Das Gaststättengesetz - Darstellung der rechtlichen Aspekte

Stand 2003


Hausarbeit, 2003

39 Seiten, Note: 1,4


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Rechtsquellen

2 Erlaubnispflicht
2.1 Erlaubnisbefreite Betriebe
2.2 Betriebsarten einer Gaststätte - betriebsbezogenes Merkmal
2.3 Betriebsräume einer Gaststätte - räumliches Merkmal
2.4 Personen einer Gaststätte - personenbezogenes Merkmal
2.4.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
2.5 Versagung der Erlaubnis

3 Reisegaststättengewerbe

4 Getränkeregelungen
4.1 Alkoholfreie Getränke
4.2 Alkoholische Getränke
4.3 Allgemeine Alkoholverbote

5 Sperrzeiten

6 Fazit

Literaturangaben

1 Einleitung

In vielen Bereichen unseres täglichen Lebens sind Regelungen erforderlich, insbesondere dort, wo es um die Gesundheit des Einzelnen geht. Es entsteht somit ein Spannungsfeld zwischen Staat als gesetzgebende Gewalt und seinen Bürgern. Der Staat auf der einen Seite versucht seinen Anspruch durchzusetzen, mögliche Gefahren abzuwehren, die sich aus der wirtschaftlichen Betätigung seiner Bürger ergeben. Dies macht deutlich, dass es sich beim öffentlichen Recht, im Gegensatz zum Privatrecht, um ein Verhältnis der Über- und Unterordnung handelt; also um eine Beziehung „Bürger - Staat“.

Die klassischen Gebiete des öffentlichen Rechts sind

- das Wirtschaftsverfassungsrecht, zu dem das Grundgesetz zählt
- das Steuerrecht
- das Prozessrecht
- das Kirchenrecht
- das Strafrecht
- das Wirtschaftsverwaltungsrecht, welches man in allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht gliedern kann. Unter allgemeinen Verwaltungsrecht versteht man Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung, wohingegen man unter besonderem Verwaltungsrecht fachspezifische Rechtsregeln für die speziellen Tätigkeiten einzelner Zweige der öffentlichen Verwaltung versteht.

1.1 Rechtsquellen

Wie bereits erwähnt, wird staatliches Handeln gegenüber den einzelnen Wirtschaftssubjekten durch zahlreiche Regelungen und Normen geprägt. Diese Regelungen bilden den Ursprung für das zwischen Staat und Unternehmern geltende Recht und werden daher als Rechtsquellen bezeichnet.1 Die Art und Weise, wie der Staat wirtschaftliche Tätigkeiten beeinflusst und lenkt, sind dabei vielfältig.

Die für diese Arbeit relevanten Rechtsquellen sind:

- Der Artikel 12 I GG (Berufsfreiheit), welcher besagt: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch das Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.“
- Die Gewerbeordnung (GewO; sogenanntes allgemeines Gewerberecht) stammt aus dem Jahre 1869 und wurde vom Norddeutschen Bund erlassen.2 Sie sollte ursprünglich ein Gesetz sein, das die gesamte wirtschaftliche Betätigung regelt. Heute normiert sie nur noch die allgemeinen Regeln zum Gewerberecht. Die meisten Angelegenheiten werden durch speziellere Gesetze geregelt (z. B. GastG). Zentraler Begriff, an dem sich die Gewerbeordnung sowie zahlreiche Spezialgesetze orientieren, ist der des Gewerbes. Die Gewerbeordnung enthält aber keine Legaldefinition. Das heißt, es wird nicht explizit darauf eingegangen, was für den Gesetzgeber ein Gewerbe darstellt. Deshalb musste die Rechtsprechung eine Definition entwickeln, welche zwei Elemente umfasst:3 die positive und die negative Abgrenzung. Positive Tatbestandsmerkmale für ein Gewerbe sind:

1. Es muss sich um eine generell erlaubte Tätigkeit handeln, d. h. die Tätigkeit darf nicht mit Strafe oder einem Bußgeld bedroht sein.
2. Die Tätigkeit darf nicht sozial unwertig sein (z. B. ein Verstoß gegen Art. 1 GG).
3. Die Tätigkeit muss auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Hierbei kommt es lediglich auf die Absicht an, nicht darauf, ob tatsächlich Gewinne erzielt werden.
4. Die Tätigkeit muss erkennen lassen, dass sie auf eine gewisse Dauer angelegt ist.
5. Es muss sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln. Dieses

Tatbestandsmerkmal stellt eine Abgrenzung zum Arbeitnehmerbegriff dar. Erfüllt eine Tätigkeit diese Anforderungen, so muss das negative Tatbestandsmerkmal geprüft werden, um festzustellen, ob die ausgeübte Tätigkeit tatsächlich gewerbefähig ist. Als nicht gewerbefähig gelten laut herrschender Meinung die Urproduktion, dazu zählen beispielsweise die Land-und Forstwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und der Bergbau sowie alle freien Berufe wie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten höherer Art. Ein weiteres Negativmerkmal ist die Verwaltung des eigenen Vermögens, das heißt „die wirtschaftliche Nutzung eines eigenen Vermögensgegenstandes“.4

- Das Gaststättengesetz (GastG; besonderes Gewerberecht) ist Bestandteil des Gewerberechts und war früher in der Gewerbeordnung enthalten. Im Gegensatz zum Gewerbegesetz enthält der Paragraph 1 GastG eine Legaldefinition, was unter dem Begriff „Gaststättengewerbe“ zu verstehen ist. Ziel des Gesetzes ist die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs sowie der Schutz der Gäste, der im Betrieb Beschäftigten gegen Ausbeutung und Gefahren für ihr Leben, der Nachbarschaft und der Allgemeinheit gegen schädliche Umwelteinwirkungen (z. B. Lärm).5

- Die Gaststättenverordnung (GastVO) der Länder regelt die sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bzw. Mindestanforderungen der Gesetzesauslegung.

2 Erlaubnispflicht

„Das Gaststättengewerbe wird in erster Linie durch das Gaststättengesetz des Bundes und durch die Gaststättenverordnungen der Länder geregelt“6 (gemäß §31 GastG findet die Gewerbeordnung nur subsidiäre Anwendung). Der Gesetzgeber definiert eine Gaststätte als einen Gewerbebetrieb, der jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist und in dem Getränke und / oder Speisen verabreicht oder in dem Gäste beherbergt werden (§1 GastG). Das Merkmal „jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich“ dient zur Abgrenzung gegenüber der privaten Bewirtschaftung. Unter Personenkreis werden dabei beispielsweise Vereinsmitglieder verstanden.

Für die Ausübung eines Gewerbes besteht in der Regel der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Jedoch reicht für die Gründung eines Hotel- bzw. Gaststättengewerbes die übliche Gewerbeanmeldung nicht aus, da es sich hierbei laut §2 (I) i.V.m. §4 GastG um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt. Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen sowie nicht rechtsfähigen Vereinen erteilt werden7 und wird von dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt ausgestellt (bei Landkreisen dem Landratsamt, bei kreisfreien Städten dem städtischen Ordnungsamt bzw. dem Gewerbeamt der Stadt). Erst wenn die Erlaubnis erteilt wurde (Verwaltungsakt), kann man sein Gewerbe anmelden. Die Konzession selber wird auf Antrag erteilt

- einer oder mehreren Personen (personenbezogenes Merkmal) und
- für bestimmte Räume (raumbezogenes Merkmal) sowie
- für eine bestimmte Betriebsart (betriebsbezogenes Merkmal), d. h. nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietung.

All diese Kriterien sind Bestandteil der Erlaubnisurkunde. Des Weiteren dürfen keinerlei der in §4 genannten Versagungsgründe vorliegen. Für eine spätere Verlegung von Teilen der Gaststätte oder des gesamten Betriebs in andere Räume bzw. für die Errichtung, Erweiterung oder Übernahme eines anderen Betriebs ist die Erlaubnis erneut bei den zuständigen Organen zu beantragen.

2.1 Erlaubnisbefreite Betriebe

Schlichte Verkaufstätigkeiten machen einen Betrieb noch nicht zur Gaststätte. Der geforderte Verzehr an Ort und Stelle verlangt einen engen räumlichen Zusammenhang zwischen der Abgabe der Speisen bzw. Getränke und einem alsbaldigen Verzehr von diesen.

Unabhängig von der Erfüllung der in Kap. 2 genannten Kriterien ist für bestimmte Einrichtungen bzw. Anwendungsgebiete keine Erlaubnispflicht im Gesetz vorgesehen. So sind beispielsweise gem. §25 GastG die Kantinen der Streitkräfte oder der Polizei von der gesetzlichen Erlaubnis entbunden. Das gleiche gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Personenbeförderung gastgewerbliche Leistungen erbracht werden. Demgegenüber unterliegen seit der Privatisierung der Bundesbahn Bahnhofsgaststätten in vollem Umfang den Vorschriften des Gaststättengesetzes.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind gem. §2 Absatz 2, 3 ,4 i.V.m. §14 GastG ferner:

- Party Service / Catering bzw. Pizza Heimservice, da hier die Speisen in der eigenen gewerblichen Küche erzeugt und anschließend ausgeliefert werden. Des Weiteren wird das im Gesetz genannte Kriterium „Verzehr an Ort und Stelle“ nicht erfüllt.
- das unentgeltliche Verabreichen von Kostproben (Grund: Die Verabreichung ist nicht dauerhaft anzusehen, so dass die Gaststätten typischen Gefahrenquellen nicht vorliegen)8
- wer Milch, Milcherzeugnisse oder alkoholfreie Milchmischgetränke verabreicht (Grund ist der Gesundheitsgedanke hinter dem Produkt Milch - Erhaltung der Volksgesundheit)9
- Ladengeschäfte des Lebensmittelhandels und des Lebensmittelhandwerks (§2 Abs. 3 GastG). Nach der genannten Norm braucht die Erlaubnis nicht, wer, ohne Sitzgelegenheiten bereitzustellen, in räumlicher Verbindung mit dem Gewerbebetrieb während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht. Das Merkmal des räumlichen Zusammenhangs ist auch dann noch erfüllt, wenn der Verzehrort im Freien liegt , sofern Stehtische in unmittelbarer Nähe des Geschäfts aufgestellt sind.
- kleine Beherbergungsbetriebe (§2 Abs. 4 GastG), d. h. solche, die darauf eingerichtet sind, nicht mehr als acht Gäste gleichzeitig zu beherbergen. In solchen Betrieben ist das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen an „Hausgäste“ erlaubnisfrei.
- Die Landesregierungen haben die Möglichkeit, durch Rechtsverordnungen zur Erleichterung des Absatzes von selbsterzeugten Produkten (z. B. Weine) eine Freistellung von der Erlaubnispflicht für sog. Straußwirtschaften (§14 GastG) zu bewirken. Es handelt sich hierbei um ein in der Tradition begründetes Recht von Winzern oder Obstbauern.

2.2 Betriebsarten einer Gaststätte - betriebsbezogenes Merkmal

Die Gaststättenerlaubnis wird einer bestimmten Person erteilt, und zwar für eine ganz bestimmte Räumlichkeit und einen ganz bestimmten Betriebszweck (vgl. §3 Abs. 1). Im Sinne dieses betriebsbezogenen Merkmals werden dabei drei Formen des Gaststättengewerbes unterschieden (§1 I. Abs. 1-3 GastG):

1. die Schankwirtschaft (§1 I. Abs., Nr. 1) , bei der der Verzehr der verabreichten Getränke an Ort und Stelle erfolgt.
2. die Speisewirtschaft (§1 I. Abs., Nr. 2), bei der der Verzehr von verabreichten Speisen an Ort und Stelle erfolgt.
3. der Beherbergungsbetrieb (§1 I. Abs., Nr. 3), bei dem Unterkunft und Übernachtungsmöglichkeit geboten wird.

Innerhalb dieser generellen Typisierung des Gaststättengewerbes gibt es noch zahlreiche konkrete Betriebsarten für das Gewerbe, zum Beispiel:

1. die Diskothek oder Musikgaststätte, in der Tonträger abgespielt werden. Die Erlaubnis für solche Gaststätten ist nur möglich, wenn zusätzliche Anforderungen an den Schallschutz erfüllt werden. Hierzu muss das Bauaufsichtsamt seine Genehmigung geben.

2. Barbetrieb oder barähnliche Betriebe, Cabaret

3. die Trinkhalle (Kiosk, Stehimbiss), ein normaler Kiosk bedarf keiner speziellen Erlaubnis, da er ein Einzelhandelsbetrieb ist. Er ist aber an das Ladenschlussgesetz gebunden. Wer noch nach Ladenschluss (i.d.R. 20 Uhr, samstags 16 Uhr) seine Waren verkaufen möchte, kann dies nur bei bestimmten Waren tun, sofern er eine Gaststättenerlaubnis für den Betrieb einer Trinkhalle bekommen hat. Die konkrete Betriebsart wäre dann eine Schank- und Speisewirtschaft im Rahmen einer Trinkhalle. Der Schank- und Speisewirt darf gem. §7 Abs. 2 GastG auch während der Ladenschlusszeiten Flaschenbiere, alkoholfreie Getränke sowie Tabak- und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben.

Bei Mischbetrieben, also Einzelhandel mit angeschlossenem Gaststättengewerbe, ist zu beachten, dass man grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis benötigt, welche auch die Voraussetzung ist, um außerhalb der Ladenöffnungszeiten die Gaststätte öffnen zu können.

2.3 Betriebsräume einer Gaststätte - räumliches Merkmal

Die Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes bezieht sich wie oben schon beschrieben auf genau bestimmte Betriebsräume bzw. räumliche Verhältnisse innerhalb des Betriebes (räumliches Kriterium; vgl. §4 Abs.1 Nr. 2 i.V.m. Nr.3 (örtliche Lage)). „Die Räume müssen so gestaltet sein, dass weder den Beschäftigten noch den Gästen oder der Allgemeinheit Gefahren, insbesondere für die Gesundheit drohen.“10 Die Mindestanforderungen an die Räumlichkeiten sind in den Gaststättenverordnungen (Gast VO) der betreffenden Länder geregelt.11 Um die Dauer der Erlaubniserteilung zu verkürzen, ist es wichtig, der zuständigen Behörde alle benötigten Unterlagen vollständig einzureichen. Dazu zählen insbesondere:

- Grundrisszeichnungen aller Betriebsräume (Schankraum, Küche, Gasträume etc.) in zweifacher Ausfertigung
- Lagepläne, erhältlich beim Katasteramt der Stadt oder des Kreises
- Baugenehmigung mit Abnahmebescheinigung nach der Bauzustandsbesichtigung (gilt nicht bei Übernahme)
- Pachtvertrag bzw. Mietvertrag
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes des Wohnorts
- Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts

Die mit der Erlaubniserteilung beauftragte Behörde (Ordnungsamt) fordert im Erlaubnisverfahren andere beteiligte Behörden und Stellen zur Stellungnahme auf (z. B. Bauaufsichtsamt, Amt für Lebensmittelüberwachung). Liegt z. B. ein Übergang von Kaltspeisen (z. B. Imbiss) zu Warmspeisen (Vollküche) vor, so ist dies nicht nur gaststättenrechtlich, sondern auch baurechtlich durch das zuständige Bauamt zu genehmigen.

2.4 Personen einer Gaststätte - personenbezogenes Merkmal

Die Konzession kann auch juristischen Personen (z. B. GmbH, eingetragene Genossenschaften etc.) und nicht rechtsfähigen Vereinen oder Personenvereinigungen ohne Rechtsfähigkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, Kommanditgesellschaften) erteilt werden. Bei nicht rechtsfähigen Vereinen oder Personengesellschaften ohne Rechtsfähigkeit muss die Erlaubnis von einem oder mehreren Mitgliedern bzw. Gesellschaftern erworben werden.

Wer als Stellvertreter den gastgewerblichen Betrieb im Namen und für die Rechnung des Inhabers führt, benötigt gem. §9 GastG eine befristete Stellvertretererlaubnis.

Prinzipiell lässt sich das personenbezogene Merkmal in zwei Kriterien gliedern. Zum einen in die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, geregelt in §4 Abs. 1 Satz 1, und zum anderen in die fachliche Eignung, geregelt in §4 Abs.1 Satz 4.

Die persönliche Zuverlässigkeit wird nachgewiesen durch:

- ein polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt)
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für den Betriebsinhaber zuständigen Finanzamt, also ein Nachweis über mögliche Steuerschulden
- einen Nachweis über die Teilnahme an einer Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese Erstbelehrung wird von den Gesundheitsämtern bzw. einem von diesem beauftragten Arzt ausgeführt.

Zwischen Belehrung und Tätigkeitsaufnahme dürfen nicht mehr als drei Monate liegen.

Die fachliche Eignung weist der Antragsteller durch eine Teilnahme an einer gem. §4 Abs.4 GastG geregelten Unterweisung nach.

[...]


1 vgl. Oberrath, (1999), S. 3.

2 www.hvbg.de/d/pages/kosten/grund.htm

3 vgl. Oberrath, (1999), S. 246.

4 Oberrath, (1999), S. 248.

5 Stober, (1998), S. 59

6 Oberrath, (1999), S. 287

7 vgl. Stober, (1998), S. 62

8 vgl. Stober, (1998), S. 68

9 ebd.

10 Oberrath, (1999), S. 289

11 vgl. Stober, (1998), S. 63

Ende der Leseprobe aus 39 Seiten

Details

Titel
Das Gaststättengesetz - Darstellung der rechtlichen Aspekte
Untertitel
Stand 2003
Hochschule
Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg
Veranstaltung
Öffentliches Recht
Note
1,4
Autor
Jahr
2003
Seiten
39
Katalognummer
V9814
ISBN (eBook)
9783638164252
ISBN (Buch)
9783638939133
Dateigröße
1584 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Incl. PowerPoint Folien für einen Vortrag. 1111 KB
Schlagworte
GastG, Gaststättengesetz
Arbeit zitieren
Alexander Lorenz (Autor:in), 2003, Das Gaststättengesetz - Darstellung der rechtlichen Aspekte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/9814

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