Sozialversicherung in Deutschland


Hausarbeit, 1999

32 Seiten, Note: 12 Punkte


Leseprobe


Gliederung

1. Definition

2. Entstehung der Sozialversicherung

3. Stabilisierung der Sozialversicherung

4. Bestandteile der Sozialversicherung
4.1 Die Rentenversicherung
4.1.1 Einleitung
4.1.2 Aufgaben der Rentenversicherung
4.1.3 Die Versicherungsträger
4.1.4 Leistungen der Rentenversicherung
4.1.5 Rentenarten
4.2 Die Krankenversicherung
4.2.1 Einführung
4.2.2 Krankenversicherungsarten
4.2.3 Leistungen der Krankenversicherung
4.3 Die Unfallversicherung
4.3.1 Einleitung
4.3.2 Versicherungsfälle
a) Arbeitsunfall
b) Wegeunfall
c) Berufskrankheiten
4.3.3 Leistungen der Unfallversicherung
4.4 Die Arbeitslosenversicherung ( ALV )
4.4.1 Einleitung
4.4.2 Ausgenommene Personengruppen
4.4.3 Arbeitslosigkeit
a)Friktionsarbeitslosigkeit
b)Saisonelle Arbeitslosigkeit
c)Konjunkturelle Arbeitslosigkeit
d)Strukturelle Arbeitslosigkeit
4.4.4 Leistungen der ALV
4.5 Die Pflegeversicherung
4.5.1 Einleitung
4.5.2 Leistungen der Pflegeversicherung
4.5.3 Private Betreuung - Pflegegeld

5. Schlusswort

6. Quellenverzeichnis

1. Definition

Für die deutsche Sozialversicherung gibt es viele unterschiedliche Definitionen. Im Staatslexikon „Recht-Wirtschaft-Gesellschaft“, herausgegeben von der Görres- Gesellschaft, Freiburg-Basel-Wien 19891, wird die Sozialversicherung wie folgt definiert:

Die Sozialversicherung ist ein vom Staat geschaffenes, auf Versicherungspflicht beruhendes Vorsorgesystem. Es hat die Aufgabe, den Eintritt bestimmter Risiken zu verhüten und bei Eintritt solcher Risiken unplanmäßige Ausgaben und Verluste an Arbeitseinkommen unter Beachtung sozialer Ziele ganz oder teilweise auszugleichen.

Oder eine andere Definition nach Avenarius, dem kleinen Rechtswörterbuch, herausgegeben von der Bundeszentrale für politische Bildung, Freiburg 19872:

Die Sozialversicherung ist als wichtigster Teil der sozialen Sicherung eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende öffentliche Pflichtversicherung, vor allem für Arbeiter und Angestellte ( nicht für Beamte ). Sie gliedert sich in die Versicherungszweige der Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung. Auf die Leistungen der Sozialversicherung besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch.

Zwischenzeitlich wurde die „Soziale Pflegeversicherung“ eingeführt:

Beginn der Beitragszahlungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Damit gibt es in der gesetzlichen Sozialversicherung jetzt die Versicherungszweige:

Rentenversicherung

Krankenversicherung

Unfallversicherung

Arbeitslosenversicherung

Pflegeversicherung

Diese einzelnen Versicherungszweige werden später ausführlich erarbeitet.

Die Rechtsgrundlage für die deutsche Sozialversicherung ist das Sozialgesetzbuch (SGB) vom 11.12.1975.

Jeder hat im Rahmen des Sozialgesetzbuches gemäß § 4 SGB I ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.

2. Die Entstehung der Sozialversicherung

Der Initiator der deutschen Sozialversicherung und des damit verbundenen Systems wird im allgemeinen, der wohl bekannteste Politiker Deutschlands, Otto Fürst von Bismarck erwähnt. So beginnt die Geschichte des deutschen Sozialstaates im 19.- Jahrhundert und reicht bis in unsere Tage. Das dafür wesentliche Gedankengut wird auch in Zukunft die gesellschaftspolitischen Strukturen der Bundesrepublik entschei- dent prägen. In dem Buch „Stichwort Sozialstaat" herausgegeben vom Wilhelm Heyne Verlag, München 19943, wird die industrielle Revolution und die soziale Frage durchgearbeitet, welches uns einen Einblick in die Entstehung der Sozialversicherung gibt.

Das 19. Jahrhundert war geprägt von stürmischen Ereignissen und somit im politischen Denken im Gefolge der Französischen Revolution von 1789 die Ideen von Gleichheit, Freiheit und Brüderlichkeit, allgemeine Menschenrechte, Volkssouveränität und Nationalstaatlichkeit wurden in ganz Europa eingefordert. In der Mitte des 19. Jahrhunderts führten Liberalismus und bedeutende Erfindungen auch in Deutschland zur industriellen Revolution. Neue oder verbesserte und leistungsfähigere Maschinen ermöglichten eine billige Massenproduktion und verdrängten die Handmanufaktur. In etwa zum gleichen Zeitpunkt gab es eine Revolution in Sachen medizinischer Erkenntnisse und Hygiene. Diese Verbesserung und zugleich auch die besseren sanitären Verhältnisse verursachten einen deutlichen Rückgang der Geburtensterblichkeit wodurch die Bevölkerung von 1800 bis 1914 um das Dreifache heranwuchs.

Die ländliche Bevölkerung verarmte allerdings an dieser Umstrukturierung der Produktionsweisen. Diese Verarmung hatte die Landflucht zufolge, falls die Menschen nicht nach Amerika auswanderten, zogen sie in viele rasch wachsenden Städte. Dort gab es natürlich in großen Fabriken Arbeit, gleichzeitig entwickelte sich aber daraus das Industrieproletariat, dessen Lebensbedingungen waren durch niedrige Löhne bei extrem langen Arbeitszeiten ( 14-Stunden-Tag ) bestimmt.

Weiterhin mußten sogar Frauen und Kinder arbeiten und die Wohnungsbedingungen waren sogar zu den derzeit herrschenden Verhältnissen unzumutbar.

Diese unübersehbare Verelendung schuf ein neues Problem, die soziale Frage.

Zur Lösung dieser sozialen Frage gab es zwei miteinander konkurrierende Konzepte: den Liberalismus und den Sozialismus.

Der Liberalismus war eng verknüpft mit dem Aufstieg des Bürgertums und die politische Waffe im Kopf gegen absolutistische Willkürherrschaft, propagierte die Freiheit und die Selbstverantwortung des einzelnen. Der Staat hatte in diesem Fall zwei Aufgaben zu erfüllen. Einerseits sollte er durch Handelsbeschränkungen und Monopole entstandenen Verzerrungen im Wettbewerb unterbinden und andererseits sollte er die offensichtliche Armut beseitigen.

Viele der wirklich armen Bürger hatten nichts von diesen Vorstellungen, da nur die aufstrebenden und gewerbebetreibenen Bürger davon profitierten. Die Mehrheit des Industrieproletariats kam zu der Auffassung, daß das freie Unternehmertum kein Interesse an der sozialen Lage des Arbeiters habe und es habe zu gelten, daß der Kapitalismus überwunden werde und man solle den Staat zum Garanten für soziale Gerechtigkeit und Gleichheit machen.

Die sozialrevolutionäre Orientierung, die sich auf Karl Marx ( 1818-1883 ) und Friedrich Engels ( 1820-1895 ) beriet, konnte in Deutschland keinen großen Einfluß gewinnen. Hätte man danach gehandelt, hätte die bestehende Gesellschaftsordnung radikal beseitigt und durch eine „Diktatur des Proletariats“ abgelöst werden müssen.

Für die deutsche Arbeiterbewegung war die Richtung, die die notwendigen Veränderungen auf dem Weg der Sozialreform erreichen wollte bedeutender. Diese Richtung wurde durch die zahlreichen Gewerkvereine, die Vorläufer der heutigen Gewerkschaften, und durch den 1863 von Ferdinand Lasalle ( 1825-1864 ) in Eisenach gegründeten Allgemeinen Deutschen Arbeiterverein ( ADAV ) repräsentiert.

Nach dieser Vorstellung sollten sich die Arbeiterklassen über das allgemeine und gleiche Wahlrecht Gewicht verschaffen. Nur so könnte man das staatliche Handeln entsprechend ihren Interessen beeinflussen.

Die Gewerkschaften und die 1875 aus dem ADAV und der 1869 von August Bebel ( 1840-1913 ) und Wilhelm Liebknecht ( 1826-1900 ) gegründeten, eher sozialrevolutionär eingestellten Sozialdemokratischen Arbeiterpartei, hervorgegangene SPD erhielten gegen Ende des 19. Jahrhunderts mehr und mehr Zulauf. Dies wurde allerdings von den herrschenden liberalen und konservativen Kräften zunehmend als Bedrohung bewertet.

Wegen dieser „zunehmenden Bedrohung“ entschloß sich die Regierung des 1871 gegründeten Deutschen Reiches unter Kaiser Wilhelm I ( 1871-1888 ) und Reichskanzler Fürst Otto von Bismarck ( 1871-1890 ) zu zwei Maßnahmen:

1. Verbot aller Organisationen der Arbeiterbewegung mit Ausnahme der Reichstagsfraktion der SPD durch das „Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie“ ( Sozialgesetz ) vom 21. Oktober 1878
2. Einführung eines staatlichen garantierten sozialen Sicherungssystems für Arbeiter.

Diese Bismarcksche Sozialgesetzgebung , angekündigt in der „Kaiserlichen Botschaft“ vom 17.11.1881, vollzog sich in 3 Schritten:

Am 15. Juni 1883 wurde das „Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter“, am 06. Juli 1884 das „Unfallversicherungsgesetz“ und am 22. Juli 1889 das „Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Alterssicherung“ in Kraft gesetzt.

Die Bismarcksche Sozialgesetzgebung kennzeichnet die Geburtsstunde des modernen Sozialstaates. Unter der Zugrundelegung des Versicherungsprinzips, nach dem Arbeiter und Unternehmer jeweils die Hälfte der Beiträge zahlen, wollte man die elementaren Risiken der Arbeitswelt absichern. Somit war die soziale Vorsorge und Sicherung nicht mehr die Aufgabe des einzelnen, sondern sie unterlag der gemeinschaftlichen Verantwortung. Bismarcks Hoffnung war es aber auch, durch die Sozialgesetzgebung den radikalen Strömungen in der Arbeiterschaft zu begegnen und somit politisch zu befrieden.

Deutschland wurde durch nachfolgende Ausweitungen der abgesicherten Personengruppen und durch weitere Gesetze führend in der Sozialgesetzgebung

Im Jahre 1890 erfolgte dann die Absetzung Bismarcks durch Kaiser Wilhelm II ( 1888-1918 ). Dies machte den Weg für weitere Sozialgesetze frei, die „staatliche Fürsorge“ ( Kinderschutzgesetz, 1901 ), die „Vorsorge“ ( Einführung der Krankenversicherung für Angestellte, 1903 ), und die „Organisation des Arbeitslebens“ ( erste Ansätze der Mitbestimmung, Arbeitsschutzgesetze ) . Hierbei ging es auch, die Arbeiter mit dem monarchischen Staat zu versöhnen und den Zulauf zu den Gewerkschaften und zur SPD zu begrenzen .

Die Sozialgesetzgebung war einer der letzten großen Versuche Bismarcks seine politische Vormachtstellung den Parteien gegenüber zu behaupten. Das endgültige Resultat muß aber als persönliche Niederlage Bismarcks festgehalten werden ( alle Sozialgesetze wurden erst nach mehreren Änderungen von den Parteien im Reichstag gebilligt ), was auch daran zu deuten ist, daß man keinerlei Erwähnung in seiner Autobiographie findet.

3. Stabilisierung der Sozialversicherung

Schon bald stellte sich heraus, daß diese sozialen Sicherungssysteme nicht genügten. In einer herausgebrachten Broschüre der BEK ( Barmer Ersatzkasse )4 findet man die nachfolgenden Ergänzungen des sozialen Sicherungssystems:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Damit war das soziale Netz Deutschlands geknüpft. Dieses Netz mußte daraufhin schwierige Zeiten und große Hürden überwinden. Die Weimarer Republik ebenso wie die Diktatur der Nationalsozialisten . Weder die Inflation im Jahre 1923 noch die große Wirtschaftskrise zu Beginn der 30er Jahre konnten die Sozialversicherung gefährden. Sie ist immer leistungs- und zahlungsfähig geblieben.

4. Die Bestandteile der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung besteht aus folgenden Versicherungszweigen:

Die Rentenversicherung

Die Krankenversicherung

Die Unfallversicherung

Die Arbeitslosenversicherung

Die Pflegeversicherung

Nachfolgend werden alle Versicherungszweige erarbeitet und ausführlich dargelegt.

4.1 Die Rentenversicherung

4.1.1 Einleitung

In unserer heutigen Gesellschaft hat die Vorsorge für das Alter einen sehr hohen Stellenwert. Das Ziel ist es, auch im Ruhestand den Lebensstandard erhalten zu können. Den Grundstein zur Erreichung dieses Ziels legt die gesetzliche Rentenversicherung mit Ihren Leistungen.

Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland setzt mit Beginn einer Tätigkeit als Auszubildender, als Arbeiter oder als Angestellter ein.

Die Entrichtung des Beitrages findet nach dem Versicherungsprinzip statt, je eine Hälfte des Beitrags wird vom Versicherten und eine Hälfte von dem Arbeitgeber getragen. Anders als bei der Krankenversicherung gibt es keine Pflichtgrenze für höherverdienende Arbeitnehmer.

Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann in der Regel freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter bzw. Angestellten zahlen. Dies gilt vorallem für Selbständige, für Hausfrauen und für Studenten.

Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gibt es bestimmte Einschränkungen.

4.1.2 Aufgaben der Rentenversicherung

Aufgabe der Rentenversicherung, nach „Das Recht der Sozialversicherung“, Lose- Blatt-Sammlung, Luchterhand, (ReSo 9/10 vom 25.04.1957 ), veröffentlicht im Internet unter www.uni-giessen.de/studis/Robert/aufgabe.html5, sind nach RVO und AVG „die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten, die Gewährung von Renten an Versicherte wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und von Altersruhegeld, die Gewährung von Renten an Hinterbliebene verstorbener Versicherter und die Förderung von Maßnahmen zur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse in der versicherten Bevölkerung.“ ( § 1266 RVO, § 1 AVG ).

An der Aufzählung ist bemerkenswert, daß die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten an den Anfang gestellt ist und damit die wichtigste Aufgabe zu sein scheint. Die Rentenleistung für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sollen nach Willen des Gesetzes nur dann Platz greifen, wenn Maßnahmen der Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit keinen Erfolg haben.

4.1.3 Die Versicherungsträger

Die gesetzliche Rentenversicherung ist zweigeteilt. Es gibt eine Rentenversicherung der Angestellten, sie wird von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Sitz in Berlin durchgeführt, und daneben gibt es eine Rentenversicherung der Arbeiter, sie ist eine Aufgabe der Landesversicherungsanstalten (LVA) . Diese Anstalten arbeiten auf regionaler Ebene, es gibt 23 an der Zahl.

Zudem sind für einige Berufsgruppen spezielle Versicherungsträger zuständig. Die nachfolgende Aufstellung zeigt eine Übersicht aller Versicherungsträger:

- Landesversicherungsanstalten ( LVA )

( Nur für gewerbliche Arbeitnehmer )

- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ( BfA ), Berlin

( Nur für Angestellte )

- Bahnversicherungsanstalt ( BVA ), Karlstraße 4-6, 60329 Frankfurt/M

( Nur für Eisenbahner )

- Seekasse, Postfach 110489, 20404 Hamburg

( Nur für Seeleute )

- Gesamtverband landwirtschaftlicher Alterskassen ( GLA ), Kassel

( Nur für Landwirte)

- Bundesknappschaft, Postfach 102150, 44781 Bochum

( Nur für Bergleute )

- Künstlersozialkasse, Langeoogstr. 12, 26384 Wilhelmshaven

( Nur für Künstler )

4.1.4 Die Leistungen der Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung schützt den Versicherten und seine Familie, wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist und wenn sie durch Alter oder Tod endet. Im einzelnen bietet die Rentenversicherung folgende Leistungen:

- Gesundheitsaufklärung
- Forschung ( z.B. Berufskrankheiten )
- Bau von Seniorenheimen
- Maßnahmen zur Rehabilitation
- Zahlung von Altersrenten
- Zahlung von Witwen- und Witwerrenten
- Zahlung von Waisenrenten

Die wichtigsten und bekanntesten Ausgaben erfolgen für Rehabilitation, für Witwen- und Witwerrenten, für Waisenrenten, für Erziehungsrenten und insbesondere für die Altersrenten.

Die Leistungen der Rentenversicherung beruhen auf dem Generationenvertrag und Umlageverfahren.

Es hat zwar keine Generation einen „Vertrag“ mit einer anderen abgeschlossen aber dieser Begriff trifft recht gut die Situation bzw. das darauf beruhende System.

Die von der arbeitenden Generation gezahlten Versicherungsbeiträge, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu jeweils 50 Prozent, wurden und werden im Umlageverfahren dazu verwendet, die Renten für die jeweiligen Rentenbezieher zu zahlen. Die bisherigen Beitragszahler und jetzigen Rentenbezieher haben also die Beiträge für die Generation ihrer Eltern bezahlt. Dieses beruht natürlich im Vertrauen darauf, daß die Generation ihrer Kinder wiederum die notwendigen Beiträge zahlt, um den Lebensabend der Eltern zu sichern.

Die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt seit über 100 Jahren in dem dargestellten Verfahren. Die nachfolgenden Grafiken zeigen jedoch, daß die Beibehaltung dieses Systems äußerst schwierig ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Diese Statistik zeigt, daß die Lebenserwartung der Rentenbezieher in den letzten Jahren stark gestiegen ist. Das bedeutet, daß die Dauer der zu beziehenden Rente auch ansteigt und zusätzlich die Kassen schrumpfen lässt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im Sinne, daß die jüngere Generation die Rente für die ältere Generation zahlt, bestätigt diese Grafik in Verbindung der oberen Grafik das Problem des Generationenvertrages. Bei sinkender Geburtenrate und ansteigendem Alter der älteren Generation besteht beim Generationenvertrag ein ungleiches Verhältnis zwischen zahlender Generation und empfangender Generation. Dazu kommt noch das folgende Problem:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die starke Ansteigung des Anteils der Studierenden bedeutet eine zusätzliche Belastung der Rentenkassen. Wie wir im Vorfeld bereits gelernt haben, sind Studierende nicht versicherungspflichtig. Das bedeutet gleichsam, daß weniger Menschen einzahlen und mehr Menschen die Rente beziehen.

Nach dieser Auffassung ist der Generationenvertrag und das damit verbundene Umlageverfahren nicht mehr zeitgemäß. Wollte man das ändern, müßte eine Generation doppelte Beiträge zahlen, was wohl kaum in Betracht kommen kann.

4.1.5 Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung

Rente bedeutet nicht gleich Rente. Es gibt viele verschiedene Arten von Rente. Dabei sind aber auch gleichsam die damit verbundenen Voraussetzungen zu beachten, wann, wer und unter welchen Voraussetzungen welche Rente beziehen darf. Zur Erläuterung der Rente beginnen wir auf der nächsten Seite mit einem Gesetzesauszug aus dem Sozialgesetzbuch. Dieser teilt die Rentenarten ein und splittet diese auf:

SOZIALGESETZBUCH ( SGB ) , Buch VI

§ 33

Rentenarten

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Rente wegen Alters wird geleistet als:

1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährig Versicherte,
3. Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige,
4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit,
5. Altersrente für Frauen,
6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.

(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als

1. Rente wegen Berufsunfähigkeit
2. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
3. Rente für Bergleute

(4) Rente wegen Todes wird geleistet als

1. Witwenrente oder Witwerrente
2. Erziehungsrente
3. Waisenrente

(5). Nach den Vorschriften des fünften Kapitels werden auch die Knappschaftsausgleichleistung und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 01. Juli 1977 geschiedene Ehegatten geleistet.

(Ende Gesetzestext)

Rente wegen Alters

Im Mittelpunkt steht nach wie vor die Altersrente: Da ist zunächst die Regelaltersrente. Sie wird gezahlt wenn der Versicherte:

- 65 Jahre alt ist und
- die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat

Immer stärker in den Vordergrund reicht jedoch die Altersrente für langjährig Versicherte. Der Versicherte kann sie in Anspruch nehmen, wenn er:

- 63 Jahre alt ist und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat

Eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige haben jene Menschen, die :

- das 60. Lebensjahr vollendet haben und
- bei Beginn der Altersrente als schwerbehindert, als berufsunfähig oder erwerbsunfähig anerkannt sind und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben

Auch an arbeitslose Versicherte wird unter bestimmten Voraussetzungen ab 60 eine Altersrente gezahlt, ebenso nach Teilzeitarbeit ist dies möglich, wenn sie :

- das 60. Lebensjahr vollendet haben und
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und
- arbeitslos sind und
- innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn 8 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Eine Sonderregelung gibt es für weibliche Versicherte. Frauen können Altersrente beziehen, wenn sie:

- 60 Jahre alt sind und
- nach ihrem 40. Lebensjahr für mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben und
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen.

Rechtsgrundlage dafür ist § 39 SGB VI

Langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute haben einen Anspruch auf Altersrente, wenn diese:

- das 60. Lebensjahr vollendet haben und
- die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.

Auf diese Wartezeit werden nur die Zeiten angerechnet, in welcher der Versicherte ständig unter Tage beschäftigt war.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 40 SGB VI.

Alle genannten Altersrenten können als Vollrente oder als Teilrente bezogen werden. Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente. Je nach gewählter Rente gelten unterschiedliche Grenzen für den Hinzuverdienst.

Die Höhe der zu erwartenden Rente kann auch der versicherungstechnische Laie überschläglich selbst berechnen. Sie ist in erster Linie davon abhängig, wie lange und in welcher Höhe der Versicherte Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Die Versicherungsjahre und die Höhe der Bruttoverdienste sind die wesentlichen Faktoren für die Rentenberechnung.

Im Buch „Stichwort Sozialstaat“3 wird auf der Seite 29 eine Rentenformel genannt:

Monatsrente = PEP x RAF x AR

PEP = Persönliche Entgeltpunkte, die sich durch die Beitragsleistungen, die durchschnittlichen Einkommen aller Versicherten und den Zeitpunkt, ab dem der einzelne die Rente in Anspruch nimmt, ergeben.

RAF = Rentenartfaktor, der je nach Rentenart unterschiedlich hoch ist.

AR = Aktueller Rentenwert, der aus dem jährlichen Beitragszahlungen eines Durchschnittverdieners gebildet und jährlich der Lohnentwicklung angepaßt wird.

Die Renten bleiben auch nicht über Jahre unverändert. Sie werden vielmehr jedes Jahr zum 01. Juli ( in den neuen Bundesländern zusätzlich zum 01. Januar möglich ) angehoben. Sie werden in der gleichen Weise erhöht wie die Arbeitsverdienste der Beschäftigten gestiegen sind. Hierdurch sollen die Rentner an der allgemeinen Einkommensstruktur und -entwicklung teilhaben.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann als Rente wegen Berufsunfähigkeit oder als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet werden.

Die Rente wegen Berufsunfähigkeit wird gezahlt, wenn der Versicherte:

- berufsunfähig ist und vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit
- in den letzten 5 Jahren für 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und
- die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat

Die Berufsunfähigkeit wird anerkannt, wenn die Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte eines gesunden Versicherten (mit vergleichbarer Ausbildung und Fähigkeiten) gesunken ist.

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn der Versicherte:

- erwerbsunfähig ist und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
- in den letzten 5 Jahren für 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und
- die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.

Erwerbsunfähigkeit wird anerkannt, wenn der Versicherte eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben oder nur noch geringfügige Arbeitsentgelte erzielen kann.

Rente wegen Todes

Die Rente wegen Todes wird geleistet als Witwenrente oder als Witwerrente, als Erziehungsrente oder auch als Waisenrente.

Die Witwen- bzw. Witwerrente wird weiterhin noch unterteilt, und zwar in die große Witwen- und Witwerrente und in die kleine Witwen- und Witwerrente.

Die große Witwen- und Witwerrente geht an Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben. Diese erhalten Hinterbliebenenrente bis zu 60 Prozent der vollen Rente des / der Verstorbenen, wenn der / die Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte:

- und wenn die Witwe / der Witwer das 45. Lebensjahr vollendet hat
- oder berufsunfähig ist
- oder erwerbsunfähig ist
- oder ein Kind unter 18 Jahren erzieht
- oder ein behindertes Kind erzieht.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Witwe / der Witwer bis zu 25 Prozent der vollen Rente des / der Verstorbenen erreichen, wenn:

- die / der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte und
- die Witwe / der Witwer nach dem Tod des Verstorbenen nicht wieder geheiratet hat

Hat der überlebene Ehepartner eigenes Einkommen, das über einen Freibetrag liegt, so wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf die Witwen- / Witwerrente angerechnet.

Der Freibetrag bezieht sich auf das monatliche Nettoeinkommen. Er erhöht sich für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat, monatlich um 266,84 DM in den alten und 228,87 DM in den neuen Bundesländern.

Das Einkommen, das aus eigener Beitragleistung stammt ( z.B. private Vorsorge, private Renten, Betriebsrenten, Zinsen oder eingenommene Mieten ) oder Versorgungscharakter hat ( z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe, Wohngeld ) sowie Leistungen für Kinder werden bei der Einkommensanrechnung nicht berücksichtigt.

Rechtsgrundlage für die Witwenrente / Witwerrente ist § 46 SGB VI .

Diese Rente wird nur auf Antrag gewährt. Der Rentenbeginn liegt längstens 12 Monate vor der Antragstellung. Bei verspäteter Antragstellung wird also Geld verschenkt.

AUSBLICK: Die Altersgrenzen sollen ab dem Jahr 2001 an schrittweise angehoben werden. Grund dafür ist, daß sich das Zahlenverhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentnern zusehends verschlechtert ( siehe auch Generationenvertrag ). Heutzutage müssen schon 2 Erwerbstätige einen Rentner finanzieren. Deshalb wird die Lebensarbeitszeit wieder verlängert.

Neben der Rente für Witwen bzw. Witwer gibt es die Erziehungsrente.

Rentenanspruch haben, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Versicherten, deren Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde und deren geschiedener Ehepartner verstorben ist, wenn sie :

- ein eigenes Kind oder ein Kind der Verstorbenen erziehen
- nicht wieder geheiratet haben und
- bis zum Tode des geschiedenen Ehepartners die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

Geschiedene Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist.

Die Erziehungsrente ist so hoch wie die Erwerbsunfähigkeitsrente. Soweit bestimmte Freibeträge überschritten werden, wird das eigene Einkommen, wie bei der Witwenbzw. Witwerrente, bis zu 40 Prozent angerechnet.

Rechtsgrundlage für die Erziehungsrente ist § 47 SGB VI .

Wichtig ist es zu wissen, daß die Erziehungsrente keine Rente aus der Versicherung des / der Verstorbenen ist, sondern es ist eine Rente aus der eigenen Versicherung der Bezieherin / des Beziehers.

Die letzte Art der Rente wegen Todes ist die Waisenrente.

Halbwaisen, also Kinder die Vater oder Mutter verloren haben, erhalten eine Waisenrente in Höhe von 10 Prozent der Rente der / des Verstorbenen. Vollwaisen, Kinder die beide Elternteile verloren haben, bekommen 20 Prozent.

Waisenrente kann längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bezogen werden. Ist die Waise älter als 18 Jahre, so werden 40 Prozent des eigenen Einkommens auf die Rentenzahlung angerechnet, soweit ein bestimmter Freibetrag überschritten wird.

Rechtsgrundlage für die Waisenrente ist § 48 SGB VI .

4.2 Die Krankenversicherung

4.2.1 Einführung

Die Krankenversicherung wurde, wie bereits bei der Einführung der Sozialversicherung erwähnt wurde, 1883 eingeführt. Sie ist ein wichtiger Eckpfeiler im sozialen Netz, da sie den Menschen Schutz bietet, wenn sie krank werden und medizinische Leistungen benötigen.

Die gesetzliche Grundlage findet die Krankenversicherung im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches ( SGB V ) .

Im Vordergrund steht aber heute, nach einer Informationsbroschüre der BEK, die aktive Gesundheitsförderung / - vorsorge und Eigenverantwortung. In dieser Hinsicht bieten viele Krankenkassen für die Mitglieder zeitgemäße Angebote an, wie z.B. Kurse zur gesunden Ernährung, Bewegungstraining und Rückenschulen.

4.2.2 Krankenversicherungsarten

Rund 90 % aller Bundesbürger sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Eine relative kleine Minderheit hat eine private Krankenversicherung abgeschlossen oder ist auf andere Art und Weise abgesichert.

Zur Unterscheidung der Krankenversicherungsarten zitiere ich einen erschienenen Artikel im Internet, der RCDS Sozial Info 6:

„Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Beitragshöhe abhängig von dem Einkommen. Das Prinzip der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Solidarität der Gesunden mit den Kranken und die Solidarität der Bezieher hoher mit denen geringer Einkommen. Die Versorgung ist im Krankheitsfalle identisch und gewährleistet jederzeit alle zur Gesundung notwendigen Mittel. Ein Merkmal der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Prinzip der Mitversicherung, das insbesondere für Familien relevant ist. Ist das erwerbstätige Elternteil gesetzlich krankenversichert, so sind sowohl der Ehepartner als auch die Kinder mitversichert. Auch Arbeitslose sind Mitglied dieser Solidargemeinschaft, für sie zahlt das Arbeitsamt die Versicherungsprämie.

Ähnlich wie die gesetzliche Krankenversicherung funktionieren die Ersatzkassen. Sie nehmen weitgehend die gleichen Aufgaben wahr wie die Allgemeinen Ortskrankenkassen ( AOK ), die Träger der gesetzlichen Krankenversicherungen. Die erbrachten Leistungen weichen kaum voneinander ab.

Die Entscheidung ob AOK oder Ersatzkasse ist im wesentlichen Geschmackssache. Wer weiß, was er nach dem Studium z.B. als Ingenieur arbeiten wird, ist sicherlich nicht schlecht beraten, wenn er sich gleich für eine spartenspezifische Ersatzkasse entscheidet. Denn diese bieten die für ihn interessanten Vorbeugemaßnahmen an und weiß typischerweise berufsbedingte Krankheiten einzuschätzen.“ Zitat Ende.

Weiterhin sollte auch erwähnt werden, daß Studierende grundsätzlich noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert sind, und zwar ohne eigene Beiträge. Haben Sie Grundwehrdienst / Zivildienst geleistet, so verlängert sich die Familienversicherung noch um diesen Zeitraum. Erst danach wechseln sie in die studentische Krankenversicherung.

Neben der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es noch die private Krankenversicherung. Um diese zu definieren zitiere ich noch mal den erschienen Artikel der RCDS-Sozialinfo 6, Seite 2 von 4 :

„Private Krankenversicherungen berechnen ihre Beiträge nach dem tatsächlichen Krankheitsrisiko, also einkommensunabhängig. Akademiker werden i.d.R. früher oder später gute Kunden der privaten Krankenversicherung. Der Markt ist heiß umkämpft. So werben die Privaten mit günstigen Studententarifen kaum über dem gesetzlichen Satz, um damit Studierende frühzeitig zu binden. Der Leistungsumfang ist dabei oft erheblich besser: Häufig entfallen Zuzahlungen, die Ärzte können höhere Sätze und zusätzliche Leistungen abrechnen und Auslandsaufenthalte sind mit abgedeckt.

Die Nachteile scheinen im Vergleich dazu gering: So muß der Versicherte gegenüber dem Arzt oft in Vorleistungen treten, was ein Finanzpolster voraussetzt. Auch ist die Rückkehr in eine gesetzliche Krankenversicherung ohne Statusänderung sehr schwierig, was sich bei sinkenden Einkünften wegen der einkommensunabhängigen Berechnungsweise negativ auswirken kann.“

Zitat Ende.

Nach der Unterscheidung der Versicherungsarten kommen wir nun zu den Leistungen:

4.2.3 Leistungen der Krankenversicherung

Die Leistungen der Krankenversicherung sind sehr umfangreich, sie reichen von der ärztlichen Behandlung bis zum Zahnersatz. Nun ein kleiner Überblick über die wesentlichen Leistungen, erschienen in einer „Sozialversicherung in Deutschland“ der BEK 4, Seite 12 :

- Ärztliche Behandlung
- Arznei- und Verbandmittel
- Fahrkosten
- Früherkennung von Krankheiten
- Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung
- Häusliche Krankenpflege
- Haushaltshilfe
- Heilmittel ( z.B. Massagen )
- Hilfsmittel ( z.B. Hörgeräte )
- Kieferorthopädische Behandlung
- Krankengeld
- Krankenhausbehandlungen
- Kuren
- Schwangerschafts- und Mutterschaftsleistungen
- Verhütung von Zahnerkrankungen
- Zahnärztliche Behandlungen
- Zahnersatz und Zahnkronen

4.2.4 Beiträge

Die Beiträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung betragen ca. 14 % . Sie wird zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer getragen.

Die Beiträge der Privaten Krankenversicherung sind unterschiedlich und sind durch den Beruf und die damit verbundene Gefahrenklasse bestimmt. So passiert es, daß ein Arbeitnehmer mit einem höheren Krankheitsrisiko mehr zahlt als ein Selbständiger mit einem niedrigen Krankheits- und Unfallrisiko.

4.3 Die Unfallversicherung

4.3.1 Einleitung

Wer in seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall erleidet, wird von der gesetzlichen Unfallversicherung betreut. Sie wurde 1884 gegründet und ist im Verlaufe der Jahrzehnte von großen Reformen verschont geblieben. Die wesentlichen Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung liegen in der Unfallverhütung und der Hilfe nach dem Arbeitsunfall.

Die gesetzliche Grundlage findet die Unfallversicherung im dritten Buch der Reichsversicherungsordnung ( RVO ).

Sie wurde für die Arbeitnehmer geschaffen, die dadurch alle gegen Arbeitsunfälle versichert sind.

Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt zu 100 % der Arbeitgeber. Sie sind unabhängig von der Einkommenshöhe oder der Dauer des Arbeitsverhältnisses. So sind auch solche Personen versichert, die nur geringfügig oder kurzfristig arbeiten.

Die Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung und wurde im Laufe der Jahre ausgedehnt. So sind Kinder ebenfalls geschützt, egal ob Kindergarten, Schule oder Uni. Im Sportunterricht sowie auf der Klassenfahrt sind sie gegen Unfälle versichert.

4.3.2 Versicherungsfälle der Unfallversicherung

Bei der Unfallversicherung gibt es 3 verschiedene Versicherungsfälle, die zu Ansprüchen des Versicherten führen:

a) Arbeitsunfall
b) Wegeunfall
c) Berufskrankheiten

a) Arbeitsunfälle

Als Arbeitsunfall werden Unfälle anerkannt, die während der beruflichen Tätigkeit eintreten. Die Folgen des Unfalls werden von der Unfallversicherung entschädigt. Ist der Unfall durch eigenes Verschulden eingetreten, so spielt das grundsätzlich keine Rolle, denn nur ein absichtlich herbeigeführter Arbeitsunfall kann keine Ansprüche auslösen.

b) Wegeunfälle

Die Unfallversicherung schützt den Versicherten nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sollte auf diesem Weg ein Unfall geschehen, so können die Leistungen der Unfallversicherung in Anspruch genommen werden. Ein eigenes Verschulden des Unfalls kann den Anspruch nicht beeinträchtigen.

Wichtig ist, daßder Versicherungsschutz nur auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte besteht.

c) Berufskrankheiten

Bestimmte berufliche Tätigkeiten bringen Berufskrankheiten mit sich. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung eine Liste von anerkannten Berufskrankheiten aufgestellt. Wer an einer dieser Krankheiten durch seine beruflichen Tätigkeit erkrankt, wird durch die Unfallversicherung entschädigt.

4.3.3 Leistungen der Unfallversicherung

Nach einem Arbeitsunfall übernehmen die Berufsgenossenschaften die medizinische und berufliche Rehabilitation des Verletzten. Die konkreten Leistungen der Unfallversicherung findet man in der Informationsbroschüre „Sozialversicherung in Deutschland“ der BEK 4, Seite 28.

Hier der Überblick über die Leistungen:

- Unfallverhütung
- Heilbehandlung
- Verletztengeld
- Übergangsgeld
- Berufshilfe
- Verletztenrente
- Sterbegeld
- Hinterbliebenenrente

Insgesamt sollte erwähnt werden, daß aus diesem Grunde sie Unfallverhütung eine große Rolle spielt und diese durch die Berufsgenossenschaften enger Zusammenarbeit mit den Betrieben wahrgenommen wird.

In diesem Rahmen werden durch technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft die Betriebe kontrolliert. Die Kontrolle besteht aus einer Überwachung ob die Bestimmungen und Vorgaben in Sachen Unfallverhütung und Arbeitsschutz halten .

Und jeder Betrieb, der mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, muß mindestens einen eigenen Sicherheitsbeauftragten stellen.

Werden diese Voraussetzungen beider Seiten beachtet kann somit eine wirkliche Arbeitsplatzsicherheit und ein guter Arbeitsschutz gewährleistet werden.

4.4 Die Arbeitslosenversicherung

4.4.1 Einleitung

Die Arbeitslosenversicherung wurde 1927 eingeführt. Dabei handelt es sich um eine Pflichtversicherung mit dem Ziel, Arbeitslosigkeit zu beseitigen und betroffene Arbeitnehmer finanziell abzusichern. Versichert sind alle Arbeitnehmer, egal ob sie Angestellte, Arbeiter oder Auszubildende sind.

Für Selbständige bietet die Arbeitslosenversicherung keinen Schutz, diese sind auf private Vorsorge angewiesen.

4.4.2 Ausgenommene Personengruppen

Einige Personengruppen sind von dem Versicherungsschutz ausgenommen. Es sind Personen, die nicht in erster Linie als Arbeitnehmer tätig sind. Sie benötigen nach der Auffassung des Gesetzgebers nicht den Schutz der Arbeitslosenversicherung.

Hier ein Überblick über Personen, die keinen Versicherungsschutz haben :

- Teilzeitkräfte unter 18 Stunden/Woche
- Aushilfen
- Schüler
- Studenten
- Erwerbsunfähigkeitsrentner
- Ältere Arbeitnehmer ab 65 Jahre

Zur Arbeitslosenversicherung ist auch kein freiwilliger Beitritt möglich. Auch in soweit unterscheidet sie sich von anderen Versicherungszweigen.

4.4.3 Arbeitslosigkeit

Die Arbeitslosigkeit ist das Problem des 20. Jahrhunderts. Steigende elektronische und technische Entwicklung der Produktion und die Rationalisierung am Arbeitsplatz bringen Arbeitslose mit sich.

Weiterhin ist die Arbeitslosigkeit untrennbar mit der Marktwirtschaft verbunden. Es werden zur Erklärung 4 Typen von Arbeitslosigkeit unterschieden:

a)Friktionsarbeitslosigkeit

b)Saisonelle Arbeitslosigkeit

c)Konjunkturelle Arbeitslosigkeit

d)Strukturelle Arbeitslosigkeit

a) Friktionsarbeitslosigkeit

Die Friktionsarbeitslosigkeit entsteht durch Anpassungsvorgänge am Arbeitsmarkt, im modernen Management spricht man von Job Enlargement, Job Enrichment und Job Rotation. Durch diese herbeigeführte Arbeitserweiterung und ein weiteres Spektrum der Spezialisierung der Arbeitskräfte benötigt der Betrieb weniger Arbeiter für die gleiche Arbeit.

b) Saisonelle Arbeitslosigkeit

Die Saisonelle Arbeitslosigkeit gibt es bei verstärkt bei bestimmten Branchen. Aufgrund der Witterung kann es zu Veränderungen im Beschäftigtenverhältnis kommen. In der Regel ist es so, daß die Baubranche beispielsweise im Winter weniger zu tun hat als im Frühjahr oder gar im Herbst.

c) Konjunkturelle Arbeitslosigkeit

Während eines wirtschaftlichen Aufschwungs oder Abschwungs gibt es Veränderungen bei den benötigten Arbeitskräften. Wenn die Wirtschaft boomt und damit viel Arbeit verbunden ist, benötigt der Betrieb mehr Arbeitskräfte als beispielsweise bei einer Flaute.

d) Strukturelle Arbeitslosigkeit

Die Strukturelle Arbeitslosigkeit wird ausgelöst durch veränderte Produktionsmethoden ( z.B. die Just-in-time Fertigung. Hierbei handelt es sich um ein „rollendes Lager“ bei dem das für die Fertigung benötigte Material in dem Augenblick angeliefert wird, in dem es in der Produktion benötigt wird ) oder auch durch Schwächen in einer Branche ( z.B. die Werften oder der Bergbau )

4.4.4 Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind weitreichend und umfangreich, hier ein kurzer Überblick:

- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosenhilfe
- Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
- Kurzarbeitergeld
- Schlechtwettergeld
- Konkursausfallgeld
- Krankenkassenbeiträge
- Ausbildung, Fortbildung, Umschulung

Durch die aufkommenden Probleme des Arbeitsmarktes wird der Sinn der Arbeitslosenversicherung deutlich. Arbeitskräfte die unerwartet arbeitslos werden würden ohne die Arbeitslosenversicherung in ein finanzielles Loch fallen und in ein finanzielles Chaos geraten. Arbeitslose können sich Arbeit suchen ohne den gewohnten Lebensstandard aufzugeben. Kleine Einschränkungen sind schon nötig, jedoch ist kein Komplettausfall des Einkommens vorhanden dank dieser Arbeitslosenversicherung

4.5 Die Pflegeversicherung

4.5.1 Einleitung

Die Sozialpolitik hat in Deutschland die Aufgabe, auf Veränderungen der Gesellschaft zu reagieren und zeitgemäße Lösungen anzubieten. So wurde zum 01.01.95 ein neuer Versicherungszweig ins Leben gerufen. Die Pflegeversicherung. Gründe dafür waren, daß die Lebenserwartung in den letzten Jahrzehnten zugenommen hat und damit gleichzeitig mit zunehmenden Alter das Risiko zur Pflegebedürftigkeit steigt. Die Pflegeversicherung soll also die Angehörigen in dieser schwierigen Aufgabe entlasten und die Situation der Bedürftigen verbessern.

Bei der Pflegeversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung, d. h. egal ob Angestellte, Arbeiter oder Auszubildende sind versichert. Aber auch Selbständige, Studierende oder Rentner sind versicherungspflichtig. Bürger die sich privat gegen Krankheit versichert haben müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.

4.5.2 Leistungen der Pflegeversicherung

Grundsätzlich kann jeder die Leistungen in Anspruch nehmen, wer pflegebedürftig ist. Hierzu gehören Personen die wegen einer „körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung“ ( vgl. BEK-Broschüre4, Seite 16 ) der Pflege bedürfen. Die Hilfe muß für mindestens 6 Monate erforderlich sein.

Hier die Leistungen im Überblick:

- Häusliche Pflegehilfe (Pflegesachleistung)
- Pflegegeld
- Kombination von Geld- und Sachleistung
- Pflegevertretung
- Pflegehilfsmittel für technische Hilfen
- Tages- und Nachtpflege
- Vollstationäre Pflege
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson

Es werden zusätzlich Pflegekurse gegeben welche hauptsächlich für Familienangehörige oder sonstige Pflegepersonen gedacht sind.

4.5.3 Private Betreuung - Pflegegeld

Die Alternative zur ambulanten Pflege ist die Pflege durch die Familie. Wenn die Versicherten ( Pflegebedürftigen ) durch Angehörige oder auch durch andere Personen ihrer Wahl privat gepflegt werden, zahlt die Pflegekasse ein Pflegegeld, welches dann an die Stelle der Sachleistung durch ambulante Pflegedienste rutscht.

Das Pflegegeld soll den Versicherten ermöglichen, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch private Pflegepersonen selbst sicherzustellen.

Weiterhin ist es möglich beide Möglichkeiten der Pflege zu kombinieren. Man kann zum Teil das Pflegegeld und zum anderen ambulante Dienste in Anspruch nehmen.

5. Schlusswort

Um jedes einzelne Thema und jedes einzelne Glied im sozialen Netz umfangreicher darstellen zu können bedarf es wesentlich mehr Zeit und Platz. Aufgrund der Länge der Hausarbeit war nur ein kurzer Einblick in jede einzelne Sparte möglich.

Zahlreiche Änderungen dieses Systems erschweren den aktuellen Einblick in das soziale Netz. Trotz allem bietet diese Hausarbeit das wesentliche und informativste des deutschen sozialen Netzes.

ENDE

6. Quellenverzeichnis

1 Staatslexikon „Recht-Wirtschaft-Gesellschaft“, Herausgeber Görres- Gesellschaft, Freiburg Basel Wien, 1989

2 Avenarius „Das kleine Rechtswörterbuch“, Herausgeber Bundeszentrale für politische Bildung, Freiburg 1987

3 Stichwort „Sozialstaat“, Herausgeber Wilhelm Heyne Verlag, München 1994, ISBN 3-453-07841-1

4 Informationsbroschüre der BEK, „Sozialversicherung in Deutschland“, Broschürennummer 7223 0396

5 „www.uni-giessen.de/studis/Robert/aufgabe.html“

6 „http://galaxy.rcds.de/sozial-info/Soz01.html“ , RCDS-Sozial-Info-Page

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Sozialversicherung in Deutschland
Note
12 Punkte
Autor
Jahr
1999
Seiten
32
Katalognummer
V98276
ISBN (eBook)
9783638967273
Dateigröße
753 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sozialversicherung, Deutschland
Arbeit zitieren
Sven Sacher (Autor:in), 1999, Sozialversicherung in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/98276

Kommentare

  • Gast am 28.8.2002

    erfreulich!.

    die arbeit hat mir sehr gut gefallen, denn sie hat genau das auf den punkt gebracht, was ich gesucht habe. danke schön!

  • Gast am 13.5.2002

    danke sven.

    danke sven, hat mir sehr geholfen!

  • Gast am 7.1.2002

    danke.

    danke, genau das habe ich gebraucht.

  • Gast am 29.8.2001

    meine meinung.

    ich fand die arbeit sehr gut..das politische wissen in der heutigen zeit muss mehr gefördert werden!!

Blick ins Buch
Titel: Sozialversicherung in Deutschland



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