Brauchen wir einen Bundespräsidenten?


Seminararbeit, 1999

15 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Parlamentarische Rat: Beratungen über das Amt des Bundespräsidenten

3. Der Bundespräsident
3.1. Funktionen nach dem Grundgesetz
3.2. Sinn des Amtes

4. Zusammenfassung und Schluss

5. Quellen- und Literaturverzeichnis
5.1. Quellenverzeichnis
5.2. Literaturverzeichnis

1.Einleitung

Kürzlich wurde Johannes Rau als siebter Bundespräsident der Bundesrepublik durch die Bundesversammlung gewählt - und gleichzeitig als Erster der "Berliner Republik". Anlässlich der Wahlen zum deutschen Staatsoberhaupt kommt es immer wieder zu Diskussionen unter den Politikern und in der Bevölkerung, welche Aufgaben einem Bundespräsidenten zukommen. Neben den im Grundgesetz verankerten Funktionen kommen auch immer wieder die sich aus der Ausübung des Amtes ergebenden "ungeschriebenen Befugnisse" zur Sprache, die oft eine Auslegung und Interpretation der niedergeschriebenen Rechte und Pflichten darstellen1.

In der Bevölkerung steht das deutsche Staatsoberhaupt hoch im Kurs, Kritik gibt es so gut wie keine. Doch auf der anderen Seite stellt sich die Frage nach dem Sinn und Zweck dieser Institution, die scheinbar selten auf die politische Bühne tritt, nach der generellen Frage: Brauchen wir einen Bundespräsidenten.

Die Arbeit geht dieser Frage in zwei aufeinanderfolgenden Abschnitten nach: zuerst dient der Parlamentarische Rat, der am 1. September 1948 in Bonn zusammentrat um das Grundgesetz auszuarbeiten und zu beschließen, als Grundlage zur Beantwortung. Aufgezeigt werden die mannigfaltigen Standpunkte der teilhabenden Abgeordneten des Vorparlaments in Bezug auf ein Staatsoberhaupt, denn gerade damals, kurz nach dem Zweiten Weltkrieg, musste sich Deutschland nach diktatorischer und damit undemokratischer Zeit genau mit den Zielsetzungen einer neuen demokratischen Ordnung auseinandersetzen und deshalb stellte sich gerade hier die Frage nach der Einrichtung der Institution Bundespräsident und, wenn diese denn beschlossen werden sollte, wie sich die "Väter der Verfassung" die Ausstattung des Amtes vorgestellt hatten.

In einem weiteren, in sich nochmals unterteilten Abschnitt, werden zuerst die Funktionen, Aufgaben, Rechte und Pflichten des Staatsoberhauptes, eng am Grundgesetz und somit den Beschlüssen des Parlamentarischen Rates orientiert, beleuchtet, um dann im Weiteren die gewonnenen Erkenntnisse erneut mit der Fragestellung zu verknüpfen, festzustellen, ob das Amt des Bundespräsidenten verzichtbar und/ oder ersetzbar ist und wer im letzteren Fall diese vermeintliche Lücke füllen könnte. Nach Aufzeigen der Vor- und Nachteile mündet dieser letzte Hauptteil in einer Bewertung der Argumente und der Beantwortung der Fragestellung. Eine kurze Zusammenfassung beschließt die Arbeit.

2. Der Parlamentarische Rat: Beratungen über das Amt des Bundespräsidenten

Der Parlamentarische Rat trat am 1. September 1948 in der Pädagogischen Akademie in Bonn zusammen, um der Bundesrepublik Deutschland eine neue Verfassung zu geben2. Aufgrund der unsicheren Lage im gespaltenen Nachkriegsdeutschland, die man im Weststaat anfangs nur als kurzfristiges Provisorium ansah3, bezeichnete man das zu erstellende Werk als Grundgesetz. Die Mitglieder der Versammlung gehörten den Parteien CDU, CSU, SPD, FDP, KPD und Zentrum an und waren zum Großteil schon in der Weimarer Republik politisch aktiv gewesen4. Man ging davon aus, die Beratungen rasch durchführen und zum Abschluss bringen zu können, was sich dann aufgrund der harten und langen Auseinandersetzungen als ein Trugschluss erwies5.

Grundlegendes Leitbild des Rates war es, die Fehler, die zum Scheitern der Weimarer Republik und somit zur Machtergreifung Hitlers 1933 - eher verfassungsgemäßen Machtübertragung durch die Vollmachten von Reichspräsident Hindenburg - geführt hatten, zu vermeiden. Hauptfehlerquelle war eben das Reichspräsidentenamt, das mit so vielen Rechten ausgestattet war, daß es im Falle von Krisen zu einer gewichtigen Machtverlagerung vom Reichstag zum Reichspräsidenten kam und dieser so jeglicher Kontrolle entzogen war und quasi diktatorisch handeln konnte6. Deshalb "ist nur an wenigen Punkten die Tendenz zur Abkehr von der in Weimar gewählten Gestaltung so deutlich zum Ausdruck gekommen"7.

Grundlegende Diskussionen über das künftige Regierungssystem wurden im Parlamentarischen Rat nicht geführt, ob präsidentiell, parlamentarisch oder ein aus beiden Systemen Gemischtes. Es gab Entwürfe, die ein Staatsoberhaupt generell ablehnten, andere schlugen ein Gremium an der Spitze des Staates vor. Über eines war man sich jedoch im Klaren und das waren die Rechte, die man einem neuen Staatsoberhaupt im Gegensatz zum Reichspräsidenten nicht geben wollte8. Außerdem schien Einigkeit darüber zu herrschen, dem Bundespräsidenten größtenteils repräsentative Funktionen zukommen zu lassen.

In der Frage nach dem zukünftigen Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland herrschte trotz einiger Gegenvorschläge zugunsten eines präsidentiellen Systems (Thomas Dehler, FDP) einhellige Übereinstimmung über die Einführung eines parlamentarischen Systems und wegen dieser fast ungeteilten Meinung gab es auch keinen Anlass für eine breite Diskussion. Überhaupt scheint hier der unsichere Zustand des Parlamentarischen Rates in Bezug auf den zu beschreitenden Weg am besten abzulesen zu sein, denn die Antwort auf die Frage nach diesem oder jenen Regierungssystem wurde durch An- und Übernahmen von Teilen ausländischer, und hier vor allem alliierter Modelle gegeben9.

Die Debatte um ein präsidentielles Regierungssystem mit einem starken Staatsoberhaupt wurde nur von 2/3 der dreiköpfigen FDP- Fraktion erneut in der Zweiten Lesung des Hauptausschusses entfacht: man sah bei diesem Weg die Möglichkeit gegeben, ein "an den Sesseln klebendes Parlament, daß unfähig ist, Opposition zu betreiben", durch eine "Waffe" aufzulösen10. Der spätere erste Bundespräsident Theodor Heuss (FDP) mochte sein Amt nicht als eine solche Waffe verstehen und so wichen seine Vorstellungen von denen der Fraktionskollegen in diesem Punkt ab. Die Ansicht, einen nicht- regierenden Bundespräsidenten sofort zu schaffen, wurde am 30. November 1948 im Hauptausschuss getroffen, und damit waren auch die Diskussionen darüber, gar kein Staatsoberhaupt einzuführen, beendet11. Zuvor debattierte der Rat über die Art einer Staatsspitze, ob Einzelperson oder ein Dreierkollegium aus Bundeskanzler und den Präsidenten von Bundestag und Bundesrat, ein Vorschlag, der vor allem von den Sozialdemokraten favorisiert wurde12. Aber dieser Vorschlag, der schon auf dem Herrenchiemseer Verfassungskonvent nur bei einer Minderheit Beachtung fand, wurde auch im Parlamentarischen Rat nicht angenommen13.

In den weiteren Verhandlungen ging es nun um die Ausstattung des Präsidentenamtes mit Befugnissen und Rechten. Im Gegensatz zur Weimarer Republik reduzierte man die Macht des Bundespräsidenten enorm: so fielen plebiszitäre Elemente, wie Volkswahl und Volksbefragung über ein schon beschlossenes Gesetz aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit gänzlich weg14. Dieses Misstrauen gegenüber der Bevölkerung war auch Argument gegen einen reinen Parlamentarismus, "weil man es sich nicht leisten könne, auf die Massen zu vertrauen"15. Des weiteren ist dem Bundespräsidenten im Krieg wie im Frieden der Oberbefehl über die Bundeswehr entzogen, er hat keinen direkten Einfluss auf die Sitzungen der Bundesregierung, sondern verkehrt mit dieser offiziell nur über das Bundespräsidialamt16. Auch kann der Bundespräsident nicht von sich aus tätig werden (Verträge schließen; Beamte ernennen/ entlassen), sondern bedarf hier der Weisungen der Bundesregierung und der Minister und ist der Gegenzeichnung durch eben diese verpflichtet. Dieses vom Parlamentarischen Rat schwach ausgestattete Amt bildete nun nicht mehr das Gegengewicht zum Parlament, es wurde verhindert, daß "nicht von vornherein staatliche Autorität in politische Diktaturgewalt münden kann"17. Vielmehr sah der Rat eine ganz andere Form von Gewalt für den Bundespräsidenten vor, eine Gewalt, die man in den vergangenen Jahrzehnten schmerzlich vermisst hatte, nämlich eine Person, die nicht regiert und reguliert, sondern die außerhalb der Parteien und der Tagespolitik behütet und berät, ausgleicht und sammelt18, vor allem aber repräsentiert. Dies sollte nicht durch direkte politische Aktion, sondern vor allem durch persönliches Auftreten und durch Reden erfüllt werden19, was eher den Teil der Aufgaben abdeckt, die nicht ausdrücklich durch das Grundgesetz genannt sind (Vgl. 3.1.).

So war auf der einen Seite für viele die Notwendigkeit einer weiteren staatlich agierenden und regierenden Institution neben Bundestag, Bundeskanzler, Bundesrat und Bundesregierung nicht gegeben, die "Sehnsucht" nach einer neuen Form von Staat20 im öffentlichen Leben abseits von politischen Kämpfen aber ließ sich gerade nach dem Zweiten Weltkrieg nicht verleugnen und so wählte man in der Hoffnung auf neue Impulse in einer neuen Demokratie Professor Theodor Heuss am 12. August 1949 zum ersten deutschen Bundespräsidenten. Diese Wahl wurde durch die neu geschaffene Bundesversammlung getroffen. Die vielfältigen Auseinandersetzungen über die Art und Zusammensetzung des Wahlgremiums, die den Parlamentarischen Rat lange Zeit beschäftigten, können an dieser Stelle nicht beleuchtet werden.

Der Parlamentarische Rat war sich über die Aufgaben des Bundespräsidenten im Klaren, einerseits die im Grundgesetz festgelegten, andererseits die durch den Amtsinhaber selbst zu Erfüllenden. So hatte der erste Inhaber die Chance, das Amt unter weitgehend offenen Bedingungen zu prägen21, was dazu führte, daß die Nachfolger mehr oder weniger gezwungen waren, in Heuss´ Fußstapfen zu treten - ohne ihn zu kopieren - und dem Amt aber auch ihre persönliche Note anzuheften.

3. Der Bundespräsident

3.1. Funktionen nach dem Grundgesetz

Die vom Parlamentarischen Rat beschlossenen Aufgaben und Pflichten des Bundespräsidenten sind im Grundgesetz in den Artikeln 54 bis 61 niedergeschrieben. Interpretationsmöglichkeiten und sich aus den grundgesetzlichen Festlegungen ergebende Funktionen kommen vor allem mit der Persönlichkeit jedes einzelnen Bundespräsidenten zur Geltung. Hier sei jedoch das Grundgesetz maßgebend.

Nach Artikel 55 GG, darf der Bundespräsident kein Amt innehaben, daß in Konflikt zu dem Amt als Staatsoberhaupt steht (Regierung, Aufsichtsrat etc.), noch darf er einen Beruf oder ein Gewerbe ausüben. Auch muß er durch Niederlegung seiner Parteiaktivitäten während seiner Amtszeit ein weiteres Spannungsfeld entschärfen, damit es ihm ermöglicht wird, als überparteiliche Integrationsfigur zu vermitteln und zu einen. Ein pouvoir neutre, der im Streit neutral bleibt und so die Parteien "besänftigt", ist er nicht, dazu fehlt ihm die Macht, im "normalen" Streitfall aktiv in die politischen Institutionen einzugreifen22.

Teil der Legislative wird der Bundespräsident als derjenige, der die vom Bundestag oder von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Gesetze ausfertigt, sie unterzeichnet. Hierbei ist er zur

Unterzeichnung verpflichtet, falls das Gesetz nicht gegen das Grundgesetz verstößt. An dieser Stelle erschöpft sich seine Kompetenz in der Funktion des Staatsnotars mit rechtswahrender Beurkundungsfunktion23. Das Prüfungsrecht bei der Gesetzesausfertigung fällt jedoch in sofern nicht sehr stark ins Gewicht, da schon vor Verabschiedung und Unterzeichnung sämtliche Bedenken und Unstimmigkeiten, die dazu führen könnten, daß der Bundespräsident seine Unterschrift verweigert, aus dem Wege geräumt werden. Er wird also nicht "sehenden Auges" ein Gesetz, das mit der Verfassung in Konflikt gerät, anerkennen24.

In Artikel 59 GG kommt die Vertreterrolle des Bundespräsidenten als oberster Repräsentant des Staates am deutlichsten zum Ausdruck: er vertritt den Bund völkerrechtlich und schließt mit ausländischen Staaten Verträge. Hier ist er jedoch auch gebunden, da die Verträge der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers bedürfen und sämtliche Auslandsangelegenheiten des Bundespräsidenten von vornherein mit dem Außenministerium abgesprochen sind. Von sich aus kann er also nicht etwa die Außenpolitik bestimmen, denn selbst die Entscheidung, welche Länder besucht werden, obliegt ihm nicht. Zwar hat er die Möglichkeit, Wünsche zu äußern, die auch in der Regel respektiert werden, aber er hält sich in Bezug auf die Außenpolitik an die Linie der jeweiligen Bundesregierung25. Diese grundgesetzlich festgelegte Funktion deckt die Repräsentationsaufgaben des Staatsoberhauptes im Ausland ab, von den Auftritten innerhalb der Bundesrepublik wird in Abschnitt 3.2. zu hören sein. Ferner ernennt und entlässt der Bundespräsident nach Artikel 59a die Bundesrichter, Bundesbeamten, Offiziere und Unteroffiziere. Eine eigenständige Personalpolitik durchzuführen ist auch hier dem Präsident nicht möglich, denn wiederum bedarf es den Weisungen und Empfehlungen der Bundesregierung und zuständigen Ministerien. Rechtlich werden die Akte durch Gegenzeichnung des Bundeskanzlers abgesichert. Jedoch impliziert diese Mitentscheidungskompetenz des von Parteien distanzierten Präsidenten die Möglichkeit, "die auctoritas des Staates zu wahren", indem ein allgemein gewünschter Kandidat einen hohen Posten besetzt und sich nicht eine verantwortliche Seite (BPräs, BK, BReg) von Anfang an ablehnend zeigt26.

Das Begnadigungsrecht nach Artikel 59a Absatz 2 stellt auch nur eine geringe Kompetenz dar, denn dieses Recht gilt nur in Bezug auf den Bund und bedarf ebenfalls der Gegenzeichnung durch Regierungsmitglieder (Justizminister, Bundeskanzler). Alle Strafen, die in den Ländern verhängt wurden - und das dürften die meisten sein - fallen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich.

Die gesetzlich zugewiesene Macht des Bundespräsidenten wird am sichtbarsten, wenn sich im System "Lücken" auftun: er ernennt den Bundeskanzler, hat bei seiner Wahl das Vorschlagsrecht und kann den Bundestag beim Scheitern der Vertrauensfrage auflösen, wenn der Bundestag nicht von sich aus einen neuen Regierungschef wählt. In diesen Situationen kommt den Reservekompetenzen entscheidende Bedeutung zu. "Sinn dieser außerordentlichen, wenn auch wiederum zugleich beschränkten Vollmacht ist nicht, dem Bundespräsidenten die Führung der Politik zu übertragen, sondern ihn in die Lage zu versetzen, die verfassungsmäßigen Institutionen vor Missbrauch und Funktionsstörungen zu bewahren"27.

Ein Fall, der in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht eingetreten ist, ist die Ausrufung des Gesetzgebungsnotstandes durch den Bundespräsidenten nach Artikel 81 GG, dann, wenn nach einer gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers der Bundestag nicht aufgelöst wird. Gesetze bedürfen in diesem Fall nur der Zustimmung des Bundesrates, der Bundestag bleibt ausgeschaltet, ein wichtiger Bestandteil der staatlichen Gewalt ist demnach zeitweise lahmgelegt. Hier wird offensichtlich, daß die Macht des Bundespräsidenten so bestimmt wurde, daß sie kein Bestandteil des Tagesgeschehens ist, sondern in Sonderfällen die Handlungsunfähigkeit des Staates verhindert.

All diese Funktionen bilden den Grundstock im Machtverständnis des Amtes des Staatsoberhauptes, sie sind von vornherein festgelegt, können jedoch noch geringfügig "interpretiert" werden, ob sie zur Anwendung kommen oder nicht (BT- Auflösung, Ernennungen etc.). Den weitaus undefinierbareren Aufgaben des Bundespräsidenten als Größe im eigenen Land kommt erst bei der persönlichen Ausgestaltung des Amtes höchste Bedeutung zu und wird im folgenden erläutert.

3.2. Sinn des Amtes

Der Bundespräsident ist von verfassungsrechtlicher Seite her am notwendigsten, wenn es - wie schon angesprochen - Zeiten gibt, in denen die Machtkompetenzen der Institutionen für kurze Zeit unklar sind, unklar erscheinen (Bundestagswahl, Kanzlerwahl, Vertrauensfrage, Gesetzgebungsnotstand). Der Staat hat dann eine führende und weisende Einrichtung, die die Richtschnur für weitere Verfahrensabläufe legt28.

Auch im "nicht- politischen" Leben, im Alltag eines jeden Bürgers, bedarf es gewissen Regeln, die zu befolgen sind, es gibt Vorschriften und Gesetze, die wiederum von der Politik festgelegt wurden, in denen die Regeln niedergeschrieben sind. Oft reichen diese Weisungen aus, um zu wissen, was richtig ist, welche Antwort auf eine spezielle Frage zu geben ist, wie man sich zu verhalten hat.

Doch Gesetze und Vorschriften, Paragraphen und Verordnungen stellen nicht allein die Materie dar, die man gemeinhin als Staat bezeichnet. Denn Staat heißt auch Bevölkerung, Menschen die neben erwähnten Richtlinien auch Normen und Werte kennen, die nicht politisch festgelegt worden sind, sondern die sich im Laufe der Geschichte entwickelt haben und die als allgemein gültig anerkannt sind, es gibt einen "Wertequerschnitt", mit dem sich mehr oder weniger jeder identifizieren kann. Zu entscheiden, was hier richtig und was in diesem Bereich falsch ist, ist oft eine Frage der Moral, eine Antwort ist oft schwer zu geben. Man wünscht sich neben den durch Politik, hier Bundestag und Bundesrat als Legislative, in Gesetzen gegebenen Wegweisungen auch auf dem Gebiet der Werte und der Moral einen Vorschreitenden. Diese Funktion kann der Bundespräsident erfüllen.

Nun ist er in keinster Weise mit der Instanz Kirche zu vergleichen, doch auch in den erwähnten Beziehungen Staat - Staat (z.B. Bundestag - Bundeskanzler), vor allem aber in der Beziehung Bevölkerung - Staat (z.B. soziale Probleme der Arbeitslosigkeit - Arbeitslosenpolitik), ist eine vermittelnde Instanz gefragt. Der Bundespräsident hat also die Aufgabe, abseits des politischen Tagesgeschäftes, aber nicht gänzlich davon distanziert, integrierend und nicht polarisierend zu wirken. Um hier eine allgemein akzeptierte Meinung und Anregung geben zu können, muß der Inhaber zwei Vorbedingungen unbedingt erfüllen: Erstens muß er ein intellektuelles Vermögen besitzen, das es ihm ermöglicht, weise und vorausschauend zu agieren und raten, er muß weltoffen sein und jede Lage objektiv kommentieren können, so weit dies erwünscht ist, denn auch darf er sich nicht aufdrängen, sein ohnehin distanziertes Verhältnis zu politischen Gruppen und Verbänden verbieten dies (Vgl. Artikel 55 GG Unvereinbarkeiten).

Zweitens muß er über politische Erfahrung verfügen, denn trotz der geringen Einflussmöglichkeiten auf die Politik und ihre Institutionen, trotz der geringen eigenen Macht, steht der Bundespräsident unbestreitbar im politischen Rampenlicht als Staatsoberhaupt und erster Repräsentant Deutschlands.

Nun könnte man argumentieren, das Amt des Bundespräsidenten sei überflüssig, wenngleich die Funktionen des Amtes aber von erheblicher Bedeutung sind. Eine Kompetenzzuteilung dieser Aufgaben auf andere Träger politischer Verantwortung erscheint sinnvoll, denn die Forderung nach weniger Staat, was sich ja eigentlich auf die langsam mahlenden Mühlen der Bürokratie bezieht, und nicht auf die Institutionen selbst, steht seit Jahren im Raum. Bei der Zuweisung der Ernennungs- und Entlassungskompetenzen, dem Begnadigungsrecht, der Gesetzesausfertigung, ja bei fast allen Funktionen des Staatsoberhauptes, außer den Kompetenzen bei "Lücken im System", könnte man dem amtierenden Bundeskanzler die Zuständigkeit übertragen. Er trägt schließlich in seiner Amtszeit die Regierungsverantwortung, hat die Richtlinienkompetenz inne. Entscheidungen bei Personalfragen und Gesetzen fielen dann unter die Verantwortung der jeweiligen Regierung, ähnlich wie bei den Ministerernennungen, die der Bundespräsident auf Vorschlag des Kanzlers vornimmt. Es drängt sich zudem diese Verfahrensweise auf, da der Bundespräsident bei fast allen Akten auf die Gegenzeichnung durch Teile der Bundesregierung angewiesen ist, daß auf die Absegnung eines offensichtlich grundgesetzkonformen Gesetzes durch ihn verzichtet werden könnte. In wieweit in dieser Angelegenheit das Bundesverfassungsgericht mit einbezogen werden müsste, bleibt offen.

Die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik könnte auch nach ähnlichen Modell durchgeführt werden. Deutschland würde international von Kanzler und Außenminister vertreten, eine Praxis, die sich gerade im ersten Halbjahr 1999 als gangbar erwiesen hat, als Deutschland die EU- Ratspräsidentschaft inne hatte und Verhandlungen als Teil der NATO maßgeblich dominiert hat. Botschafter hätten sich nicht beim Bundespräsidialamt, sondern beim Bundeskanzleramt zu melden. Empfänge ständen unter der Leitung des Regierungschefs. Diese Umbenennung der Zuständigen erfolgt genau genommen auch jetzt schon per Gesetz:

Artikel 57 GG legt den Bundesratspräsidenten als Vertreter des Bundespräsidenten fest, in der Praxis "kommt Deutschland also zeitweise ohne ein Staatsoberhaupt aus", auch ohne ein völlig Unbefangenes, denn der Vertreter des Präsidenten ist auch weiterhin Träger des Ministeramtes, betreibt aktiv Parteipolitik auf Länderebene.

Ein Gegenbeispiel, das für die Erhaltung des Amtes des Bundespräsidenten steht, ist seine Unverzichtbarkeit im Falle der "Lücken im System". Wenn kein Kanzler da ist, der sich auf Mehrheiten stützen kann, wer löst den Bundestag auf, wer ernennt einen neuen Kandidaten, wer einen neu Gewählten? Wer verhindert, daß ein Kanzler durch solche widrigen Umstände nicht zu viel Macht erlangt, wer garantiert, daß nicht das, was nach den Erfahrungen der Weimarer Republik verhindert werden sollte, auf anderem Wege wieder Einzug in die politischen Geschehnisse erhält? Nicht zu vergessen die parteipolitische Bindung und Abhängigkeit des Kanzlers, die eine objektive, für alle Gruppen und Parteien gleichermaßen geltende Sichtweise bei seiner Arbeit wohl erheblich erschweren würde und die Politik im allgemeinen eher Richtung Stillstand führen würde.

Das jetzige System stellt eine gut geeignete Variante der Macht- und Aufgabenverteilung in einer Demokratie dar. Der Bundespräsident ist die oberste Instanz, die nicht gebunden ist, er ist frei von jeglicher politischer Abhängigkeit, er hat nicht noch eine Regierung zu führen, er muß keiner Opposition "Paroli bieten", er ist aufgrund seiner geringen Rechte auch nicht so leicht anfechtbar, trägt jedoch Verantwortung für z.B. zu unterzeichnende Gesetzesvorlagen. Bei seiner Arbeit kann er anders als viele Politiker "heiße Eisen" zur Sprache bringen, ohne zur Fraktionsdisziplin gerufen zu werden. Diese Aufgaben als Mahner und Warner muß er mit wenigen Mitteln erfüllen und das sind vor allem Auftritte und Reden29. Deshalb kommt es bei der Besetzung des höchsten Amtes darauf an, daß der Inhaber über Autorität verfügt, die ihm Anerkennung und Ansehen verschafft, die sich aufgrund der geringen Angreifbarkeit auch entfalten kann und ihm so Gehör geschenkt wird. Diese Reden und Auftritte müssen nicht mit der Bundesregierung abgestimmt werden, auch hier bleibt die Unabhängigkeit des Staatsoberhauptes allgegenwärtig, denn wer wollte es zum Schweigen bringen? Wenn es überhaupt zu Unstimmigkeiten käme, dann sicherlich, weil einem Großteil der Politiker klar geworden wäre, daß ein Bundespräsident ihnen nicht unbedingt nach dem Mund redet.

Aber auch in der Bevölkerung verschafft sich der Präsident Gehör, wenn er es versteht, durch gewitzte Ironie und unmissverständliche Andeutungen (z.B. Roman Herzog), Anregungen zu geben (wie z.B. ein Ruck ablaufen könnte). Er wird zum Moderator der Zeit, zum Koordinator der verschiedenen Strömungen, die in einer Bevölkerung manchmal die Grenzen der Vernunft überschreiten (z.B. zunehmende rechtsgerichtete Aggressivität anfang der 90er Jahre)30. Somit prägt er entscheidend die politische Kultur mit, sei es, daß ein Präsident zum Anfassen die Menschen wieder mehr an die Politik bindet, sei es, dass man erkennt, dass Politik nicht nur Abgabenerhöhungen und Streit in Debatten bedeutet. Außerdem hält ein Staatsoberhaupt die Grundwerte der Bevölkerung hoch, mahnt an, sie zu achten, was bei zunehmender sozialer Ungerechtigkeit vermeintlich schwerer fallen kann.

Sämtliche dieser Aufgaben erfordern ein selbständiges Amt, nicht gebunden an die Tagespolitik, nicht gebunden an Mehrheiten und Wahllisten, ein Amt, das von keiner Lobby angegriffen wird (oder doch???), eine übergeordnete Instanz, die durch Persönlichkeit und Menschlichkeit geprägt ist. Die geeignete Person gleicht den Mangel an potestas durch eine große Menge an auctoritas aus31 und ist Ansprechpartner für viele, die in der Politik keine Vorbilder mehr erkennen können, weil die meisten vorbildfähigen Tugenden durch Streit und Abhängigkeit verblasst sind. Hier dient der Bundespräsident als Hüter von langfristigen Vorhaben und Zielsetzungen, als Lotse in Zeiten der Orientierungslosigkeit, der neben seinem Intellekt den gesunden Menschenverstand als Maßstab wahrt32.

Auch der erste Bundespräsident Heuss sah den Sinn seines Amtes darin, "über den Kämpfen, die kommen, die nötig sind, die ein Stück des politischen Lebens darstellen, nun als ausgleichende Kraft vorhanden zu sein"33. Er betrachtete die Ausübung seines Amtes nicht als "Ellbogenveranstaltung", als Verteidigungskampf der Argumente vieler Parteien, sondern als Chance der Stunde Null, Politik neu zu begreifen durch Vorhandensein vieler verschiedener Institutionen, und damals gerade die des Staatsoberhauptes als "Integrationsfaktor für den Wiederaufbau eines demokratischen Staatsbewusstseins".

Der Bundespräsident hat im Gegensatz zu anderen politischen Ämtern keine gestaltende oder leitende, sondern ein pflegende Aufgabe. Da beide Faktoren Politik als ganzes bedeuten, ist seine Präsenz unerlässlich und muss auch in Zukunft durch Unabhängigkeit des Amtes sichergestellt sein, mit einem Amtsinhaber, der nicht in den "Strudel der Politik" hinein gezogen werden kann.

4. Zusammenfassung und Schluss

Der Parlamentarische Rat hat es sich in seinen Beratungen über das Amt des Bundespräsidenten nicht leicht gemacht. Zu groß war die Angst, das Amt des Staatsoberhauptes könne erneut zum negativen bestimmenden Faktor in Krisenzeiten werden. Deshalb stattete man es mit nur geringer Macht aus, sah es vor allem für Repräsentations- und Integrationsaufgaben vor.

So kam es, dass bei diesem Amt immer die Person selbst im Vordergrund stand und sich das Amt von daher persönlich definiert. Diese Tatsache macht dann auch das Erscheinungsbild einer jeden Amtszeit so individuell, so sehr auf den Menschen, der das Amt trägt bezogen. Diskussionen über eine Veränderung des Amtes in Bezug auf seine Stellung im Staatsgebilde und auf seine rechtlichen Funktionen erscheinen verzichtbar, denn ein Mehr an Befugnissen bedeutet auch eine stärkere Polarisierung, eine stärkere Auseinandersetzung mit den einzelnen Parteien, vor allem im Konflikt.

Die integrative Wirkung des Amtes, die vor allem durch die Unabhängigkeit von den politischen Parteien und Interessengruppen gefördert wird, lässt sich nur ausbauen, wenn das Bewusstsein über die Notwendigkeit eines solchen Amtes stark bleibt, wenn verinnerlicht wird, dass Politik eben auch durch Rede und Mahnung geschieht.

Dann ist gewährleistet, was schon der Parlamentarische Rat mit seiner vorgenommenen Ausstattung des Amtes gewollt hat, und was durch keine gesetzliche Machtbefugnis erzwingen kann: ein unabhängiges Amt, von dessen Inhaber Autorität ausgeht, zum Vorbild aller.

5. Quellen- und Literaturverzeichnis

5.1. Quellenverzeichnis

Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Bonn 1995.

12. September 1949: Vereidigung und Ansprache des Bundespräsidenten, Heuss, in der 2. Sitzung des Deutschen Bundestages. In: Die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik 7. September bis 31. Dezember 1949. Veröffentlichte Dokumente. München 1996. S.21- 25. (= Dokumente zur Deutschlandpolitik II/ 2).

5.2. Literaturverzeichnis

Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Die Entstehung der Bundesrepublik Deutschland. ND. Bonn 1991. (= Informationen zur politischen Bildung 224). [zitiert als: Bpb Entstehung der BRD]

Theodor Eschenburg: Staat und Gesellschaft in Deutschland. Stuttgart 1962. [zitiert als: Eschenburg: Staat und Gesellschaft]

Ders.: Jahre der Besatzung 1945- 1949. Stuttgart, Wiesbaden 1983. (= Geschichte der Bundesrepublik Deutschland 1).

[zitiert als: Eschenburg: Jahre der Besatzung]

Oscar W. Gabriel, Everhard Holtmann (Hrsgg.): Handbuch Politisches System der Bundesrepublik Deutschland. München, Wien 1997.

[zitiert als: Handbuch Politisches System]

Jürgen Hartmann, Udo Kempf: Staatsoberhäupter in westlichen Demokratien. Strukturen, Funktionen und Probleme des "höchsten Amtes". Opladen 1989.

[zitiert als: Hartmann: Staatsoberhäupter]

Joachim Jens Hesse, Thomas Ellwein: Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland. Bd.1: Text. 8.Aufl. Opladen 1997.

[zitiert als: Hesse/ Ellwein]

Eckard Jesse: Die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland. Baden- Baden 1997.

[zitiert als: Jesse: Demokratie der BRD]

Erhard H. M. Lange: Die Diskussion um die Stellung des Staatsoberhauptes 1945- 1949 mit besonderer Berücksichtigung der Erörterung im Parlamentarischen Rat. In: Vierteljahreszeitschrift für Zeitgeschichte 26 (1978). S.601- 651.

[zitiert als: Lange: Diskussion im Parlamentarischen Rat]

Peter H. Merkl: Die Entstehung der BRD. Stuttgart 1965.

[zitiert als: Merkl: Entstehung der BRD]

Volker Otto: Das Staatsverständnis des Parlamentarischen Rates. Ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Düsseldorf 1971. (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 42).

[zitiert als: Otto: Staatsverständnis]

[...]


1 Vgl. Joachim Jens Hesse, Thomas Ellwein: Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland. Bd. 1: Text. 8. Aufl. Opladen 1997. S. 333: "Seine [des Bundespräsidenten]...Zuständigkeit ist grundgesetzlich festgelegt, welche Funktionen sich daraus ergeben ist personal zu interpretieren."

2 Vgl. Theodor Eschenburg: Jahre der Besatzung 1945- 1949. Stuttgart, Wiesbaden 1983. (= Geschichte der Bundesrepublik Deutschland 1). S. 484.

3 Vgl. Volker Otto: Das Staatsverständnis der Parlamentarischen Rates. Ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Düsseldorf 1971. (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 42). S. 46.

4 Ders., S. 44.

5 Ders., S. 54.

6 Vgl. Jürgen Hartmann, Udo Kempf: Staatsoberhäupter in westlichen Demokratien. Strukturen, Funktionen und Probleme des "höchsten Amtes". Opladen 1989. S. 19.

7 Erhard H. M. Lange: Die Diskussion um die Stellung des Staatsoberhauptes 1945- 1949 mit besonderer Berücksichtigung der Erörterung im Parlamentarischen Rat. In: Vierteljahreszeitschrift für Zeitgeschichte 26 (1978). S. 601- 651. hier S. 602.

8 Dazu Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Die Entstehung der Bundesrepublik Deutschland. ND. Bonn 1991. (= Informationen zur politischen Bildung 224). S.35, Adenauer: "Allgemeiner Grundsatz unsererseits war, daß wir aus den Fehlern der Weimarer Republik die nötigen Folgerungen ziehen müssten. Die Stellung des künftigen Bundespräsidenten durfte nicht mit den Vollmachten versehen sein, die der Reichspräsident der Weimarer Republik besessen hatte."

9 Vgl. Bpb Entstehung der BRD, S. 33.

10 Otto: Staatsverständnis, S. 129.

11 Vgl. Hartmann: Staatsoberhäupter, S. 20.

12 Vgl. Eschenburg: Jahre der Besatzung, S. 493.

13 Vgl. Otto: Staatsverständnis, S. 139.

14 Vgl. Eckard Jesse: Die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland. Baden- Baden 1997. S. 51.

15 Peter H. Merkl: Die Entstehung der BRD. Stuttgart 1965. S. 93.

16 Vgl. Oscar W. Gabriel, Everhard Holtmann (Hrsgg.): Handbuch Politisches System der Bundesrepublik Deutschland. München, Wien 1997. , S.243. Die von Theodor Heuss beanspruchte Teilnahme an den Sitzungen der Bundesregierung wurde abgelehnt.

17 Otto: Staatsverständnis, S.146. Dazu auch 11, S. 611: ...die Institution des Reichspräsidenten...hat sich in der Vergangenheit nicht nur als Gefahr für den Föderalismus, sondern auch für die Demokratie erwiesen und könnte jederzeit wieder ein natürlicher Kristallisationskern für nationalistisch, zentralistisch und autoritär gesinnte Kreise werden.

18 Vgl. Eschenburg: Staat und Gesellschaft, S. 650.

19 Vgl. Hesse/ Ellwein: Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland. Bd. 1: Text. 8. Aufl. Opladen 1997. S. 336.

20 Dazu Hesse/ Ellwein: Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland. Bd. 1: Text. 8. Aufl. Opladen 1997. S. 333: Heuss stellte den Gegenpol zu Bundeskanzler Adenauer da als ein Repräsentant einer anderen Form von Politik. Adenauer wertete trotzdessen ab, "weil es sich für einen Mann mit Tatkraft nicht lohne dieses Amt zu übernehmen".

21 Ders.: Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland. Bd. 1: Text. 8. Aufl. Opladen 1997. S.332.

22 Vgl. Otto: Staatsverständnis, S. 146.

23 Handbuch Politisches System. S. 235.

24 Ders., S. 238.

25 Vgl. Hartmann: Staatsoberhäupter, S. 24.

26 Vgl. Theodor Eschenburg: Staat und Gesellschaft in Deutschland. Stuttgart 1962. S. 639.

27 Ders., S. 643.

28 Dazu: Eschenburg: Staat und Gesellschaft, S. 645: Der Bundespräsident soll die Regierungsmaschinerie nicht laufend bedienen, aber durch einmalige Umschaltungen ihr weiteres Funktionieren ermöglichen. Andererseits sollen diejenigen, die die Maschine laufend bedienen, im Fall von Störungen nicht das Recht der Umschaltung haben, weil es ihnen an Distanz fehlen könnte.

29 Vgl. Hesse/ Ellwein, S. 336.

30 Vgl. Handbuch Politisches System, S. 242.

31 Vgl. Hartmann: Staatsoberhäupter, S. 22.

32 Ders., S. 44.

33 12. September 1949: Vereidigung und Ansprache des Bundespräsidenten, Heuss, in der 2. Sitzung des Deutschen Bundestages. In: Die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik 7. September bis 31. Dezember 1949. Veröffentlichte Dokumente. München 1996. S.21- 25. (= Dokumente zur Deutschlandpolitik II/ 2). S. 22.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Brauchen wir einen Bundespräsidenten?
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Veranstaltung
Seminar - Das politische System der BRD
Note
2,3
Autor
Jahr
1999
Seiten
15
Katalognummer
V98282
ISBN (eBook)
9783638967334
Dateigröße
424 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Brauchen, Bundespräsidenten, Seminar, System
Arbeit zitieren
Stefan Hartung (Autor:in), 1999, Brauchen wir einen Bundespräsidenten?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/98282

Kommentare

  • Gast am 27.4.2004

    Naja.

    Ich glaube auf diese Arbeit bekommst du ne Vier weil nicht einmal drin steht wer der Vertreter des Bundespräsidenten ist

  • Gast am 3.12.2002

    Fehler!.

    Rau ist der 8. Bundespräsident der BRD und nicht der 7. wie du es in deiner Hausarbeit geschrieben hast. Das ist ein grober Fehler und ich kann mir nicht vorstellen, dass man damit noch eine 2 bekommt. Ich wäre froh, wenn ich damit noch bestehen würde.

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Titel: Brauchen wir einen Bundespräsidenten?



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