Wolfram von Ichtershausen


Seminararbeit, 1998

22 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die politischen Rahmenbedingungen der 2. Hälfte des 12. Jahrhunderts
2.1. Die Familie der Edelfreien von Grumbach

3. Das Diplom Friedrich I. vom 29.07.1179 für das Zisterzienserinnenkloster in Ichtershausen
3.1. Inhaltlicher Überblick
3.2. Entstehung des Diploms

4. Schutz im Mittelalter

5. Zusammenfassung

6. Literaturverzeichnis

7. Quellenverzeichnis

8. Siglenverzeichnis

1. Einleitung

Ichtershausen, ein kleiner, relativ unbekannter Ort, in Zentralthüringen, war am Ende des 12. Jahrhunderts eine Stätte wichtiger Entscheidungen deutscher Geschichte: Am 06. März 1198 fand in den Hallen der großen romanischen Klosterkirche die Wahl des Staufers Philipp von Schwaben zum deutschen König statt 1 . Die daraufhin erfolgende Wahl Ottos IV. von Braunschweig 2 am 12. Juli 1198 leitete einen weiteren Höhepunkt des ,,Staufisch - Welfischen" Thronstreites ein.

Somit stellt sich die Frage: Was hat dieser kleine Ort in Th ü ringen mit Politik im hohen Mittelalter zu tun, erneut und unter einem völlig anderen Blickwinkel. Warum finden sich in der Zeit des 12. - 13. Jahrhunderts so viele Diplome hochrangigster Vertreter des ,,Heiligen Römischen Reiches" für ein Kloster, von dem in der bisherigen Forschung wenig die Rede war und dessen Mauern heutzutage nur nach genauester Betrachtung einen Eindruck des Glanzes preisgeben, der bis zu den Wirren des Bauernkrieges von dem Zisterzienserinnenkloster in Ichtershausen ausging? Das Hauptaugenmerk in der vorzulegenden Arbeit soll, neben einen Exkurs in die Geschichte der Stifterfamilie der Edelfreien von Grumbach, auf ein Diplom Friedrich Barbarossas (Friedrich I.) aus dem Jahre 1179 gelegt werden. Diese Schutzurkunde 3 kann als Einstieg in ein weitaus komplexeres Thema dienen: ,,Schutz" im Mittelalter des Heiligen Römischen Reiches. Als wichtige Momente der Bearbeitung müssen hierbei die Beantwortung der Fragen: Wer wurde geschützt, von wem und warum wurde der Schutz garantiert und welche Probleme brachte die Ausübung des Schutzes mit sich ?

2. Die politischen Rahmenbedingungen der 2. Hälfte des 12. Jahrhunderts

1179 war kein Jahr, was so eindrucksvoll mit Ereignissen verbunden ist wie zum Beispiel 919 4 , 1152 5 oder 1235 6 . Dennoch ist es eingebettet in eine Ära deutscher Geschichte die sich als bestimmend für das 12. und 13. Jahrhundert in Deutschland erwies.

Nachdem Konrad III. als erster Staufer 1125 den deutschen Königsthron bestieg 7 und 1138 als Alleinherrscher bis 1152 die Königsherrschaft für die Staufer sichern konnte, war ein Zeitabschnitt eingeleitet, der wirkungsmächtig das hohe und in seinen Nachwirkungen auch das späte Mittelalter prägte.

Gekennzeichnet war diese Ära, durch den Antagonismus zweier großer Königsgeschlechtern mit ihren Widersachern; den Saliern und Staufern auf der einen, sowie den Welfen, Zähringern und weiteren ,,Großen" im Reich, auf der anderen Seite. Als das bestimmende Problem, welchem sich die Könige und Kaiser der Salier gegenüber sahen, vor allem die letzten beiden 8 , erscheint der Investiturstreit. Dieser jedoch ist, unter dem Blickwinkel einer weitaus beziehungsreicheren Modifikation der Herrschaftsausübung betrachtet, eben jenem Wandel untergeordnet und mit ihm in engste Verbindung zu setzen. O. Engels erkennt hierzu: ,,... Gleichzeitig nämlich begann unter diesem Herrscher [Heinrich IV.(d. Verf.)] ein Umbruch der inneren Herrschaftsordnung allererste Auswirkungen zu zeigen. Man pflegt seit einiger Zeit diesen Umbau der Herrschaftsstruktur, der sich vom 11. bis in das 13. Jahrhundert hinzog, als einen Übergang vom Personenverbandsstaat zum territorialen Flächenstaat zu kennzeichnen."9

An anderer Stelle faßt K. Bosl die Ereignisse wie folgt zusammen: ,,... Das seit dem 11. Jahrhundert in ganz Deutschland spürbare landeshoheitliche Streben des deutschen Hochadels und der Reichskirche, das von Anfang an deutlich den neuen Typ des Flächenstaates mit stärkster Konzentration staatlicher Hoheitsrechte auf geschlossenstem Raum entwickelte, schrieb dem deutschen Königtum das Gesetz des Handelns vor."10

Ist diese bedeutsame Veränderung der ersten 3. Jahrhunderte unseres Jahrtausends erkannt, fügen sich viele herrschaftspolitische Ereignisse des hohen Mittelalters in ein Mosaik der Umgestaltung ein. Auch die hier zu betrachtenden Begebenheiten stellen kleine, regional begrenzte Mosaiksteine jener Neuregelung dar.

Der in dieser Abhandlung zu erarbeitende Zeitraum, die 2. Hälfte des 12. Jahrhunderts, stellte somit einen Phase dar, in der der oben besprochene Antagonismus das ,,Regnum Teutonicum" stark veränderte. Besonders deutlich läßt sich dieser historische Prozeß an dem sogenannten ,,Staufisch - Welfischen" Gegensatz erkennen. Während dieses Konfliktes, der zur Regierungszeit Friedrich Barbarossas anfänglich einer Lösung zugeführt schien, stritten Staufer und Welfen um die Vorherrschaft im Reich und der damit verbundenen Möglichkeit, die Königsherrschaft zu erringen. Dabei kam es auf einen möglichst großen Unterstützerkreis der jeweiligen Politik an. Diese Getreuen mußten mit unterschiedlichsten Mitteln an das entsprechende Herrscherhaus gebunden werden. Dies geschah mittels Belehnungen, Hochzeiten, Vergabe von Ämtern oder Titeln sowie den damit verbundene Rechten und selbstredend auch den diesbezüglichen Pflichten, oder es wurden Rechtsgeschäfte per Eid geschlossen (zum Beispiel Landfriedensschwüre, bei denen ein bedeutender Territorialherr beziehungsweise eine geistliche Autorität mit der Durchsetzung des Landfriedens beauftragt wurde).

Da in Deutschland, nachdem die Autorität der Reichsfürsten in Folge des Investiturstreites anwuchs und trotz einer deutlichen Reform, lehensrechtliche Instrumente wenig Erfolg zeitigten, waren die Staufer, allen voran Friedrich Barbarossa, gezwungen andere Maßnahmen zu realisieren, um eine erneute Stärkung des Königtums zu ermöglichen.

So errichteten die Staufer, anknüpfend an die Politik der späten Salier, ein neuartiges Verwaltungssystem, aufbauend auf der Schicht der Reichsministerialien (Unfreie die durch den Umstand der Unfreiheit vielseitig einsetzbar waren und dem König gegenüber in besonderem Maße gehorsam waren, da ihr Wohl direkt von ihm abhing). Eigesetz zur Verwaltung von Reichs- und Königsgüter, konnten sie sich durch Eifer und Beflissenheit Ansehen erarbeiten. Friedrich Barbarossa verstand es, mit diesen neuen Gefolgsmannen seine Herrschaft zunächst zu sichern und später auch auszubauen. Den auf weltlichem Gebiet eingesetzten Politikmitteln standen auf reichskirchlicher Ebene äquivalente Maßnahmen, was Vergabe von Titeln und Ämtern angeht, gegenüber. Für die Kirche im Reich waren die Landschenkungen an Kirchen, Klöster und Stifte, sowie deren Schutz, durch eine Autorität 11 garantiert (s.u.), ebenso wichtig. Auch wenn nach dem Wormser Konkordat von 1122 der Einfluß, den König oder Kaiser auf die Kirche nehmen konnte einer Einschränkung nicht unerheblichen Ausmaßes unterlag, waren die Anstrengungen Friedrich Barbarossas auf dem Gebiet der Kirchenpolitik im Reich beträchtlich, was offenkundig an der Wahl Wichmanns von Magdeburg zum Ausdruck kam.

Der Umstand jedoch, daß es im Mittelalter zu wesentlichen Landzuwächsen der Kirche und zu vielen Stiftungen kirchlicher Institutionen kam, läßt sich nicht nur durch machtpolitische Erwägungen begründen, sondern muß auch von der Seite mentalitätsgeschichtlicher Herangehensweise beleuchtet werden. So war die Geisteswelt der Adligen zu Zeiten einer stark religiös geprägten Epoche wie dem Mittelalter von der Erwartung des ,,Jüngsten Gerichts" durchdrungen und aus diesem Grund war die Fürbitte bei Gott wesentlicher Bestandteil der Gedankenwelt der Adligen. Da Mönche, Nonnen und andere Kleriker als prädestiniert für die Sorge um das Seelenheil galten und diese in Klöstern ,,von Berufswegen" jenem als Teil ihres Tagewerkes nachgingen, lag es auf der Hand, daß ein sogenanntes Eigenkloster installiert wurde. Hier wurde selbstverständlich zu allererst der Stifterfamilie gedacht. Je mehr Klöster man demnach stiftete, um so intensiver wurde Fürbitte bei Gott erwartet.

2.1. Die Familie der Edelfreien zu Grumbach

Die Familie der Edelfreien zu Grumbach soll im Besonderen beleuchtet werden, da sie im direktesten Zusammenhang mit dem Kloster Ichtershausen stehen. Somit ist die Erarbeitung der historischen Bedeutung dieser Familie für diese Abhandlung und darüber hinaus für die geschichtliche Entwicklung Thüringens / Mainfrankens essentiell.

Das Wirken der Grumbachs ist für die Epoche des hohen Mittelalters von unerwartet intensiver Betriebsamkeit und Bedeutung. Sichtbar wird dieser Umstand an folgender Beobachtung: ,,... Bis 1167 wurden in 35% der deutschen Urkunden ein Grumbacher als Zeuge herangezogen, nach 1167, als Markward der Jüngere gestorben war, immerhin noch in 15% der Urkunden. Diese Quote wird von den meisten Reichsfürsten nicht erreicht."12

Unter diesen Urkunden sind allein 61 Kaiser- oder Königsurkunden, bei denen Markward von Grumbach der Ältere als Zeuge belegt ist 13 . Es ist also davon auszugehen, daß die Grumbacher am Hof Friedrich Barbarossas nicht nur häufig anwesend gewesen seien müssen, sondern auch einflußreiche Persönlichkeiten von reichsrelevanter Geltung abgaben.

Durch die häufige Anwesenheit der Grumbacher am Hofe wurden sie zeitweise sogar zu den Reichsdienstmannen, daher unfrei gezählt, diese Annahme wurde allerdings widerlegt 14 , ist aber bezeichnend.

Der Aufstieg des Geschlechtes begann mit dem zweiten nachzuweisenden Markward von Grumbach (Markward II.), ein Sohn des fränkischen Edelfreien Markward von Grumbach (Markward I.). Dieser Markward I. wird erstmals gesichert 1099 als Vogt des Klosters Schlüchtern und ein Jahr später als Vogt des Klosters Neustadt a. Main in den Quellen erkennbar. Er war es aber nicht, der die Familie der Grumbachs zu Ruhm führte, dies blieb seinem Sohn und seinen Enkeln vorbehalten.

Markward II. trat meist in Deutschland, mit Schwerpunkt Franken - Thüringen in Aktion. Er war es, der mit seiner Mutter Frideruna 1147/48 im thüringischen Ichtershausen ein Zisterzienserinnenkloster stiftete. Für das Jahr 1147 läßt sich auch die Erstausstattung des Klosters mit der Besitzung Ichtershausen festlegen. Des weiteren ließ Markward II. der Stifterfamilie das Vogteirecht fixieren.

Die Bestätigung der Klostergründung erfolgte ebenso 1147, zum einen durch Konrad III., zum anderen bestätigte der Erzbischof von Mainz Heinrich I., ein Verwandter Friderunas, die Gründung.

Markward II. erwies sich als treuer und gerngesehener Gefolgsmann der Staufer, am Hofe Konrads ebenso, wie am Hof Friedrich Barbarossas. Hierauf weisen die häufigen Nennungen in Königs- und Kaiserurkunden augenscheinlich hin. Des weiteren ist Markward II. oftmals sogar unter den Grafen, in den allermeisten Fällen aber als Ertsgenannter der Edelfreien, in den Zeugenlisten von Königs - Kaiserurkunden geführt.

Ein Enkel des oben Genannten Markward I., Markward III., kam zu einem ebenbürtigem Bekanntheitsgrad, wie sein Vater, Markward II..

Er 15 wurde vor allem durch seine Aktivitäten in Oberitalien bekannt. Dort leistete er Friedrich Barbarossa guten Heeresdienst, er verwaltete 1162, nach der Unterwerfung Brescias und Bergamos durch kaiserliche Truppen, diese Städte als Podesta. 1163 gelang es ihm die Burg ,,Garda" zu nehmen, was seinem Ansehen bei Kaiser Friedrich Barbarossa sicherlich zuträglich war. Somit wurde er 1163 Podesta von Mailand, eine wichtige Aufgabe, die er mit dem gewünschten Erfolg ausgefüllt haben dürfte, da Friedrich Barbarossa ihn 1164 sogar zum Statthalter der Lombardei ernannte. Kurz darauf jedoch starb Markward III. in Mailand. Entgegen anfänglicher Irrungen um die verblichene Person in der Forschung, haben 1934 F. Güterbbock und dreißig Jahre später F. Hausmann 16 eindeutig herausgestellt, daß es sich bei dem Verstorbenen eindeutig um Markward III. gehandelt haben muß. Markward II. blieb bis zu seinem Tod, der zwischen 1171 und 1176 angesetzt werden muß, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit jedoch für das Jahr 1172 zu spezifizieren ist 17 , in Deutschland sehr aktiv, was eine Vielzahl von Urkunden in denen er, immer noch in sehr gehobener Position, als Zeuge genannt wird beweist 18 . Die oftmalige Anwesenheit der Grumbachs am Hofe reißt auch bei den jüngeren Söhnen Markwards II., Heinrich, Albrecht 19 und Otto nicht ab. Hierbei sticht besonders das Engagement von Albrecht ins Auge, die Schutzurkunde aus dem Jahre 1179 für das Kloster Ichtershausen wurde auf sein Engagement hin ausgestellt. Für ihn galt, wie schon für seinen Bruder, Markward III.: ,,... Bei den Grumbachern tritt auch der sonst seltene Fall ein, daß das Engagement in Reichsdiensten eine Familientradition wurde, die man weiter gibt."20 Albrecht folgte, als ältester Sohn dem Prinzip der Senioratsvogtei folgend 21 , seinem Vater als Vogt des Klosters Ichtershausen nach 22 . Anzunehmen ist, daß er dem oben genannten Verfahren nach auch die Vogteien der Klöster Kitzingen, Schlüchtern und Neustadt a. M. innehatte 23 .

Für das Jahr 1243 läßt sich, nach Güterbock, das Aussterben der Grumbacher im Mannesstamm erkennen 24 .

Aus dem Dargelegten läßt sich also für das Kloster Ichtershausen schließen, daß mit den Grumbachern eine Stifterfamilie die Vogtei führte, die das Kloster mit überregionalen Realitäten in Berührung kommen ließ. Als bestes Beispiel kann erneut die Wahl Phillips von Schwaben 1198, herangezogen werden. Für die Bedeutung des Klosters über die Grenzen Thüringens hinaus,25 ist das Wirken dieser Familie folglich in keinster Weise zu überschätzen.

3. Das Diplom Friedrich I. vom 29.07.1179 für das Zisterzienserinnenkloster in Ichtershausen

3.1. Inhaltlicher Überblick

Diese Kaiserurkunde wurde auf Bitten Albrechts I. (Albert.) von Grumbach, damaliger Vogt des Klosters, am 29. Juli in Erfurt ausgestellt.

Nach der in vielen Kaiser - und Königsurkunden üblichen Intitulatio ,,...In nomine sancte et induvidue trinitatis Fridericus divina favente gratia Romanorum imperator augustus." 26 folgt die Benennung des zu beurkundenden Rechtsgehaltes, in diesem Fall erst einmal die Bestätigung der Inhalte der Urkunde Konrads III. aus dem Jahre 1147 27 . Somit die freie Wahl des Propstes und dessen Investitur durch den Erzbischof: ,, Hic itaque prepositus de Regula sancti Augustini de ipso monasterio sive alio canonice electus et ab archipresule cure dono investitus"28 als auch die freie Entscheidung über die Einsetzung einer neuen Äbtissin, so es durch den Tod der Vorgängerin notwendig wurde, nach der Regel des heiligen Benedikt: ,,... Abbatisse quoque electionem ita liberam constituerunt, ut, quando mater spiritalis eiusdem cenobii nature mortarli debitum solverit, prepositus et sorores ibi congregate secundum regulam sancti Benedicti liberam potestatem habeant, ut in locum et sedem defuncte aliam de ipso conventu sive de alia, si opus fuerit, ecclesia tali regimini idoneam abseque omni contadictione sibi matrem et abbatissimam constituant."29 . Es wurde hierbei festgehalten, daß diese Entscheidung von den versammelten Schwestern und dem Propst zu treffen sei. Die Bestätigung des Verbotes Untervögte einzusetzen stellte für das Kloster einen besonders wichtigen Punkt dar, allerdings behielt man sich 30 , das Verbot der Bereicherung fixierend, die Seniorvogtei vor: ,, ...Prudenter etiam atque salubriter ordinaverunt, ut senior edate per successionem filiorum ac nepotum suorum veleorum, qui legitimi heredes esse debent, in posterum advocatus eiusdem ecclesie fiat et is nullius transitorie utilitatis, sed divine tantum remunerationis intuitu res ecclesie cum prediis , libertatem quoque et iusticam instanter defendat. Nullum etiam sub se advocatum constituat neque alium advocatia inbeneficiare presumat."31

Im Folgenden wurden von Friedrich Barbarossa die oben genannten und in dem Diplom Konrads III. konstituierten Rechte erneut bestätigt und das Kloster Ichtershausen bekam das Privileg des kaiserlichen Schutzes zuerkannt: ,, ..., ob spem et premium enterne vite in nostram quoque et Romani imperii tutelam tam bona quam Personas cum omnibus ipsi ecclesie pertinentibus firmiter suscipimus et pro peticione fidelis nostri Alberti de Grumbach nepoti videlicet predicte domne Friderune et filii Marquardi statutum memorati domini et predecessoris et patrui nostri regis Cunradi et libertatem ecclesie nostro imperiali decreto et presentis privilegii munimine roboramus."32

Die nachstehende Sanctio legt die Strafe bei Zuwiderhandlung fest: es sollten, so gegen das in der vorliegenden Urkunde aufgezeichnete Recht verstoßen würde, 100 Pfund geprüftes Gold an die königliche Schatzkammer entrichtet werden: ,,..., centum libras auri probati ad regiam cameram persolvat,"33 . Das dem Kloster Entwendete sollte mit angemessener Entschädigung zurückerstattet werden.

Die Corroboratio enthält den üblichen Siegelbefehl, an den sich eine umfangreiche Zeugenliste anschließt 34 .

Das Siglum des Kaisers stellt neben der Datierung, der Rekognitionszeile und der allgemeinen Apprecatio den Schluß des Diplomes dar.

3.2. Entstehung des Diploms

In der Diplomatik unterscheidet man, bezüglich der Mundierung, drei verschiedene Ausfertigungsarten: 1. Die von einem Kanzleiangehörigen abgefaßte Urkunde

2. Eine Empfängerausfertigung, wie im vorliegenden Fall

3. Die von einer dritten Hand erstellte Urkunde 35

Bei der oben inhaltlich erarbeiteten Urkunde handelt es sich um eine Empfängerausfertigung 36 . Da, wie Appelt feststellte 37 , der Empfänger meistens auch der Nutznießer einer Rechtsniederschrift in urkundlicher Form war, versuchte er Einfluß auf dessen Ausfertigung zu nehmen. Dies geschah im Normalfall mittels Vorlage des Ansinnens dienlicher Vorurkunden oder ähnlichen den Rechtsanspruch fundamentierenden Schriftstücken oder Zeugenaussagen. Eine Empfängerausfertigung setzt einen Vertrauensvorschuß des Herrschers voraus, der, wie bereits beschrieben, bei den Grumbachern als gegeben hingenommen werden darf. Die Ausfertigung zweier weiterer Empfängerurkunden 38 spricht hierfür Bände, freilich sind diese nicht das Maß aller Dinge, jedoch ein bedeutender Teil des Gesamtmosaiks.

Die Schutzurkunde stammte aus dem Kloster Ichtershausen, mundiert von einer Hand, die eng schulverwand mit der des Propstes Wolfram von Ichtershausen ist 39 . Diese Hand formulierte ebenso die beiden erwähnten Empfängerurkunden des Klosters 40 . In die Betrachtung einzubeziehen, ist die allgemeine Neigung des Zisterzienser, der zur damaligen Zeit in seiner Blüte stand, viele ihrer Urkunden aus eigener Schule mundiert, am königlichen Hof einzureichen. So sind 9 der 40, nach Appelt eindeutig als Empfängerausfertigungen auszumachenden Diplome Friedrich Barbarossas, Zisterzienserklöstern zuzuordnen.

Da Zisterzienserklöster ob ihrer straffen Ordensregeln untereinander Kontakt pflegten, entstanden mehrere Gruppen von Diplomen, die einer Schreibschule zuzurechnen sind. Für den thüringischen und nordfränkischen Raum waren es die Klöster Pforta, Ichtershausen, Wächterswinkel 41 und Georgentahl. Die Schreibschule von Ichtershausen glich in einigen Eigenarten derer der genannten Klöster. Die Herausbildung einer Schreibschule, eines eigenen Schreibstiles, ist erneut Hinweis für die Bedeutung des Klosters im mitteldeutschen Raum.

3. Schutz im Mittelalter

Die vorherigen Ausführungen sollten, so wie anfänglich erwähnt, als wesentliche Bestandteile des Essays auf den nun folgenden Komplex hinführen, Schutz im Mittelalter, hierbei vor allem der Schutz von Klöstern und deren Insassen. Bei der Beschäftigung mit diesem Thema ist es essentiell eine Begriffsklärung vorzunehmen.

,,...Dies [Schutz (d. Verf.)] entspricht der archaischen Vorstellung, wonach man sich durch eine rechtsrituelle Handlung(...)in den Schutz eines Mächtigen begeben kann, indem man seine Person gleichsam in seine Hand gibt."42

Wie in vielen Belangen das Mittelalter sind Kontinuitäten zu antiken Traditionen, vornehmlich der Spätantike, nachzuweisen, so auch bei dem hier zu besprechenden Thema. Somit lassen sich Bezüge zu der sogenannten ,,Pax Romana" und später in konstantinischer Zeit zur ,,Pax Christiana" erkennen. In diesem Zusammenhang nimmt das Wort ,,securitas" eine zentrale Rolle ein, zusammen mit dem Begriff der ,,tranquillitas" zu übersetzen mit: ,,...Fern sein von Sorge, aufgrund staatlicher Macht."43

Fern sein von Sorge, klingt einleuchtend, auch unter heutigen Gegebenheiten sind wir in Ansätzen aufgrund staatlicher Macht, eben jener Sorgen fern.

Ist es aber so einfach?

Nein! Denn in den Quellen finden sich zu dem Begriff Schutz (tutio) noch mehrere Formulierungen ähnlichen Gehalts, so defensio, munduburium und nach Waas auch Immunität 44 , nach genauerer Betrachtung handelt es sich bei der Angleichung, respektive der evidenten Annäherung dieser beiden Begriffe um einen Prozeß, der in spätkarolingische Zeit und in der Epoche sächsischer Königsherrschaft auszumachen ist. Dieser Umstand erschwert die gesamte Erfassung des Bergriffs, auch wenn in der hier besprochenen Urkunde lediglich Tutio als Begriff für Schutz erscheint 45 . Es kann davon ausgegangen werden, daß die Verleihung von Schutzprivilegien an Klöster und Kirchen nicht einzig von einem sakralen Willen des Klosters oder dessen Fundators getragen war, sondern ein weitaus beziehungsreicheres Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren war.

Hier ist somit, neben dem sakralen Aspekt des Einschlusses der Schutzherren und deren Familien in die Gebete der Konventangehöhrigen, der Nutzen, den der Schutzherr aus diesen Muntschaften ziehen konnte, zu nennen. Der König wurde Obervogt des Klosters. Es fand gleichsam sehr häufig im Verbund mit der Begründung eines Schutzverhältnisses die Tradierung des Klosters an den ,,Schützer" statt 46 . Es muß bei Tradierung von Klöstern allerdings bemerkt werden, daß die Abgrenzung zum königlichen Schutz ab der 2. Hälfte des 11. Jahrhunderts, aus unterschiedlichsten Erwägungen heraus 47 problematisch wird, da sich von dieser Zeit an Traditio als Rechtsvorgang in den Quellen sehr selten widerspiegelt. Mithin ist darauf zu verweisen, daß beide Rechtsgegenstände im Laufe der Entwicklung als komplementär anzusehen sind. Das heißt, beide Vorgänge waren eigentumsrechtlicher Natur. Dem König (Papst, Bischof, Fürst u.a. mächtige Schutzherren) wurde das Kloster, es zu schützen, übertragen. Diese Perspektive richtet die Aufmerksamkeit auf ein, auch im hohen Mittelalter, wenn auch in abgeschwächter Form, weiter wirkenden Faktor staatlicher und kirchlicher Entwicklung; dem Eigenkirchenrecht. Ein Element germanischen Kirchenrechtes, wie es vor dem 11. - 12. Jahrhundert prägend in kirchlichen Belangen war. Die Entwicklung, bezüglich der Festigung und Erweiterung papaler Macht im Laufe des 11. und 12. Jahrhunderts führte hier zwar zu einem Wandel der Rechtsauffassung, die in der Forschung als kanonische Epoche klassifiziert wird, sie konnte das Eigenkirchenrecht jedoch nur in wenigen Punkten aus dem Rechtsverständnis des hohen Mittelalters verbannen. Nicht zuletzt aus dem Grund, da sich römische Kurie, Episkopat und andere kirchliche Institutionen aufschwangen, den eigenkirchenrechtlichen Gesichtspunkt in die Arbeit der katholischen Kirche stärker einwirken zu lassen. Wie die Entwicklung zeigte, weitaus erfolgreicher als das König - und Kaisertum des hohen Mittelalters.

Dieses Eigenkirchenrecht, ließ die karolingischen und sächsischen Könige (Kaiser), durch Schutzverhältnisse in Größenordnungen, zu den größten Eigenkirchenherren des Reiches aufsteigen. Es gelang den Königen und Kaisern, im 9. - 11. Jahrhundert, die Klöster und ihre Stifterfamilien durch Verleihung des Schutzpriviliges mehr oder weniger an sich zu binden. Der Vorteil dieses Verfahrens liegt auf der Hand, die Einflußnahme auf die Kirche des Reiches über die königliche Obervogtei. Wohlgemerkt ein Prozeß, der unter karolingischen und sächsischen Dynasten erkennbar war.

Zu Zeiten salischer und staufischer Könige und Kaiser änderten sich jedoch einige Aspekte des Schutzes. Der Eigentumsvorbehalt galt freilich fort, jedoch war es mittlerweile ein rein formal juristischer Anspruch des Königs, praktisch änderte sich nichts oder wenig im täglichen Geschäft des Klosters und auch die Belange der Stifterfamilien blieben nahezu unangetastet. Besonders deutlich erkennbar an den oftmals formulierten Senioratsvogteibestimmungen, sowie an der Festschreibung der Zugehörigkeit des Abtes, der Äbtissin, zu der Stifterfamilie.

Bleibt die Frage, warum sich König und Muntling in das Schutzverhältnis begaben? Zu allererst muß herausgestellt werden, daß der König immer noch den bedeutendsten Machtfaktor im Regnum Teutonicum abgab. Somit auch die ursächliche Ausprägung des Schutzes erhalten blieb, in den Symptomen verändert, aber als wichtiger Rechtstitel im Reich geltend. Den Klöstern und ihren Stifterfamilien war demnach daran gelegen, ihr Kloster vor dem Zugriff Dritter (andere weltliche und geistliche Herrscher, aber auch bezogen auf Maßnahmen öffentlicher Beamter) zu bewahren. Je höher hierbei der Schützer in ,,ordo" stand, und der König bildete bekanntlich die Spitze jener, um so größer war die Sicherheit des Muntlings. Folglich war es ihm möglich vor dem König Klage einzureichen, so seine ,,libertas" von seiten eines Dritten verletzt wurde. In exorbitanter Ausprägung lassen sich Schutzurkunden der Staufer in eben solchen Fällen nachweisen, so zum Beispiel 1152 für das Kloster Schwarzach 48 , oder 1157 für das Zisterzienserkloster Pforta 49 , bei der ein Marquard de Elgersburg als Zeuge auftritt, von dem Plassmann annimmt, er sei mit einem der Marquarde von Grumbach gleichzusetzen 50 . Diese beiden Nennungen können nur exemplarisch angeführt seien, die Aufzählung wäre noch weit umfangreicher möglich.

Die Möglichkeit sich unter verschiedene Schutzherren zu stellen, war im Rahmen des Möglichen, zum Beispiel der Schutz durch einen Bischof, so geschehen für das Kloster Ichtershausen durch die Mainzer Erzbischöfe Heinrich und Konrad 51 . Der König verlieh den Schutz zur Einbindung des jeweiligen Muntlings in sein Herrschaftsgefüge, er konnte zwar nur noch in den seltensten Fällen reale Macht ausüben, aber er konnte einige Anforderungen an den Muntling stellen, zentraler Punkt hierbei, der ,,Servitium Regis"; Beherbergungspflicht, Hofdienst und persönliche Gefolgschaft wurde vorausgesetzt.

Für die hier zu bearbeitende Urkunde, sind abschließend einige Besonderheiten festzuhalten. Das wohl Auffallendste ist die Bestätigung der Senioratsvogtei für die Stifterfamilie 52 der Grumbacher, sowohl durch König Konrad III. 53 und Kaiser Friedrich Barbarossa 54 , als auch von Händen der Erzbischöfe Arnold 55 und Konrad von Mainz 56 . Für Zisterzienserklöster kein alltäglicher Vorgang, da der ,,Graue Orden" im Regelfall Vogtfreiheit eingeräumt wurde und von Seiten des Königs (Kaisers) in eine ,,defensio specialis" einbezogen wurden. Der Umstand der Senioratsvogtei ist daher ein Indiz für die Wirkungsmächtigkeit des eigenkirchenrechtlichen Gedankens, wie er in das hohe Mittelalter hinein wirkte.

Infolgedessen wurde auch für dieses Kloster der königliche Schutz ebenso relevant, wie für andere, nicht so streng organisierte Klöster.

Als weitere Besonderheit ist aufzufassen, daß es sich bei dem Kloster Ichtershausen um ein Nonnenkloster handelte und so wurde für das Klosterkonvent von Pflichten, die mit der Verleihung des Schutzprivileges verbunden waren, Abstand genommen (Frauenkonvente waren vom Hof - und anderen Diensten befreit).

4. Zusammenfassung und Ausblick

Als Fazit der Ausführungen kann folglich herausgestellt werden, in dem kleinen mittelthüringischen Ort Ichtershausen haben sich Vorgänge abgespielt, die ihre Schatten weit über die Region hinaus warfen. Nicht allein die angedeutete Königswahl von 1198, sondern viele weitere Details geben dem Kloster einen Schein der Bedeutsamkeit, an erster Stelle wiederholt hier genannt, die Stifterfamilie der Grumbacher, mit ihren bedeutendsten Vertretern Frideruna, Marquard II., Marquard III, aber auch Albert von Grumbach. Deren Nähe zu den Stauferkönigen Konrad III. und Friedrich Barbarossa ließ dem Kloster weit aus mehr Geltung zukommen, als der flüchtige Blick vermuten läßt.

Das Kloster Ichtershausen stellt mit seiner Relevanz für Thüringen, sowie für das Reich, ein Bindeglied für den Historiker, die Historikerin dar, indem es aus der Betrachtung regionaler Begebenheiten heraus den Schleier von komplexeren Verhältnissen, so zum Beispiel Schutz und Schutzverhältnisse im Mittelalter, abstreift.

5. Literaturverzeichnis

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Urkunde Konrads III für das Kloster Ichtershausen. 24.04.1147: Hausmann, Friedrich : MGH. DDKIII. S. 339 - 341. Nr. 188. 1969.

Urkunde Friedrichs I. für das Kloster Schwarzach. 19.08.1152.: Appelt, Heinrich : MGH. DDFI. Teil 1. S. 44 - 46. Nr. 26. 1975.

Urkunde Friedrichs I. für das Kloster Pforta. 03.08.1157.: Appelt, Heinrich : MGH. DDFI. Teil 1. S. 299f. Nr. 177. 1975.

Urkunde Friedrichs I. für das Kloster Ichtershausen. 21.06.1170: Appelt, Heinrich : MGH. DDFI. Teil 3. S. 37f. Nr. 567. 1985.

Urkunde Friedrichs I. für das Kloster Ichtershausen. 29.07.1179: Appelt Heinrich : MGH. DDFI. Teil 3. S. 344 - 346. Nr. 785. 1985.

Urkunde Erzbischofs Heinrichs v. Mainz für das Kloster Ichtershausen. 16.06.1147: Acht, Peter :

MUB II. Teil 1. S. 188 - 192. Nr. 98. Darmstadt. 1968.

Urkunde Erzbischofs Arnolds v. Mainz für das Kloster Ichtershausen. ?.10. 1157.: Acht, Peter :

MUB II. Teil 1. S. 401 - 404. Nr. 222. Darmstadt. 1968.

Urkunde Erzbischofs Konrad v. Mainz für das Kloster Ichtershausen. 25.(26.)07.1184: Acht, Peter :

MUB. II. Teil 2. S. 755 - 758. Nr. 464. Darmstadt. 1971.

7. Siglenverzeichnis

MGH DDFI : Monumenta Germaniae Historica. Die Urkunden der deutschen Könige und

Kaiser. Die Urkunden Friedrichs I.

MGH DDKIII : Monumenta Germaniae Historica. Die Urkunden der deutschen Könige und

Kaiser. Die Urkunden Konrads III.

MUB Bd. II. : Mainzer Urkundenbuch. Die Urkunden seit dem Tode Erzbischof Adalberts I.

(1137) bis zum Tode Erzbischof Konrads (1200).

[...]


1 Abschließend wurde am 08. März 1198 in Mühlhausen gewählt.

2 Sohn Heinrichs d. Löwen.

3 MGH DDFI. 785.

4 Heinrich I. wird deutscher König.

5 Friedrich Barbarossa wird deutscher König.

6 Verkündung des Mainzer Landfrieden.

7 als Gegenkönig zu Lothar III.

8 Heinrich IV. & Heinrich V.

9 Engels, Odilo: Die Staufer. 7. Aufl. Stuttgart Berlin Köln. 1998. S. 10.

10 Bosl, Karl: Die Reichsministerialität der Salier und Staufer. Schriften der Monumenta Germaniae Historica Bd. 10. Stuttgart 1950. S.3f.

11 Autorität meint: moralisch - geistlich ebenso wie weltlich (machtpolitisch) relevante Personen und Personenkreise.

12 Plassmann, Alheydis: Die Struktur des Hofes unter Friedrich I. Barbarossa. Monumenta Germaniae Historica. Schriften und Texte. Bd. 20. Hannover 1998. S. 169.

13 ebenda S. 241f.

14 Güterbock, Ferdinand: Markward von Grumbach und Sohn. MIÖG Bd 48. (1934). / Hausmann, Friedrich: Die Edelfreien von Grumbach - Rothenfels. in: Innsbrucker Beiträge zur Kulturwissenschaft, Bd.12 Haidacher, A. Mayer, H. - E. (Hrsg.): Festschrift Karl Pivec. Innsbruck. 1966.

15 Markward III.

16 s. Anm. 13.

17 vgl.: Güterbock S.42.

18 eine Zusammenstellung derer finden sich in :Plassman, A. S. 241f. a.a.O.

19 auch als Albert geführt: Hausmann . S. 188 / Güterbock. S. 45.

20 Plassman. S. 169.

21 MGH DDKIII. 188.

22 sein älterer Bruder Otto starb 1170.

23 vgl.: Hausmann. S. 190.

24 Güterbock. S. 43.

25 MGH DDFI. 785.

26 MGH DDFI. 785. S. 345. Z.1f.

27 MGH DDKIII. 188.

28 MGH DDFI. 785. S. 345 Z. 27.f.

29 ebd. Z. 34 -38.

30 der Günderfamilie der Grumbachs.

31 ebd. Z. 38 - 43.

32 MGH DDFI 785. S. 346 Z. 4 -9.

33 ebd. Z. 12.

34 Phillip Erzbf. v. Köln / Wichmann Erzbf. v. Magdeburg / Konrad Erzbf. v. Salzburg / einige Bischöfe und Äbte schließen sich an / den geistlichen Personen folgen die weltlichen Herrschaften unter ihnen Landgraf Ludwig von Thüringen / die Edelfreien werden von Albert von Grumbach angeführt.

35 vgl. Appelt, Heinrich: MGH. Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser. Die Urkunden Friedrichs I. Teil 5. Einleitung, Verzeichnisse. Hannover 1990. S. 75.

36 a.a.O. S. 78

37 a.a.O. S. 75.

38 MGH DDFI. 176. & MGH DDFI. 567.

39 vgl. Vorb. zu MUB II. 464. sowie Vorb. zu MUB II. 533.

40 s. Anm. 37.

41 die Nonnen, welche als erste nach der Regel der Zisterzienser in Ichtershausen lebten, kamen aus Wächterswinkel.

42 Angermann, Robert (Hrsg.): LexMA. Bnd7. München. Zürich. 1995.

43 Brunner, Otto (Hrsg.): Geschichtlich Grundbegriffe: Bd.5. Stuttgart. 1984.

44 Waas, Adolf: Vogtei und Bede in der deutschen Kaiserzeit. in: Haller, J. / Heck, P. / Schmidt A. - B. (Hrsg.): Arbeiten zur deutschen Rechts - und Verfassungsgeschichte. Heft 1. Berlin 1919. S. 102. s. auch Rathgen, Georg: Untersuchung über die eigenkirchichenrechtlichen Elemente der Kloster - und Stiftsvogtei, vornehmlich nach thüringischen Urkunden bis zum Beginn des XIII. Jahrhunderts. in: ZRG kann. Abt. Bd. 48. Weimar 1928. S. 51.

45 s. Anm. 31.

46 Rathgen. S. 45f.

47 d. Verf. verweist auf den zu beschränkenden Umfang dieser Abhandlung, zu den o.g. Beweggründen vgl.: Semmler, Josef: Traditio und Königsschutz Studien zur Geschichten der königlichen Monasteria. in ZRG Bd. 76. kan. Abt. Bd. 45. Weimar 1959.

48 MGH DDFI. 26.

49 MGH DDFI. 177.

50 Plassmann S. 241.

51 MUB. Bd. II. Teil 1. Nr. 98. & MUB. Bd. II. Teil 2. Nr. 464. sowie von seiten des Königs : MGHDDKIII. 188. / MGHDDFI 785.

52 s. Anm. 30.

53 MGH DDKIII. 188.

54 MGH DDFI. 785.

55 MUB. Bd. II. Teil 1. Nr. 222.

56 MUB. Bd. II. Teil 2. Nr. 464.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Wolfram von Ichtershausen
Autor
Jahr
1998
Seiten
22
Katalognummer
V98421
ISBN (eBook)
9783638968720
Dateigröße
462 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wolfram, Ichtershausen
Arbeit zitieren
Roland Werner (Autor:in), 1998, Wolfram von Ichtershausen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/98421

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