Betreutes Wohnen für junge, unverheiratete Familien


Seminararbeit, 1999

38 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Vorwort

2. Einleitung

3. Hauptteil
3.1 Die Schwangerschaft als Problemsituation für junge, unverheiratete Familien
3.1.1. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz
3.1.2. Erhebung aus der Schwangerschaftskonfliktberatung
3.1.3. Zusammenfassung des Gespräches mit einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in Freiburg
3.1.4. Zusammenfassung des Gespräches mit einer Mutter-/Kindwohngruppe in Freiburg
3.2. Förderung der Erziehung in der Familie
3.3 Überleitung vom Schwangerschaftskonfliktgesetz und der Familienbildung zu einem möglichen Angebot der Jugendhilfe
3.4 Betreutes Wohnen für junge, unverheiratete Familien in schwierigen Lebenslagen
3.4.1. Zielgruppe
3.4.1.1. Voraussetzungen
3.4.2. Rechtliche Rahmenbedingungen
3.4.2.1 § 19 SGB VIII Gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter und Kinder
3.4.2.2. § 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe
3.4.2.3. Die Hilfe nach der §§ 13 Abs. 3, 35 und 41 SGB VIII
3.4.2.4. Unterschied zwischen § 19 und § 31 SGB VIII
3.4.2.5... Rechtliche Grundlage für das betreute Wohnen für junge, unverheiratete Familien in schwierigen Lebenslagen
3.4.2.6... Schwierigkeiten zu der hier vorgestellten Betreuungsform für junge, unverheiratete Familien
3.4.3. Sozialarbeit mit jungen Familien / Der Konzeptionsversuch
3.4.3.1. Wohnform
3.4.3.2. Unterhaltssicherung
3.4.3.3. Einmalige, finanzielle Leistungen
3.4.3.4. Fachliche Anforderungen und Qualifikationen
3.4.3.5. Finanzierung der Betreuungs- und Förderungsleistung
3.4.3.6. Leistungen
3.4.3.7. Ergänzende und vernetzte Leistungen
3.4.3.8. Weitere Möglichkeiten

4. Schluß
4.1. Ausblick

5. Literaturverzeichnis:

1. Vorwort

Die vorliegende Ausarbeitung diente anfänglich als Hausarbeit für mein Studium an der Katholischen Fachhochschule in Freiburg im Fachbereich Sozialarbeit. Darüber hinaus war es mir wichtig, eine derartige Hilfe förderlich mit zu installieren, wenn hierzu eine Möglichkeit besteht. Die Zahlen in der Hinführung zu dem eigentlichen Konzeptionsvorschlag eruieren und verweisen darauf, daß ein derartiges Angebot nicht nur dringend notwendig, sondern auch überfällig ist.

Da ich an dieser Ausarbeitung, nach der Abgabe des anfänglich erarbeiteten Leistungsnachweises, weiter gearbeitet habe, trägt sie den Verweis, daß sie überarbeitet wurde.

Wann und wie dieser Konzeptionsversuch nicht nur ein Versuch mehr ist, hängt von der Tatsache ab, daß diese Form der notwendigen Sozialarbeit derzeit noch einen Bedarf an Einführung in das bestehende Hilfesystem hat und in wie weit sie sich etablieren läßt. Ich kann für die jungen Paare, die sich in solch einer Problemsituation befinden, nur hoffen, daß das publizieren dieser Konzeption einen Teil dazu beiträgt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2. Einleitung

Als ich mich für mein Thema „Betreutes Wohnen für junge, unverheiratete Familien in schwierigen Lebenslagen“ entschied, wußte ich noch nicht, was für ein Ausmaß meine Entscheidung nach sich ziehen würde. Um die Dimensionen dieser Arbeit näher beschreiben zu können, möchte ich zuerst mein Vorhaben genauer eingrenzen und verweise zusätzlich auf den Punkt „3.4.1. Zielgruppe“1.

Ziel war es für mich, nach einer Betreuungsform im betreuten Wohnen zu su- chen, bei der ein junger Vater zusammen mit einer jungen Mutter eine Unter- stützung erhält, wenn sie ihren Unterhalt nicht alleine sichern können und sie aus persönlichen Gründen mit ihrer Situation überfordert sind. Als Zusatz- schwierigkeit wollte ich hierbei mit aufnehmen, daß die jungen Eltern sich zum Zeitpunkt der Geburt noch nicht oder innerhalb der schulischen/beruflichen Ausbildung befinden. Durch meine Arbeit in einer Jugendhilfeeinrichtung für junge Männer kam ein weiterer Gesichtspunkt hinzu; Ich wollte nach den Mög- lichkeiten fragen, die ein Jugendlicher/junger Erwachsener hat, der sich zum Zeitpunkt des Beginns seiner Vaterschaft noch in einer Jugendhilfemaßnahme befindet und danach strebt, seine Ausbildung zu beenden.

Bei meiner Suche nach einer entsprechenden Konzeption und einer Einrichtung mit solch einem Angebot, mußte ich feststellen, daß es diesbezüglich nichts offizielles gibt. Die Angebote, die ich fand, zielten immer entweder auf den Vater oder die Mutter und das Kind ab. In der Arbeitshilfe des Landeswohlver- bandes heißt es, „Betreutes Einzelwohnen kann auch eine Hilfe nach § 19 SGB VIII darstellen, wenn sich die Hilfe an junge/ werdende Mütter ... richtet“ (Landeswohlfahrtsverband Baden 1998, S. 8). Auffällig war hier für mich, daß der zukünftige Vater erst mit einem Verweis unter der Zielgruppenbenennung „eventuell auch gemeinsam mit dem Partner“ (Landeswohlfahrtsverband Ba- den 1998, S. 13) in diesem Leitfaden mit aufgenommen wurde. Im Gesetzes- text heißt es jedoch, daß der Vater ebenfalls eine Möglichkeit zur Beantragung dieser Hilfe hat, wenn er die alleinige Personensorge für sein Kind trägt (vgl. § 19 SGB VIII). Dieser Paragraph erschien mir im Zusammenhang mit meiner gesuchten Betreuungsform wichtig zu sein und ich kam somit bei meinen weiteren Recherchen zur Schwangerschaftskonfliktberatung, der Mutter-/Kind- betreuung und Familienbildung.

Da ich trotz intensiver Suche auf dem Jugendhilfemarkt kein entsprechendes Angebot fand und mit der zunehmenden Einarbeitung in das Thema einen Bedarf sah - auch wenn es scheint, daß er nicht besonders groß sei -, hielt ich an der weiteren Bearbeitung dieser Hausarbeit fest.

Ich werde anhand von den weiteren Punkten eine Begründung für diese Hilfe- form liefern und versuchen, eine entsprechende Konzeption an zudenken. Grundlage der Erarbeitung meines Konzeptionsversuches sind die Hilfen, die von einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle und einer Mutter-/Kind- betreuung in Freiburg dem von mir gewählten Klientel angeboten werden. Die Arbeitshilfen vom Landeswohlfahrtsverband Baden „Betreutes Wohnen für junge Menschen“ tragen ebenso ein großen Teil zur Konzeptionserstellung bei.

Als ein Arbeitsfeld für Sozialarbeiter, das bei meiner Hausarbeit mit hinein spielt, ist die Schwangerschaftskonfliktberatung, die Arbeit in einer Mutter- /Kindgruppe und das betreute Wohnen mit sozial auffälligen und delinquenten jungen Erwachsenen zu benennen. Da ich mich jedoch entschlossen habe, eine Betreuungsform für junge, unverheiratete Familien in schwierigen Lebenslagen vorzustellen, fließt die Konfliktberatung und die Mutter-/Kindgruppe jedoch nur gering ein. Unter den Punkt „3.4.3.7. Ergänzende und vernetzte Leistun- gen2 werden im Sinne dieses Konzeptes weitere Arbeitsbereiche für die Sozi- alarbeit benannt.

3. Hauptteil

Wie ich schon in meiner Einleitung beschrieben habe, beschäftigt sich diese Ausarbeitung mit Hilfen für junge Paare, die durch eine Schwangerschaft in einer persönlichen Problemlage stecken. Nach der Darlegung der Konflikt- und Problemsituationen in den Punkten von „3.1.“ bis „3.3.“3 versuche ich ab- schließend eine mögliche Hilfeform an zudenken, die versuchen soll, dem Klientel eine Erleichterung auf ihrem Weg „der Entstehung ihrer Familien“ anzubieten.

3.1. Die Schwangerschaft als Problemsituation für junge, unverheiratete Familien

Noch in der Phase der eigenen Entwicklung steckend, kann eine Schwanger- schaft den wichtigen Prozeß der entstehenden Persönlichkeit im günstigen Fall fördern, entgegen gesetzt - und dies ist wahrscheinlicher - negativ beeinflus- sen oder hindern. Dies ist wohl allgemein bekannt. Unter den folgenden Unter- punkten betrachte ich zunächst die Möglichkeiten für junge Menschen im Schwangerschaftskonfliktgesetz, werde danach anhand von der 15. Erhebung der anerkannten katholischen Schwangerschaftsberatungsstellen den Bedarf an Hilfe darlegen und vorstellen, welche Hilfen diese Beratungsstellen den jungen Familien in Hinsicht auf eine Form von betreutem Wohnen geben können.

3.1.1. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz

Grundlage dieses Punktes ist das Buch von Dieter Ellwanger „Schwangerschaftskonfliktgesetz : Erläuterte Textausgabe“ aus dem Jahr 1997. Bei den folgenden Textpassagen beziehe ich mich auf das genannte Buch und verweise in Klammer auf die entsprechende Seite.

Die Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz „bietet der schwange- ren Frau Rat und Hilfe. Sie trägt dazu bei, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Hierzu umfaßt die Beratung ... c) das Angebot, die schwangere Frau bei der Geltendmachung von Ansprüchen, bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortset- zung ihrer Ausbildung zu unterstützen, sowie das Angebot einer Nachbetreu- ung.“ (Seite 4). Die Hilfe, bei der Ausbildungsfortsetzung entsprechende An- sprüche zusammen mit der Schwangeren einzufordern, ist im § 5 Absatz 2 Satz 3 fest geschrieben (vgl. Seite 22) und soll, wie teils o. g. die Notlage bezüglich der Unterhaltssicherung abwenden. Weiterhin schreibt Ellwanger, daß die Be- ratungsstellen sogar die Verpflichtung haben, die „notwendigen Hilfen zu ver- mitteln“ (vgl. Seite 24), wenn dies die schwangere Frau wünscht.

Im Anhang 1 „Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwanger- schaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwange- ren- und Familienhilfegesetz)“ (Seite 50) wird der Anspruch auf die Beratung im § 2 Absatz 2 Satz 4 über „soziale und wirtschaftliche Hilfen für Schwange- re, insbesondere finanzielle Leistungen sowie Hilfen bei der Suche nach Woh- nung, Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder deren Erhalt“ (Seite 51) sowie die Unterstützung zur Geltendmachung (vgl. Seite 51) fest geschrieben. Anzumer- ken ist hierbei, daß die Formulierung „insbesondere finanzielle Leistungen“ im Hinblick auf die sozialen und wirtschaftlichen Hilfen gewählt wurde. Eine Ab- leitung auf die Sicherung des Lebensunterhalts ist hier nicht nur denkbar, son- dern meines Erachtens gezielt gemeint.

Zusammenfassend möchte ich festhalten, daß im Schwangerschaftskonfliktge- setz nicht nur die Beratung sondern auch die Unterstützung zur Geltendma- chung von Ansprüchen verbindlich vorgeschrieben ist. Weiterhin ist die Unter- stützung zur wirtschaftlichen, sprich finanziellen Sicherung genannt. Dies zieht es nach sich, daß es entsprechende Leistungen zur Unterhaltssicherung gibt, die fest geschrieben sind. Bei der weiteren Suche nach den entsprechenden Leis- tungen, die im Hinblick auf meinem gewählten Klientel zutreffen, kam ich zunächst zur 15. Erhebung der katholischen Schwangerschaftskonfliktbera- tungsstellen.

3.1.2. Erhebung aus der Schwangerschaftskonfliktberatung

Für diesen Punkt benutzte ich die 15. Erhebung des Deutschen Caritasverban- des e.V. „Beratung in anerkannten katholischen Schwangerschaftskonflikt- und Schwangerschaftsberatungsstellen“ (Deutscher Caritasverband e.V. 1998). Die Erhebung deckt den Zeitraum von 1993 bis 1997 ab und beinhaltet somit die neusten Zahlen. Wichtig war es für mich, die Anzahl der finanziell ungesicher- ten Lebensverhältnisse von jungen Familien zu beleuchten, die Wohnungs- problematik aufzuzeigen und natürlich auch die Schwangeren in einer Zahl anzuführen, die zum Zeitpunkt der Beratung noch minderjährig waren. Die Überforderung der werdenden Mutter in ihrer Persönlichkeit ist ein weiterer und wichtiger Gesichtspunkt, den ich anhand den Zahlen deutlich machen will. Da die Erhebung nur die katholischen Beratungsstellen berücksichtigt, ist hier anzumerken, daß die tatsächlichen Zahlen der gesamten Beratungen in Deutschland entsprechend höher sind. Weiterhin gilt es zu bedenken, daß eine Anzahl von Schwangeren in vergleichbar schwierigen Lebenssituationen sich nicht beraten läßt und sich auch keine Hilfe holt. Die tatsächlichen Zahlen müssen dementsprechend höher liegen.

Zunächst betrachte ich die allgemeinen Zahlen. Im Jahr 1996 wurden 114.508 Beratungen gezählt und davon seien 94.731 Erstberatungen (vgl. Seite 16). Im Vergleich der Ratsuchenden in den Jahren 1993 bis 1996 unter den Diözesen ergibt sich z. B., daß in Freiburg die zweit höchste Anzahl der Beratungen durchgeführt wurde (vgl. Seite 18). Die Betrachtung nach dem Alter der Ratsu- chenden „ergibt, daß die stärkste Gruppe die 25 - 29jährigen Frauen bilden mit 30,2 %, gefolgt von der Gruppe der 21 - 24jährigen mit 24,3 % ... und den 18 - 20jährigen mit 12 % der Anteil der unter 18jährigen beträgt 3,5 %“ (Seite 29).

Zur Zeit der Beratung ohne Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch ist „jede sechste“ Frau „(15,0 %)“ arbeitslos und „mehr als jede zwölfte Frau“, dies würde nach meiner Berechnung etwa 8,3 % entsprechen, befindet sich in Ausbildung (Seite 36). Von den Partnern, sprich Väter sind „ z. Zt. arbeitslos... 28,0 %“ und „ in Ausbildung sind ... 7,9 %“ (Seite 37). Ein Blick auf die Ein- künfte schließt sich an und ist in Anbetracht des recht hohen prozentualen An- teils an Sozialhilfeempfängerinnen interessant. Nach den Angaben erhalten 32,1 % der Frauen ohne Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch Sozial- hilfe und Arbeitslosengeld/-hilfe beziehen 10,5 % (vgl. Seite 38).

„Für alle Ratsuchenden sind neben gravierenden Belastungen im physisch- psychischen Bereich vor allem fehlende lebenssichernde Grundlagen von Be- deutung. Die Zahlen zeigen, daß sowohl die soziale als auch materielle Le- benssituation für viele immer bedrohlicher zu werden scheint, für Familien mit Kinder - besonders für junge Familien ...“ (Seite 41) (vgl. ebenfalls Seite 40).

Ein Blick auf die Zahlen der vermittelten Hilfen im 1. Beratungsjahr zeigt, daß die „ Hilfe bei Wohnraumbeschaffung 4,7 %“, „ Hilfe bei Behördenkontakten 23,7 %“ und „ Weitere Hilfen... 7,2 %“ beträgt (Seite 47). Unter den Punkt „Weitere Hilfen“ gehören, z. B. „Hilfe bei Schul-/Berufsausbildung, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche, ... Familienpflegerin/Haushaltshilfe, ... Unterbringung der werdenden Mutter, Unterbringung von Mutter und Kind“ (Seite 47). Die Ver- mittlung der „ weiteren Hilfen und die sonstigen Hilfen ergeben in der Summe für die Frauen“ ohne Wunsch nach Schwangerschaftsabbruch „21,0%“ (Seite 48).

Nun betrachte ich die Zahlenangaben zu den minderjährigen Schwangeren. Von den Frauen, die im Jahr 1996 beraten wurden, sind 3.351 minderjährig gewesen und davon nahmen 2.442 die Beratung ohne den Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch in Anspruch (vgl. Seite 74).

Die persönliche und soziale Situation der minderjährigen Schwangeren stellt eine besondere Schwierigkeit dar. Hierzu zählen die Abhängigkeit vom Eltern- haus, der Wunsch nach dem Loslösen vom Elternhaus, der eigene Entwick- lungsstand und der Wunsch, die eigenen Erfahrungen sowie die Defizite und andere Schwierigkeiten zu überwinden. In der Erhebung heißt es hierzu: „im- mer versteckt sich hinter einer adoleszenten Schwangerschaft ein Bündel un- terschiedlichster Probleme, Wünsche und Erwartungen“ (Seite 77).

Nach der 15. Erhebung sind von den minderjährigen Schwangeren ohne Ab- treibungswunsch 77,1 % ledig und 21,7 % verheiratet. Der hohe Anteil der verheirateten Minderjährigen wird mit dem hohen Anteil an Ausländerinnen erklärt. 24,9 % der minderjährigen Frauen, die ihr Kind behalten wollen geben an, daß sie in einer nichtehelichen Partnerschaft leben. Diejenigen, die die Be- ratung nach § 219 StGB zum Schwangerschaftsabbruch in Anspruch nehmen und ebenfalls angeben, in einer Partnerschaft zusammen zu leben, werden mit 19,3 % beziffert. (vgl. hierzu Seite 77)

Wie zu erwarten, wird im Bericht die Anzahl der minderjährigen Schwangeren ohne Schwangerschaftsabbruchswunsch, die sich noch in der Ausbildung be- finden recht hoch angegeben. Die Prozentzahl beläuft sich auf 43,5 %. Als ar- beitslos werden 13,6 %, angegeben und 38,3 % geben an, ausschließlich Haus- frau zu sein. Bei 50,6 % der Väter ist die berufliche Situation unbekannt und dies spricht dafür, daß ein hoher Anteil der minderjährigen Schwangeren in keinen festen Beziehungen leben. Bei der Beratung nach § 219 StGB werden 79,6 % der minderjährigen Schwangeren als noch in Ausbildung stehend ange- geben. (vgl. hierzu Seite 79)

Der Lebensunterhalt der Minderjährigen, die sich ohne Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch beraten lassen, werden mit 32,4 % aus Unterhaltsleistungen, 2,1 % mit Arbeitslosengeld/-hilfe und 37,7 % aus Sozialhilfe bestritten. 8,8 % seien Erwerbstätig. (vgl. hierzu Seite 79)

Die Problemlage der minderjährigen Schwangeren liegt prozentual am höchsten in der persönlichen Entwicklung. Als Gründe zur Beratung ohne Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch werden innerhalb der Schwangerschaft zu 63,0 % das Alter der Mutter, zu 42,6 % die physisch-psychische Situation und zu 32,9 % die Angst vor Verantwortung und Zukunftsangst angegeben. Die finanzielle Situation stellt für 93,2 % aller schwangeren Minderjährigen mit Bejahung zum Kind die größte Schwierigkeit dar und die Wohnungsprobleme schlagen mit 47,2 % zu Buche. (vgl. hierzu Seite 81)

Die geleisteten Hilfen für die schwangeren Minderjährigen, die keinen Abtreibungswunsch haben, sind vorwiegend bei den Kontakten mit Behörden (36,7 %), Durchsetzung von Rechtsansprüchen (26,3 %) sowie sonstige Hilfen (17,0 %), die hier nicht näher genannt werden, erfolgt. Nach der vollendeten Schwangerschaft steigen die sonstigen Hilfen auf 27,8 % und die anderen, genannten Hilfen sinken leicht. (vgl. hierzu Seite 84)

Anhand der hier vorgestellten Zahlen aus dem Jahr 1996 ist ersichtlich, daß eine große Anzahl von schwangere Frauen durch die Schwangerschaft in eine Problemsituation gerät. Eine hohe Anzahl davon sind Frauen, die im Alter von 18 bis 24 Jahren sind, dies entspricht 36,3 %, und hinzu kommen die minder- jährigen mit 3,5 % (vgl. Seite 29). Anzumerken ist, daß die genannten Zahlen sich nur auf die Frauen beziehen, die die Beratung bei einer anerkannten katho- lischen Beratungsstelle genutzt hatten. Hoch gerechnet sind dies ca. 38.000 Frauen, die sich in einem Alter befinden, in dem die persönliche Entwicklung teils noch andauert oder voll im Gang ist. Ca. 8.900 sind nach den Angaben des Caritasverbandes noch in der Ausbildung gewesen, als sie 1996 die Beratung in einer katholischen Beratungsstelle in Anspruch nahmen und der höchste pro- zentuale Anteil befindet sich eindeutig bei den Minderjährigen (vgl. Seite 36 und 79). Bei einer Vielzahl der beratenen Frauen ist die Unterhaltssicherung und die persönliche Situation ausschlaggebend, um sich Hilfe zu holen. Die physisch-psychische Belastung stellt sich als die gravierendste Schwierigkeit der Ratsuchenden dar und die Zahlen deuten darauf hin, daß die soziale und materielle Lebenssituation sich für viele verschlechtert und dies ist „besonders für junge Familien“ der Fall (vgl. Seite 41). Der Bedarf an Hilfe bei der Siche- rung vom Unterhalt, bei der Sicherung der angefangenen und eventuell noch ausstehenden schulischen oder beruflichen Ausbildung, bei der Sicherung der Wohnsituation und bei der Unterstützung bezüglich der physisch-psychischen Belastung bis hin zur Hilfe bei der Erziehung des Kindes ist somit anhand der Zahlen klar begründet.

3.1.3. Zusammenfassung des Gespräches mit einer Schwanger- schaftskonfliktberatungsstelle in Freiburg

Die Arbeit in einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ist vorwiegend auf der beratenden Ebene angesiedelt. Es handelt sich hauptsächlich darum, Unter- stützungsmöglichkeiten bezüglich der individuellen Lebenssituation der zu beratenden Person oder dem Paar zu vermitteln. Aufgrund der personellen und finanziellen Ressourcen kann kaum eine praktische Hilfe - im Sinne einer betreuten Wohnform - gegeben werden. Die praktische Hilfen können jedoch durch Familienpflegerinnen oder durch die vom zuständigen Jugendamt ange- botenen sozialpädagogischen Familienhilfen gegeben werden. Die sozialpäda- gogische Familienhilfe stellt eine ambulante Hilfe nach dem achten Sozialge- setzbuch dar und der eventuell notwendige Lebensunterhalt ist über das Sozial- amt abzudecken. Bezüglich der sozialpädagogischen Familienhilfe verweise ich auf den Punkt „3.4.2.2. § 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe4. Das Klientel in der Beratungsstelle ist vorwiegend aus der unteren Gesell- schaftsschicht bis hin zur Mittleren. Letzteres ist eher seltener. Nach den An- gaben der Mitarbeiterin ist oftmals der Anreiz, eine zusätzlich finanzielle Un- terstützung zu erhalten, der ausschlaggebende Grund, die Beratungsstelle auf- zusuchen.

Bei meiner vorgeschlagenen Betreuungsform für junge und unverheiratete Paare nach § 19 SGB VIII für die/den allein Personensorgeberechtigte/n in Verbindung anderer Möglichkeiten für die/den Partner/in, konnte mir die Mitarbeiterin nicht weiterhelfen. Sie empfahl mir, mich diesbezüglich mit einer Mutter/Kindwohngruppe in Verbindung zu setzen. Innerhalb des Gespräches wurden jedoch die Probleme der Auslegung des § 19 SGB VIII und finanzielle Schwierigkeiten bezüglich der Sollbestimmung5 angesprochen.

3.1.4. Zusammenfassung des Gespräches mit einer Mutter-/Kindwohngruppe in Freiburg

In einer derartigen Einrichtung können Mütter oder Väter zusammen mit ihrem Kind betreut und entsprechend ihres Hilfebedarfs gefördert werden. In der be- fragten Mutter-/Kindgruppe werden ausschließlich Mütter betreut, die in der Regel nur ein einziges Kind haben. Für die Unterbringung wurde eine WG- Form gewählt und jede Mutter hat ein eigenes Zimmer zusammen mit ihrem Kind. Die anderen Räumlichkeiten, Küche, Bad/WC, Gemeinschaftsraum ste- hen den Bewohnerinnen zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung. Aufgrund der vorwiegenden Minderjährigkeit der betreuten Mütter wird eine „Rund um die Uhr“-Betreuung gewährleistet, wenn dies personell abgedeckt werden kann. Eine Nachtbereitschaft findet ständig statt.

Angeboten werden sogenannte „WG-Aktionen“ (Besprechungen, gemeinsame Aktionen wie Sonntagsessen, Unterstützung bei den alltäglichen Angelegenhei- ten und dergleichen), psychologische Hilfe durch eine angegliederte Psycholo- gin und vernetzte Leistungen mit externen Angeboten (Frühförderungsmaß- nahmen, Vor- und Nachbetreuung durch Hebammen und dergleichen).

Nach der Aussage der befragten Wohngruppe, gibt es in Freiburg keine Apartments, die für eine einzelne Betreuung einer Mutter oder Vater und dessen Kind in sozialpädagogisch betreuter Wohnform angeboten werden.

Weitere Aspekte dieses Gespräches fließen in die Erarbeitung meines Konzep- tionsversuches6 ein und werden aus diesem Grund hier nicht mehr angeführt.

3.2. Förderung der Erziehung in der Familie

Im Kinder und Jugendhilfegesetz des VIII. Sozialgesetzbuches wurde die folgende Bezeichnung für den zweiten Abschnitt des zweiten Kapitels gewählt: „Förderung der Erziehung in der Familie“. Die „Förderung der Erziehung in der Familie“ ist somit die Überschrift zu den Paragraphen 16 bis 21. Der § 16 versteht sich als ein vorbeugendes Angebot und die §§ 17 bis 21 beinhalten „die auf Unterstützung zur Vermeidung von Krisensituationen abgestellten Jugendhilfeleistungen“ (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1996, S. 6) zur Erziehung in der Familie.

Im Buch „Familienbildung als Angebot der Jugendhilfe“ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1996) wird versucht, die Aufgaben der Jugendämter zur Familienbildung als Präventivmaßnahme nach dem § 16 des SGB VIII darzulegen. In diesem Paragraphen geht es vorwiegend darum, die Selbsthilfe zur Erziehung in der Familie durch ambulante und externe An- gebote zu fördern und zu stabilisieren. Dies reicht bis hin zu Familienfreizeiten und Familienerholungen. An mehreren Stellen des Buches wird gefordert, daß die Jugendhilfe präventiv durch Familienbildungsangebote die Erziehung in der Familie stärken soll. „Ein Leitgedanke von Familienbildung, durch Präven- tion die Erziehungsfähigkeit von Familien zu stärken und das Zusammenleben von Eltern und Kindern zu eröffnen, ist durch das Kinder- und Jugendhilfege- setz aufgegriffen und für die Praxis der Jugendhilfe verstärkt worden: Jugend- hilfe hat insbesondere die Familie und deren soziales Umfeld in ihre Arbeit einzubeziehen“ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1996, S. 113). Weiterhin wird in dem Buch auch die Schwierigkeit zwischen dem Bedarf und den finanziellen Mitteln, die im geringen Maß dafür aufge- wendet werden können, ja sogar durch die Verantwortlichen im geringen Maß nur zur Verfügung gestellt werden, dargelegt. So heißt es z. B., „In der Praxis bedeutet dies eine starke Konjunkturabhängigkeit der Förderung der Familien- bildung. Die Bedeutung präventiver Arbeit, wie sie Familienbildung darstellt, ist in Zeiten der Rezession politisch kaum vermittelbar, zumal die Effektivität präventiver Arbeit schwerer darstellbar und berechenbar ist. In der gegenwärti- gen Finanzsituation von Bund, Länder und Gemeinden wird Familienbildung tendenziell eher als ‚Luxusgut‘ verstanden, das gegenüber anderen Pflichtauf- gaben (der Jugendhilfe) nachrangig behandelt wird.“ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1996, S. 84) und „In Zeiten erhöhten Einsparungsdruckes entsteht die Gefahr, daß die finanzielle Ausstattung zur Erbringung von Angeboten der Familienbildung bei der Haushaltsaufstellung der Kommunen ins Hintertreffen gerät“ (Bundesministerium für Familie, Seni- oren, Frauen und Jugend 1996, S. 85).

Wie sieht dies mit den anderen Leistungen der Jugendhilfe im Sinne meiner Ausarbeitung aus, werden diese ebenfalls als sogenannt „präventiv“ eingestuft und damit minder bewertet?

Ich möchte zunächst hier nur anmerken, daß die Gefahr der Minderbewertung einer Maßnahme wie „Betreutes Wohnen für junge, unverheiratete Familien in schwierigen Lebenslagen“ besteht und verweise auf den Punkt „3.4.2.6.

Schwierigkeiten zu der hier vorgestellten Betreuungsform für junge, unverhei ratete Familien7.

3.3. Überleitung vom Schwangerschaftskonfliktgesetz und der Familienbil- dung zu einem möglichen Angebot der Jugendhilfe

„In der Entscheidung für die Zukunft mit dem Kind spielen die beruflichen und die wirtschaftlichen Grundlagen eine wichtige Rolle. Minderjährige sind in einer besonders schwierigen Situation, da sie noch in der Schul-/Berufsausbildung und somit wirtschaftlich nicht abgesichert sind und zudem noch von ihrer Familie abhängig sind.“ (Deutscher Caritasverband e.V., S. 78 f). Im Gespräch mit der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in Frei- burg fiel die Aussage, „Eine Schwangerschaft ist immer eine Konfliktsituati- on“. Es können partnerschaftliche, finanzielle, familiäre und schulische/berufliche Probleme auftreten. Weiterhin kann es zu Schwierigkei- ten mit der Wohnsituation kommen und meines Erachtens im schlimmsten Fall, treten erzieherische Probleme auf, die in der Person der Eltern begründet sind. Junge Eltern wissen zum größten Teil nicht, wo und wie sie sich Hilfe holen können und wie sie am Sinnvollsten mit der schwierigen Situation um- gehen sollen. Die zunehmende Belastung der sich auftürmenden Probleme wird schnell unübersehbar und stellt dann ein kaum noch überwindbares Hindernis dar. Nachfolgende Probleme kommen hinzu, da die anfänglichen Schwierigkei- ten nicht bearbeitet werden konnten. Hier setzt die Verpflichtung des Staates gegenüber den jungen Familien ein. Gerade die Tatsache, daß die Generationen voneinander und miteinander leben, fordert die Unterstützung der jüngeren Generation, da gerade diese später die Ältere mit tragen soll. Hier wird der Auftrag der Jugendhilfe bei der „Förderung der Erziehung in der Familie“ (SGB VIII, 2. Kapitel, 2. Abschnitt) deutlich. Die Familie als System soll ge- stützt werden und dies wird deutlich, wenn man den Perspektivenwechsel des Gesetzgebers von dem „reaktiv eingreifenden Handeln nach ordnungsrechtli- chen Regelungen“ nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz von 1922 „zum Ausbau vorbeugender Arbeit und präventiver Maßnahmen“ nach dem Kinder- und Ju- gendhilfegesetz betrachtet (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; 1996, S. 4).

In meiner Arbeit mit einem jungen Paar, daß ein Kind erwartet hatte, wurden die o. g. Spannungen und Unsicherheiten deutlich und dies war mit Sicherheit teils ausschlaggebend, daß ich mich für diese Ausarbeitung entschied. Beide junge Erwachsene waren in ihrem schulischen und beruflichen Werdegang durch die unerwartete Schwangerschaft gestört. Die Gefahr bestand darin, daß die schulische oder berufliche Ausbildung kurz vor dem Scheitern war und, - meines Erachtens durch die Tatsache der persönlichen Unreife der werden- den Eltern unterstützt -, daß die Beziehung aufgrund der Mehrbelastung „Schwangerschaft“ zu scheitern drohte. Durch die Überbelastung flüchtete der werdende Vater verstärkt in verschiedene Suchtproblematiken und es wurde deutlich, daß sich seine Anspannungen bezüglich der ungewissen Situation in seinem zunehmend delinquenten und aggressiven Verhalten entlud.

Auch wenn man bei diesem Beispiel bedenken muß, daß die beiden jungen Erwachsenen keinen besonders tragfähigen Kontakt zu ihrem Elternhaus hatten und diese Tatsache eher dazu führte, daß sie sich mit ihrer Problematik „allein gelassen fühlten“, kann aufgrund des familiären Wandels davon ausgegangen werden, daß das „allein gelassen fühlen“ von vielen jungen Erwachsenen in dieser Situation empfunden wird. Dies zeigen auch die Zahlen der 15. Erhe- bung der katholischen Schwangerschaftsberatungsstellen.

Die Verpflichtung des Kinder- und Jugendhilfegesetz, bei solch einem Konflikt präventiv einzuwirken und im Sinne des § 16 SGB VIII die Familie auch mit Leistungen nach z. B. den §§ 19 und 31 SGB VIII zu unterstützen liegt hier klar auf der Hand. Bezüglich der sozialen Sicherung und dem notwendigen Bedarf bei dem von mir gewählten Klientel bezieh ich mich in meiner Ausar- beitung vorwiegend auf den § 19 SGB VIII für die/den Sorgeberechtigte/n in Verbindung mit den §§ 35, 41, 13 Abs. 3 SGB VIII oder seltener dem § 72 BSHG für die/den Partner/in.

3.4. Betreutes Wohnen für junge, unverheiratete Familien in schwierigen Lebenslagen

Ich möchte nun versuchen, anhand dem vorgehenden Teil der Ausarbeitung eine Konzeption an zudenken und hoffe, wenn der Versuch zur Umsetzung zu unausgereift ist, daß diese Hausarbeit zumindest zu einer ausgereiften und professionellen Konzeptionserstellung anreizt und somit dienlich ist.

3.4.1. Zielgruppe

Hauptziel ist es, junge und unverheiratete Paare in schwierigen Lebenslagen eine Möglichkeit zur Überbrückung der Situation zu geben. Somit ist es oberste Voraussetzung, daß die beiden jungen Menschen das Ziel verfolgen, gemein- sam ihre Zukunft mit dem zu erwartenden Kind zu gestalten. Eine Vielzahl von Problematiken können hier auf den Wunsch der zu betreuenden jungen Familie negativ einwirken und das Ziel der Sozialarbeit ist es, Hilfestellungen anzubie- ten, damit die junge Familie ihre Selbsthilfekräfte erlernt, stärkt, ausprägt und nutzt.

Die Zielgruppe spaltet sich in zwei Einzelgruppen auf. Eine ist die Gruppe der jungen und eventuell noch werdenden Mütter und die Zweite bildet sich aus den jungen und eventuell noch werdenden Vätern. Es betrifft also:

- Junge Mütter „(in der Regel ab 16 Jahren)“ (Landeswohlfahrtsverband Ba- den 1998, S. 13) die die Unterstützung zur selbständigen Lebensführung benötigen und darauf angewiesen sind weil:

- „die Eltern / Personesorgeberechtigten“ mit der Situation der Schwangerschaft ihrer Tochter „erzieherisch überfordert sind, eine entsprechende Unterstützung bei der Verselbständigung in ihrem Haushalt sicherzustellen oder den jungen Menschen, der in einer eigenen Wohnung lebt, bei der selbständigen Lebensführung zu unterstützen“ (Landeswohlfahrts- verband Baden 1998, S. 13)
- „weil bei ihnen eine seelische Behinderung droht oder eingetreten ist und durch das Betreute“ Wohnen „eine Eingliederung unterstützt werden kann“ (Landeswohlfahrtsverband Baden 1998, S. 13)

Weiterhin muß die junge Mutter aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung nicht in der Lage sein, die Erziehung des Kindes zu gewährleisten; „>>per- sönlichkeitsindiziert<< ... Dies kann der Fall sein bei fehlender Reife zur Erziehung, aber auch bei seelischer, geistiger oder körperlicher Überforde- rung durch die Aufgabe der Kindererziehung.“ (Kunkel 1998, S. 212)

Schwangere, bei denen anzunehmen ist, daß sie die alleinige Personensorge für das Kind haben werden (vgl. Kunkel 1998, S. 213) und bei der anzu- nehmen ist, daß eine derartige Hilfe persönlichkeitsindiziert ist.

Auf die Bereitschaft zur schulische/berufliche Ausbildung oder Fortfüh- rung soll hingearbeitet werden (vgl. § 19 SGB VIII Abs. 2).

- Junge Väter „(in der Regel ab 16 Jahren)“ (Landeswohlfahrtsverband Ba- den 1998, S. 13) die die Unterstützung zur selbständigen Lebensführung benötigen und darauf angewiesen sind weil:

- „die Eltern / Personesorgeberechtigten“ mit der neu eingetretenen Situation „erzieherisch überfordert sind, eine entsprechende Unter- stützung bei der Verselbständigung in ihrem Haushalt sicherzustel- len oder den jungen Menschen, der in einer eigenen Wohnung lebt, bei der selbständigen Lebensführung zu unterstützen“ (Landeswohlfahrts- verband Baden 1998, S. 13)
- „weil bei ihnen eine seelische Behinderung droht oder eingetreten ist und durch das Betreute“ Wohnen „eine Eingliederung unterstützt werden kann“ (Landeswohlfahrtsverband Baden 1998, S. 13)

Grundsätzlich gilt, daß bei der werdenden Familie die Bereitschaft vorhanden sein soll, ihren Unterhalt selbst bestreiten zu können und der Bedarf an der Hilfe in der Person der eventuell noch werdenden Eltern liegt. Es ist nicht Be- dingung, daß das Kind schon geboren ist sondern es ist möglich, daß das An- gebot bei einer bestehenden Schwangerschaft ohne Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch bei dem zuständigen Jugendamt beantragt werden kann.

3.4.1.1.Voraussetzungen

Eine grundlegende Voraussetzung dieser Hilfe ist es, daß das junge Paar un- verheiratet ist und die Personensorge für das Kind bei einem Elternteil liegt. Sobald eine Sorgeerklärung (vgl. Kunkel 1998, S. 569) abgegeben wird, kann die Hilfe des allein Sorgeberechtigten nicht mehr nach dem § 19 SGB VIII gewährt werden (vgl. Kunkel 1998, S. 211). Die Elterliche Sorge ist geregelt im § 1626 a BGB.

Angelehnt an die Arbeitshilfe des Landeswohlfahrtsverbandes Baden, soll das junge Paar zusammen in einer Wohnung leben können, die allgemeinen Grund- fertigkeiten der selbständigen Lebensführung beherrschen (z. B. rechtzeitiges Aufstehen, Sorge um die Sauberkeit in der Wohnung, Sorge um die eigene Wäsche, einen erkennbaren Antrieb zur Unterstützung nach dieser Hilfeform besitzen und dergleichen), selbständig - auch mit Hilfestellung - Unterstützung einfordern können, Bereitschaft zur Nutzung von (speziell externen) Lernange- boten für den pflegerischen Bedarf der Kindesbetreuung und bei Bedarf, wenn aufgrund einer psychischer Störungen eine seelische Behinderung droht oder vorhanden ist, die Bereitschaft zusätzliche Eingliederungshilfen (z. B. Thera- pie) anzunehmen (vgl. Landeswohlfahrtsverband Baden 1998, S. 14).

Weiterhin ist die Bereitschaft für die Hilfe zur Selbsthilfe notwendig. Dies be- inhaltet, daß externe Angebote wahrgenommen werden sollen. Bei einer beste- henden Suchtproblematik oder bei einer Neigung zu einer Sucht, soll die Be- reitschaft zur Therapie eine sinnvolle Voraussetzung zum Gelingen einer sol- chen Maßnahme sein.

Als Voraussetzung in der Person der Kindes ist zu beachten, daß diese Leistung nach dem § 19 SGB VIII nur für allein Personensorgeberechtigte gewährt wird, deren Kind unter sechs Jahre alt ist.

3.4.2. Rechtliche Rahmenbedingungen

3.4.2.1. § 19 SGB VIII Gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter und Kinder

Ausgehend von der Kommentierung des achten Sozialgesetzbuches von Herrn Prof. Kunkel, ist die Hilfeform nach dem § 19 ein Angebot, das nur angeboten werden soll und nicht angeboten werden muß. Er schreibt hierzu: „Daß hier Hilfen nur angeboten werden sollen (und dies erst seit dem 1.1.1995, davor konnte sie lediglich angeboten werden) und nicht angeboten werden müssen, überzeugt nicht recht.“ (Kunkel 1998, S. 46). Unter der Betrachtung meines Punktes „3.2. Förderung der Erziehung in der Familie“8 überzeugt das von Kunkel beschriebene Angebot mit seinem entsprechenden Charakter tatsäch- lich nicht.

Durch die Formulierung „Adressaten sind (auch volljährige) Mütter und Vä- ter“ (Kunkel 1998, S. 211) kann davon ausgegangen werden, daß Prof. Peter- Christian Kunkel für die Anwendung des § 19 SGB VIII als Hilfeform auch die minderjährigen Mütter als hilfeberechtigt ansieht. Weiterführend möchte ich dazu anmerken, daß nach dem § 1673 BGB die Elterliche Sorge bei minderjäh- rigen Müttern ruht, und das Kind einen Vormund bedarf. § 1791 c Abs. 1 des BGB bestimmt das Jugendamt in solchen Fällen als Vormund. Die Personen- sorge steht der minderjährigen Mutter zu (vgl. § 1626 Abs. 2 und § 1673 Abs. 2). Somit ist die Anspruchsgrundlage für minderjährige Mütter nach § 19 SGB VIII, daß sie die alleinige Personensorge für das Kind haben müssen, gegeben. Zur Begriffsbestimmung von Prof. Kunkel möchte ich folgendes anführen:

- alleinige Personensorge: „Leben Vater und Mutter eines Kindes unverhei- ratet zusammen und haben sie keine Sorgeerklärung gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB ... abgegeben, sorgt die Mutter zwar nicht tatsächlich alleine für das Kind, aber sie hat die alleinige elterliche Sorge (§ 1626a Abs. 2 BGB)“ (Kunkel 1998, S. 194). Dies bedeutet, daß die alleinige Personensorge un- abhängig von der tatsächlichen Personensorge ist. Die alleinige Personen- sorge wird nicht durch das Zusammenleben mit einem Partner, oder auch dem Vater für die hier vorgestellte Hilfeform aufgehoben sondern nur, wenn eine Sorgeerklärung abgegeben wird.
- tatsächliche Personensorge: „sind Mütter oder Väter, ... die tatsächlich oder rechtlich für das Kind sorgen. Voraussetzung ist lediglich, daß sie die rechtliche ... oder tatsächliche Sorge allein ausüben. Dies kann der Fall sein, wenn die Eltern nach der Scheidung zwar die gemeinschaftliche elter- liche Sorge haben, aber das Kind nur bei einem Elternteil lebt.“ (Kunkel 1998, S. 194) Das bedeutet, daß die tatsächliche Ausübung der Personen- sorge gemeint ist. Dies ist also der Elternteil, der tatsächlich für das Kind sorgt. Nach Prof. Kunkel kommt dies eher der Alleinerziehung gleich, ob- wohl er es bei der Alleinerziehung offen läßt, durch wen oder wie die Per- sonensorge ausgeübt wird (vgl. Kunkel 1998, S. 218).

Ob nun die Mutter oder der Vater die alleinige Personensorge hat, spielt für die Hilfe nach diesem Paragraphen keine Rolle. Für diese Hilfe ist es auch nicht entscheidend, „Ob der Elternteil alleinerziehend ist“ (vgl. Kunkel 1998, S. 211) und somit ist die Möglichkeit gegeben, den allein Personensorgeberechtigten nach dieser Hilfe zu unterstützen, obwohl sie/er mit ihrem/seiner Partner/in lebt. Unter den Begriff „alleinerziehend“ interpretiert Prof. Kunkel: „Darunter ist ein Elternteil zu verstehen, der tatsächlich das Kind ohne wesentliche Unter- stützung durch einen Partner oder Angehörigen versorgt.“ (Kunkel 1998, S. 218). Der Landeswohlfahrtsverband Baden hat in seiner Zielgruppenbeschrei- bung, nachdem er die Betreuung nach § 19 SGB VII in seinen rechtlichen Grundlagen für das betreute Wohnen aufgenommen hat, die Betreuung auf den Partner ausgedehnt und geschrieben, „junge/werdende Mütter, die auf Unter- stützung bei einer selbständigen Lebensführung vor der Geburt des Kindes und später mit dem Kind, evtl. auch gemeinsam mit dem Partner, angewiesen sind.“ (Landeswohlfahrtsverband Baden 1998, S. 13). Die Möglichkeit der gemein- samen Unterstützung von der jungen Mutter mit Kind und dem jungen Vater ist somit auch hier zu finden.

Die Betreuung kann bis zur Altersgrenze des Kindes „unter sechs Jahren“ (§ 19 SGB VIII Abs. 1) beantragt und geleistet werden. Nach dieser Altersgrenze sei eine Betreuung durch die Schulpflicht nicht mehr gerechtfertigt (vgl. Kunkel 1998, S. 211 f). Hier schließt sich die Frage an, wie ein eventuell weiterer Be- darf gedeckt werden soll, wenn das Kind tatsächlich erst später eingeschult wird.

Der Bedarf der Unterstützung nach dem § 19 SGB VIII muß „>>persönlich- keitsindiziert<<“ (Kunkel 1998, S. 212) sein. Dies bedeutet, „Der/die Allein- sorgeberechtigte muß aus in seiner Person liegenden Gründen nicht in der Lage sein, das Kind zu erziehen. Dies kann der Fall sein bei fehlender Reife zur Er- ziehung, aber auch bei seelischer, geistiger oder körperlicher Überforderung durch die Aufgabe der Kindererziehung. Auch fehlende finanzielle Selbstän- digkeit kann die Hilfe auslösen, wie umgekehrt eine abgeschlossene Be- rufsausbildung sie nicht ausschließt.“ (Kunkel 1998, S. 212).

Das der allein Personensorgeberechtigte „Hilfe gerade in der Wohnform bedarf“ ist eine weitere Voraussetzung (vgl. Kunkel 1998, S. 212).

Die Betreuung ist aufgrund des § 19 SGB VIII Abs. 1 auch für die schwangere Frau möglich, wenn anzunehmen ist, daß sie die alleinige Personensorge für das erwartete Kind haben wird (vgl. Kunkel 1998, S. 213).

Während einer Hilfe nach diesem Paragraphen soll darauf hin gewirkt werden, daß der/die Hilfeempfänger/in eine schulische/berufliche Ausbildung beginnt, fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt. Dies wird als eine wichtige Voraussetzung beschrieben, damit eine „erziehende Person sich zu einer Erzieherpersönlichkeit entwickelt“ (vgl. Kunkel 1998, S. 213).

Die Zuständigkeit des Jugendamtes ist im § 86b SGB VIII geregelt. Es heißt darin: zuständig „ist der örtliche Träger ... in dessen Bereich der nach § 19 Lei- stungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“. Der gewöhnliche Aufenthaltsort - dies gilt auch für minderjährige Leis- tungsempfänger - richtet sich nach dem tatsächlichen Aufenthalt vor Leis- tungsbeginn. Geht der Leistung nach § 19 eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a, § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 voraus und ist diese nicht länger als drei Monate unterbrochen, ist der vorhergehend leistungspflichtige, örtliche Träger für die weiteren Leistungen zuständig. (vgl. Kunkel 1998, S. 930)

Professor Kunkel nimmt durch die „Einbeziehung des notwendigen Lebensun- terhalts und der Formulierung des § 93 Abs. 2 (>>der Leistungsberechtigte nach § 19<<)“ in seinem Kommentar an, daß ein „Rechtsanspruch des/der Alleinsorgeberechtigten“ auf die Hilfe nach § 19 SGB VIII besteht (vgl. Kun- kel 1998, S. 212).

Als Merkmal dieser Hilfe ist festzuhalten, daß sich der Bedarf an der Person des/der werdenden oder seienden Personensorgeberechtigte/n ausrichtet und somit die Hilfe für das Kind und dessen Entwicklung als präventiv zu werten ist.

Eine wichtige Frage ist es nun, wie verhält sich die Hilfe nach § 19 SGB VIII zu einer anderen Hilfe für die/den Partner/in?

Bei meiner Recherche im achten Sozialgesetzbuch, im Internet bezüglich verschiedener Publikationen sowie Rechtsprechungen und in den mir zur Verfügung stehenden Bibliotheken, konnte ich zu dieser Frage nichts finden. Ich nehme an, - unterstützt durch die Aussage von Prof. Kunkel „Ob der Elternteil alleinerziehend ist ... ist hier nicht entscheidend.“ (Kunkel 1998, S. 211) und den Ausführungen in der Zielgruppenbeschreibung „evtl. auch gemeinsam mit dem Partner“ des (Landeswohlfahrtsverband Baden 1998, S. 13) - daß eine Möglichkeit hierzu besteht und es in der jeweiligen Situation nach dem Bedarf an Hilfe für die/den Partner/in zu begründen ist.

3.4.2.2. § 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe

Diese Form der Betreuung ist eine Hilfe, die am beliebtesten für das von mir beschriebene Klientel angewandt wird. Dies bestätigte mir auch die Mitarbeiterin der Schwangerschaftskonfliktberatung. Ich möchte zunächst versuchen, diese Hilfe kurz zu beschreiben.

Diese Hilfeform wird direkt in der Familie geleistet und ist auf die Mitarbeit der Familienmitglieder angewiesen. Sie soll die Familie bei ihren Erziehungsaufgaben begleiten, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen helfen, bei der Lösung von Konflikten, Krisen sowie bei Kontakten mit Ämter und Institutionen die Familie oder deren Mitglieder unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Paragraph 31 SGB VIII zielt auf die gesamte Familie ab und richtet so den Blick ebenfalls auf die vorhandenen Kinder.

Die sozialpädagogische Familienhilfe ist als eine ambulante Hilfeform entwi- ckelt worden (vgl. Kunkel 1998, S. 281). Die Hilfe wird vorwiegend von den zuständigen Jugendämtern durch Familienhelfer/innen direkt angeboten und teils findet eine Verzahnung mit freien Trägern statt. „Die Verantwortung für die individuelle Hilfeplanung sowie für die Begleitung des/r Familienhelfers/in während des Einsatzes verbleibt bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in des ASD“ (vgl. Kunkel 1998, S. 282).

Das Merkmal dieser Hilfeform ist somit ganzheitlich auf die Familie in ambu- lanter Form ausgerichtet. Bekannt ist aber auch, daß die Hilfe vorwiegend durch Erziehungsprobleme ausgelöst wird. Dies bestätigt auch der Wortlaut im Gesetzestext: „soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben ... unterstützen“ (§ 31 SGB VIII). Diese Hilfe wird vor- wiegend durch direkt beim öffentlichen Träger angestellte Familienhel- fer/innen geleistet.

3.4.2.3.Die Hilfe nach der §§ 13 Abs. 3, 35 und 41 SGB VIII

Die hier genannten Hilfen werde ich aufgrund des Bekanntheitsgrades nicht so ausführlich behandeln.

Grundsätzlich zu unterscheiden ist, daß der § 13 Abs. 3 unter der Überschrift „Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz“, der § 35 „Hilfe zur Erziehung“ und der § 41 „Hilfe für junge Volljährige“ steht. Die Hilfen unterscheiden sich anhand des persönlichen Erziehungsbedarfs und dem Alter des Hilfsbedürftigen bei der Beantragung.

- § 13 Abs. 3 SGB VIII:

Ist eine Hilfe für junge Menschen im bis zum 27. Lebensjahr und Voraus- setzung ist, daß eine Unterbringung „während der Teilnahme an schuli- schen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder im Zusammenhang der beruflichen Eingliederung erfolgt“ (vgl. Kunkel 1998, S. 167).

Merkmal dieser Hilfe ist, daß nicht die Beseitigung von den „Mängellagen im Erziehungsprozeß“ (vgl. SKM - Kath. Verein für soziale Dienste in Münster e.V. 1996, S. 6) die Grundlage ist sonder, die soziale Benachteili- gung durch schulische, berufliche Bildung bis hin der beruflichen Einglie- derung durch eine Unterbringung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform gemindert werden soll.

- § 41 SGB VIII:

Merkmal dieser Hilfe ist „die in der Person liegenden Defizite“ (Kunkel 1998, S. 392), sprich der erzieherische Bedarf der/des Leistungsempfängers/in. Dies soweit zu diesem Paragraphen.

- § 35 SGB VIII:

Merkmal dieser Hilfe ist die „Intensive sozialpädagogische“ Unterstützung „zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensfüh- rung“ (§ 35 SGB VIII). Diese Hilfe kann eine Alternative zu einer Frei- heitsentziehung sein (vgl. Kunkel 1998, S. 313). Dies soweit zu diesem Pa- ragraphen.

3.4.2.4.Unterschied zwischen § 19 und § 31 SGB VIII

Da ich mich zu diesem Punkt nicht wiederholen will, verweise ich auf die vor- hergehenden Punkte „3.4.2.1. § 19 SGB VIII Gemeinsame Wohnform für Müt- ter/Väter und Kinder9 und „3.4.2.2. § 31 SGB VIII Sozialpädagogische Fami- lienhilfe10.

Entscheidend ist jedoch, daß § 19 auf den Bedarf des allein Personensorgeberechtigten in seiner eigenen Person abzielt und die Sicherung des Lebensunterhaltes mit abgesichert werden kann. Bei dem § 31 wird die ganze Familie mit ihrer Erziehungsaufgabe einbezogen. Der Lebensunterhalt wird hier nicht mitbedacht sondern kann, wenn nötig über die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem § 11 BSHG gesichert werden.

Je nach verfolgtem Ziel und vor allem je nach der persönlichen Grundlage soll der Hilfebedürftige Leistungen erhalten, die ihm die besten Möglichkeiten zur Minderung des bestehenden Mangels geben. Ist nun ein Bedarf bei einer jun- gen und eventuell werdenden Mutter in ihrer Person oder dem Vater in dessen Person begründet11, so kann davon ausgegangen werden, daß hier die Hilfe nach § 19 SGB VIII angebracht ist, wenn einer von den unverheirateten Eltern die alleinige Personensorge hat. Die Notwendigkeit der Lebensunterhaltssiche- rung soll nach Prof. Kunkel ebenfalls ausschlaggebend sein (vgl. Kunkel 1998, S. 212).

Ist die Hilfe für die gesamte Familie in Anbetracht ihrer Erziehungsaufgaben notwendig, dann ist der § 31 SGB VIII die sinnvollere Hilfe.

Der erste Satz des zweiten Absatzes in Paragraph 10 lautet: „Die Leistungen nach diesem Buch gehen den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vor.“ (§ 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Nach der Ausführung von Prof. Kunkel bedeutet dies, daß sobald ein Erziehungsbedarf beim Leistungsempfänger vor- liegt, Leistungen nach dem SGB VIII erbracht werden müssen und nicht über das BSHG (vgl. Kunkel 1998, S. 139). Dies betrifft speziell die Sicherung des Lebensunterhalt.

3.4.2.5.Rechtliche Grundlage für das betreute Wohnen für junge, unverheiratete Familien in schwierigen Lebenslagen

Für diese Form des betreuten Wohnen kann es verschiedene Konstellationen bezüglich den einzelnen Partnern geben.

- Grundlage ist für den Elternteil, der die alleinige Personensorge für das geborene oder noch zu gebärende Kind hat, der § 19 SGB VIII. Je nach Bedarf soll der Lebensunterhalt mit in diese Hilfe einbezogen werden.
- Für den unverheirateten Partner kann die Hilfe entsprechend des Bedarfs gestaltet werden. Der Bedarf gliedert sich in drei Gruppen auf:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.4.2.6.Schwierigkeiten zu der hier vorgestellten Betreuungsform für junge, unverheiratete Familien

Eine besondere Schwierigkeit der Hilfeform „Betreutes Wohnen für junge, unverheiratete Familien in schwierigen Lebenslagen“ stellt wohl die Neuartig- keit dieser Möglichkeit dar12. Hier spielt das Ermessen nach § 74 Abs. 3 SGB VIII eine wichtige Rolle. Auch wenn nach Prof. Kunkel ein Rechtsanspruch auf die Hilfe nach § 19 SGB VIII besteht (vgl. Kunkel 1998, S. 212), verweist er gleichzeitig an der angegebenen Stelle, daß er sich selbst mit dieser Auffas- sung noch in einer Auseinandersetzung befindet. Die Tatsache, daß diese Leis- tung bislang kein „Mußcharakter“ besitzt, läßt den örtlichen Trägern die Mög- lichkeit offen, anstatt den § 19 den § 31 des SGB VIII zu wählen. Wie im Ge- spräch von der Mitarbeiterin der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle er- wähnt wurde, ist die Hilfeform nach § 31 SGB VIII für das Jugendamt kosten- günstiger. Dies betrifft zum Einen die Lohnleistungen für die Familienhel- fer/innen - hier wird z. B. üblicherweise ein Stundenlohn von 35,00 DM direkt vom einem mir bekannten Jugendamt an die/den Familienhelfer/in gezahlt; eine entsprechende Hilfe über einen freien Träger könnte mit diesem Stunden- lohn nicht kostendeckend arbeiten - und zum Anderen wird der notwendige Lebensunterhalt nicht über die wirtschaftliche Hilfe des entsprechenden Ju- gendamtes abgedeckt sondern nach § 11 des BSHG über das Sozialamt. Um die Frage nach einer Minderbewertung einer Maßnahme in dem hier vorgestell- ten Sinn aus dem Punkt „3.2.“13 teils aufzugreifen, kann deutlich darauf ver- wiesen werden, daß bei einer Gewährung einer derartigen Hilfe zu oft die Kos- ten entscheidend sind und nicht der tatsächliche Bedarf. Meine eigene Erfah- rung in diesem Bereich bestätigte dieses Vorgehen und dies bewegte mich, in der vorliegenden Ausarbeitung den eigentlichen Bedarf an Hilfe nach der ent- sprechend notwendigen Hilfeform zu beleuchten.

Die hier vorgestellte Hilfe muß jedoch nicht daran scheitern, wenn der unverheiratete Partner, der nicht die alleinige Personensorge hat, keine Unterstützung nach den o. g. Möglichkeiten erhält. Hier besteht die Möglichkeit, die Hilfe an die Person zu richten, die allein personensorgeberechtigt ist. Hierbei ist jedoch die Problematik der Lebensunterhaltssicherung genauer zu betrachten und je nach Bedarf/Möglichkeit zu sichern.

3.4.3. Sozialarbeit mit jungen Familien / Der Konzeptionsversuch

Sinn und Zweck einer, gegenüber der Gesellschaft zu rechtfertigenden Hilfe- form für Bedürftige soll und muß es sein, Hilfe zur Selbsthilfe zu geben. Dies ist das oberste Ziel und somit muß sich die Hilfe selbst überflüssig machen. Durch die Erwartungen gegenüber den Hilfeempfängern, sprich die Annahme der Hilfe zur Selbsthilfe, grenzt sich diese Form gegenüber einer Hilfe zur Er- ziehung ab. Die Hilfe liegt somit weniger im pädagogischen Bereich für die Leistungsempfänger sondern vielmehr in der Beratung, im Geben von Hilfe- stellungen, im Aufzeigen von Möglichkeiten der eigenen Lebensgestaltung und Hilfestellung bei zusätzlichen Schwierigkeiten wie z. B. Jugendgerichtshilfe, Begleitung bei Bewährungsauflagen, drohende oder bestehende Arbeits- und Wohnungslosigkeit.

Zum Gelingen einer solchen Maßnahme ist ein hoher Grad an Mitwirkung ge- fordert und sie soll, um dies zu unterstützen, einen entsprechend nicht auf Dau- er festgelegten Charakter besitzen. Die Mitwirkung soll auch damit unterstützt werden, daß die Hilfeempfänger in regelmäßigen Zeitabständen gegenüber dem öffentlichen Träger und zur Kenntnis des Leistungserbringers schriftlich über den Verlauf der Maßnahme und ihrer Mitwirkung berichten.

Durch eine sinnvolle Mitarbeitsgestaltung der Hilfeempfänger kann eine lang- fristig Aktivierung der eigenen Kräfte gefördert, eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe abgewendet, eine drohende Vereinsamung der Familie durch feh- lende Sozialbindungen abgeschwächt und eine eventuelle soziale Diskriminie- rung durch die Notlage, in die die junge Familie hineingeraten ist, behoben werden.

3.4.3.1.Wohnform

Wohnform: (vgl. Landeswohlfahrtsverband Baden 1998, S. 12)

Da es hier um eine Betreuungsform für junge Familien geht und sie in ihrem eigenen Potential gestärkt werden sollen, ist es sinnvoll, diese Hilfe in ihrer eigenen Wohnung anzubieten. Dies setzt voraus, daß die genutzte Wohnung von den Hilfeempfänger selbst angemietet wird. Bei minderjährigen ist es not- wendig, daß die Personensorgeberechtigten den Mietvertrag mit unterschrei- ben, damit er rechtlich bindend wird. Ist es nicht möglich, daß die Hilfeemp- fänger eine Wohnung selbst anmieten können, soll eine Wohnung über die Ein- richtung, die die Hilfe leistet, angemietet werden. In den Vertrag soll in diesem Fall eine Option mit aufgenommen werden, daß er nach einer bestimmten Zeit von den zu Betreuenden übernommen werden kann. Dies soll sicherstellen, daß die junge Familie nach der Beendigung der Maßnahme nicht obdachlos wird und somit der Erfolg der geleisteten Hilfsmaßnahme nicht in Frage steht. In Kriesensituationen soll im Gegensatz zu den Arbeitshilfen vom LWV keine Vorkehrungen getroffen werden, die Hilfeempfänger oder einen Einzelnen auserhalb seiner Wohnung zu versorgen (vgl. Landeswohlfahrtsverband Baden 1998, S. 11). Dies entspricht eher der hier vorgestellten Konzeption.

Da die Wohnungssuche und die entsprechenden Vorkehrungen schon ein Teil der Leistungen darstellen, verweise ich hier auf den Punkt „3.4.3.6. Leistungen14.

3.4.3.2.Unterhaltssicherung

Die Unterhaltssicherung ist eine wichtige Voraussetzung, damit die Leistungsempfänger sich entsprechend ihrem Stand auf ihren weiteren schulischen und beruflichen Qualifikation konzentrieren können. Je nach gewählter Hilfeform wird diese über das KJHG oder BSHG abgedeckt15.

Damit die Hilfeempfänger auf langfristige Sicht ihren Lebensunterhalt selbst sichern können, muß ihre eigene Qualifikation oder eine berufliche Stabilisie- rung erwirkt und unterstützt werden. Die Sicherung der Ausbildungsmaßnah- men, eventuell über andere Institutionen, kann somit hier ein wichtiger Be- standteil sein.

3.4.3.3.Einmalige, finanzielle Leistungen

Hierunter sind die einmaligen Leistungen gemeint, die nach § 39 Abs. 3 SGB VIII geleistet werden. Die Leistungen gelten entsprechend dem § 12 BSHG und sind auf die hier genannte Zielgruppe - durch die Einbeziehung des not- wendigen Unterhalts (vgl. § 19 SGB VIII Abs. 3) - ausgeweitet (vgl. Kunkel 1998, S. 214).

Eine notwendige Grundausstattung für die Wohnung, Urlaubs- und Ferienrei- sen und andere Leistungen gehören hierzu. Als wichtige, einmalige Leistung zur Unterstützung der Lebensunterhaltssicherung kann es sein, den Hilfeemp- fänger die Möglichkeit zu geben, den Führerschein zur Sicherung seiner beruf- lichen Situation zu finanzieren. Dies ist denkbar über eine einmalige Unterstüt- zung bis hin zu einem zinslosen Darlehen; Prof. Kunkel schreibt hierzu, „Der Erwerb des Führerscheins gehört dann zum notwendigen (auch bei mehrmali- gen Versuchen) einmaligen Bedarf, wenn er für Beruf oder Ausbildung von Bedeutung ist; dies ist regelmäßig der Fall“ (Kunkel 1998, S. 372).

Bei den einmaligen Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt soll jedoch darauf geachtet werden, daß z. B. bei der Grundausstattung keine „Überbehü- tung/Überversorgung“ stattfindet. Hiermit ist gemeint, daß Leistungen nur im tatsächlich notwendigen Fall beantragt werden sollen, wenn die entsprechen- den Gegenstände nicht vorhanden sind oder keine Eigenmittel zur Verfügung stehen. Das oftmals beobachtete „Laster“, alles zur Verfügung gestellt zu be- kommen, wird meines Erachtens teils nicht zu unrecht der Sozialhilfe zuge- schrieben und der Sinn soll es sein, die Leistungsempfänger entsprechend einer jeden anderen Person, die keine Unterstützung erhält, zu fördern. Dieser Leit- gedanke beinhaltet entsprechend die Tatsache, daß eine Vielzahl von Men- schen, die sich aus eigenen Kräften ihr Lebensumfeld schaffen, dies oftmals auch mit geringen Mitteln tun müssen. Es ist also nicht der Sinn der Unterstüt- zung im Hinblick auf diesen Konzeptionsversuch, einer jungen Familie ein komplettes Heim zu schaffen, sondern die Hilfe zur Selbsthilfe zu vermitteln, damit sie an ihrem Zuhause - und wenn dies auch über eine längere Zeit not- wendig wird - arbeiten können.

3.4.3.4.Fachliche Anforderungen und Qualifikationen

Für Leistungen nach dieser Ausarbeitung ist es notwendig, sich im sozialen Sicherungssystem auszukennen und zurecht zu finden. Dies setzt entsprechende Qualifikationen voraus. Ebenso ist auch der Anspruch, daß die Leistungen nach dem Wesen „Hilfe zur Selbsthilfe“ ausgerichtet sind, für die Qualifikation und Ausrichtung der Arbeitsinhalte ausschlaggebend.

Im Sinne dieser betreuten Wohnform sollen staatl. anerk. Dipl. Sozialarbeiter, Dipl. Sozialpädagogen mit entsprechend einschlägiger Berufserfahrung in der Familien- und Jugendhilfe eine Anstellung erhalten können. Eine familientherapeutische Zusatzqualifikation der Mitarbeiter ist sinnvoll.

Andere Qualifikationen wie staatl. anerk. Jugend-/Heimerzieher ebenso wie staatl. anerk. Erzieher sind hier aufgrund der vernetzten Leistungen und den Anforderungen eher undenkbar.

Die Arbeitszeiten richten sich nach dem Bedarf der Leistungsempfänger. Sie liegen vorwiegend in deren Freizeitbereich.

3.4.3.5.Finanzierung der Betreuungs- und Förderungsleistung

Aufgrund der zunehmenden Praxis der Jugendhilfe, im betreuten Wohnen eine entsprechende Anzahl von Fachleistungsstunden mit entsprechender Entlohnung zu vereinbaren, wird hier davon ausgegangen, daß sich eine Betreuungspauschale oder eine Phasenpauschale wahrscheinlich nicht durchsetzen wird (vgl. Landeswohlfahrtsverband Baden 1998, S. 26).

Wichtige Faktoren, die zur Berechnung einer Fachleistungsstunde mit einbezogen werden müssen sind:

- Entlohnung für eine Fachleistungsstunde (beinhaltet entsprechende Zeitzu- schläge, Leitungs- und Koordinierungsanteile der Einrichtung, Sachkosten für den Verwaltungsaufwand und entsprechende berufs-/fachspezifische Zuschläge) (vgl. Landeswohlfahrtsverband Baden 1998, S. 26).

Weitere Kosten sind:

- Fahrtkosten für die Leistungserbringung.
- Bereitstellung von Räumen, die für die zentrale Arbeit als Büro und Ge- meinschaftsräume zur Verfügung stehen sollen.

In Anbetracht, daß bei der Entstehung einer schwierigen Situation für junge, unverheiratete Familien, die nach dieser Hilfeform gefördert werden sollen, oftmals keine sofortige Unterbringungsmöglichkeit besteht, weil sie zu Hause ebenfalls mit der Situation auf weitere Problematiken stoßen oder die bis dahin genutzten Räumlichkeiten nicht ausreichend sind, ist es Sinnvoll, eine Art Not- oder Auffangwohnung den Hilfsbedürftigen anbieten zu können. Die entspre- chenden Kosten sollten über die öffentlichen Träger direkt finanziert werden. Ist dies nicht Möglich, sollen die Kosten über private Träger vor geleistet wer- den und durch eine erhöhte Miete bei ausreichender Nutzung refinanziert wer- den.

3.4.3.6.Leistungen

Eine Maßnahme nach dieser Ausarbeitung soll dem Grundsatz „Hilfe zur Selbsthilfe“ folgen und deshalb ist es notwendig, die Mitarbeit der Hilfebedürftigen mit einzubeziehen und die Maßnahme nicht nach einem Charakter der Dauerhaftigkeit auszurichten.

Die Maßnahme soll mit 10 Fachleistungsstunden wöchentlich über ein halbes Jahr hinweg beginnen. Diese Zeit der intensiveren Arbeit wird benötigt, um die Wohnungssituation zusammen mit den Hilfeempfänger abzusichern. Danach soll die Anzahl der Fachleistungsstunden in dem hier vorgestellten Sinn pha- senweise herabgesetzt werden. Der Arbeitsschwerpunkt soll sich zeitgleich von einer stärker aufsuchenden zu einer kommenden, Hilfe in Anspruch nehmen- den Arbeit wandeln. Je nach bedarf soll hier die Hilfe so weit als möglich re- duziert werden und dies wäre nach dem folgenden Modell denkbar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Leistungen gliedern sich entsprechend den verschiedenen Phasen wie folgt auf:

- Intensivphase zum Aufbau der Maßnahme:

Die Hilfe beginnt mit der Wohnungssuche. Zuvor ist der Standort der zu- künftigen Wohnung, bezüglich der schulischen- beruflichen Ausbildung oder der beruflichen Eingliederung und die Vorort gegebenen Infrastruktu- ren zu klären. Je nach Persönlichkeit kann es wichtig sein darauf zu achten, in welchem sozialen Umfeld sich die zukünftige Wohnung befinden wird. Die Suche nach der passenden Wohnung ist geprägt von den finanziellen Mitteln der Hilfesuchenden und ihren zukünftigen Möglichkeiten. Wichtig ist zu vermitteln, wie über Zeitungen, Makler, Wohnungsbaugesellschaften und in Einbeziehung des Wohnberechtigungsscheines über das örtliche Wohnungsamt gesucht wird. Diese Phase beinhaltet auch die Vermittlung von Kenntnissen über die Nebenkosten, die Energiesparmöglichkeiten, den wichtigen Einzelheiten zum Mietvertrag und entsprechend weitere Wis- sensbereiche, die im Zusammenhang mit dem Anmieten der Wohnung ste- hen. Die Hilfeempfänger sollen ebenfalls bei der intensiven Gestaltung die- ses Bereiches entsprechende Kenntnisse für einen eventuell später anste- henden Umzug erhalten.

Wenn das junge Paar schon eine Wohnung bewohnt, ist es möglich, die „Intensivphase zum Aufbau der Maßnahme“ entsprechend zu kürzen und sie vermehrt als eine Kennenlernphase zu nutzen.

Weitere Merkmale dieser Phase sind:

- die Betreuung ist vorwiegend aufsuchend ausgerichtet
- Hilfestellung bei der Wohnungseinrichtung
- Vermittlung von lebenspraktischen Hilfen im direkten Zusammenhang Hmit der Wohnungsanmietung (Inhalte sind z. B. Mietvertrag, VersicheHrungsverträge, Bankangelegenheiten)
- Hilfestellung bei eventuell schwierigen Nachbarschaftsverhältnisse
- Hilfestellung beim Umgang mit der Wohnung, dem verfügbaren Geld und Hden Behörden
- Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme zu den örtlichen SelbsthilfemögHlichkeiten
- Hilfestellung bei der Qualifizierung / beruflichen Eingliederung
- Kontaktabende in den zentralen Räumen des Leistungserbringers mit teils Hgezielten Lerninhalten
- Reflektionsgespräche
- monatliches Gespräch mit dem Jugendamt zur Weiterführung der Maß- Hnahme (dies soll den Charakter der nicht auf Dauer ausgerichteten Maß- Hnahme unterstützen und somit die Mitwirkung der Hilfeempfänger ein- Hfordern)

- Vermittlungsphase für die Hilfe zur Selbsthilfe:

- Reflektionsgespräche über:

HUmgang mit Wohnung, Geld und den Behörden, über die Partnerschafts- Hgestaltung, über Zukunftsperspektiven der jungen Familie und weiteres

- Vermittlung von lebenspraktischen Hilfen und FreizeitgestaltungsmögHlichkeiten (Inhalte sind z. B. Mietvertrag, Versicherungsverträge, HBankangelegenheiten, Arbeitsvertrag, Gestaltung des Tages- WochenabHlaufes bis hin zum Speiseplan)

- Vermittlung von weiteren Hilfen wie:

HDrogenberatungsstelle, Kinderbetreuung, ArbeitsbeschaffungsmaßnahHmen, Nachhilfe für Schule/Ausbildung, SchwangerschaftsvorbereitungsHkurs Vorbereitungskurs für werdende Eltern und dergleichen

- die Struktur der Arbeit soll sich in dieser Phase von einer „aufsuchenden“ Hin eine „kommende“ wandeln; hier sind Bürosprechstunden ein wichtiger HBestandteil

- ca. zwei Besuche pro Woche bei den zu Betreuenden

- Kontaktabende in den zentralen Räumen des Leistungserbringers mit teils Hgezielten Lerninhalten

- monatliches Gespräch mit dem Jugendamt zur Weiterführung der Maß- Hnahme

- Hilfestellung bei der Qualifizierung / beruflichen Eingliederung

- Stabilisierungsphase:

In dieser Phase sollen sich die bis dahin erbrachten Leistungen stabilisieren und bei Bedarf weitere externe Hilfsmöglichkeiten für den Leistungsempfänger eröffnet werden.

- in dieser Phase soll nur noch ein Besuch bei den zu Betreuenden pro WoHche stattfinden
- Reflektionsgespräche
- Kontaktabende in den zentralen Räumen des Leistungserbringers mit teils Hgezielten Lerninhalten
- monatliches Gespräch mit dem Jugendamt zur Weiterführung der Maß- Hnahme
- Hilfestellung bei der Qualifizierung / beruflichen Eingliederung

- Weitere Stabilisierungs- und Ablösephase:

- sporadisch soll je nach Bedarf und in großen Zeitabständen ein Besuch Hbei den zu Betreuenden stattfinden
- Reflektionsgespräche
- Möglichkeiten für andere Unterstützungsmöglichkeiten geben
- Kontaktabende in den zentralen Räumen des Leistungserbringers mit teils Hgezielten Lerninhalten
- monatliches Gespräch mit dem Jugendamt zur Weiterführung der Maß- Hnahme
- Hilfestellung bei der Qualifizierung / beruflichen Eingliederung

Die o. g. Fachleistungsstunden sollen je junger Familie vereinbart werden und nicht je zu betreuende Person. Bei einer Zuständigkeit von zwei öffentlichen Trägern halbieren sich entsprechend die Kosten.

Um die Mitwirkung der Leistungsempfänger an der Maßnahme bestmöglichst zu fördern, sollen sie monatlich einen Bericht über die angebotenen Hilfen und ihrer Mitarbeit an das zuständige Amt und zur Kenntnis der Einrichtung senden.

Die Übernahme von der Jugendgerichtshilfe soll bei dieser Maßnahme mit einbezogen werden. Ebenso kann diese Maßnahme zur Sicherung einer eventuell ausgesprochenen Bewährung dienen und soll hierbei die soziale Absicherung und die berufliche Integration gewähren.

Bei bestehender Drogenproblematik soll darauf hin gewirkt werden, daß die/der Hilfeempfänger/in eine Therapie besucht. Eine Möglichkeit dies zu unterstützen wäre, daß durch Spenden zusätzliche finanzielle Hilfen gegeben werden können, wenn nachweislich eine längere Abstinenz vorliegt. Hier wäre z. B. eine finanzielle Förderung für den Führerschein oder weniger notwendige Einrichtungsgegenstände über Spenden denkbar.

3.4.3.7.Ergänzende und vernetzte Leistungen

Hierzu zählt die Zusammenarbeit mit den Schwangerschaftskonfliktberatungs- stellen, Familien- und Paarberatungsmöglichkeiten, den Jugendämtern, Sozial- amt, Arbeitsamt, den Betrieben, den Schulen, den Kindertagesstätten, eventuell der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe und den Drogenberatungsstellen.

3.4.3.8.Weitere Möglichkeiten

Wie ich schon erwähnt habe, muß die hier vorgestellte Betreuungsform nicht an der Tatsache scheitern, wenn nur der allein Personensorgeberechtigte eine Förderung in diesem Sinn erhält. Als weitere Verbindung wäre auch denkbar, daß der Partner berufstätig ist und somit unterhaltspflichtig für das Kind wird. Um die vielfältigen Möglichkeiten zu einer sinnvollen Betreuung für eine junge Mutter oder jungen Vater nach dem § 19 SGB VIII nochmals anzuführen, verweise ich auf meinen Punkt „3.4.2.1. § 19 SGB VIII Gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter und Kinder16.

4. Schluß

Der Hauptgedanke dieser Arbeit war es, junge Paare entsprechend der Ziel- gruppenbeschreibung unter Punkt „3.4.1.“17 eine Hilfe im Sinne einer betreuten Wohnform anzubieten, die sie bei der Bildung ihrer eigenen Familie unter- stützt. Die Tatsache, daß es keine „offiziellen“ Konzeptionen zu einem solchen Hilfsangebot gibt, machte es mir schwer, die von mir gestellte Aufgabe zu be- arbeiten. In Anlehnung an zwei Arbeitsbereiche der sozialen Arbeit - die Schwangerschaftskonfliktberatung und der Mutter-/Kindwohngruppe - und meiner beruflichen Tätigkeit im „Betreuten Wohnen“, erschienen mir die Schwierigkeiten jedoch nicht als unlösbar. Gerade die Tatsache, daß ich maß- geblich an der Erarbeitung einer derartigen Maßnahme beteiligt war18, - in der engen Zusammenarbeit mit meinen Kollegen, die Dipl. Sozialarbeiter und Dipl. Sozialpädagogen sind - zeigte mir die Notwendigkeit zu dieser Unterstüt- zungsform, dessen Möglichkeiten und die dazugehörigen Schwierigkeiten. Vielleicht kann mit dem zunehmenden Bekanntheitsgrad des § 19 SGB VIII dazu beigetragen werden, eine derartig notwendige Hilfe in das vorhandene und für junge Familien unzureichende System zu installieren.

Der Umfang dieser Arbeit sprengte jedoch den gedachten Rahmen. Hinzu kommt, daß verschiedene Recherchen Vorort und weitergehend überörtlich, notwendige Gespräche z. B. mit den öffentlichen Trägern sowie auch in der familienpolitischen Richtung notwendig gewesen wären. Eine weitere Schwie- rigkeit dieser Ausarbeitung ist, daß diese Form der Sozialarbeit einen nicht offiziellen Charakter besitzt. Dies bedeutet, daß diese Arbeit in der beschriebe- nen Art zwar praktiziert, jedoch aufgrund der Kosten derzeit eher seltener ge- währt wird.

Nichts zum Trotz hoffe ich, daß diese Arbeit eventuell dazu beiträgt, die hier vorgestellte Hilfe gegenüber den Kostenträgern „gesellschaftsfähig“ zu ma- chen.

4.1. Ausblick

Ich möchte versuchen, diese Ausarbeitung nach der Abgabe bei der Katholi- schen Fachhochschule nicht ruhen zu lassen. Weiterhin interessiert mich hierzu die Summe der Schwangerschaftskonfliktsituationen in Deutschland, die Zahl der schwangeren minderjährigen Frauen und welche Hilfe ihnen in ihrer Situa- tion gegeben wird. Es interessiert mich auch die Diskussion mit den Leistungs- erbringern im Sinne des § 19 SGB VIII und im Gegensatz hierzu, die mit den öffentlichen Trägern. Dies beinhaltet, daß ich versuchen will, eine derartige Maßnahme bei den örtlichen und freien Trägern vorzustellen.

Ob eine solche Maßnahme für minderjährige Hilfebedürftige eine Anerkennung durch das Landesjugendamt/Heimaufsicht erhält, ist hierzu ebenfalls eine interessante Fragestellung.

5. Literaturverzeichnis:

Bogumil, Jörg / Reketat, Heike / Schwinger, Eberhard: Junge Erwachsene im Abseits : Möglichkeiten bedarfsgerechter Wohnhilfen. VSH Verlag Soziale Hilfe GmbH; Bielefeld 1992.

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Famili- enbildung als Angebot der Jugendhilfe : Aufgaben und Perspektiven nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ( Sozialgesetzbuch VIII). Kohlhammer; Köln 1996.

Deutscher Caritasverband e.V. (Hrsg.): 15. Erhebung : Beratung in anerkann- ten katholischen Schwangerschaftskonflikt- und Schwangerschaftsberatungs- stellen : Zeitraum 1993 - 1997. Herstellung bei F. X. Stückle; Ettenheim 1998.

Ellwanger, Dieter: Schwangerschaftskonfliktgesetz : Erläuterte Textausgabe. Kohlhammer; Stuttgart, Berlin, Köln 1997.

Kunkel, Peter-Christian (Hrsg.): Kinder- und Jugendhilfe : Lehr- und Praxiskommentar (LPK - SGB VIII) mit Exkurs zur Beistandschaft und Anhang Verfahren und Rechtsschutz. Nomos; Baden-Baden 1998. 1. Auflage.

Landeswohlfahrtsverband Baden (Hrsg): Betreutes Wohnen für junge Menschen : -Einzelwohnen-. Karlsruhe 1998.

SKM - Kath. Verein für soziale Dienste in Münster e.V. (Hrsg.): Konzeption : Flankierende sozialpädagogische Wohnungshilfe nach § 13.3 KJHG für junge Menschen während der Qualifizierungs- und Ausbildungszeit im Jugendbil- dungszentrum (JAZ). Druck bei Werkstatt für Behinderte; Ochtrup 1996. Heft 2/1996.

[...]


1 Seite 17 ff

2 Seite 36

3 Seite 7 bis 17

4 Seite 23 f

5 siehe hierzu Punkt 3.4.2.1. Seite 20

6 ab Seite 17

7 Seite 27 f

8 Seite 14 f

9 Seite 20 ff

10 Seite 23 f

11 siehe Seite 22

12 siehe hierzu Seite 20

13 Seite 15

14 Seite 33 ff

15 siehe Seite 26 f

16 Seite 20 ff

17 Seite 17 ff

18 Seite 16 f

Ende der Leseprobe aus 38 Seiten

Details

Titel
Betreutes Wohnen für junge, unverheiratete Familien
Note
1
Autor
Jahr
1999
Seiten
38
Katalognummer
V98562
ISBN (eBook)
9783638970136
Dateigröße
647 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Der § 19 SGB VIII ist noch zu wenig bekannt. Dies muß sich aufgrund der veränderten Situation ändern. Hier ist ein Beitrag dazu!
Schlagworte
Betreutes, Wohnen, Familien
Arbeit zitieren
Manfred Korpel (Autor:in), 1999, Betreutes Wohnen für junge, unverheiratete Familien, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/98562

Kommentare

  • Gast am 29.8.2001

    § 19 SGB VIII.

    Die Praxis der Betreuungen gemäß § 19 SGB VIII zeigen, daß Mutter, Kind/Kinder nach § 19 untergebracht sind, der Vater/Partner bei der Größe des Wohnraums berücksichtigt werden kann,seine Mietanteile über den Leistungsbezug nach BSHG geregelt werden können. Fazit: die Familie lebt in einer stationären Maßnahme und der Vater wird in die pädagogische Betreuung miteingeschlossen, wenngleich auch für den Träger ohne Finanzierung. Vor dem Hintergrund, daß viele als alleinstehend betrachtete betreute Mütter ohnehin nicht ohne Partner/Freund sind und die Partner oftmals erheblichen Einfluß haben, werden diese in der pädagogischen Arbeit so oder so berücksichtigt.

    Der Ansatz des Autors für die von ihm formulierte Zielgruppe ist richtig. Was aber, wenn sich die Familie trennt, bzw. ein neuer Partner auftaucht? Hilfewechsel? Betreuungswechsel?

  • Gast am 30.6.2001

    betreutes wohnen für junge, unverheitratete Familien.

    ...ein interessantes Thema, gut und anschaulich geschrieben und inhaltlich nicht nur richtig.
    wir machen seit 4 jahren: "stationäre familienhilfe" - die aufnahme von familien (auch unverheiratete, und single-familien) in unseren heimkontext.
    wer sich informieren will:
    reinholdjacobs@gmx.de

Blick ins Buch
Titel: Betreutes Wohnen für junge, unverheiratete Familien



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