Alternativen zum Strafvollzug


Seminararbeit, 1999

25 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Alternativen zum Strafvollzug
2.1. Alternativen nach dem JGG
2.1.1. Die Geschichte des JGG
2.1.2. Der Erziehungsgedanke im JGG
2.1.3. Alternativen zum Strafvollzug
2.1.3.1. Vorschriften des JGG
2.1.3.2. Erziehungsma ß regeln
2.1.3.3. Zuchtmittel
2.1.3.4. Alternativen zum Strafvollzug nach dem JGG
2.1.3.4.1. Grundsätzliches zur Jugendstrafe
2.1.3.4.2. Sozialer Trainingskurs
2.1.3.4.3. Unterstellung unter die Betreuung und Aufsicht
2.1.3.4.4. Arbeitsauflagen
2.1.3.4.5. Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)
2.1.3.4.5.1.Die Geschichte des Täter-Opfer-Ausgleiches und dessen Grundlage
2.1.3.4.5.2.Zuweisungskriterien, Deliktarten und die uneinsichtigen Täter
2.1.3.4.5.3.Grundgedanke / Qualitätskriterien / Möglichkeiten und Grenzen
2.1.3.4.5.4.Schwächen und Grenzen
2.1.3.4.5.5.Kritik am Täter-Opfer-Ausgleich
2.1.3.4.5.6.Was bringt der Täter-Opfer-Ausgleich dem jugendlichen Täter
2.1.3.4.6. Sonstige ambulante Sanktionen
2.2. Alternativen zum Strafvollzug bei bestehender Hilfe zur Erziehung
2.3. Einstellung des Jugendstrafverfahrens

3. Schluß

Literatur:

1. Einleitung

Das Thema „Strafe, Erziehung oder Hilfe“ wird gerade in der Jugendhilfe teils äußerst kontrovers diskutiert. Hier gibt es zum Einen den Grundgedanken, daß Jugendliche die Rechtsfolgen spüren müssen, die ihr Fehlverhalten auslöst und zu Anderen, daß Jugendliche, die durch die Rechtsfolge ihrer Tat einen Jugendstrafvollzug verbüßen müssen, durch ihre Inhaftierung keine positive Entwicklung durchlaufen, wie es der Erziehungsgedanke als Leitmotiv des Jugendgerichtsgesetzes vorsieht.

Dieser Diskussion kann ich mich leider hier in diesem Rahmen nicht stellen, auch wenn ich dies gerne tun würde. Mit der gewählten Themenstellung möchte ich als Mitarbeiter einer Jugendhilfeeinrichtung und gleichzeitig als Student des Fachbereiches Sozialarbeit versuchen, mich der Kritik von Eduard Matt zu stellen, um für meinen beruflichen All- tag aus dieser Bearbeitung eine weitere Handlungsmöglichkeit herauszuziehen: „Diese Kritik richtet sich ebenso gegen einen sozialarbeiterischen Ansatz: hier wird den Ju- gendlichen anderes beigebracht, sie werden in ihren sozialen Kompetenzen gestärkt, aber es erfolgt nicht, oder nur wenig, Auseinandersetzung mit der Tat“ (Matt 1999, S. 45).

Die Handhabung, die ich oftmals in meiner Tätigkeit als Erzieher kennengelernt hatte, entspricht m. E. leider nur zu oft der o. g. Kritik. Dies bedeutet, daß das vornehmliche Ziel einer Jugendhilfemaßnahme danach ausgerichtet ist, den Jugendlichen soziale Kompetenzen anhand zu geben, sie wieder in das soziale System hineinzuzwängen und zu oft werden die vorhergehenden Straftaten nur im Rahmen der Strafjustiz, sei es Ju- gendarrest, Bewährungshilfe oder Therapie, bearbeitet. Man könnte auch sagen, der Schwerpunkt einer Hilfe zur Erziehung wird auf die Zukunft gerichtet, ohne die Ver- gangenheit zu bewältigen, zu bearbeiten und den Menschen als Gesamtheit zu sehen. Oftmals mußte ich feststellen, daß Jugendliche in unsere Einrichtung kamen, von denen es eine enorm lange Liste an Straftaten gab, sie aber der Einrichtung erst spät oder gar nicht bekannt wurde. Weiterhin mußte ich feststellen, daß das Antrainieren der sozialen Kompetenzen bei so manchen Jugendlichen nicht dazu führte, daß sie von ihren ein- schlägigen Straftaten abließen sondern eher, daß sie durch die immer wieder kehrende Straffälligkeit und der damit verbundenen, gerichtlichen Konsequenzen aus der Jugend- hilfe herausfielen. Somit stellt sich für mich die Frage, sollte es nicht eine Teilaufgabe der Jugendhilfeeinrichtungen sein, genau den Bereich der Straffälligkeit von Jugendli- chen mit zu bearbeiten? Könnte dies in dem Rahmen erfolgen, wie z. B. ein Erlebnispä- dagoge in so mancher Einrichtung für den Freizeitbereich angestellt ist?

In meiner Berufspraxis erlebe ich oft, daß delinquente Jugendliche gezielt und laut Hil- feplan geplant an die Rechtsfolgen ihrer Taten heran geführt wurden. Meines Erachtens kommt dies einer Gradwanderung gleich, wenn genau die o. g. Bearbeitung ihrer stark delinquenten Grundproblematik nicht erfolgt und man müßte sich hierbei den Vorwurf gefallen lassen, daß man Jugendliche durch diese Vorgehensweise eher kriminalisiert als ihnen zu helfen.

Die Frage nach Alternativen zum Strafvollzug und somit m. E. nach den echten Hilfen, damit sich aus einem „Ausrutscher“ nicht eine schädliche Neigung gegen die „Gesellschaft“ manifestiert, scheint eine zentrale Frage zu sein, um delinquenten Jugendlichen eine angebrachte Hilfeform anbieten zu können. Somit habe ich nun den Bogen von meiner Berufspraxis zu dem Gegenstand dieser Ausarbeitung gespannt. Der Grund, warum ich jugendliche/heranwachsende Täter für diese Ausarbeitung gewählt habe, ist durch meinen beruflichen Alltag unschwer zu erkennen.

2. Die Alternativen zum Strafvollzug

Es gibt „verschiedene Alternativen zum Strafvollzug“ und ich möhte sie hier grob in diejenigen unterteilen, die zum Einen originär durch das JGG gegeben sind und denen, die bei einer bestehenden Jugendhilfemaßnahme möglich sind.

2.1. Alternativen nach dem JGG

Der Erziehungsgedanke als zentraler Grundgedanke im JGG unterlag einem historischen Wandel. Diese Tatsache fordert es, daß ich hier zunächst versuche den Wandel des JGGs zu verdeutlichen und anhand dessen darzulegen, wie sich im Laufe der Jahre das Verständnis von Erziehung in der Gesellschaft, sprich in der legislativ und judikativ herrschenden Bevölkerungsschicht veränderte.

2.1.1. Die Geschichte des JGG

Daß das Bedürfnis der Strafe und somit auch der Strafe gegenüber Kinder und Jugendlichen in unserer Gesellschaft besteht, ist eine grundlegende Tatsache und unterliegt im Bereich der Strafe gegenüber der jugendlichen Tätergruppe einem Wandel, den ich hier zunächst darstellen will. Nachfolgend beziehe ich mich auf die Veröffentlichung von Gerald Gareis (vgl. Gareis 06.04.1999).

„Der erste Gedanke der Abfassung eines Gesetzes zur gesonderten Regelung des Ju- gendstrafverfahrens fand seinen Abschluß im ersten JGG vom 16.02.1923.“ (S. 1) In dieser Abfassung wurde zum ersten Mal im Strafrecht fest geschrieben, daß bei Jugend- liche, je nach ihrer geistigen und sittlichen Reife, bei der Beurteilung und der Vollstre- ckung zu ihrer Verfehlung, andere Maßstäbe als bei Erwachsenen anzusetzen sind. Maßgebend hierbei war, daß dieses Gesetz für Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jah- ren gelten sollte und ein Mindestmaß einer Straflänge abgeschafft wurde, d.h. es konn- ten kurze Freiheitsstrafen ausgesprochen werden, um dadurch einen Jugendlichen, der sich durch eine kurze Freiheitsentziehung von der Begehung einer weiteren Straftat ab- schrecken ließ, auf den gesellschaftlich gewünschten Weg zu bringen. Es wurde ein Katalog von Erziehungsmaßnahmen geschaffen, der im wesentlichen bis heute noch Gültigkeit hat. Der Gedanke der Bewährung wurde aufgegriffen, in dem die Strafe auf Probe ausgesetzt werden konnte. Mit der Beurteilung der Persönlichkeit des Jugendli- chen wurde das Jugendamt beauftragt und die Öffentlichkeit wurde aus den Strafverfah- ren gegen Jugendliche ausgeschlossen.

Im Dritten Reich gab es mit der Novellierung des RJGG vom 06.11.1943 die Einführung des „Zuchtmittels“ Jugendarrest. Das Mindestmaß für die Jugendstrafe wurde wieder eingeführt und betrug drei Monate. Jugendstrafen von z. B. einem Tag Arrest, waren somit nicht mehr möglich. Kinder ab 12 Jahren konnten nach dieser Re- gelung bereits bestraft werden und in schweren Fällen, konnte das Erwachsenenrecht unterhalb des 18. Lebensjahr angewandt werden. Der Bewährungsgedanke wurde aus dem RJGG ersatzlos herausgestrichen. Dem Jugendamt wurde die Beurteilung der Per- sönlichkeit des Jugendlichen entzogen und der Hitlerjugend als Aufgabe zugeteilt.

Zu den mir vorliegenden Ausführungen über das Dritten Reich fand ich in einem Aufsatz von Jörg Wolff eine nicht zu vergessende, abscheuliche Tatsache, die ich hier noch zusätzlich erwähnen will. Auf dem Drängen Hitlers hin wurde im Jahre 1939 die Todesstrafe in das Reichsjugendgerichtsgesetz aufgenommen. Der fünfzehnjährige „Fürsorgezögling“ Walter Wolf wurde nach dieser Gesetzesänderung als erster jugend- licher Schwerverbrecher hingerichtet. (vgl. Wolff 1996, S. 649, 651 und 657)

Nach der nationalsozialistischen Zeit wurden die Änderungen teils wieder rück- gängig gemacht. Die Bewährung wurde wieder eingeführt, das Jugendamt hatte wieder die Aufgabe, die Persönlichkeit des Jugendlichen zu beurteilen und Kinder unter 14 Jahre wurden wieder Strafunmündig erklärt. Die Anwendbarkeit des JGG wurde auf das 21. Lebensjahr verlängert und die Todesstrafe wurde wieder abgeschafft. Aus der Zeit des Dritten Reiches ist bis dato die Mindestjugendstrafe geblieben und wurde auf 6 Mo- nate erhöht.

Das 1. JGG Änderungsgesetz vom 30.08.1990 brachte die Verfestigung der Zuchtmittel und speziell die rechtliche Legalisierung der Arbeitsauflagen. Der Hauptänderungs- punkt war, daß die Jugendstrafe auf das Höchstmaß von 10 Jahren beschränkt wurde, aber eine Unterbringung in einem psychischen Krankenhaus zeitlich nun unbegrenzt ist.

Bemerkenswert ist, daß sich im Allgemeinen, je nach der politischen Lage, die Ansicht über das „notwendige Strafmaß“ gegenüber Kinder, Jugendlichen und Heranwachsen- den geändert hat. So hat sich z. B. auch der Gedanke der Wiedergutmachung im JGG einen entsprechenden Wandel unterzogen. Dieter Rössner und Thomas Klaus schreiben, daß in „der neuen deutschen Strafgesetzgebung ... der Täter-Opfer-Ausgleich im Ju- gendstrafrecht die längste Tradition“ (Bundesministerium der Justiz 1998, S. 111) hat. Weiterhin heißt es an gleicher Stelle, „Ohne ausdrückliche Nennung war die Schadens- wiedergutmachung schon in § 7 Nr. 3 des JGG 1923 der ‚Auferlegung besonderer Pflichten‘ als Erziehungsmaßregel zur Vermeidung von Jugendstrafe enthalten“. Im RJGG wurde bestimmt, daß vor allem die Wiedergutmachung des Schadens als Zucht- mittel zu leisten ist. Die Neufassung des JGG im Jahre 1953 gab die Möglichkeit über einen Täter-Opfer-Ausgleich die materielle und immaterielle Wiedergutmachung als Auflage und zur Ahndung einer Tat aufzuerlegen (vgl. Bundesministerium der Justiz 1998, S. 111).

Somit wird deutlich, daß im Jugendstrafrecht die Möglichkeiten zur Vermeidung eines Strafvollzuges gegeben sind. Oftmals wird der Täter-Opfer-Ausgleich angestrebt, der nach unserem heutigen Recht am längsten als „ambulante Maßnahme statt Jugendstrafe“ nach einer Verfehlung gilt und hierin ist auch der erneute Ursprung zum Umdenken in die Richtung der Wiedergutmachung vor/statt Strafe zu finden ist. Hierzu jedoch näher ab Punkt „2.1.3.4.5. Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)“.

2.1.2. Der Erziehungsgedanke im JGG

Der Erziehungsgedanke spielt seit der Entwicklung des JGG eine zentrale Rolle im Jugendstrafrecht und dies soll auch heute noch so sein (vgl. Trenczek 1996, S. 39). Trenczek verweist darauf, daß der Begriff „Erziehung“ im JGG nicht näher erläutert ist und „Entsprechend heftig ... über den Inhalt des Erziehungsgedankens und über das Verhältnis von Erziehung und Strafe gestritten“ (Trenczek 1996, S. 40) wird.

Ein wichtiges Augenmerk soll es sein, daß beim Jugendgerichtsverfahren die zentrale Frage zu klären ist, ob eine Verfehlung eines Jugendlichen/Heranwachsenden nur als ein „Ausrutscher“ oder als Neigung, zu einem gewohnheitsgemäßen Straftäter zu wer- den, zu werten ist (vgl. Gerald 24.11.1999, S. 3). Hier wird die ganze Fülle der Verant- wortung deutlich, die der Jugendgerichtshilfe übertragen ist. Die Verantwortung eine Entscheidung zu fällen, ob der einzelne Jugendliche schädliche Neigungen aufweist oder nicht, ist entscheidend für den weiteren Lebensweg desjenigen. Die fachlichen Voraussetzungen und die dafür notwendige Zeit muß entsprechend gewährt sein. Nicht selten werden Forderungen laut, daß die an einem Jugendstrafverfahren beteiligten Jugendrichter und Staatsanwälte eine zusätzliche Ausbildung im pädagogischen Bereich haben sollten, um diese Verantwortung, die der Jugendgerichtshilfe obliegt, fachlich begründet mit zutragen (vgl. hierzu auch Gareis 24.11.1999, S. 3).

Hier wird das Spannungsfeld zwischen dem Strafbedürfnis der „Gesellschaft“ und der Erziehungs- sowie Hilfsbedürftigkeit des Jugendlichen/Heranwachsenden in Hinblick auf die Gesellschaft deutlich. Die Frage, ob Erziehung es verhindern kann, daß ein sogenannter „Ausrutscher“ eines Jugendlichen nicht dazu führt, daß sich schädliche Neigungen verfestigen und, ob dies die Pädagogik überhaupt leisten kann, schließt sich zwar hier an, aber dies soll hier nicht Gegenstand sein.

2.1.3. Alternativen zum Strafvollzug

Die Alternativen zum Strafvollzug sollen wortwörtlich eine Alternativen sein, damit eine Inhaftierung eines Straftäters abgewendet werden kann. Hier gibt es verschiedene Ansätze und zunächst will ich die Vorschriften des JGG betrachten, dann beschreiben, welche Alternativen bestehen und auf den Täten-Opfer-Ausgleich als hauptsächliche Alternative zum Strafvollzug näher eingehen.

2.1.3.1.Vorschriften des JGG

Die Grundlage zu dieser Ausarbeitung stellt der § 5 des Jugendgerichtsgesetzes. In Ab- satz I heißt es, daß aus „Anlaß der Straftat eines Jugendlichen ... Erziehungsmaßregeln angeordnet werden“ können. Die Erziehungsmaßregeln werden dann in den §§ 9 bis 12 näher beschrieben. In Absatz II des § 5 JGG heißt es, daß die „Straftat eines Jugendli- chen ... mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet“ wird, „wenn Erziehungsmaß- regeln nicht ausreichen“. Die Zuchtmittel werden in den §§ 13 bis 16 näher beschrieben. Paragraph 5 Absatz III JGG schreibt vor, daß von „Zuchtmitteln und Jugendstrafe“ ab- gesehen werden kann, „wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht“. Im § 8 JGG Absatz I Satz 2 wird geregelt, daß mit „der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2“ der „Jugendarrest nicht verbunden werden“ darf.

Durch § 5 JGG wird der oben beschriebene Erziehungsgedanke deutlich, den der Ge- setzgeber in das Jugendgerichtsgesetzt verankert hat. Natürlich drängt sich hier auch der Ermessensspielraum auf, den die Richter durch den unbestimmten und für die Recht- sprechung derzeit noch nicht klar definierten Begriff „Erziehung“ haben. Anhand der gesetzlichen Aufteilung werde ich nun die einzelnen Bestimmungen aufführen.

2.1.3.2.Erziehungsma ß regeln

Die Erziehungsmaßregeln stellen zunächst das mindere Strafmaß für die Verfehlung eines Jugendlichen / jungen Heranwachsenden dar und beinhalten nach dem § 9 JGG die Weisungen und die Anordnung von Hilfe zur Erziehung. Im § 10 schreibt das JGG eine Liste von neun Weisungsmöglichkeiten vor, auf die ich hier im folgenden kurz eingehe.

1. „Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,“

Hierunter fallen z. B. das Verbot einen bestimmten Ort aufzusuchen oder die Anweisung, sich an einem bestimmten Ort nur aufhalten zu dürfen.

2. „bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,“

Dies betrifft die Hilfe zur Erziehung über eine stationäre Jugendhilfemaßnahme oder der Unterbringung in einer Pflegefamilie.

3. „eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,“

Dies kann entweder auf dem normalen oder auf dem zweiten Arbeitsmarkt in Verbindung mit einer Jugendhilfemaßnahme sein.

4. „Arbeitsleistungen zu erbringen,“

Die gerichtlich auferlegten Arbeitsstunden sind vorwiegend in Altenheimen, Krankenhäuser oder anderen öffentlichen Einrichtungen abzuleisten und dienen nicht dazu, ein gewisses Arbeitsentgeld zu erzielen.

5. „sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,“

Dies können Personen aus dem Verwandtenkreis oder auch Betreuungshelfer, die über das örtliche Jugendamt angestellt sind, sein.

6. „an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,“

Soziale Trainingskurse werden zum Teil vom Caritas, Diakonie oder anderen freien Jugendhilfeträger angeboten. Teils bieten dies auch ortsansässige Therapeuten an.

7. „sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen ( Täter-Opfer-Ausgleich),“

Der Täter-Opfer-Ausgleich wird je nach den Vorort gegebenen Richtlinien von Amtswegen oder von freien Trägern angeboten. In Baden-Württemberg ist der TOA der Jugendgerichtshilfe zugeschrieben.

8. „den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen,“

Hier kommt die Komponente, bestimmte Personenkontakte zu unterlassen, zum 1. Punkt der Weisungen hinzu. Explizit wurden hier die Gast- und Vergnügungsstätten erwähnt.

9. „an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.“

Dieser Punkt betrifft stärker die Heranwachsenden bis zum 21. Lebensjahr, die schon den Führerschein haben.

Die Laufzeit der Weisungen darf zwei Jahre beim Urteilsspruch nicht überschreiten, der Richter kann jedoch aus Gründen der Erziehung die Weisungen ändern und die Laufzeit auf insgesamt drei Jahre verlängern. Die Unterstellung zur Betreuung soll in der Regel nicht ein Jahr und die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs nicht ein halbes Jahr Laufzeit überschreiten. Kommt ein Jugendlicher den Weisungen nicht nach, kann ein Jugendarrest längstens auf insgesamt vier Wochen angesetzt werden.

Die Erziehungsmaßregeln stellen einen nicht abschließenden Katalog an Weisungsmög- lichkeiten dar und somit ist es in der Rechtsprechung gegenüber Jugendlichen und He- ranwachsenden möglich, weitere richterliche Sanktionen auszusprechen (vgl. Trenczek 1996, S. 54).

Ein nicht zu vernachlässigender Punkt zu den Erziehungsmaßregeln, speziell den Punkten 2, 3 und 5, stellt der § 12 JGG „Hilfe zur Erziehung“ dar. Hierüber kann der Richter nach der Anhörung des Jugendamtes dem Jugendlichen auferlegen, daß er sich in eine Jugendhilfemaßnahme über Betreuungshelfer oder einer stationören Unterbringung zu begeben hat. Hierauf möchte ich jedoch später, in meinem Punkt „2.2 Alternativen zum Strafvollzug bei bestehender Hilfe zur Erziehung“ etwas näher eingehen.

2.1.3.3.Zuchtmittel

Die Zuchtmittel nach den §§ 13 bis 16 JGG sind gegenüber den Erziehungsmaßregeln das härtere Strafmaß.

1. „die Verwarnung“

Der Jugendrichter kann hiernach eine Verwarnung aussprechen, wenn die Verfehlung als sogenannter „Ausrutscher“ zu werten ist und damit zu rechnen ist, daß das eindring- liche Bewußtmachen durch die Justiz einen erzieherischen Erfolg nachzieht. Nach dieser Verwarnung wird das Verfahren eingestellt.

2. „die Erteilung von Auflagen“

Der Katalog der Auflagen nach § 15 JGG ist abschließend. Dies bedeutet, daß als Strafmaß nur „die Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung, zu einer persönlichen Entschuldigung, zu Arbeitsleistungen und zur Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung“ zulässig sind (vgl. Trenczek 1996, S. 54).

3. „der Jugendarrest“

Der Jugendarrest ist in drei Vollzugsformen unterteilt:

- Der Freizeitarrest ist über die Freizeit eines Verurteilten verhängt, d. h. er kann sei- nen schulischen und beruflichen Belangen nachkommen.
- Der Kurzarrest wird anstatt des Freizeitarrestes verhängt, wenn dies aus Gründen der Erziehung als geboten gilt. Die schulischen und beruflichen Verpflichtungen sollen hier jedoch nicht eingeschränkt werden.
- Der Dauerarrest beträgt mindestens eine und höchstens vier Wochen. Der unter- schied zum Kurzarrest liegt darin, daß die schulischen und beruflichen Verpflich- tungen nicht berücksichtigt werden.

2.1.3.4. Alternativen zum Strafvollzug nach dem JGG

Als Alternativen zum Strafvollzug nach dem JGG gelten in der Regel nicht die geringeren Strafmöglichkeiten, da die Jugendstrafe, nach Abschnitt vier des § 17 JGG, als die absolut härteste Strafmaßnahme gilt. Im folgenden führe ich kurz die Kriterien des Jugendgerichtsgesetzes zur Jugendstrafe an, um die hier genannte Behauptung zu begründen. Danach gehe ich auf die ambulanten Maßnahmen ein.

2.1.3.4.1. Grundsätzliches zur Jugendstrafe

Es gibt zwei Kriterien nach dem § 17 JGG, von denen mindestens eine zur Verurteilung zu einer Jugendstrafe zutreffen muß.

1. „wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendli- chen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaß- regeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen“
2. „wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist“

Die Entscheidung zum Punkt eins beinhaltet deutlich den pädagogischen Aspekt. Die Jugendgerichtshilfe (JGH) soll hier dazu beitragen, eine Einschätzung der Täterpersön- lichkeit bezüglich der Neigungen zu beleuchten und versuchen zu klären, ob Erzie- hungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Bestrafung ausreichend sind. Hier wird die Stel- lung der JGH deutlich. Sie soll, obwohl sie ein Zweig der Jugendhilfe ist, dazu beitra- gen, eventuell einen jugendlichen oder heranwachsenden Täter mit zu beurteilen und somit eventuell zu verurteilen. Dies ist, so möchte ich anmerken, nur dann gegeben, wenn der Jugendhilfe nichts mehr adäquates einfällt. Oftmals werden hier auch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, da die finanziellen Mittel der Jugendämter es mit dik- tieren, ob eine „Erziehungsmaßregel/Zuchtmittel“ anstatt Jugendstrafe angewandt wer- den kann. Meines Erachtens darf ein fiskalischer Grund zur Hilfe für einen Jugendli- chen nicht davon abhalten, daß sinnvollste anstelle von Jugendstrafe anzubieten.

Die Frage nach der Schwere der Schuld richtet sich oftmals nach dem öffentlichen Inte- resse, welches ein Fall nach sich zieht. So kann z. B. ein Handtaschenraub bei einer jungen Frau lange nicht so schwerwiegend sein wie der, bei einer alten oder behinderten Frau, egal ob die Beute bei der zweiten Opferpersönlichkeit sogar noch geringer aus- fällt.

Das Mindestmaß der Jugendstrafe ist nach § 18 JGG auf sechs Monate ausgelegt und „darf jedoch im Gegensatz zu den Bestimmungen im StGB bei Vergehen 5 Jahre und bei Verbrechen 10 Jahre nicht übersteigen“ (Gareis 24.11.1999, S.7).

Nach § 18 Absatz II JGG soll bei einer Jugendstrafe eine „erforderliche erzieherische Einwirkung möglich“ sein. Dies ist kritisch zu sehen und kann m. E. nur die schulische sowie die berufliche Ausbildung während der Inhaftierung beinhalten. Die Subkultur im Strafvollzugsalltag wirkt nach meiner Sicht einem pädagogischen/erzieherischen Auf- trag der Beschäftigten einer Jugendarrestanstalt eher entgegen und läßt es so kaum zu, daß diesem gesetzlichen Anspruch Rechnung getragen werden kann.

2.1.3.4.2. Sozialer Trainingskurs

„Soziale Gruppenarbeit ... nach § 10 Abs. 1 Ziff. 6 JGG soll einen spezifischen Mangel an sozialer Handlungskompetenz in bestimmten Lebenslagen (z.B. Freizeit- oder Ar- beitsbereich, Umgang mit Alkohol und anderen Drogen) abhelfen“ (Trenczek 1996, S. 56). Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Weisung ist die Freiwilligkeit des Ju- gendlichen. Ohne seine freiwillige Mitarbeit macht eine derartige Sanktion keinen Sinn, da das bloße Ergebnis der Anwesenheit nicht die erwünschten Erfolge, sprich eine Ver- haltensänderung oder nur eine Reflexion der Tat und somit eine Änderung der persönli- chen Einstellung, nach sich zieht.

Der Sinn dieser Trainingskurse soll es sein, sich mit begangenen Verfehlung gegenüber den anderen Teilnehmern zu stellen. Diese Sanktion gilt als eingriffsintensiv in die Tä- terpersönlichkeit. Sie soll nicht über den Zeitraum von länger als drei Monaten ange- setzt werden und die „in § 11 Abs. 1 S. 2 JGG genannte Frist von 6 Monaten hat als Höchstgrenze zu gelten“ (Trenczek 1996, S. 57). Eine Anordnung zu einem sozialen Trainingskurs ist im Rahmen der Diversion unzulässig und darf somit vom Richter nicht angesetzt werden. Nach Trenczek stellt der soziale Trainingskurs eine Alternative zur freiheitsentziehenden Sanktion dar und ist somit nicht für Jugendliche gedacht, die we- gen einer geringen oder erstmaligen Verfehlung vor Gericht stehen (vgl. Trenczek 1996, S. 57).

2.1.3.4.3. Unterstellung unter die Betreuung und Aufsicht

Trenczek beschreibt, daß der Gesetzgeber mit dieser Weisung die sozialpädagogische Orientierung in den Vordergrund stellt. Der junge Mensch soll hierdurch eine zielgerichtete Hilfe erwarten können und gleichzeitig den notwendigen Freiraum haben, um sich zu entwickeln. (vgl. Trenczek 1996, S. 57)

Der Betreuungshelfer oder der Erziehungsbeistand sollen den Jugendlichen Le- benswelt orientiert die Möglichkeit geben, durch professionelle Hilfe andere Hand- lungsmuster zu erlernen und die Handlungen, die zur Betreuungsunterstellung geführt haben, abzulegen. Die Dauer der Unterstellung soll sechs bis längstens zwölf Monate betragen. Um dieses Ziel zu erreichen ist es meines Erachtens jedoch notwendig, daß eine angemessene Zeit, dies betrifft die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer einer Betreuungsunterstellung, für diese Interventionsarbeit zur Verfügung steht, da die Zu- sammenarbeit auf dem Vertrauen zwischen dem Betreuungshelfer und dem Jugendli- chen aufbaut.

Diese Weisung „ist als Sanktion bei wiederholter Begehung von Straftaten als Alterna- tive zu freiheitsentziehenden Sanktionen, Arrest und Jugendstrafe, gedacht“ (Trenczek 1996, S. 58) und kann als Ersatz von Untersuchungshaft angeordnet werden (vgl. §§ 71 Abs. I, 72 Abs. I JGG). Die Stellung im Rechtsfolgensystem verbietet laut Trenczek auch hier die Auferlegung in einem informellen Verfahren und die Verbindung mit an- deren Sanktionen ist nur in Ausnahmefällen gesetzlich zulässig (vgl. Trenczek 1996, S. 58).

2.1.3.4.4. Arbeitsauflagen

Die Arbeitsauflagen stellen nach meinen Erkenntnissen die häufigste Sanktionsauflage dar und Trenczek bestätigt dies. Es gibt zwei Formen der Arbeitsauflagen. Die Eine Möglichkeit ist die Ableistung in einer Einrichtung eines öffentlichen Trägers, gemein- nützige Arbeit abzuleisten und die Andere ist die Ableistung der Arbeitsauflage im (gruppen)pädagogischen Kontext, bei der es als Ziel gilt, eine, den Bedürfnissen und Interessen orientierte Arbeitsauflage anzubieten, um hierüber eine angebrachte Wert- schätzung den Jugendlichen zu ihren Verfehlungen zu vermitteln. (vgl. Trenczek 1996, S. 59)

Diese Form der Auflage oder Weisung ist jedoch die am weitest kontrovers dis- kutierteste. Oft stellt sich hier die Frage nach dem Bezug der Arbeitsleistung und der Straftat, der in dem Erbringen von Arbeitsleistungen z. B. in einen Altenheim nicht zu sehen ist. In Zeiten von hoher Jugendarbeitslosigkeit klingt die Arbeitsauflage gegen- über von Jugendlichen eher als Hohn, wenn sie sonst in der Gesellschaft keinen Ausbil- dungs- und Arbeitsplatz erhalten. Die Orientierung an der Tat, sprich einen Bezug zwi- schen der Arbeitsauflage und mit der Tat verbundenen Wertschätzung, also Wiedergut- machung, kann durchaus für Jugendliche sinnvoll sein. Ein solches Konstrukt für die Ableistung von Arbeistauflagen aufzubauen ist jedoch nur in seltenen Fällen möglich und ist zudem arbeitsintensiv.

2.1.3.4.5. Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)

„In einer gelungenen Kindererziehung ist solches ‚Heilmachen‘ eine unverzichtbare Reaktion, wenn das Kind zum einen das Prinzip Verantwortung erkennen soll und zum anderen am konkreten Fall für die Interessen und Leiden eines Opfers sensibilisiert werden soll.“ (Rössner 1992, S. 13)

Dieser Satz von Dieter Rössner scheint mir alle Aspekte zu beinhalten, die den TäterOpfer-Ausgleich in der Hinsicht auf den Täter prägen und aus diesem Grund stelle ich ihn vor die folgenden Punkte.

Der Grundgedanke des JGGs, also der Erziehungsgedanke, und die gesetzliche Grund- lage bieten den Täter-Opfer-Ausgleich als eine hauptsächliche, ambulante Maßnahme an und aus diesem Grund bildet diese Wiedergutmachungsform den Schwerpunkt mei- ner Ausarbeitung.

2.1.3.4.5.1. Die Geschichte des T ä ter-Opfer-Ausgleiches und dessen Grundlage

Zum gesetzlichen Hintergrund gehört zunächst einmal die Geschichte, sprich wie sich der Grundgedanke der Wiedergutmachung im Strafrecht in den Jahrhunderten gewan- delt hat. In der Abhandlung „Wiedergutmachung im Strafrecht - Rechtshistorische und dogmatische Anknüpfungspunkte“ von Herrn Dieter Rössner (Rössner 1992, S. 13 ff.) wird der historische Wandel sehr interessant beschrieben. Nachfolgend beziehe ich mich auf diese Veröffentlichung. Im römischen Recht stand das Zivilrecht im Mittel- punkt und der Gedanke an die Wiedergutmachung hatte konfliktregulierende Funktion. Somit gab es wenig Delikte, die im öffentlichen Interesse standen und geahndet wurden. Zu dem öffentlichen Interesse gehörte vor allem schwere Verstöße gegen die Gemein- schaft sowie sakrale Delikte. Delikte gegen einzelne Personen wurden über einen Täter- Opfer-Ausgleichsverfahren bearbeitet und die Ausgleichsstelle stand dem Zivilgericht nahe. Zum Beginn des Mittelalters vollzog sich hierzu ein Wandel. Sinn der Herrschen- den war es, die Macht bei sich zu konzentrieren und somit wurden die außergerichtli- chen Vergleiche zurückgedrängt. Die „Private Konfliktverarbeitung durch Sühneverträ- ge wurde endgültig durch die ‚Constitutio criminalis Carolina‘ von 1532 beseitigt“ (Rössner 1992, S. 20).

Diese kurze, historische Betrachtung zeigt, daß es wichtig ist, sich diesen Wandel im Hinblick auf unsere heutige Gesellschaft zu verdeutlichen. Als nächster Meilenstein des benannten Wandels gilt das Strafbedürfnis gegenüber delinquenten Jugendli- chen/Heranwachsenden. Hierzu verweise ich auf meinen vorhergehenden Punkt „2.1.1. Die Geschichte des JGG“.

Die längste Tradition im Jugendstrafrecht hat der Täter-Opfer-Ausgleich. Der Grundge- danke des Ausgleiches, - den Rössner in seinem o. g. Satz schon so schön darstellte -, ist der Erziehungsgedanke, der nicht unwesentlich das Jugendstrafrecht prägen sollte. Trenczek schreibt hierzu, „Der Erziehungsgedanke wird seit dem ersten Jugendge- richtsgesetz als Handlungsmaxime des Jugendstrafrechts formuliert“ (Trenczek 1996, S. 39). Heinz Messmer berichtet, daß die Wurzeln des Täter-Opfer-Ausgleich bis in die frühen 70er Jahre zurück gehen (vgl. Messmer 1996, S. 22). Nicht immer wurde jedoch von dieser Möglichkeit regen Gebrauch gemacht, so gingen die Wiedergutmachungsauflagen in den achtziger Jahren auf kaum mehr als 2 % zurück (vgl. Bundesministerium der Justiz 1998, S. 111). Die Wiedergutmachung wurde mit dem 1. JGGÄndG gestärkt, in dem sie eine fest integrierte Stellung im JGG bekam (vgl. Trenczek 1992, S. 7). Unter der Betrachtung der Diversion erhielt ein jugendlicher Täter im Zusammenhang mit dem Täter-Opfer-Ausgleich die Möglichkeit, daß sein Verfahren von der Seite der Staatsanwaltschaft oder dem Richter eingestellt werden kann. Dieser Schritt stellte den Täter-Opfer-Ausgleich auf eine rechtliche Basis, die bislang jedoch nur positive Auswirkungen haben kann aber nicht muß. Hierzu gibt es Forderungen, die es festlegen wollen, daß der TOA nicht wirkungslos für den Täter bleiben soll (vgl. wollen, daß der TOA nicht wirkungslos für den Täter bleiben soll (vgl. DVJJ 1996, S. 722 und Trenczek 1996, S. 56).

Die gesetzliche Grundlage für den Täter-Opfer-Ausgleich stellen die §§ 10, 15, 45 und 47 JGG. Die §§ 10 und 15 JGG gehören zu den Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln und die §§ 45 und 47 geben die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach erfolgtem Täter-Opfer-Ausgleich. Zu den §§ 45 und 47 JGG ist der § 153a StPO zu nennen. So heißt es z. B. in der Internetveröffentlichung von Veronika Hillenstedt und Bernd-Uwe Gütling, daß die Möglichkeit besteht, „daß die Staatsanwaltschaft bei Vorlage der Voraussetzungen des § 153a StPO von der Verfolgung“ bei Jugendlichen und Heranwachsenden „absehen kann“ (Gütling 15.11.1999, S. 1).

2.1.3.4.5.2. Zuweisungskriterien, Deliktarten und die uneinsichtigen T ä ter

Als wichtiges Zuweisungskriterium gilt die Bereitschaft der Beteiligten, also vom Täter und Opfer am Täter-Opfer-Ausgleich teilzunehmen und dies gilt auch als ein unver- zichtbares Bestandteil des Ausgleichsverfahrens. Weiterhin schreibt Trenczek, daß ein Grundkonsens der Beteiligten zur Tat vorhanden sein muß, aber kein formales Geständ- nis (vgl. Trenczek 1992, S. 10). Hierzu möchte ich jedoch noch speziell auf das Ende dieses Punktes verweisen.

Zu den Zuweisungskriterien gehört ebenfalls, - dies ist m. E. nicht unwesentlich für den Täter -, die Diskussion über die Deliktkategorien, die zu einem Täter-Opfer-Ausgleich zugelassen werden. Trenczek schreibt, daß „alle Deliktkonstellationen ..., in denen eine Person geschädigt wurde“, sich für einen Täter-Opfer-Ausgleich eignen können. Wei- terhin erwähnt er an gleicher Stelle, daß weder „Deliktschwere noch Vorverurteilung des Täters ... einen Ausgleichsversuch von vornherein“ ausschließt (Trenczek 1992, S. 9).

Jürgen Schreckling verweist, daß keine Erfahrungen mit dem Täter-Opfer-Ausgleich bei schwerster Gewaltkriminalität, schwerer Brandstiftung und versuchtem Mord vorliegen. Er erwähnt jedoch, daß hier die Grenze noch nicht ausgelotet sei. (vgl. Schreckling 1996, S. 579)

Hartmann und Stroezele schreiben aufgrund ihrer Untersuchung, daß im „Jahr 1993 ... u.a. einzelne Fälle von versuchtem Mord und von Vergewaltigung im Täter-Opfer- Ausgleich bearbeitet“ (Bundesministerium der Justiz 1998, S. 163) wurden. Weiterhin heißt es an gleicher Stelle, daß diese Fälle eine besondere Ausnahme waren und in der Auswertung vom Jahr 1995 diese Deliktarten nicht mehr vorkommen. Von diesen bei- den Autoren wird weiterhin beschrieben, daß die Eignung von den Delikten der sexuellen Nötigung und dem Kindesmißbrauch für einen Täter-Opfer-Ausgleich kontrovers bewertet wird. (vgl. Bundesministerium der Justiz 1998, S. 163)

Festzuhalten ist, daß immer ein Täter-Opfer-Ausgleich denkbar ist, wenn eine Person geschädigt wurde. Dies kann z. B. auch der Fall sein, wenn ein Kaufhausdiebstahl ge- ahndet wird und wenn sich in dem entsprechenden Kaufhaus eine Person bereit erklärt, als Ansprechpartner zu dieser Form der Wiedergutmachung zu fungieren. Die Chance für den jugendlichen Täter, eine Verfahrenseinstellung oder Strafmilderung durch den Täter-Opfer-Ausgleich erhalten zu können, kann unter der Betrachtung der Deliktarten somit ansteigen.

Generell wird in der Fachliteratur darauf verwiesen, daß ein Abbruch oder eine Nichtbe- reitschaft zu einem Täter-Opfer-Ausgleich zwangsläufig zur Weiterführung der gericht- liche Ahndung führt. Was passiert jedoch mit den uneinsichtigen Tätern? Haben Sie eine Möglichkeit, an ein derartiges Verfahren herngeführt zu werden?

Elke Hassemer stellt sich der Frage, „ob der Täter-Opfer-Ausgleich nicht in größerem Umfang auch auf die Täter erweitert werden könnte, die längere Zeit brauchen, bis sich Selbstzweifel und Verantwortungsbereitschaft einstellen“ (Bundesministerium der Jus- tiz 1998, S. 423). Sie verweist an gleicher Stelle auf die sogenannte ATA-Kontext- Zwiebel von Watzke. Als Kern dieser Gesprächsmethode von Watzke steht die polizei- liche Ermittlung des Tatherganges. „Der Kern“ der ATA-Kontext-Zwiebel „ist eingebettet in fünf Schalen, wovon die erste den Vorfall, die Szene darstellt, die nächstfernere die der Beziehung der Beteiligten. Die dritte Schale steht für das nähere soziale Umfeld (Familie, Freunde, Arbeit), die vierte für das weitere soziale Umfeld (Subkultur, Schicht, Dorf) und die äußere für Gesellschaft, Staat, Gesetz, Recht“ (Bundesministerium der Justiz 1998, S. 423). - Leider muß ich bislang diesen Nachweis sekundär zitieren, da es mir trotz intensiver Literatursuche bislang nicht gelungen ist, die eigene Beschreibung von Watzke herauszufinden. - Frau Hassemer erwähnt im Zusammenhang ihrer o. g. Frage und der Methode der ATA-Kontext-Zwiebel, eine „systematische Bearbeitung der Distanzierungen soll zur Folge haben, daß der Täter seinen Fehler bzw. sein Fehlverhalten akzeptiert, die Verantwortung dafür übernimmt und zu der Erkenntnis gelangt, derartige Fehler nicht wieder begehen zu wollen“ (Bundesministerium der Justiz 1998, S. 424). Als Ergebnis sieht sie hierin eine Möglichkeit, die aber nicht immer gelingt; Letztendlich merkt sie an, daß eine Bereitschaft zur Entschuldigung am Ende des Vorgespräches bestehen muß (vgl. Bundesministerium der Justiz 1998, S. 424).

Durch die Bereitschaft derartig zeitintensive Methoden anzuwenden, erhöht der Vermittler im Täter-Opfer-Ausgleich die Möglichkeiten der Täter, strafmildernd oder straffrei aus einem Justizverfahren zu kommen.

Frau Hassemer schreibt weiter hierzu, „Abbrüche von Vermittlungsgesprächen werden von der Praxis bislang nicht problematisiert“ (Bundesministerium der Justiz 1998, S. 429). Vielleicht ist hier eine zusätzliche Möglichkeit zu sehen, d. h. wenn Praktiker des Täter-Opfer-Ausgleich sich dieser Problematik stellen, eventuell weitere Wege zur Her- anführung des Täters an das Ausgleichsverfahren entwickelt werden können.

2.1.3.4.5.3. Grundgedanke / Qualit ä tskriterien / M ö glichkeiten und Grenzen

Folgende Aspekte zählt Thomas Trenczek als Grundgedanke auf:

„ - Berücksichtigung von materiellen wie immateriellen Opferinteressen
- Verdeutlichung des Tatunrechts und Erweckung von Verantwortungsbwußtsein beim Täter
- Verhinderung der Stigmatisierung des Täters durch die Möglichkeit zu aktiven Wie- dergutmachungsbemühungen und der Verhinderung desintegrierender Verfahren und Sanktionen
- Humanisierung der Strafrechtspflege, insbesondere durch Abbau traditioneller (freiheitsentziehender) Sanktionen des (Jugend-)Strafrechts, darüber hinaus Entlastung der Justiz durch außerjustitielle Konfliktregelung“

(Trenczek 1992, S. 8)

Diese Auflistung bedarf m. E. keine ergänzenden Worte von meiner Seite und ich möchte somit zu den Qualitätskriterien übergehen.

Von der Qualität einer Arbeit hängt in der Regel der Erfolg ab und diesbezüglich spielen die Qualitätskriterien auch für den Täter eine wichtige Rolle.

Michael Wandrey schreibt über eine Qualitätsstudie zum Täter-Opfer-Ausgleich. Das Ergebnis wird in einer Tabelle dargestellt, die ich hier anführe:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Wandrey 1999, Seite 275)

Anhand dieser Qualitätskriterien wird es ersichtlich, daß ein Täter-Opfer-Ausgleich nicht einfach nur ein Gespräch mit einem gewissen Ausgleich ist. Weiterhin wird deut- lich, daß die Struktur für den Grad des Erfolges entscheidend ist. Bei der „Schulhofge- schichte“ (vgl. Messmer 1996, S. 103 ff.) wird die Qualität anhand des Erfolgs des Ausgleichsgespräches besonders deutlich. Der mehr oder minder professionelle Verlauf wirkt auf die Anfangsmotivation und den Erfolg; Die Geschichte an sich wird aufgrund des „fachlichen“ Verlaufs als ein negatives Beispiel angeführt (vgl. Bundesministerium der Justiz 1998, S. 453 bis 461) und somit wird deutlich, daß die Qualifizierung des Ausgleichsverfahrens als ein wesentlicher Punkt zu benennen ist. Hierin besteht die Möglichkeit, auf die einzelnen Sichtweisen unter dem Aspekt des Erfolgs einzuwirken, um somit weitere Möglichkeiten für jugendliche Täter zu schaffen.

Das es die Forderung gibt, daß nach einem Täter-Opfer-Ausgleich generell einer der Diverersionsparagraphen 45, 47 JGG greifen soll, habe ich schon erwähnt. So heißt es in der Zusammenfassung der Thesen und Ergebnisse der Arbeitskreise vom 22. Deut- schen Jugendgerichtstag: „Im Rahmen des § 45 Abs. 2 JGG haben wir als späteren Schritt in Erwägung gezogen, daß der Staatsanwalt eine Anklage nur erheben darf, wenn eine Wiedergutmachung aus von dem Beschuldigten zu vertretenden Gründen nicht erfolgt ist, denn Ziel des Verfahrens in diesem Bereich ist die Aufarbeitung des Geschehens und die Wiederherstellung des Rechtsfriedens“ (DVJJ 1996, S. 722). Die Grenze liegt jedoch in der Praxis der Zuweisung, also in der noch offenen Diskussion, welche Delikte einen Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren zugeführt werden. Der Aspekt, Sozialarbeit als Möglichkeit für uneinsichtige Täter anzusetzen, bekommt hier für den jugendlichen Täter ein besonderes Gewicht.

Des weiteren gibt es die Forderung, daß eingestellte Verfahren wegen der stigmatisie- renden Wirkung nicht mehr in das Erziehungsregister von Jugendlichen aufgenommen werden sollen (vgl. Müller 1996, S. 402). Die Liste des Erziehungsregisters mit den Verurteilungen und weiterhin den Verfahrenseinstellungen erscheint teils als unendlich und dies stellt den jugendlichen Täter in ein anderes Licht. Weiterhin stellt sich die Fra- ge, ob diese Form der Registrierung eine Art der Verurteilung gleich kommt und somit gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstößt (siehe hierzu Punkt „2.1.3.4.5.5. Kritik am Täter-Opfer-Ausgleich“).

2.1.3.4.5.4. Schw ä chen und Grenzen

Als besondere Grenze gilt jedoch in der Fachliteratur, dies will ich dadurch besonders deutlich machen, in dem ich hierzu diesen Punkt eingefügt habe, die Freiwilligkeit Kontra der Auflage und Weisung nach den §§ 10 und 15 JGG des Täter-Opfer- Ausgleich. Hier wird an mehreren Stellen verwiesen, daß die richterliche Auferlegung des Ausgleichsverfahrens gegen die Grundzüge des Täter-Opfer-Ausgleich sprechen. Hierzu schreibt Hartmut Pfeiffer, daß die, durch ein Urteil erteilte Weisung nach § 10 JGG „in der Fachliteratur und bei den Fachverbänden auf ... einhellige Ablehnung“ stößt (vgl. Pfeiffer 1992, S. 48). Dem Ganzen stimmt auch Trenczek zu (vgl. Trenczek 1992, S. 8 sowie Trenczek 1996, S. 55). Jedoch bietet dies wiederum die Möglichkeit, einen nicht einsichtigen Täter eventuell zur Einsicht bringen zu können. Vergessen wer- den darf aber nicht, daß das Opfer durch solch einer Auferlegung nicht nochmals in einem „erzwungenen“ Täter-Opfer-Ausgleich geschädigt werden darf und dies bezieht auch die psychische Komponente mit ein. Wenn in den Vorbereitungsgesprächen mit dem Täter keine Einsicht erkennbar ist und er sich auch nicht an sein Fehlverhalten he- ranführen läßt, - ich schließe mich hierzu der o. g. Autorin Elke Hassemer an -, kann kein echter Täter-Opfer-Ausgleich stattfinden, da zu einem echten Täter-Opfer- Ausgleich die echte Entschuldigung untrennbar dazugehört.

2.1.3.4.5.5. Kritik am T ä ter-Opfer-Ausgleich

Arthur Hartmann hat in seiner Veröffentlichung „Schlichten oder Richten ...“ umfassend die Kritiken an dem Täter-Opfer-Ausgleich aufgeführt, von denen ich hier die rechtsdogmatische Kritik kurz aufgreifen will. Ich will durch die Auswahl nicht andeuten, daß die anderen Kritikpunkte zu vernachlässigen sind, sondern fand nur, daß dieser Vorwurf einer der Schwersten ist. Zum Teil habe ich in meiner vorhergehenden Ausführungen so manches benannt und belasse es nun dabei.

Hartman führt die rechtsstaatlichen Bedenken von A. Kondziela an und erwähnt, daß sich diese Kritik auf die Unschuldsvermutung stützt, die laut dem Art. 6 II EMRK und dem Grundgesetz Art. 1 geschützt ist. Hier werden ganz explizit die Täter-Opfer- Ausgleichs-Verfahren angesprochen, die über die Diversion, also die §§ 45, 47 JGG, ohne richterlichen Schuldspruch, also im vorgerichtlichen Verfahren, durchgeführt wer- den. Der Wiederspruch soll darin bestehen, daß ein Ausgleichs-/Wiedergutmachungs- verfahren eingesetzt wird, ohne daß ein Richter ein Schuldspruch ausgesprochen hat. Zudem steht dem entgegen, daß laut der Unschuldsvermutung niemand schuldig ist, so lange kein Gericht eine Schuld nachgewiesen hat. Hierin wird die Verfassungswidrig- keit begründet, zumal auf einen Angeschuldigten ein gewisser Druck liegt, sich an ei- nem Ausgleichsverfahren zu beteiligen, bevor er sonst durch ein Urteil zu einer härteren Strafe verurteilt werden würde. Hartmann arbeitet anhand dieser Kritik vier Standards aus, die er entgegen hält.

„1. Der Tatverdacht muß hinreichend erhärtet sein, wenn dem Beschuldigten ein Angebot zu einem Täter-Opfer-Ausgleich gemacht wird
2. Das Angebot eines Täter-Opfer-Ausgleichs muß deutlich machen, daß die Teilnahme freiwillig ist, d.h. ohne Nachteile für ein ggf. nachfolgendes Strafverfahren abgelehnt werden kann; ...
3. Das Strafverfahren sollte für den Täter so transparent wie nur möglich gemacht werden; ...
4. Ein letztes wichtiges Problem im Rahmen der Unschuldsvermutung stellt die Registrierungspflicht von Einstellungen und Maßnahmen nach dem Ju- gendstrafrecht dar ... Die Verwendung von Einstellungen nach §§ 45, 47 JGG als quasi Vorstrafenkatalog im Jugendstrafverfahren kann als klarer Verstoß gegen die Unschuldsvermutung gewertet werden.“ (S. 128 f.) Unter der Einhaltung dieser Standards sieht A. Hartmann diesen Vorwurf entkräftet. (vgl. Hartmann1995, S. 125 ff.)

2.1.3.4.5.6. Was bringt der T ä ter-Opfer-Ausgleich dem jugendlichen T ä ter

Zu diesem Punkt führe ich wieder die Autorin Elke Hassemer an, die hierzu eine schöne Zusammenfassung erarbeitet hat.

Frau Hassemer schreibt, daß die eventuelle Besserstellung im Strafverfahren eine An- fangsmotivation darstellt und somit den Täter eher zu einem Beginn eines Täter-Opfer- Ausgleich veranlaßt. Sie zeigt auf, daß für diese unangenehme Konfrontation mit dem Opfer weitere Motivationen beim Täter vorhanden sein müssen und verweist somit auf die psychische Komponente des Täters. Sie erwähnt hierzu anhand von verschiedenen Beispielen, daß die Täter im Konflikt mit sich selbst stehen und dies eine nicht unwe- sentliche Motivation darstellt. (Bundesministerium der Justiz 1998, S. 421 ff.)

Somit kann man in der Zusammenfassung anführen, daß zum Einen die eventuelle Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens bis hin zur Besserstellung in diesem für den Täter möglich ist und zum Anderen das sogenannte schlechte Gewissen, das sich aufgrund der Tat ergibt, bereinigt wird.

Weiterhin spielt der zivilrechtliche Aspekt eine wichtige Rolle, den ich in meiner obi- gen Ausarbeitung bislang noch nicht angerissen habe. Auf den Unterschied zwischen dem straf- und zivilrechtlichen Aspekt eines Täter-Opfer-Ausgleiches verweisen Gerd Delattre und Christine Niederhöfer mit dem Vermerk, man „munkelt, daß es noch ver- einzelt Vermittler gibt, die diesbezüglich noch Unsicherheiten aufweisen“ (vgl. Delattre 1995, S. 35 ff.). Ein Täter hat durch den Täter-Opfer-Ausgleich die Möglichkeit, ein Zivilrechtsverfahren, welches in der Regel dem Täter weitere Verfahrenskosten aufer- legt, durch den Schadensausgleich abzuwenden. Somit ist der fiskalische Aspekt für den Täter im Zivilverfahren ein nicht unwesentlicher Grund, sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen.

2.1.3.4.6. Sonstige ambulante Sanktionen

„Außer diesen sogenannten neuen ambulanten Maßnahmen sieht das JGG weitere Weisungsmöglichkeiten vor und somit ist der Katalog des § 10 Abs. 1 JGG nicht abgeschlossen“ (Trenczek 1996, S. 61). Hierzu verweise ich auf meinen Punkt „2.1.3.2. Erziehungsmaßregeln“.

Trenczek schreibt, daß diese Weisungen kaum noch eine praktische Bedeutung haben (vgl. Trenczek 1996, S. 61), aber ich erlebe in meiner beruflichen Tätigkeit immer wie- der, daß von ihnen noch Gebrauch gemacht wird. Die Weisungen, in einem Heim zu wohnen, eine Ausbildung aufzunehmen und diese abzuschließen oder den Kontakt mit bestimmten Personen zu vermeiden, ist mir durchaus bekannt. Anzumerken ist jedoch hier, daß eine Unterbringung in einem Heim mit Einvernehmen des Jugendamtes, laut § 12 JGG „nach Anhörung des Jugendamtes“, voraussetzt. Die Frage nach den Einfluß- möglichkeiten und den fiskalischen Grenzen der Jugendämter bezüglich den Möglich- keiten für Jugendliche/Heranwachsende drängt sich zwar hier auf, aber ich will ihr hier nicht nachgehen.

2.2. Alternativen zum Strafvollzug bei bestehender Hilfe zur Erziehung

In meiner Jugendhilfepraxis zeigt sich immer wieder, daß weit aus mehr Möglichkeiten bestehen, einen Strafvollzug im Gerichtsverfahren durch die bestehende Hilfe zur Er- ziehung zu vermeiden. Hierbei spielt gerade der Sinn und Zweck eine wichtige Rolle, die bestehende Integration eines Jugendlichen, die durch die Ausbildung und die päda- gogische Betreuung weitestgehend gegeben ist, nicht durch eine Inhaftierung zu gefähr- den. Dem Ziel, das ein Jugendlicher eine bestehende Ausbildung und somit seine Integ- ration in die Gesellschaft weiter betreiben kann, wird m. E. ein relativ hohen Stellenwert beigemessen. Dies gilt es in den Jugendstrafverfahren von der Seite der Jugendhilfe zu beachten und entsprechende Möglichkeiten zu schaffen, damit die Richter und Schöffen in einem Strafverfahren diese Möglichkeiten einem Jugendlichen zukommen lassen. Hier ist ein professionelles und kreatives Arbeiten der Jugendgerichtshilfe, den einzel- nen Sachbearbeitern der Jugendämter und auch der stationären Jugendhilfe gefordert.

2.3. Einstellung des Jugendstrafverfahrens

Das gesellschaftliche Ziel aller ambulanten Maßnahmen ist es, einen Beitrag zur Ent- kriminalisierung der Beschuldigten zu leisten und die Möglichkeit, der pädagogisch geleiteten Weiterentwicklung der Täterpersönlichkeit und somit die Integration in die Gesellschaft zu fördern und zu erhöhen. Das es Forderungen gibt, die eine Einstellung nach derartigen Maßnahmen verlangen und, daß ein Registrierungsverbot für eingestell- te Verfahren überfällig ist, habe ich schon erwähnt. Wenn diese Forderungen sich durchsetzen und im rechtlichen System greifen, entsteht die Möglichkeit, einem jugend- lichen/heranwachsenden Straftäter wieder auf den gesellschaftlich geforderten Weg zu bringen.

Bislang ist es jedoch so, daß die ambulanten Maßnahmen noch keine Einstellung eines Strafverfahrens automatisch nach sich ziehen. Es ist auch nicht automatisch so, daß die bloße Wiedergutmachung eine Besserstellung im Jugendstrafverfahren nach mit sich bringt. Weiterhin verweise ich auf meinen Punkt „2.1.3.4.5.1. Die Geschichte des Täter- Opfer-Ausgleiches und dessen Grundlage“.

3. Schluß

Die hier vorgestellten Möglichkeiten leisten mit Sicherheit einen nicht unerheblichen Beitrag dazu, daß Jugendliche/Heranwachsende, trotz ihren „Verfehlungen“ die Mög- lichkeit erhalten, nicht stärker kriminalisiert zu werden, als es nötig ist. Bei dieser Aus- arbeitung kam für mich der Stellenwert der Jugendhilfe wieder deutlich hervor. M. E. sollte die Jugendhilfe dazu beitragen, daß Jugendliche nicht in die Spirale der Justiz und somit eventuell bis zum Endpunkt dem Strafvollzug geraten. Dieser Beitrag kann auf der einen Seite individuell, also Hilfe bei dem Einzelfall, oder auf der anderen Seite bis hin auf die politischen Ebene, also ein Verständnis der Jugendproblematik und einen gerechteren Umgang damit zu fördern, sein.

Bei der Bearbeitung dieses Themas sowie mit meiner anfänglichen Zielsetzung wurde mir deutlich, daß gerade die Professionalisierung der Straffälligenhilfe in einer stationä- ren Jugendhilfeeinrichtung dringen überfällig ist. Die Vielfalt des notwendigen Wis- sensgebietes und die dringend erforderlichen Kontakte für eine gute Hilfe dieser Art sind m. E. zu arbeitsintensiv, um dies neben dem „alltäglichen Geschäft“ in der Jugend- hilfe mal so mit zu erledigen. Als Ausblick zum Schluß bleibt somit meine anfänglich aufgestellte Forderung, daß für eine derartige Aufgabe es not tut, einen Mitarbeiter mit dieser Arbeit speziell zu beauftragen. Nur mit einem derartigen Umdenken kann das derzeit notwendige Anforderungsprofil einer stationären Jugendhilfeeinrichtung kom- plettiert werden. Zu letzt möchte ich auch erwähnen, daß es zur qualitativen Arbeit dazu gehört, sich den ständigen Veränderungen der Klienten anzugleichen, um somit ein e- ventuell neu entstehendes Qualitätskriterium nicht außer Betracht zu lassen.

Literatur:

Bundesministerium der Justiz (Hrsg.) / Dölling, Dieter / Bannenberg, Britta / Hartmann, Arthur u. a.: Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland : Bestandsaufnahme und Perspektiven. Forum-Verlag, Godesberg 1998, 1. Auflage.

DVJJ (Hrsg.): Jugend im sozialen Rechtsstaat : für ein neues Jugendgerichtsgesetz : Dokumentation des 22. Deutschen Jugendgerichtstages vom 26. bis 30. September 1992 in Regensburg. Schriftenreihe der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Ju- gendgerichtshilfe e.V., Band 23. Forum-Verlag Godesberg; Bonn, Mönchengladbach 1996.

Gareis, Gerald: Jugendstrafvollstreckung. http://home.t-online/home/0921853932-0001/jugend.htm vom 24.11.1999. Letzte Ände- rung am 06.04.1999.

Gütling, B. / Hillenstedt, V.: Täter-Opfer-Ausgleich und Meditation. Hrsg. Konfliktschlichtung e.V.. http://home.t-online.de/home/konfliktschlichtung/imp.htm vom 30.11.1999.

Hartmann, Arthur: Schlichten oder Richten : Der Täter-Opfer-Ausgleich und das (Jugend-)Strafrecht. Neue Kriminologische Studie : Band 13. Fink München 1995.

Matt, Eduart: MEDIATION STATT STRAFRECHT? : Für eine „restorative justice“. In: DVJJ-Journal : Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugend-hilfe : Mitgliederrundbrief der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen. 1/1999, 10. Jahrgang, Rundbrief Nr. 163, März 1999.

Messmer, Heinz: Unrechtsaufarbeitung im Täter-Opfer-Ausgleich : sozialwissenschaftliche Analyse zur außergerichtlichen Verfahrenspraxis bei Jugendlichen. Forum-Verlag Godesberg, Bonn 1996.

Müller, Henning Ernst: Entkriminalisierung durch Diversion?. In: DVJJ (Hrsg.): Ju- gend im sozialen Rechtsstaat : für ein neues Jugendgerichtsgesetz : Dokumentation des 22. Deutschen Jugendgerichtstages vom 26. Bis 30. September 1992 in Regensburg. Schriftenreihe der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe e.V., Band 23. Forum-Verlag Godesberg; Bonn, Mönchengladbach 1996.

Pfeiffer, Hartmut: Möglichkeiten und Grenzen des Täter-Opfer-Ausgleichs auf der Ba- sis des geltenden Rechts. In: Loccumer Protokolle 60/1991: TÄTER-OPFER- AUSGLEICH UND WIEDERGUTMACHUNG : Neue Herausforderungen für die Jus- tiz. Greife, Wolfgang / Trenczek, Thomas (Hrsg.). Evangelische Akademie Loccum 1992, 1. Auflage.

Rössner, Dieter: Wiedergutmachung im Strafrecht - Rechtshistorische und dogmatische Anknüpfungspunkte. In: Loccumer Protokolle 60/1991: TÄTER-OPFER-AUSGLEICH UND WIEDERGUTMACHUNG : Neue Herausforderungen für die Justiz. Greife, Wolfgang / Trenczek, Thomas (Hrsg.). Evangelische Akademie Loccum 1992, 1. Auf- lage.

Schreckling, Jürgen: Thesen zu den Möglichkeiten und Grenzen des Täter-Opfer- Ausgleichs bei Gewalt gegen Ausländer. In: DVJJ (Hrsg.): Jugend im sozialen Rechts- staat : für ein neues Jugendgerichtsgesetz : Dokumentation des 22. Deutschen Jugend- gerichtstages vom 26. Bis 30. September 1992 in Regensburg. Schriftenreihe der Deut- schen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe e.V., Band 23. ForumVerlag Godesberg; Bonn, Mönchengladbach 1996.

Trenczek, Thomas: Täter-Opfer-Ausgleich : Grundgedanken und Mindeststandarts. In: Loccumer Protokolle 60/1991: TÄTER-OPFER-AUSGLEICH UND WIEDERGUTMACHUNG : Neue Herausforderungen für die Justiz. Greife, Wolfgang / Trenczek, Thomas (Hrsg.). Evangelische Akademie Loccum 1992, 1. Auflage.

Trenczek, Thomas: Strafe, Erziehung oder Hilfe? : neue ambulante Maßnahmen und Hilfen zur Erziehung : sozialpädagogische Hilfsangebote für straffällige junge Men- schen im Spannungsfeld von Jugendhilferecht und Strafrecht. Forum-Verlag Godes- berg; Bonn 1996.

Wandrey, Michael: „WAS IST DRIN, WENN TOA DRAUFSTEHT?“ : Zu den Aus- wirkungen unterschiedlicher Rahmenbedingungen, Zielvorstellungen und Vorgehens- weisen auf die Qualität des Täter-Opfer-Ausgleichs. In: DVJJ-Journal : Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe : Mitgliederrundbrief der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen. 3/1999, 10. Jahrgang, Rundbrief Nr. 165, September 1999.

Wolff, Jörg: Jugendstrafrecht im Dritten Reich. In: DVJJ (Hrsg.): Jugend im sozialen Rechtsstaat : für ein neues Jugendgerichtsgesetz : Dokumentation des 22. Deutschen Jugendgerichtstages vom 26. Bis 30. September 1992 in Regensburg. Schriftenreihe der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe e.V., Band 23. Forum-Verlag Godesberg; Bonn, Mönchengladbach 1996.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Alternativen zum Strafvollzug
Note
2
Autor
Jahr
1999
Seiten
25
Katalognummer
V98563
ISBN (eBook)
9783638970143
Dateigröße
396 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Alternativen zum Strafvollzug sind besonders in der Jugendhilfe wichtig. Ich möchte ein Umdenken anregen!
Schlagworte
Alternativen, Strafvollzug
Arbeit zitieren
Manfred Korpel (Autor:in), 1999, Alternativen zum Strafvollzug, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/98563

Kommentare

  • Gast am 20.6.2001

    Eine kleine Bitte.

    Hallo,

    deine Hausarbeit hat mir sehr gut gefallen.
    Ich schreibe gerade ein Referat mit dem Titel: "Deviante Jugendliche zwischen Jugendhilfe und Jugendstrafe", wozu ich das Buch von Thomas Trenczek sicher gut gebrauchen könnte.
    Ich habe gesehen, daß Du diess Buch auch für deine Arbeit genutz hast und wollte fragen, ob Du mir ein Tip geben kannst, wie man dieses Buch noch bekommen kann. Der Verlag, in dem das Buch erschienen ist wurde aufgelöst und keine Buchhandlung kommt an das Buch ran.
    Falls du mir einen Tip geben kannst, dann schicke ihn mir doch bitte per e mail zu.

    Vielen Dank

    Meike

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Titel: Alternativen zum Strafvollzug



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