Die Repräsentationsorgane im politischen Entscheidungsprozeß (Wahlen)


Referat / Aufsatz (Schule), 2000

9 Seiten, Note: 2+


Leseprobe


These:

1. Repräsentationsorgane des politischen Systems der BRD o Wahlen, Wähler und Parteien

- Wie funktionieren Wahlen?
- Aufgaben / Funktionen von Parteien

2. Funktion und Probleme des Parlamentarismus

3. Probleme der Politikverdrossenheit

1. Repräsentationsorgane: A) => Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung

B) => Parteien, Verbände,

- Wahlen, Wähler und Parteien

- Wie funktionieren Wahlen?

- Aufgaben / Funktionen von Parteien

Wahlen: Wahlen, Verfahren zur Berufung (oder Abwahl) von Repräsentations-, Entscheidungs- und Herrschaftsorganen wie z. B. Staatspräsidenten, Regierungschefs, Abgeordneten, Stadt- und Gemeinderäten, Vereinsvorständen, Betriebsräten etc. in Staaten, Bundesländern und Gemeinden, Verbänden und Organisationen. Wahlen erfolgen nach zuvor im Wahlrecht definierten Verfahren durch einen ebenfalls im Wahlrecht festgelegten Personenkreis, der durch seine Willensäußerung in der Wahl eine Entscheidung herbeiführt und damit den Gewählten in seiner Funktion legitimiert (rechtfertigt).

2.WAHLPRINZIPIEN Je nach wahlberechtigtem Personenkreis und Wahlmodus unterscheidet man verschiedene Wahlprinzipien: Bei der allgemeinen Wahl steht grundsätzlich jedem Staatsbürger ohne Ansehen der Person das Wahlrecht zu; bei der beschränkten Wahl sind bestimmte Personenkreise, z. B. Frauen oder einkommensschwache Schichten wie beim Zensuswahlrecht, von der Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Bei der gleichen Wahl hat jede Stimme gleiches Gewicht und jeder die gleiche Anzahl von Stimmen, und es muss Chancengleichheit zwischen den Bewerbern garantiert sein; bei der gestuften Wahl wie z. B. beim Dreiklassenwahlrecht kommen bestimmten Wählern mehr Stimmen zu als anderen, außerdem kann die Chancengleichheit zwischen den Bewerbern eingeschränkt sein In der unmittelbaren oder direkten Wahl entscheiden die Wahlberechtigten direkt über die zu besetzenden Stellen oder zu vergebenden Mandate; in der mittelbaren oder indirekten Wahl wählen die Urwähler eine Zwischeninstanz, z. B. ein Wahlmännergremium, das dann in einem zweiten Wahlgang die endgültige Entscheidung zwischen den Bewerbern trifft. Bei der geheimen Wahl erfolgt die Stimmabgabe verdeckt, etwa auf Stimmzetteln, und anonym; bei der offenen Wahl wird die Stimme offen, z. B. durch Handzeichen, abgegeben. In der Bundesrepublik Deutschland folgen nach Artikel 28, Absatz 1 und Artikel 38, Absatz 1 des Grundgesetzes die Wahlen zum Bundestag und zu den Vertretungen in Ländern, Kreisen und Gemeinden dem Prinzip der allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und freien Wahl, wobei allerdings die Chancengleichheit der Wahlbewerber durch die Fünfprozentklausel eingeschränkt wird.

Bundestagswahl:

Das Wahlrecht wird durch fünf Grundsätze für eine demokratische Wahl gekennzeichnet. Das Grundgesetz verlangt:

Wahlen müssen allgemein sein! Das heißt aber nicht, daß alle Bewohner Deutschlands zu den Wahlurnen gerufen werden. Wählen darf nur, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, und wer seit mindestens einem Jahr Deutscher ist. Jemandem, dem aufgrund eines Verbrechens die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind, darf nicht wählen. Wahlen müssen unmittelbar sein! Die Kandidaten werden von den Bürgern direkt gewählt. Jeder muß seine Stimme für einen bestimmten Kandidaten oder eine bestimmte Partei unmittelbar abgeben können. Die Entscheidung der Wähler können und dürfen die Parteien nicht korrigieren.

Alle Wahlen müssen gleich sein! Die Abgeordneten werden in gleicher Wahl ermittelt. Das heißt, jedem Wähler steht die gleiche Stimmzahl zu, jede Stimme hat gleiches Gewicht. Ob Präsident oder Azubi - beide haben mit ihrer Stimme den gleichen Einfluß auf das Wahlergebnis. Jede Wahl muß geheim sein!

Sie muß geheim sein, damit niemand Druck ausüben oder das Ergebnis durch Bestechung verfälschen kann. Jeder muß seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in die Urne werfen können. Der letzte Wahlgrundsatz: Jede Wahl muß frei sein!

Der Wähler darf weder durch Drohungen noch durch Versprechungen in seiner Entscheidung beeinflusst werden. Sogar Werbung für Parteien oder Kandidaten ist aus diesem Grund in den Wahllokalen verboten. Niemand darf daran gehindert oder gezwungen werden zu wählen. Eine Wahlpflicht besteht nicht. Sein Wahlrecht kann man nicht nur im Wahllokal ausüben (Urnenwahl) sondern auch per Post. Besonders für alte, kranke oder verreiste Mitbürger ist das oft die einzige Möglichkeit zu wählen und mitzuentscheiden.

Das Wahlverfahren in Deutschland

Mit der Erststimme entscheidet der Wähler über einen der Kandidaten seines Wahlkreises.

Insgesamt sind 328 Direktmandate zu vergeben. Die anderen Abgeordneten rücken per Landeslisten der Parteien über die wichtige Zweitstimme ins Parlament. Sie bestimmt letztlich die prozentuale Stärke der Parteien.

Dieses personalisierte Verhältniswahlrecht gilt in Deutschland seit 1953. Jede Partei erhält damit so viele Sitze wie ihrem Anteil der Stimmen entsprechen.

Bei einer Mehrheitswahl gewinnt dagegen derjenige Kandidat ein Mandat, der in seinem Wahlkreis die Mehrheit bekommt. Die Stimmen für seine Gegner verfallen. Ein solches System existiert zum Beispiel in Frankreich, Großbritannien und den USA. Da das reine Verhältniswahlrecht zwar gerecht, aber anonym ist, kann der Wähler in Deutschland zusätzlich mit seiner Erststimme zwischen den Kandidaten seines Wahlkreises entscheiden. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Mandatsverteilung.

Gewinnt eine Partei mehr Direktmandate, als ihr nach dem Zweitstimmen-Ergebnis zustehen, darf ein direkt gewählter Kandidat trotzdem seinen Sitz behalten. Die Abgeordneten ziehen dann mit sogenannten Überhangmandaten ins Parlament ein.

Das Splitting in Erst- und Zweitstimme erlaubt ein taktisches Vorgehen des Wählers. Er kann mit der Erststimme den Kandidaten der von ihm eigentlich favorisierten Partei wählen und die Zweitstimme dem potentiellen Koalitionspartner geben. Eine solche Taktik ist nur sinnvoll, wenn die gewünschte Koalition ohne sogenannte Leihstimme voraussichtlich nicht überleben kann und die ,,eigene" Partei gut gepolstert ist.

Von solchen ,,Leihstimmen" anderer Parteien profitierten wiederholt die Freien Demokraten (FDP) immer dann, wenn sie an der sogenannten Fünf-Prozent-Hürde zu scheitern drohten.

1994 erhielten sie zwar nur 3,3 Prozent der Erststimmen, aber 6,9 Prozent der Zweitstimmen. Das Wahlgesetz sieht auch vor, wie eine Zersplitterung des Parteienspektrums im Bundestag verhindert werden kann. Die Fünf-Prozent-Klausel besagt, dass nur diejenigen Parteien in die Parlamente einziehen, die mindestens fünf Prozent aller Stimmen auf sich vereinigen können. Sie gilt bei nationalen Wahlen seit 1953. In den ersten Bundestag waren 1949 noch acht Parteien eingezogen.

Wenn eine Partei jedoch mindestens drei Direktmandate errungen hat, zieht sie auch dann in den Bundestag ein, wenn ihr Anteil bei den Zweitstimmen unter fünf Prozent liegt - und zwar gemäß ihrem Zweitstimmenanteil. Nutznießer dieser als Grundmandatklausel bezeichneten Regelung waren 1994 die Reformkommunisten (PDS). Sie hatten vier von fünf Wahlkreisen im Osten Berlins direkt gewonnen und kamen deshalb entsprechend ihres Zweitstimmen- Ergebnisses von 4,4 Prozent mit 26 weiteren Abgeordneten, also insgesamt 30, ins Parlament. Wer am Wahltag nicht persönlich das Wahllokal aufsuchen kann, hat seit 1957 die Möglichkeit, seine Stimmen per Post abzugeben. Entsprechende Unterlagen müssen rechtzeitig angefordert werden. 1994 gaben schon 13,4 Prozent der Wähler auf diesem Weg die Stimmen ab.

1994 blieben mehr als 12,7 Millionen Wahlberechtigte den Wahlurnen fern - 21 Prozent der damals knapp 60,2 Millionen Stimmberechtigten. 1990 hatte die Wahlbeteiligung mit nur 77,8 Prozent einen historischen Tiefstand erreicht. Dies war aber noch deutlich mehr als in den USA, wo 1996 gerade 48,8 Prozent vom Wahlrecht Gebrauch machten.

Das Auszählen - so geht's

Die einzelnen Parteien bekommen prozentual jeweils so viele Sitze, wie sie auch Prozent der Wählerstimmen erlangen konnten.

Das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren wurde bei Bundestagswahlen bis 1983 angewendet. Hierbei wurde die Gesamtstimmzahl der einzelnen Parteien durch 1, 2, 3, 4, 5, usw. geteilt und die Mandate/Sitze auf die höchsten Zahlen vergeben - dies ging so lange vonstatten, bis alle Sitze/Mandate vergaben waren.

Beispiel:

Im Wahlkreis sind 12 Abgeordnete zu wählen: Partei A erhält 8320 Stimmen, Partei B erhält 6760 Stimmen, Partei C erhält 4920 Stimmen.

Die einzelnen Parteigesamtstimmen werden solange durch 1, 2, 3, ... geteilt , bis 12 Höchstzahlen (Mandate) feststehen:

Teiler Partei A Partei B Partei C

1 8320 (1) 6760 (2) 4920 (3)

2 4160 (4) 3380 (5) 2460 (7)

3 2773 (6) 2253 (8) 1640 (12)

4 2080 (9) 1690 (10) 1230 (-)

5 1664 (11) 1352 (-) 984 (-)

Die in den Klammern stehenden Zahlen beziffern die Höchstzahlen in der Reihenfolge.

Partei A würden also 5 Mandate zustehen, Partei B 4 Mandate und Partei C 3 Mandate.

Seit 1987 wird bei den Bundestagswahlen das Niemeyerverfahren angewendet: Die Anzahl der erhaltenen Stimmen einer Partei wird mit der Anzahl zu vergebenden Sitze/Mandate multipliziert und anschließend durch die Gesamtzahl der berücksichtigten Stimmen dividiert. Es werden nur die Stimmen berücksichtigt, deren Partei die 5% Hürde genommen hat.

Bei jeder Partei kommt nun ein Wert heraus. Die Partei erhält mindestens die Anzahl der Sitze, die der Wert vor dem Komma berücksichtigt, sollten dann aber noch Sitze übrigbleiben, werden diese nach der Reihenfolge der Dezimalstellen verteilt.Beispiel:

Partei A: [Image]

Partei B: [Image] Partei C: [Image]

Das bedeutet, die Parteien A und B bekommen mindestens 4 Sitze, die Partei C

2 Sitze. Da aber noch zwei Sitze zu vergeben sind bekommen die Parteien A ( ,99) und C ( ,95) noch einen Sitz hinzu.

Dieses Verfahren begünstigt kleinere Parteien: Die FDP hätte bei Anwendung des Niemeyerverfahrens 1976 und 1980 bei den Bundestagswahlen eine Stimme mehr und die CDU eine Stimme weniger bekommen.

Wenn es die Möglichkeit des Kumulierens (Stimmenhäufung) gibt, so hat es eine Partei bei der Verhältniswahl relativ einfach, mindestens eine Sitz zu erreichen. Die Folge wäre eine wäre eine Parteisplitterung, wie sie z.B. in der Weimarer Republik geschah.

Um dies zu verhindern, aber an der gerechten Verhältniswahl festhaltend, entwickelte man in der Bundesrepublik ein Wahlrecht ein, das die Verhältniswahl mit Elementen einer Persönlichkeitswahl ergänzt.

Was die Parteien in der Bundesrepublik leisten sollen.

Parteien sind in der Bundesrepublik Deutschland einen großer Machtfaktor. Sie bestimmen in der Bundesrepublik Deutschland die politische Diskussion. Sie vertreten die Bürger mit ihren Abgeordneten im Bundestag und setzen sich für Interessen und Ziele ein. Gesetze werden von Abgeordneten, die zum größten Teil Mitglied einer Partei sind, verabschiedet.

Was aber ist eine Partei?

Nach der Definition des Parteiengesetzes von 1967 ist eine Partei eine Vereinigung von Bürgern, die Einfluß auf die politische Willensbildung auf Bundes- und Landesebene nimmt. Ihr Ziel ist die Vertretung des Deutschen Volkes im Bundes- oder einem Landtag. Ihr Umfang und ihre Festigkeit der Organisation müssen für ihre Ernsthaftigkeit sprechen. Keine Partei ist sie, wenn sie in sechs Jahre an keiner Wahl teilgenommen hat. Die Mindestfunktion einer Partei ist die Beteiligung an der Wahl.

ihre Mitglieder oder die des Vorstands hauptsächlich Ausländer sind.

ihr Sitz oder Geltungsbereich außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes sind.

Anhand dieser Kriterien können Parteien von Verbänden unterschieden werden:

Parteien müssen an Wahlen teilnehmen.

Parteien, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen, können nur vom Bundesverfassungsgericht verboten werden.

Nur Parteien bekommen staatliche Wahlkampferstattung. Aufgaben Das Parteiengesetz von 1967 schreibt den Parteien folgende Aufgaben zu:

Rekrutierung von politischem Personal (Kandidatenaufstellung bei den Wahlen).

Konzeptionalisierung von Politik (Ziele in Form von Programmen entwickeln).

Meinungsbildung (Einfluß auf die öffentliche Meinung und die politische Willensbildung des Bürgers nehmen). Hierbei sind Parteien der Transmissionsriemen zwischen Gesellschaft und Staat.

Einflußnahme (Einfluß auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung). Rechtliche Stellung Die rechtliche Stellung von Parteien ist sowohl im Grundgesetz festgehalten als auch durch das Parteiengesetz sowie Bundesverfassungsgerichtsurteile festgelegt. Im Grundgesetz sind insbesondere Artikel 21 hervorzuheben:

Artikel 21 enthält das Demokratiegebot für alle Parteien: "Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen." In Absatz 2 des Artikels 21 steht die Möglichkeit des Parteiverbots.

Daneben sind noch weitere Artikel von Bedeutung:

Artikel 38 hebt das freie Mandat jedes Abgeordneten hervor. Dies schränkt die Funktion und Reichweite einer Partei ein, da der Abgeordnete in seiner Entscheidung unabhängig von ihr ist.

Artikel 33 betont die gleichen staatsbürgerlichen Rechte. Für Parteien bedeutet dies eine Gleichbehandlung.

Im Parteiengesetz sollen folgende Paragrafen hervorgehoben werden: §§1,2: Funktion;

§§32f.: Verbot; §5: Gleichbehandlung; §18ff.,34ff: Finanzierung; §§6ff.: Innerparteiliche Willensbildung; §§10,14: Rechtschutz.

Wichtigste und Bekannteste Parteien:

1. CDU und CSU

1945 gegründet Sammlungsbewegung christlicher Kräfte freiheitlich - demokratische Grundordnung Durchsetzung der sozialen Marktwirtschaft Subsidiaritätsprinzip (Hilfe zur Selbsthilfe)

Angleichung der Lebensverhältnisse Ost - West ökologische Weiterentwicklung innere Sicherheit

2. SPD

im ausgehenden 19. Jahrhundert gegründet Arbeiterpartei mit marxistisch revolutionärer Programmatik Godesberger Programm 1959 offene linke Volkspartei demokratischer Sozialismus marktwirtschaftliche Mechanismen Entspannungspolitik nach Osten Arbeitsmarktpolitik Gleichstellung von Mann und Frau ökologischer Umbau von Industrie Angleichung der Lebensverhältnisse Ost - West

3. FDP

1948 gegründet linker und rechter Flügel seit sechziger Jahren bürgerlich - mittelständische Partei Wechsel der Koalitionspartner, Kurswechsel persönliche Freiheit wirtschaftliche Eigenverantwortung nie Volkspartei großer politischer Einfluß

4. Bündnis 90 / Die Grünen

1993 Zusammenschluß aus B. 90 (Bürgerrechtsbewegung in der DDR) und den Grünen Umwelt-, Friedens-, Anti - Atom- und Frauenbewegung ideologische Spannweite ,,Ökolibertäre" und ,,Ökosozialisten" ,,Fundamentalisten" und ,,Realpolitiker"

5. PDS

1989 Entstehung aus der SED sozialistischer Pluralismus stalinistische Gruppierungen sozialistische Zielsetzung Anhänger in der neuen Bundesländern Protestpartei

- Kurze Fakten und Begriffe

Relationen Wähler- Abgeordnete ein Abgeordneter vertritt 92000 Wahlberechtigte somit größte Anzahl der zu vertretenden Wahlberechtigten von den westlichen Ländern, ausgenommen USA (1 Abgeordneter - 300000 Wahlberechtigte)

- Parlamentarismus, Prinzip der politischen Verfasstheit eines Staates, in dem der maßgebliche staatliche Wille durch ein vom Volk legitimiertes Parlament repräsentiert wird. Das politische System des Parlamentarismus verkörpert das Prinzip der Volkssouveränität, d. h. die Selbstbestimmung des Volkes, und ist gekennzeichnet durch allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen sowie das Mehrheitsprinzip bei parlamentarischen Entscheidungen.

In ihrer konkreten Ausgestaltung unterscheiden sich die einzelnen parlamentarischen Systeme zum Teil erheblich. Grundlegende und wesentliche Gemeinsamkeiten aller parlamentarischen Systeme sind jedoch die parlamentarische Gesetzgebungskompetenz und Haushaltsautonomie sowie im Rahmen der Gewaltenteilung die Kontrollfunktion des Parlaments gegenüber Regierung und Verwaltung.

- Politikverdrossenheit, Schlagwort aus der öffentlichen Diskussion, seit den achtziger Jahren Ausdruck für eine zunehmende Neigung der Wähler, sich von Wahlen fern zu halten oder als so genannte Protestwähler radikalen Parteien ihre Stimme zu geben. In der Politikverdrossenheit drückt sich ein allgemeines Unbehagen darüber aus, dass die Politik, vertreten durch die politische Kaste, sich nicht mehr um die Belange der Gesellschaft, sondern um ihre eigenen Interessen kümmert. Der Wahrheitswert dieser Behauptung ist nicht nachzuweisen, jedoch bestärkt jeder Fall eines Politikers, der sich in seinem Amt persönliche Vorteile verschafft, und jeder Bestechungsskandal den Eindruck einer willfährigen Politikergeneration. Ohne eine Öffentlichkeit - Printmedien, Rundfunk und vor allem Fernsehen -, die ständig den Begriff der Politikverdrossenheit im Munde führt, wäre seine Prominenz allerdings nicht denkbar. Gerade Politiker, die sich im Rahmen ihres Amtes persönlich bereichern, werden von den Medien als ,,schwarze Schafe" gebrandmarkt und dienen als Belegmaterial für Politikverdrossene.

Politikverdrossenheit ist eine Haltung, die den Standpunkt teilt, Ziel der Politik sei es, angenehme oder wenigstens erträgliche Lebensverhältnisse für die Bürger zu schaffen. Politiker aller Parteien werden an diesem Maßstab gemessen und der Maßstab auf diese Weise bekräftigt. Im Gegensatz dazu verneint Staatsfeindlichkeit den angeführten positiven Zweck der Politik; oft wird auch die Daseinsberechtigung einer gesonderten politischen Sphäre bestritten.

Ende der Leseprobe aus 9 Seiten

Details

Titel
Die Repräsentationsorgane im politischen Entscheidungsprozeß (Wahlen)
Note
2+
Autor
Jahr
2000
Seiten
9
Katalognummer
V98585
ISBN (eBook)
9783638970365
Dateigröße
394 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Ne 2+ ist, finde ich, schon ganz gut! Zu dem Referat gehören eigentlich noch Bundestag/Bundesrat, aber die habe nicht ich behandelt.
Schlagworte
Repräsentationsorgane, Entscheidungsprozeß
Arbeit zitieren
M. Nickel (Autor:in), 2000, Die Repräsentationsorgane im politischen Entscheidungsprozeß (Wahlen), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/98585

Kommentare

  • Gast am 5.1.2001

    respekt.

    für ein Oberstufenreferat vielleicht ein wenig knapp, aber die Information ist SEHR gut extrahiert und verarbeitet!!!
    solch qualität findet man in schulreferaten selten

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Titel: Die Repräsentationsorgane im politischen Entscheidungsprozeß (Wahlen)



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