Ökologisierung kommunaler Abfallpolitik


Hausarbeit, 2001

39 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


GLIEDERUNG

1 Einleitung
1.1 Einführung in Thematik und Aufbau dieser Arbeit
1.2 Begriffklärung: Was ist Abfall?

2 Ökologisierung der Abfallwirtschaft
2.1 Der Zusammenhang zwischen Natur, ökonomischem Prozeß und Abfallproduktion
2.2 Einbezug des Abfallbereichs in die Ökonomie
2.3 Einbezug der Natur in die Abfallwirtschaft

3 Ökologisierung kommunaler Abfallpolitik
3.1 Historischer Überblick
3.2 Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz von 1996
3.3 Akteure der kommunalen Abfallpolitik
3.3.1 Kommunalpolitiker
3.3.2 Kommunale Abfallwirtschaftsbehörden
3.3.3 Bürger und Bürgerinitiativen
3.3.4 Unternehmen
3.4 Instrumentarien der kommunalen Abfallpolitik
3.4.1 Leistungspolitische Maßnahmen
3.4.2 Ordnungspolitische Maßnahmen
3.4.2.1 Sozialpädagogische Maßnahmen
3.4.2.2 Ordnungsrechtliche Maßnahmen
3.4.2.3 Ökonomische Maßnahmen

4 Die Duales System Deutschland AG (DSD AG)
4.1 Die Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 12.6.1991
4.1.1 Grundlagen
4.1.2 Abfallwirtschaftliche Ziele
4.1.3 Anwendungsbereich
4.1.4 Begriffsbestimmungen: Die verschiedenen Verpackungstypen
4.1.5 Rücknahme- und Verwertungspflichten
4.1.6 Der § 6 Abs. 3 VerpackV: Die Grundlage der DSD AG
4.1.7 Die Novelle der VerpackV vom 28.8.1998
4.2 Die Funktionsweise der DSD AG
4.2.1 Organisation
4.2.2 Finanzierung
4.2.3 Berechnung des Lizenzentgeltes
4.2.4 Sammlung und Verwertung
4.2.5 Der Mengenstromnachweis

5 Fazit / kritische Betrachtung der DSD AG

1. Einleitung

1.1 Einführung in Thematik und Aufbau dieser Arbeit

Die Bewältigung von Abfällen aus Haushalten und produzierendem Gewerbe ist traditionell Aufgabe der öffentlichen Hand und wird in Deutschland seit Bestehen der öffentlichen Gewaltenteilung in Bundes-, Landes- und Kommunalebene von den Kommunen organisiert und durchgeführt.1 Es handelt sich hierbei um ein Handlungsfeld mit verschiedenartigen Akteuren und vielfältigen, zum Teil zueinander in Konflikt stehenden Interessen: Ökonomische Interessen der Abfallverursacher stehen im Gegensatz zu ökologischen Aspekten; diesen beiden stehen wiederum politische oder gesellschaftliche Zielsetzungen entgegen, etc. Aufgabe der Kommunen ist es hierbei, Handlungsstrategien zu entwickeln, die diesen verschiedenen Interessen in möglichst optimaler Weise gerecht werden.

Die vorliegende Arbeit befaßt sich damit, wie die Kommunen dieser Aufgabe entsprechen und dabei ihren Schwerpunkt auf die Wahrnehmung der ökologischen Interessen legen können. Sie untergliedert sich in zwei Teile: Im ersten Teil werden theoretische Überlegungen zur Ökologi-sierung der Abfallwirtschaft im allgemeinen (Punkt 2) und der kommunalen Abfallwirtschafts-politik im speziellen (Punkt 3) angestellt. Der zweite Teil befaßt sich in Punkt 4 konkret mit einer Maßnahme, die einen signifikanten Umbruch der Abfallbewältigung in Deutschland herbeigeführt hat: Die Verabschiedung der Verpackungsverordnung 1991 und die als Konsequenz hieraus erfolgte Gründung der Duales System Deutschland AG.

1.2 Begriffsklärung: Was ist Abfall?

Die juristische Definition des Begriffs lautet: „Abfälle [...] sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Beseitigung zur Wahrnehmung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist.“2 Diese Definition beinhaltet zwei verschiedene Ansätze, den Begriff Abfall zu definieren: Den subjektiven und den objektiven Abfallbegriff.

Subjektiver Abfallbegriff

Dieser basiert auf dem Recht, das Eigentum an einer Sache aufzugeben: Durch den Willen des Eigentümers, sich einer Sache zu entledigen, verwandelt sie sich von einem Wirtschaftsgut in Abfall.3

Objektiver Abfallbegriff

Beim objektiven Abfallbegriff entscheidet nicht die Nutzenüberlegung des Eigentümers, sondern die der Allgemeinheit (vertreten durch den Staat) darüber, daß ein Gut zu Abfall wird; nämlich dann, wenn dessen Entsorgung aufgrund von biologischen, physikalischen oder sonstigen Eigenschaften im öffentlichen Interesse liegt.4

Über diese beiden rein formaljuristischen Begriffe hinaus verwendet die Literatur noch einen weiteren Abfallbegriff:

Erweiterter Abfallbegriff

Der Grundgedanke hinter diesem Abfallbegriff ist der der Wiederverwertung von Abfällen, also daß diese nach dem Vorbild der ökologischen Kreisläufe in einem technischen Kreislauf wieder dem Wirtschaftsprozeß zugeführt werden. Die Frage, an welcher Stelle eines solchen Kreislaufes sich der Übergang zwischen Abfall und Wirtschaftsgut vollzieht, läßt sich nicht eindeutig beantworten. Grundsätzlich sind jedoch bei dieser Betrachtungsweise alle Abfälle potentielle Wirtschaftsgüter.5 Der erweiterte Abfallbegriff besagt also, daß der Übergang zwischen Abfall und Wirtschaftsgut fließend ist.6

2. Ökologisierung der Abfallwirtschaft

2.1 Der Zusammenhang zwischen Natur, ökonomischem Prozeß und Abfallproduktion

Das Entstehen von Abfall ist immer das Resultat von ökonomischen Prozessen, welche in Wechselbeziehung zur Natur stehen. Diesen Zusammenhang soll die folgende Abbildung verdeutlichen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Inanspruchnahme der Natur im ökonomischen Prozeß

Quelle: eigene Erstellung, in Anlehnung an: Cabernard 1995.

Der ökonomische Prozeß ist hier als Abfolge von Rohstoffgewinnung, Produktion und Konsum dargestellt. Am Anfang dieses Prozesses steht die Natur als „Lieferant“ von Rohstoffen und Produktionsfaktoren. In jeder Phase des ökonomischen Prozesses fallen die dargestellten Abfälle an.7 Von diesen wird ein Teil wiederverwertet und somit dem ökonomischen Prozeß erneut zugeführt. Sämtliche nicht verwerteten Abfälle werden jedoch der Natur zugeführt.

Die Abbildung verdeutlicht, daß der ökonomische Prozeß komplett in die Natur „eingebettet“ ist. Er ist außerdem zwingend auf bestimmte „Leistungen“, der Natur (nämlich ihre Funktion als „Ressourcenreservoir“ und als „Abfallkübel“) angewiesen. Das ökonomische Prinzip, basierend auf Kosten und Knappheiten, besagt, daß solchen Leistungen eine angemessene Gegenleistung (im Normalfall eine Geldzahlung) gegenüberstehen muß. Da jedoch die Bereitstellung dieser Leistungen durch die Natur gegenwärtig im Normalfall nicht mit Kosten verbunden ist und diese Leistungen auch nicht dem Knappheitsprinzip unterliegen, läßt sich sagen, daß im herrschenden Wirtschaftssystem im Abfallbereich das ökonomische Prinzip nicht zur Anwendung kommt.8

2.2 Einbezug des Abfallbereichs in die Ökonomie

Die Abfallentsorgung ist traditionell Aufgabe der öffentlichen Hand.9 Würde sie von privaten Unternehmen durchgeführt, so müßten die Entsorgungskosten vollständig vom jeweiligen Ab- fallverursacher getragen werden. Die Ausführung der Abfallentsorgung durch den Staat bedingt jedoch eine Abwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit: Der Anspruch, der Staat müsse eine Entsorgungsgarantie geben können, bedingt, daß sich das Entsorgungsangebot und die damit verbundenen Preise am Abfallaufkommen und nicht an knappheitsadäquaten Kriterien orientieren. Die Abfallentsorgung wird deshalb vom Staat mit allgemeinen Steuermitteln sub-ventioniert, sowie die Restfinanzierung über nicht wirklich verursachergerechte öffentliche Abgaben auf die Allgemeinheit verteilt. Bei der Finanzierung der öffentlichen Abfallentsorgung findet also das Verursacherprinzip keine Anwendung; die Abfallproduzenten werden quasi auf Kosten der Allgemeinheit bevorteilt, was als negativer externer Effekt des beschriebenen Systems einzustufen ist.10

Die beschriebene Entsorgungsgarantie bedingt zudem, daß bei einem „Entsorgungsnotstand“, d.h. wenn die Nachfrage (also das Abfallaufkommen) höher ist als das Entsorgungsangebot, der Staat reagiert, indem er die Entsorgungskapazität bei Fortbestand der niedrigen Preise soweit erhöht, daß sie dem Abfallaufkommen entspricht. Auch diese Handlungsweise muß als unöko-nomisch eingestuft werden: Das ökonomische Prinzip beinhaltet eine Wechselwirkung zwischen Angebot, Nachfrage und Preis in dem Sinne, daß bei erhöhter Nachfrage nicht nur Angebot und Preise steigen, sondern auch die Nachfrage Abfallaufkommen) sinken müßte.11 12

Zusammenfassend läßt sich also sagen, daß im Abfallbereich das ökonomische Prinzip außer

Kraft gesetzt ist, weil:

- der Leistung, die die Natur bei der Abfallbewältigung erbringt, keine angemessene Gegenleistung entgegensteht,
- im Abfallbereich das Verursacherprinzip nicht angewandt wird und
- die Marktmechanismen von Angebot, Nachfrage und Preis außer Kraft gesetzt sind.

2.3 Einbezug der Natur in die Abfallwirtschaft

Die vorangegangenen Überlegungen legen nahe, daß der Beitrag der Natur zur Abfallbeseiti- gung nach den Regeln des ökonomischen Prinzips bewertet werden sollte. Die Inanspruchnah-me der Natur ohne Erbringen von Gegenleistungen wäre unproblematisch, falls hierbei ihre natürliche Assimilations- und Regenerationskraft nicht überschritten würde. Da diese „Gratis-leistungen“ der Natur jedoch bei Weitem nicht zur Bewältigung der anfallenden Abfallmenge ausreichen, werden sie knapp und somit zu wirtschaftlichen Gütern, deren Nutzung zu Kosten und Einschränkungen führt: Zu externen Effekten durch eine Überbelastung der Natur mit Abfall oder zu einem Degradieren der ökologischen Kreisläufe durch deren Übernutzung.13 Konkrete Faktoren, die im Abfallbereich solche sozialen Kosten verursachen, sind z.B. der mit der stofflichen Verwertung verbundene Wasserverbrauch oder toxische Emissionen bei der thermischen Verwertung oder der Deponierung.14

Zur Vermeidung dieser negativen Auswirkungen einer übermäßigen Inanspruchnahme der Natur bieten sich zwei Strategien an: Zum einen eine Umgestaltung von Produktion und Kon- sum, sowie eine geeignete Behandlung der Abfälle, um die negativen Umwelteinwirkungen der Abfallbewältigung zu minimieren. Darüber hinaus kann durch eine Kultivierung der Natur deren Aufnahmekapazität erhöht werden. Diese Maßnahmen erfordern einen Aufwand in Form von Arbeit und Kapital. „Ein Teil des Sozialproduktes muß deshalb für die wesentlich verschärfte Auflagen bezüglich der von Mülldeponien ausgehenden Umweltbelastungen vor.

Deponien, denen es nicht möglich sein wird, diese Auflagen zu erfüllen, sind daher momentan bestrebt, bis zu diesem Zeitpunkt ihre Restkapazitäten aufzufüllen. Durch das hieraus resultierende Überangebot scheinen Deponiekapazitäten momentan nicht knapp zu sein. Vgl. hierzu ausführlich: Greve, R. / Niebaum, H. / Weiland, R.: Lizenzen für Einweg-Getränkeverpackungen - Ein Wegbereiter für Zertifikate in der Abfallwirtschaft?, in: Bonus, H. (Hrsg.): Umweltzertifikate: Der steinige Weg zur Marktwirtschaft (Zeitschrift für angewandte Umweltforschung, Sonderheft 9/1998), Berlin 1998, S. 194-208, hier S. 196.

Aufrechterhaltung der natürlichen Geschenke abgezweigt werden, d.h. in gewissem Sinne der Natur zurückgegeben werden.“15

Die zweite Strategie beinhaltet eine Begrenzung der ökonomischen Verwertung der Natur unter Berücksichtigung ihrer Leistungsgrenzen, also den Verzicht auf einen Teil des realisierbaren Sozialproduktes von vornherein.16

Am realistischsten im Sinne einer ökologischen Abfallwirtschaft erscheint eine Kombination der beiden vorgenannten Strategien. Eine reine Verzichtsstrategie wäre der gegenwärtigen öko-nomischen und sozialen Situation nicht angemessen, da das bestehende Wirtschaftssystem auf ein ständiges Wachstum des Sozialproduktes ausgerichtet ist.17 Hingegen muß eine Strategie, die nur kostenintensive Rückvergütungen an die Natur beinhaltet, langfristig scheitern: Einerseits sind gewisse Umweltbeeinträchtigungen irreversibel und andererseits ist der Anteil des Sozialproduktes, der für solche Regenerationsmaßnahmen verwendet werden kann, be-schränkt.18

Führt man die soeben angestellten Überlegungen noch einen Schritt weiter, so kommt man zu dem Ergebnis, daß sinnvollerweise ein Teil der Wertschöpfung, für deren Realisierung Leistun-gen der Natur in Anspruch genommen werden, der Natur in Form einer „Naturrente als Knapp-heitsrente“19 zufließen sollte, die über die reine Deckung der Reinigungs- und Wiederher-stellungskosten hinausgeht. In die Praxis umgesetzt würde diese „Naturrente“ der öffentlichen Hand als Treuhänderin der Allgemeinheit zustehen.

Das Kernstück sämtlicher vorangegangener Überlegungen ist, daß die relativ abstrakten Begriffe „Natur“ und „Umwelt“ in den verwendeten Modellen die Rolle ganz normaler Wirtschaftssubjekte einnehmen.

3. Ökologisierung kommunaler Abfallpolitik

3.1 Historischer Überblick

Im folgenden werden - kurz und ohne Anspruch auf Vollständigkeit - einige für die Thematik dieser Arbeit relevante Aspekte der historischen Entwicklung der Abfallbewältigung dargestellt.

Im Mittelalter war der Abfall zu fast 100 % organisch. Er wurde entweder direkt über Bäche bzw. die offene Kanalisation der Siedlungen entsorgt oder gesammelt und als landwirtschaftli-cher Dünger verwendet. In jedem Fall wurde also die eigentliche Abfallbeseitigung durch die Nutzung natürlicher Kreisläufe gelöst. Der Nachteil dieser Methode waren die damit verbunde-nen untragbaren hygienischen Verhältnisse, die u.a. zur Verbreitung von Seuchen beitrugen. Im Bestreben, diesen Mißstand zu beseitigen, begannen die Städte mit dem Aufbau erster Entsor-gungssysteme.20 Die Seuchenprävention ist folglich die ursprüngliche Begründung der Abfall-entsorgung als Aufgabe der öffentlichen Hand.

Das eingeführte System umfaßte die Einrichtung von Asche-, Kehricht- und Düngergruben, zu denen die Bürger ihren Abfall brachten und die meist nur einmal jährlich geleert wurden. Es brachte zwar eine gewisse Verbesserung der hygienischen Verhältnisse mit sich, wurde aber spätestens mit dem starken Anstieg der Bevölkerungszahlen und des Müllaufkommens in den Städten als Folge der industriellen Revolution ebenfalls untragbar. Dies führte zur Einrichtung erster kommunaler Müllabfuhrsysteme mit Anschluß- und Benutzungszwang Ende des 19. Jahrhunderts. Schon damals wurden Wertstoffe, z.B. Glas, Papier, Knochen, Lumpen, Metalle, Gummi, Kork und Holz, aussortiert und einer Verwertung außerhalb der Entsorgung zuge-führt.21

Dieses System bestand praktisch unverändert bis zum Ende des zweiten Weltkrieges. Die darauf folgende „Wirtschaftswunderzeit“ brachte jedoch ein immer weiter steigendes Müllaufkommen mit sich, das durch die bisherigen Abfallbeseitigungsmethoden mit Schwerpunkt auf der Depo-nierung des Mülls nicht mehr bewältigt werden konnte. Ende der 50er Jahre begann man folg-lich damit, erste Müllverbrennungsanlagen (MVAs) zu bauen und setzte dann in den 60er Jahren vollständig auf Müllverbrennung, was gleichzeitig das Ende der stofflichen Verwer-tung22 alten Stils bedeutete.23

In den 70er Jahren wurden wieder erste Maßnahmen zur getrennten Erfassung von Wertstoffen durch die Aufstellung von Containern für Altglas und Papier eingeführt. Die 80er Jahre waren von einem gestiegenen Umweltbewußtsein der Bevölkerung und einer damit einhergehenden stärkeren Thematisierung des Müllproblems geprägt. Eine Folge hiervon waren einzelne kommunale Alleingänge bezüglich der getrennten Abfuhr von Bioabfällen oder von trockenen Wertstoffen.24

Eine einschneidende Veränderung im Abfallwesen brachte die am 7.10.1991 in Kraft getretene Verpackungsverordnung (VerpackV), infolge derer die Duales System Deutschland AG (DSD AG) ins Leben gerufen wurde. Die Grundgedanken und das Instrumentarium der VerpackV werden in Punkt 4.1 näher behandelt.

Als Fortführung der umweltpolitischen Zielsetzung der VerpackV trat am 7.10.1996 das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW- / AbfG) in Kraft, dessen Leitgedanken im folgenden näher erläutert werden sollen.

3.2 Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz von 1996

Zweck des KrW- / AbfG ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürli- chen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Daraus ergibt sich folgende Prioritätenfolge für die verschiedenen Methoden der kommunalen Abfall-bewältigung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Der Grundgedanke des KrW- / AbfG: Die Prioritätenfolge der kommunalen Abfallbewältigung

Daß die Vermeidung von Abfall oberste Priorität hat, liegt auf der Hand. Sie kann erzielt wer- den durch Verzicht oder durch eine Steigerung der Materialeffizienz. Die Verwertung von Ab-fall erfordert demgegenüber immer einen zusätzlichen Input und hat deshalb nur zweite Priori-tät. Im Vergleich zu den Methoden der Abfallbeseitigung entfallen bei der Verwertung jedoch die Umweltbelastung und der Ressourcenverbrauch aus der Neuproduktion25, weswegen die Abfallbeseitigung ganz unten in der Prioritätenfolge steht.26 Sie umfaßt die Müllverbrennung und die Deponierung. Die Prioritätenfolge Verwertung vor Verbrennung vor Deponierung er-klärt sich anhand des ersten thermodynamischen Gesetzes, dem Gesetz von der Erhaltung der Materie: Es besagt, daß Materie und Energie weder geschaffen noch vernichtet, sondern nur umgewandelt werden können. Die genannten drei Methoden der Abfallbewältigung unter-scheiden sich hinsichtlich der Art und des Ausmaßes dieser Umwandlung: Während bei der Verwertung sowohl die der Materie an sich innewohnende Energie als auch diejenige Energie, die zur Produktion des betreffenden Gutes eingesetzt wurde, zumindest teilweise auf wirtschaftlich nutzbare Weise umgewandelt wird, gilt dies bei der Müllverbrennung nur für die unmittelbar in der Materie enthaltene Energie. Bei der Deponierung erfolgt hingegen überhaupt keine Umwandlung des ursprünglich aufgewendeten Inputs in wirtschaftlich nutzbare Formen.27

Vom Grundgedanken her ist die beschriebene Prioritätenfolge schon in der VerpackV enthalten. Das KrW- / AbfG beinhaltet jedoch eine wesentlich differenziertere Ausgestaltung der abfall-wirtschaftlichen Zielhierarchie, die durch die folgende Abbildung in Form eines Flußdiagramms verdeutlicht werden soll:

Abb. 3: Die abfallwirtschaftliche Zielhierarchie nach dem KrW- / AbfG

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Läßt sich eine Abfallvermeidung im Sinne einer „Verminderung der Menge und Schädlichkeit der Abfälle“28 nicht realisieren, so wird durch das Abfragen der dargestellten Parameter die jeweils optimale Abfallbewältigungsmethode ermittelt. Zu beachten ist in diesem Zusammen- hang, daß die Verwertung nicht immer Vorrang vor der Beseitigung hat, sondern nur dann, wenn sie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, für den gewonnenen Stoff ein Markt exis- tiert und die Verwertung tatsächlich eine bessere Ökobilanz aufweisen kann als die Beseiti- gung.29 Vereinfachend läßt sich sagen, daß die Prioritätenfolge aus Abb. 2 um die Frage der Wirtschaftlichkeit und Umweltfreundlichkeit ergänzt wird. Die Müllverbrennung ist im vorlie-genden Schema als „energetische Verwertung“ dargestellt, obwohl sie bisher als Instrument der Abfallbeseitigung betrachtet wurde. Diese Klassifizierung (als Verwertungs- bzw. Beseitigungs-methode) wird in der dieser Arbeit zugrunde liegenden Literatur unterschiedlich vorgenommen. Die stoffliche Verwertung gliedert sich wiederum auf in rohstoffliche Verwertung (die Aufspal-tung des Wertstoffes in seine Ausgangsstoffe, z.B. von Kunststoff in Öl und Gas), sowie die werkstoffliche Verwertung (die Weiterverarbeitung des Wertstoffes in seiner vorliegenden Form, z.B. die Verarbeitung von Kunststoffabfall zu Granulat, aus dem dann andere Kunst-stoffgegenstände hergestellt werden können).30

In den beiden folgenden Gliederungspunkten sollen die Handlungsfelder kommunaler Abfallpo-litik anhand der beteiligten Akteure (Punkt 3.3) und der den Kommunen zur Verfügung stehen-den Instrumentarien (Punkt 3.4) dargestellt werden.

3.3 Akteure der kommunalen Abfallpolitik

Die Entwicklung der kommunalen Abfallwirtschaftspolitik wird einerseits von der örtlichen Problemlage, andererseits von den Interessen, Einflußmöglichkeiten und Handlungen der Akteure bestimmt, die auf kommunaler Ebene Einfluß auf Gestaltung und Umsetzung der Um-weltpolitik haben. Die wichtigsten dieser Akteure sind im Einzelnen:

3.3.1 Kommunalpolitiker

Sie tragen die politische Verantwortung für die Gestaltung und Umsetzung der kommunalen Abfallwirtschaftspolitik. Da dies aufgrund des generell hohen Umweltbewußtseins der Bürger in diesem Bereich ein Thema mit hoher Öffentlichkeitswirkung ist, stehen sie im Mittelpunkt des umweltpolitischen Handlungsfeldes auf kommunaler Ebene: Fast jede Kommune verfügt über Bürgerinitiativen bzw. lokale Umweltschutzvereinigungen mit einem oft sehr engagierten Mitarbeiterstamm. Diese üben durch einen gezielten Medieneinsatz und durch ihre Multiplika-torwirkung einen erheblichen Handlungsdruck auf die Kommunalpolitiker aus. Es ist nicht ungewöhnlich, wenn bei Gemeinderatswahlen der Anteil der Mandate, die an umweltbewußte Gruppierungen gehen, wesentlich höher liegt als bei Wahlen auf Landes- oder Bundesebene.31 Andererseits sind die Kommunalpolitiker häufig gegenläufigem Druck z.B. durch Vertreter der lokalen Wirtschaft ausgesetzt.

3.3.2 Kommunale Abfallwirtschaftsbehörden

Sie legitimieren sich in der (sozialen) Marktwirtschaft aus bestimmten umweltpolitischen und gesellschaftlichen Zielsetzungen, nämlich dem öffentlichen Interesse.32 Sie tragen die admini- strative Verantwortung für den Vollzug der Abfallwirtschaftspolitik. Analog zu den im voran- gegangenen Gliederungspunkt in bezug auf Kommunalpolitiker angestellten Überlegungen sind auch die kommunalen Abfallwirtschaftsbehörden aufgrund der hohen Öffentlichkeitswirkung der Abfallthematik einem hohen Handlungs- und Erwartungsdruck seitens der Bürger und loka-len Umweltgruppen ausgesetzt; zumal es ihre Aufgabe ist, sich über die reine Durchführung der Entsorgungsleistungen hinaus mit den abfallwirtschaftlichen Entscheidungsprozessen zu befas-sen und hierfür Problemdefinitionen und Lösungsansätze zu erarbeiten.33

3.3.3 Bürger und Bürgerinitiativen

Bürger haben in ihrer Funktion als Wähler, ggf. unterstützt von Bürgerinitiativen, direkten Einfluß auf die Kommunalpolitik. Sie sind in bezug auf gewisse Themenbereiche der kom- munalen Umweltpolitik inzwischen sehr sensibilisiert; insbesondere was Bereiche angeht, die direkten Einfluß auf ihre Lebensqualität nehmen, z.B. den Standort von Abfallbehandlungsanla-gen in Wohngebietsnähe oder in Trinkwassereinzugsbereichen.34

Die Ansprüche der Bürger an die kommunale Abfallpolitik sind oft ambivalent: Der Erwartung nach möglichst hohen Umweltschutzstandards bei den abfallpolitischen Maßnahmen steht die Forderung entgegen, diese Maßnahmen mögen den Bürger bezüglich seiner Umweltaktivitäten sowie finanziell nicht zu sehr belasten.35

3.3.4 Unternehmen

Sie haben in ihrer Funktion als Arbeitgeber und Gewerbesteuerzahler einen hohen kommunal- politischen Einfluß. Da die Gewerbesteuer im Durchschnitt aller Kommunalhaushalte einen Anteil von 15 % der Einnahmen ausmacht,36 besteht seitens der Kommunen ein starkes Inte- resse an der Erhaltung und Förderung der ortsansässigen Betriebe, sowie daran, für neue bzw. verlagerungswillige Betriebe einen möglichst attraktiven Standort darzustellen.

Auch die Haltung der Unternehmen bezüglich des Umweltschutzes im allgemeinen und kom- munalen Abfallwirtschaftsmaßnahmen im speziellen ist oft ambivalent: Einerseits verursachen Umweltschutzinvestitionen Kosten, denen häufig keine Erträge gegenüberstehen, was die Nach-frage der Unternehmen nach möglichst kostengünstigen Entsorgungslösungen begründet. Ande-rerseits ist eine funktionsfähige Entsorgungswirtschaft (d.h. das ausreichende Vorhandensein von Behandlungs- bzw. Ablagerungskapazitäten) eine unerläßliche Voraussetzung für jede wirt-schaftliche Tätigkeit und wird somit seitens der Unternehmen von einem für sie attraktiven Wirtschaftsstandort erwartet.37

3.4 Instrumentarien der kommunalen Abfallpolitik

Es liegt im Interesse der Kommunen, daß sich sämtliche Abfallverursacher in ihrem Bereich möglichst rational und umweltgerecht verhalten.38 Den Kommunen stehen verschiedene Instru-mentarien zur Verfügung, deren Verhalten zu beeinflussen, die sich in zwei Kategorien eintei-len lassen: Leistungspolitische Maßnahmen, also diejenigen Maßnahmen, die in direktem Zu-sammenhang mit der erbrachten Leistung (der Abfallentsorgung) stehen; sowie ordnungspoliti-sche Maßnahmen. Letztere lassen sich wiederum in drei Kategorien einteilen: Sozialpädagogi-sche Maßnahmen (hierunter fallen die Bereitstellung von Informationen und Verhaltensangebo-ten); ordnungsrechtliche Maßnahmen (d.h. Regelungen bzw. Erlasse mit Gesetzescharakter); sowie ökonomische Maßnahmen (hier werden die Abfallgebühren als verhaltenssteuerndes Instrument eingesetzt). Diese Maßnahmen sollen im folgenden näher erläutert werden.

3.4.1 Leistungspolitische Maßnahmen

Die konkrete Ausgestaltung der Sammlungssysteme der kommunalen Abfallentsorgung, d.h. deren Anpassung sowohl an die Bedürfnisse der verschiedenen Abfallerzeuger unter Berück- sichtigung der kommunalen Gegebenheiten als auch an bestimmte umweltpolitische Zielsetzun-gen, ist eines der effizientesten verhaltenssteuernden Instrumente, die den

Kommunen zur Ver-fügung stehen: Die Entscheidung eines Abfallverursachers über die Teilnahme an Entsorgungs- bzw. Verwertungsmaßnahmen hängt ab von der Gegenüberstellung von positiven Teilnahme-motiven (einer Art „Umweltgewissen“, das nach Auffassung des Verfassers in verschieden starker Ausprägung inzwischen bei den meisten Deutschen vorausgesetzt werden kann) und mit der Teilnahme verbundenen Belastungen (z.B. der Länge des Weges zwischen dem Wohnsitz eines Abfallverursachers und dem nächsterreichbaren Wertstoffcontainer).39

Der Bedarf an Entsorgungseinrichtungen wechselt je nach Siedlungstyp: So erfordert z.B. ein Gewerbegebiet eine völlig andere Entsorgungsinfrastruktur als ein Wohngebiet. Aber gerade auch im Bereich des Siedlungsabfalls aus Wohngebieten gibt es große Unterschiede in bezug auf das Abfallaufkommen und das Entsorgungsverhalten je nach Wohngebietstyp (z.B. Villen-gegend versus sozialer Wohnungsbau, Altstadt versus Neubaugebiet, ländlicher Raum versus Stadtgebiet, etc.). Somit ist die Anpassung der Entsorgungsinfrastruktur an die mikrogeographi-sche Situation eine wichtige Determinante für den Wirkungsgrad von Entsorgungsinfrastruktur-einrichtungen.40

Die hohe Wirksamkeit von leistungspolitischen Maßnahmen wurde beispielsweise durch verschiedene Studien bewiesen, bei denen eine Reduktion der Entsorgungskapazität (z.B. der Größe und / oder Anzahl der Abfallbehälter oder der Abfuhrhäufigkeit) eine signifikante Reduktion des Abfallaufkommens zur Folge hatte.41

3.4.2 Ordnungspolitische Maßnahmen

3.4.2.1 Sozialpädagogische Maßnahmen

Die Aufklärung und Information der Bürger und Unternehmen durch die Kommunen ist ein wichtiger Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit in den Rathäusern mit dem Ziel, die Abfallverur-sacher für die Abfallproblematik zu sensibilisieren und somit eine freiwillige Änderung ihrer Einstellungen und ihres Verhaltens zu bewirken. Dieses Instrumentarium kann man durchaus im Sinne eines nicht-kommerziellen „ökologischen Marketing“ verstehen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang eine interaktive Zwei-Wege-Kommunikation zwischen

Abfallwirtschaftsbehör-de und Abfallverursachern zur Vermeidung eines einseitigen

Informationsangebotes, das den Bedürfnissen der Abfallverursacher nicht Rechnung trägt.42

Das „ökologische Marketing“ verfolgt in bezug auf die Abfallwirtschaft die folgenden konkreten Ziele:

- Eine bessere Abstimmung des Angebots der Abfallwirtschaftsbehörde auf die Bedürfnisse der Abfallverursacher (Wirkung nach innen).43
- Eine bessere Vermittlung des Entsorgungsangebots an die Abfallverursacher (Wirkung nach außen).
- Eine bessere Einbindung der Abfallwirtschaft in die Umsetzung der gesamtgesellschaftlichen Ziele (das öffentliche Interesse).
- Eine Beeinflussung der grundsätzlichen Verhaltensmuster der Abfallverursacher.44

3.4.2.2 Ordnungsrechtliche Maßnahmen

Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht besagt, daß die Kommune für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Regelungsbefugnis hat. Das ihr zur Verfügung stehende Instrument sind die Satzungen. Sie beinhalten konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der im Abfallwirtschafts-konzept formulierten Ziele. Abfallwirtschaftskonzept und Satzungen zusammen bilden die schriftliche Grundlage der kommunalen Abfallpolitik.45

Die Wirksamkeit bzw. konkrete Umsetzbarkeit dieser kommunalen Satzungshoheit wird jedoch durch ein juristisches Problem eingeschränkt: Sie unterliegt dem klassischen Vorbehalt des Gesetzes, der besagt, daß jeder Eingriff in Freiheit und Eigentum durch die öffentliche Hand der parlamentsgesetzlichen Ermächtigung bedarf. Satzungen, die auf Verhaltensänderungen im Abfallbereich abzielen, dürften jedoch in den meisten Fällen solche Eingriffe beinhalten.46 So versuchte beispielsweise die Stadt Kempten 1993, eine Satzung einzuführen, die auf Frei-schankflächen agierende Gastronomiebetriebe (z.B. Imbißstände) dazu verpflichten sollte, Mehrweggeschirr zu verwenden. Der Klage einer Fast-Food-Kette gegen diesen Erlaß wurde 1997 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgegeben mit der Begründung, eine solche Ver-pflichtung sei nach Bundesrecht nicht vorgesehen. VerpackV und KrW- / AbfG sollten neben der umweltpolitischen Zielsetzung auch in solchen Belangen bundesweit einheitliche Wettbe-werbsvoraussetzungen schaffen.47 Die Notwendigkeit der parlamentsgesetzlichen Ermächtigung schränkt folglich die ordnungsrechtlichen Einflußmöglichkeiten der Kommune im Abfallbereich stark ein.

3.4.2.3 Ökonomische Maßnahmen

Ein verhaltenssteuerndes Instrument der Kommunen im ökonomischen Bereich sind die Abfall-gebühren. Ökonomisch betrachtet stellen sie einen Preis für die Entsorgung von Abfall dar. Die gängige volkswirtschaftliche Modellvorstellung schreibt Preisen in einer

Marktwirtschaft zweierlei Funktionen zu: Die Kostendeckungs- und die Informationsfunktion.48 Im folgenden sollen diese beiden Funktionen im Hinblick auf Abfallgebühren näher erläutert werden.

Die Kostendeckungsfunktion von Abfallgebühren Kosten fallen im ökonomischen Prozeß an bei der Bereitstellung von Produktionsfaktoren, bei der Herstellung und Distribution von Gütern und Dienstleistungen und bei der Entsorgung der Abfälle. In einer Marktwirtschaft stehen diesen Kosten Preise als Gegenleistung entgegen. Ein solcher Preis muß mindestens die Kosten, auf die er sich bezieht, decken. Es ist allerdings denk-bar, daß einzelne, nicht kostendeckende Unternehmensbereiche subventioniert werden, um die Produktion aufrechtzuerhalten. Solche subventionierten Kosten müssen allerdings über den Preis anderer Güter und Dienstleistungen gedeckt werden. Würde hierfür das Kapital des Un-ternehmens verwendet, so würde die damit einhergehende Entkapitalisierung dem Unternehmen langfristig die Produktionsbasis entziehen und somit letztendlich zum Konkurs führen.49

Zu dieser Produktionsbasis zählt auch die Natur. Auf den Abfallbereich angewandt bedeutet dies, daß im Sinne einer nachhaltigen Abfallpolitik die Preise der Abfallentsorgung den

Anteil, den die Natur am ökonomischen Prozeß hat, berücksichtigen müssen.50 In der Realität werden jedoch die Kosten der Inanspruchnahme der Natur (also die Abfallgebühren) dadurch subven-tioniert, daß dies nicht in ausreichendem Maße geschieht; also auf Kosten der Produktionsbasis Natur.

Die Informationsfunktion von Abfallgebühren

Neben der Kostendeckungsfunktion kommt den Preisen in einer Marktwirtschaft auch die Aufgabe eines Koordinations- und Informationsinstruments zu: Wenn der Preis eines Gutes oder einer Dienstleistung alleine deren Herstellungskosten deckt, bedeutet dies noch nicht, daß er die volkswirtschaftlich richtigen Signale für den Einsatz der Produktionsfaktoren und die Distribution des Gutes bzw. der Dienstleistung gibt. Die im volkswirtschaftlichen Sinne optima-le Zuteilung bewirkt die Berücksichtigung von Knappheiten in der Höhe des Preises: Im Ideal-modell des vollkommenen Marktes wirkt sich die Knappheit über den Mechanismus von Ange-bot und Nachfrage auf die Preise aus; somit bewirkt deren Höhe eine effiziente Allokation der knappen Ressourcen.51

Auch in dieser Hinsicht greift im Abfallbereich der Marktmechanismus nicht, da die Natur ein öffentliches Gut ist, bei dem Nicht-Rivalität in der Nutzung herrscht und somit die beschriebene Knappheit nicht aufkommt.52 Wie bereits in den Punkten 2.1. und 2.2 ausgeführt, sind im Abfallbereich einige elementare Mechanismen des ökonomischen Prinzips außer Kraft gesetzt. Die Berücksichtigung von Kosten und Knappheiten in den Abfallgebühren ist folglich nur über administrierte Preise möglich.

Zu den konkreten Maßnahmen in diesem Bereich ist zunächst festzuhalten, daß es generell im Interesse jedes Abfallverursachers liegt, sich des Abfalls möglichst schnell und kostengünstig zu entledigen.53 In Anbetracht dieser Tatsache sind die Abfallgebühren als wirksames kommunales Steuerungsinstrument einzustufen; und zwar in zweierlei Hinsicht: Sowohl die Höhe als auch die Struktur der Gebühren besitzen Vermeidungspotential in bezug auf das Abfallaufkommen. Hinsichtlich der Struktur sind als Maßnahmen, die einen Anreiz zur Abfall-vermeidung liefern können, z.B. die Einführung eines Wertmarkensystems, eines individuell wählbaren Abfallbehältervolumens oder eines variablen Abfuhrrhythmus denkbar.54 Die effek-tivste Maßnahme hinsichtlich der Gebührenstruktur ist sicherlich die Berechnung der Abfallge-bühren anhand der tatsächlich angefallenen Abfallmenge.55

Die Höhe der Abfallgebühren hat besonders im industriellen Bereich einen hohen Einfluß auf die Realisierung von Abfallvermeidungspotentialen: Ökonomische Anreize zur Abfallvermeidung im gewerblichen Bereich werden jede betriebswirtschaftlich orientierte Unternehmensfüh-rung dazu veranlassen, sich im Sinne einer möglichst vermeidungs- und verwertungsorientierten Abfallwirtschaft zu engagieren. Solche ökonomischen Anreize resultieren im Abfallbereich ins-besondere aus den sich verschärfenden kosten- und risikowirksamen gesetzlichen Vorgaben zur Abfallentsorgung sowie aus der zunehmenden Verknappung von Verbrennungs- und Deponie-kapazitäten.56 Diese Zusammenhänge sollten den Unternehmen seitens der Kommune auf jeder Stufe des Entsorgungsprozesses so transparent als möglich gemacht werden, um die soeben be-schriebene Informationsfunktion der Abfallgebühren in größtmöglichem Maße zu gewährleis-ten.

4. Die Duales System Deutschland AG (DSD AG)

Im folgenden soll eine der grundlegendsten Wandlungen der Abfallbewältigung in Deutschland in den letzten Jahren näher betrachtet werden: Die Verabschiedung der VerpackV im Jahre 1991, die daraus resultierende Gründung der DSD AG, sowie deren Aufbau und Funktions-weise.

4.1 Die Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 12.6.1991

4.1.1 Grundlagen

Die Ausgangssituation, vor deren Hintergrund Anfang der 90er Jahre die VerpackV entstand, war geprägt von einem beständig steigenden Hausmüllaufkommen bei gleichzeitig immer weiter sinkenden Deponiekapazitäten. Ca. 50 % des Volumens des Hausmülls machten gebrauchte Verpackungen aus.57

Die Verantwortlichen beim Bundesumweltministerium erkannten, daß die Kommunen mit ihren bisherigen Abfallbewältigungssystemen, die vorrangig auf Beseitigung ausgerichtet waren, das Müllwachstum nicht nachhaltig beeinflussen konnten. Der Schwerpunkt bei der Bewältigung des Verpackungsmülls sollte von der reinen Beseitigung in Richtung Vermeidung und Verwertung verlagert werden. Um dies zu erreichen, sollte das Verursacherprinzip Anwendung finden: Die Verpflichtung derjenigen, die Verpackungen in Umlauf bringen (also Verpackungs-hersteller und -vertreiber), diese außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zurückzunehmen und zu verwerten, sollte gesetzlich festgesetzt werden.58

4.1.2 Abfallwirtschaftliche Ziele

Die konkrete Ausformulierung der soeben beschriebenen Zielsetzung im Rahmen der VerpackV enthält zwei Kernaussagen: Zum einen sollen Verpackungen generell aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien hergestellt werden. Zum anderen sollen Verpackungsabfälle soweit als möglich vermieden werden. Die letztere Zielsetzung wird durch drei Handlungsanweisungen präzisiert: Verpackungen dürfen nach Volumen und Ge-wicht nicht größer sein als für den Schutz des Inhaltes und die Vermarktung unmittelbar not-wendig; sie sollen nach Möglichkeit wiederbefüllbar sein und, wenn eine Wiederbefüllung nicht möglich ist, stofflich verwertet werden.59

4.1.3 Anwendungsbereich

Wie schon eingangs erwähnt, unterliegen den Vorschriften der VerpackV einerseits die Hersteller von Verpackungen, andererseits deren Vertreiber, d.h. Unternehmen, die Verpackungen selber oder Waren in Verpackungen in Verkehr bringen, und zwar gleichgültig auf welcher Handelsstufe.60 Die VerpackV gilt folglich nicht nur auf der Stufe des Endverbraucherhandels, sondern in allen Bereichen, in denen Verpackungen eingesetzt werden.

4.1.4 Begriffsbestimmungen: Die verschiedenen Verpackungstypen

Die VerpackV klassifiziert Verpackungen in drei Verpackungstypen:

Transportverpackungen

Dieser Begriff umfaßt alle Verpackungen, die dazu dienen, Waren beim Transport vom Hersteller bis zum Vertreiber bzw. Händler vor Schäden zu bewahren oder die in sonstiger Weise der Transportsicherheit dienen, z.B. Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten, Kartonagen, geschäumte Schalen, Schrumpffolien u.ä.61

Verkaufsverpackungen

Unter diesen Begriff fallen zahlenmäßig die meisten Verpackungen. Er bezeichnet alle geschlossenen oder offenen Behältnisse und Umhüllungen von Waren, die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren benutzt werden, also Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Kartonagen, Schachteln, Säcke, Schalen, Trageta-schen u.ä., sowie Einweggeschirr und -bestecke.62

Getränkeverpackungen, also jede Art von Umhüllungen für flüssige Lebensmittel, werden in der VerpackV gesondert von den Verkaufsverpackungen aufgeführt63, da für sie abweichende Rücknahme- und Verwertungspflichten bestehen.64

Umverpackungen

Hierunter fallen alle Verpackungen, die als zusätzlichen Hülle um die Verkaufsverpackung dazu bestimmt sind, die Abgabe von Waren im Wege der Selbstbedienung zu ermöglichen, die Mög-lichkeit des Diebstahls zu erschweren oder überwiegend der Werbung zu dienen, z.B. Blister, Folien, Kartonagen o.ä.65 Vereinfachend kann gesagt werden, daß es sich bei einer Verpackung dann um eine Umverpackung handelt, wenn sich in ihrem Inneren noch eine weitere vollwertige Verpackung befindet.

4.1.5 Rücknahme- und Verwertungspflichten

Für die unterschiedlichen Typen von Verpackungen sieht die VerpackV folgende Rücknahme- und Verwertungspflichten vor: Transportverpackungen müssen von deren Hersteller bzw. Vertreiber nach Gebrauch zurückge-nommen werden und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zugeführt werden.66

Umverpackungen müssen vom Vertreiber bei der Abgabe der Waren an den Endverbraucher zurückgenommen werden. Zu diesem Zweck muß er in der Verkaufsstelle geeignete Sammelge-fäße mit Trennung der einzelnen Wertstoffgruppen aufstellen und deutlich auf diese hinweisen. Die gebrauchten Umverpackungen sind ebenfalls erneut zu verwenden oder außerhalb der öf-fentlichen Abfallentsorgung stofflich zu verwerten.67

Die Rücknahmepflicht für Verkaufsverpackungen sieht, analog zu der für Umverpackungen, eine Abgabemöglichkeit seitens des Endverbrauchers in der Verkaufsstelle, sowie die Wiederverwendung oder die stoffliche Verwertung vor.68

Für Getränkeverpackungen ist in der VerpackV zusätzlich zur Rücknahmepflicht eine Pfander-hebungspflicht vorgesehen: Einweg-Getränkeverpackungen sind bei einem Volumen zwischen 0,2 und 1,5 l mit einem Pfand von 0,50 DM je Verpackung, darüber mit 1,- DM, zu belegen, das bei Rückgabe der gebrauchten Verpackung erstattet wird.69 Des weiteren müssen zum Schutz der Mehrwegsysteme in diesem Bereich die Mehrwegverpackungen einen Mindestanteil der in Umlauf gebrachten Getränkeverpackungen ausmachen.70 71 Im Rahmen dieser Arbeit wird auf die Trennung zwischen Verkaufs- und Getränkeverpackungen jedoch nicht näher eingegangen, da beide der gleichen Ausnahmeregelung unterliegen, die im folgenden näher erläutert werden soll:

4.1.6 Der § 6 Abs. 3 VerpackV: Die Grundlage der DSD AG

Die VerpackV sieht vor, daß die soeben beschriebenen Rücknahme-, Verwertungs- und Pfand-erhebungspflichten für Verkaufs- und Getränkeverpackungen jedes einzelnen Herstellers und Vertreibers entfallen, wenn diese sich an einem System beteiligen, das folgende Voraussetzun-gen erfüllt:

- Die regelmäßige, flächendeckende Sammlung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim End-verbraucher muß gewährleistet sein. Abfuhrrhythmus und Flächendeckung werden von der jeweils obersten abfallwirtschaftlichen Landesbehörde kontrolliert. · Das Sammelsystem muß sich an vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der entsor-gungspflichtigen Körperschaften anpassen. Diese können für die Mitbenutzung ihrer Sammel- und Verwertungssysteme ein angemessenes Entgelt fordern.72 · Vom gesamten Verpackungsaufkommen73 muß ein bestimmter Mindestanteil gesammelt werden. Von diesen gesammelten Verpackungen muß wiederum ein bestimmter Anteil sor-tiert und der stofflichen Verwertung zugeführt werden.74 Diese Quoten sind, nach den ein-zelnen Wertstoffgruppen getrennt, in der folgenden Tabelle aufgeführt:

Tab. 1: Quoten für die Verwertung von Verkaufsverpackungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: VerpackV (gerundete Zahlenwerte)

Die in der ersten Spalte angegebenen Quoten sind die in der Erstfassung der VerpackV festge- legten (Der 1.1.1993 war die in der VerpackV vorgesehene Frist für die Beantragung der Freistellung von den Rücknahme- und Verwertungsverpflichtungen aufgrund der Einrichtung eines dualen Systems). Sie wurden bislang zweimal jeweils im Abstand von drei Jahren nach oben korrigiert. Sämtliche in der Tabelle angegebenen Quoten beinhalten zwei Prozentsätze: Den Anteil der zu sammelnden, sowie den Anteil der zu verwertenden Verpackungen. Beide zusam-mengerechnet ergeben die in der Tabelle angegebenen Anteile der zu verwertenden Verpackun-gen am Gesamtaufkommen. So setzt sich beispielsweise die ab 1.1.1996 geltende Verwertungs-quote von 70 % Glas zusammen aus der Anforderung, vom gesamten in Umlauf gebrachten Glas 80 % zu sammeln und davon wiederum 90 % zu sortieren und der Verwertung zuzufüh-ren.

4.1.7 Die Novelle der VerpackV vom 28.8.1998

Hintergrund dieser aktuellen Ergänzung der VerpackV ist deren Angleichung an die praktischen Erfahrungen aus den ersten fünf Jahren des Bestehens der DSD AG, an den aktuellen Stand der Verwertungstechnik, sowie an die neueste Abfallgesetzgebung. Die konkreten Ziele der No-velle sind demzufolge: Die Schaffung gleicher Rahmenbedingungen für Duale Systeme und Selbstentsorger; bessere Rahmenbedingungen für mehr Wettbewerb und niedrigere Abfallver-wertungskosten; praxisgerechtere Verwertungsanforderungen; sowie die Anpassung der VerpackV an das KrW- / AbfG und die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG vom 20.12.1994.75

Durch die Schaffung gleicher Rahmen- bzw. Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, die sich an der DSD AG beteiligen und solche, die die Rücknahme gebrauchter Verpackungen unternehmensindividuell, zusammen mit anderen Unternehmen oder durch die Beauftragung Dritter betreiben (Selbstentsorger), soll das „Trittbrettfahrertum“ bei der DSD AG bekämpft werden. Dieser Begriff bezeichnet das Phänomen, daß Verpackungen, deren Hersteller bzw. Vertreiber sich nicht an der DSD AG beteiligen, für die also kein Lizenzentgelt bezahlt wurde, dennoch über die DSD AG entsorgt und gegebenenfalls der Verwertung zugeführt werden. Konkrete Maßnahmen in diesem Zusammenhang sind die Einführung der gleichen stofflichen Verwertungsquoten für Selbstentsorger und die DSD AG; umfangreiche Dokumentations- und Nachweispflichten für Selbstentsorger über die Einhaltung dieser Quoten; sowie die Festlegung von Geldbußen bis zu 100.000 DM im Einzelfall bei Nichteinhaltung der Auflagen.76

Mehr Wettbewerb und niedrigere Kosten bei der Bewältigung von Verpackungsabfall sollen durch die Ausschreibung von Entsorgungsdienstleistungen seitens der DSD AG bzw. der Selbstentsorger gewährleistet werden. Des weiteren müssen die Kosten für die Erfassung, Sor-tierung sowie Verwertung oder Beseitigung einzelner Verpackungsmaterialien von den beteilig-ten Betrieben offengelegt werden.77 Die neuen Verwertungsanforderungen (-quoten), die ab dem 1.1.1999 gelten, wurden bereits aus Tab. 1 ersichtlich.

In Anlehnung an das KrW- / AbfG und die europäische Verpackungsrichtlinie wurde der Ver- packungsbegriff - und damit auch der Anwendungsbereich der VerpackV - erweitert: Er bein- haltet nun auch Packhilfsmittel (solche Verpackungen, die neben der Verpackungsfunktion einen Zweit- oder Produktnutzen aufweisen, z.B. Senfgläser, die nach ihrer Entleerung als Trinkgläser weiterverwendet werden können), Serviceverpackungen (z.B. Einwickelfolien eines Metz-gers), langlebige Verpackungen, sowie Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern (diese sind von der Entsorgung durch die DSD AG ausgeschlossen, müssen aber dennoch von den Herstellern bzw. Vertreibern zurückgenommen und ggf. einer stofflichen Verwertung zugeführt werden).78

Nach der Vorstellung der gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der DSD AG soll im folgenden deren praktische Umsetzung, d.h. Aufbau und Funktionsweise der DSD AG näher betrachtet werden.

4.2 Die Funktionsweise der DSD AG

4.2.1 Organisation

Am 28.8.1990 wurde als Reaktion auf die VerpackV die „Duales System Deutschland GmbH“ durch 95 Unternehmen aus der Verpackungs- und Konsumgüterindustrie sowie dem Handel gegründet. Ihr Ziel war die Umsetzung des § 6 Abs. 3 VerpackV: Das Organisieren der Samm-lung, Sortierung und Verwertung gebrauchter Verpackungen aus Haushalten und Kleingewer-be. Bereits nach einem Jahr war die Anzahl der Gesellschafter auf über 400 und wenig später auf ca. 600 angestiegen, was nicht mehr der Struktur einer typischen GmbH (die geprägt ist von Gesellschafterversammlungen und einem persönlichen Verhältnis der Gesellschafter unter-einander). Infolgedessen erfolgte Mitte 1997 rückwirkend zum 1.1.1997 die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft.79

Die Geschäftsführung der DSD AG besteht aus einem dreiköpfigen Vorstand, der von einem 12köpfigen Aufsichtsrat geführt wird. Letzterer setzt sich zusammen aus je drei Vertretern der Verpackungsindustrie, der Konsumgüterindustrie, des Handels und der Entsorgungswirtschaft. Etwas außerhalb dieser Führungsstruktur steht das Kuratorium, das sich aus Vertretern von Politik, Industrie und Handel, Forschung und Wissenschaft, sowie Verbraucherorganisationen zusammensetzt. Es fungiert als Impulsgeber für die Geschäftsentwicklung der DSD AG und als Mittler zwischen der DSD AG und verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen. Derzeit (1998) beschäftigt die DSD AG ca. 350 Mitarbeiter.80

4.2.2 Finanzierung

Die DSD AG ist eine Non-Profit-Organisation, d.h. aus ihren Einnahmen wird kein Gewinn erwirtschaftet; sie werden vollständig für die Sammel- und Sortierleistungen und zur Weiterent-wicklung des Systems genutzt. Zur Finanzierung wurde das Symbol „Der Grüne Punkt“ ins Leben gerufen und als eingetragene Marke geschützt. Verpackungshersteller und - vertreiber, die sich zwecks der Freistellung von ihrer individuellen Rücknahme- und Verwertungspflicht an der DSD AG beteiligen wollen, bezahlen ein Lizenzentgelt für das Recht, den Grünen Punkt auf ihre Verpackungen aufdrucken zu dürfen. Der Grüne Punkt dient also als Nachweis für die finanzielle Beteiligung dieses sog. Lizenznehmers an der DSD AG sowie dem Verbraucher als Hinweis, daß die betreffende Verpackung nach Gebrauch über die der DSD AG angeschlosse-nen Sammlungssysteme entsorgt werden kann. Zur Zeit (1998) verfügt die DSD AG über Ver-träge mit ca. 17.000 Lizenznehmern. Die rechtmäßige Verwendung des Grünen Punktes wird von Mitarbeitern der DSD AG durch Stichproben im Einzelhandel regelmäßig überprüft.81

4.2.3 Berechnung des Lizenzentgeltes

Das Lizenzentgelt für die Verwendung des Grünen Punktes setzt sich zusammen aus einem Ge-wichtsentgelt und einem Stückentgelt. Es soll die bei der Entsorgung tatsächlich anfallenden Kosten widerspiegeln. Die Höhe des Gewichtsentgeltes ist abhängig von der Art des eingesetz-ten Materials und dem Gewicht der Verpackung: Je aufwendiger die Verwertung des jeweiligen Verpackungsmaterials, desto höher ist auch das hierfür zu entrichtende Gewichtsentgelt; es be-trägt beispielsweise für Glas 0,15 DM/kg, für Kunststoff jedoch 2,95 DM/kg. Das Stückentgelt berechnet sich hingegen nach der Fläche oder dem Volumen einer Verpackung; hier wird also neben der Art des eingesetzten Materials auch dessen Menge berücksichtigt. Als Beispiel soll hier das Lizenzentgelt für einen 250-g- Dessertbecher aus Kunststoff mit Aluminiumdeckel berechnet werden: Der Kunststoffbecher wiegt 6,62 Gramm, was bei einem Gewichtsentgelt für Kunststoff von 2,95 DM/kg einen Betrag von 1,95 Pfennig ergibt. Für den Deckel ergibt sich analog bei einem Gewicht von 0,51 Gramm und einem Gewichtsentgelt für Aluminium von 1,50 DM/kg ein Betrag von 0,08 Pfennig. Das gesamte Gewichtsentgelt beträgt also 2,03 Pfennig. Hinzu kommt das Stückentgelt, das bei einem Volumen zwischen 200 und 400 Millilitern 0,70 Pfennig beträgt. Es ergibt sich also ein Gesamtlizenzentgelt von 2,73 Pfennig.82

Hinter dieser Art der Berechnung steht das Bestreben, die der VerpackV zugrunde liegenden abfallwirtschaftlichen Ziele umzusetzen: Dem Vermeidungsgedanken soll Rechnung getragen werden, indem den Lizenznehmern durch die Möglichkeit, die Höhe des Lizenzentgeltes zu beeinflussen und somit Kosten zu sparen, ein Anreiz geboten wird, die Größe der Verpackung auf das unmittelbar notwendige Maß zu beschränken und möglichst umweltgerechte Materialien zu verwenden.

4.2.4 Sammlung und Verwertung

Zum Zwecke des Aufbaus eines flächendeckenden Sammlungssystems nach § 6 Abs. 3 VerpackV schloß die DSD AG in der Zeit zwischen der Verabschiedung der VerpackV am 12.6.1991 und dem Inkrafttreten der Rücknahme- und Verwertungspflichten am 1.1.1993 Ver-träge mit über 530 privaten und kommunalen Entsorgern und traf Abstimmungen mit ca. 900 Kommunen über die lokale Ausgestaltung des Sammlungssystems. Die durch die VerpackV vorgeschriebene Anpassung an vorhandene Sammlungssysteme bedingt, daß die Sammlungs-systeme lokal sehr unterschiedlich ausgestaltet sind. Es lassen sich jedoch zwei

Grundtypen unterscheiden: Das Hol- und das Bringsystem. Beim Holsystem werden die in einem speziellen Behälter („Wertstofftonne“ / „Gelber Sack“) gesammelten Verpackungen (teilweise auch andere Wertstoffe wie Papier) von den Entsorgungspartnern der DSD AG direkt bei den einzelnen Haushalten abgeholt. Beim Bringsystem bringen die Verbraucher die gesammelten Verpackun-gen und Wertstoffe zu Wertstoffhöfen oder Depotcontainern, die laut VerpackV „in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher“83 liegen müssen.84

Die Entsorger sind folglich Vertragspartner der DSD AG, die die vom Verbraucher gesammel-ten Verpackungen akkumulieren und nach Wertstoffen sortieren. Zum Zwecke der Sortierung werden vielfältige Verfahren eingesetzt, auf die im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegan-gen werden soll. Tatsache ist jedoch, daß trotz intensiver Bemühungen zur Automatisierung der Sortierungsverfahren ein großer Teil des Sortierens manuell vorgenommen werden muß.85

Die sortierten Wertstoffe gelangen sodann zu den sogenannten Garantiegebern, wo die tatsäch-liche stoffliche Verwertung (Recycling) durchgeführt wird. Es handelt sich hierbei entweder um Unternehmen der verpackungserzeugenden Industrie oder um solche, die speziell für die Ver-wertung dieser sogenannten Sekundärrohstoffe gegründet wurden. Sie garantieren der DSD AG vertraglich die Entgegennahme und Verwertung der sortierten Verkaufsverpackungen.86 Diese vertragliche Garantie ist einer der rechtlichen Stützpfeiler der DSD AG, da sie die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verwertungsquoten und somit die Freistellung der Lizenzneh-mer von der individuellen Rücknahme- und Verwertungspflicht gewährleistet.

4.2.5 Der Mengenstromnachweis

Hierbei handelt es sich um die Dokumentation des Materialflusses von der Sammlung der Ver-packung bis zum Recycling im Verwertungsbetrieb. Diese Dokumentation ist die Voraus- setzung für den Nachweis der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verwertungsquoten durch die DSD AG.

Die zur Erstellung des Mengenstromnachweises erforderlichen Daten werden von den Garan- tiegebern erhoben. Zu diesem Zweck werden während des Prozesses von der Sammlung der Verpackungen beim Verbraucher bis zu ihrer Ankunft in den Verwertungsbetrieben drei Wie- gevorgänge durchgeführt. Gewogen werden: Die von den Verbrauchern gesammelten Verpak-kungen bei ihrer Anlieferung an die Sortieranlagen, die sortierten Verpackungen beim Verlas-sen dieser Anlagen und die einzelnen Wertstofffraktionen bei ihrer Anlieferung an die Verwer-tungsbetriebe.87

Die so erhobenen Daten werden von den Garantiegebern an die Datenbank der DSD AG wei- tergeleitet. Diese Datenbank verfügt ebenfalls über Angaben zur Gesamtmenge der in Deutsch-land auf den Markt gebrachten Verpackungen, ermittelt von der Gesellschaft für Verpackungs-marktforschung (GVM). Werden diese Größen in Relation gesetzt, ergeben sich die erzielten Recyclingquoten, die zusammengefaßt den Mengenstromnachweis ausmachen.88

Der Mengenstromnachweis wird jährlich für jedes Bundesland einzeln ermittelt, von unabhängigen Wirtschaftsprüfern kontrolliert und dann von der DSD AG an die jeweiligen Umweltministerien der Länder weitergeleitet, die dann anhand des Vergleichs der daraus er- sichtlichen Verwertungsquoten mit den gesetzlichen Vorgaben über die Freistellung von Industrie und Handel von der individuellen Rücknahme- und Verwertungspflicht entscheiden. Die seit Bestehen der DSD AG ermittelten Mengenstromnachweise weisen immer aus, daß die von der DSD AG erzielten Verwertungsquoten die gesetzlichen Vorgaben z.T. signifikant über-treffen.89

5. Fazit / kritische Betrachtung der DSD AG

Im folgenden sollen, analog zum Aufbau dieser Arbeit, zunächst die angestellten theoretischen Überlegungen bezüglich der Ökologisierung kommunaler Entsorgungspolitik zusammengefaßt und bewertet werden. Sodann soll eine kritische Betrachtung der DSD AG vorgenommen wer-den, um das in Punkt 4 durch Darstellung der Rahmenbedingungen und Fakten aufgestellte Bild abzurunden.

Die im Rahmen dieser Arbeit angestellten Überlegungen hinsichtlich des in Deutschland herr- schenden Wirtschaftssystems lassen erkennen, daß der ökonomische Prozeß zwingend auf bestimmte Leistungen, die die Natur erbringt, angewiesen ist. Im Sinne eines ökologischen, nach-haltigen Wirtschaftens müssen diese Leistungen - entgegen der geltenden Praxis - nach den Regeln des ökonomischen Prinzips bewertet werden: Die Inanspruchnahme der von der Natur erbrachten Leistungen muß mit einer angemessenen Gegenleistung vergütet werden. Diese muß mindestens die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der natürlichen Ressourcen gewährleisten. Eine vollständig konsequente Anwendung des ökonomischen Prinzips würde sogar beinhalten, daß ein Teil der Wertschöpfung, die unter Inanspruchnahme der Leistungen der Natur erzielt wurde, dieser in Form einer „Naturrente“ zukommt, die über das reine Ersetzen bzw. Vergüten dieser Leistungen hinausgeht. Des weiteren müssen diese im Sinne einer realistischen Bewer-tung und effizienten Allokation dem Knappheitsprinzip unterliegen, d.h. in die Marktmechanis-men von Angebot, Nachfrage und Preis mit einbezogen werden.

Eine ökologische Abfallwirtschaft erfordert eine Umlegung sämtlicher im Zusammenhang mit der Abfallbewältigung entstehenden Kosten gemäß dem Verursacherprinzip. Die durch das herrschende System erfolgende teilweise Abwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit ist nicht nur ökonomisch, sondern auch ökologisch unsinnig. Analog zu den im vorigen Abschnitt er-wähnten Leistungen der Natur müssen auch sämtliche im Zusammenhang mit der Abfallbewäl-tigung erbrachten Leistungen dem Knappheitsprinzip und den Marktmechanismen unterliegen. Die hierdurch erzielbare realistische Bewertung und effiziente Allokation bringt im Regelfall auch ökologische Vorteile mit sich.

Die Bedeutung der Rolle der Kommunen im Hinblick auf eine ökologische Umweltpolitik im allgemeinen und eine ökologische Abfallwirtschaftspolitik im speziellen liegt auf der Hand: Fast in jedem Handlungsfeld des Abfallbereichs bieten sich einer Kommune Ansatzmöglichkeiten zur Verhaltenssteuerung der beteiligten Akteure oder für Vorkehrungen zur Ökologisierung von Abfallbewältigungsmaßnahmen.

Ob jedoch Umweltschutzmaßnahmen generell eher auf kommunaler Ebene als auf Landes- oder Bundesebene ansetzen sollten, darüber läßt sich keine allgemeingültige Aussage machen. Lokal begrenzten Maßnahmen ist oft eine höhere Flexibilität beschieden als großräumig angelegten. Auf die Bedeutung der Anpassung bestimmter Umweltschutzmaßnahmen an die mikrogeo-graphische Situation wurde bereits hingewiesen. Dies gilt insbesondere im Abfallbereich, wo beispielsweise schon des Vorhandensein eines einzigen Betriebes, der größere Mengen eines bestimmten Abfalls produziert, die Abfallsituation im Vergleich zu benachbarten Kommunen signifikant unterschiedlich gestalten kann. Alleine die

Vielgestaltigkeit und Uneinheitlichkeit der Natur (auf die sich solche Maßnahmen ja schließlich immer beziehen) läßt oftmals von kleinräumigen Maßnahmen einen größeren Umweltnutzen erwarten als von großräumigen, da das Optimum einer großräumigen Maßnahme oft unter der Summe der Optima mehrerer kleinräumiger Maßnahmen liegt, die denselben Bereich umfassen. Andererseits ist bei Maß-nahmen, die richtungsweisenden Charakter und somit eher eine generelle Trendwende bei der Umweltnutzung als konkrete Umweltauswirkungen zum Ziel haben, das Gegenteil der Fall: Beispielsweise ergibt die bundesweite Ausrichtung der in der VerpackV formulierten abfallwirt-schaftlichen Ziele aufgrund der Homogenität des Verpackungsaufkommens in Deutschland durchaus Sinn; bei anderen Maßnahmen, z.B. solchen, die auf Emissionen von Kraftwerken abzielen, kann sogar ein internationaler Kontext angebracht sein.

Folglich ist eine Entscheidung über die durchzuführenden Umweltschutzmaßnahmen und deren Wirkungsbereich vom Einzelfall abhängig zu machen. Dies geschieht um so effizienter, je enger die Kooperation sämtlicher für diesen Entscheidungsprozeß in Frage kommenden Gremien auf lokaler und überregionaler Ebene ist.

Eine kritische Auseinandersetzung mit der DSD AG muß bei der Frage beginnen, ob diese den Grundsätzen der VerpackV, also den in ihr verankerten abfallwirtschaftlichen Zielen, gerecht wird. Im Hinblick auf das Ziel der Abfallvermeidung ist festzustellen, daß Organisationsstruktur und Funktionsweise des Systems aus der DSD AG und ihren Vertragspartnern (den Entsorgern und den Verwertungsbetrieben) in Widerspruch zu diesem Ziel stehen: Die äußerst umfangrei-che Entsorgungs- und Verwertungsinfrastruktur mit teilweise eigens zu diesem Zweck gegrün-deten Betrieben kann nur ab einem gewissen Aufkommen von Verpackungsabfall effizient arbeiten. Die Zeitung Die Zeit drückt dies folgendermaßen aus: „Das Paradoxe an dieser Gesell-schaft [der DSD AG]90 ist, daß es ihr Interesse nicht sein kann, den Müll zu verringern. Schließ-lich lebt sie vom Sammeln, Sortieren und Recyceln. Je mehr Abfall sie umschlägt, desto stärker wächst zwangsläufig ihre Bedeutung.“91 Darüber hinaus wird die stoffliche Verwertung als ein-ziges von der DSD AG angewandtes Verfahren zur Bewältigung von Verpackungsabfall dem Vermeidungsanspruch nicht in idealer Weise gerecht: Der Substitution von Verpackungsmate-rial, die diesem Anspruch in weitaus höherem Maße gerecht wird, ist weder vom Gesetzgeber bei der Verabschiedung der VerpackV noch der DSD AG bei ihrer Umsetzung ausreichende Be- deutung beigemessen worden.

Der zweite Grundsatz, vor dessen Hintergrund die VerpackV entstand ist die Anwendung des Verursacherprinzips: Die Kosten für die Bewältigung der immensen Mengen von Verpackungs-abfall sollten diejenigen tragen, die die Verpackungen in Umlauf bringen, nämlich deren Her-steller und Vertreiber. Als Instrument für die Umsetzung dieses Prinzips dient das Lizenzentgelt für den Grünen Punkt. Es liegt jedoch auf der Hand, daß die hierdurch entstehenden Mehrkos-ten von der Industrie auf die Preise ihrer Produkte umgelegt werden. Die Kosten für die Bewäl-tigung des Verpackungsabfalls werden folglich in Wirklichkeit von den Endverbrauchern getra-gen, die die auf diese Weise erhöhten Preise bezahlen müssen. Die Zeit beziffert die einem durchschnittlichen Vier-Personen-Haushalt durch die duale Abfallentsorgung entstehenden Mehrkosten auf jährlich 200,- DM.92 Die Verbraucher haben jedoch im Gegensatz zur Industrie nur einen sehr mittelbaren Einfluß auf die Art und Menge der in Umlauf gebrachten Ver-packungen, nämlich durch eine Änderung ihres Konsumverhaltens. Selbst dieses als eher gering einzustufende Vermeidungspotential wird kaum realisiert, da für eine grundlegende Änderung des Konsumverhaltens die Preiserhöhungen der einzelnen Konsumgüter wiederum zu marginal sind und sich die meisten Verbraucher über den Zusammenhang zwischen dem von ihnen be-zahlten Preis und dem Lizenzentgelt für den Grünen Punkt nicht bewußt sind.93

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der durch die Einrichtung der DSD AG und durch die Einführung des Grünen Punktes erzielte psychologische Effekt beim Verbraucher: Zunächst einmal suggeriert das Symbol des Grünen Punktes, daß Verpackungen, die ihn tragen, besonders umweltfreundlich seien (ähnlich dem „Umweltengel“, der ja tatsächlich diese Funk-tion erfüllt). Tatsächlich sagt jedoch dieses Symbol lediglich aus, daß für die betreffende Ver-packung das Lizenzentgelt an die DSD AG bezahlt wurde. Gerade diejenigen Verpackungen, die dem Prinzip der Wiederverwertung in größtem Maße gerecht werden, nämlich die Mehr-wegverpackungen, tragen den Grünen Punkt jedoch nicht.94 Zudem suggeriert die getrennte Entsorgung des Verpackungsabfalls und dessen Deklarierung als „Wertstoff“, daß alle Verpak-kungen, die der DSD AG zugeführt werden, auch tatsächlich stofflich verwertet werden. Tat-sächlich jedoch garantiert die DSD

AG lediglich die Möglichkeit der stofflichen Verwertung aller Verpackungen, die den Grünen Punkt tragen. Setzt man die von der DSD AG angegebe-nen Verwertungsquoten voraus, so wird immer noch ein beträchtlicher Anteil der gebrauchten Verpackungen durch Verbrennung oder Deponierung beseitigt. Diese Quoten sind zudem um-stritten (s. unten), so daß der beseitigte Anteil u.U. noch höher liegt. Der von der DSD AG beim Verbraucher hervorgerufene Eindruck, daß die Mülltrennung ein besonders umweltbewußtes Verhalten darstelle, verleitet zu einem sorglosen Verbrauch von Einwegverpackungen, stellt diese bezüglich ihrer Umweltverträglichkeit scheinbar den Mehrwegsystemen gleich und vermindert den Anreiz zur Vermeidung von Verpackungsabfall.95

Die Deklaration des Verpackungsabfalls als „Wertstoff“ hat zudem zur Folge, daß dieser ins Ausland exportiert werden kann, was besonders bei den sehr aufwendig und kostenintensiv zu verwertenden Kunststoffabfällen reizvoll sein dürfte. Die Ausfuhr von Abfällen ist zwar gesetz-lich verboten, jedoch greift dieses Verbot bei „Wertstoffen“ nicht. Ob im Ausland dann die vor-geschriebene stoffliche Verwertung tatsächlich durchgeführt wird oder ob der ausgeführte Ab-fall dort verbrannt bzw. deponiert wird, dürfte schwer zu kontrollieren sein.96

Die von der DSD AG auf der Grundlage des Mengenstromnachweis erstellten Verwertungs- quoten sind, wie bereits erwähnt, umstritten. Es gibt große Diskrepanzen zwischen den von der DSD AG und den von ihren Kritikern errechneten Quoten. Diese Diskrepanzen dürften ihre Ursache in der Wahl unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung der Zahlen haben und können als Beweis der beschränkten Aussagekraft statistischer Angaben gedeutet werden. Als Beispiel sei hier die Zeitschrift Geographie Heute angeführt, die für das Jahr 1995 angibt, von den insgesamt angefallenen 14 Mio. t Verpackungsabfällen seien 5 Mio. t stofflich verwertet worden, was einer Verwertungsquote von knapp 36 % entspricht.97 Die DSD AG gibt für denselben Zeitraum eine Verwertungsquote von 77 % an.98 Eine Angabe, die auf unter-schiedliche Bemessungsgrundlagen schließen ließe, ist aus keinem der beiden Artikel, denen diese Zahlen entnommen wurden, ersichtlich. Ungeachtet der Tatsache, welche der beiden Zah-len den tatsächlichen Verhältnissen näher kommt, dürfte erwiesen sein, daß die gesetzlichen Vorgaben laut VerpackV die Verbrennung und Deponierung einer beträchtlichen Menge Ver-packungsabfalls erlauben und daß es der DSD AG außerdem in signifikantem Maße an Verwer-tungskapazitäten zur Bewältigung des anfallenden Verpackungsabfalls fehlt. Letzteres gilt be-sonders für die stoffliche Verwertung von Kunststoffabfällen, da diese technisch sehr aufwen-dig ist und sich die entsprechenden Verfahren noch im Entwicklungsstadium befinden. Gerade die Kunststoffabfälle machen aber einen erheblichen Anteil des Verpackungsabfalls aus. Aber auch für die Verwertung von Altpapier, die bereits seit längerem technisch gelöst ist, fehlen Kapazitäten.99

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die DSD AG weder einer Bewertung unter ökologischen Gesichtspunkten noch einem Vergleich mit der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung der VerpackV standhält. Es sollte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, daß die Einführung von VerpackV und DSD AG verglichen mit dem Status Quo - einer ausschließlich auf Müllver-brennung und -deponierung basierenden Abfallbewältigung - dennoch einen signifikanten Fort-schritt hinsichtlich der Ökologisierung der Abfallbewältigung in Deutschland bewirkt haben.

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- o.V.: Stadt darf kein Mehrweggeschirr vorschreiben. Bundesverwaltungsrichter geben Klage einer Imbißkette gegen eine Kommune statt, in: Handelsblatt, Ausgabe vom 23.4.1997, S. 22f.
- Peine, Franz-Josef: Die Verantwortung für Abfall; in: Blaurock, U. (Hrsg.): Verantwortlichkeit für Abfall in Deutschland und Frankreich, Arbeiten zur Rechtsvergleichung, Schriftenreihe der Gesellschaft für Rechtsvergleichung, Band 154, Baden-Baden 1992.
- Rathje, William / Murphy, Cullen: Müll: Eine archäologische Reise durch die Welt des Abfalls, München 1994.
- Rockholz, Armin: Ende gut, alles gut. Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft, in: Industrie- und Handelskammer Trier (Hrsg.): Blickpunkt Wirtschaft, Ausg. 12/98, S. 12-14.
- Schmideder, O.: Damals und heute. Als der Müll ins Rollen kam, in: Müllreport, hrsg. von der Landeshauptstadt München, München 1992
- Schwarz, Heinrich: Containergewichtsgebühr oder Sackgebühr? Pilotversuch mit der Containergewichtsgebühr in Kirchberg (BE), hrsg. v. Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern / Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft, o.O. 1993, zitiert in: Cabernard, B., a.a.O., S. 117.
- Theißen, Ulrich: „Müll - eine ‘abfällige’ Sache oder: Zu schade zum Wegwerfen?“, in: Geographie Heute, Nr. 159/1998, S. 7.
- Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (VerpackV) vom 12.6.1991, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I, S. 1234-1238.

[...]


1 Vgl. hierzu auch Punkt 3.1.

2 Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (AbfG) vom 7.6.1972, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I, S. 873-880, hier S. 873, § 1 Abs. 1.

3 Vgl. Cabernard, B.: Ökologische Abfallpolitik in der Gemeinde, Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 29 f.

4 Vgl. ebenda.

5 Dieser Gedanke läßt sich auch umkehren: Alle erschlossenen Ressourcen sind potentielle Abfälle, da sie irgendwann aus dem Wirtschaftsprozeß ausscheiden, weil sie verbraucht, abgenutzt, veraltet o.ä. sind. Vgl. hierzu Peine, F.-J.: Die Verantwortung für Abfall; in: Blaurock, U. (Hrsg.): Verantwortlichkeit für Abfall in Deutschland und Frankreich, Baden-Baden 1992, S. 106.

6 Vgl. ebenda, S. 81 f.

7 Der in Fußnote 4 erläuterten Überlegung folgend sind im Bereich der Rohstoffgewinnung und der Produktion auch die hierfür verwendeten Anlagen, Maschinen und Hilfsmittel als potentieller Abfall aufgeführt.

8 Vgl. Cabernard, B., a.a.O., S. 36.

9 Vgl. hierzu den historischen Überblick unter Punkt 3.1.

10 Vgl. Cabernard, B., a.a.O., S. 36 ff.

11 Vgl. ebenda, S. 38. (in diesem Falle also das

12 Auf besondere Weise ist dieser Marktmechanismus momentan in bezug auf die deutschen Mülldeponien außer Kraft gesetzt: In der Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASi) sieht der Gesetzgeber ab dem Jahre 2005

13 Vgl. Cabernard, B., a.a.O., S. 39 f.

14 Vgl. hierzu ausführlich Greve, R. / Niebaum, H. / Weiland, R., a.a.O., S. 194 ff.

15 Cabernard, B., a.a.O., S. 41.

16 Vgl. ebenda.

17 Diese Ausrichtung ist sogar gesetzlich festgeschrieben: Das deutsche Stabilitätsgesetz verlangt ein „stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum“. Vgl. Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) vom 8.6.1967, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I, S. 582-589, hier S. 582, § 1.

18 Vgl. Cabernard, B., a.a.O., S. 41.

19 Ebenda.

20 Vgl. Rathje, W. / Murphy, C.: Müll: Eine archäologische Reise durch die Welt des Abfalls, München 1994, S. 44 ff.

21 Vgl. Schmideder, O.: Damals und heute. Als der Müll ins Rollen kam, in: Müllreport, hrsg. von der Landeshauptstadt München, München 1992, S. 7 ff.

22 Zur Klärung des Begriffs „stoffliche Verwertung“ siehe Punkt 3.2, insbes. die Erläuterungen zu Abb. 3.

23 Vgl. Schmideder, O., a.a.O., S. 7 ff.

24 Vgl. ebenda.

25 Diese pauschale Aussage gilt nicht ohne Ausnahmen: Nach dem heutigen Stand der Technik erfordern z.B. bestimmte Methoden des Kunststoffrecyclings einen höheren Ressourcenverbrauch als die Neuproduktion.

26 Vgl. Cabernard, B., a.a.O., S. 86 f.

27 Vgl. ebenda, S. 75 f.

28 Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (KrW- / AbfG) vom 27.9.1994, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I, S. 2705-2728, hier S. 2707, § 4 Abs. 1 Satz 1.

29 Vgl. Fußnote 24.

30 Zu den einzelnen Verfahren vgl. ausführlich Duales System Deutschland AG (Hrsg.): Verpackungsrecycling - Techniken, Trends, Tendenzen, Köln 1998, S. 12 ff.

31 Vgl. Haas, H.-D. / Störmer, E.: Neue Ansätze der Abfallwirtschaft auf kommunaler Ebene, in: Festschrift zum 60. Geburtstag von Prof. Dr. Schaffer: „Experimentelle Geographie und Planung - Theorie, Praxis, Management.“, Augsburg 1997, S. 132 f.

32 Vgl. Punkt 1.2 „objektiver Abfallbegriff“, sowie Noeke, J.: „Ökologisches Marketing“ in der kommunalen Abfallwirtschaft. Marketing-Instrumente zur Vermeidung und Verminderung von Abfällen, Berlin 1991, S. 58.

33 Vgl. ebenda.

34 Vgl. Haas, H.-D. / Störmer, E., a.a.O., S. 133 f.

35 Vgl. ebenda.

36 Vgl. ebenda, S. 134.

37 Vgl. ebenda.

38 Vgl. Fietkau, H.-J. / Kessel, H.: Umweltlernen: Veränderungsmöglichkeiten des Umweltbewußtseins, Königstein/Ts. 1981, S. 1-15; zitiert in: Haas, H.-D. / Störmer, E., a.a.O., S. 134.

39 Vgl. Haas, H.-D. / Störmer, E., a.a.O., S. 136.

40 Vgl. ebenda.

41 Vgl. Cabernard, B., a.a.O., S. 111 ff.

42 In logischer Fortführung des Gedankens des „ökologischen Marketing“ könnte man diesen Aspekt als „ökologische Public-Relations-Politik“ verstehen.

43 Vgl. Punkt 3.4.1.

44 Bei diesem Aspekt geht das „ökologische Marketing“ weiter als das wirtschaftliche Marketing, das meist nur auf Verhaltens nuancen abzielt. Zur Modellvorstellung des „ökologischen Marketing“ vgl. ausführlich: Heidelbach, T. u.a.: Werbung gegen Müll, Essen 1993, S. 27 ff.

45 Vgl. Haas, H.-D. / Störmer, E., a.a.O., S. 139 f.

46 Vgl. o.V.: Kommunale Getränke-Verpackungssteuer - haben die Städte kapituliert?, in: Räuschel-Schulte, J. (Hrsg.): Kommunale Briefe für Ökologie - Materialsammlung Abfall, Frankfurt/M. 1990, S. 43 f.

47 Vgl. o.V.: Stadt darf kein Mehrweggeschirr vorschreiben. Bundesverwaltungsrichter geben Klage einer Imbißkette gegen eine Kommune statt, in: Handelsblatt, Ausgabe vom 23.4.1997, S. 22-23.

48 Vgl. Cabernard. B., a.a.O., S. 129 ff.

49 Vgl. ebenda.

50 Vgl. Abb. 1 und die dazugehörigen Ausführungen.

51 Vgl. Cabernard, B., a.a.O., S: 130 f.

52 Vgl. ebenda.

53 Vgl. Krautter, H. (Hrsg.): Heimat und Umwelt, Bd. 3: Kommunales Handlungskonzept für Abfall und Materialwirtschaft, o.O. 1986, S. 17, zitiert in: Haas, H.-D. / Störmer, E., a.a.O., S. 138.

54 Vgl. o.V.: Gewicht oder Volumen? Müllgebührenmodelle im Vergleich - So motivieren Kommunen ihre Bürger zur Abfallvermeidung, in: Räuschel-Schulte, J., a.a.O., S. 44-46.

55 Die schweizerische Gemeinde Kirchberg (Kanton Bern) führte diesbezüglich 1992 einen Pilotversuch durch, bei dem die Abfallbehälter zwecks Identifizierung mit einem Chip versehen wurden. Die Hebevorrichtung der Müllabfuhrwagen wurde mit einem Lesegerät für diese Chips und einer Waage ausgestattet. Anhand der so

erhobenen Daten erhielten die Verbraucher eine halbjährliche detaillierte Gebührenrechnung. Der Versuch war so erfolgreich, daß die Kommune das System direkt beibehielt. Vgl. hierzu Schwarz, Heinrich: Containergewichtsgebühr oder Sackgebühr? Pilotversuch mit der Containergewichtsgebühr in Kirchberg (BE), hrsg. v. Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern / Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft, o.O. 1993, zitiert in: Cabernard, B., a.a.O., S. 117.

56 Vgl. Haas, H.-D. / Störmer, E., a.a.O., S. 138 f, sowie speziell in bezug auf die Deponiekapazitäten die einschränkenden Bemerkungen in Fußnote 11.

57 Vgl. Duales System Deutschland AG (Hrsg.): Der Grüne Punkt in Europa. Wir machen mit..., Köln 1998, S. 12.

58 Vgl. ebenda.

59 Vgl. Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (VerpackV) v. 12.6.1991, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I, S. 1234, § 1.

60 Vgl. ebenda, § 2.

61 Vgl. ebenda, § 3 Abs. 1 Satz 1.

62 Vgl. ebenda, § 3 Abs. 1 Satz 2.

63 Vgl. ebenda, § 3 Abs. 2.

64 Siehe Punkt 4.1.5.

65 Vgl. VerpackV, a.a.O., S. 1234, § 3 Abs. 1 Satz 3.

66 Vgl. ebenda, S. 1235, § 4.

67 Vgl. ebenda, § 5.

68 Vgl. ebenda, § 6 Abs. 1 und 2.

69 Vgl. ebenda, S. 1236, § 7.

70 Vgl. ebenda, § 9.

71 Zur Sonderstellung der Getränkeverpackungen in der VerpackV sowie in der aktuellen politischen Diskussion vgl. Greve, R. / Niebaum, H. / Weiland, R., a.a.O., S. 197-200.

72 Vgl. VerpackV, a.a.O., S. 1235, § 6 Abs. 3.

73 Das gesamte Verpackungsaufkommen in Deutschland wird jährlich von der Gesellschaft für Verpackungsmarketing (GVM) errechnet. Vgl. hierzu Pkt. 4.2.5.

74 Vgl. VerpackV, a.a.O., S. 1237f., Anhang zu § 6 Abs. 3.

75 Vgl. Rockholz, A.: Ende gut, alles gut. Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft, in: Industrie- und Handelskammer Trier (Hrsg.): Blickpunkt Wirtschaft, Ausg. 12/98, S. 12-14.

76 Vgl. ebenda.

77 Vgl. ebenda.

78 Vgl. ebenda.

79 Vgl. Duales System Deutschland AG (Hrsg.): Verpackungsrecycling..., a.a.O., S. 9.

80 Vgl. Duales System Deutschland AG (Hrsg.): Der Grüne Punkt..., a.a.O., S. 13.

81 Vgl. ebenda, S. 13 f.

82 Vgl. Duales System Deutschland AG (Hrsg.): Komm’ zum Punkt! Eine Information für Verbraucher, Köln, o.J., S. 10 f.

83 VerpackV, a.a.O., S. 1235.

84 Vgl. Duales System Deutschland AG (Hrsg.): Der Grüne Punkt..., a.a.O., S.15.

85 Zu den verschiedenen Verfahren vgl. ausführlich: Duales System Deutschland AG (Hrsg.): Verpackungsrecycling..., a.a.O., S. 12-54.

86 Vgl. Duales System Deutschland AG (Hrsg.): Komm’..., a.a.O., S. 8.

87 Vgl. Duales System Deutschland AG (Hrsg.): Verpackungsrecycling..., a.a.O., S. 10 f.

88 Vgl. ebenda.

89 Vgl. ebenda.

90 Hinzufügung durch den Verfasser.

91 o.V.: Big Business Müll, in: Die Zeit v. 3.4.1992,S 3.

92 Vgl. ebenda.

93 Vgl. Hofmann-Hoeppel, J.: Die Bedeutung der Verpackungsverordnung für die Kommunen (Kommunalforschung für die Praxis, Heft 30), Stuttgart u.a.O. 1993, S. 22.

94 Vgl. o.V.: Big Business..., a.a.O., S. 3.

95 Vgl. Hofmann-Hoeppel, J., a.a.O., S. 23 f.

96 Vgl. o.V.: Big Business..., a.a.O., S.3.

97 Vgl. Theißen, U.: „Müll - eine ‘abfällige’ Sache oder: Zu schade zum Wegwerfen?“, in: Geographie Heute, Nr. 159/1998, S. 7.

98 Vgl. Duales System Deutschland AG (Hrsg.): Verpackungsrecycling..., a.a.O., S. 7.

99 Vgl. o.V.: Big Business..., a.a.O., S. 3 f.

Ende der Leseprobe aus 39 Seiten

Details

Titel
Ökologisierung kommunaler Abfallpolitik
Note
1,7
Autor
Jahr
2001
Seiten
39
Katalognummer
V98689
ISBN (eBook)
9783638971409
Dateigröße
456 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
1. Teil: Ökologisierung kommunaler Abfallpolitik 2. Teil: Darstellung und kritische Einschätzung der Duales System Deutschland AG
Schlagworte
Abfallpolitik
Arbeit zitieren
Martin Zülch (Autor:in), 2001, Ökologisierung kommunaler Abfallpolitik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/98689

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