Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) spielt eine entscheidende Rolle bei der Interpretation und Anwendung der europäischen Gesetzgebung, insbesondere im Kontext des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Ein maßgebliches Urteil in diesem Zusammenhang ist das sogenannte "Cassis de Dijon"-Urteil vom 14. September 1976, das weitreichende Auswirkungen auf den Handel mit alkoholischen Getränken in der Europäischen Union hatte. In diesem Urteil wurde die Festsetzung eines Mindestweingeistgehalts für Trinkbranntweine als Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit in einem Mitgliedstaat als unvereinbar mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs angesehen, wenn es sich um die Einfuhr von rechtmäßig hergestellten und in Verkehr gebrachten Produkten aus einem anderen Mitgliedstaat handelt.
Die vorliegende Arbeit analysiert und dokumentiert die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem "Cassis de Dijon"-Urteil sowie die darauf folgenden Entwicklungen und Implikationen für die nationale Gesetzgebung in Deutschland. Dabei werden die Argumente der beteiligten Parteien, einschließlich der REWE AG, der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission, sowie das Urteil des EuGH und seine Auswirkungen auf das deutsche Lebensmittelrecht eingehend untersucht.
Die Arbeit beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, die zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit von alkoholischen Getränken in der Europäischen Union herangezogen werden, und zeigt auf, wie sich diese Grundsätze auf nationale Gesetzgebungen auswirken. Dabei wird auch die Bedeutung des "Cassis de Dijon"-Urteils für den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Produkten aus verschiedenen Mitgliedstaaten herausgearbeitet und dessen Relevanz für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes diskutiert.
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REWE will Liköre, u.a. Cassis de Dijon -folgend „Cassis“ -(15-20 Vol-% ), einführen und in den Verkehr bringen
Verwaltungsgericht DA verweist die Klage ans hess. Finanzgericht
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?? Diese Fragen sind jeweils von der REWE AG und der Regierung
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Der Begriff „mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle nur Art.30 behandelt- darauf hinaus, daß Maßnahmen gleicher Wirkung“ in eingeführte alkoholische Getränke, die Artikel 30 EWG-V ist in dem Sinne zwar dem Recht des Herstellungslandes zu verstehen, daß auch die entsprechen, die aber den in der BRD Festsetzung eines Mindestwein-vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt gehaltes für Trinkbranntweine im unterschreiten, bei einer für den Recht eines Mitgliedstaates unter Verbraucher erkennbaren und jede das in dieser Bestimmung Irreführung ausschließenden enthaltene Verbot fällt, wenn es sich Kenntlichmachung der Abweichung in der um die Einfuhr von in einem BRD in Verkehr gebracht werden dürfen. anderen Mitgliedstaat rechtmäßig -Diese Entscheidung sei gut gewählt, da hergestellten und in Verkehr auch im LMBG hierfür kein absolutes
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Zusammenfassend heißt das, daß der EuGH den „Grundsatz des freien Warenverkehrs“ bekräftigt hat.
Es wurde festgestellt, daß Erzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat auf zulässige Weise hergestellt und vertrieben werden, in jedem anderen Mitgliedstaat unter Kenntlichmachung verkauft werden können.
Somit sind alle Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, aus einem anderen Mitgliedsland stammende Erzeugnisse selbst dann zu akzeptieren, wenn diese Produkte den nationalen Anforderungskriterien des Importlandes nicht entsprechen.
Das wird als Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bezeichnet. Allein übergeordnete Zielsetzungen des öffentlichen Rechtes können dazu verwendet werden, die Zulassung zu verbieten. Im weiteren wurde vom EuGH bestätigt, daß dieser Grundsatz auch auf Dienstleistungen Anwendung findet.
1993, nach Überschüttung mit Fällen, änderte der EuGH im „Keck und Mithouard-Urteil“ seine bisher liberale Auslegung. (Internetrecherche)
Dieses „Cassis de Dijon-Urteil“ entspricht dem, was heute als Recht im §47a LMBG enthalten ist. Dort heißt es:
(...) Eine entscheidende Frage ist, daß nach europäischer Gesetzgebung die Kontrollinstanz des Bundesgesundheitsministeriums außer Kraft gesetzt wird, und LM, die nicht dem dt. LM-Recht entsprechen, zugelassen werden, obwohl es über die enthaltenen Zutaten bzw. deren Menge sehr oft an wissenschaftlichen Untersuchungen mangelt (Prof. Maier)
(MW)
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Zusammenfassung „Rechsprechung Cassis de Dijon“
1957, als die Römischen Verträge unterzeichnet wurden, bestand das unmittelbare Ziel der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft darin, einen gemeinsamen Markt zu schaffen, in dem Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen frei zwischen den Mitgliedstaaten verkehren können würden.
Von unmittelbarer Bedeutung für die Begriffsbestimmung ist die Entscheidung des EuGH im Cassis de Dijon-Urteil.
Der Entscheidung lag die Frage zugrunde, ob ein in Frankreich hergestellter Fruchtsaftlikör, der in Übereinstimmung mit dem franz. Recht einen Gehalt von 15-20 Raumhundertteilen Weingeist aufweist, in der Bundesrepublik verkehrsfähig ist. Nach der in der Bundesrepublik geltenden VO über den Mindestweingeistgehalt von Trinkbranntweinen ist für Fruchtsaftliköre ein Mindestgehalt von 25 Raumhundertteilen vorgeschrieben. Die VO stellt eine Ausnahme von der Vorschrift des §100 Abs.3 BrMonG dar, die für bestimmte alkoholische Getränke 38 Raumhundertteile und für sonstige Trinkbranntweine 32 Raumhundertteile vorschreibt.
Nach Auffassung des EuGH stellt die Festsetzung eines Mindestweingeistgehaltes für Trinkbranntweine als Voraussetzung der Verkehrsfähigkeit ein mit Art.30 des EWG-Vertrages unvereinbares Handelshemmnis dar, wenn es sich um die Einfuhr von einem in einem anderen EG-Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes und in Verkehr gebrachtes alkoholisches Getränk handelt. Die nach EuGH erforderliche angemessene Unterrichtung der Käufer in der Bundesrepublik über die abweichende Beschaffenheit lasse sich dadurch erreichen, daß man die Angabe von Herkunft und Alkoholgehalt auf der Verpackung des Erzeugnisses vorschreibe. Praktisch ist damit das aus §100 Abs.3 BrMonG ergebende absolute Verkehrsverbot für Trinkbranntweine mit geringerem Gehalt im innergemeinschaftlichen Verkehr suspendiert, wenn der tatsächliche Alkoholgehalt und die Herkunft auf dem Etikett angegeben sind. Der Alkoholgehalt ist für die Wertschätzung einer Spirituose ein wesentlicher Faktor; die Unterschreitung kann daher eine nicht unerhebliche Wertminderung im Sinne des §17 Abs.1 LMBG darstellen.
Bei einer Kenntlichmachung ist das Erzeugnis verkehrsfähig. Ein absolutes Verkehrsverbot lässt sich aus dem LMBG nicht ableiten. (Zipfel C419, 6-8)
(...) Eine entscheidende Frage ist, daß nach europäischer Gesetzgebung die Kontrollinstanz des Bundesgesundheitsministeriums außer Kraft gesetzt wird, und LM, die nicht dem dt. LM-Recht entsprechen, zugelassen werden, obwohl es über die enthaltenen Zutaten bzw. deren Menge sehr oft an wissenschaftlichen Untersuchungen mangelt (Prof. Maier)
§47a „Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1)Abweichend von §47 Abs.1, Satz 1 dürfen Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die in einem anderen Mitgliedstaat der EG oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der EG oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der BRD geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die
1. den Verboten der §§ 8,24 oder 30 nicht entsprechen oder
2.
(...)
(Bundesministerium für Gesundheit)
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- Michael Wartbuechler (Autor:in), 2000, Rechtsprechung im Cassis de Dijon - Urteil; Ablauf des Verfahrens, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/98777