Der erste römisch karthagische Staatsvertrag und seine Interpretationen


Hausarbeit, 2002

12 Seiten, Note: gut minus


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis und Gliederung

1.0. Einleitung

2.0. Die Datierung der Verträge

3.0. Die Bestimmungen des Ersten Saatsvertrages
3.1. Die Lokalisierung des „Schönen Vorgebirges“ bei Polybius

4.0. Die Interpretationen des Vertrages
4.1. Die Interpretationen der ersten Klausel
4.2. Die Interprtationen der zweiten und dritten Klausel

5.0. Fazit

6.0. Literaturnachweis

7.0. Bibliographie

1.0. Einleitung

Die Beschäftigung mit dem Thema des ersten römisch-karthagischen Staatsvertrages, auch „Erster römischer Staatsvertrag“ genannt, ist von Interesse, da sie einerseits den internationalen Umgang antiker Staaten verdeutlicht, zum anderen aber auch die Unwägbarkeiten aufzeigt, denen die Geschichtswissenschaft ausgeliefert ist, wenn sie sich in Bereiche vorwagt, die durch Quellen nur spärlich zu erschließen sind.

Diese Seminararbeit wird insofern vielleicht keine neuen Erkenntnisse auf diesem Gebiet liefern können, dennoch soll der Versuch gewagt werden die Überlieferungen und deren Interpretationen kritisch zu analysieren.

Dabei wird auf den ersten Staatsvertrag zwischen Rom und Karthago eingegangen, der lediglich durch den griechischen Autor und Historiker Polybius, im Rahmen der noch erhaltenen Bände seiner umfassenden Weltgeschichte, überliefert worden ist.

2.0. Die Datierung der Verträge

Eine genaue Datierung der Verträge scheint der Geschichtswissenschaft bis heute Kopfzerbrechen zu bereiten. Nur so ist zu erklären, dass so viele verschiedene Ansätze hierzu vorliegen und eine Einigung auf einen bestimmten zeitlichen Abschnitt nicht absehbar ist.

Die einschlägigen Nachschlagewerke datieren ihn auf die Zeit zwischen 510 bis 348, es ist aber auch möglich, dass die Verträge erst zu einem späteren Zeitpunkt enstanden sind, da aus der oben genannten Periode kaum vergleichbare Verträge vorliegen. Im Allgemeinen hat sich jedoch die Datierung auf die erste Hälfte des 6. Jahrhunderts, zwischen 510 und 560 durchsetzen können.[1]

So orientiert sich die Datierung der Verträge an den Ausführungen des Polybius, der zwischen 200 und 120 v. Chr. lebte (die genauen Lebensdaten sind nicht bekannt). Polybius zu Folge sei der erste Vertrag unter den ersten Konsulen nach der Vertreibung der Könige L. Iunus Brutus und M. Horatius, der den Iuppitertempel auf dem Capitol geweiht haben soll, geschlossen worden.[2] Beweise hierfür konnten von ihm jedoch nicht angeführt werden und es ist bei der Prüfung der Genauigkeit der Quelle zu bedenken, dass zwischen der Ausfertigung des Vertrages und seiner Überlieferung bereits ein zeitlicher Abstand von mehreren Jahrhunderten gelegen haben kann.

Bekannt ist jedoch, dass die Verträge in Form von Erztafeln im Aerarium der römischen Aedilen aufbewahrt wurden, wobei jedoch nicht feststeht wie lange sie dort einzusehen waren.[3]

3.0 Die Bestimmungen des Ersten Staatsvertrages

Ein generelles Problem bei der Interpretation der Verträge, sowohl die Entstehung als auch

den Inhalt betreffend, stellt sich dadurch, dass keine schriftlichen karthagischen Quellen vorliegen und man daher nur von römischen bzw. griechischen Quellen ausgehen kann.

Der erste Staatsvertrag enthielt verschiedene Bestimmungen, wobei die Überlieferung des Polybius interpretatonsbedürftig ist, zumal der genaue Wortlaut des Vertragswerkes nicht bekannt ist.

Unklar ist auch, ob dieser Polybius vorgelegen haben mag, oder ob dieser sich ebenfalls auf sekundäre Überlieferungen berufen musste.

Polybius selbst erklärt seine Intention, den Vertragstext „ in möglichst genauer Übersetzung “ mitzuteilen im einleitenden Abschnitt zu dem Vertragswerk im III. Buch, Absatz 22. Er weist jedoch direkt darauf hin, dass der Unterschied zwischen altem und neuerem Latein derart groß sei, dass Fehler in der Übersetzung nicht ausgeschlossen werden könnten.[4]

Es ist also durchaus wahrscheinlich, dass der Vertragstext im Orginal einen anderen Wortlaut und möglicherweise einen größeren Umfang hatte, als jenen, den Polybius zeigt.

Bei dem Vertrag handelte es sich nach der vorliegenden Quelle um einen Freundschaftsvertrag zwischen Römern und Karthagern, in den auch die Bundesgenossen einbezogen wurden.

Im ersten Punkt des Vertrages wurde den Römern nebst Bundesgenossen untersagt „ über das Schöne Vorgebirge hinauszufahren “.[5]

[...]


[1] So geht Werner Huss in seinem Werk „Geschichte der Karthager“ (siehe Anmerkung 12) davon aus, dass der Vertrag in jedem Fall vor die volscische Expansion in den sechziger Jahren zu setzen ist, während der Vertrag im „Großen Ploetz“ auf das Jahr 348 datiert wird. Letztendlich ist die genaue Datierung für die Interpretation von sekundärer Bedeutung.

[2] Konrad Ziegler und Walter Sontheimer (Hg.), Der kleine Pauly. Lexikon der Antike, Band II, München 1968, Spalte 1218.

[3] Werner Huss, Geschichte der Karthager, München 1985, S. 86.

[4] Hans Drexler, Polybius Geschichte, Band I, Stuttgart 1961, S. 210.

[5] Ebenda, S. 211.

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Der erste römisch karthagische Staatsvertrag und seine Interpretationen
Hochschule
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf  (Historisches Seminar Abteilung Alte Geschichte)
Veranstaltung
Proseminar Karthago
Note
gut minus
Autor
Jahr
2002
Seiten
12
Katalognummer
V9893
ISBN (eBook)
9783638164856
ISBN (Buch)
9783656899747
Dateigröße
511 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Karthago Rom Staatsverträge
Arbeit zitieren
Marc Zivojinovic (Autor:in), 2002, Der erste römisch karthagische Staatsvertrag und seine Interpretationen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/9893

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