Aufklärungspflichten bei einer Kaiserschnitt-OP am Beispiel des BGH VI ZR 509/17


Seminararbeit, 2019

23 Seiten, Note: 17


Leseprobe


Gliederung

Literaturverzeichnis

A. Einführung – Kaiserschnitt als gesellschaftspolitisches Thema

B. Einwilligung und Aufklärung bei medizinischen Eingriffen
I. Gerechtfertigter Eingriff in die körperliche Integrität
II. Aufklärungspflichten des behandelnden Arztes
1. Umfang der Aufklärungspflichten
2. Zeitpunkt der Aufklärung
III. Arzthaftung
IV. Am Fall des Urteils BGH VI ZR 509/
1. Auslegung des Falls
2. Auslegung des BGH

C. Beweis- und Darlegungslast für Behandlungsfehler
I. Darlegungslast im arztrechtlichen Prozess
II. Beweislast bei Behandlungsfehlern
1. Voll beherrschbares Risiko nach § 630h I BGB
2. Übernahmeverschulden gem. § 630h IV BGB
3. Grober Behandlungsfehler gem. § 630h V BGB
III. Am Fall des Urteils BGH VI ZR 509/
1. Auslegung des Falls
2. Auslegung des BGH

D. Kritik

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung – Kaiserschnitt als gesellschaftspolitisches Thema

Seit Jahren schwelt unter Menschen verschiedener Weltanschauungen ein Streit. Die Debatte beschäftigt sich dabei mit der seit Jahren steigenden Anzahl von Entbindungen durch Kaiserschnitte. Von den Einen verflucht, ist es der Anderen Segen. Fakt ist, dass die vaginale Geburt in Deutschland immer noch die bevorzugte Art zu gebären ist.1 Solange diese für das Kind und die Mutter nicht eine erhebliche Risikosteigerung bedeutet, wird kein Arzt der Mutter die Möglichkeit einer Schnittentbindung unterbreiten. Auch im jüngsten Urteil diesbezüglich bestätigte der VI. Zivilsenat, dass eine anlasslose Aufklärung über eine Sectio nicht geboten ist.2 Doch wehren sich immer mehr Menschen, insbesondere werdende Mütter, gegen diese Bevorzugung der „natürlichsten“ aller Entbindungsmöglichkeiten. Sie fordern eine Gleichstellung aller regulären Entbindungsmöglichkeiten, also dem geplanten Kaiserschnitt und der vaginalen Geburt.3 Denn nicht nur der Kaiserschnitt birgt erhebliche Gefahren für Mutter und Kind. Geradezu eine Verharmlosung der Risiken einer vaginalen Geburt werden von den Kritikern angeprangert. Eine erhebliche Schwächung des Beckenbodens, lebenslange Blasenprobleme und Schmerzen beim Geschlechtsverkehr werden angeführt.4 Gerade Mütter, die bereits eine Geburt hinter sich haben, entscheiden sich häufiger für eine „unnatürliche“ Entbindungsmethode, um die erneuten Strapazen zu vermeiden.5 6 Auch namhafte Wissenschaftler und Ärzte fordern deshalb eine Aufklärung der Mutter über verschiedene Entbindungsmöglichkeiten weit vor der geplanten Geburt. Nur so könne das Selbstbestimmungsrecht der Mutter als wichtiges Gebot des Grundgesetzes aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bewahrt werden.7 Umso interessanter erscheint im Kontext dieser gesellschaftspolitischen Debatte das Urteil des Bundesgerichtshof, das die vorgezogene Aufklärung des Arztes über Behandlungsalternativen zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts behandelt.8

Dem Urteil lag folgende Begebenheit zugrunde. Am frühen Morgen begab sich die, mit der Klägerin schwangere Mutter, auf Grund von vorzeitigen Geburtswehen in das Krankenhaus. Dort wurden während der Untersuchung durch die behandelnde Ärztin, Auffälligkeiten entdeckt, die auf eine unzureichende Sauerstoffversorgung des Kindes im Mutterleib hindeuten. Als daraufhin die Herzschlags-Frequenz des Kindes mehrmals bedenklich abfiel, wurde ein Kaiserschnitt als Geburtsmethode angeordnet. Während der Aufklärung der Mutter über den bevorstehenden Eingriff und die potenziellen Risiken, geriet diese in Panik und verweigerte jegliche Kooperation und Vorbereitungsmaßnahmen. Die empfohlene Zeit von der Indizierung des Kaiserschnitts als medizinische Maßnahme bis zur Geburt des Kindes wurde dabei erheblich überschritten. Die Klägerin pocht auf einen kausalen Zusammenhang zwischen der Zeitüberschreitung und ihrer schweren geistigen Retardierung. Das zugrundeliegende Urteil des BGH vom 28. August 2018, Az. VI ZR 509/17, gibt Anlass, zum einen die Aufklärungspflichten der behandelnden Instanz und zum anderen die Beweislasten im Prozess wegen eventueller Behandlungsfehler, zu betrachten.

B. Einwilligung und Aufklärung bei medizinischen Eingriffen

I. Gerechtfertigter Eingriff in die körperliche Integrität

Im Jahre 1894 urteilte das Reichsgericht erstmals, dass die Rechtmäßigkeit eines ärztlichen Eingriffs nicht durch den Heilungsgedanken selbst indiziert sei, sondern einer Einwilligung des Patienten bedürfe.9 Dieses Urteil markierte einen entscheidenden Wendepunkt für die Selbstbestimmungsrechte des Patienten und den Wandel vom paternalistischen zum partnerschaftlichen Arzt-Patient-Verhältnis. Von nun an entschied der Patient selbst über eine Behandlung und deren Dauer.10 Erfolgte ein medizinischer Eingriff ohne vorherige Einholung der Einwilligung, so war dieser ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich rechtswidrig und gegebenenfalls schadensersatzpflichtig, unabhängig von dem Grad der medizinischen Notwendigkeit des Eingriffs und der positiven Effekte für den Patienten.11 Der Patient nahm zunehmend nicht mehr nur die Rolle des Behandlungsobjekts ein, sondern stellte vielmehr ein gleichgestelltes Subjekt der Therapie mit entsprechenden Selbstbestimmungsrechten dar.12 Zunächst war diese Entscheidung höchst umstritten.12 Eine strukturelle Stigmatisierung des ärztlichen Heileingriffs wurde befürchtet. Auch heute wird diese Kritik in der Literatur noch angebracht, ist sie auch durchaus verständlich.13 Jeder Eingriff des wohlwollend behandelnden Arztes erfüllt zunächst den objektiven Straftatbestand einer Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB.14 Doch überzeugt das Konstrukt aus einer Einwilligung des Patienten als Voraussetzung im Ergebnis. Denn nur so könne der Patient effektiv vor Eingriffen geschützt werden, die nicht von seiner selbstbestimmten Einwilligung getragen sind.15 Seit der Einführung des Grundgesetztes manifestierte sich in der Zivilrechtsliteratur eine herrschende Meinung zugunsten des Einwilligungs-Modells.16 Das Recht auf Selbstbestimmung ist heute in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankert und bildet mit dem Recht auf körperliche und gesundheitliche Unversehrtheit das Fundament des Schutzes der physischen Integrität des Patienten.17 Seit dem 26.02.2013 ist dies ebenfalls im Patientenschutzgesetz § 630d BGB kodifiziert. Das Recht auf Selbstbestimmung geht nach heutiger Rechtsprechung so weit, dass auch der irrationale, medizinisch unsinnige Wille des Patienten zu berücksichtigen ist.18

Um jedoch eine rechtlich wirksame Einwilligung treffen zu können, muss der Patient zuvor in die Lage gebracht werden, eine rationale und auf Fakten basierte Entscheidung, eine sogenannte „informed consent“ treffen zu können.18 Es muss also zunächst das natürliche Informationsgefälle zwischen dem Patienten und der behandelnden Instanz auf ein Minimum reduziert werden.20 Dies ist in den Aufklärungspflichten des Arztes in § 630e BGB niedergeschrieben. Kommt der Arzt dieser Pflicht nicht nach, so ist die darauf beruhende Einwilligung des Patienten unwirksam und der Eingriff rechtswidrig.19 Außerdem wird der Zustimmung des Patienten ein „Haltbarkeitsdatum“ zugesprochen.20 Das hat zur Folge, dass bei einem ungewöhnlich langen Zeitraum zwischen Einwilligung und der tatsächlichen Maßnahme die Zustimmung zu dem entsprechenden Eingriff erneut eingeholt werden muss. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH ist dieser Zeitraum einzelfallabhängig, jedoch meist im Bereich von fünf Wochen.21

II. Aufklärungspflichten des behandelnden Arztes

1. Umfang der Aufklärungspflichten

Grundsätzlich gilt es zwei Arten von Aufklärungspflichten zu unterscheiden. Zunächst ist in § 630e BGB die Selbstbestimmungsaufklärung als Bedingung für eine wirksame Einwilligung in den Heileingriff geregelt.22 Der Patient soll dabei frei und unabhängig über die Vornahme des konkreten Eingriffs entscheiden. Grundlegende Frage ist dabei das „Ob“ der Behandlung bzw. das „Welche“ bei verschiedenen Behandlungsoptionen.23 Des Weiteren werden auch die Informationspflichten nach bzw. während des Eingriffs vielfach als Sicherungsaufklärung bezeichnet. Der Kern ist hier nicht mehr die Wahrung des Rechts auf Selbstbestimmung, sondern vielmehr eine Sicherung des Behandlungserfolgs durch entsprechende Aufklärung des Behandelten.24 Durch die Kodifizierung der Patientenrechte in §§ 630a ff. BGB wurde die Sicherungsaufklärung dogmatisch von den übrigen Aufklärungspflichten getrennt. Während die Aufklärungspflichten in § 630e BGB geregelt sind, werden Informationspflichten in § 630c BGB behandelt.

Zweck der Selbstbestimmungsaufklärung ist es, den Patienten in die Lage zu versetzen, selbstbestimmt und rational eine Nutzen/Risiko-Abwägung über die medizinisch indizierten Behandlungsoptionen vornehmen zu können.25 Dafür muss er über die Eintrittswahrscheinlichkeit des Heilungserfolgs, die Behandlungsrisiken, eventuelle Alternativen sowie alle weiteren wesentlichen Entscheidungsprämissen informiert werden.26 Die Aufzählung der aufklärungspflichtigen Informationen in § 630e BGB ist dabei, wie sich aus dem Ausdruck „insbesondere“ ergibt, nicht abschließend. Diese Informationen sind dem Patienten neutral, also wertungsfrei, durch den behandelnden Arzt oder Therapeuten mitzuteilen.27 Es muss dem Patienten des Weiteren möglich sein, die Erfolgschancen sowie potenzielle Gefahren zwischen den Behandlungsoptionen zu vergleichen.28 Darüber hinaus sind diese Informationen persönlich zwischen Behandelndem und Behandeltem auszutauschen und Raum für partnerschaftliche Diskussionen und Rechtfertigungen geboten.29 Nur in Ausnahmefällen kann die Aufklärung auch über ein telefonisches Gespräch erfolgen.30

Über medizinisch nicht indizierte Behandlungsalternativen muss jedoch nicht aufgeklärt werden. Nur wenn sich mehrere gleichwertige Behandlungsmethoden anbieten, die unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen für den Patienten nach sich ziehen können, ist eine Aufklärung geboten.31 Unterscheiden sich die potenziellen Belastungen für den Patienten nicht wesentlich, genießt der Arzt Therapiefreiheit insofern, dass er eigenständig über die Methode entscheiden kann.32 Es gilt sogar als pflichtwidrig, den Patienten ohne medizinische Veranlassung mit nur rein theoretischen Problematiken und Alternativen zu belasten.33

2. Zeitpunkt der Aufklärung

Neben der pflichtgemäßen Informationsübermittlung ist auch die zeitliche Positionierung der Aufklärung relevant. So hat die Aufklärung gem. § 630e II 2, 3 BGB einerseits so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patient eine wohl überlegte Entscheidung treffen kann und andererseits in der Lage ist, die Informationen angemessen zu verarbeiten. Diese Punkte sind getrennt voneinander zu betrachten. Eine wohlüberlegte Entscheidung umfasst dabei sowohl ausreichend Bedenkzeit als auch einen Schutz vor externem Druck.34 Der Patient darf sich somit nicht durch gesellschaftliche Zwänge unter Druck gesetzt fühlen. Es ist anzunehmen, dass bei bereits angestoßenen medizinischen Vorbereitungsmaßnahmen des Eingriffes der Patient sich unter Druck gesetzt fühlen kann, in den Eingriff einzuwilligen.35 Eine Einwilligung wäre dementsprechend nicht mehr selbstbestimmt. Ein angemessener zeitlicher Abstand ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung und hängt sowohl von der Schwere, sowie den Umständen des Eingriffs ab.36

Bei schweren Eingriffen hat die Aufklärung regelmäßig schon dann zu erfolgen, wenn der Patient die medizinische Maßnahme auf Anraten des Arztes in Erwägung ziehen muss, spätestens aber, wenn ein genauer Termin für den Eingriff beratschlagt wird.37 Nur so kann sichergestellt werden, dass sich der Patient nicht durch bereits geschaffene Fakten und Vorbereitungsmaßnahmen in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt fühlt. Routineeingriffe hingegen können im Gegensatz dazu häufig schon durch eine Aufklärung unmittelbar vor Behandlungsbeginn legitimiert werden.38

Neben ausreichend Bedenkzeit ist ebenfalls die geistige Zugänglichkeit des Patienten für eine Entscheidung relevant. Die Aufklärung hat gem. § 630e II 2 Nr. 2 BGB mindestens zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem der Patient noch eine rationale Entscheidung treffen und die Bedeutung des Eingriffs vollständig erfassen kann. Ist dabei absehbar, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr gegeben ist, so muss die Aufklärung vorgezogen werden. Vorzugswürdig ist dabei nach der Meinung des BGH die Aufklärung über alle Maßnahmen, für die bereits deutliche Anzeichen für eine spätere, relative medizinische Indikation bestehen.39 Eine relative Indikation ist der Zeitpunkt, an dem der Eingriff eine medizinische Option darstellt, jedoch noch nicht die einzig sinnvolle Möglichkeit, die absolut indizierte Maßnahme, ist. Die vorsorgliche Einwilligung wird erst dann gültig, wenn tatsächlich eine relative Indikation der Maßnahme eintritt.42 Eine beispielhafte Fallgruppe dafür sind Operationserweiterungen bei Eingriffen unter Narkose oder sonstigen geistig beeinträchtigenden Umstände. Dabei muss über absehbare Erweiterungen oder Veränderungen des Eingriffs bereits zuvor aufgeklärt werden.40

Wurde die vorgezogene Aufklärung unterlassen, so ist die behandelnde Instanz grundsätzlich verpflichtet, den Eingriff abzubrechen und unter günstigeren Umständen die Aufklärung als Bedingung für eine mögliche Einwilligung nachzuholen.41

Naturgemäß gibt es diese Möglichkeit bei Geburten nicht. Auch aus diesem Grund gestaltet sich die Frage des richtigen Zeitpunkts der Aufklärung als besonders diffizil. So gilt es den richtigen Mittelweg aus der bestmöglichen Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Mutter und der Vermeidung von überflüssiger Konfrontation mit möglichen Komplikationen zu wählen. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Mutter setzt dabei voraus, dass die Aufklärung zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem die Mutter den Sachverhalt noch voll erfassen und die Risiken für sich und das Kind rational einordnen kann.42 Dies spricht für eine möglichst frühe Aufklärung vor Beginn der ersten Geburtswehen. Problematisch ist dabei jedoch, dass zu einem sehr frühen Zeitpunkt die Indizien für die später zu wählende Entbindungsmethode noch sehr dünn sind und ein Aufklärungsgespräch auf einem sehr abstrakt theoretischen Niveau stattfinden müsste. So hat die Rechtsprechung betont, dass eine stark vorzeitige, auf zu schwachen Indizien beruhende Aufklärung über mögliche Alternativen bei Entbindungsfehlschlag nicht gewollt ist und unter Umständen sogar unwirksam sein kann.43 Dies würde die Mutter in einer ohnehin äußerst fordernden Situation, der Austragung eines Kindes, nur verunsichern, ohne dem Selbstbestimmungsrecht einen wesentlichen Mehrwert zu bringen.

[...]


1 Lenzen-Schulte, So ein Kind ist keine Kleinigkeit, in: FAZ, 30.12.2018, https://www.faz.net/aktuell/wissen/natuerliche-geburt-15952625.html?premium, (Stand: 25.05.19).

2 BGH NJW-RR 2019, 17.

3 Lenzen-Schulte, So ein Kind ist keine Kleinigkeit, FAZ vom 30.12.2018 unter https://www.faz.net/aktuell/wissen/natuerliche-geburt-15952625.html?premium (Stand: 25.05.19).

4 Lenzen-Schulte, So ein Kind ist keine Kleinigkeit, FAZ vom 30.12.2018 unter https://www.faz.net/aktuell/wissen/natuerliche-geburt-15952625.html?premium (Stand: 25.05.19); Wronska, Geplante Geburt: Einmal „Kinderkriegen light“, bitte?, in: FAZ Familienblog, 14. August 2018, https://blogs.faz.net/schlaflos/2018/08/14/geplante-geburt-ein-mal-kinderkriegen-light-bitte-323/, (Stand: 25.05.19).

5 Lenzen-Schulte, So ein Kind ist keine Kleinigkeit, FAZ vom 30.12.2018 unter https://www.faz.net/aktuell/wissen/natuerliche-geburt-15952625.html?premium (Stand: 25.05.19); Wronska, Geplante Geburt: Einmal „Kinderkriegen light“, bitte?, FAZ Familienblog vom 14. August 2018 unter https://blogs.faz.net/schlaflos/2018/08/14/geplante-geburt-ein-mal-kinderkriegen-light-bitte-323/ (Stand:

6.05.19).

7 Lenzen-Schulte, So ein Kind ist keine Kleinigkeit, in: FAZ, 30.12.2018, https://www.faz.net/aktuell/wissen/natuerliche-geburt-15952625.html?premium, (Stand: 25.05.19).

8 BGH, NJW-RR 2019, 17.

9 RGSt 25, 375

10 Voll, Die Einwilligung, Rn. 7 ff.

11 Laufs/Katzenmeier/Lipp/ Katzenmeier, Arztrecht, Rn. 8; MüKoBGB/ Wagner, § 823 Rn. 911 ff.; Geigel/ Wellner, Der Haftpflichtprozess, 2. Teil, Kap. 14, Rn. 214.

12 Geigel/ Wellner, Der Haftplichtprozess, 2. Teil, Kap. 14, Rn. 214; BGH, NJW 1983, 328 (329). 12 Laufs/Katzenmeier/Lipp/ Katzenmeier, Arztrecht, Rn. 5.

13 Laufs, NJW 1969, 529 (531 f.); Giebel/Wienke/Sauerborn/Edelmann/Mennigen/Dievenich, NJW 2001, 863 (868); Damm, JZ 1998, 926 (928).

14 Laufs/Katzenmeier/Lipp/ Katzenmeier, Arztrecht, Rn.8.

15 Laufs/Katzenmeier/Lipp/ Katzenmeier, Arztrecht, Rn.10 ff.

16 In der Literatur meist Körperverletzungsdoktrin genannt: Laufs/Katzenmeier/Lipp/ Katzenmeier, Arztrecht, Rn.11 f.

17 BGH, NJW 1989, 1533 (1535); Laufs/Katzenmeier/Lipp/ Katzenmeier, Arztrecht, Rn. 5 f. 18 MüKoBGB/ Wagner, § 630d Rn. 7.

18 Laufs/Katzenmeier/Lipp/ Katzenmeier, Arztrecht, Rn. 5; MüKoBGB/ Wagner, § 823 Rn. 911 ff.; Geigel/ Wellner, Der Haftplichtprozess, 2. Teil, Kap. 14, Rn. 214. 20 MüKoBGB/ Wagner § 630e Rn. 4.

19 Laufs/Katzenmeier/Lipp/ Katzenmeier, Arztrecht, Rn. 5; MüKoBGB/ Wagner, § 630d Rn. 53.

20 BeckOK BGB/ Katzenmeier, § 630e Rn. 45.

21 BGH, NJW 2014, 1527 (1529).

22 Geigel/ Wellner, Der Haftpflichtprozess, 2. Teil, Kap. 14, Rn. 216. Laufs/Katzenmeier/Lipp/ Katzenmeier, Arztrecht, Rn. 13.

23 Laufs/Katzenmeier/Lipp/ Katzenmeier, Arztrecht, Rn. 7; MüKoBGB/ Wagner § 630e Rn. 2.

24 Laufs/Katzenmeier/Lipp/ Katzenmeier, Arztrecht, Rn. 16, 17; MüKoBGB/ Wagner § 630e Rn. 2.

25 MüKoBGB/ Wagner § 630e Rn. 4.

26 BVerfG, NJW 1979, 1925 (1931); BGH, NJW 1986, 780; MüKoBGB/ Wagner, § 630e Rn. 4; § 823 Rn. 911 ff.; Geigel/ Wellner, Der Haftpflichtprozess, 2. Teil, Kap. 14, Rn. 214.

27 MüKoBGB/ Wagner BGB § 630e Rn. 5.

28 MüKoBGB/ Wagner BGB § 630e Rn. 4; § 823 Rn. 911 ff.; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 2. Teil, Kap. 14, Rn. 215 ff.

29 BGH, NJW 2003, 2012; BGH, NJW 2006, 2108; Laufs/Katzenmeier/Lipp/ Katzenmeier, Arztrecht, Rn. 7.

30 MüKoBGB/ Wagner § 630e Rn. 41.

31 BGH, NJW 1989, 1533; BGH, NJW 2005, 1718; Laufs/Kern/ Laufs, Handbuch des Arztrechts, § 60 Rn. 5; BGHZ, 168, 103 Rn. 13.

32 BGH, NJW 1988, 763; Geigel/ Wellner, Der Haftpflichtprozess, 2. Teil, Kap. 14, Rn. 216; BeckOK BGB/ Katzenmeier, § 630e Rn. 25.

33 BeckOK BGB/ Katzenmeier, § 630e Rn. 45.

34 BGH, NJW 1985, 1399; 2003, 2012; MüKoBGB/ Wagner, § 823 Rn. 911 ff.; Geigel/ Wellner, Der Haftpflichtprozess, 2. Teil, Kap. 14, Rn. 220.

35 BGH, NJW 2000, 1784; BGH, NJW 1992, 2351 (2352); MüKoBGB/ Wagner, § 630e Rn. 36.

36 BGH, NJW 1995, 2410; MüKoBGB/Wagner, § 630e Rn. 36.

37 BGH, NJW 1992, 2351; 1994, 3009 (3011); OLG München, MedR 2007, 601; MüKoBGB/ Wagner, § 630e Rn. 36.

38 BGH, NJW 1995, 2410; 2000, 1784 (1787); MüKoBGB/Wagner, § 823 Rn. 911 ff.; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 2. Teil, Kap. 14, Rn. 220.

39 BGH, NJW-RR 2019, 17; MüKoBGB/ Wagner, § 630e Rn. 40. 42 BGH, NJW-RR 2019, 17.

40 BGH, NJW 1992, 2354; 1998, 1541; 1993, 2372 (2373 f.); OLG Düsseldorf, VersR 2004, 912; MüKoBGB/ Wagner, § 630e Rn. 40.

41 BGH, NJW 1993, 4372; 1993, 2372 (2374); MüKoBGB/ Wagner, § 630e Rn. 40.

42 MüKoBGB/ Wagner, § 630e Rn. 40.

43 BeckOK BGB/ Katzenmeier, § 630e Rn. 45.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Aufklärungspflichten bei einer Kaiserschnitt-OP am Beispiel des BGH VI ZR 509/17
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Note
17
Autor
Jahr
2019
Seiten
23
Katalognummer
V990037
ISBN (eBook)
9783346352620
ISBN (Buch)
9783346352637
Sprache
Deutsch
Schlagworte
aufklärungspflichten, kaiserschnitt-op, beispiel
Arbeit zitieren
Frederic Schilling (Autor:in), 2019, Aufklärungspflichten bei einer Kaiserschnitt-OP am Beispiel des BGH VI ZR 509/17, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/990037

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