Kaiser Julians Edikt über die Lehrtätigkeit von 362


Hausarbeit, 2000

21 Seiten, Note: 1,2


Leseprobe


Inhalt

I. Einleitung

II. Das Rhetorenedikt
II.1. Das Gesetz
II.2. Die Ausführungsbestimmungen

III. Die Durchführung des Ediktes

IV. Reaktionen der Gelehrten auf das Rhetorenedikt

IV.1. Reaktionen der heidnischen Gelehrten
IV.2. Reaktionen der christlichen Gelehrten

V. Das Rhetorenedikt im Spiegel Julians religiöser Vorstellungen der Versuch einer Erklärung
V.1. Julian und die Christen
V.2. Julians philosophisch-theologischer Anspruch

VI. Schlußwort

VII. Quellen- und Literaturverzeichnis

VIII. Abkürzungen

I. Einleitung

Das von Julian am 17.Juni 362 erlassene Edikt über die Lehrtätigkeit, besonders aber die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, sind deutlichste Zeugnisse für die religiöse und geistige Haltung des Kaisers, der von seinen christlichen Kritikern verächtlich Apostata, der Abtrünnige, genannt wurde.1 Nicht zuletzt durch dieses Gesetz ist die Person des Kaiser Julian (er lebte von 331 - 363)2 von seiner Nachwelt meist sehr unzulänglich, auf jeden Fall sehr verengt charakterisiert worden.3 Erst seit dem 19.Jahrhundert mehren sich die Stim- men, die in Julian nicht den rigorosen Christenverfolger, sondern den Herrscher mit roman- tischen Handlungsmotivationen und idealisierten Vorstellungen bezüglich eines neu erstark- ten römischen Reiches sehen.

Das Edikt, eingebunden in die innenpolitischen Ziele Julians, die im einzelnen in die- ser Arbeit noch zu besprechen sind, macht die Situation des Kaisers, der nur zwei Jahre sein Amt ausführen konnte, bevor er im Perserfeldzug fiel, hinsichtlich seiner Ideen eines idealen Staates und eines idealen Herrschers nur allzu deutlich. Es demonstriert gerade durch das Eingreifen in einen kulturpolitisch so brisanten Bereich wie der Lehre weiterhin die Über- zeugung Julians vom Zusammenhang von Religion und Philosophie, deren ein Teilgebiet die Redekunst darstellt.

Eine gewisse Tragik liegt in dem Unterfangen des so fortschrittlichen, toleranten und philosophischen Gedanken stets offenstehenden Julian, der Ausweitung des Christentums entgegenzutreten und das Reich in der Phase fortgeschrittener Desolation durch Sittlichkeit, Reinheit und den ‚wahren’ Glauben zu neuer bzw. alter Größe zurückführen zu wollen4, um daraufhin eine der meistgeächteten Personen in der spätantiken und mittelalterlichen christlichen Geschichtsschreibung zu werden.5 Methodisch sicher schwierig, aber dennoch spannend wäre eine Spekulation über den weiteren Verlauf der Geschichte, hätte Julian in dieser Zeit des energischen Aufbruchs des Christentums nicht so einen schnellen Tod gefunden und seinen Ideen mehr Durchsetzungskraft verleihen können.6

Diese Arbeit nun soll sich mit dem Rhetorenedikt Julians beschäftigen; nach einer eingehen- den Beschreibung und inhaltlichen Analyse soll untersucht werden, mit welchen Reaktionen und Bewertungen sich Julian auseinanderzusetzen hatte und wie die Nachwelt nach seinem Tod über das Schulgesetz urteilte. Nach dieser kurzen Rezeptionsgeschichte soll u.a. auch die in diesem Zusammenhang nicht zu vernachlässigende Fragestellung nach der Progressi- vität der sonstigen Ideen Julians und seiner Toleranzpolitik im Vergleich zur damit scheinbar unvereinbaren Antipathie gegenüber den Christen untersucht werden, wobei auch die Frage nach den religiösen und philosophischen Ansichten des Kaisers behandelt werden wird.

Das Edikt, fragmentarisch überliefert im Codex Theodosianus (C.Th. XIII,3,5), spä- ter auch in nur wenig veränderter Form in den Codex Iustinianus (C.Just. X,53,7) übernom- men7, sowie die dafür geltenden Ausführungsbestimmungen sind in der Edition mit zugehö- rigen Kommentaren von B.K.WEIß leicht zugänglich gemacht geworden, welche in dieser Arbeit Verwendung findet.8

Die wichtigsten rezeptionsgeschichtlichen Ansätze zum Rhetorenedikt sowie eine ausführliche und sehr ausgewogene Bewertung zu diesem Gesetz finden sich in B.C HARDYs Beitrag über das Schulgesetz9, der den aktuellen Stand der Forschung zum Sachgebiet enthält und der für die Erstellung dieser Arbeit einen großen Nutzen brachte.

Auch die Arbeiten von H.-U. WIEMER10 und R. SCHOLL11 wurden wesentlich bei der Bearbeitung dieses Themas herangezogen, geben sie doch großen Aufschluß über die Beziehung Julians zu seiner intellektuellen Umgebung - namentlich zu LIBANIOS - sowie über die grundsätzliche religiöse und philosophische Position des Kaisers.

Nicht zuletzt sei die Arbeit von J. BIDEZ erwähnt12 - eine Julian-Biographie, die seit den beinahe 50 Jahren ihres Erscheinens zum Standardwerk bei der Beschäftigung mit dem Kaiser geworden ist, und die auch in dieser Arbeit besondere Verwendung fand.

London 1906, (im folgenden: GARDNER, Julian), S. 240, sind solche Überlegungen zu finden; sie geht da von aus, daß auf längere Sicht die paganen Einflüsse auf die Entwicklung des Christentums sehr viel intensiver eingewirkt hätten und die Struktur der christlichen Kirche heute anders erscheinen würde, hätte Julian seinen Ideen mehr Durchsetzungskraft und Dauer verleihen können.

II. Das Rhetorenedikt

II.1. Das Gesetz

Der Text des Erlasses vom 17.Juni 362 lautet wie folgt:

Magistros studiorum doctoresque excellere oportet moribus primum, deinde facundia. Sed quia singulis civitatibus adesse ipse non possum, iubeo, quisque docere vult, non repente nec temere prosiliat ad hoc munus, sed iudicio ordinis probatus decretum curialium mereatur optimorum conspirante consensu. Hoc enim decretum ad me trac- tandum referetur, ut altiore quodam honore nostra iudicia studiis civitatum accedant. Dat. XV Kal. Iul. Acc. IIII Kal. Augustas Spoletio Mamertino et Nevitta Conss. 13

In Sittlichkeit sollten sich Schulleiter und Lehrer zuerst auszeichnen, dann erst in Beredsamkeit. Da ich aber nicht selbst in jeder Stadt anwesend sein kann, ordne ich an, daß jeder, der unterrichten will, nicht sofort und ohne weite- res diesen Beruf ergreift, sondern daß er die Zustimmung des Munizipalrates und ein Dekret der Kurienmitglieder benötigt, auf den einstimmigen Beschluß der besten Männer hin. Dieses Dekret soll mir vorgelegt und von mir beurteilt werden, so daß sie ihre Stellung in den Stadtschulen durch meine Zustimmung als eine Art höherer Empfehlung antreten können.14

In diesem Gesetz postuliert Julian zunächst nur, daß bei jeder Einstellung eines Leh- rers ein (einstimmiges) Gutachten über seine sittliche Eignung durch die Munizipalsenate vorzulegen sei, welches durch den Kaiser bestätigt werden müsse. Indes war es keine große Neuerung, daß sich die kaiserliche Verwaltung um die Schulaufsicht kümmerte, denn oft waren Lehrer von Steuern oder anderen Bürgerpflichten befreit, und so lag es nahe, daß sich die kaiserlichen Beamten auch vor dem Gesetz mit der Anstellung von Lehrern zu beschäfti- gen hatten.15

Wie HARDY bemerkt, war auch vorher die Intervention des Kaisers bei der Einstellung von Lehrern nicht außergewöhnlich.16 Er hält es auch durchaus für möglich, daß das Edikt nach seinem Erscheinen als überfällige Maßnahme gegen pädagogischen Mißbrauch zu deuten war, da es in eine allgemeine Phase von Reformbestrebungen seitens Julian fiel.17 Auch BROWNING hält es für möglich, daß das Gesetz als Beispiel für die Neigung des Kaisers gehalten werden kann, Entscheidungen zentralisieren zu wollen.18

Auffallend jedoch ist die so ausdrückliche Betonung der sittlichen und moralischen Integrität der Lehrer, ein Punkt, der in den nur wenig später erschienen Ausführungsbestimmungen zu diesem Edikt von großer Bedeutsamkeit wird.

Unklar blieb allerdings, ob das Gesetz für alle Lehrer galt, oder nur für diejenigen, die an staatlichen Schulen unterrichteten und vom Staat bezahlt wurden. Diese Frage erhält besonderes Gewicht, da sie ein wesentliches Argument in der Kritik der Gegner dieses Gesetzes bildete, und wird deshalb im weiteren Verlauf noch einmal aufgegriffen werden.

Es wurde auch nicht deutlich, ob die neue Regelung rückwirkend galt oder nur bei Neueinstellungen angewendet werden sollte. Auch ob es fachspezifische Einschränkungen bei der Durchsetzung der Bestimmungen gab, wurde nicht ausdrücklich erläutert.19

Es werden bei den Munizipalräten wie bei der Lehrerschaft viele Fragen entstanden sein - sicherlich ein Grund für das schnelle Erscheinen der erklärenden Ausführungsbestimmungen, die dem Gesetz letztendlich den Charakter verliehen, unter dem es als Instrument der Christenverfolgung die christlichen Historiker zu den kritischsten Äußerungen hinriß.

II.2. Die Ausführungsbestimmungen

Im Laufe des Sommers 362 veröffentlichte Julian in Form eines Sendschreibens an alle Lehrer des Landes, welche Gründe ihn zum Erlassen des Gesetzes bewogen hatten und in welcher Weise er es angewandt wissen wollte.20 Der Inhalt besagt folgendes:21

Julians Ansicht nach besteht die rechte Bildung nicht in der Beherrschung einer eleganten Sprache, sondern in der gesunden Fassung eines vernünftigen Denkens und in der richtigen Anschauungüber Gut und Böse, Schön und Häßlich. Ein Mensch, der etwas ande- res lehrt, als er denkt, sei unehrlich. Besonders gilt dieser Grundsatz für die Rhetoren und Grammatiker an den Schulen, die nicht nur den sprachlichen Stil erklären, sondern auch sitt- liche Grundsätze vermitteln sollen. Nun seien für die klassischen Dichter die Götter der An- fang aller Kultur, und deshalb wäre es nicht tragbar, wenn die Interpreten ihrer [der klassi- schen Autoren - Anm. d. Verf.] Werke den von ihnen verehrten Göttern die Ehre verwei-gern. Julian stellt im folgenden die Lehrer vor die Wahl, entweder durch die Tat zu lehren22 oder auf den Schuldienst zu verzichten. Indem jedoch Julian die christlichen Lehrer - so polemisch er es auch ausdrückt - auffordert, in den Kirchen der Galiläer den Matthäus und den Lukas auszulegen, macht er deutlich, daß der Ausschluß aus der Lehre nur auf staatliche Schulen bezogen wird und dem Lehrer nicht generell das Unterrichten untersagt ist.23 Schließlich betont Julian, daß, auch wenn christliche Lehrer nicht mehr zur Lehre zugelassen sind, den christlichen Kindern der Schulbesuch weiterhin gestattet ist. Dezidiert wird mit dem Schlußsatz dieses Sendschreibens darauf hingewiesen: Belehren nämlich, so meine ich, nicht bestrafen soll man die Unvernünftigen.

Daß dieser letzte Satz zur Floskel verkommen sollte, da sich die Mehrzahl der Chris- ten weigern würde, ihre Kinder unter diesen Umständen auf eine staatliche Schule zu schi- cken, war Julian sicherlich klar.24 Die christlichen Schüler hätten nach Ansicht BIDEZ’ nicht nur ihren Glauben verraten, sondern auch Aufsehen erregt, so daß die Kirchengeschichts- schreiber mit Recht das Gesetz entsprechend seiner Wirkung dahin auslegten, daß es den christlichen Schülern der Besuch der Schulen verbot.25 Dieser Punkt wird aber m weiteren Verlauf noch einmal bemüht werden müssen, wenn es um die Rezeption der christlichen Historiographen gehen soll.

Mit diesen Ausführungsbestimmungen wandelt sich das auf den ersten Blick unspek- takuläre Rhetorenedikt26, welches auch, wie schon angemerkt wurde, nie völlig außer Kraft gesetzt wurde und später in Iustinians Gesetzessammlung Einzug hielt, in ein sich eindeutig gegen das sich in einem ungeheuren Aufschwung befindende Christentum richtendes Dek- ret. Spricht DEMANDT von der Neuartigkeit und Anstößigkeit, die von der Dekretierung des Unterrichtsstoffes sowie der Religion der Lehrer ausgeht27, so formuliert BIDEZ an dieser Stelle den Beginn einer neuen Verfolgung der Christen, die zwar nicht blutig, aber dennoch gefährlich zu werden drohte.28

SCHOLL, Libanios, S. 116.

III. Die Durchführung des Ediktes

Für die christlichen Rhetoren erwies sich das Edikt als existentielles Problem. Es ist sicher schwierig, eine Prognose abzugeben, ob die Aufgabe des christlichen Glaubens oder des Schuldienstes mehr Anhänger gefunden hat. Laut HARDY war die Zahl derer, die ihre Ämter aufgaben, die große Mehrheit.29 Selbst die berühmtesten der christlichen Rhetoren wie Mari- us Victorinus aus Rom30 oder der Athener Sophist Prohaeresius (evtl. einem Lehrer Julians, der vom Gesetz ausgenommen werden sollte) traten aus dem staatlichen Schuldienst aus.31

Interessant ist an dieser Stelle, daß Julian wohl für einige Lehrer wie beispielsweise den hier genannten Prohaeresius Ausnahmen vorgesehen hatte32. Bleibt allerdings zu fragen, ob diese Sonderregelungen aus privatem Interesse Julians an den jeweiligen Personen erwachsen sind, oder ob die Verschonten christliche Rhetoren waren, deren Ausschaltung die ohnehin schon gedemütigten und verprellten Christen vollends zur Aufruhr gebracht hätten. Wie auch immer - der Punkt, daß es Ausnahmen gab, scheint beachtenswert, zeigt er doch eine Differenzierung unter den Betroffenen, die eine Verallgemeinerung im Umgang Julians mit den Christen widerlegt. In diesem Sinne sind die Ausnahmeregelungen als ein weiteres Indiz für eine weitaus vielschichtigere Betrachtung der Christen durch Julian zu sehen, als die christlichen Historiker dem Kaiser attestieren wollten33.

Mit der sarkastischen Empfehlung Julians, doch lieber Matthäus und Lukas auszule- gen, verband sich sein Wissen um die Tatsache, daß anhand des Studiums der Evangelisten ein adäquater Unterricht nicht durchzuführen war34. Dieser Umstand brachte christliche Ge- lehrte wie beispielsweise Apolinaris von Laodica und seinen Sohn dazu, anhand des Penta- teuch ein großes episches Gedicht zu verfassen und nach dem Vorbild Platons das Neue Tes- tament in Dialogform zu gestalten.35 Diese Werke sind uns nicht erhalten36, es ist aber sehr fragwürdig, ob sie tatsächlich mit der Qualität eines Homer oder Hesiod hätten konkurrieren können. Wären es tatsächlich gleichwertige grammatikalische und syntaktische Konstruktionen gewesen, hätten sie sich wahrscheinlich verbreitet und wären überliefert worden. Es bleibt aber zu sagen, daß das Gesetz wohl in seiner ganzen Konsequenz bis zu Ju-lians Tod ausgeführt wurde und die Mehrzahl der christlichen Lehrer ihre Profession aufga-ben, laut SCHOLL eventuell gar ganze Schulen geschlossen worden sind37. Laut HARDY, der sich auf Orosius38 stützt, soll die Einmütigkeit der Lehrer bei der Verweigerung zur Aufgabe ihrer Religion sprichwörtlich geworden sein.39

Das Gesetz wurde - erstaunlicherweise erst am 11. Januar 364 durch eine Ergänzung im Gesetzestext durch Kaiser Jovian - entschärft. Da der eigentliche Gesetzestext von den julianischen Ausführungsbestimmungen getrennt zu betrachten ist, bedurfte es keiner Ände- rungen, um die Christen wieder zum Schuldienst zuzulassen, lediglich die Bestätigung durch den Kaiser wurde in der Fassung des Jovian entfernt.40 Sehr spannend in diesem Zusam- menhang ist die These von DEMANDT41, die besagt, daß es wohl eher ein Grund der Nachläs- sigkeit war, daß das Gesetz nicht entfernt wurde, sondern eher eine strategisch kluge Ent- scheidung eines nunmehr wieder christlichen Kaisers - ließen sich die Bestimmungen dieses Ediktes auch im christlichen Sinne auslegen.

IV. Reaktionen der Gelehrten auf das Rhetorenedikt

IV.1. Reaktionen der heidnischen Gelehrten

Es ist anzunehmen, daß ein Gesetz dieser Tragweite auch unter den heidnischen Rhetoren im Reich eine intensive Diskussion bewirkt hat, war doch der eigentliche Gesetzestext nicht einzig für christliche Lehrer zu verstehen. Es liegt daher die Behauptung nahe, daß weit über die Grenzen der uns vorhanden Quellen eine Auseinandersetzung mit dem Edikt auch in den Kreisen heidnischer Gelehrter stattgefunden hat, auch wenn bis auf Ausnahme Ammianus’ keiner von ihnen direkt eine Stellung dazu genommen hat, die überliefert ist.

Exemplarisch sollen im folgenden Abschnitt Libanios und Ammianus als ausgewähl- te Beispiele heidnischer Meinungen wiedergegeben werden, immer unter der Maßgabe, diese nicht en detail zu klären, sondern ein allgemeines Stimmungsbild zu skizzieren, welches für die Beurteilung des Dekretes von großer Wichtigkeit ist.

Libanios als einer der wichtigsten Gelehrten in diesem Zusammenhang, einerseits wegen seiner rhetorischen Größe, die bereits seine Zeitgenossen anerkannten42, zum anderen durch seine intensive Beziehung zu Julian43, ist in der Frage des Urteils heidnischer Gelehr- ter über das Edikt unbedingt heranzuziehen. Das Erstaunliche jedoch ist, das es von diesem wesentlichen Rhetoren keinerlei direkte Äußerung zu dem Gesetz oder den Ausführungsbe- stimmungen gibt44. SCHOLL untersuchte diese Frage genauer und kam zu dem Schluß, das etwaige Erwähnungen oder gar Kritik am Edikt in beispielsweise den Oratores von Libanios nicht stattfinden, und wenn einige Textpassagen mitunter eine Interpretation im Sinne einer Kritik erfahren haben, so widerlegt er diese.45 Man kann also davon ausgehen, daß es in den Überlieferungen Libanios’ tatsächlich keine Äußerung oder wage Andeutungen gibt - um so bemerkenswerter, da das Edikt dem Libanios durchaus früh bekannt gewesen sein muß. In seiner 12. Rede, die sich durchaus kritisch mit der Person des Kaisers auseinandersetzt, wird das Edikt nicht aufgegriffen, doch zur Zeit der Erarbeitung der Oratio muß Libanios von dem Gesetz gewußt haben, er verschweigt aber seine Kritik daran.46

Bleibt die Frage, warum Libanios so dezidiert keine Stellung dazu bezieht, betrifft das Gesetz doch seinen Berufsstand. Die schlüssigste Erklärung liefert wiederum SCHOLL, der erwähnt, daß Libanios niemals eine Tatsache erwähnt hätte, die Julian in irgend einer Weise schaden könnte47. Ähnlich äußert sich WIEMER dazu: „Auch ein für Libanios und/oder sein Publikum dringendes Problem kann verschwiegen werden, wenn die Wirkung, die er mit seiner Rede bei diesem Publikum beabsichtigt, dies erfordert.“48 Insofern liegt die An- sicht nahe, daß Julian dem Edikt ablehnend, zumindest kritisch gegenüberstand und der Meinung war, daß die Erwähnung des Gesetzes dem Bild des Kaiser abträglich gewesen wäre. WIEMER geht soweit, daß er postuliert, daß, wenn die Nichterwähnung des Ediktes als Anpassung an das Publikum gewertet werden kann, so selbst Rückschlüsse auf dieöffentli- che repräsentative Meinung gezogen werden könnten49. Also nicht einzig Libanios, sondern die Mehrzahl seiner Zuhörer standen dem Gesetz skeptisch, wenn nicht ablehnend gegen- über.

Die Frage nach den Gründen dieser Einstellung Libanios’ ist gerade durch das Problem des Fehlens jeglichen Quellenmaterials nur vage zu beantworten. Ein Grund dafür könnte die unterschiedliche Auffassung von Libanios und Julian über die Position der Rhetoren in der Gesellschaft sein. Liegen bei Libanios die Prioritäten bei der Bewertung der Rhetorik auf der formalen Ebene, auf der äußerlichen Wirkungsweise der Sprache, so will Julian die Sprache vielmehr als ein Medium zur Verbreitung seiner religiösen Ansichten verstanden wissen.50 Julians religiöse Ansichten jedoch wurden in ihrer Gesamtheit mitnichten von Libanios vertreten, der Mystizismus Julians war ihm fremd, auch wenn er ansonsten über die von Julian geschaffene Situation vollkommen zufrieden war und ihm deshalb seine Dienste anbot.51 Für Libanios waren Julians religiöse Ansichten durchaus anachronistisch, auch wenn er im übrigen den Kaiser als fortschrittlich bezeichnet.52

Nicht zuletzt sollte das Urteil Libanios’ entstanden sein aus seiner Achtung vor der Selbständigkeit der Bestimmungen in der einzelnen Polis. Julians Zentralisierungsgedanke konnte er nicht teilen, und die Zentralisierung der Einstellungsbestimmungen für Lehrer konnte er nur ablehnen.53

So läßt sich durchaus belegen, welche Gründe Libanios zur Ablehnung des Dekretes bewogen haben, auch wenn hier nur einige wesentliche aufgeführt wurden. Als weiterer, ebenfalls renommierter nichtchristlicher Gelehrter, der in diesem Zu-sammenhang befragt werden muß, erscheint Ammianus Marcellinus. Sein Urteil über das Schulgesetz fällt eindeutig aus: Es sei grausam und wert, für immer aus dem Gedächtnis gestrichen zu werden.54 Illud autem erat inclemens obruendum perenni silentio55 - mit Schweigen bedeckt sollte das Gesetz werden, welches für ihn mit der sonst geübten clemen-tia des Kaisers unvereinbar scheint56.

Nicht nur, das Ammianus weniger weltanschauliche Probleme hatte, sich der lateini- schen Sprache zu bedienen, als das bei Libanios oder Julian der Fall war - seine vier Bände Römische Geschichte verfaßte er in Latein - und insgesamt der Vorstellung einer vollständi- gen Hellenisierung der Gesellschaft nur wenig abgewinnen konnte, auch sein Interesse für religiöse Fragen war weit weniger ausgeprägt als bei seinem Kaiser und dem Rednerkollegen Libanios. Hierin sollte die Erklärung für Ammianus’ entschiedene Ablehnung des Rhetorenediktes zu finden sein.57 /58

Es bleibt also festzustellen, daß aus den Reihen der heidnischen Gelehrten mitnichten Anerkennung für das Gesetz gezollt wurde. Auch wenn Julian ansonsten ihren religiösen Anschauungen Rechnung trägt, das Edikt wird von ihnen als grausames und dem Bild des Kaisers abträgliches Werk der Politik Julians aufgefaßt.59

IV.2. Reaktionen der christlichen Gelehrter

Ist man möglicherweise erstaunt über die Ablehnung des Ediktes durch die heidnischen Rhe- toren, so werden die Reaktionen und Äußerungen der christlichen Gelehrten wenig überra- schen. Über die im Schuldienst stehenden Lehrer wurde unter Kapitel 3.1. bereits gespro- chen. Auch erwähnt wurde bereits die durchaus differenzierte Haltung innerhalb der Betrof- fenen. Die sicherlich schärfste Kritik erfährt Julian durch den Kirchenlehrer Gregor von Na- zianz. Besonders in seiner vierten Rede60 tritt sein ganzer Haß gegenüber Julian zutage:

Er sei der schlimmste und gottloseste aller Menschen61, er trete in die Fußtapfen des Verfolgers Herodes, des Verräters Judas und des Christusmörders Pilatus.62

„Nachdem du in viele schlimme Sünden gefallen warst, solltest Du schließlich auch dazu verführt werden, dir selber eine Schlinge zu legen, damit du, worin du der Verständigste sein zu müssen glaubtest, darin, ohne es zu merken, am meisten fehlen ließest und als dumm gältest.“63 Diese schonungslosen Worte lassen nicht viele Spielräume, Gregors Meinung zu bewerten: Julian ist sein Feind und erbittertster Gegner.

Dergleichen Schmähungen finden sich noch viele, Gregor nimmt jede Möglichkeit wahr, sein Mißfallen an dem Edikt kundzutun.64

Seine Kritik sollte die weitere Beurteilung dieses Gesetztes die nächsten Jahrhunderte hindurch beeinflussen65, seine Ausdrucksweise zum Vorbild an der Kritik an Julian wer- den.66 Das Schulgesetz taucht in der weiteren Geschichtsschreibung stets als die „heimtü- ckischste Waffe“67 Julians gegen die Christen auf. Die Tücke des Ediktes bestand nach Mei- nung christlicher Historiographen und Theologen eben gerade darin, daß Julian unter allen Umständen bemüht war, die Menschen des Reiches durch Vernunft, und nicht durch Gewalt zu überzeugen und ihnen die freie Ausübung ihres Glaubens auf privater Ebene durchaus zu gestatten.68 Der Hauptvorwurf der christlichen Gelehrten war daher nicht der der gewaltsa- men Unterdrückung, sondern gerade das Verweigern des „Recht[ s ] auf ein Martyrium“.69 Die Christen hätten die Anwendung von Gewalt gegen sich selbst der unblutigen Reform vorgezogen. Diese Bemerkung zieht sich in einer langen Linie durch die Urteile von GREGOR70 über SOCRATES SCHOLASTIKUS71 und THEODORETUS72 bis zu AUGUSTINUS73, um nur einige wichtige Gelehrte zu nennen.

Daß in der Debatte um das Gesetz auch Tatsachen tendenziös und übertrieben darge- stellt wurden, zeigt sich am Beispiel des THEODORET. Von ihm ging der bis in die Ge- schichtswissenschaft des 20. Jahrhunderts tradierte Irrtum74 aus, der Kaiser habe die Kinder der Christen vom Studium der antiken Schriften ausgeschlossen, ihnen den Schulbesuch verweigert.75 Desgleichen läßt sich bei SOCRATES finden.76 Gegenwärtig ist sich die For- schung jedoch weitgehend darüber einig, daß gemäß des Gesetzestextes, vor allem aber nach der Darstellung in den Ausführungsbestimmungen („Wer von den jungen Leuten zur Aus bildung kommen will, ist dadurch nicht ausgeschlossen.“77 ) den Christen der Besuch der Schulen weiterhin gestattet war. Sowohl HARDY78 und SCHOLL79 als auch WIEMER80 und BIDEZ81 gehen davon aus, daß es sich hierbei um eine falsche Darstellung der Tatsachen handelt, um die Person und die Handlungen Julians noch verachtungswürdiger zu gestalten.

Auch die Anekdote, die sich bei Theodoret findet, nach der Julian auf seinem Sterbebett dem Gott der Christen zugestand, er hätte letztendlich gesiegt82, muß aller Wahrscheinlichkeit nach als freie Erfindung des Autors angesehen werden.83

Die Gründe der Ablehnung Julians durch christliche Geschichtsschreiber mögen durchaus zahlreich sein, doch es wird ersichtlich, daß für sie das Edikt über die Lehrtätigkeit „der zentrale und am deutlichsten mißbilligte Zug an Julians Herrschaft“84 geblieben ist.

V. Das Rhetorenedikt im Spiegel Julians religiöser Vorstellungen - der Versuch einer Erklärung

V.1. Julian und die Christen

Um das Edikt, möglicherweise eine der brisantesten Entscheidungen in der Politik Julians, bewerten zu können, bedarf es eines Ausblickes auf die philosophischen und religiösen Vorstellungen des Kaisers. Es bleibt letzten Endes die Frage zu stellen, warum Julian, abgesehen von der Dekretierung von 362 stets als fortschrittlich, tolerant, innovativ etc. beschrieben, das Rhetorenedikt erstellen und in aller Konsequenz ausführen lies. War der Kaiser tatsächlich der ‚Judas’85 der Christenheit, haßte er die Christen tatsächlich so, wie GREGOR und die lange etablierte Forschungsmeinung uns glauben machen wollten?86

Die Überlieferung, Julian hätte in seiner Jugend das Amt eines christlichen Lektors bekleidet und eine Kapelle gestiftet, ist allem Anschein nach erfunden. Möglicherweise ent stand sie, um den Abfall des Kaisers deutlicher zu charakterisieren.87 Doch nicht zu widerlegen ist die Tatsache, daß Julian nach seiner Akklamation bei der Ernennung von fünf neuen Heermeistern drei Stellen mit christlichen Bewerbern versah. Die Beziehung Julians zu den Christen in seinem Heer war von beiden Seiten ausgesprochen unproblematisch.88

Auch die Berufung von christlichen Philosophen an seinen Hof oder die bereits er- wähnten Ausnahmeregelungen bei der Durchführung des Rhetorenediktes machen die ambi- valente Haltung des Kaisers gegenüber dem Christentum deutlich. Sicher, niemals ließ Julian Christen wegen deren Glauben hinrichten, er entfernte nach seinem Einzug in Konstantino- pel keineswegs systematisch die Christen aus leitenden Positionen, bei der Neubesetzung jedoch bevorzugte er Bewerber, die ebenfalls dem Christentum abtrünnig geworden sind oder ohnehin schon immer dem Heidentum anhingen.89 Seine Position manifestiert er nicht in der direkten Konfrontation mit den Christen, sondern originär in der Stärkung der dem Christentum entgegenstehenden Kräfte. Mit seinem Toleranzedikt von 361 schwächte er den christlichen Einfluß auf die Bevölkerung, und zwar nicht durch einen direkten Affront, son- dern in der Etablierung einer Vielschichtigkeit in den gedanklichen Ansätzen, die mit der christlichen Lehrmeinung nicht zu vereinbaren sind. Die Schwächung der Kirche sollte durch das Wiederbeleben alter Zerwürfnisse und der Etablierung eines weitenöffentlichen Spektrums an Anschauungen gefördert werden, nicht durch gewaltsame Maßnahmen.

Die Schwächen des Christentums waren dem Kaiser also nur allzu bekannt. Jedoch ebenso dessen Vorzüge. Die christliche soziale Fürsorge, die ethischen Abforderungen an die Leiter der christlichen Gemeinden, die christliche Organisationsstruktur etc. waren Ele- mente, die Julian gern in sein Glaubenskonstrukt installiert gesehen haben wollte.90 Als Reichsoberpriester ermahnte er seine Priester stets zur tätigen Charitas - beruft sich dabei aber nicht auf die Evangelien, sondern auf Apoll.91 Auch die von Julian initiierte Reformie- rung des heidnischen Priesterstandes fußte auf den Grundsätzen, welche die Christen für sich beanspruchten.92

Diese unentschieden und bisweilen in sich unstimmig scheinende Haltung des Kai- sers wird jedoch verständlicher, wenn man sein philosophisches und politisches Grundge- rüst betrachtet.

V.2. Julians philosophisch-theologischer Anspruch

Wie93 nahezu einstimmig in der Literatur erwähnt wird, lassen sich bei Julian die Phi- losophie und die Religion nicht trennen. Kosmologie und Ethik, logisches Argumentieren und mystisches Versenken waren für ihn wie für die Christen eine unausweichliche Einheit, ebenso wie die von beiden praktizierte Abneigung gegenüber den Naturwissenschaften.94 Seine politischen Entscheidungen sind deshalb stets an seine philosophischen und religiösen Ideale gebunden95, ist er doch in Personalunion geistiger sowie politischer Lenker des Rei- ches als Oberpriester und Kaiser.

Julians religiöser Standpunkt wird in der modernen Literatur als durchaus konserva- tiv dargestellt.96 Jeder Neuerung stand er skeptisch gegenüber, sein Alltag wurde von einem Aberglauben bestimmt, dessen Intensität selbst AMMIANUS spöttisch betrachtete.97 Er be- trachtete sich als Träger einer Religion, die er qualitativ als sehr viel höher gegenüber bei- spielsweise dem Christen- oder Judentum ansah. Den Monotheismus dieser Religionen ta- delte er, auch wenn er akzeptierte, daß der gute und allmächtige Gott der Juden in der alten Religion, wenn auch unter anderem Namen, ebenso auftrat.98 Seine Art des Hellenismus, die viele alte römische Wertebegriffe ausschloß, trotz allem aber elementare Bestandteile der lateinischen Tradition zur Verteidigung der antiken Kultur enthielt, erschloß sich nur einem kleinen Kreis.99

Und wenn er auch das Christentum ablehnte, viele seiner religiösen Lehrsätze und praktischen Verfügungen erinnern an einen christlichen Habitus100. Aus der Perspektive Juli- ans betrachtet, erscheint das Rhetorenedikt leicht verständlich und stringent zu seinen religi-ösen Vorstellungen zu sein. Betrachtet man die Texte der griechischen Autoren als Urkun- den der heidnischen Religion, ist die logische Konsequenz, die Vermittlung eben dieser Tex te nur durch solche Lehrer vornehmen zu lassen, die diesen Glauben auch vertraten. Diese Praxis wird bis heute nicht anders in christlichen Ländern gehandhabt, wenn es um die Einstellung von Religionslehrern an den Schulen geht und sollte deshalb nur wenig erstaunen.

Die bereits erwähnte konservative Haltung Julians wird durch eine sämtliche lebens- weltliche und gedankliche Elemente durchziehende Romantisierung charakterisiert. In seiner für die Betrachtung des Kaisers wesentlich gewordenen Arbeit geht STRAUß genau auf diesen Punkt ein.101 Er charakterisiert Julian als einen Romantiker, „dessen Ideale rückwärts liegen, der das Rad der Geschichte zurückzudrehen unternimmt“102. Romantisch erscheint Julian durch sein Verhalten zu den alten Göttergeschichten, weil er selbst nach deren Zerstreuung, die die Zeit mit sich brachte, nach ihrer Metamorphose in Mythen und Fabeln, immer noch eine religiöse Deutung unternimmt, „sie fortwährend zu Gegenständen des äußeren Cultes macht“103. STRAUß formuliert die romantischen Bestrebungen Julians als eine Suche nach einem Konglomerat aus der freien, harmonischen Menschlichkeit des Griechentums und der Mannhaftigkeit und Kampfesstärke des Römertums. Die Ausgrenzung der Christen aus der Lehre wird hier also einem größeren, viel weitreichenderen Ziel untergeordnet, das Edikt wird zu einem unausweichlichen Übel auf dem Weg zu einer neuen geistigen und sittlichen Ordnung des Reiches. Dieser Ansatz der Betrachtung sollte für die weitere Beschäftigung mit Julian von großer Bedeutsamkeit werden. Nicht mehr als der Christenhasser, sondern als Utopist wird der Kaiser dargestellt. In diesem Kontext muß auch das Rhetorenedikt einge- bettet werden. Die Gesetzgebung war kein Zeichen von religiösem Fanatismus, sondern ein Element in der Wiederherstellung des Reiches, eines Reiches mit der neuen geistigen und religiösen Prägung, die Julians ‚Inspirationsreligion mit philosophischem Anspruch’104 ver- sprach.

Auch HARDY weist darauf hin, daß die religiöse Restauration den politischen Plänen des Kaisers untergeordnet waren. Sein vordergründiges Ziel war die Wiederbelebung der alten römischen Idee, daß der Kaiser dem Gesetz unterworfen sei und dieses durch seine Person zu schützen hatte. In dieser Situation betrachtete Julian seine Rolle vielmehr als römisch, weniger orientalisch oder theokratisch.105

schichte des Christentums. Religion - Politik - Kultur, Bd. 2: Das Entstehen der einen Christenheit (250 - 430), Feiburg, Basel, Wien 1996, S. 193 - 201; RAEDER, Reformator, S. 211.

In Anbetracht dieser Tatsache fällt es schwer, die These der fanatischen Christenver- folgung durch Julian zu stützen. Das Schulgesetz wird vielmehr Ausdruck seiner, wenn auch konservativen und romantischen, Vision der politischen Reorganisierung des Reiches. Die Einführung und ebenso die Strenge in der Durchführung des Rhetorenediktes spiegeln den Kulturstolz Julians und die konservative Haltung vergangener Zeiten des römischen Imperi- ums wider.106

Aus dieser Feststellung läßt sich letztendlich die als ambivalent und unentschieden skizzierte Haltung Julians gegenüber den Christen erklären. Der Kaiser hatte kein Verständnis für Menschen, die sich eher zum Eremitentum als zur zivilisierten Stadt hingezogen fühlten; als Philosoph konnte er nicht nachvollziehen, wie man sich der Verfügung über den eigenen Körper oder gar der Kommunikation durch die Sprache entziehen kann.107 Die antiintellektuelle und anti-gesellschaftliche Haltung der Christen war unvereinbar mit der Vorstellung Julians über die den Menschen charakterisierenden Eigenschaften.

Genau an dieser Stelle wird das Edikt als wesentliche Maßnahme in Julians Politik erklärbar. Wenn der Traum Julians, ein Reich in augusteischer Pracht wiederzuerrichten, die treibende Kraft in seinem Handeln war, so mußte die Reform der Bildung und der Schule ein elementarer Bestandteil in diesem Vorhaben sein. Eine Erneuerung des Staates setzt maß- geblich die Erneuerung der Vorstellung über den Staat voraus. Und wo, wenn nicht in der Schule konnte eine solche neue Vorstellung in den Köpfen der Menschen erzeugt werden? Nichts liegt also näher, als die Schulen zum Schöpfer und Träger dieses neuen Staatsgedan- kens zu machen. Christliche Lehrer, die Gerüchte vom Weltuntergang verbreiteten, konnte Julian deshalb nicht dulden. Die Kontinuität eines neuen Staates hing für ihn von der Über- zeugung an diesen Staat in den Ansichten der Lehrer ab. Sie deshalb zu sondieren, mußte eine unausweichliche Folge Julians Gedanken sein.

VI. Schlußbemerkung

„Laßdich tragen, wohin das Schicksal dich tragen will. Wenn du dich dagegen empörst, schadest du dir allein. Denn trotzdem trägt dich das Schicksal, wohin es dich tragen will“ Julian Das Schicksal meinte es nicht besonders gut mit Julian. Seinem recht eindrucksvollen Auf- stieg zum Römischen Kaiser folgte eine nur dreijährige Regierungszeit, die voll von weit- reichenden Zielen und erhabenen Ideen war, in der Essenz aber keine davon erreichte. Seine Pläne hatten viel mehr Gegner als Befürworter, und spätestens mit dem Edikt über die Lehrtätigkeit standen ihm viele Einwohner des Reiches abweisend gegenüber, selbst Nicht- christen hatten wenig Verständnis für Julians Gesetz. Die scharfe Kritik, die noch zu seinen Lebzeiten gegen den Kaiser gerichtet wurde, nahm nach seinem Tod ehr zu als ab. Das Rhe- torenedikt wurde zum Topos für die geistige Unterdrückung der Christen und reihte Julian in die Kategorie der Christenverfolger ein. Das Gesetz trug maßgeblich zur Charakterisierung der Regierungszeit Julians bei, die bis in die Gegenwart nur wenig positiv betrachtet wurde. Unstimmigkeiten, die bei der Betrachtung Julians Politik zutage traten, wurden zur Erklä- rung des schwierigen Charakters des Kaisers herangezogen, und nur in wenigen Fällen der neueren Geschichtsschreibung wirklich eingehend untersucht.

Gerade die Beschäftigung mit dem Rhetorenedikt kann aber die Person Julians und deren Handlungen in ein stimmigeres, klareres Licht rücken. Geht man von der verbreiteten Meinung ab, Julians Bestrebungen waren aus Haß und Fanatismus geleitet, und setzt man an diese Stelle die Vision des Kaisers von einer neuen, dennoch alten - also einer romantisch verklärten - Regierungs- und Staatsform, wird der Kaiser in einer völlig anderen Dimension sichtbar. Nicht als christenverachtenden Fanatiker, sondern als romantischen Visionär sollte man Julian betrachten.

Seine Regierungszeit war zu kurz, seine Gesetze hatten nach seinem Tod kaum noch Wirkung, und dennoch ist Julian einer der spannendsten Charaktere der späten Kaiserzeit. Bleibt ihm zu wünschen, nicht einzig durch christliche Schmähungen überliefert zu werden, sondern auch als großer, wenn auch gescheiterter Utopist.

Thomas Klemm

Leipzig, Oktober 2000

VII. Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Quellen

AMMIANUS108 MARCELLINUS: Römische Geschichte, übers. von W. Seyfarth, Berlin 1968. [AMMIANUS]

AUGUSTINUS: De civitate dei, hg. von C. Horn, Berlin 1997.

JULIAN: Briefe, ediert von B.K. Weis, München 1973. [JULIAN, Briefe]

GREGOR VON NAZIANZ: Reden, übers. und hg. Von P. Haeuser, (=Bibliothek der Kirchenväter), München 1928. [GREG. NAZ.]

SOCRATES SCHOLASTICUS: Kirchengeschichte, hg. von G.C. Hauser, Berlin 1995. [SOCR.HIST.ECCL.]

THEODORETUS: Kirchengeschichte, hg. von L. Parmentier, Berlin 1998. [THEODORET]

2. Literatur

BIDEZ, J .: Kaiser Julian. Der Untergang der heidnischen Welt, Hamburg 1956. [BIDEZ, Kaiser Julian]

BOWERSOCK, G.W.: Julian the Apostate, London 1978. [BOWERSOCK, Julian] BROWNING, R .: Julian Apostata, München 1988. [BROWNING, Apostata]

CHRIST, K .: Geschichte der römischen Kaiserzeit. Von Augustus bis zu Konstantin, München 31995.

DEMANDT, A .: Das Privatleben der römischen Kaiser, München 21997.

DEMANDT, A.: Geschichte der Spätantike. Das Römische Reich von Diocletian bis Justinian 284 - 565 n. Chr., München 1998. [DEMANDT, Spätantike]

FLAMANT, J./ PIÉTRI, J/ GOTTLIEB, G .: Julian Apostata (363 - 363) und der Versuch einer altgläubigen Restauration, in: Die Geschichte des Christentums. Religion - Politik - Kultur, Bd. 2: Das Entstehen der einen Christenheit (250 - 430), Freiburg, Basel, Wien 1996, S. 397 - 413. [FLAMANT U.A., Julian Apostata]

GARDNER, A .: Julian. Philosopher and Emperor and the last struggle of Paganism against Christianity, London 1906. [GARDNER, Julian]

HARDY, B.C.: Kaiser Julian und sein Schulgesetz, in: Klein, R. (Hg.): Julian Apostata, Darmstadt 1978, S. 387-409. [HARDY, Schulgesetz]

HINTZEN, B.: Das Partizip Präsens in Ciceros Reden. Münster, New York 1996.

LACOMBRADE, C.: Kaiser Julian und die römische Tradition, in: Klein, R. (Hg.): Julian Apostata, Darmstadt 1978, S. 285-296. [LACOMBRADE, Tradition]

PACK, E.: Städte und Steuern in der Politik Julians, Brüssel 1986. [PACK, Städte und Steuern]

PIÉTRI, CH.: Christianisierung der kaiserlichen Repräsentation, der staatlichen

Gesetzgebung und der römischen Gesellschaft, in: Die Geschichte des Christentums. Religion - Politik - Kultur, Bd. 2: Das Entstehen der einen Christenheit (250 - 430), Freiburg, Basel, Wien 1996, S. 193 - 270.

RAEDER, H.: Kaiser Julian als Philosoph und religiöser Reformator, in: Klein, R. (Hg.): Juli- an Apostata, Darmstadt 1978, S. 206-221. [RAEDER, Reformator]

SCHOLL, R.: Historische Beiträge zu den Iulianischen Reden des Libanios

(=Palängenesia; Bd. 48), Stuttgart 1994, S. 115-122. [SCHOLL, Libanios]

STRAUß, F.D .: Der Romantiker auf dem Throne der Caesaren oder: Julian der Abtrünnige, Mannheim 1847. [STRAUß, Romantiker]

WIEMER, H.U.: Libanios und Julian; Studien zum Verhältnis von Rhetorik und Politik im vierten Jahrhundert n.Chr., München 1995. [WIEMER, Libanios]

3. Nachschlagewerke

VON BORRIES, E.: Julianos Apostata, in: Paulys Real-Encyclopädie der klassischen Alter- tumswissenschaften, 1917, s.v. Fl. Claudius I., Sp. 26 - 91.

KIENAST, D.: Römische Kaisertabelle; Grundzüge einer römischen Kaiserchronologie, Darmstadt 21996.

VIII. Abkürzungen

C. Th. Codex Theodosioanus

C. Iust. Codex Iustinianus

Ich danke Christian Lotz und meinem Großvater Gerhard Klemm für das sehr hilfreiche Gegenlesen des Manuskriptes.

Diese Arbeit wurde mit Word®2000 erstellt. Systemabstürze insgesamt: 7 (sic!) - Druckerausfälle im Bearbeitungszeitraum : 11

[...]


1 Die Bezeichnung als Apostat geht auf Gregor von Nazianz, einstigem Studiengefährten, später größten Kritiker von Julian, zurück.

2 KIENAST, D.: Römische Kaisertabelle; Grundzüge einer römischen Kaiserchronologie, Darmstadt 21996,

S. 318.

3 Diese Einschätzung teile ich u.a. mit HARDY, B.C.: Kaiser Julian und sein Schulgesetz; in: Klein, R.(Hg.): Julian Apostata, Darmstadt 1978, S. 387-409, (im folgenden: HARDY, Schulgesetz), S. 389 f.

4 Zu den Zielen julianischer Politik siehe z.B.: BIDEZ, J.: Kaiser Julian. Der Untergang der heidnischen Welt, Hamburg 1956, (im folgenden: BIDEZ, Kaiser Julian), S. 201

5 HARDY, Schulgesetz, S. 389.

6 bei GARDNER, A .: Julian. Philosopher and Emperor and the last struggle of Paganism againstChristianity, 3

7

8

9

JULIAN: Briefe, ediert von B.K. WEIS, München 1973, (im folgenden: JULIAN, Briefe), S. 322. Ebd.

HARDY, Schulgesetz.

10 WIEMER, H.U.: Libanios und Julian; Studien zum Verhältnis von Rhetorik und Politik im vierten Jahrhundert n.Chr., München 1995. (Im folgenden: WIEMER, Libanios)

11 SCHOLL, R.: Historische Beiträge zu den Iulianischen Reden des Libanios (=Palängenesia; Bd. 48), Stuttgart 1994. (Im folgenden: SCHOLL, Libanios)

12 BIDEZ, Kaiser Julian.

13 C.Th. XIII,3,5 - zitiert nach: SCHOLL, Libanios, S. 115.

14 Übersetzung: Th. Klemm.

15 BROWNING, R.: Julian Apostata, München 1988, (im folgenden: BROWNING, Apostata), S. 250.

16 HARDY, Schulgesetz, S. 400, Anm. 3.

17 Ebd., S. 387.

18 BROWNING, Apostata, a.a.O.

19 Ebd.

20 Das in griechisch verfaßte Schreiben ist in der Briefsammlung Julians erhalten und bei WEIß (JULIAN, Briefe, ep.55, S. 177, in einer edierten Fassung zu finden. Laut WEIß fehlt eine Adressierung und wurde „vermu tlich [...] an alle Lehrer des Reiches“ gesandt. (vgl. Ebd.)

21 Im folgenden Abschnitt werden alle Zitate, die der Übersetzung des Sendschreibens bei WEIß (JULIAN, Briefe, ep.55, S. 177ff.) entnommen sind, kursiv dargestellt.

22 was für SCHOLL die Teilnahme an den Opferhandlungen bedeutet, da diese ja nun wieder erlaubt seien. 6

23 Auch SCHOLL formuliert, daß das Gesetz nur in staatlichen Schulen zur Anwendung kommen sollte

(SCHOLL, Libanios, S. 116), im Gegensatz zu PACK, E.: Städte und Steuern in der Politik Julians, Brüssel

1986, (PACK, Städte und Steuern), S. 285, der behauptet, das Gesetz hätte sich über staatliche Schulen

hinaus auch auf Privatschulen bezogen. Auch BROWNING schließt sich der Meinung an, das Gesetz habe für alle Schultypen gegolten und sei obendrein noch rückwirkend angewendet worden. BROWNING, Apostata,

S. 246.

24 So formuliert es auch VON BORRIES, E.: Julianos Apostata, in: Paulys Real-Encyclopädie der klassischen Altertumswissenschaften, 1917, s.v. Fl. Claudius I., Sp. 52.

25 BIDEZ, Julian, S. 171.

26 Es ist nicht sicher, inwieweit schon das eigentliche Edikt (C.Th. XIII 3.5) gegen die Christen gerichtet war. „It is not certain, however, that this law was designed especially against the Christians. It might still stand under Christians emperors as a guard to public morals” GARDNER, Julian, S. 239. Das schnelle Erscheinen des Sendschreibens, verbunden mit der allgemeinen Haltung Julians, lassen jedoch vermuten, daß der Kai- ser durchaus schon mit dem Edikt eine Beschneidung der Freiheiten der Christen intendierte.

27 DEMANDT, A.: Geschichte der Spätantike. Das Römische Reich von Diocletian bis Justinian 284 - 565 n. Chr., München 1998, (im folgenden: DEMANDT, Spätantike), S. 78.

28 BIDEZ, Kaiser Julian, S. 171.

29 HARDY, Schulgesetz, S. 388.

30 Flamant,J./ Piétri,J/ Gottlieb, G.: Julian Apostata (363 - 363) und der Versuch einer altgläubigen Restauration, in: Die Geschichte des Christentums. Religion - Politik - Kultur, Bd. 2: Das Entstehen der einen Christenheit (250 - 430), Freiburg, Basel, Wien 1996, (im folgenden: FLAMANT U.A., Julian Aposta- ta), S. 407.

31 HARDY, Schulgesetz, S. 401.

32 Ebd.

33 Dies ist in der Tat nur ein Argument unter vielen, um die Abneigung Julians gegen das Christentum zu relati vieren, die ihm beispielsweise von Cyrill aus Alexandria in den Erwiderungen auf Julians Schrift „Gegen die Galiläer“ bescheinigt wurde.

34 VON BORRIES, E.: a.a.O.

35 FLAMANT U.A., Julian, S. 407.

36 VON BORRIES, E .: a.a.O.

37 SCHOLL, Libanios, S. 117.

38 OROSIUS: Historiae adversus paganos, VII, 30.

39 HARDY, Schulgesetz, S. 401.

40 Ebd.

41 DEMANDT, Spätantike, S. 78.

42 WIEMER, Libanios, S. 1.

43 Die recht wechselhafte Beziehung von Libanios und Julian soll hier nicht im Vordergrund stehen, in den

Arbeiten von WIEMER (WIEMER, Libanios) und SCHOLL (SCHOLL, Libanios) wird diese Thematik auf das Ausführlichste behandelt.

44 SCHOLL, Libanios, S. 117.

45 Ebd.

46 Ebd., S. 118.

47 Ebd., S. 119.

48 WIEMER,Libanios, S. 372.

49 Ebd., S. 372.

50 Ebd., S. 120.

51 Ebd., S. 43.

52 Ebd., S. 120.

53 Ebd., S. 49.

54 AMMIANUS MARCELLINUS, Römische Geschichte, übers. von W. Seyfarth, Berlin 1968, XXII-10-7 und XXV-4-20.

55 Ebd., XX-10-7.

56 FLAMANT U.A., Julian Apostata, S. 406.

57 SCHOLL, Libanios, S. 118.

58 HARDY, Schulgesetz, S. 388.

59 Über die Problematik der Überlieferung sollte man sich jedoch gerade bei dieser These stets bewußt sein: Wir haben mit Ammian die einzige schriftliche Äußerung zu dieser Thematik, schon die Beurteilung des Stillschweigens Libanios’ kann lediglich als - wenn auch recht gut gestützte - Hypothese gelten.

60 GREGOR VON NAZIANZ: Reden, übers. und hg. von P. Haeuser, (=Bibliothek der Kirchenväter), München 1928. (im folgenden: GREG.NAZ.)

61 Ebd., or. IV-38.

62 Ebd., or. IV-68.

63 Greg.Naz., or.IV-101.

64 weitere Belege dafür sind beispielsweise zu finden bei: GREG.NAZ., or. IV-108, or. IV-110, or. IV-111 oder JULIAN, Briefe, S. 204 - 207 etc.

65 „[...]bis in die letzten Jahrzehnte bewertete man das Gesetz als ‚Werk der Tyrannei’ gegen die Christen“ - BIDEZ, Julian, S. 56.

66 HARDY, Schulgesetz, S. 389.

67 Ebd., S. 388.

68 HARDY, Schulgesetz, S. 391.

Durch die Gewaltfreiheit der julianischen Politik stellte sich der Kaiser aus der Reihe früherer Christenver- folger heraus, und es wäre in der Tat nicht gerechtfertigt, den Begriff der Christenverfolgung in seiner Kon- notation durch die Verbrechen an den Christen in der Kaiserzeit auf die Politik Julians anzuwenden.

69 BIDEZ, Kaiser Julian, S. 171.

70 GREG. NAZ. or. IV-58.

71 SOCRATES SCHOLASTICUS: Kirchengeschichte, hg. von G.C.Hauser, Berlin 1995, III-12-15 (im folgenden: SOCR.HIST .ECCL.)

72 THEODORETUS: Kirchengeschichte, hg. von L. Parmentier, Berlin 1998,III-3. (im folgenden: THEODORET)

73 Augustinus: De civitate dei, hg. von C. Horn, Berlin 1997, XVIII-52.

74 HARDY, Schulgesetz, S. 388. Die Problematik des Ausschlusses der Christen vom Schulbesuch wurde an anderer Stelle (2.2.) bereits erwähnt.

75 THEODORET, III-8,1f.

76 SOCR.HIST.ECCL. III-12,7.

77 So unmißverständlich lautet der Text in den Ausführungsbestimmungen. JULIAN, Briefe, ep.55, S. 181.

78 HARDY, Schulgesetz, S. 388.

79 SCHOLL, Libanios, S. 116.

80 WIEMER, Libanios, S. 96.

81 BIDEZ, Kaiser Julian, S. 125.

82 THEODORET, III-25.

83 DEMANDT, Spätantike, S. 83.

84 HARDY, Schulgesetz, S. 389.

85 GREG.NAZ. or. IV-68

86 Nach BIDEZ hatte es für Julian den Anschein, daß „die Pest des Christentums [...] das Reich an den Rande des Abgrundes gebracht [ habe ]“ - eine Aussage, die die eindeutig ablehnende Haltung des Kaisers gegen- über dem Christentum deutlich machen soll. BIDEZ, Kaiser Julian, S. 160. Auch aus den Erwiderungen des Cyrill von Alexandria auf des Kaisers Brief “Gegen die Galiläer” entsteht das Bild eines die Christen ver- achtenden und hassenden Kaisers.

87 DEMANDT, Spätantike, S. 71.

88 DEMANDT, Spätantike, S. 76.

89 FLAMANT U.A., Julian Apostata, S. 404.

90 Ebd., S. 408.

91 Bidez, Kaiser Julian, S. 25.

92 Vgl. z.B. RAEDER, H.: Kaiser Julian als Philosoph und religiöser Reformator, in: Klein, R. (Hg.): Julian Apostata, Darmstadt 1978, S. 216. [im folgenden: RAEDER, Reformator]

93 Die religiösen Vorstellungen Julians sind so komplex, daß sie den Raum einer eigenen Arbeit beanspru- chen. Es sollen daher nur die für die Argumentation notwendigen Ansätze erörtert werden. Der Autor ist sich über die Problematik bei dieser Verkürzung durchaus bewußt.

94 DEMANDT, Spätantike, S. 80.

95 HARDY, Schulgesetz, S. 388; oder SCHOLL, Libanios, S. 115.

96 Vgl. z.B. RAEDER, Reformator, S. 214.

97 Ebd., S. 215.

98 Ebd., S. 215.

99 LACOMBRADE, Tradition, S. 285 f.

100 Die Verbindung Julians Ideen mit christlichen Idealen ist eine zu komplexe Thematik, um sie in der ange- messenen Vollständigkeit an dieser Stelle zu charakterisieren. Der interessierte Leser sei daher auf folgende Literatur hingewiesen: DOLDINGER, F.: Kaiser Julian der Sonnenbekenner, Stuttgart 1926, S. 17, 56-58, 102; LACOMBRADE, C.: Kaiser Julian und die römische Tradition, in: Klein, R. (Hg.): Julian Apostata, Darmstadt 1978, S. 285-296 (im folgenden: LACOMBRADE, Tradition); PIÉTRI , CH.: Christianisierung der kaiserlichen Repräsentation, der staatlichen Gesetzgebung und der römischen Gesellschaft, in: Die Ge-

101 STRAUß, D.F.: Der Romantiker auf dem Throne der Cäsaren, oder: Julian der Abtrünnige, Mannheim 1847. (im folgenden: STRAUß, Romantiker)

102 Ebd., S. 51.

103 Ebd., S. 23f.

104 FLAMANT U.A., Julian Apostata, S. 401.

105 Hardy, Schulgesetz, S. 394.

106 HARDY, Schulgesetz, S. 394.

107 Ebd., S. 397.

108 Die in der Arbeit verwendeten Kurztitel werden im Literaturverzeichnis in eckigen Klammern dargestellt.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Kaiser Julians Edikt über die Lehrtätigkeit von 362
Note
1,2
Autor
Jahr
2000
Seiten
21
Katalognummer
V99277
ISBN (eBook)
9783638977234
Dateigröße
536 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kaiser, Julians, Edikt, Lehrtätigkeit
Arbeit zitieren
Thomas Klemm (Autor:in), 2000, Kaiser Julians Edikt über die Lehrtätigkeit von 362, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/99277

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