Zivilgesellschaftliche Seenotrettung im Kontext der gegenwärtigen Flüchtlingspolitik. Kriminalisierung der SAR NGOs


Bachelorarbeit, 2019

76 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Theoreti sche Verortung
2.1. Forschungsstand und Literaturauswahl
2.2. Kritische Diskussion und Verwendung des Flüchtlingsbegriffs
2.3. Grenzregime: Eine Begriffsannäherung

3. Kontextualisierung
3.1. Europäische Grenz- und Flüchtlingspolitik
3.1.1. Entwicklungen des EU - Grenzregimes seit 2015
3.1.2. Exterritorialisierung und Externalisierung der europäischen Außengrenzen
3.2. Spannungsverhältnis zwischen Grenz- und Flüchtlingsschutz
3.3. Flucht über die sogenannte zentrale Mittelmeerroute
3.4. Definition und rechtliche Einordnung der Seenotrettung im Zusammenhang mit flüchtlingsrechtlichen Bezügen auf dem Mittelmeer
3.5. Staatliche und europäische Akteur*Innen und Institutionen der Seenotrettung und des Grenzschutzes im zentralen Mittelmeer

4. Zivilgesellschaftliche Seenotrettung in Form von SAR NGOs

5. Kriminalisierung der SAR NGOs

6. Dilemmata der und im Zusammenhang mit SAR NGOs
6.1. Die Auseinandersetzung mit dem sogenannten „Pull-Faktor“
6.2. SAR NGOs: Zwischen Spendenabhängigkeit, Viktimisierung und Symptombekämpfung
6.3. Kooperation mit und Abhängigkeit von staatlichen Akteur*Innen und Institutionen
6.4. Widersprüche zwischen seerechtlichen Vorschriften, staatlichen Souveränitätsansprüchen und völkerrechtlichen Verpflichtungen
6.5. Reflexion und Reaktionen der SAR NGOs bezüglich der Dilemmata

7. Diskussion

8. Schlussfolgerungen und Ausblick

9. Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Während in Europa 2018 das Weihnachtsfest gefeiert wurde, fanden zeitgleich vor den Toren Europas zwei Rettungseinsätze statt, im Zuge derer 49 Flüchtende auf dem zentralen Mittelmeer von zivilgesellschaftlichen Organisationen aus Seenot gerettet wurden. Diese Menschen unternahmen den Versuch, in Schlauchbooten über den Seeweg europäisches Territorium zu erreichen. Über zwei Wochen harrten die Rettungsschiffe vor der Küste Europas auf dem Mittelmeer aus, da Ihnen das Anlegen an keinem Hafen der Mittelmeeranrainer gestattet wurde (Litschko 2018; Oer 2019).

Warum mussten diese 49 Menschen eine gefährliche Reise über das Mittelmeer wagen, um europäischen Boden zu erreichen? Wieso sind es zivilgesellschaftliche Seenotrettungsorganisationen, die derartige Rettungseinsätze durchführen? Welche Zusammenhänge und Spannungsverhältnisse führen dazu, dass SAR NGOs mit Flüchtenden an Bord auf dem Mittelmeer festsitzen und in keinen europäischen Hafen einlaufen dürfen? Antworten auf derlei Fragen finden sich durch die Betrachtung von Mechanismen und Strukturen des europäischen Grenzregimes. Die Gegebenheiten rund um die Situation der SAR NGOs stellen gegenwärtig ein umstrittenes Thema dar. Längst ist das Mittelmeer zu einem humanitären Katastrophengebiet und einem politisch umkämpften Raum geworden. Von 2014 bis 2018 sind weit über 17.800 Flüchtende auf dem Weg über das Mittelmeer gestorben (Brandt 2019).

Weltweit sind laut dem UN- Flüchtlingshilfswerk UNHCR 68,8 Millionen Menschen auf der Flucht, mehr als je zuvor, während die Zahlen der Menschen, die in Deutschland ankommen, weiter deutlich abnehmen (UNHCR Deutschland 2018c). Grundlegend gilt es zu betonen, dass die meisten Flüchtenden sich nicht auf den Weg nach Europa machen. So ist der Großteil innerhalb ihres Ursprungslandes auf der Flucht oder flieht in Nachbarländer. Nur ein Sechstel flieht in wohlhabendere Gebiete. Darüber hinaus sind viele Menschen aufgrund der fehlenden Mittel und Möglichkeiten nicht in der Lage zu fliehen (UNHCR Deutschland 2019).

Gleichzeitig gewinnt der Diskurs um die Regulation von Migration und damit das Aushandlungsfeld über die Öffnung und Schließung territorialer, politischer, rechtlicher und moralischer Grenzen an Bedeutung (Hess et al. 2017, S. 20). Die daraus resultierenden repressiven und restriktiven Praktiken der europäischen Grenz- und Flüchtlingspolitiken haben prekäre Folgen für Flüchtende und Migrant*Innen (Pro Asyl 2018b). Im Kontext von Migrationsdebatten rücken dabei explizit die Geschehnisse im Mittelmeer und somit auch die zivilgesellschaftlichen Seenotrettungsorganisationen, die den Gegenstand der vorliegenden Arbeit darstellen, in den Blick. Thema dieser Arbeit ist, die Entwicklungen bezüglich der Situation von SAR NGOs auf dem Mittelmeer im Kontext des EU- Grenzregimes zu beleuchten. Dabei sollen einige moralische, rechtliche und politische Dilemmata bezüglich der Arbeit von SAR NGOs aufgegriffen werden, um das konflikthafte Aushandlungsfeld der Akteur*Innen im EU- Grenzregime zu analysieren. Dabei ist stets zu hinterfragen, in welchem Verhältnis sich normative Prinzipien in Anlegung an die Menschenrechte und staatliche Interesse gegenüberstehen. Das konfliktsoziologische Interesse dieser Arbeit richtig sich darauf, diesbezügliche Spannungsverhältnisse aufzuzeigen und die Komplexität der Verstrickungen von Seenotrettungs- und Migrationsdebatten darzustellen, indem es gängige Annahmen im vorherrschenden Diskurs kritisch zu hinterfragen gilt. Grundlage dieser Überlegungen stellt eine gesellschaftstheoretische Betrachtung von Migration und Flucht als soziale Phänomene dar (Scherr und Inan 2017, S. 130), die im Kontext von globalen Macht- und Ungleichheitsverhältnissen und ökonomischer Globalisierung zu betrachten sind (Castles 2007, S. 27).

Diese Arbeit soll dementsprechend zu einer differenzierten Betrachtung von Migration beitragen. Wie das gelingen könnte, wird nach einem Einblick in den Forschungsstand thematisiert. Danach widmet sich der erste Teil dieser Arbeit der Kontextualisierung der Thematik, indem die Charakteristika der europäischen Grenz- und Flüchtlingspolitik aufgezeigt und die komplexen Hintergründe und Spannungen bezüglich des internationalen Flüchtlingsschutzes dargestellt werden. Eingebettet in den Kontext der Fluchtbewegungen über das (zentrale) Mittelmeer wird daraufhin die rechtspluralistische Situation hinsichtlich der Seenotrettung aufgegriffen. Die Praktiken und Mechanismen des EU- Grenzregimes und dessen Akteur*Innen werden aufgezeigt. Der zweite Teil befasst sich mit dem Phänomen der zivilgesellschaftlichen Seenotrettungsorganisationen. An einen kurzen Überblick über die Arbeit und Charakteristika der SAR NGOs und aktueller Tendenzen bezüglich des Konflikts mit der europäischen Grenz- und Flüchtlingspolitik und die damit einhergehenden eingeschränkten Handlungsspielräume schließt sich die Auseinandersetzung mit den Dilemmata der SAR NGOs an. Schließlich werden die Forderungen und das Selbstverständnis einer radikaleren Variante der Positionierung von flüchtlingssolidarischen Engagement in Bezug auf ihre Plausibilität diskutiert. Abschließend gilt es, noch einmal den Gegenstand dieser Arbeit, die zivilgesellschaftlichen Seenotrettungsorganisationen im Aushandlungsfeld von Flüchtlings- und Grenzschutz im Kontext globaler Zusammenhänge, zu verorten und die Frage nach dem Mehrwert dieser Arbeit aufzugreifen.

Die Frage nach der Rolle des Autors stellt sich bei der Auseinandersetzung mit einem solch politisierenden Feld wie dem der SAR NGOs unweigerlich. Deswegen gilt es, die Bedingungen einer diesbezüglichen wissenschaftlichen Arbeit umso transparenter aufzuzeigen. Dabei gilt es zu betonen, dass ich als weiße privilegierte Autorin dieser Arbeit nicht weiß, wie es ist, fliehen zu müssen und es deswegen zu vermeiden versuche, für die Menschen auf der Flucht zu sprechen.

Da die Analytik dieser Arbeit das Ziel haben soll, strukturelle Dilemmata zu beleuchten, könnte dies dazu führen, dass alltäglicher Aktivismus zugunsten der kritischen Abstraktion weniger Beachtung findet. Die Frage stellt sich, ob es nicht solidarische, soziale und transnationale Bewegungen von und in Bezug auf Migration hervorzuheben gilt, auch wenn ihre Strategien und politische Auslegungen hinterfragt werden sollten (Hess et al. 2017, S. 18). Unter Berücksichtigung dieses Kritikpunktes der kritischen Grenzregimeforschung unternimmt die Betrachtung der SAR NGOs, eingelassen in die Analyse deren Dilemmata den Versuch, beide Ebenen zu vereinen.

Stellt diese Arbeit dann ein Plädoyer für die Öffnung der Grenzen dar? Auf diese Frage laufen Debatten um Grenz- und Flüchtlingsschutz des Öfteren hinaus. Die Auseinandersetzung mit dem EU - Grenzregime kann durchaus als komplex und schwierig angesehen werden; nicht zuletzt durch die diesbezügliche Polarisierung der Debatten. Aus diesem Grunde wird oftmals an die Sachlichkeit in der Argumentation appelliert (Grundmann und Stephan 2016, 10 f.). Andererseits sei angeführt, dass die Relevanz des Themas sich aus dem gegenwärtigen Erstarken rechtspopulistischer Politik in ganz Europa und der sich weltweit immer weiter zuspitzenden Situation von Flüchtenden und derjenigen, die nicht fliehen können, ergibt. Diese Arbeit kann für sich demnach hinsichtlich der Auswahl der Thematik und der Argumentationsweise keine Werturteilsfreiheit beanspruchen und will es auch nicht, da die Auseinandersetzung mit einem so politisierten Thema schnell selbst zum Politikum werden kann und somit eine Verantwortung in dessen Auswirkungen trägt.

2. Theoretische Verortung

In diesem Abschnitt wird die Rahmung bezüglich des EU- Grenzregimes dargestellt, in welche die vorliegende Arbeit theoretisch eingebettet ist. Dazu wird zuerst mittels der verwendeten Literatur der Stand der Forschung dargestellt. Anschließend gilt es, den Begriff „Flüchtling“ als gesellschaftliches Konfliktfeld zu reflektieren, um die Folgen der Kategorisierung im „EU - Grenzregime“ ersichtlich zu machen. Dabei wird die Verwendung der diesbezüglichen Begriffe für diese Arbeit erläutert.

2.1. Forschungsstand und Literaturauswahl

Diese Arbeit fügt sich in eine Reihe von Literatur über das EU- Grenzregime und dessen Akteur*Innen und Mechanismen bezüglich der Situation auf dem Mittelmeer ein. Zahlreiche Abhandlungen befassen sich mit den menschen- und flüchtlingsrechtlichen Verpflichtungen und den rechtlichen strittigen Fragen bezüglich der Seenotrettung (siehe u.a. Gertheiss 2016; Matz-Lück 2018 und Schmid 2018). Dem Aushandlungsfeld „Grenzkontrolle und Flüchtlingsschutz“ (2011) auf dem Mittelmeer nähert sich Silja Klepp aus einer rechtsanthropologischen, ethnographischen Perspektive. Eine ausführliche kritische Auseinandersetzung mit Grenzen und Migration im Mittelmeerraum liefert auch der Sammelband „Turbulente Ränder“ (2007) der interdisziplinären Forschungsgruppe Transit Migration. Die kritische Grenzregimeforschung analysiert in Sammelwerken wie „Der lange Sommer der Migration“ (2017) das EU - Grenzregime aus der Perspektive transnationaler Migration, die den Fokus auf die Autonomie der Migration legt. Für diese Arbeit soll die kritische Perspektive dieser Grenzregimeforschung aufgegriffen und diskutiert werden. Der dieser Perspektive innenliegende Fokus auf die Autonomie der Migration soll dabei nicht außen vor gelassen werden. Der Gegenstand dieser Arbeit werden jedoch die zivilgesellschaftlichen Seenotrettungsorganisationen sein, die aber als sekundäre Vertreterinnen der Migrant*Innen verstanden werden könnten (vgl. Grönheim 2013, S. 155).

Explizite wissenschaftliche Publikationen über SAR NGOs sind nur wenige zu verzeichnen. Lina Ewert behandelt in dem Beitrag „Suchen. Retten. Legalisieren.“ (Ewert 2017) die Chancen und Grenzen für zivilgesellschaftliche Seenotrettung am Beispiel der Organisation Sea Watch. Paolo Cuttitta, der sich in seinen Veröffentlichungen v.a. mit der Mittelmeergrenze und der europäischen Grenz- und Migrationspolitik beschäftigt, analysiert SAR NGOs in einem Beitrag hinsichtlich ihres De- oder Repolitisierungscharakters (2017).

Außer der Veröffentlichung von Eugenio Cosumano (2017), der Dilemmata von SAR NGOs als humanitäre Hilfsorganisationen unter der Betrachtung des Einsatzfeldes auf dem Meer analysiert, fällt die wissenschaftliche Literatur über Dilemmata der zivilgesellschaftlichen Seenotrettungsorgansiationen auf dem Mittelmeer eher rar aus.

Umso mehr sind kritische Berichte und Positionierungen von flüchtlingssolidarischen Initiativen oder Menschenrechtsorganisationen bezüglich der Situation der Flüchtenden und der SAR NGOs auf dem Mittelmeer und darüber hinaus zu finden. Dabei werden u.a. Veröffentlichungen von Pro Asyl (2014, 2017, 2018), Human Rights Watch (2017, 2018), borderline europe (2018), watch the med Alarm Phone (2017), Amnesty International (2015, 2017) oder dem UNHCR (2014, 2018) aufgegriffen. Kritische und politische Expertisen und Berichte, die von SAR NGOs veröffentlicht wurden, sind ebenfalls für die Auseinandersetzung mit den komplexen Gegebenheiten der Thematik dieser Arbeit heranzuziehen (Sea - Eye 2019a; Sea-Watch 2018b).

Aufgrund der nur knapp ausfallenden wissenschaftlichen Literatur bezüglich der Dilemmata zivilgesellschaftlicher Seenotrettungsorganisationen wird Literatur über Dilemmata der Humanitären Hilfe (Alff-Pereira 2010; Götze 2004; Lieser 2013; Schweizer 2013; Treptow 2017) und Nichtregierungsorganisationen (Roth und Klein 2007) herangezogen, um diese auf die Situation der SAR NGOs auf dem Mittelmeer zu transferieren. Im Zuge der Auseinandersetzung mit einer Thematik wie der Situation der zivilgesellschaftlichen Seenotrettungsorganisationen, die sich ständig verschärft, ergibt sich außerdem die Problematik, dass Abhandlungen zur Situation auf dem Mittelmeer, die ein bis zwei Jahre alt sind, schon nicht mehr aktuell sein könnten. Das Feld bzw. die Rahmenbedingungen des Gegenstands dieser Arbeit verändern sich so schnell, dass Zahlen und wissenschaftliche Darstellungen aus den letzten Jahren schon veraltet sein können. So gestaltete sich das Heranziehen von aktueller Literatur teilweise als schwierig. Eine Möglichkeit wäre gewesen, eine zeitliche Rahmung zu setzen, aber die Ereignisse und Entwicklungen in 2018 waren so ausschlaggebend und folgenreich, dass eine Nichtberücksichtigung nicht in Frage kam. Somit berücksichtigt diese Arbeit Ereignisse und Entwicklungen bis Anfang 2019.

2.2. Kritische Diskussion und Verwendung des Flüchtlingsbegriffs

Der Titel in einem Artikel der Süddeutschen lautet: „170 Migranten ertrinken vor Libyens Küste“ (Meiler 2019). Es gilt zu erörtern, warum es relevant sein kann, ob Todesopfer auf dem Mittelmeer im hegemonialen Diskurs vorrangig als Migranten oder Flüchtlinge bezeichnet werden und welche folgenreiche Kategorisierung dem zugrunde liegt. Die Kategorisierung hat weitreichende Folgen für die Rechtsansprüche, die auf der Unterscheidung zwischen Flüchtlingen und anderen Migrant*Innen beruhen. Aufnahme und Schutz wird nur denjenigen zugesprochen, die unter die im Völkerrecht verankerte Flüchtlingskategorie fallen. Die Definitionskriterien dieser Kategorisierung erkennen nur politische Verfolgung als legitimen Fluchtgrund an, nicht jedoch Armut oder die Diskriminierung von Minderheiten. Dementsprechend gewährt staatliche Flüchtlingspolitik Rechtsansprüche auf Schutz nur in einem stark begrenzten Rahmen (UNHCR 2003). Diese politische und rechtliche Einschränkung von legitimen Gründen für Schutz- und Rechtsansprüche wird hinsichtlich ihrer moralischen Plausibilität aus guten Gründen kritisiert. Dass institutionell bedingte Armut und Verelendung rechtlich und politisch nicht als Fluchtgrund anerkannt sind, ist dabei besonders umstritten. Bezüglich dieser Ausklammerungen wird in der wissenschaftlichen Debatte ein Flüchtlingsbegriff gefordert, der weiter gefasst ist. Etabliert hat sich die Kategorie der erzwungenen Migration, die gesellschaftsbedingte Armut und Diskriminierung von Minderheiten als legitime Fluchtgründe anerkennt (Zetter 2014; Marx 2017; Castles 2007).

Darüber hinaus ist die Unterscheidung von freiwilliger Migration und Flucht nicht als trennscharf zu betrachten. Migration sei immer die Konsequenz aus dem Zusammenspiel einer erzwungenen und freiwilligen Entscheidung (Scherr und Inan 2017, 137 f.). Dieses Verständnis von Migration wird auch unter „mixed migration flows“ (Roman 2016, S. 78) zusammengefasst und umfasst die Verwobenheit von vielfältigen Motiven und Situationen der Menschen, die sich auf den Routen der Migration bewegen (Zetter 2014, S. 22).

Die moralisch fragwürde politische und rechtliche Kategorisierung von Flucht und Migration hinsichtlich der klaren Trennung dieser sozialen Phänomene im hegemonialen Diskurs aufzuzeigen und zu hinterfragen ist somit Teil einer kritischen soziologischen und sozialwissenschaftlichen Perspektive (Scherr 2017b, S. 142). Auch bezüglich der ineinander verstrickten Debatten um Seenotrettung und Migration ist die vorherrschende Kategorisierung hinsichtlich des Flüchtlingsbegriffs von rechtlicher und politischer Bedeutung. Die proklamierte Unterscheidbarkeit zwischen freiwilliger Migration und Flucht hat Auswirkungen auf die politische, rechtliche und gesellschaftliche Beurteilung der Arbeit von SAR NGOs. Aus den Einschätzungen darüber, ob die Menschen, die auf dem Mittelmeer in Seenot geraten, in die rechtlichen und politischen Kategorien von Flucht und freiwilliger Migration einzuteilen oder die diversen Fluchtgründe dieser Menschen im Sinne eines erweiterten Flüchtlingsbegriffs anzuerkennen seien, ergibt sich ein Aushandlungsfeld, das in dieser Arbeit aufzuzeigen ist. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesem gesellschaftlichen Konfliktfeld ist die theoretische Grundlage für eine konfliktsoziologische Analyse des EU- Grenzregimes und dessen Akteur*Innen. Aus der Perspektive einer kritischen Flüchtlingsforschung wird in dieser Arbeit im Folgenden der Begriff „Flüchtende“ verwendet, der Migrant*Innen legitime Fluchtgründe außerhalb der völkerrechtlichen Kriterien für den Anspruch auf Schutz bezüglich des vorherrschenden Flüchtlingsbegriffs zugesteht. Der Begriff „Flüchtende“ bezieht sich somit auf erzwungene Migration, die durch eine Vielzahl von ineinander verschränkten Gegebenheiten begründet sein kann und institutionell hervorgerufene Armut und kumulative Diskriminierung mit einschließt. Dadurch wird impliziert, dass Menschen aus diversen Gründen mehr oder weniger die freiwillige oder erzwungene Entscheidung treffen, zu fliehen, und sie dadurch ihre Motive selbst als Flucht definieren können. Die Bezeichnung Flüchtende soll somit im Sinne derjenigen, die sich gezwungen sehen zu fliehen, verwendet werden.

2.3. Grenzregime: Eine Begriffsannäherung

Im Nachfolgenden wird die theoretische Grundlage des Begriffs „Grenzregime“ und dessen Verwendung für diese Arbeit im Kontext der europäischen Grenz- und Flüchtlingspolitik erläutert. Für die Verknüpfung der theoretischen Zugänge im Kontext von Migration und Politik wird seitens konfliktsoziologischer Migrationstheoretiker*Innen der Begriff „Regime“ angeführt (Karakayali und Tsianos 2007, S. 13). Unter dem Begriff „Regime“ kann eine dynamische Anordnung des Komplexes von gesellschaftlichen und politischen Strukturen, Praktiken, Diskursen und Akteur*Innen zusammengefasst werden (Karakayali und Tsianos 2007, S. 13). Der Regime-Begriff ermöglicht, eine Vielzahl von Akteur*Innen in die Analyse der Aushandlungsprozesse um Regulierungsversuche sozialer Verhältnisse miteinzubeziehen (Hess und Karakayali 2007, S. 50). Darauf aufbauend verstehen Vertreter*Innen der kritischen Grenzregimeforschung unter dem Begriff „Grenzregime“ ein „Ensemble aus Technologien, Politiken, Institutionen und sozialen Praktiken“ (Hess und Tsianos 2005, S. 5), die mit Migration und deren Regulierungs- und Steuerungsversuchen zusammenhängen. Dabei wird das Phänomen Grenze als ein soziales Phänomen analysiert, in dessen Raum Aushandlungsprozesse zwischen den Akteur*Innen in Form von Praktiken, Strukturen, Strategien und Diskursen hinsichtlich Migration stattfinden (Karakayali und Tsianos 2007, S. 13). Die Verwendung des Begriffs „EU- Grenzregime“ in dieser Arbeit ist unter anderem auch als eine Abgrenzung zu der geläufigen Metapher „Festung Europa“, im gesellschaftlichen Diskurs um die EU- Außengrenzen zu verstehen (ebd. 11f.). Die Betitelung von Europa als Festung suggeriert eine vollständige Schließung der EU- Außengrenzen. Als Migrationsmanagement der EU lässt sich jedoch die gleichzeitige Öffnung und Schließung der Grenzen bezeichnen, die sich durch ihre utilitaristische Selektivität in Bezug auf Arbeitsmigration ausdrückt und keine absolute Abschottung zum Ziel hat (Hess und Tsianos 2007, S. 36). Die Bezeichnung „Regime“ drückt aus, dass es sich um „ein komplexes System der Limitierung, Differenzierung, Hierarchisisierung“ (Bojadzijev und Karakayali 2007, S. 210) handelt. Somit greift die Bezeichnung „Festung Europa“ in diesem Sinne zu kurz, auch wenn die EU - Außengrenzen vielerorts durch aufwendige Grenzschutzmaßnahmen verschlossen scheinen. Die Vorstellung einer Festung Europa sei demnach laut der Forschungsgruppe Transit Migration weniger als allumfassende Beschreibung der Geschehnisse an Europas Außengrenzen zu verstehen, sondern mehr als Ausdruck davon, wie schwierig es sich gestaltet, die Komplexität von Migration adäquat zu fassen (Hess und Tsianos 2005, S. 5)1.

Die Verwendung des Begriffs „EU - Grenzregime“ soll demnach die komplexe Gemengelage der dynamischen Anordnung von gesellschaftlichen, rechtlichen und politischen Strukturen, die in den Praktiken der Akteur*Innen im Aushandlungsfeld der europäischen Grenzen zum Ausdruck kommen, berücksichtigen. Die Bezeichnung „EU- Grenzregime“ in dieser Arbeit begrenzt sich in ihrer Bedeutung hauptsächlich auf die Praktiken und Charakteristika der vorherrschenden europäischen Grenz- und Flüchtlingspolitik.

3. Kontextualisierung

In diesem Kapitel sollen abrisshaft die Hintergründe der Situation auf dem Mittelmeer dargestellt werden, um den Gegenstand meiner Arbeit, die Dilemmata der zivilgesellschaftlichen Seenotrettung, in den Kontext des EU - Grenzregimes einzubetten. Diese Hintergründe berühren komplexe Themenbereiche auf unterschiedlichen politischen, rechtlichen und moralischen Ebenen. Neben internationalen Menschenrechten und europäischen Asylgesetzgebungen im Zusammenhang mit den Entwicklungen an den EU- Außengrenzen sind auch die Grundlagen des internationalen Seenotrettungssystems für die gegenwärtigen Dynamiken nicht unerheblich. Die in diesem Kapitel aufgeführten Darstellungen sollen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, da der Versuch einer ganzheitlichen Darstellung des internationalen Völkerrechts, des Europäischen Rechts und der seerechtlichen Gegebenheiten sowie deren explizite Zusammenhänge den Rahmen dieser Arbeit sprengen würden. Jedoch sind zur Bearbeitung der Thematik immanente Rechtskenntnisse unabdingbar, da sie als Grundlagen für die soziologisch relevanten Zusammenhänge und Entwicklungen im EU- Grenzregime angesehen werden können (Scherr 2017a, S. 400).

Im Folgenden soll zunächst ein Einblick in die rechtlichen und politischen Entstehungs- und Entwicklungsdynamiken des EU- Grenzregimes gegeben werden. Daran soll sich eine Darstellung der Situation bezüglich der zentralen Mittelmeerroute anschließen. Danach werden für die Arbeit relevante rechtliche Gegebenheiten bezüglich der Seenotrettung aufgegriffen und die staatlichen und europäischen Akteur*Innen und Institutionen im Kontext der Seenotrettung und des Grenzschutzes im Mittelmeer einbezogen.

3.1. Europäische Grenz- und Flüchtlingspolitik

Die grundlegenden Entwicklungen bezüglich der eng miteinander verzahnten europäischen Grenz- und Flüchtlingspolitik ist für die Situation auf der zentralen Mittelmeerroute grundlegend und folgenreich. Dieses Kapitel hat nicht zum Ziel, das komplexe Feld der europäischen Grenz- und Flüchtlingspolitik vollständig darzustellen; es soll dennoch einen Überblick über die Zusammenhänge bezüglich des EU- Grenzregimes generiert werden. Um die Entwicklungen des EU-Grenzregime adäquat darstellen zu können, gilt es, zuerst einige rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die EU Außengrenzen aufzugreifen.

Anders als die Freizügigkeit der Unionsbürger*Innen gehörte eine einheitliche Politik der Außengrenzen nicht zu den Gründungszielen der EU. Die Grundlage für die Freizügigkeit innerhalb der EU wird durch die Schenger - Abkommen2 gewährleistet, die keine Grenzkontrollen innerhalb des Schengenraumes vorsehen (Baumann 2014a, 2014b). Für die europäische Grenz und Flüchtlingspolitik ist das Schengener Abkommen bedeutsam, da durch den Wegfall der Binnengrenzen EU- Außengrenzen geschaffen wurden, die seitdem räumlich umfassend kontrolliert, überwacht und geschützt werden. Grenzschutzmaßnahmen wurden somit an die europäischen Außengrenzen verlagert und bewegen sich seit dem weg von klaren Linien hin zu Grenzräumen (Klepp 2011, 58 f.). Somit kann die Entstehung der europäischen Außengrenzen in Folge der Schenger - Abkommen als Beginn der Aushandlungsprozesse um die europäische Grenzpolitik betrachtet werden, die sich bis heute fortsetzt und weiterentwickelt (Baumann 2014b).

Als Schutz der Außengrenzen wird die Kontrolle und Überwachung des Grenzraums bezeichnet, der verhindern soll, dass sogenannte Drittstaatsangehörige undokumentiert in die EU einreisen (Europäisches Parlament 2006). Der Grenzschutz bleibt trotz gemeinsamer EU - Außengrenzen Ausdruck nationalstaatlicher Souveränität, da Territorialstaaten Entscheidungsspielräume über die Zugangsberechtigungen zu ihrem Territorium zustehen (ebd.). Es liegt im nationalstaatlichen Interesse, den territorialen Aufenthalt von Zuwandernden hinsichtlich ökonomischer und politischer Vorteile zu bestimmen und zu steuern. Das bedeutet, Nationalstaaten unterscheiden Migration in erwünschte und unerwünschte Zuwanderung, indem sie Mobilität dementsprechend erleichtern oder erschweren (Bommes 2011; Scherr und Inan 2017). Gleichzeitig wird im Rahmen der EU eine einheitliche Migrationspolitik der Staaten im Verbund der EU angestrebt, die eine gemeinsame Grenzverwaltung beinhalten soll (Hess und Tsianos 2007, S. 27). Grundsätzlich unterscheidet die EU Einreisende aus sogenannten Drittstaaten nach Art und Rechtsstatus der Einreise. Differenziert wird zum einen zwischen Geschäftsreisenden und Tourist*Innen mit bzw. ohne Einreisegenehmigung in Form eines Visums; zum anderen zwischen Menschen, die in die EU flüchten und einen Schutzantrag (Asyl) stellen wollen und den als „illegal“ bezeichneten, undokumentierten Einreisenden. Diese Unterscheidungen basieren im Wesentlichen auf der Art der Einreisekontrolle und- Genehmigung (Baumann 2014b). Dass die vielfältigen Formen der Migration nicht klar si leicht voneinander abzugrenzen sind (siehe 2.2.), wird dabei von der vorherrschenden europäischen Migrationspolitik nicht mit einbezogen.

Das Recht auf Asyl ist für die europäische Grenz und Flüchtlingspolitik von zentraler Bedeutung. Dieses ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 verankert (United Nations 10.12.1948). Jedoch wurde schon in der Aushandlung um die AEDM das Recht auf Asyl aufgrund der Souveränitätsansprüche der Nationalstaaten, als ein Recht definiert, dass die Suche nach Asyl legitimiert, aber nicht mit der staatlichen Verpflichtung einhergeht, dieses auch zu gewähren (van Gunsteren und Fassbender 2009; Offe 2011). Mit der Verabschiedung der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 wurde der Flüchtlingsschutz rechtlich bindender (Scherr 2017a, S. 398).

Die GFK definiert den Schutzanspruch für Flüchtende folgendermaßen:

„Ein Flüchtling ist jede Person, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz diese Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“ (United Nations 28.07.1951).

Aus dieser Definition leitet sich das Recht auf Asyl ab, welches das europäische Migrationsregime bis heute prägt (Klepp 2011, S. 44). Dennoch stellt der Anspruch auf Asyl seit jeher kein unumstrittenes Recht dar. Das Asylrecht wird laufend unter politischen und historischen Aushandlungsprozessen beschnitten, verändert und eingeschränkt (Scherr und Inan 2017, 131 ff.). Aus der rechtlichen Definition der Zugangsberechtigung von Asylsuchenden ergeben sich erhebliche Interpretationsspielräume, die sich in Migrationspolitiken wiederspiegeln und als Ausdruck von nationalstaatlicher Interessen zu verstehen sind (Scherr 2017a, S. 398). So wird u.a. der Zugang für Flüchtende zu europäischem Territorium durch Grenzschutzmaßnahmen strategisch erschwert (ebd.).

Die Zuständigkeit der EU- Staaten für Asylanträge wurde 1990 durch das Dublin - Abkommen geregelt. Festgelegt wurde, dass der Staat, indem ein Asylsuchender erstmalig EU- Territorium erreicht, die Prüfung übernimmt (Auswärtiges Amt 1997). Dass EU- Staaten Flüchtende gegebenenfalls zurücknehmen müssen, gehört ebenfalls zu diesem Abkommen. Mit dieser Regelung sollte das Stellen von Asylanträgen in mehreren EU- Staaten verhindert werden (Grenz et al. 2015, S. 84). Dieses Abkommen ist folgenreich für die Geflüchteten und die europäischen Mittelmeeranrainerstaaten, die die EU seit Jahren zur Solidarität und Unterstützung aufgrund der ungleichen Verteilung von Geflüchteten aufrufen (ebd., f.). Für die Geflüchteten haben darüber hinaus die unterschiedlichen Schutzstandards der EU-Länder prekäre Folgen, da Erfolgsaussichten auf Asyl und Flüchtlingsrechte auch innerhalb der EU stark variieren. Die Bedingungen reichen von ungleichen Zugängen zu Asylverfahren hin zur Obdachlosigkeit und haftähnlichen Unterbringungen (ebd. S. 105 f.) So beruht das europäische Asylsystem zwar grundsätzlich auf den Menschenrechten, menschenrechtswidrige Zustände für Migrant*Innen lassen sich aber auch innerhalb der EU wiederfinden (Pro Asyl 2014b).

Die Dublin-Verordnung trägt außerdem dazu bei, dass eine europäische Verantwortungsteilung bezüglich der Asylsuchenden verunmöglicht wird (Baumann 2014d). Die durch die Dublin - Regelung mit hervorgerufene ungleiche Verteilung von Flüchtenden in Europa kann mit den staatlichen Anstrengungen der Grenzsicherung in Verbindung gebracht werden, da die Schlussfolgerung nahe liegt, dass diejenigen EU- Staaten, die mehr Flüchtende ihr Territorium erreichen lassen, auch mehr Asylsuchende versorgen müssen (Grenz et al. 2015, S. 104). Dementsprechend wird der Flüchtlingsschutz an den europäischen Außengrenzen und innerhalb Europas durch nationalstaatliche Interessen eingeschränkt (Pro Asyl 2014b).

Die Erforderlichkeit von Grenzschutzmaßnahmen begründet die europäische Grenzschutzagentur Frontex vorrangig mit dem Ziel, sogenannte illegale Migration verhindern zu wollen, um die innere Sicherheit nicht zu gefährden und die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten (FRONTEX 2018). Undokumentierte Grenzüberschreitungen in die EU werden somit als bedrohlich dargestellt und eingestuft. Grenzschutz und Überwachung mithilfe militärischer Mittel suggerieren das Wahren der Sicherheit in der europäischen Union (Baumann 2014c). Vertreter*Innen der kritischen Grenzregimeforschung sprechen diesbezüglich von einem vorherrschenden „Sicherheitsdispositiv“ (Hess und Tsianos 2007, S. 29). Dabei würde bereits durch den Begriff Grenzschutz eine Bedrohung suggeriert, die von undokumentierten Grenzüberschreitungen vermeintlich ausgehe. Es werde ein Bedrohungsszenario konstruiert, dass die politischen Maßnahmen zur Eindämmung des sozialen Phänomens „Migration“ zu legitimierten sucht (Kasparek 2010, S. 115). Die Kategorisierung in zu verfolgende Täter und zu schützende Opfer wird dabei proklamiert (Bojadzijev und Karakayali 2007, S. 212). Schleppernetzwerke3 werden als Täter für das Phänomen der illegalen Migration verantwortlich gemacht, während Flüchtende als entindividualisierte passive Masse dargestellt werden und die Opferrolle zugeschrieben bekommen. Damit wird ermöglicht, dass die repressiven Eindämmungsversuche „illegaler“ Migration als gebotene Maßnahme proklamiert werden können (Hess und Tsianos 2007, S. 29; Bojadzijev und Karakayali 2007, S.209).

Seit mehr als 30 Jahren wird an den EU- Außengrenzen der Versuch unternommen, irreguläre Migration durch Grenzkontrolle und- Schutz zu verhindern. Dabei wurde von den europäischen Staaten im Verbund der EU ein selektives Grenzregime etabliert (Hess et al. 2017, S. 6). Dass die legale Einreise von Flüchtenden auch mit rechtlichen Asylanspruch durch dieses europäische Grenzregime in vielen Fällen verunmöglicht wird, werde dabei von der vorherrschenden Grenz- und Flüchtlingspolitik absichtsvoll ausgeklammert. Folglich führen die Praktiken der europäischen Grenz- und Flüchtlingspolitik dazu, das irreguläre Wege nach Europa über immer gefährlichere Routen begangen und die Abhängigkeit zu kostspieligen Schleppernetzwerken bestärkt werden (Bendel 2014, 88 ff.). Die Staaten im Verbund der EU sind dementsprechend weit davon entfernt, das proklamierte Ziel einer gemeinsamen Flüchtlingspolitik, die auf gemeinsamer Verantwortung und Solidarität aufbaut, zu verwirklichen (ebd., S. 95). Stattdessen soll die Eindämmung von undokumentierter Migration nach Europa weiterhin mit der Verstärkung der Grenzschutzmaßnahmen an den europäischen Außengrenzen angestrebt werden.

3.1.1. Entwicklungen des EU - Grenzregimes seit 2015

Der sogenannte „lange Sommer der Migration“ stellt nach Vertreterinnen der kritischen Grenzregimeforschung keine Flüchtlingskrise dar, sondern sei vielmehr als ein Einbrechen des EU- Grenzregimes zu verstehen. Unter dem Druck der Migrationsbewegungen sei das System der Eindämmung kurzzeitig zusammen gebrochen. Die Entwicklungen in 2015 können als Folgen des Scheiterns der revolutionären Umbrüche des Arabischen Frühlings und die damit zusammenhängenden Migrationsbewegungen, vor allem hinsichtlich des Syrienkriegs, verstanden werden (Hess et al. 2017, 6 ff.). Ebenfalls waren die Reaktionen der jeweiligen europäischen Staaten entscheidende Faktoren, die die Entwicklungen in und seit 2015 beeinflusst haben. Angesichts der hohen Zahlen an ankommenden Flüchtenden über das Mittelmeer hatte unter anderem Italien zu einem ausgeglichenen europäischen Verteilungssystem aufgerufen und damit die Dublinregelung in Frage gestellt. Als auf diese Forderungen keine spürbaren Konsequenzen folgten, verlor die Dublin - Regelung kurzzeitig an Wirksamkeit, da die Mittelmeeranrainer die Durchreise der Asylstellenden in andere EU - Staaten ermöglichten und sogar begünstigten (ebd.).

Gleichzeitig mit der aufgekommenen „Willkommenskultur“, die sich durch die Solidarisierung mit Geflüchteten ausgewiesen hatte, wurde mit restriktiven Migrationspolitiken in Form von gesetzlichen Verschärfungen und repressiven Praktiken versucht, die Kontrolle über die Grenzräume zurückzugewinnen. Die Geschehnisse im Sommer 2015 erwiesen sich darüber hinaus als Nährboden für rechtspopulistische und offensive Rassismen. Dementsprechend fanden nationalistisch geprägte Migrationspolitiken Resonanz, die das Wiedererrichten von nationalstaatlichen Grenzanlagen zwischen den europäischen Staaten bestärken und den gesellschaftlichen Diskurs um das EU - Grenzregime mitprägen. Die EU - Kommission und vereinzelte europäische Staaten sind, im Gegensatz zu den Renationalisierungstendenzen, vielmehr am Erhalt der offenen innereuropäischen Grenzen und somit an einer forcierten Außengrenzsicherung interessiert. Eine Rekonstitution des EU- Grenzregimes setzte ein, die mit dem andauernden Abbau von Schutzansprüchen von Flüchtenden einherging. Die Entstehung von Hotspots4, die Verschärfung der Asylgesetzgebung, Regelungen zur Begünstigungen von Abschiebungen und schließlich der EU- Türkei Deal5, bei dem die Türkei als Grenzwächter der EU fungiert, sind nur einige Beispiele der Politiken der Migrationssteuerung (ebd.). Strategien wie die der Europäisierung und der Externalisierung, die mehr und mehr mit Entwicklungspolitik korreliert, stellen weiterhin und vermehrt zentrale Politiken der EU- Grenzregime dar.

3.1.2. Exterritorialisierung und Externalisierung der europäischen Außengrenzen

Eine Entwicklung, die bis heute das EU- Grenzregime und dessen Politiken mitbestimmt, ist die Kooperation mit Herkunfts- und Transitstaaten von Flüchtenden (Klepp 2011, 58 f.). So werden u.a. Nachbarstaaten der EU, die als Drittstaaten bezeichnet werden, in die Grenzsicherung miteinbezogen (Baumann 2014d). Die Nachbarstaaten fungieren hierbei als Pufferzone, indem Drittstaaten ihre Grenzen verstärkt kontrollieren und überwachen. Dabei soll undokumentierte irreguläre Migration in Richtung der EU verhindert werden, wobei der europäische Steuerungsversuch von Migration in einen Grenzraum auf exterritorialem Gebiet verlagert wird (ebd.). Dementsprechend werden u.a. finanzielle und politische Anreize für die Regierungen geschaffen, ihre Grenzkontrollen zu verstärken und sich darüber hinaus mitunter dazu verpflichten, Drittstaatsangehörige aus der EU zurückzunehmen (Kopp 2017). Somit lagert die EU- Grenzpolitik den Schutz und die Verwaltung der Außengrenzen durch Kooperationsabkommen mit Nachbar-, Transit- oder Herkunftsländern räumlich aus. Die sich immer weiter ausdehnende europäische Abschottungspolitik ist für die Situation der Menschen in den Herkunfts- und Transitstaaten folgenreich (ebd.). Die Verlagerung des Grenzschutzes begünstigt die Entstehung von rechtlichen Grauzonen, da Verantwortlichkeiten schwieriger zu bestimmen sind und dadurch der rechtliche Anspruch auf Schutz für die Menschen, die sich auf den Fluchtrouten bewegen, weiter verringert wird (Hess und Tsianos 2007, S. 24).

Die räumliche Ausweitung von Ermächtigungen der Grenzverwaltung über das begrenzte Territorium hinaus wird auch unter dem Begriff der „Exterritorialisierung“ der europäischen Grenz- und Flüchtlingspolitik zusammengefasst (Hess und Tsianos 2007, 25 ff.). Die EU- Außengrenzen werden allerdings nicht nur exterritorialisiert, sondern auch deterritorialisiert, da sie nicht nur geografisch, sondern auch funktionell verlagert und erweitert werden. Dabei findet eine technifizierte Aufrüstung der EU-Grenzverwaltung statt, die den überwachten Grenzraum präsenter machen (Hess und Tsianos 2005, 5 ff.). Diese Externalisierung ist von Dezentralisierungsmechanismen des Grenzraums gekennzeichnet und kommt auf mehreren Ebenen zum Ausdruck (Hess und Tsianos 2007, S. 27). Die Grenzverwaltung wird externalisiert, indem staatliche Aufgaben verlagert und u.a. privatisiert werden. Somit sind gezielt Agenturen und zivilgesellschaftliche Akteur*Innen auf nationaler, europäischer sowie internationaler Ebene Teil des EU-Grenzregimes geworden (Hess und Karakayali 2007, S. 53).

Im Kontext dieser Arbeit sind vor allem die Entwicklungen bezüglich der Seegrenzen im Mittelmeer relevant. Die Verlagerungen von EU-Außengrenzen in internationale Gewässer sowie weit hinaus in Territorien von Drittstaaten spielen dabei eine prekäre Rolle (Hess und Tsianos 2005, S. 5). So reicht die Externalisierung und Exterritorialisierung des EU - Grenzregimes weit über das Mittelmeer hinaus bis in die Herkunfts- und Transitstaaten der Flüchtenden wie z.B. Niger oder den Sudan, in denen Flüchtlingsrechte weniger etabliert sind (Backhaus et al. 2017).

Einer der Abwehrräume der EU umfasst das als „failed state“ bezeichnete Libyen (Spiegel Online 2016). In Folge des arabischen Frühlings kamen der EU Kooperationspartner wie der libysche Ex-Diktator Gaddafi als Bündnispartner der Externalisierung des Grenzschutzes abhanden, was das Konzept der Externalisierung zeitweise in eine Krise stürzte. Indessen bemüht sich die vorherrschende europäische Politik seit einigen Jahren wieder stark um den Wiederaufbau des externalisierten Grenzschutzes in Libyen (Hess et al. 2017, S. 9). Dies kritisieren u.a. Menschenrechtsorganisationen, indem auf die instabile Situation und die gravierenden Menschenrechtsverletzungen in Libyen gegenüber Flüchtenden hingewiesen wird (Amnesty International 2018; Human Rights Watch 2015; Oxfam 2017). Auch in vielen anderen Herkunfts- und Transitländern sind Menschenrechtsverletzungen und eine prekäre Situation von Flüchtenden zu verzeichnen, wobei anzumerken ist, dass Libyen im Ausmaß der institutionellen und systematischen Menschenrechtsverletzungen gegenüber Flüchtenden in Berichten von Flüchtenden und NGOs als „Hölle auf Erden“ bezeichnet wird (Pro Asyl 2018a). Auch das Auswärtige Amt bezeichnet die Zustände als „menschenunwürdig“ (Deutscher Bundestag 2018). Zu dem grausamen Vorgehen Libyens gegen Flüchtende kommen die seit Jahren andauernden bürgerkriegsähnlichen Zustände, die sich im September 2018 erneut verschärften (Salluom 2018). Zwar hat die EU Maßnahmen zur Verbesserung der Migrationssituation in Libyen beschlossen, allerdings konzentrieren sich diese vordergründig auf das sogenannte Grenzmanagement, das v.a. die Ausbildung der sogenannten libyschen Küstenwache einschließt. Erst nachrangig wird der Schutz von Flüchtenden thematisiert (European Commission 2017). Die Entwicklungen bezüglich des Aufbaues der sogenannten libyschen Küstenwache im Zusammenhang mit der zentralen Mittelmeerroute und dem EU- Grenzregime sollen in den folgenden Kapiteln (3.4., 3.5. und 6.4.) expliziter aufgegriffen werden.

Es wird ersichtlich, dass die europäische Grenz- und Flüchtlingspolitik, vorrangig durch die externalisierte Grenzsicherung, das proklamierte Ziel der Absenkung von Einwanderungszahlen verfolgt (Schmid 2016, S. 27). Die Fokussierung auf die Externalisierung des EU- Grenzregimes ließe sich u.a. auf die mangelnde Durchsetzbarkeit von europäischer Politik hinsichtlich einer ausgeglichen Verteilung von Geflüchteten auf die Nationalstaaten der EU sowie den mangelnden Bemühungen, grundlegende Fluchtursachen zu beheben und sie nicht zu bestärken, zurückführen (Hess und Tsianos 2007, S. 38). Die durch diese Praktiken des EU-Grenzregimes erzeugten und bestärkten humanitären Krisen und die verstärkte gegenseitige Abhängigkeit von instabilen und autoritären Regierungen und der EU verweisen dagegen auf die Folgen dieser Strategie (ebd. ff.).

3.2. Spannungsverhältnis zwischen Grenz- und Flüchtlingsschutz

Die europäische Flüchtlingspolitik charakterisiert sich durch Versuche der Migrationssteuerung und der Abschottung. Gleichzeitig werden in und von der EU die Menschenrechte proklamiert. Sie sind nicht nur moralische Instanz, sondern auch in zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen, Konventionen und nationalen Gesetzen verankert. Jedoch kann gleichzeitig eine Diskursverschärfung in Folge der Ereignisse von 2015 und dem Erstarken rechtspopulistischer Diskurse und Politiken in ganz Europa verzeichnet werden (Grönheim 2013, S. 142). Diese rechtliche Verankerung von moralischen Prinzipien ist dennoch nicht als selbstverständlich und unantastbar anzusehen. Die Einschreibung von menschenrechtlichen Schutzansprüchen von Flüchtenden in internationales und nationales Recht stellt vielmehr das Resultat gesellschaftlicher, politischer und historischer Prozesse dar, die hinsichtlich ihrer Auslegungen und Gültigkeit fortwährend ausgehandelt werden (Scherr 2017a, S. 398). Einwanderung und menschenrechtliche Schutzansprüche für Flüchtende stellen Nationalstaatlichkeit in ihren Begrenzungen in Frage und rufen somit politische, rechtliche und moralische Kontroversen hervor (Hess et al. 2017, 6 ff.). In diesem Aushandlungsprozess kommt ein stetiges Spannungsverhältnis zwischen nationalstaatlichen und europäischen Interessen und einem auf den Menschenrechten basierenden Flüchtlingsschutz zum Ausdruck (Scherr 2017b, S. 55). Die Schutzansprüche für Flüchtende und Migrant*Innen kollidieren dabei mit dem Souveränitätsanspruch der Nationalstaaten, der den Schutz der territorialen Grenzen vorsieht (Cassee und Goppel 2014, S. 10). Die Uneinigkeit zwischen den europäischen Staaten bezüglich einer einheitlichen Flüchtlingspolitik beruht somit v.a. auf dem nationalstaatlichen Anspruch, hinsichtlich eigener Interessen über den Zugang zum Territorium entscheiden zu können (Scherr 2013, S. 338). Dementsprechend erschwert nicht nur die Ausrichtung von Rechtspopulist*Innen, einen europaweiten Konsens in der Flüchtlingspolitik zu finden (beispielsweise durch einen solidarischen europaweiten Verteilungsschlüssel von Flüchtenden und Migrant*Innen).

Die europäische Flüchtlingspolitik und die Menschenrechte werden in ihrer Widersprüchlichkeit im hegemonialen Diskurs jedoch nicht in Frage gestellt. Vielmehr wird die gesellschaftliche Legitimation der Menschenrechtsverletzungen gefördert, indem die beiden Felder als vereinbar konstruiert werden (Grönheim 2013, S. 155). Dabei ist jedoch anzumerken, dass die hegemoniale Flüchtlingspolitik sich eine Menschenrechtsproklamation zu Eigen gemacht hat, die durch einen humanitären Deckmantel vorgibt, die Menschenrechte zu vertreten und für sie zu einzustehen (ebd.). Ein struktureller Widerspruch zwischen offizieller Menschenrechtsrhetorik und den Praktiken der staatlichen und europäischen Politik bezüglich der versuchten Eindämmung von Migration tut sich auf (ebd. S.154). Diese Diskrepanz findet sich auch in der durch die globalisierte Weltgesellschaft und somit auch durch die Europäische Union fortlaufende Verursachung von Flucht und Migration und dem gleichzeitigen Versuch, diese mit restriktiven Maßnahmen einzudämmen, wieder (Bommes 2011, 19 ff.). Strukturell soll diesen Entwicklungen mit Ansätzen der europäischen Verantwortungsteilung und internationaler Fluchtursachenbekämpfung zwar entgegengewirkt werden, bisweilen verharren diese aber auf einer theoretischen Ebene und wirken als reine Systembekämpfung (Grönheim 2013, 155 ff.). So fallen die Aushandlungsprozesse bezüglich des Grenz- und Flüchtlingsschutzes tendenziell zu Ungunsten derjenigen aus, die den Anspruch auf Schutz am dringendsten nötig hätten.

3.3. Flucht über die sogenannte zentrale Mittelmeerroute

In diesem Abschnitt soll ein Einblick in die Entwicklungen und Geschehnisse auf dem Mittelmeer im Zusammenhang mit dem EU- Grenzregime gegeben werden. Die zentrale Mittelmeerroute kann beispielhaft als ein Raum von vielen verstanden werden, in dem Mechanismen und Strukturen des EU - Grenzregimes zum Ausdruck kommen. Diese Route beschreibt den Fluchtweg über das Meer zwischen Libyen und Italien. Die Fluchtroute stellt aber nur einen der vielen Seewege dar, über die Menschen versuchen, nach Europa zu gelangen. Die europäische Grenzschutzagentur Frontex unterteilt diese in drei Hauptrouten: Die westliche Mittelmeerroute, die von Algerien und Marokko nach Spanien verläuft; die östliche Mittelmeerroute, die von der Türkei nach Griechenland führt sowie die zentrale Mittelmeerroute, die sich von Nordafrika, vor allem von Libyen aus nach Italien und Malta bewegt (FRONTEX).

Seit 2015 lässt sich eine stark rückläufige Tendenz der Ankünfte von Flüchtenden in Europa über das Mittelmeer verzeichnen (UNHCR). Dies begründet sich primär in den Entwicklungen des EU-Grenzregimes und dessen Praktiken. Das Verhältnis zu den Todesfällen auf dem Mittelmeer steigt jedoch an. UNHCR deklariert, dass im Jahr 2018 2275 Menschen auf dem Weg über das Mittelmeer gestorben sind (ebd.). Nach der IOM und dem UNHCR ist das Mittelmeer für Flüchtende der gefährlichste Seeweg der Welt (IOM; UNHCR Deutschland 2018a). Alleine 2016 starben 5098 Menschen bei dem Versuch, das Mittelmeer zu überqueren. 4581 Menschen kamen dabei auf der zentralen Mittelmeerroute ums Leben. Die Dunkelziffer kann jedoch höher eingeschätzt werden, da eine genaue Dokumentation der Geschehnisse im Mittelmeer durch die Politiken und Praktiken des EU- Grenzregimes erschwert wird und lange nicht alle Toten gefunden oder Vermissten dokumentiert werden (Pro Asyl 2018c). Aus der Todesrate lässt sich schließen, dass die Überquerung des Mittelmeers für Migrant*Innen immer gefährlicher wird. Um dies zu verdeutlichen, kann statistisch festgestellt werden, dass im September 2018 mindestens jeder achte Mensch bei dem Versuch der undokumentierten Überfahrt ums Leben kam (UNHCR Deutschland 2018a). Dass das Risiko bei der Überfahrt steigt, wird unter anderem mit der Reduzierung von Such - und Rettungsmissionen begründet (UNHCR Deutschland 2018b).

[...]


1 Für eine ausführlichere Diskussion des Regimebegriffs siehe beispielsweise Hess und Karakayali 2007

2 Das Schenger- Abkommen wurde 1985 zwischen den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, Frankreich und Deutschland verabschiedet. Die fünf Staaten verzichteten damit auf Passkontrollen an ihren gemeinsamen Grenzübergangsstellen (Internationales Übereinkommen 14.06.1985). Im Laufe der Zeit wuchs der Kreis der Schengen-Staaten stetig an. Gleichwohl kann die EU nicht mit den Schengen- Abkommen gleichgesetzt werden, da es einige EU-Staaten, gibt die die Schengener Abkommen nicht unterzeichnet haben und es andererseits Staaten gibt, die zwar Schengen-Mitglieder, aber nicht in der EU sind (Baumann 2014a).

3 Die sogenannte ,Schlepperei von Migranten‘ wird in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität folgendermaßen definiert: „Herbeiführung der illegalen Einreise einer Person [...], mit dem Ziel, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen“ (United Nations 2000).

4 Als Hotspots werden Erstaufnahme- und Registrierungszentren für Flüchtende v.a. in Griechenland und Italien bezeichnet (Europäische Kommission).

5 Als EU-Türkei-Deal wird die Vereinbarung zwischen der Türkei und der Europäischen Union vom 18. März 2016 bezeichnet, die eine Reduzierung der Migrationsbewegungen über die Türkei in die EU erreichen soll (Europäischer Rat - Rat der Europäischen Union 2016).

Ende der Leseprobe aus 76 Seiten

Details

Titel
Zivilgesellschaftliche Seenotrettung im Kontext der gegenwärtigen Flüchtlingspolitik. Kriminalisierung der SAR NGOs
Hochschule
Pädagogische Hochschule Freiburg im Breisgau
Note
1,0
Autor
Jahr
2019
Seiten
76
Katalognummer
V992915
ISBN (eBook)
9783346356673
ISBN (Buch)
9783346356680
Sprache
Deutsch
Schlagworte
zivilgesellschaftliche, seenotrettung, kontext, flüchtlingspolitik, kriminalisierung, ngos
Arbeit zitieren
Hanna Baaß (Autor:in), 2019, Zivilgesellschaftliche Seenotrettung im Kontext der gegenwärtigen Flüchtlingspolitik. Kriminalisierung der SAR NGOs, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/992915

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