Gewinnrealisationszeitpunkt bei Mehrheitsbeteiligung im Handelsrecht


Hausarbeit, 2000

19 Seiten


Leseprobe


Gliederung:

1 Einleitung

2 Vorgeschichte des EuGH-Urteils

3 Begriffliche Grundlagen
3.1 Gewinnrealisation
3.1.1 Realisationsprinzip
3.1.2 Gewinnrealisationszeitpunkt
3.2 Beteiligung
3.2.1 Anteile an anderen Unternehmen
3.2.2 Herstellung einer dauernden Verbindung zu den anderen Unternehmen
3.2.3 Zweckbestimmung
3.2.4 Mehrheitsbeteiligung
3.2.4.1 Kapitalmehrheit
3.2.4.2 Stimmrechtsmehrheit

4 Entstehungszeitpunkt von Beteiligungsgewinnen im Jahresabschluß
4.1 Situation vor dem BGH-Vorlagebeschluß vom 21.7.1994
4.1.1 Allgemeine Vorgehensweise
4.1.2 BGH-Urteil vom 3.11.1975
4.2 BGH-Vorlagebeschluß vom 21.7.1994
4.3 EuGH-Urteil vom 27.6.1996
4.4 Betrachtung des EuGH-Urteils
4.5 Gewinnrealisationszeitpunkt bei Personengesellschaften

5 Resümee
5.1 Offene Fragen
5.2 Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

In jüngster Zeit wird nahezu in sämtlichen deutschen betriebswirtschaftlichen Zeitschriften ein Urteil des EuGH, das sog. ,,Tomberger Urteil", dem eine vom BGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage voraus ging, ausführlich durch Stellungnahmen kommentiert und diskutiert. Dabei geht es im wesentlichen darum, ,,ob und unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen die Beteiligungserträge aus einer Tochter- Kapitalgesellschaft bei deckungsgleichen Wirtschaftsjahren schon in dem Wirtschaftsjahr erfolgswirksam vereinnahmen kann, in dem die Gewinne bei der Tochtergesellschaft entstehen (sog. ,,phasengleiche Bilanzierung des Gewinnanspruchs")..."1 ,,[Dies] ist aufgrund

des in der deutschen Wirtschaft schon bei kleinen und mittleren Unternehmen oft mehrstufigen Konzernaufbaus von eminenter praktischer Bedeutung."2 Desweiteren handelt es sich um das erste bilanzrechtliche Urteil von europäischer Dimension3, das als bedeutender Schritt zu einer Europäisierung des deutschen Handels- und Steuerbilanzrechts anzusehen ist.4

2 Vorgeschichte des EuGH-Urteils

,,In Deutschland ist es gängige Bilanzierungspraxis, daß Mutterunternehmen die Beteiligungserträge ihrer Tochterunternehmen auf Einzelabschlußebene phasenkongruent vereinnahmen.5 Dies beruht auf der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.11.1975 (Aktenzeichen II-ZR 67/73). Demnach ,, ... war eine phasengleiche Gewinnvereinnahmung zulässig, wenn eine Mehrheitsbeteiligung vorliegt, das Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft nicht nach demjenigen der Muttergesellschaft endet, der Jahresabschluß der Tochtergesellschaft vor Abschluß der Abschlußprüfung bei der Muttergesellschaft festgestellt wird und mindestens ein entsprechender Gewinnverwendungsvorschlag besteht."6 Der BGH warf in seinem Vorabentscheidungsersuchen die Frage auf, ob die phasengleiche Dividendenvereinnahmung gegen Regelungen der 4. EG-Richtlinie7 verstößt, insbesondere gegen das in Artikel 31 kodifizierte Realisationsprinzip."8

3 Begriffliche Grundlagen

Um auf die Aktivierung von Beteiligungsgewinnen im Jahresabschluß genauer eingehen zu können, müssen einige grundlegende Begriffe definiert oder erläutert werden.

3.1 Gewinnrealisation

Als Gewinnrealisation bezeichnet man einen Vorgang, durch den Gewinne verwirklicht werden. Ist dieser abgeschlossen, müssen die nun realisierten Gewinne in der Bilanz ausgewiesen werden.

3.1.1 Realisationsprinzip

Das imparitätische Realisationsprinzip, welches aus dem Vorsichtsprinzip abgeleitet wird9, muß bei der Gewinnrealisation beachtet werden. Es ist im HGB niedergeschrieben: Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes: ... 4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Hieraus wird ersichtlich, daß Gewinne eines Geschäftsjahres von denen eines anderen Geschäftsjahres abgegrenzt werden. Das Realisationsprinzip schließt somit das Periodisierungsprinzip (Abgrenzungsprinzip), insbesondere das Prinzip der wirtschaftlichen Verursachung (gem. § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB ,,Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs") ein.10

3.1.2 Gewinnrealisationszeitpunkt

Gewinne müssen und dürfen erst dann ausgewiesen werden, wenn sie durch einen Vorgang (z. B. Umsatzprozeß), welcher nicht gegen die oben genannten Prinzipien verstößt, realisiert wurden.11 Diesen Entstehungszeitpunkt von Gewinnen nennt man auch Gewinnrealisationszeitpunkt.

3.2 Beteiligung

Der Begriff Beteiligung ist im HGB geregelt. Folgende wesentliche Begriffsmerkmale stellen eine Beteiligung gem. § 271 Abs. 1 S. 1 HGB dar:12

3.2.1 Anteile an anderen Unternehmen

,,Anteile an Kapitalgesellschaften erfüllen ... stets das Merkmal des ,,Anteils" an einem anderen Unternehmen; sie sind aber nicht notwendigerweise Beteiligungen."13 Anteile an Kapitalgesellschaften können im Zweifelsfall als Beteiligungen angesehen werden, wenn deren Nennbeträge zusammen größer sind als zwanzig Prozent des Nennkapitals der Gesellschaft (§ 271 Abs. 1 S. 3 HGB). Ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht, ist unerheblich (§ 271 Abs. 1 S. 2 HGB). Es bleibt festzuhalten, daß Personengesellschaftsanteile stets als Beteiligung gelten.14 Aber es muß sich ersichtlich um Mitgliedschaftsrechte handeln.15 Dies ist für gesellschaftsrechtliche Verbindungen zu Personengesellschaften wie den Gesellschafter einer OHG, den Komplementär einer KG, den Kommanditisten einer KG und einen BGB-Gesellschafter16, sofern dieser Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative trägt, erfüllt.17

3.2.2 Herstellung einer dauernden Verbindung zu den anderen Unternehmen

,,Bei Kapitalgesellschaften besteht ... über die Anteile zweifelsfrei eine ,,Verbindung", es muß jedoch das Merkmal ,,dauernd" geprüft werden." Dabei sind dieselben Abgrenzungsmerkmale maßgebend wie beim Anlagevermögen generell (§ 247 Abs. 2 HGB).18 Ferner sind auch Mitgliedschaften an Personengesellschaften, die auf zeitlich befristeten Gesellschaftsverträgen beruhen, als Beteiligung anzusehen.19

3.2.3 Zweckbestimmung

Die Beteiligung soll dem eigenen Geschäftsbetrieb dienend sein. Das bedeutet, daß die Verbindung zu dem anderen Unternehmen nicht nur gewinnbringend sein soll, sondern daß auch eine inhaltliche Beziehung zum Geschäftszweck der eigenen Unternehmung besteht.20

Hier bleibt natürlich ein Ermessensspielraum für die Unternehmen offen.

3.2.4 Mehrheitsbeteiligung

,,Der Begriff der Mehrheitsbeteiligung [an sich] umfaßt zwei Tatbestände: die Mehrheit der Anteile(Kapitalmehrheit)und dieMehrheit der Stimmrechte. Im allgemeinen ist die prozentuale Kapitalbeteiligung mit dem prozentualen Anteil an den Stimmrechten identisch."21

3.2.4.1 Kapitalmehrheit

,,[Für eine Kapitalmehrheit legt das Gesetz] ... die erforderliche Höhe für eine Mehrheitsbeteiligung mit der einfachen Mehrheit, also mehr als 50 vH, fest. Für die Mehrheit der Anteile kommt es auf die Kapitalmehrheit an, wie dies für Kapitalgesellschaften in §16 Abs. 2 AktG ausdrücklich klargestellt wird."22Derjenige, dem wirtschaftlich die Anteile der Mehrheitsbeteiligung gehören, nicht nur formell, ist i. S. d. § 16 Abs. 1 AktG unmittelbar Mehrheitsbe-teiligter.23 Ein Unternehmen kann aber auch über Anteile, die einem von dem Unternehmen abhängigen Unternehmen gehören, durch Zurechnung mittelbar an einem dritten Unternehmen mehrheitsbeteiligt sein.24

3.2.4.2 Stimmrechtsmehrheit

,,Die Ermittlung einer Mehrheitsbeteiligung aufgrund der Stimmrechtsmehrheit wird grundsätzlich in derselben Weise vorgenommen wie die Feststellung einer Kapitalmehrheit. Gem. § 16 Abs. 3 AktG können nur dieStimmrechteeine Mehrheitsbeteiligung begründen, die das Unternehmen aus ihm gehörenden Anteilen ausüben kann."25

4 Entstehungszeitpunkt von Beteiligungsgewinnen im Jahresabschluß

Die heutzutage geltenden Regelungen zur Aktivierung von Beteiligungsgewinnen im Jahresabschluß beruhen auf mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs. Um die Rechtsentwicklung zu verdeutlichen, wird im folgenden auf die einzelnen Urteile in geschichtlicher Reihenfolge eingegangen.

4.1 Situation vor dem BGH-Vorlagebeschluß vom 21.7.1994

Dem Vorlagebeschluß des BGH ging das BGH-Urteil vom 3.11.197526 voraus, in dem es darum ging, ,,daß ein Minderheitsgesellschafter die phasengleiche Aktivierung eines Dividendenanspruchsverhindern... wollte."27 Dieses Urteil und wie Kapitalgesellschaften ihren Gewinn zu ermitteln haben, wird in den beiden nächsten Absätzen dargestellt.

4.1.1 Allgemeine Vorgehensweise

,,Endet das Wirtschaftsjahr ...28 [einer] Kapitalgesellschaft am Ende des Kalenderjahrs, so ist anschließend der Gewinn zu ermitteln, und zwar nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr. Daraus folgt, daß der Gewinn jedenfalls erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs ermittelt zu werden braucht. Mithin wird über die Verwendung des Gewinns erst Beschluß gefaßt, wenn feststeht, daß ein Gewinn entstanden ist. Das kann frühestens in dem Jahr erfolgen, das auf das Gewinnentstehungsjahr folgt. Folglich wird ein Gesellschafter den Anspruch auf Gewinnausschüttung erst in dem Jahr aktivieren, das auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgt."

4.1.2 BGH-Urteil vom 3.11.1975

,,Nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen sind die Erträge aus Beteiligungen - wie die Wertpapiererträge - nicht erst bei der Auszahlung, sondern bereits mit der Entstehung des Anspruchs zu erfassen.29 Der Gewinnanspruch gegenüber Kapitalgesellschaften entsteht nicht schon mit dem Ablauf des Geschäftsjahrs, sondern erst mit der Beschlußfassung der dafür zuständigen Organe, eine Gewinnausschüttung vorzunehmen."30Die Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gelten also nicht in der Periode als realisiert, in der sie erwirtschaftet werden.31 ,,Verfügt der Beteiligte über die erforderliche Stimmenmehrheit an der sog. Tochtergesellschaft, die das gleiche Geschäftsjahr hat, ist es handelsrechtlich zulässig, den auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteil bereits vor dem Ausschüttungsbeschluß zu erfassen, wenn der Jahresabschluß der Tochtergesellschaft vor dem Jahresabschluß des Mehrheitsgesellschafters festgestellt ist und ein entsprechender Gewinnverwendungsvorschlag vorliegt ... .Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die Mehrheitsbeteiligung während des ganzen Geschäftsjahrs bestanden hat."32 Unabhängig davon, ob der Mehrheitsgesellschafter eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen ist, ist dies auf jegliche gewerbliche Mehrheitsbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft anwendbar.33

4.2 BGH-Vorlagebeschluß vom 21.7.1994

,,[In seinem Vorlagebeschluß vertritt der BGH den Standpunkt] ... , daß der Gewinnanspruch des allein oder mit Mehrheit an einer ... [GmbH] beteiligten Unternehmens ... bereits zum Stichtag der Bilanz der abhängigen Gesellschaft wirtschaftlich so weitgehend konkretisiert ist, daß er als zu seinem Vermögen gehörig angesehen werden kann. Daraus folgt, daß die Forderung ,,phasen- gleich" ... in den Jahresabschluß des allein oder mehrheitlich beteiligten Unternehmens aufgenommen werden muß."34 Voraussetzungen dafür sind die deckungsgleichen Geschäftsjahre der Unternehmen sowie die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung der abhängigen GmbH vor dem Abschluß der Jahresabschlußprüfung des alleinbeteiligten Unternehmens.35 Der Gewinnverwendungsbeschluß, der auf der Berücksichtigung von bis zum Stichtag eingetretenen Umständen beruht, verdeutlicht die genaue Höhe des Gewinnanspruchs. Die zeitliche Festlegung dieses Anspruchs betrifft das Realisationsprinzip36, das u. a. zur Durchführung der 4. EG-Richtlinie vom 25.7.1978 (Aktenzeichen 78/660/EWG) in das Handelsgesetzbuch eingefügt wurde. Hier ist also in nationales Recht umgesetztes Gemeinschaftsrecht betroffen, wodurch sich der BGH veranlaßt sah37, ... ,,dem EuGH die Frage vorzulegen, ob seine Rechtsprechung zur periodengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen mit Bezug auf den konkreten Sachverhalt mit ... [der 4. EG-Richtlinie, Art. 31 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. aa38] vereinbar ist."39

,,Zusammenfassend kann ... [festgestellt werden], daß der BGH ,,in seinem Vorlagenbeschluß vom 21.7.1994 II ZR 82/93 ... seine Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1975 im wesentlichen bestätigt und ausgebaut [hat]. Er geht nunmehr von einer Konstellation aus, in der bei der Tochtergesellschaft vor Abschluß der Prüfung des Abschlusses der Muttergesellschaft der Jahresabschluß nicht nur festgestellt ist und ein Gewinnverwendungsvorschlag vorliegt, sondern auch bereits der Gewinnverwendungsbeschluß gefaßt worden ist."40

4.3 EuGH-Urteil vom 27.6.1996

,,Der EuGH hat am 27.6.1996 über die Vorlage des BGH wie folgt entschieden: Eine Pflicht zur phasengleichen Aktivierung von Gewinnen verstößt nicht ge- gen das Realisationsprinzip (Art. 31 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. aa der 4. Richtlinie41), wenn die Gewinne in der Bilanz der Muttergesellschaft für das Geschäftsjahr ausgewiesen werden, in dem sie von der Tochtergesellschaft zugewiesen wurden, sofern"42 eine Gesellschaft (Muttergesellschaft) Alleingesellschafterin einer anderen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) ist und sie kontrolliert, die Mutter- und die Tochtergesellschaft nach nationalem Recht einen Konzern bilden, die Geschäftsjahre beider Gesellschaften deckungsgleich sind, die Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft der Zuweisung bestimmter Gewinne an die Muttergesellschaft für das fragliche Geschäftsjahr zugestimmt hat, diese Gesellschafterversammlung vor Abschluß der Prüfung des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr stattgefunden hat, und das nationale Gericht sich vergewissert hat, daß der Jahresabschluß der Tochtergesellschaft für das fragliche Geschäftsjahr ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt."43

4.4 Betrachtung des EuGH-Urteils

,,Der EuGH stützt seine Auffassung im wesentlichen auf den Grundsatz der Bilanzwahrheit ..., dessen Beachtung Hauptzielsetzung der 4. Richtlinie sei und auf das Vorsichtsprinzip ...44 Diese Beachtung wird sichergestellt durch die Berücksichtigung aller Faktoren - realisierte Gewinne, Erträge, Aufwendungen, Verluste und Risiken -, die sich tatsächlich auf das fragliche Geschäftsjahr beziehen.45 Auffällig bei der starken Betonung des ,,true and fair view"-Prinzips, nach dem die Tochtergesellschaft den Jahresabschluß zu erstellen hat, ist, daß dies in der Vorlage des BGH keine besondere Beachtung gefunden hatte.46 Grundsätzlich begrenzt der EuGH sowohl seine Ausführungen in der Urteilsbegründung als auch im Urteilsausspruch strikt auf die Vorlagefrage des BGH."47 ,,Der zu entscheidende Fall (Alleingesellschafter) erforderte keine Stellungnahme zur Problematik der Mehrheitsbeteiligung. Die Hinweise auf die Kontrolle und die Konzernierung nach nationalem Recht können vielmehr als Anzeichen dafür gewertet werden, daß bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch eine Mehrheitsbeteiligung ausreichen könnte. Der Hinweis, daß die Geschäftsjahre beider Gesellschaften deckungsgleich sein müssen, wird eine phasengleiche Vereinnahmung kaum für den Fall ausschließen, wenn das Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft vor dem der Muttergesellschaft endet. Die Zuweisung von Gewinnen an die Muttergesellschaft dürfte erfüllt sein, wenn die Tochtergesellschaft ihre Bilanz unter Berücksichtigung der Gewinnverwendung nach § 268 Abs. 1 HGB erstellt, was in Deutschland bisher eher unüblich ist."48 Unerwähnt blieb auch die in der Vorlagefrage enthaltene Voraussetzung des Gewinnverwendungsbeschlusses. Vielmehr stellt der EuGH darauf ab, ob im Jahresabschluß der Tochtergesellschaft für das fragliche Geschäftsjahr der Muttergesellschaft ein Gewinn zugewiesen wurde. Der EuGH muß den Jahresabschluß der Tochtergesellschaft für ein wesentliches Element für die Zulässigkeit der phasengleichen Gewinnaktivierung halten.49

4.5 Gewinnrealisationszeitpunkt bei Personengesellschaften

Vollständigkeitshalber sollte auch der Entstehungszeitpunkt von Beteiligungsgewinnen im Jahresabschluß für Personengesellschaften betrachtet werden. ,,Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften steht der anteilige Gewinn von Personengesellschaften den Gesellschaftern unmittelbar zu. Sie sind daher unmittelbar für das ablaufende Geschäftsjahr unter Beachtung der Regelung der Gewinnverteilung zu vereinnahmen."50 Zu diesem Zeitpunkt gilt der Gewinnanteil dann auch als realisiert.51 ,,Beim Gesellschafter sind die Gewinnanteile zu bilanzieren, die sich aus der Handelsbilanz der Personengesellschaft für das Geschäftsjahr ergeben, das zum Abschlußstichtag des beteiligten Unternehmens abgeschlossen ist. Steht der Gewinnanteil in seiner genauen Höhe noch nicht fest, so ist er nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vorsichtig zu schätzen."52 ,,Zusammenfassend ist festzustellen, daß ... die wirtschaftliche Betrachtungsweise für die Bilanzierung von Beteiligungserträgen aus Personengesellschaften maßgebend sein sollte. Ausschlaggebendes Kriterium sollte sein, daß der Gesellschafter über die Ergebnisverwendung entscheiden kann. Dies wird regelmäßig bei einer Mehrheitsbeteiligung der Fall sein."53

5 Resümee

Da die Urteilsbegründung des EuGH zur Entscheidung vom 27.6.199654 wenig ergiebig ausfiel, müssen zwangsläufig offen gebliebene Fragen diskutiert bzw. angesprochen werden. Desweiteren soll mit Hilfe eines Ausblicks die Entwicklung des Bilanzrechts dargestellt werden.

5.1 Offene Fragen

Durch das ,,Tomberger Urteil" werden Grundsatzfragen im deutsche Bilanzrecht in einigen Punkten erheblich tangiert.55 So wurde z. B. der Grundsatz der Bilanzwahrheit als eine Hauptzielsetzung der 4. EG-Richtlinie hervorgehoben. Durch die starke ,,... Betonung des true and fair view stellt sich die Frage, ob an der Abkoppelungsthese festgehalten werden kann, wonach die Vermittlung des Einblicks in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage insbesondere im Anhang erfolgt."56 Ein großes Problem stellen die Umgehungsmöglichkeiten bei den Voraussetzungen des EuGH-Urteils dar. In der Regel wird die Muttergesellschaft auf die Erfüllung der Voraussetzungen für eine zeitkongruente Erfassung von Gewinnansprüchen erheblichen Einfluß haben, so daß sich hieraus für den Bilanzierenden durch entsprechende Sachverhaltsgestaltungen - und zwar nach dem Abschlußstichtag - die Möglichkeit zur Bilanzpolitik eröffnet. Der Zeitpunkt der Realisation der Beteiligungserträge wird somit in das Ermessen des Bilanzierenden gestellt.57 ,,Es ist z. B. durchaus denkbar, daß die Muttergesellschaft durchsetzt, daß der Gewinnverwendungsbeschluß bei der Tochtergesellschaft erst nach Abschluß der Prüfungsarbeiten bei der Muttergesellschaft gefaßt wird, um der phasengleichen Aktivierung zu entgehen."58

Desweiteren ist die Höhe der Beteiligung der Muttergesellschaft beim Tochterunternehmen unzureichend geklärt. Das Urteil des EuGH wurde für die im Vorlagebeschluß des BGH gegebene 100%-Beteiligung gefällt. Dagegen ließ der BGH in seiner früheren Rechtsprechung zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen eine mehrheitliche Beteiligung als ausreichend gelten. Diese Mehrheitsbeteiligung müßte für ein Gebot der phasengleichen Vereinnahmung von Beteiligungsgewinnen (unter den genannten Voraussetzungen) auch ausreichen, falls der BGH die von ihm früher entwickelten Grundsätze konsequent anwendet.59 Vermutlich stünde dies sogar im Einklang mit dem aktuellen EuGH-Urteil, da die Hinweise auf die Kontrolle und die Konzernierung nach nationalem Recht so zu werten sind, daß eine mehrheitliche Beteiligung als ausreichend angesehen werden kann.60 Dann müßte aber auch geklärt werden, warum das rechtliche Entstehen des künftigen Gewinnanspruchs nur bei einer Mehrheitsbeteiligung als gesichert erscheint, bei Minderheitsgesellschaftern hingegen nicht.61 ,,Diese Frage ist bereits mehrfach aufgeworfen worden, und dies zu Recht: gerade weil der Minderheitsgesellschafter keine Möglichkeit hat, die als gesichert angesehene Gewinnausschüttung zu verhindern oder zu beeinflussen, muß auch seine Dividendenforderung gesichert erscheinen."62

5.2 Ausblick

Die Bedeutung des ,,Tomberger-Urteils" liegt wohl nicht in der als dürftig und zu knapp anzusehenden Urteilsbegründung, ,,sondern vielmehr in der Tatsache, daß der EuGH erstmals eine Bilanzfrage entschieden und damit seine Zuständigkeit auch für den Bereich des Bilanzrechts dokumentiert hat. Nach der Verabschiedung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, hat der EuGH einen wichtigen Meilenstein für die weitere Entwicklung des Europäischen Bilanzrechts ge- setzt ..."63 Damit ist aber keine verbindliche Behandlung dieses Urteils in allen Staaten der Europäischen Union vorgegeben, da die EG-Richtlinien nur zu erreichende Ziele verbindlich definieren. Wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union diese Ziele erreichen oder verwirklichen, ist ihnen selbst überlassen.64 Ob das EuGH-Urteil vom 27.6.1996 Konsequenzen für deren Bilanzierungspraxis hat, wird zu prüfen sein.65 Im übrigen ist davon auszugehen, daß diese Entscheidung des EuGH nicht das letzte Urteil zum Bilanzrecht war. Meines Erachtens ist das ,,Tomberger Urteil" ein Hinweis für erste Schritte in Richtung Internationalisierung bzw. Europäisierung der Bilanzierung und der Bilanzierungsrichtlinien. Diese Entwicklung der Rechtsprechung war abzusehen, da in der Wirtschaft schon seit vielen Jahren global eine Tendenz hin zu multinationalen Unternehmen zu beobachten ist.

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Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) Datum Aktenzeichen Fundstelle 27.06.1996 C-234/94 DB 1996, S. 1400-1401

(Berichtigungsbeschluß vom 10.7.1997 aus: DATEV LEXinform CD-ROM, Version 97.04), Dokument 136689, S. 1-9)

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) Datum Aktenzeichen Fundstelle 03.11.1975 II-ZR-67/73 DB 1976, S. 38 21.07.1994 II-ZR-82/93 DB 1994, S. 1868 f.

[...]


1 Schüppen., Zuweisung von Gewinnen im Jahresabschluß, DB 1996, S. 1481.

2 Schüppen., Zuweisung von Gewinnen im Jahresabschluß, DB 1996, S. 1481.

3 Vgl.Kessler, Die Wahrheit über das Vorsichtsprinzip?!, DB 1997, S. 1.

4 Vgl.Herzig,Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 27.6.1996, DB 1996, S. 1401.

5 Küting, Phasengleiche Dividendenvereinnahmung, in DStR 1996, S. 1947.

6 Schüppen, Zuweisung von Gewinnen im Jahresabschluß, DB 1996, S. 1481.

7 Vgl. dazu auch: 4. EG-Richtlinie vom 25.7.1978, 78/660/EWG Art. 31, 59.

8 Vgl.Küting, Phasengleiche Dividendenvereinnahmung, in DStR 1996, S. 1947.

9 Vgl.Budde/Geißler, in: Beck'scher Bilanzkommentar, 1995, § 252, Rdnr. 43.

10 Vgl.Weber-Grellet, in:Schmidt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 1996, § 5, Rdnr. 77.

11 Vgl.Peters, Betriebswirtschaftslehre, 1994, S. 177.

12 Vgl.Brönner/Bareis, Die Bilanz nach Handels- und Steuerrecht, 1991, IV, Rdnr. 261.

13 Brönner/Bareis, Die Bilanz nach Handels- und Steuerrecht, 1991, IV, Rdnr. 266.

14 Vgl.Scheffler, in: Beck'sche Handbuch der Rechnungslegung, 1996, B 213, Rdnr. 70.

15 Vgl.Brönner/Bareis, Die Bilanz nach Handels- und Steuerrecht, 1991, IV, Rdnr. 265.

16 Vgl.Brönner/Bareis, Die Bilanz nach Handels- und Steuerrecht, 1991, IV, Rdnr. 263.

17 Vgl.Brönner/Bareis, Die Bilanz nach Handels- und Steuerrecht, 1991, IV, Rdnr. 264.

18 Brönner/Bareis, Die Bilanz nach Handels- und Steuerrecht, 1991, IV, Rdnr. 267.

19 Vgl.Brönner/Bareis, Die Bilanz nach Handels- und Steuerrecht, 1991, IV, Rdnr. 267.

20 Vgl.Brönner/Bareis, Die Bilanz nach Handels- und Steuerrecht, 1991, IV, Rdnr. 268.

21 Jung, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 1996, S. 136

22 Müller, Unternehmensverbindungen, in: WP-Handbuch 1996, Band 1, R, Rdnr. 67.

23 Müller, Unternehmensverbindungen, in: WP-Handbuch 1996, Band 1, R, Rdnr. 75.

24 Müller, Unternehmensverbindungen, in: WP-Handbuch 1996, Band 1, R, Rdnr. 80, 81.

25 Müller, Unternehmensverbindungen, in: WP-Handbuch 1996, Band 1, R, Rdnr. 93.

26 Vgl. dazu auch: BGH vom 3.11.75 Aktenzeichen II-ZR-67/73.

27 Kraneis, Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen, DB 1997, S. 59.

28 Mörstedt, Anspruch auf den Gewinn aus einer Kapitalgesellschaft, DStR 1997, S. 1225.

29 Vgl. dazu auch: BGH vom 3.11.75 Aktenzeichen II-ZR-67/73.

30 Falterbaum/Beckmann, Buchführung und Bilanz, 1996, S. 298.

31 Vgl.Coenenberg, Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, 1992, S. 313.

32 Falterbaum/Beckmann, Buchführung und Bilanz, 1996, S. 298-299.

33 Vgl.Falterbaum/Beckmann, Buchführung und Bilanz, 1996, S. 299.

34 BGH-Urteil vom 21.7.1994, Aktenzeichen II-ZR-82/93, DB 1994, S. 1868.

35 Vgl. BGH-Urteil vom 21.7.1994, Aktenzeichen II-ZR-82/93, DB 1994, S. 1868.

36 Vgl. dazu auch: § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.

37 Vgl. BGH-Urteil vom 21.7.1994, Aktenzeichen II-ZR-82/93, DB 1994, S. 1869.

38 Vgl. dazu auch: 4. EG-Richtlinie vom 25.7.1978, 78/660/EWG Art. 31.

39 Mörstedt, Anspruch auf den Gewinn aus einer Kapitalgesellschaft, DStR 1997, S. 1226.

40 Schüppen, Zuweisung von Gewinnen im Jahresabschluß, DB 1996, S. 1481.

41 Vgl. dazu auch: 4. EG-Richtlinie vom 25.7.1978, 78/660/EWG Art. 31, 59.

42 Schüppen, Zuweisung von Gewinnen im Jahresabschluß, DB 1996, S. 1481.

43 EuGH-Urteil vom 27.6.1996, Berichtigungsbeschluß vom 10.7.1997, S. 2.

44 Schüppen, Zuweisung von Gewinnen im Jahresabschluß, DB 1996, S. 1482.

45 Vgl.Haselmann/Schick, Aktivierung von Dividendenansprüchen, DB 1996, S.1531.

46 Vgl.Schüppen, Zuweisung von Gewinnen im Jahresabschluß, DB 1996, S. 1482.

47 Schüppen, Zuweisung von Gewinnen im Jahresabschluß, DB 1996, S. 1482.

48 Herzig, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 27.6.1996, DB 1996, S. 1402.

49 Vgl.Schüppen, Zuweisung von Gewinnen im Jahresabschluß, DB 1996, S. 1482.

50 Scheffler, in: Beck'sche Handbuch der Rechnungslegung, 1996, B 336, Rdnr. 29.

51 Vgl.Förschle, in: Beck'scher Bilanzkommentar, 1995, § 275, Rdnr. 177.

52 Scheffler, in: Beck'sche Handbuch der Rechnungslegung, 1996, B 336, Rdnr. 29.

53 Knipping/Klein, Beteiligungserträge aus Personengesellschaft, DB 1988, S. 1965.

54 Vgl. EuGH-Urteil vom 27.6.1996, Berichtigungsbeschluß vom 10.7.1997, S. 1-9.

55 Vgl.Herzig, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 27.6.1996, DB 1996, S. 1402.

56 Herzig, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 27.6.1996, DB 1996, S. 1402.

57 Vgl.Haselmann/Schick, Aktivierung von Dividendenansprüchen, DB 1996, S.1532.

58 Haselmann/Schick, Aktivierung von Dividendenansprüchen, DB 1996, S.1532.

59 Vgl.Haselmann/Schick, Aktivierung von Dividendenansprüchen, DB 1996, S.1532.

60 Vgl. Fn. 45; vgl.Herzig, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 27.6.1996, DB 1996, S. 1402.

61 Vgl.Haselmann/Schick, Aktivierung von Dividendenansprüchen, DB 1996, S.1532.

62 Mörstedt, Anspruch auf den Gewinn aus einer Kapitalgesellschaft, DStR 1997, S. 1228.

63 Herzig, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 27.6.1996, DB 1996, S. 1401.

64 Vgl.Groh, Bilanzrecht vor dem EuGH, DStR 1996, S. 1206.

65 Vgl.Herzig, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 27.6.1996, DB 1996, S. 1402.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Gewinnrealisationszeitpunkt bei Mehrheitsbeteiligung im Handelsrecht
Autor
Jahr
2000
Seiten
19
Katalognummer
V99322
ISBN (eBook)
9783638977661
Dateigröße
459 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gewinnrealisationszeitpunkt, Mehrheitsbeteiligung, Handelsrecht
Arbeit zitieren
Joachim Schmid (Autor:in), 2000, Gewinnrealisationszeitpunkt bei Mehrheitsbeteiligung im Handelsrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/99322

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