Schutz von Domain-Namen


Term Paper, 2001

17 Pages


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Inhaltsverzeichnis

1. Der Begriff Domain-Name

2. rechtliche Aspekte
2.1. Anspruch aus Namensrecht §12 BGB
2.1.1. bürgerliche Namen
2.1.2. Städtenamen
2.1.3. öffentliche Einrichtungen
2.2. Anspruch aus Firmenrecht
2.3. Anspruch aus Markenrecht
2.4. Anspruch aus Wettbewerbsrecht
2.5. sonstige Ansprüche
2.5.1. Schutz an Teilen von Domainnamen
2.5.2. generische Domainnamen
2.6. Schreibfehler, Bindestriche oder .com
2.7. Domainsharing

3. Die eigene Verletzung von Rechten Dritter

4. Rechtsstreit um die Wunschdomain

5. Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhang

Einleitung

Das Angebot im Internet steigt weiterhin noch sprunghaft an, obwohl es bereits heute eine unüberschaubare Fülle von Homepages und Angeboten gibt. Mit ähnlich steigender Tendenz ergehen Urteile zu Domainnamen als Adresse einer Internetseite. Nachfolgend werden rechtliche Schwierigkeiten oder Probleme bei der Wahl des Domainnamens skizziert.

1. Der Begriff Domain-Name

Die Online-Präsenz ist für viele Unternehmen so wichtig geworden, dass sie nicht mehr darauf verzichten wollen, ihre Corporate Identity auch im Internet zu bewahren. "First surf- First Genre" ist im Internet entscheidend, denn jede Domaine ist nur einmal verfügbar und nur der "richtige" Domain-Name verspricht Erfolg. Es liegt massgeblich an jedem Unternehmen selbst, den richtigen Domainnamen für die lnternetpräsenz zu finden. Gattungs- oder Branchen-, Unternehmens- oder Produktbezeichnung, Abkürzungen - die Möglichkeiten sind vielfältig.

Der gewünschte Domainnamen muss in Deutschland bei Denic eG (www.denic.de) als domainvergebende Stelle beantragt werden. Diese Domain wird dann für den Antragsteller gegen eine Gebühr reserviert und er als Eigentümer registriert (siehe Anlage www.fh- Niederrhein.de). Eine Prüfung auf die Rechtsmässigkeit des Antrags wird von Denic nicht vorgenommen. Es gibt bisher keine speziellen Vorschriften oder Gesetze, die sich direkt auf den Schutz von Domain-Namen beziehen. Deshalb sind die allgemeinen Schutzvorschriften heranzuziehen und deren jeweilige Anwendbarkeit zu prüfen. (vgl. 7) Ricke)

Mehr als die Hälfte aller registrierten Domain-Namen in Deutschland wird nicht genutzt, wie eine aktuelle Studie der Universität Köln ermittelt hat. Alleine 20% der vergebenen Domains werden als Co-Domains (unter Domains) genutzt.

In einem Urteil vom 13.01.2000 hat das Landgericht Bremen (12 O 453/99) entschieden, dass allein die Existenz einer Domain-Adresse eine Verletzung der Marke des Markeninhabers bewirkt. Dies ist unabhängig davon, ob die Domain-Adresse erreichbar ist oder nicht. Der Provider kann dann in Anspruch genommen werden, wenn bei einer marken-rechtswidrigen Nutzung der Domain der Kunde des Providers für den Verletzten nicht erreichbar ist. Darüber hinaus verweisen die Bremer Richter darauf, dass der Provider ab Kenntnis der

Markenrechtsverletzung es unterlassen muss, die Domain für Dritte im Internetverkehr bereit zu halten (vgl. 7) Feil)

2. rechtliche Aspekte

Zwischenzeitlich hat sich durch viele Entscheidungen der Gerichte zu Domainnamen gezeigt, dass wohl überlegte Marketingüberlegungen bei der Suche nach dem "richtigen" Domainnamen nicht zwangsläufig dauerhaften Erfolg versprechen. Rechtliche Probleme und Hürden können bereits beginnen, wenn die Wunschadresse vergeben ist.

Als "Domain-Grabbing" wird die Vorgehensweise meist privater Personen bezeichnet, die sich für eine größere Anzahl von Domainnamen bei den Registrierungsstellen bewerben. Dies geschieht meist in der Absicht, diese dann später weiter zu veräussern. Durch verschiedenste Urteile haben die Gerichte mittlerweile diesem Geschäftsmodell einen Riegel vorgeschoben, wie z.B. "ufa.de" (LG Düsseldorf Az. 4 O 179/97), "detag.de" (LG Bonn MMR;1998, 110), "dinfo.de" (LG Hamburg 14.07.1997), "shimano.de" (LG München 04.07.1997), "deutsches- theater.de" (LG München 04.07.1997), "sharp.de" (LG Köln 23.04.1997). Betroffene Firmen können sich demnach auf mehrere Anspruchsgrundlagen berufen, um sich gegen "Domaingrabber" zur Wehr zu setzen. In Frage kommen Ansprüche aus §37 HGB als Schutz gegen die unzulässige Verwendung des Firmennamens, §§14,15 MarkenG und §12 BGB als allgemeinen Namensschutz und §1 UWG als Schutz vor unlauteren Wettbewerb. (vgl. 8) Schneider)

2.1. Anspruch aus Namensrecht §12 BGB

Da die Registrierung eines Domainnamens bei der Denic eG und die Eintragung auf dem lokalen Nameserver ein Namensgebrauch i.S.d. §12 BGB darstellt, ist in der unrechtmäßigen Registrierung ein Bestreiten des Namensrechts des rechtmässigen Trägers zu sehen. Dieses Bestreiten muß nicht ausdrücklich erfolgen - es reicht konkludentes Verhalten. Alleine durch die unrechtmässige Registrierung des Domainnamens verschafft sich der Antragsteller ein Ausschlussrecht gegenüber dem Berechtigten und hindert ihn daran, von seinem Namensrechts Gebrauch zu machen. Bei einer Verletzung des Namensrecht steht dem Berechtigten ein Beseitigungsanspruch, der auf Freigabe der blockierten Domain gerichtet ist, zu (§12 S.1 BGB). Daneben ist auch ein Unterlassungsanspruch begründet (§12 S.2 BGB).

Auch Gleichnamige können bereits die Domain belegt haben. Da grundsätzlich jeder das Recht seiner Namensnutzung hat, bildete die Rechtsprechung schon früh das internationale Schiedsgericht, genannt ICANN (Institut Assigned Names and Numbers Authority). Dieses Schiedsgericht entscheidet nur über die Übertragung von Domains (ausführliche Informationen siehe Anhang). Die Privatperson Shell musste trotz vorzeitiger Registrierung den Domainnamen "shell.de" an die gleichnamige Firma Shell abgeben, da der Firma überragende Verkehrsgeltung zukommt (OLG München, Az. 6 U 5557/98). Dagegen unterlag ein regionales Unternehmen im Streit mit einer gleichnamigen Privatperson, da das Unternehmen in der lnteressenabwägung keine stärkere Position für sich in Anspruch nehmen konnte.

Das OLG Frankfurt a. Main musste in einem Urteil vom 04.05.2000 (Az. 6 U 81/99) erneut im Rahmen einer Domainstreitigkeit zu Fragen des Markenschutzes Stellung nehmen. Das Unternehmen "Alcon Pharma GmbH" vertreibt seit 1980 Arzneimittel und Medizinprodukte. Auch die Firma ALCON Beteiligungsgesellschaft mbH & Co nutzt den Namen "Alcon" im geschäftlichen Verkehr. Dieses Unternehmen ist im Bereich Vermögensverwaltung und Erwerb/Veräußerung von Beteiligungsgesellschaften tätig. Die Firma ALCON Beteiligungsgesellschaft mbH & Co ist bei DENIC mit der Domain "www.alcon.de" eingetragen. Das Pharma-Unternehmen beabsichtigte, die Domain zu nutzen und machte gerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend. Das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass ein Unterlassungsanspruch nicht bestehen würde. Nach Auffassung der Richter bestand keine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Firmenbezeichnungen, da die Unternehmen in unterschiedlichen Bereichen tätig waren. Die längere Nutzung des Namens Alcon durch das Pharma-Unternehmen sei unerheblich. Die markenrechtlichen Vorschriften gewährten nur einen Schutz des Unternehmenskennzeichens innerhalb des gleichen Geschäftsfeldes. Das Gericht verwies dabei auch auf eine Entscheidung zu der Frage, ob eine Börsennotierung eines gleichlautenden Unternehmens zu einer Verletzung des Markenrechts führen könne. Weder die Börsennotierung noch der Auftritt im Internet führe zu einer Verwechslungsgefahr, so dass Markenrechte nicht berührt seien.

Das Pharma-Unternehmen konnte also die Domain www.alcon.de nicht für sich beanspruchen und musste auf eine andere Domain ausweichen. (wrtl. 4) Feil)

2.1.1. Bürgerliche Namen

Nicht unbefugt handelt derjenige, der seinen bürgerlichen Familiennamen als Domain belegt. Hier kann man in der Regel auch von keinem unlauterem Interesse ausgehen. Verboten ist jedoch die Absicht, das Image eines bekannten gleichnamigen Unternehmens für bestimmte Zwecke zu nutzen. Dies gilt vor allem, wenn unter dieser Adresse eigene Waren angeboten werden. So konnte sich der Stahlhersteller Krupp gegen einen Einzelhändler namens ,,krupp.de" durchsetzen (OLG Hamm 4 U 135/97), der Versandhändler Neckermann konnte die Herausgabe der Domain ,,neckermann.de" (CR 1996 590 / 594) verlangen, obwohl der Gegner diesen Namen als Familiennamen besass. In letzterem Fall kam erschwerend hinzu, dass der Unterlegene versucht hatte, eigene Versandkataloge über diesen Domainnamen zu vertreiben.

Besonderes Augenmerk gilt auch den Namen von Prominenten. Etwa die Domain "Gerhard- Schroeder.de" oder "HaraldSchmidt.de" würde die Namensrechte dieser Personen verletzen.

2.1.2. Städtenamen

Beliebt bei "Domaingrabbern" waren auch Städtenamen. Diese Domainnamen waren vor allem in der Vermarktung lukrativ, da durch sie gezielt für lokale Unternehmen Werbung betrieben werden konnte. Auch der Verkauf von Subdomains galt als sehr einträglich. Genauso hatten natürlich auch die Städte selber ein Interesse, unter einer geeigneten Domain im Web präsent zu sein. Namensschutz geniessen Städte jedoch in der Regel nur über §12 BGB. Abgesehen von oben genannten Ausnahmefällen - hier scheiterte es an der Namens- Eigenschaft von Domains - gestehen die Gerichte jedoch den Städten zu, unter ,,staedtename.de" auftreten zu können.

Einer der ersten Fälle war die Domain "Heidelberg.de". Diese Domain wurde 1995 zugunsten eines im Raum Heidelberg ansässigen Unternehmens registriert, das beabsichtigte, unter "www.heidelberg.de" ein Informationssystem über die Region Rhein-Neckar anzubieten. Die Stadt Heidelberg erhob Anspruch auf die Domain. Das Landgericht Mannheim entschied zugunsten der Stadt (LG Mannheim, Az. 7 O 60/96). Das LG stützte seine Begründung im wesentlichen auf § 12 Abs.2 BGB. Jeder Benutzer werde erwarten, dass er unter der Adresse einer Organisation auch die entsprechende Organisation finde. Dies sei im Fall der Domain "Heidelberg.de" eindeutig die Stadt Heidelberg. in der Begründung heisst es weiter: "Daß noch andere, weithin unbekannte Orte sowie einige Personen denselben Namen führen, ändert daran nichts. Selbst wenn dieser Umstand einem Benutzer bekannt wäre, würde er daraus jedenfalls nicht den Schluß ziehen, daß sich hinter der Bezeichnung "heidelberg.de" Personen verbergen, die weder Heidelberg heißen noch in Heidelberg ansässig sind. Ob und wie unter Umständen ein Interessenausgleich mit den übrigen Gemeinden gleichen Namens oder mit natürlichen Personen namens Heidelberg aussehen müßte, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden." (siehe Anhang)

2.1.3. öffentliche Einrichtungen

Bei öffentlichen Einrichtungen hat die zuständige öffentliche Stelle Anspruch auf Freigabe des blockierten Namens. So wurde entschieden, dass das Bundesamt für Zivildienst einen Anspruch auf die Freigabe der Domain ,,zivildienst.de" hat (LG Köln, Az. 15 O 15/98). Das Gericht beruft sich dabei auf das Namensrecht gem. §12 BGB und geht davon aus, dass Nutzer des Internets annehmen, unter dieser Adresse amtlich über den Zivildienst informiert zu werden. Ein ähnliches Urteil erging ebenfalls für die Domain "amtsgericht.de". Auch hier wurde argumentiert, die Domain vermittelt den Eindruck hier ein staatliches Informationsangebot zu finden (LG Köln, Az. 31 O 714/98).

Weiterhin ist es unzulässig Kfz-Kennzeichen als Domain zu registrieren.

2.2. Anspruch aus Firmenrecht

Die Möglichkeit für einen Anspruch aus dem Firmenrecht besteht, wenn jemand eine fremde Firma als Teil seiner Internetdomain nutzt. Als Anspruchsgrundlage kommt §37(II) HGB in Betracht. Der Eigentümer kann die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Hierfür ist es jedoch erforderlich, daß beide Streitparteien am selben Ort ansässig sind, da der Firmenname an den Ort der Handelsniederlassung gebunden ist (siehe §30 HGB). Dies wird jedoch im globalen Internet sehr selten der Fall sein.

2.3. Anspruch aus Markenrecht

Der wohl bedeutendste Punkt bei der Domainvergabe ist die Vermeidung von Markenrechtsverletzungen. In erster Linie entsteht ein Markenrecht dadurch, dass die entsprechenden Zeichen im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen werden. Markenschutz entsteht aber nicht nur durch Eintragung einer Marke, sondern auch durch "Erlangung von Verkehrsgeltung" nach Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder durch "notorische Bekanntheit" (§ 4 Nr. 2 und 3 MarkenG).

Anknüpfungspunkt für eine Markenrechtsverletzung ist die sog. Verwechslungsgefahr. Diese muss vorliegen, um eine Verletzung einer Marke zu bejahen. Der Markenschutz erstreckt sich auf die bei der Anmeldung angegebenen Warenklassen (z.B. "Musikinstrumente" oder "Telekommunikation"). Dadurch kann es vorkommen, daß ein Zeichen von verschiedenen Personen/Unternehmen markenrechtlich in verschiedenen Warenklassen registriert worden ist und somit die Rechte Mehrerer verletzen könnte. Wenn ein Unternehmen eine Domain registriert hat und selbst kein Markenrecht daran hat, während ein Dritter aber einen entsprechenden Markenschutz genießt, so ist das grundsätzlich unerheblich, wenn die Unternehmen in verschiedenen Branchen tätig sind, d.h. gänzlich andere (also nicht gleiche oder ähnliche) Waren oder Dienstleistungen anbieten. (vgl. 2) Böhm) Kollidieren verschiedene Markenrechte miteinander, so gilt in erster Linie das sog.

Prioritätsprinzip: Wer sich zuerst die Domain gesichert hat, der darf auch über sie verfügen. Es ist zu ermitteln, ob eine entsprechende Marke angemeldet ist. Dazu gibt es zum einen die Möglichkeit, direkt bei dem DPMA (kostenlos) vor Ort nach Marken zu recherchieren und zum anderen, darauf spezialisierte Unternehmen gegen entsprechendes Entgelt mit einer Recherche zu beauftragen.

Hervorzuheben ist, dass jemand wettbewerbswidrig handelt, der eine Marke oder geschäftliche Bezeichnung eines Konkurrenten mit der Absicht registriert, sich durch diese Domain einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Des Weiteren gibt es die Möglichkeit des Anspruches aus dem §15 MarkenG. Mit diesem Anspruch kann sich der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung gegen die Gefahr von Verwechslungen schützen. Zu einer solchen Verwechslung kann es auch durch die Verwendung eines gleich oder ähnlich lautenden Domainnamen kommen. Hierbei muss jedoch geprüft werden, ob die geschäftliche Bezeichnung überregional bekannt ist. Ist dies der Fall, kann sich der Inhaber gegen jegliche Verwendung gleicher oder ähnlicher Domainnamen wehren, da "Verwässerungsgefahr" für seinen Markennamen besteht. Bei überregional bekannten Marken ist Verwechslungsgefahr schon alleine durch die Registrierung des Domainnamens gegeben. Auch bei völliger Branchenverschiedenheit kann der Berechtigte die Verwendung einer gleichen oder ähnlichen Bezeichnung verhindern. Ein derartiger Schutz wird von der Rechtsprechung jedoch nur in Ausnahmefällen gewährt. Hat der Name nur regionale Bedeutung, kann der Inhaber nur eine branchengleiche oder branchenähnliche Verwendung untersagen. Unter Umständen muss auch eine überregional bekannte Marke vor einer früher registrierten Domain zurückstehen.

Ähnlich wie Marken und Namen von Unternehmen und Personen sind auch sog. Werktitel geschützt. Gemeint sind damit Titel von Büchern, Zeitschriften, Filmen, TV-Sendungen und Software. Da es eine unüberschaubare Anzahl an Werktiteln gibt, sind jedoch nur Titel mit einem hohen Bekanntheitsgrad geschützt. Also solche Titel, bei denen eine ernsthafte Verwechslungsgefahr anzunehmen ist. Als Beispiele seien hier die Urteile zu "welt-online.de" (LG Hamburg, Az. 135 O 478/98), "eltern.de" (LG Hamburg, Az. 315 O 792/97) und "freundin.de" (OLG München I, Az. 6 U 4798/97) genannt.

Der Internetversand ,,buecher.de" hat erfolgreich gegen die Verwendung von ,,buecherde.com" geklagt (OLG München GRUR 2000 / 528). Die Gegenseite argumentierte, dass die Nutzer im Internet schon geringste Unterscheidungen im Domainnamen erkennen würden. Das Gericht befand jedoch, dass ,,buecher.de" und ,,buecherde.com" verwechslungsfähig sind (§15 Satz II MarkenG). Markenrechtlicher Schutz entsteht für den ungewöhnlichen Firmennamen dadurch, dass das Unternehmen durch massiven Werbeaufwand Verkehrsbekanntheit erlangt hat. ,,buecher.de" bekommt somit Zeichenfunktion, auch wenn der Name ursprünglich nur eine Rechnerbezeichnung innerhalb des Internets bestimmte. Zusätzlich wurde ,,buecher.de" nach Auffassung des Gerichts an der freien Wettbewerbsentfaltung gehindert. Da ,,buecherde.com" nicht in der Lage ist, ein eigenes Angebot anzubieten, könne es der Unterlegenen nur darum gegangen sein, ,,buecher.de" wettbewerbswidrig zu behindern.

Stärkeren Schutz genießt ein Markeninhaber, wenn er sich auf §14 MarkenG berufen kann. Dies ist zum einen der Fall, wenn er beim Deutschen Patent und Markenamt die Marke eingetragen hat oder andererseits seine Marke ,,Verkehrsgeltung" erlangt hat. Ein Inhaber einer solchen Marke kann sich meist erfolgreich gegen die Verwendung seines Markennamens innerhalb eines Domainnamens durchsetzen. Gleiches gilt, wenn ein "Domaingrabber" den Firmennamen mit einer fremdländischen oder überregionalen TopLevel-Domains besetzt, wie z.B. "steiff.com" (OLG München MMR 1998,543). Auch hier schafft der Inhaber der Domain Verwechslungsgefahr.

Anders sieht die Sachlage aus, wenn das eigene Unternehmenskennzeichen auf ein gleichnamiges Unternehmenskennzeichen trifft. Letzteres aber markenrechtlich geschützt ist. Hier geht es um die Frage der Priorität oder - wer war zuerst da. Für die Lösungsfindung kann als erster Anhaltspunkt die Eintragung im Markenregister herangezogen werden. Aber nicht alle Unternehmen haben Ihr Unternehmenskennzeichen eintragen lassen. Ein Unternehmenskennzeichen kann so auch Markenschutz durch Benutzung des Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr erlangen. Auf diese Weise kann eine Internet-Adresse Markenschutz erlangen. Lässt sich ein jüngeres Unternehmen sein Unternehmenskennzeichen eintragen und trifft nun auf die bereits vergebene Internet-Adresse, stehen sich Markenschutz durch Eintragung und Markenschutz durch Benutzung gegenüber. In diesen Fällen entscheidet die Priorität.

In einem Beschluss vom 26.01.2000 (Az: 29 W pat 160/99) musste das Bundespatentgericht über die Frage entscheiden, ob die Wortmarke http://www.cyberlaw.de in das Markenregister eingetragen werden kann. Diese Wortmarke sollte für die Dienstleistungen Wirtschafts- und Steuerberatung sowie weitere Geschäftsfelder registriert werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung mit Beschluss vom 26.03.1999 mit der Begründung zurückgewiesen, der Wortmarke fehle jegliche Unterscheidungskraft. Das Amt wies darauf hin, dass es sich bei der Marke hier um eine Internetadresse mit üblicher URL-Struktur handeln würde. (vgl. 4) Feil)

Das Bundespatentgericht bestätigt die Auffassung, dass die Form einer Internetadresse eine an sich schutzunfähigen Bezeichnung keinen unterscheidungskräftigen Gesamteindruck verleiht, der dann den Schutz als Marke begründen kann. Da der Begriff "Cyberlaw" im Zusammenhang mit Beratung, Online-Veröffentlichung, Rechtsberatung, Information und Recherche bereits ein schutzunfähiger Sachhinweis auf den Gegenstand einer Dienstleistung ist, kann die Anmeldung der URL nicht dazu führen, dass die Eintragung der Wortmarke gerechtfertigt ist.

2.4. Anspruch aus Wettbewerbsrecht

Wer Domainnamen belegt, um Konkurrenten daran zu hindern, eigene Angebote im Internet zu placieren, handelt wettbewerbswidrig. Eine unlautere Verzerrung des Wettbewerbes ist auch die Registrierung von Domainnamen, die Konkurrenznamen ähnlich sind, um dadurch Kunden auf das eigene Angebot zu lenken. Ansprüche kommen hier aus §1 und §3 UWG in Betracht. Auch handelt derjenige sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig im Sinne von §1 UWG, der sich eine Domain nur registrieren lässt, um mit dem Namensinhaber anschliessend über eine Zusammenarbeit im Internetbereich zu verhandeln.

Das OLG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 11.01.2000 (Az.: 3 U 1352/99) entschieden, dass die Registrierung und Aufrechterhaltung einer Domain eine sittenwidrige Absatzbehinderung eines branchenfremden Unternehmens sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Domain-Name mit dem Firmenschlagwort des Unternehmens übereinstimmt und aus dem Verhalten des Domaininhabers deutlich wird, dass die Blockierung der Domain im Vordergrund steht. In diesem Fall darf der Domaininhaber kein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an dem Domainnamen haben. Das OLG berücksichtigt bei seiner Argumentation die wettbewerbsrechtliche Generalklausel des §1 UWG. Unabhängig von der Frage des Namensrechts und markenrechtlichen Ansprüchen hat nach Auffassung der Richter der derzeitige Domaininhaber keine wirtschaftlichen oder rechtlichen Interessen zur Domainnutzung dargelegt. Über die streitige Domain war die Homepage des derzeitigen Domaininhabers zu erreichen, auf der er unter anderem Domainnamen angeboten hat.

Das OLG stellt fest, dass die Freigabe der Domain gerichtlich durchgesetzt werden kann. Ein blosses Unterlassen der Nutzung genügt nicht. Um den wettbewerbswidrigen Zustand zu beseitigen, ist es erforderlich, gegenüber Denic eG die Freigabe zu erklären.(vgl. 1) Boddien)

2.5. sonstige Ansprüche

Der Schutz am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§823(I) BGB) und Titelschutz aus §5 MarkenG sind weitere mögliche Anspruchsgrundlagen für Abwehransprüche gegen Domaingrabber.

2.5.1. Schutz an Teilen von Domainnamen

Zu den Anfängen des Internets waren Domainnamen einfallsreich, die eine berühmte Marke enthielten. Zum Beispiel die Firma Schnitz aus Oldenburg sie stellt hochwertige Kamine her, präsentiert sich im Internet unter "rollsroyce.de" und "rolls-royce.de". In einer Entscheidung vom 12.08.1999 (Az. 6 O 4484/98) hatte das Oberlandesgericht München über die Frage entschieden, ob eine Reservierung von Domainnamen zulässig sei. Im vorliegenden Fall ging es um einen Domainnamen, der als Wortbestandteil einen bekannten Firmennamen enthielt. Das Gericht verwies darauf, dass eine solche Reservierung von Domainnamen gegen §12 BGB verstossen würde. Diese Domain-namen waren eine Namensanmaßung und würden den Ruf von Rolls Royce in wettbewerbswidriger Art ausnützen.Der Begriff Rolls/Royces dürfte als Wortbestandteil so nicht verwendet werden. (vgl. 1) Boddien)

Ein weiterer Internet Anbieter verwendete die Domain ,,rolls-roye-boerse.de". Der Unterlegene plante, unter dieser Domain einen Gebrauchtwagenmarkt zu betreiben und war der Auffassung, ein solcher Domainname sei ähnlich wie eine Rubrik in einer Kfz-Zeitschrift zu behandeln und somit von Rolls-Royce zu dulden. Das Gericht sah jedoch das Recht auf ungestörte Führung des eigenen Namens beeinträchtigt und untersagte der Beklagten die Verwendung des Namens. Auch wenn der Domainname nur beschreibende Zusätze enthält.

2.5.2. generische Domainnamen

Besonders begehrt und deshalb auch nicht mehr zu beantragen sind generische Domainnamen, also Domainnamen, die ein deutsches oder englisches Wort enthalten. Bevor Benutzer eine Suchmaschine konsultieren geben sie erfahrungsgemäss den gewünschten Namen wie z.B. ,,Versicherungen.de" in ihren Browser ein, in der Hoffnung auf die richtige Webseite zu gelangen. Es kann aber nur ein Unternehmen eine solche Webseite betreiben. Dieses Unternehmen hat dadurch einen erheblichen Vorteil, da Kaufinteressenten auf das virtuelle Angebot gelenkt werden.

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Besetzung einer Domain "mitwohnzentrale.de" eine unlautere Absatzbehinderung für konkurrierende Unternehmen darstellt (OLG Hamburg, Az. 3 U 58/98). Das OLG war der Auffassung, dass die Verwendung der Domain ,,mitwohnzentrale.de" ohne unterscheidungskräftige Zusätze eine nach §1 UWG wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbs zu Lasten der übrigen am Markt befindlichen Konkurrenten darstellt. Diese Beeinträchtigung der Mitbewerber sei keine Folge eines Leistungsvergleiches, sondern die Folge einer Verhinderung und führe zu einem Abfangen von (potentiellen) Kunden, die sich ohne detaillierte Kenntnisse das Leistungssegment von ,,Mietwohnzentralen" erschließen wollen. Diese Kunden würden dann durch die Eingabe der Gattungsbezeichnung auf die Homepage gelangen und die Suche nach anderen Wettbewerbern und damit einen weiteren Leistungsvergleich abbrechen. Dieses Verhalten stellt sich, nach Auffassung des Gerichtes, gerade deshalb als wettbewerbswidrig dar, weil ,,die Verwendung von - im markenrechtlichen Sinne freihaltungsbedürftigen - Gattungsbezeichnungen auch außerhalb des unmittelbaren Schutzbereichs eingetragener bzw. im Verkehr durchgesetzter Marken und Zeichen gerade nicht dazu vorgesehen ist, einzelne Anbieter zu kennzeichnen." Eine Revision hierzu liegt momentan beim Bundesgerichtshof vor. (vgl. 7) Ricke)

Zu einem ähnlichen Fall teilte das Landgericht Hamburg am 30.06.2000 mit, dass eine Klage der Firma L´tur gegen den Inhaber der Domain www.lastminute.com auf Nichtverwendung der Adresse abgewiesen wurde. Damit hat das Landgericht weitere Verwirrung im Streit um Internetadressen gestiftet.

Während das OLG Hamburg noch in der Entscheidung über die Domain www.mitwohnzentrale.de von einem Wettbewerbsverstoss des Domaininhabers ausgegangen ist, verneint das Landgericht für die Domain www.lastminute.com einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Beide Gerichte haben damit über die Nutzung von Gattungsbegriffen widersprechende Urteile abgegeben. Erst der Bundesgerichtshof wird diese Streitfrage klären. Bis dahin bleibt ein erhebliches Mass an Rechtsunsicherheit. (vgl. 7) Ricke)

Die Deutsche Bahn konnte ihren Anspruch auf die Domain ,,hauptbahnhof.de" durchsetzen (LG Köln "Hauptbahnhof.de" MMR 2000/45). In der Begründung heisst es, dass der Sachbegriff ,,Hauptbahnhof" zwangsläufig mit einem Angebot der ,,Deutschen Bahn" verbunden wird. Eine Belegung einer gleichnamigen Domain stellt eine wettbewerbswidrige Behinderung dar.

Ein weiteres Urteil erging vom OLG Frankfurt zum Thema von Wort-Bildmarken (OLG Frankfurt a.M, 12.04.00 Az. 6 W 33/99). Das Oberlandesgericht musste in einem Rechtsstreit über Nutzung der Domain "Weideglueck.de" entscheiden. Das Gericht stellte fest, dass die Unterlassung der Nutzung einer Domain verlangt werden kann, wenn ohne nachvollziehbares eigenes Interesse eine entsprechende Internetadresse registriert wird, die mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit in keinem Zusammenhang steht.

Eine Molkerei hatte insgesamt vier Wort-Bildmarken mit dem Wortbestandteil "Weideglueck" beim Deutschen Patentamt eintragen lassen und unter dieser Bezeichnung Milchprodukte vertrieben. Der Beklagte hatte im Frühjahr 1999 den Domainnamen "Weideglueck.de" registrieren lassen. Dieser Name war nicht Bestandteil des eigenen Namens und stand nicht mit einer geschäftlichen Tätigkeit des Beklagten im Zusammenhang. Nach erfolgloser Abmahnung erhob die Molkerei Klage, um eine Freigabe der Domain zu erreichen. Nachdem im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens der Beklagte die Domain- Adresse freigegeben hatte, musste noch über die Kosten entschieden werden. Dabei wurden sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In den Entscheidungsgründen finden sich für viele Markeninhaber interessante Ausführungen, die kurz erwähnt werden sollen.

Das Oberlandesgericht ist wie das Landgericht der Auffassung, dass zunächst aus den Wort- Bildmarken kein direkter markenrechtlicher Unterlassungsanspruch entsteht. Damit ist nach wie vor noch nicht entschieden, inwieweit Wort-Bildmarken ihren Schutz auch auf Domainnamen entfalten. Allerdings hilft sich das Oberlandesgericht in diesem Fall mit der ansonsten recht unbekannten Vorschrift des § 226 BGB. Dort heisst es, dass die Ausübung eines Rechts unzulässig ist, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, verbietet diese Vorschrift die Vornahme von Handlungen, die gegen die guten Sitten verstossen und mit Schädigungsabsicht ausgeführt werden. Dies wurde für den Beklagten angenommen. Er habe die Domainregistrierung nur mit dem Ziel verfolgt, dem Zeicheninhaber die Nutzung dieser Bezeichnung für eigene geschäftliche Zwecke unmöglich zu machen. Insbesondere sei dies dadurch ersichtlich, dass die Domain verkauft werden sollte. Der Beklagte hatte dann im Rahmen des Verfahrens, aus Sicht des Gerichts scheinheilige Argumente für die Domaineintragung vorgebracht. Zum einen behauptete er, dass bei einer feuchtfröhlichen Feier für ihn der Spitzname "Weideglueck" kreiert worden sei, ein anderes Mal behauptete er, er habe sich von der Umgebung des Ferienanwesens seiner Mutter in Österreich leiten lassen. All dies wies das Oberlandesgericht mit deutlichen Worten zurück. An einer Stelle sprachen die Richter sogar von einer "Legende".

Selbst wenn der Beklagte den Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht hätte registrieren lassen, bestände für die Molkerei ein Unterlassungsanspruch. Mangels eines nachvollziehbaren eigenen Interesses an der Domain kommt nach Auffassung der Richter nur eine schikanöse, vorsätzlich sittenwidrige Schädigungsabsicht in Betracht. Insoweit müsste der Beklagte auch unter diesen Voraussetzungen die Domain freigeben.

2.6. Schreibfehler, Bindestriche oder .com

Die leichte Änderung von Unternehmens- oder Produktkennzeichen läuft unter Ausnutzung der Marktstellung des angelehnten Namens oder Namensverstoss und fällt somit unter das Markenrecht.

Einige Leute versuchten durch Wahl eines Domainnamens, der sich an berühmte Unternehmenskennzeichen oder Produkte anlehnte einen Vorteil zu erzielen. Diese wurde etwas geändert oder unter einer anderen Top-Level-Dornain (Als Top-Level-Domain bezeichnet man die Abkürzung hinter dem letzten Punkt, z.B .de) registriert. Aus "fireball.de" wird "firenall.de", aus "lycos.de" wird "lyxos.de", aus "aol.com" wird "ail.com" oder aus "microsoft.de" wird "mikrosoft.de" (vgl. 3) Feibel).

Ein Bindestrich zwischen Begriffen (z.B. "www.Meine-Domain.de") räumt i.d.R. eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn nicht aus. (LG Köln, Az. 31 O 55/99).

Auch unter der Top-Level-Domain .com gilt die Namensgleichheit als ein Verstoss. Dem .com für commercial kommt nur geringe Bedeutung zu.

2.7. Domainsharing

Es gibt auch die Möglichkeit sich gütlich zu einigen, indem sich mehrere Berechtigte die Domain teilen. Zum Beispiel kann eine Indexseite vorgschaltet werden, die auf die jeweiligen Webauftritte "verlinkt". Mit Namen von Städten, bekannten Unternehmens- / Produktnamen von Mitbewerbern oder Dritten kann dies allerdings nicht realisiert werden. Bei gewählten Branchen- und Gattungsbezeichnungen sollte Mitbewerbern die Möglichkeit der Darstellung oder Verlinkung angeboten werden. So teilen sich die Versicherung Winterthur und der gleichnamige Schweizer Ort ein und den selben Domainnamen (www.wintherthur.ch). Auch unter ,,scrabble.com" teilen sich zwei Besitzer der Marke Scrabble denselben Domainnamen. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn zwei Unternehmen aus verschiedenen Branchen denselben oder einen ähnlichen Marken oder Firmennamen besitzen. Ansätze davon sind auch schon in Deutschland zu finden. Unter ,,http://www.amazone.de" verweist ein Button u.a. auf den Buchhändler ,,amazon.de".

3. Die eigene Verletzung von Rechten Dritter

Ist die Wunschadresse noch frei, stellt sich die Frage, ob die Wunschadresse nicht ihrerseits Rechte Dritter verletzt. Die Wahl des "richtigen" Domainnamens sollte von rechtlichen Überlegungen flankiert sein, damit sich der gefundene Domainname erfolgreich im Internet positionieren kann. Die Denic eG ist nicht dazu verpflichtet, die Verletzung von Rechten Dritter zu überprüfen (OLG Frankfurt a.M., Az. 11 Kart 59/98).

Wer eine Domain wählt, die einem älteren Marken- oder Unternehmensnamen ähnlich ist, wird damit keinen Erfolg haben. Vielmehr besteht die Möglichkeit eine Domain zu kaufen z. B. bei www.bestdomains.de oder www.domain-markt.de.

4. Rechtsstreit um die Wunschdomain

Name und Anschrift des Inhabers der bereits registrierten Domain, sofern es sich um eine Adresse der Top-Level-Domain ".de" handelt, kann in der unter http://www.nic.de findende "WHOIS"- Datenbank recherchiert werden. Dabei ist in die Eingabemaske der gewünschte Domain - Name ohne das Protokoll "www" einzugeben. Reagiert der Inhaber der registrieren Domain auf diese Aufforderung nicht, sollte ein Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche betraut werden. Gleichzeitig muss ein Eintrag in die bei DENIC eG geführte Warteliste für die gewünschte Domain veranlasst werden. Wird nämlich der bisherige Inhaber zur Freigabe der Domain verurteilt oder verzichtet er auf seine Rechte wird der in der Auflistung an erster Stelle Genannte neuer Inhaber der Domain. Trotz der zahlreichen in letzter Zeit erlassenen Urteile darf das Risiko eines Rechtsstreits nicht unterschätzt werden. Die Rechtsprechung bleibt leider noch immer in vielen Punkten uneinheitlich und die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Klage hängen immer von einer Einzelfallentscheidung ab. Dies wird deshalb schnell zu einem wirtschaftlichen Problem, da die Gerichte - zumindest teilweise - bei solchen Auseinandersetzungen einen Regelstreitwert von DM 100.000 zugrunde legen, aus dem dann Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren errechnet werden. (vgl. 7) Ricke)

5. Ausblick

Die internationale Regulierungsstelle für das Internet ICANN hat die Zulassung weiterer Top- Level-Domains beschlossen. Künftig gibt es sieben neue Adress-Endungen für Domains. ".name" wird Websites für Privatpersonen kennzeichnen, ".museum" Sites für Museen, ".biz" für Business-Sites und ".aero" bezeichnet Webangebote für die Tourismusbranche. Die Endung ".pro" kann von Angehörigen diverser Berufsgruppen genutzt werden, ".info" von Informationsanbietern und ".coop" von Genossenschaften und betrieblichen Vereinigungen. (vgl. 6) IHK Köln)

Angesichts der Internationalität des Internets und der daraus resultierenden Zuständigkeitskonflikte im innerstaatlichen Bereich könnte man sich die Frage stellen, ob in einer nationalen Rechtsänderung überhaupt ein Sinn liegt oder ob es nicht vielleicht besser wäre, von vorneherein europaweit oder sogar weltweit einheitliche Regelungen zu schaffen.

Dafür sind aber die Unterschiede zwischen den Ländern bzw. die Interessen der einzelnen Länder noch zu groß. Läßt sich es vielleicht innerhalb der EG noch ein annähernder Konsens bezüglich des Datenschutzniveaus und der Zuständigkeit erzielen, so gibt es darüber weltweit doch zu unterschiedliche Auffassungen.

Literatur- und Quellenverzeichnis

verwendete Literatur:

1) Boddien, Thomas; multimediarecht.net, 2000

2) Böhm, Andreas; Verfügbarkeit und Schutz von Domain Names, Berlin, 1996, im Internet unter: http:fu-berlin.de/jura/netl...ionen/beitraege/ws96-boehm01.html

3) Feibel, Thomas; Die Kunst des Vertippens - dreiste Trittbrettfahrer im Internet, in: vdinachrichten, 20.4.00

4) Feil, Thomas; Domain-Streitigkeit bei identischen Unternehmenskennzeichen, im Internet unter: http://www.CYbiz.de/news/archiv/pages/show.prl?params =keyword% 3D% 26all% 3D1% 26type% 3D4% 26laufzeit% 3D1&id=1531& currPage=6

5) Feil, Thomas; Haftung des Providers bei nicht erreichbaren Kunden, im Intenet unter:

http://www.CYbiz.de/news/archiv/pages/show.prl?params =keyword% 3D% 26all%3D1% 26type%3D4%26laufzeit%3D1&id=1605&currPage=3

6) IHK Köln, "Domain-Name"-Faxabruf, 2000

7) Ricke, Stefan; Ratgeber Online Recht, München: Humboldt-Taschbuchverlag: 1998

8) Schneider, Michael; Domain und Namensrecht, Frankfurt, 1996; im Internet unter: http://anwalt.de/publicat/seyb9611.htm

9) Zeitschrift "werben und verkaufen", Newsticker 26.10.00 hinzugezogene Literatur:

1) Bücking, Jens; Namens- und Kennzeichnungsrecht im Internet, Stuttgart: Kohlhammer: 1999

2) CDU/CSU fordert Klarheit im Domainrecht, 06.07.00 im Internet unter: http://www.it- news.de/0007/8585.htm

3) http://genese.de/link/links/G...chtssprechung/Deutsch/deutsch.htm

4) http://www.denic.de

5) Names & Domains, im Internet unter: http://www.kanzlei.de/namenssc.htm

6) Strömer, Tobias: Onlinerecht - Rechtsfragen im Internet, Heidelberg: dpunkt-Verlag: 1997

7) Tischer, Jennrich: Internet Intern - Technik & Programmierung, Düsseldorf: Data Becker: 1997

Excerpt out of 17 pages

Details

Title
Schutz von Domain-Namen
College
Niederrhein University of Applied Sciences Krefeld
Course
WPF EDV-Recht
Author
Year
2001
Pages
17
Catalog Number
V99401
ISBN (eBook)
9783638978453
File size
416 KB
Language
German
Keywords
Schutz, Domain-Namen, EDV-Recht
Quote paper
Sandra Meese (Author), 2001, Schutz von Domain-Namen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/99401

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Title: Schutz von Domain-Namen



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