Die neue Wettbewerbspolitik der EU - aufgrund des Weißbuchs vom 28. April 1999


Hausarbeit, 2000

26 Seiten, Note: 16 Punkte


Leseprobe


Die neue Wettbewerbspolitik der EU

- aufgrund des Weißbuchs vom 28. April 1999 -

von stud. jur. Mirko Tegeler (Universität Bayreuth)

Literaturverzeichnis

XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1993

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Köln, September 1999

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Deringer, Arved Stellungnahme zum Weißbuch der Europäischen Kommission über die Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Art. 85 und 86 EG-Vertrag (Art. 81 und 82 EG) in Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2000, S. 5-11 zit. Deringer EuZW 2000, S. 5

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Emmerich, Volker Kartellrecht

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Dies. Grünbuch zur EG-Wettbewerbspolitik gegenüber vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen, KOM (96) 721

zit. Grünbuch vertikale Wettbewerbsbeschränkungen

Frankfurter Institut Perspektiven des europäischen Kartellrechts

Redigiertes Protokoll einer Tagung des Frankfurter Instituts am 8. Juli 1999 in Frankfurt

1. Auflage, Bad Homburg 1999

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Herdzina, Klaus Wettbewerbspolitik

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Immenga/Mestmäcker EG-Wettbewerbsrecht Kommentar

1. Auflage, München 1997

zit. Bearbeiter in Immenga/Mestmäcker EG-Wettbewerbsrecht

Mestmäcker, Ernst-Joachim Versuch einer kartellpolitischen Wende in der EU in Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1999, S. 523-529 zit. Mestmäcker EuZW 1999, S. 523

Miert, Karel van Die Wettbewerbspolitik der neuen Kommission in Competition Policy Newsletter, volume 1, number 5, 1995, S. 1-6 zit. van Miert C.P.Nl., vol. 1, no. 5 (1995), S. 1

Monopolkommission Kartellpolitische Wende in der Europäischen Union? - Zum Weißbuch der Kommission vom 28. April 1999 (Sondergutachten der Monopolkommission vom

16.09.1999)

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Möschel, Wernhard Systemwechsel im Europäischen Wettbewerbsrecht? in Juristen Zeitung 2000, S. 61-67

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Ders. Europäische Wettbewerbspolitik auf Abwegen in Wirtschaftsdienst 1999, S. 504

zit. Möschel Wirtschaftsdienst 1999, S. 504

Ders. Recht der Wettbewerbsbeschränkungen

1. Auflage, Köln 1983

zit. Möschel Wettbewerbsbeschränkungen

Regierung der Bundesrepublik Deutschland Stellungnahme zum Weißbuch über die Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zit. Bundesregierung Stellungnahme

Rittner, Fritz Kartellpolitik und Gewaltenteilung in der EG in Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2000, S. 129 zit. Rittner EuZW 2000, S. 129

Ders. Zurück zum Mißbrauchsprinzip im EG-Kartellrecht? in Der Betrieb 1999, S. 1485-1486

zit. Rittner DB 1999, S. 1485

Schaub/Dohms Das Weißbuch der Europäischen Kommission über die Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag in Wirtschaft und Wettbewerb 1999, S. 1055-1070 zit. Schaub/Dohms WuW 1999, S. 1055

Schwenn, Dirk M. Die Dezentralisierung der Wettbewerbskontrolle nach dem ,,Weißbuch" in Recht der internationalen Wirtschaft 2000, S. 179-182

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Wogau, Karl von Bericht über das Weißbuch der Kommission über die Modernisierung der

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Europäisches Parlament, 24.11.1999 (endgültige Fassung)

zit. Wogau-Bericht

Wolf, Dieter Perspektiven des Europäischen Kartellrechts

Positionspapier vorgelegt anläßlich des Diskussionsforums des Frankfurter Instituts - Stiftung Marktwirtschaft und Politik am 8. Juli 1999 in Frankfurt

zit. Wolf Perspektiven

A. Zur Einführung

In ihrem Weißbuch über die Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag vom 28. April 19991 beschreitet die EU-Kommission einen neuen Weg in der europäischen Wettbewerbspolitik. Das bisherige System des Kartellverbots aus Art. 81 Abs. 1 EGV mit zugeordnetem Administrativvorbehalt aus Abs. 3 soll zugunsten eines Systems der Legalausnahme gekippt werden.

Bisher sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen nach Art. 81 Abs. 1 EGV grundsätzlich verboten und nach Abs. 2 nichtig. Die Kommission hat jedoch auf Grundlage von Abs. 3 die Möglichkeit, für bestimmte Vereinbarungen und Gruppen von Vereinbarungen das Verbot des Absatzes 1 für nicht anwendbar zu erklären. Erforderlich ist dafür die verpflichtende Anmeldung der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung durch das Unternehmen bei der Kommission (ex-ante-Kontrolle).

In dem geplanten ,,System der gesetzlichen Ausnahme"2 jedoch bedarf es nicht mehr der Freistellungsentscheidungen durch die Kommission. Art. 81 Abs. 3 EGV ist hier ,,self- executing". Das bedeutet, daß Unternehmen die Rechtmäßigkeit ihrer Kartellvereinbarungen selbst einschätzen müssen. Überprüft werden daraufhin getroffene Vereinbarungen durch eine nachherige Kontrolle durch Gerichte und Kartellbehörden (ex-post-Kontrolle). Erreicht werden soll dieser Systemwechsel durch eine Ratsverordnung, die das Kartellverbot aus Art. 81 Abs. 1 EGV für Kartellvereinbarungen, -beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen ,,für nicht anwendbar erklärt", falls die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV erfüllt sind3. Dabei würde Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (VO) Nr. 174 und das darin enthaltene Anwendungsmonopol der EU-Kommission entfallen.

Der Grund für diesen dramatischen Wechsel liegt in dem Scheitern des bisherigen Systems.

Die Kommission schiebt eine Welle von unerledigten Anmeldungen vor sich her, derer sie nicht mehr Herr werden kann5. Die zuständige Generaldirektion IV (Wettbewerb) ist hoffnungslos überlastet. Für die Unternehmen ist das bisherige Verfahren zu schwerfällig, aufwendig und mit großen Verwaltungszwängen behaftet6.

Daher wird eine Reform des europäischen Wettbewerbsrechts in Politik7, Wissenschaft und Praxis einhellig als geboten betrachtet.

Die im Weißbuch vorgeschlagenen Maßnahmen jedoch stoßen sowohl in Wissenschaft8 als auch Wirtschaft9 auf heftige Kritik.

B. Das Weißbuch

I. Der Regelungsbereich

Welche Formen von Wettbewerbsbeschränkungen sollen aufgrund des Weißbuchs überhaupt reformiert werden? Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen vertikalen und horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen.

1. Vertikale Beschränkungen

Vertikale Beschränkungen, das heißt Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern unterschiedlicher Wirtschaftsstufen, wie zum Beispiel Hersteller mit Zwischenhändler und Endverkäufer, sind nicht von den Regelungen des Weißbuchs erfaßt. Für vertikale Vereinbarungen, sowie für Lizenzverträge über gewerbliche Schutzrechte, wurden zusätzlich zu den bereits bestehenden Gruppenfreistellungsverordnungen neue Verordnungen erlassen. Die VO Nr. 1216/199910 vom 10.06.1999 ändert Art. 4 Abs. 2 der VO Nr. 17, mit der Folge, daß die überwiegende Anzahl von vertikalen Vereinbarungen nicht mehr meldepflichtig ist. Die EU orientiert sich hierbei am Beispiel der USA in denen vertikale Vereinbarungen bereits seit 1985 durch die Vertical Restraints Guidelines milde behandelt werden11. Zusätzlich wurde die Kompetenz der Kommission zum Erlaß von Gruppenausnahmen für Vertikalvereinbarungen und Lizenzverträge durch die VO Nr. 1215/199912 vom 10.06.1999 erweitert.

Am 22.12.1999 veröffentlichte die Kommission zudem die VO Nr. 2790/1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen. Wichtigster Punkt hierin ist die Regelung, daß vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen deren Marktanteil 30 % nicht überschreitet, grundsätzlich erlaubt sind und nicht der Anmeldung bedürfen. Möschel erkennt hier die Gefahr, daß Defizite des nationalen Rechts, insbesondere in Deutschland, zu Problemen bei der Beurteilung von vertikalen Vereinbarungen führen können13. Zudem befinden sich zur Zeit die Richtlinien zur Anwendung dieser Verordnung in der Phase der Übersetzung in die einzelnen Sprachen der EU-Mitgliedsstaaten. Die am 24.05.2000 veröffentlichte englische Fassung14 ist daher noch nicht endgültig, sondern wird noch geringe sprachliche Änderungen erfahren.

2. Horizontale Beschränkungen

Bei den horizontalen Beschränkungen ist zwischen bloßen Kooperationen zweier rechtlich selbständiger Unternehmen und den Unternehmenszusammenschlüssen zu unterscheiden. Bei letzteren handelt es sich um sogenannte Großfusionen, bei denen sich alle Teile der fusionierenden Firmen zu einem neuen rechtlich selbständigen Unternehmen zusammenschließen. Solche Unternehmenszusammenschlüsse werden seit 1990 anhand der Fusionskontroll-Verordnung geprüft.

Seit 1997 gilt zudem die Neuregelung für ,,Vollfunktionsgemeinschaften". Für Gemeinschaftsunternehmen, die ihre gesamten betrieblichen Funktionen zusammenlegen, gelten seither die Vorschriften der Fusionskontrolle nach Art. 3 Abs. 2 Fusionskontroll- Verordnung unabhängig davon, ob es sich um konzentrative oder kooperative Gemeinschaftsunternehmen handelt. Kooperative Elemente der Gemeinschaftsunternehmen sind nach Art. 2 Abs. 4 Fusionskontroll-Verordnung im Verfahren der Fusionskontrolle nach Art. 81 EGV zu prüfen15.

Bloße Kooperationen zweier rechtlich selbständiger Unternehmen, die keine Vollfunktionsgemeinschaft eingehen, werden nicht von der Fusionskontroll-Verordnung erfaßt und bilden folglich den Regelungsbereich für die Reformvorschläge der Kommission im Weißbuch.

Der Großteil aller wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen ist freilich letztgenannter Art. Daher ist die wettbewerbspolitische Brisanz des Weißbuchs nicht zu unterschätzen.

II. Gründe für eine Reform

Wie bereits festgestellt, gibt es über die grundsätzliche Reformbedürftigkeit der europäischen Wettbewerbspolitik keine Meinungsverschiedenheiten. Die Gründe dafür liegen in der Mangelhaftigkeit des bisherigen Systems.

1. Das bisherige System

Das europäische Kartellrecht basiert auf einem generellen Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen, das nur durch behördliche Freistellung im Rahmen eines präventiven Anmelde- und Genehmigungssystems aufgehoben werden kann16. Art. 81 Abs. 1 EGV verbietet alle Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen und eine Wettbewerbsverfälschung bezwecken oder bewirken. Rechtsfolge ist nach Art. 81 Abs. 2 die Nichtigkeit. Dieses generelle Verbot kann auf Grundlage von Art. 81 Abs. 3 EGV für nicht anwendbar erklärt werden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Das Monopol für solche Freistellungsentscheidungen hat nach Art.9 VO Nr. 17 die Kommission.

Wettbewerbsbeeinträchtigungen, welche die Voraussetzungen einer von der Kommission veröffentlichten Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen, sind automatisch erlaubt.

Einzelfreistellungen bedürfen dagegen nach Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 17 immer einer Anmeldung durch die beteiligten Unternehmen. Erfolgt keine Anmeldung, wird die Wettbewerbsbeschränkung nicht freigestellt. Sie ist somit immer noch nach Art. 81 Abs. 1 EGV verboten und nach Abs. 3 nichtig. Dies ist auch der Fall, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen aus Art. 81 Abs. 3 EGV erfüllt sind.

2. Die Folgen des Systems

Diese Anmeldepflicht verursacht die Überlastung der Kommission. Bereits 1967, das heißt nur fünf Jahre nach Inkrafttreten der VO Nr. 17, lagen ihr 37.450 Anmeldungen vor17. Auch die Mittel der Gruppenfreistellungsverordnungen und der sogenannten ,,comfort letters" - informelle Verwaltungsschreiben, die formelle Freistellungsentscheidungen umgehen - konnten die Flut nicht vollständig eindämmen. Hinzu kommt die Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft von ehemals sechs auf zur Zeit 15 Mitgliedsstaaten mit zunehmender Tendenz. Als Folge schiebt die Kommission um die 200 Freistellungsanträge vor sich her18, von denen sie im Schnitt nur 10 per anno durch formelle Freistellungsentscheidungen erledigt19. Eine Erledigung der Anträge innerhalb akzeptabler Fristen ist ihr kaum noch möglich. Von einer aktiven Wettbewerbspolitik kann daher nicht die Rede sein. Statt zu agieren, reagiert die Kommission nur noch20.

3. Die Schlußfolgerung

Aus diesen Problemen ergibt sich die Zielvorgabe des Weißbuchs. Konsequente Durchsetzung der Wettbewerbsregeln, effektive Dezentralisierung, Vereinfachung der Verfahren und einheitliche Anwendung von Recht und Politik in der gesamten EU21 sind die Leitsätze der Reformvorschläge.

III. Die Reformvorschläge im Detail

Die einzelnen Reformansätze, welche zur Verwirklichung dieser Vorgaben führen sollen, sind in drei Maßnahmen zu unterteilen, welche sind: Abschaffung des Genehmigungs- und Anmeldesystems, dezentrale Anwendung der Wettbewerbskontrolle, Verstärkung der nachherigen Kontrolle. Diese Maßnahmen werden im folgenden erörtert.

1. Abschaffung des Genehmigungs- und Anmeldesystems

Die Abschaffung des bisherigen Genehmigungs- und Anmeldesystems begründet die Kommission mit dem großen Arbeitsaufwand und den erheblichen Kosten, die den Unternehmen durch das Anmeldeverfahren entstehen22. Den Nutzen des Anmeldesystems sieht die Kommission hauptsächlich in den früheren Zeiten, als es noch keine festen Maßstäbe für die Anwendung des Art. 81 Abs. 3 EGV gab23. In 40 Jahren der Anwendung seien jedoch die Voraussetzungen des Art. 81 EGV von der Entscheidungspraxis und der Rechtsprechung weitgehend präzisiert worden und den Unternehmen auch bekannt24. Daher seien die Unternehmen in einem System der nachherigen Kontrolle mittlerweile in der Lage die Rechtmäßigkeit ihrer Vereinbarungen selbst zu prüfen.

Erleichterungen für diese Prüfung will die Kommission durch Freistellungsverordnungen geben, die unter dem Maßstab der Marktanteilsschwelle die Mehrheit von Vereinbarungen, insbesondere von kleinen und mittleren Betrieben, per se abdecken. Zusätzliche Klärung für die Anwendung von Art. 81 Abs.1 u.3 EGV sollen Leitlinien und Einzelentscheidungen bringen. Im Rahmen des Abs. 1 sollen ein stärker wirtschaftlicher Ansatz verfolgt werden, indem der Anwendungsbereich auf ,,Unternehmen mit einer gewissen Marktmacht" beschränkt wird25.

Weiterhin genehmigungspflichtig sollen allein Vereinbarungen im Produktionssektor sein, deren nachheriges Verbot bei einer gewissen Investitionssumme für die Unternehmen untragbare Kosten verursachen würde26. Die Anmeldepflicht soll durch die Erweiterung der VO Nr. 4064/89 auf den Anwendungsbereich der Teilfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Produktionssektor fortbestehen27.

2. Dezentrale Anwendung der Wettbewerbskontrolle

Die dezentrale Anwendung der Wettbewerbsregeln soll durch eine Verstärkung der Rolle der nationalen Behörden und Gerichte erreicht werden. Dabei behält sich die Kommission jedoch die Kompetenz zur Festlegung der Wettbewerbspolitik vor.

a) Stärkung der nationalen Behörden

Die Kartellbehörden der EU-Mitgliedsstaaten sind für die nationale Wettbewerbsordnung zuständig. Ihre Kompetenzen sollen verstärkt werden. Dazu muß die Kommission ihr Freistellungsmonopol aufgeben. Die Folge ist, daß jede Behörde selbständig das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV prüfen kann, sofern sie zur Anwendung von Gemeinschaftsrecht ermächtigt ist.

Durch den Wegfall des Freistellungsmonopols müssen die Behörden auch das Recht haben, die Anwendbarkeit von Gruppenfreistellungsverordnungen auf dem nationalen Markt zu widerrufen, wenn dieser einen gesonderten Markt darstellt28. Begründet wird dies mit der besseren Kenntnis der nationalen Behörden über die jeweiligen Besonderheiten des Marktes. Weiter muß die nationale Behörde bei einer Beschwerde über eine Vereinbarung, die mehrere Mitgliedsstaaten betrifft, die Möglichkeit haben, das Verfahren an die Kommission zu verweisen. Umgekehrt muß die Kommission Fälle, deren Schwerpunkt in einem einzigen Mitgliedsstaat liegt, mitsamt den ermittelten Akten an die dortige Behörde verweisen können. Erforderlich ist dafür die Änderung des Art. 20 VO Nr. 17, welcher den staatlichen Wettbewerbsbehörden die Verwendung von Auskünften der Kommission als Beweismittel verbietet29.

b) Stärkung der nationalen Gerichte

Bisher konnten Unternehmen Klagen blockieren, indem sie auf die Anmeldung der Sache bei der Kommission verwiesen. Für die direkte Anwendung des Art. 81 Abs. 3 EGV durch die nationalen Gerichte ist deshalb ebenfalls die Aufgabe des Freistellungsmonopols der Kommission erforderlich. In einem System der gesetzlichen Ausnahme können zudem die Unternehmen zur Durchsetzung ihrer Vereinbarungen Art 81 Abs. 3 EGV vor Gericht unmittelbar geltend machen.

Rechtskräftige Entscheidungen würden aufgrund der Übereinkommen von Brüssel und Lugano EU-weit anerkannt werden30.

c) Festlegung der Wettbewerbspolitik durch die Kommission

Die Kommission will trotz der Aufgabe des Freistellungsmonopols die Zügel der Wettbewerbspolitik in der Hand behalten. Ihren Anspruch begründet sie aus der notwendigen Stimmigkeit bei der Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts31. Um Kohärenz und Einheitlichkeit zu gewährleisten, soll die Kommission für Rechtsvorschriften, Bekanntmachungen, Richtlinien usw. allein zuständig bleiben. Insbesondere sollen aufgrund von Gruppenfreistellungsverordnungen freigestellte Vereinbarungen nicht verboten werden dürfen.

Da nach ihrer Vorstellung die Kommission durch Abschaffung der Anmeldepflicht ihre Hände für besonders schwere Fälle von Wettbewerbsbeschränkungen frei bekommen wird32, wird die Zahl von einzelnen durch sie erteilten Verbotsentscheidungen erheblich zunehmen. Diese sollen als Präzedenzfälle zur Anwendung der Wettbewerbsregeln beitragen. Um die Unternehmen über die Behandlung von neuartigen Problematiken zu unterrichten, will sich die Kommission zudem das Recht vorbehalten vereinzelt auch Positiventscheidungen zu treffen. Diese sollen die gleiche Rechtswirkung wie Negativatteste haben33.

Zuletzt soll die Kommission die Möglichkeit haben, von Unternehmen Zusagen zu verlangen, die geeignet sind bestimmte Einwände gegen eine Vereinbarung zu beseitigen. Diese Zusagenentscheidungen sollen für die Unternehmen verpflichtend sein und Dritte sollen sich auf sie berufen können. Die Durchsetzung von Zusageentscheidungen soll mit Geldbußen und Zwangsgeldern gewährleistet werden.

d) Kohärente Anwendung der Wettbewerbsregeln (Kollisionsrisiko)

Um die Kohärenz von nationalem und gemeinschaftlichen Recht zu gewährleisten, muß das Problem möglicher Kollisionen gelöst werden34.

aa) Staatliche Gerichte müssen nach dem Delimitis-Urteil35 von einem Verfahren der Kommission abweichende Entscheidungen vermeiden.

bb) Umgekehrt hat die Kommission das Recht Vereinbarungen zu untersagen, die bereits von einer staatlichen Behörde positiv, bestandskräftig entschieden worden sind oder von staatlichen Gerichten positiv (z.B. Abweisung einer Beschwerde), rechtskräftig beurteilt worden sind. Bei Gerichten gilt jedoch der Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache. cc) Entscheidet eine Behörde oder ein Gericht negativ, so wird die Kommission in der Regel nicht selbständig tätig.

dd) Hat eine Behörde oder ein Gericht noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig entschieden, kann die Kommission jederzeit eine abweichende Entscheidung treffen. In der Berufungsinstanz gilt dann die Pflicht zur Vermeidung einander widersprechender Vereinbarungen.

e) Einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln (Information u. Zusammenarbeit)

Um die einheitliche Auslegung und Anwendung von Art. 81 EGV in den Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, soll der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit verbessert werden. Das bezieht sich sowohl auf die staatlichen Behörden als auch auf die Gerichte. aa) Die nationalen Kartellbehörden sollen verpflichtet werden, die Kommission über alle Fälle zu unterrichten, in denen sie Gemeinschaftsrecht anwendet. Insbesondere, wenn sie die Anwendbarkeit einer Freistellungsverordnung widerrufen wollen. Die Kommission soll auf Grundlage dieser Informationen auch das Recht haben, bei den nationalen Behörden anhängige Verfahren an sich zu ziehen36.

bb) Auch die staatlichen Gerichte sollen verpflichtet werden, die Kommission über anhängige Prozesse zu unterrichten, in denen Art. 81 u. 82 EGV angewendet werden. Außerdem fordert die Kommission für sich ein ,,Interventionsrecht37 ", um mit Zustimmung des Gerichts als ,,amicus curiae" auftreten zu dürfen.

3. Verstärkung der nachherigen Kontrolle

Um eine wirksame Abschreckung zu gewährleisten, soll die nachherige Kontrolle von Vereinbarungen zwischen Unternehmen durch die Kommission verstärkt werden.

a) Stärkung der Untersuchungsbefugnisse

Die in den meisten Mitgliedsstaaten erforderliche richterliche Ermächtigung zur Nachprüfung soll durch ein Gericht der Gemeinschaft erteilt werden können. Das Recht im Rahmen dieser Nachprüfung den Mitarbeitern des Unternehmens mündliche Fragen zu stellen soll festgeschrieben werden. Die Fragen sollen protokolliert und unrichtige Antworten mit Sanktionen belegt werden können. Das Recht zur Untersuchung von Wirtschaftszweigen soll beibehalten und in Zukunft häufiger angewendet werden. Bei Auskunftsverlangen seitens der Kommission sollen in Zukunft auch Anwälte für die Unternehmen antworten können.

b) Beschwerden

Das Weißbuch hebt die Bedeutung von Beschwerden als Informationsquelle für die

Kommission hervor38. Um weiter einen möglichst hohe Zahl des Zugangs von Beschwerden zu erzielen, soll in einer Bekanntmachung die Zuständigkeit der jeweiligen Behörden erklärt werden. Weiter soll eine Frist von vier Monaten eingeführt werden, in der die Kommission über die Fortführung des Verfahrens entscheiden muß. Die Entscheidung muß dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, ebenso wie die Beendigung des Verfahrens. Das soll dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offenlassen, sich an die Gerichte zu wenden. Letztlich sollen die Verfahrensvorschriften über Beschwerdeabweisungen vereinfacht werden und die Verfahrensvorschriften über Anträge auf einstweilige Maßnahmen präzisiert werden.

c) Sanktionen

Eine wirksame Abschreckung soll nicht zuletzt über die Erhöhung des Bußgeldrahmens für Verstöße gegen Verfahrensvorschriften erreicht werden39. Um die Durchsetzbarkeit von Geldbußen besser gewährleisten zu können, sollen die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen gemeinsam haften40. Auch die Höchstgrenze für Zwangsgelder soll angehoben werden. Für Verstöße gegen die bereits genannten Zusagenentscheidungen sollen ebenfalls Zwangsgelder eingeführt werden.

C. Kritik

Die Kritik an den im Weißbuch geäußerten Vorschlägen erstreckt sich über Politik, Wissenschaft und Wirtschaft. Es werden Bedenken sowohl gegenüber den grundlegenden Reformansätzen als auch gegenüber der Art der Umsetzung laut. Diese Bedenken sind teilweise rechtlicher und teilweise praktischer Natur. Aufgrund der Fülle von Kritikpunkten kann hier ein detaillierter Überblick nur über die gewichtigsten Vorwürfe gegeben werden.

I. Auslegung von Art. 81 EGV

Der Wechsel zu einem System der Legalausnahme soll durch bloße Veränderung der VO Nr.17, also sekundärem Gemeinschaftsrecht, herbeigeführt werden. Es ist fraglich, ob dadurch nicht ein Verstoß gegen primäres Gemeinschaftsrecht vorläge. Die Auslegung des Art. 81 EGV müßte die Möglichkeit eines Systems der Legalausnahme zumindest offenlassen.

1. Der Wortlaut

Art. 81 Abs. 3 EGV spricht davon, daß Abs. 1 ,,für nicht anwendbar erklärt werden kann".

Der Begriff der Erklärung spricht eindeutig gegen eine Legalausnahme, in welcher kein Raum für Erklärungen wäre. Eine Vereinbarung fiele automatisch unter Art. 81 Abs. 1 EGV oder eben nicht.

Auch der Begriff ,,Gruppen von Vereinbarungen" spricht gegen die Möglichkeit einer Legalausnahme, da Gruppen ein Element der Begrenzung sind. Es kann jedoch bei einer gesetzlichen Ausnahme keine Begrenzung geben41, sondern nur eine allgemeine Freistellung. Art. 83 Abs. 2 lit. a EGV behandelt Strafen für die Mißachtung von Art. 81 Abs. 1 EGV. In einem System der Legalausnahme ist eine von Art. 81 Abs. 3 EGV unabhängige Sanktionierung weitgehend ausgeschlossen42.

Zu dieser Auslegungsmethode gilt es zu bedenken, daß es dem Gesetzgeber natürlich passieren kann, daß der Wortlaut eines Gesetzes nicht seiner Intention entspricht. Sie kann also nicht für sich allein stehen.

2. Die rechtshistorische Auslegung

Die Kommission behauptet in ihrem Weißbuch43, daß bei der Aushandlung des Vertrages in Messina die Frage des Systems der Kontrolle bewußt offengelassen wurde. Die Formulierung sei ein Kompromiß und ließe dem gemeinschaftlichen Gesetzgeber bewußt die Wahl. Dafür liefert die Kommission jedoch keine Beweise. Für eine Beschränkung auf ein System des Administrativvorbehaltes finden sich dagegen in der Geschichte Anhaltspunkte.

Generalanwalt Lagrange stellt in seinem Schlußplädoyer im Bosch-Verfahren44 fest, daß die Theorie der Legalausnahme eine andere Formulierung erfordert hätte.

Auch der Deringer-Bericht zu den Beratungen für eine erste Durchführungsverordnung im Jahre 1961 hielt eine Auslegung des Art. 81 EGV als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für geboten45.

Die rechtshistorische Methode spielt in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes jedoch eine nachrangige Rolle.

3. Art. 81 EGV in der Auslegung des EuGH

Die Auslegung von Art. 81 EGV durch den EuGH ist als das entscheidende Kriterium für die Eröffnung eines Systems der Legalausnahme anzusehen. Die Legalausnahme wäre zulässig, wenn der EuGH Art. 81 Abs. 3 EGV als ,,self-executing" ansieht. Das heißt, die Bedingungen für die Einschlägigkeit von Abs. 3 müssen aus diesem selbst bestimmbar sein. Das hätte die unmittelbare Anwendbarkeit von Abs. 3 durch die Gerichte zur Folge. Sollte die Systemänderung der Auslegung des EuGH widersprechen, hätte das die Unzulässigkeit der Reform zur Folge.

Eine unmittelbare Anwendbarkeit hat der EuGH für Art. 81 Abs. 1 u. 82 EGV angenommen46. Aus diesen Normen können für Beteiligte Rechte entstehen, die ihnen eine Verordnung nicht wieder entziehen darf47. Die Auslegung von Art. 81 Abs. 3 EGV als Legalausnahme würde die Anwendbarkeit von Abs. 1 an Abs. 3 koppeln. Dies ist nur dann zulässig, wenn weiter die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit gegeben sind. Nach dem EuGH sind nur solche Normen unmittelbar anwendbar, die der Sache nach abschließend, inhaltlich klar und rechtlich perfekt sind, zur ihrer Anwendbarkeit keiner weiteren Ausführungsakte bedürfen und den Mitgliedsstaaten keinen Ermessensspielraum lassen48. Fraglich ist, ob Art. 81 Abs. 3 EGV diese Bedingungen erfüllen kann. Nach Meinung des EuGH ist Abs. 3 eine Vorschrift, die komplexe Beurteilungen wirtschaftlicher Art erfordert49. Dieser Meinung war bisher auch die Kommission. Sie ging sogar neben der Erfordernis der Bewertung komplexer wirtschaftlicher Zusammenhänge von der notwendigen Nutzung eines umfassenden Ermessensspielraumes aus. Diese Aufgabe könne nur sie selbst übernehmen50. Auch der EuGH spricht der Kommission einen weiten Ermessensspielraum zu51. Der EuGH erkennt also, daß Gerichte nicht die komplexe Bewertung des Sachverhalts in bezug auf Art. 81 Abs. 3 EGV vornehmen können.

Die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 81 Abs. 1 EGV würde daher durch die Koppelung an den nicht unmittelbaren Abs. 3 aufgehoben werden. Eine solche Regelung wäre wegen Verletzung des EG-Vertrages auf Klage nach Art. 230 Abs. 2 i.V.m. 231 EGV für nichtig zu erklären.

Abzuwarten ist, ob der EuGH seine bisherige Linie in der Auslegung von Art. 81 EGV bei einem Systemwechsel beibehält oder von ihr abweicht. Vom jetzigen Standpunkt aus ist davon auszugehen, daß ein System der Legalausnahme einer Änderung des EG-Vertrages bedürfe.

Für Deutschland ist dabei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten. In seiner Maastricht-Entscheidung hat das BVerfG bestimmt, daß Hoheitsakte der EG, die auf eine Veränderung des EG-Vertrages hinauslaufen und insoweit nicht mehr vom Zustimmungsgesetz des deutschen Gesetzgebers gedeckt sind, keine Wirkung im Geltungsbereich des Grundgesetzes entfalten52. Jeder deutsche Bürger könnte sich gegen einen solchen Akt mittels einer Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf sein Wahlgrundrecht aus Art. 38 GG zur Wehr setzen. Ein Streit zwischen BVerfG und EuGH wäre absehbar.

II. Praktische Kritik an einem System der Legalausnahme

Ein System der Legalausnahme wird in der Wissenschaft überaus kritisch gesehen. Da Anmeldungen nicht mehr erforderlich sind, erfährt die Kommission nicht mehr automatisch von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen. Dies hatte sie bisher jedoch als überaus bedeutend betrachtet53. Da Vereinbarungen nicht mehr förmlich freigestellt werden mangelt es zudem an Transparenz für die Betroffenen. Unternehmen müssen die Rechtmäßigkeit ihrer Vereinbarungen selbst einschätzen. Dies wird ihnen häufig aufgrund fehlender Marktdaten nicht gelingen können. Die Überprüfung der komplexen Anforderungen des Art. 81 Abs. 3 EGV könnte insbesondere kleinere Betriebe überfordern.

Ein Anmeldesystem bietet dagegen einige Vorzüge54. Die Kartellbehörde kann aktiv auf die Vereinbarung einwirken. Im Wissen um die notwendige Anmeldung schließen Unternehmen Verträge eher kartellrechtskonform ab. Das wird auch in der geringen Zahl an ausgesprochenen Verboten deutlich55. Letztlich können die Behörden Freistellungen dosieren und dadurch die Wettbewerbspolitik lenken.

III. Die Einflußmittel der Kommission

Trotz der Aufgabe des Freistellungsmonopols will sich die Kommission verschiedene Mittel zur Einflußnahme auf das Wettbewerbsgeschehen vorbehalten, welche sind Gruppenfreistellungsverordnungen, Positiventscheidungen und Zusageentscheidungen. Auch diese Vorbehalte sind der Kritik ausgesetzt.

1. Gruppenfreistellungen

Die Kommission hat die Vorstellung durch weit gefaßte Gruppenfreistellungsverordnungen die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EGV zu erleichtern56. Das mag wünschenswert sein, ist jedoch nicht umsetzbar, da in einem System der Legalausnahme Freistellungen für Gruppen keine rechtliche Bindungswirkung entfalten können. Das Vorliegen einer Kartellerlaubnis können nur die Gerichte für den Einzelfall feststellen und das nur anhand Art. 81 Abs. 3 EGV. Gruppenfreistellungen durch die Kommission können da lediglich Orientierungshilfe bieten.

2. Positiventscheidungen

Ähnliches gilt für die sogenannten Positiventscheidungen. Diese will sich die Kommission für die ,,besonders wichtigen Fälle" und Fälle von ,,allgemeinem Interesse" vorbehalten. Es stellt sich die Frage, was sollen das für Fälle sein? Positiventscheidungen sollen dieselbe Rechtswirkung wie die bisherigen Negativatteste haben57. Diese haben jedoch keine Bindungswirkung für Behörden und Gerichte58. Wenn dies auch für die neuen Positiventscheidungen gilt, sind wahrscheinlicher Gegenstand dieser Entscheidungen Fälle in denen ein negatives Urteil durch ein Gericht oder eine Behörde droht, welches von der Kommission nicht erwünscht ist. Es ist deshalb zu befürchten, daß das Mittel der Positiventscheidung vor allem zu Gunsten gesamtwirtschaftlich wichtiger Vereinbarungen, das heißt zu Gunsten von Großunternehmen, eingesetzt wird. Es ist deshalb dringend geboten die Anwendungsregeln für Positiventscheidungen zu konkretisieren.

3. Zusageentscheidungen

Von den Unternehmen sollen Zusagen verlangt werden können, die geeignet sind, Einwände gegen eine Vereinbarung auszuräumen. Diese sollen einklagbar sein, und Verstöße gegen Zusagen sollen sanktioniert werden59. Die Kommission verschafft sich damit die Möglichkeit einer laufenden Verhaltenskontrolle60. Sie verpflichtet die Unternehmen zu einem bestimmten Marktverhalten. Da sich auch die beteiligten Unternehmen auf die Zusageentscheidung berufen können, um dadurch Schadensersatzansprüche auszuschließen, befördert diese in erheblichem Ausmaß die Ordnung der Märkte. Das liegt zwar meist im Interesse der Kartellmitglieder, kann jedoch nicht Ziel einer wirksamen Wettbewerbspolitik sein.

IV. Der Aspekt der Dezentralisierung

Die Kommission will die Anwendung des Wettbewerbsrechts dezentralisieren. In diesem Vorhaben ist sie jedoch nicht konsequent.

1. Evokationsrecht der Kommission

Verfahren, die bei einer staatlichen Behörde anhängig sind, soll die Kommission bei Bedarf an sich ziehen können61. Zudem behält sich die Kommission das Recht vor bei positiven Entscheidungen einer staatlichen Stelle, die Vereinbarung trotzdem zu verbieten. Die Kommission behält somit weiter das Entscheidungsmonopol, da sie für sie unerwünschte Entwicklungen selbst abwenden kann. Dies kann wettbewerbspolitisch nicht Ziel der Dezentralisierung sein.

2. Verhältnis der Rechte

In dem Verhältnis von europäischen Wettbewerbsregeln und nationalem Kartellrecht gilt der Grundsatz der parallelen Geltung. Bei einem Konflikt geht jedoch das Gemeinschaftsrecht vor62. In Zukunft würde daher jede Entscheidung der Kommission, die eine Vereinbarung freistellt, automatisch die Anwendbarkeit nationalen Kartellrechts ausschließen. Gerichte werden in Fällen, in denen nationales Kartellrecht oder Gemeinschaftsrecht anwendbar ist, kaum ihr strengeres nationales Recht anwenden. Dies erkennt auch die Kommission63 und fordert deshalb die Kohärenz der Rechtsprechung mit ihren eigenen Entscheidungen. Sie will notfalls den staatlichen Behörden und Gerichten Vorgaben zur Anwendung des Wettbewerbsrechts erteilen. Dies kann man streng genommen als einen Eingriff in die Unabhängigkeit der staatlichen Gerichte sehen64 oder auch als ,,Gleichschaltung" der nationalen Kartellrechte65.

3. Renationalisierung

Dort, wo dagegen den Mitgliedsstaaten alleinige Kompetenzen zugesprochen werden, führt dies nicht zu einer Dezentralisierung der Anwendung der Wettbewerbsregeln, sondern zu einer Renationalisierung. Entscheidungen der nationalen Behörden, in denen sie Gemeinschaftsrecht anwendet, sollen nur im eigenen Hoheitsgebiet wirksam sein66. Die Kompetenz eine Gruppenfreistellung zu widerrufen soll ebenfalls nur für den nationalen Markt gelten67. Es wird also zwangsläufig zu einer Zersplitterung der Anwendung des Wettbewerbsrechts kommen.

V. Kartellfreiheit contra Wettbewerbsfreiheit

Insbesondere bei der Frage der Rechtssicherheit macht sich Unmut breit. Bei einer direkten Anwendbarkeit von Art. 81 Abs. 3 EGV stünde den Unternehmen vor Gericht ein Verteidigungsmittel zur Verfügung, das zur unverzüglichen Durchführung ihrer Vereinbarungen beiträgt68. Im Klartext bedeutet das die prinzipielle Gleichberechtigung von Kartellfreiheit und Wettbewerbsfreiheit. Ein Vorrang der Wettbewerbsfreiheit wird dadurch aufgegeben. Ob dies überhaupt mit der Zielvorgabe aus Art. 3 Abs. 1 g EGV vereinbar ist, sei dahingestellt. Zumindest ist folgendes festzuhalten. Kartellverträge sind Verträge zu Lasten Dritter69. Die Beteiligten wälzen die Unwägbarkeiten ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf Mitbewerber, Lieferanten oder Abnehmer ab. Kartellverträge können daher keine privatrechtliche und wettbewerbspolitische Richtigkeitsgewähr bieten70. Es stellt sich also die Frage, wie Betroffene ihre Rechte geltend machen können.

1. Die Rechte betroffener Dritter

Zunächst müssen potentielle Kartellopfer überhaupt von den wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen erfahren. Durch den Wegfall der Anmeldepflicht dürfte allein dieses in vielen Fällen nicht möglich sein. Sollte es doch gelingen, müssen die Betroffenen im konkreten Fall den Gerichtsweg beschreiten, um eine rechtsverbindliche Verbotsentscheidung zu erlangen. Dabei sind die zivilrechtlichen Besonderheiten des nationalen Rechts zu beachten. Im deutschen Zivilrecht beispielsweise gilt der Beibringunsgrundsatz. Das heißt, daß dem Gericht die Beweise für die Sachverhaltsermittlung durch die Prozeßbeteiligten beizubringen sind. Eine Ermittlung von Amts wegen gibt es nicht. Auch Ausforschungsmethoden wie das amerikanische ,,pretrial discovery" gibt es nicht. Wenn sich die Kartellmitglieder auf ihre Rechte aus Art. 81 Abs. 3 EGV berufen, dürfte es dem Kläger deshalb so gut wie nie gelingen, einen Negativbeweis für das Nichtvorliegen von Abs. 3 zu erbringen. Im übrigen bestimmen sich die von der Kommission beschriebenen Schadensersatzzahlungen nur nach nationalem Recht. Art. 81 Abs. 2 EGV benennt nämlich nur die Rechtsfolge der Nichtigkeit.

Den klagenden Unternehmen entstünden zudem hohe wirtschaftliche Risiken. Meist steht das Opfer in Geschäftsbeziehungen zu den Kartellmitgliedern. Diese Beziehungen würden in einem langwierigen Prozeß auf dem Spiel stehen. Im Falle einer Niederlage müßte der Kläger außerdem die Kosten des gesamten Verfahrens übernehmen71, die bei Wirtschaftsstreitigkeiten erheblich sein können.

2. Rechtssicherheit für Kartellmitglieder

Die Vertreter der Industrie beklagen dagegen einen durch die Dezentralisierung entstehenden Mangel an Rechtssicherheit für die Kartellmitglieder selbst72. Bisher konnten die Unternehmen sich vor Klagen durch eine Anmeldung der Vereinbarung bei der Kommission schützen. Wenn diese die Vereinbarung freistellte, konnten die beteiligten Unternehmen ihre Vereinbarung europaweit ohne Gefahr von Schadensersatzansprüchen praktizieren. In einem System der Legalausnahme kann die Kommission jedoch nur noch Rechtsmeinungen äußern.

Eine Anmeldung bei der Kommission, wenn eine solche Anmeldung überhaupt noch möglich ist, könnte keine Rechtssicherheit bringen. Allein die nationalen Gerichte entscheiden über die Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung. Die Folge ist, daß in verschiedenen Mitgliedsstaaten die gleiche Vereinbarung unterschiedlich bewertet werden könnte. Rechtssicherheit könnten Unternehmen nur dann erhalten, wenn ihre Vereinbarung in allen Mitgliedsstaaten durch Gerichte für unbedenklich erklärt wird.

VI. Nachherige Kontrolle

Wenn eine Verstärkung der nachherigen Kontrolle das Ziel der Abschreckung potentieller Kartelle erreichen soll, sind einige Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, die über die Vorschläge des Weißbuchs hinausgehen73. Es kann an eine Einführung zivilrechtlicher ,,punitive damages" gedacht werden. Auch kann man Kartelldelikte in den Bereich der Wirtschaftsstraftaten stellen. Dies wäre als Abschreckung für Unternehmensvorstände mit Sicherheit sehr wirksam.

Im prozessualen Bereich wäre ein Schadensersatzanspruch der Aktionäre gegenüber dem Vorstand aus Verletzung der Treuepflicht vorstellbar. Eine wirksame Abschreckung fordert jedenfalls ein breit gefächertes Instrumentarium von Maßnahmen, welche aus den grundlegenden Vorschlägen des Weißbuchs noch herauszuarbeiten wären.

VII. Unternehmen mit Marktmacht, Art. 81 Abs. 1 EGV

Die Kommission will in der Auslegung von Art. 81 Abs. 1 EGV einen stärker ökonomischen Ansatz wählen und das Kartellverbot nach Vorbild der vertikalen Beschränkungen auf Unternehmen mit einer gewissen Marktmacht beschränken74. Die Problematik dieses Vorhabens wurde bisher kaum gesehen.

Es ist fraglich, ob Art. 81 Abs. 1 EGV die Einführung einer Marktanteilsschranke überhaupt zuläßt. Abs. 1 spricht schließlich deutlich von einem Verbot aller Vereinbarungen. Erst Abs. 3 liefert gewisse Einschränkungen.

Außerdem liegen die Schwierigkeiten bei der Bestimmung eines Kartells in der faktischen

Auswirkung der Beschränkung. Eine ,,rule of law" unter Einführung einer

Marktanteilsschranke kann in Grenzfällen zu einer unerwünschten normativen Einschränkung des Kartellverbots führen75. Darüber hinaus sollte Wettbewerbsfreiheit als ein absoluter Wert gesehen werden76, den man nicht ökonomischen Grenzen unterwerfen darf.

VIII. Problem der Gewaltenteilung

Zum Schluß ist noch eine Kritik eher grundsätzlicher Art zu erwähnen77. Die Generaldirektion IV vereint Eigenschaften der exekutiven, legislativen und judikativen Gewalt auf sich. Sie bereitet Freistellungsentscheidungen vor und verhandelt dabei mit den Unternehmen. Sie erläßt Richtlinien und Verordnungen zur Wettbewerbspolitik. Letztendlich entscheidet sie im Einzelfall über die Rechtmäßigkeit von Vereinbarungen. Im Bereich des Wettbewerbsrechts hat die Generaldirektion IV also ganz erhebliche Kompetenzen in allen drei Gewalten. Dies würde durch das Evokationsrecht und durch ein Netz von Behörden, welches ihr untersteht noch gestärkt werden. Die zu erwartende Reform ist jetzt ein guter Anlaß, um sich über den Grundsatz der Gewaltenteilung in der Wettbewerbspolitik Gedanken zu machen.

D. Alternativen

Die veröffentlichten Stellungnahmen zum Weißbuch sparen nicht mit Kritik, sie bieten aber auch zumeist andere Reformvorschläge an. Die wichtigsten geäußerten Ansichten seien im folgenden zusammengestellt.

I. Bundesregierung

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bietet in ihrer Stellungnahme zum Weißbuch einen alternativen Reformweg an78. Sie plädiert für ein schlankeres Anmeldeverfahren in Kombination mit einer verstärkten Anwendung von Gruppenfreistellungen. Dezentralisierung soll durch die Übertragung der Entscheidungskompetenzen auf die nationalen Kartellbehörden erreicht werden. Das Anmeldeverfahren soll vereinfacht und unter Einführung von Fristen beschleunigt werden.

II. Bundeskartellamt

Der neue Präsident des Bundeskartellamts Ulf Böge ist ebenfalls für die Beibehaltung der

Anmeldepflicht79. Das Freistellungsmonopol der Kommission soll jedoch gebrochen werden. Kohärenz soll der Beratende Ausschuß für Kartellfragen der Mitgliedsstaaten durch Ausübung einer stärkeren Koordinierung gewährleisten. Vermehrte Gruppenfreistellungen sollen die Zahl der Anmeldungen vermindern. Die Bürokratie soll durch Einführung von einfacheren Formularen nach Vorbild des Bundeskartellamts verschlankt werden. Durch Fristen sollen anhängige Anmeldungen schneller abgearbeitet werden. Der Vizepräsident des Bundeskartellamts Kurt Stockmann spricht von einem

,,Fitnessprogramm" für die Verordnung Nr. 1780.

Der ehemalige Präsident des Bundeskartellamts Dieter Wolf schlägt darüber hinaus Aspekte zur Verstärkung der nachherigen Kontrolle vor81. Bei Verfahren müßten Kronzeugen besser geschützt werden. Teile der erhobenen Bußgelder sollten zum Kaufen von Informationen verwendet werden. Insgesamt sei über eine Kriminalisierung von Kartellverstößen nachzudenken.

III. Monopolkommission

Auch die Monopolkommission ist gegen die Einführung eines Systems der Legalausnahme82. Sie schlägt eine Vereinfachung und Straffung des Verfahrens vor. Das Personal der Generaldirektion IV könnte durch Umschichtung oder durch Entsendung von Mitarbeitern der nationalen Kartellbehörden aufgestockt werden. Auch könnten umgekehrt Direktoren der EU zu den nationalen Behörden geschickt werden, um dort federführend Anmeldungen zu bearbeiten. Die Kommission könnte Anmeldungen auch im Wege der Auftragsverwaltung oder Beleihung an die Mitgliedsstaaten weitergeben, wobei sie ihr Weisungsrecht behält.

IV. Deringer

Der Rechtsanwalt Prof. Arved Deringer schlägt ein modifiziertes Anmeldeverfahren vor83.

Die Kommission soll ihr Freistellungsmonopol auf die nationalen Kartellbehörden übertragen. Es sollen verstärkt Gruppenfreistellungen zur Anwendung kommen. Statt einer Anmeldepflicht sollen die Unternehmen, wenn sie Rechtssicherheit erlangen wollen, ihre Vereinbarungen freiwillig bei der Kommission anmelden können.

V. Rittner

Prof. Fritz Rittner verlangt die konsequente Zurücknahme der Bürokratie84. Man müsse den Kräften des Marktes stärker vertrauen. Dezentralisierung sei über eine strengere Auslegung der Zwischenstaatsklausel Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 VO Nr. 17 zu erreichen.

VI. BDI

Der BDI ist im Interesse der Rechtssicherheit für eine Beibehaltung des

Freistellungsmonopols der Kommission85. Das Anmeldeverfahren soll jedoch nicht förmlich sein. Die Anmeldung soll freiwillig und auch nachträglich möglich sein, verbunden mit kurzen Fristen und einfachen Formularen.

E. Ausblick

Das Weißbuch stößt hauptsächlich in Deutschland auf erbitterte Kritik. Politik und Wissenschaft lehnen ein System der Legalausnahme ab, begrüßen jedoch das Vorhaben der Dezentralisierung. Die Wirtschaft dagegen möchte die Abschaffung der Anmeldepflicht, aber nicht eine dezentrale Anwendung der Wettbewerbsregeln86. Andere Mitgliedsstaaten sehen in dem Systemwechsel wenig oder keine Probleme. Man muß sagen, daß in Deutschland die Wettbewerbsfreiheit als besonderer Wert angesehen wird, den man nicht ohne weiteres auf Spiel setzen darf87. Mit dieser Ansicht ist Deutschland in Europa eher isoliert. So werden die deutschen Vorstellungen schon einmal als ideologischer Fundamentalismus bezeichnet88. Daher verwundert es nicht, daß das Weißbuch die Beratungen des Europäischen Parlaments relativ unproblematisch passiert hat89. Trotz aller Kritik sind sich die deutschen Wettbewerbsrechtler natürlich über die Mehrheitsverhältnisse in Brüssel im klaren90. Da auch die Bundesregierung keinen Prinzipienstreit vom Zaun brechen will91, ist davon auszugehen, daß in naher Zukunft den Reformvorschlägen des Weißbuchs entsprechende Taten folgen werden.

Es ist bedauerlich, feststellen zu müssen, daß aller Voraussicht nach Verwaltungszwänge über ein bewährtes System obsiegen. Das Weißbuch ist von Verwaltungsmenschen für die Erfordernisse einer effizienten Verwaltung gemacht worden. Diese Intention wird auch in der mangelnden Berücksichtigung erheblicher rechtlicher und praktischer Probleme deutlich. Die Dramatik der Reformen steht in keinem Verhältnis zu den dahinterstehenden Notwendigkeiten. Wie oben dargestellt, gibt es genügend Alternativen, die den gleichen Erfolg versprechen, aber keinen Schritt in das Ungewisse bedeuten. Eine Kehrtwende in der Wettbewerbspolitik ist deshalb bei weitem nicht erforderlich. Es ist schlicht nicht erklärlich, warum ein im Prinzip funktionierendes und von der großen Mehrheit der Wissenschaft befürwortetes System auf dem Altar der Verwaltungsorganisation geopfert werden muß.

[...]


1 ABl. EG C 132 vom 12.05.1999, S. 1-33.

2 So genannt: Weißbuch, Tz. 69.

3 So Rittner DB 1999, S. 1485.

4 Verordnung Nr. 17/62/EWG, ABl. 1962 Nr. 13/204.

5 Durchgehender Tenor des Weißbuchs, z.B. Tz. 24, 40,55, 68.

6 Weißbuch, Tz.34, 77; BDI Stellungnahme, S. 3f.

7 Vgl. einleitend: Weißbuch, Tz. 4; Wogau-Bericht, Tz. 1; Bundesregierung Stellungnahme, S. 1; Monopolkommission Sondergutachten, S.1.

8 Als Überblick: Frankfurter Institut Perspektiven; Schwenn RIW 2000, S. 179ff; kritisch: Möschel JZ 2000, S. 61ff; Deringer EuZW 2000, S. 5ff; Mestmäcker EuZW 1999, S. 523ff; Rittner DB 1999, S. 1485f; dagegen positiv: Geiger EuZW 2000, S. 165ff; Schaub/Dohms WuW 1999, S. 1055ff; Ehlermann in der FAZ v. 27.09.1999, S. 18.

9 Insbesondere der Aspekt der Dezentralisierung: BDI Stellungnahme, S. 7ff.

10 Verordnung (EG) Nr. 1216/1999 vom 10.06.1999 (ABlEG Nr. L 148 v. 15.06.1999, S. 5).

11 Vgl. hierzu Herdzina Wettbewerbspolitik, S. 179.

12 Verordnung (EG) Nr. 1215/1999 vom 10.06.1999 (ABlEG Nr. L 148 v. 15.06.1999, S. 1).

13 Prophezeiend: Möschel JZ 2000, S. 61 (64), ohne weitere Vertiefung.

14 Commission Notice - Guidelines on Vertical Restraints, adopted by the Commission on 24.05.200, siehe http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/others/.

15 Vgl. dazu Immenga in Immenga/Mestmäcker EG-Wettbewerbsrecht, Ergänzungsband 1997, FKVO Art. 2 Rdn. 11ff.

16 Monopolkommission Sondergutachten, Tz. 4.

17 Weißbuch, Tz. 25.

18 Schaub im Handelsblatt v. 02.11.1999.

19 So Emmerich Kartellrecht, § 36, 8, a.

20 Schwenn RIW 2000, S.179 (180).

21 Weißbuch Zusammenfassung, Tz. 11.

22 Weißbuch, Tz. 76.

23 Weißbuch, Tz. 77.

24 Weißbuch, Tz. 78.

25 Vgl. zum ganzen: Weißbuch, Tz. 78.

26 Weißbuch, Tz. 79f.

27 Weißbuch, Tz. 81.

28 So Weißbuch, Tz. 95.

29 MwN.: Weißbuch, Tz. 96.

30 So Weißbuch, Tz. 100.

31 Weißbuch, Tz. 83.

32 Weißbuch, Tz. 40.

33 Weißbuch, Tz. 88f.

34 Vgl. dazu: Weißbuch, Tz. 101ff.

35 EuGH Slg. 1969, S. 1ff, Fn. 38.

36 Weißbuch, Tz. 105.

37 Weißbuch, Tz. 107.

38 Weißbuch, Tz. 117.

39 Vgl. Weißbuch, Tz. 124.

40 Weißbuch, Tz. 127f.

41 Vgl. Möschel JZ 2000, S. 61 (62).

42 Mestmäcker EuZW 1999, S. 523 (525).

43 Weißbuch, Tz. 11ff.

44 EuGH Slg. 1962, S. 123 (142).

45 Deringer-Bericht, Tz. 63; zum konkreten geschichtlichen Ablauf s. Deringer EuZW 2000, S. 5 (6) mwN.

46 EuGH Slg. 1974, S. 51.

47 EuGH Slg. 1980, S. 2481 (2500).

48 EuGH Slg. 1963, S. 5 (25).

49 EuGH Slg. 1991, I - S. 977.

50 XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1993, Tz. 190.

51 Erstmals EuGH Slg. 1966, S. 322 (396).

52 BVerfGE 89, S. 155 (156), Leitsätze 5f.

53 So noch im Grünbuch vertikale Wettbewerbsbeschränkungen, Rdn. 188.

54 Vgl. dazu: Wolf Perspektiven, S. 3; Möschel Wirtschaftsdienst 1999, S. 504 (505ff) mwN.

55 Dagegen irrig die Annahme, das wäre ein Indiz für die Ineffizienz des bisherigen Systems: z.B. Wogau FAZ v. 24.09.1999, S. 15.

56 Weißbuch, Tz. 71 u. 78.

57 Weißbuch, Tz. 89.

58 Vgl. Mestmäcker EuZW 1999, S. 523 (527).

59 Weißbuch, Tz. 90.

60 Vgl. Mestmäcker im Handelsblatt v. 20.08.1999, S. 47.

61 Mestmäcker spricht in EuZW 1999, S. 523 (528) von einem Evokationsrecht, wie es dem deutschen Kaiser zustand.

62 EuGH Slg. 1969, S. 1.

63 Weißbuch, Tz. 103.

64 So Mestmäcker EuZW 1999, S. 523 (529).

65 Sehr drastisch und in der Schärfe unangemessen: Möschel JZ 2000, S. 61 (66).

66 Weißbuch, Tz. 60.

67 Weißbuch, Tz. 95.

68 Weißbuch, Tz. 100.

69 So Mestmäcker EuZW 1999, S. 523 (524); Rittner DB 1999, S. 1455.

70 Mestmäcker im Handelsblatt v. 20.08.1999, S. 47.

71 Anders in den USA. Dort tragen die Beteiligten die Kosten selbst, was einen schnellen Vergleich natürlich befördert.

72 Vgl. BDI Stellungnahme, S. 7ff.

73 Vgl. dazu Möschel JZ 2000, S. 61 (66).

74 Weißbuch, Tz. 78.

75 Vgl. Möschel Wettbewerbsbeschränkungen, Rdn. 70 u. 79f.

76 Und nicht als Instrument, wie z.B. van Miert C.P.Nl., vol. 1, no. 5 (1995), S. 1ff.

77 Vgl. dazu Rittner EuZW 2000, S. 129.

78 Bundesregierung Stellungnahme, S. 11.

79 Vgl. Böge in der FAZ v. 07.09.1999, S. 19; Frankfurter Institut Perspektiven, S. 33ff.

80 Stockmann im Handelsblatt v. 09.07.199, S. 8.

81 Wolf in der FAZ v. 11.10.1999, S. 6.

82 Vgl. Monopolkommission Stellungnahme, Tz. 81; Frankfurter Institut Perspektiven, S. 25ff; Möschel JZ 2000, S. 61 (67).

83 Deringer EuZW 2000, S. 5 (9ff).

84 Rittner DB 1999, S.1485 (1486).

85 BDI Stellungnahme, S. 14.

86 Vgl. BDI Handlungsempfehlungen, S. 13f.

87 Z.B. bezeichnet Möschel in JZ 2000, S. 61 (67) die Reformvorschläge dramatisch als einen Rückschritt in die kartellrechtlichen Defizite des 19. Jahrhunderts.

88 Van Miert spricht in der Wirtschaftswoche Nr. 44 v. 27.10.1994, S. 23 von ,,Ayatollah- Mentalität".

89 Zu den Sitzungen siehe Wogau-Bericht.

90 Böge im Handelsblatt v. 10.03.2000, S. 10.

91 Wirtschaftsminister Werner Müller sicherte Kommissar Monti seine ,,volle Unterstützung" zu, siehe Handelsblatt v. 14.01.2000, S. 4.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Die neue Wettbewerbspolitik der EU - aufgrund des Weißbuchs vom 28. April 1999
Note
16 Punkte
Autor
Jahr
2000
Seiten
26
Katalognummer
V99402
ISBN (eBook)
9783638978460
Dateigröße
478 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wettbewerbspolitik, Weißbuchs, April
Arbeit zitieren
Mirko Tegeler (Autor:in), 2000, Die neue Wettbewerbspolitik der EU - aufgrund des Weißbuchs vom 28. April 1999, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/99402

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