Wird im Kaufvertragsrecht ein Kaufvertrag zwischen zwei Vertragsparteien geschlossen, so muss der Verkäufer dem Käufer die gekaufte Sache gemäß § 433 Abs. 1 S. 2 BGB frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen. Auch im Werkvertragsrecht muss der Unternehmer dem Besteller das Werk gemäß § 633 Abs. 1 BGB frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen. Weiterhin kann im Mietvertragsrecht der Mieter dem Vermieter bei einem Mangel der Mietsache die Einwendung des Wegfalls beziehungsweise der Minderung der Mietzahlung entgegenhalten.
Doch was bedeutet der Begriff „Mangel“ überhaupt? Im allgemeinen Sprachgebrauch kann ein Mangel definiert werden als „etwas, was an einer Sache nicht so ist, wie es sein sollte, was die Brauchbarkeit beeinträchtigt und von jemandem als unvollkommen, schlecht o. ä. beanstandet wird“. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet beim Mangelbegriff im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht zwischen dem Sachmangel gemäß § 434, § 536 Abs. 1 und § 633 Abs. 2 BGB und dem Rechtsmangel gemäß § 435, § 536 Abs. 3 und § 633 Abs. 3 BGB.
Nun stellt sich die Frage, wieso es im Allgemeinen Teil des Schuldrechts keine Norm gibt, die den Mangelbegriff zusammenfassend für das Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht regelt. Um diese Frage jedoch beantworten zu können, muss zuerst einmal der Mangelbegriff im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht im Einzelnen betrachtet werden.
Aufgrund der Stellung des Kaufvertragsrechts als erster Teil des Abschnitts 8 des zweiten Buches des BGB sowie der großen Parallele des Miet- und Werkvertragsrechts mit dem Kaufvertragsrecht wird im Folgenden zuerst auf den Mangelbegriff im Kaufvertragsrecht (Kapitel B.) eingegangen sowie der Sachmangel gemäß § 434 BGB und der Rechtsmangel gemäß § 435 BGB erläutert.
Anschließend wird der Mangelbegriff im Mietvertragsrecht (Kapitel C.) sowie der Mangelbegriff im Werkvertragsrecht (Kapitel D.) ausgeführt. Dabei wird innerhalb des jeweiligen Kapitels der entsprechende Sach- und Rechtsmangel gemäß § 536 BGB bzw. § 633 BGB beschrieben sowie der entsprechende Mangelbegriff vom kaufvertraglichen Mangelbegriff abgegrenzt.
Abschließend werden dann die zuvor gewonnenen Erkenntnisse zusammengefasst (Kapitel E.).
Inhaltsverzeichnis
- A. Einführung.
- B. Mangelbegriff im Kaufvertragsrecht..
- I. Sachmangel gemäß § 434.....
- 1. Beschaffenheitsabweichung bei Gefahrübergang..
- 2. Montagefehler......
- 3. Falsch- bzw. Minderlieferung..
- II. Rechtsmangel gemäß § 435...
- C. Mangelbegriff im Mietvertragsrecht..
- I. Sach- und Rechtsmangel gemäß § 536 Abs. 1, Abs. 3
- II. Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gemäß § 536 Abs. 2.........
- III. Abgrenzung des mietvertraglichen Mangelbegriffs vom kaufvertraglichen Mangelbegriff.
- D. Mangelbegriff im Werkvertragsrecht.
- I. Sach- und Rechtsmangel gemäß § 633 Abs. 2, Abs. 3 ..
- Abgrenzung des werkvertraglichen Mangelbegriffs vom kaufvertraglichen Mangelbegriff
- E. Fazit.....
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Mangelbegriff im deutschen Schuldrecht. Sie analysiert den Begriff des Mangels im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht, wobei der Fokus auf den Sach- und Rechtsmangel liegt. Die Arbeit soll die Bedeutung des Mangelbegriffs für die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien verdeutlichen.
- Begriff des Mangels in Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht
- Sachmangel gemäß § 434, § 536 Abs. 1 und § 633 Abs. 2
- Rechtsmangel gemäß § 435, § 536 Abs. 3 und § 633 Abs. 3
- Abgrenzung des Mangelbegriffs in den verschiedenen Vertragsarten
- Relevanz des Mangelbegriffs für die rechtliche Bewertung von Vertragsverhältnissen
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung.
Dieses Kapitel führt in die Thematik des Mangelbegriffs im Schuldrecht ein. Es stellt den Mangelbegriff in den Kontext des Kauf-, Miet- und Werkvertragsrechts und verdeutlicht dessen Bedeutung für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
B. Mangelbegriff im Kaufvertragsrecht..
Dieses Kapitel analysiert den Mangelbegriff im Kaufvertragsrecht, indem es die Unterscheidung zwischen Sach- und Rechtsmangel gemäß §§ 434 und 435 BGB beleuchtet. Es werden die verschiedenen Arten von Sachmängeln wie Beschaffenheitsabweichung, Montagefehler und Falsch- bzw. Minderlieferung erläutert.
C. Mangelbegriff im Mietvertragsrecht..
In diesem Kapitel wird der Mangelbegriff im Mietvertragsrecht untersucht. Es wird der Unterschied zwischen Sach- und Rechtsmangel gemäß § 536 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gemäß § 536 Abs. 2 erläutert. Zudem wird die Abgrenzung des mietvertraglichen Mangelbegriffs vom kaufvertraglichen Mangelbegriff herausgestellt.
D. Mangelbegriff im Werkvertragsrecht.
Dieses Kapitel beschäftigt sich mit dem Mangelbegriff im Werkvertragsrecht und analysiert den Sach- und Rechtsmangel gemäß § 633 Abs. 2 und Abs. 3 BGB. Die Abgrenzung des werkvertraglichen Mangelbegriffs vom kaufvertraglichen Mangelbegriff wird ebenfalls thematisiert.
Schlüsselwörter
Die wichtigsten Schlüsselwörter dieser Arbeit sind: Mangelbegriff, Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Sachmangel, Rechtsmangel, Beschaffenheitsabweichung, Montagefehler, Falsch- bzw. Minderlieferung, zugesicherte Eigenschaft, Abgrenzung, Vertragsparteien.
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- Marcel Stapelfeldt (Author), 2021, Der Mangelbegriff im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/996144