In der heutigen Zeit kennt fast jeder die Situation, in der er und seine Kollegen um seinen Arbeitsplatz bangen müssen. Es kommt dann die Frage auf: „Was kann ich nun tun, um nicht in die Arbeitslosigkeit abzugleiten?“. Eine Möglichkeit ist die Selbstständigkeit. So wird die Gründung eines eigenen Unternehmens thematisiert und diskutiert. Für die potentiellen Firmengründer stellt sich die Fragen nach rechtlichen Vorschriften, Buchführung, Steuern und der Haftung. Im folgenden Text wird sich auf die wichtigste Fragen beschränkt: „Welche Rechtsform sollte beziehungsweise (bzw.) kann für den zu gründenden Betrieb gewählt werden?“. Die Rechtsformwahl ist ein sehr komplexer Vorgang. Dieser Text kann nur ein bei den ersten Überlegungen helfen, die letztendliche Endscheidung, inklusive der persönlichen Gewichtung der einzelnen Unternehmensmerkmale, verbleibt dann dem eigentlichen Gründer/n vorbehalten.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Rechtsformwahl als wichtiges Entscheidungskriterium
1.2 Begriff der Rechtsform
1.2.1 Definition der Rechtsform
1.3. allgemeine Eingrenzung der Rechtsformen
2. Kriterien der Rechtsformwahl
2.1 allgemeines zur Rechtsformwahl
2.1.1 Definition der Nutzwertanalyse mit Bsp.
2.2 Kriterien der Rechtsformwahl
2.2.1 Rechtsgestaltung
2.2.2 Haftung
2.2.3 Leitungsbefugnis
2.2.4 Verhältnis von Gewinn und Risiko
2.2.5 Finanzierung
2.2.6 Steuerbelastung
2.2.7 Publizitätsverpflichtung
2.2.8 Arbeitnehmermitbestimmung
2.2.9 Rechtformenaufwand
2.3 Zusammenfassung
3. die unterschiedlichen Rechtsformen
3.1 allgemeine Erläuterung
3.2 Analyse der Rechtsformen u. Rechtsformenstruktur
3.2.1 allgemeine Struktur
3.2.2 Analyse der bedeutendsten Rechtsformen
3.2.2.1 Einzelunternehmen
3.2.2.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
3.2.2.3 Kommanditgesellschaft
3.2.2.4 offene Handelsgesellschaft (OHG)
3.2.2.5 Aktiengesellschaft (AG)
3.2.2.6 GmbH & Co KG
3.2.3 weitere Rechtsformen
3.2.3.1 allgemeine Erläuterung
3.2.3.2 öffentlich rechtliche Formen
3.2.3.2.1 ohne Rechtspersönlichkeit
3.2.3.2.2 mit Rechtspersönlichkeit
3.2.3.3 Personengesellschaften (übrige)
3.2.3.3.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
3.2.3.3.2 stille Gesellschaft
3.2.3.4 Mischformen (übrige)
3.2.3.4.1 AG & Co KG
3.2.3.4.2 Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
3.2.3.4.3 GmbH & Co KGaA
3.2.3.4.4 Doppelgesellschaft
4. Ergebnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1 Rechtsformwahl als wichtiges Entscheidungskriterium
In der heutigen Zeit kennt fast jeder die Situation, in der er und seine Kollegen um seinen Arbeitsplatz bangen müssen, schnell kommt dann die Frage auf: „Was kann ich nun tun, um nicht in die Arbeitslosigkeit abzugleiten?“. So wird die Gründung eines eigenen Unternehmens thematisiert und diskutiert. Da ich mich auch schon im Vorfeld, als selbstständiger Gewerbetreibender, mit diesem Thema befasst habe, weiß ich, dass sich für die potentiellen Firmengründer Fragen nach rechtlichen Vorschriften, Buchführung, Steuern und der Haftung stellen. Ich möchte mich hier auf eine der ersten, wichtigen Grundfragen beschränken, auf die Frage: „Welche Rechtsform sollte beziehungsweise (bzw.) kann für den zu gründenden Betrieb gewählt werden?“.
1.2 Begriff der Rechtsform
In der von mir genutzten Literatur[1] wird festgestellt, dass jeder Betrieb, der Güter bzw. Sach- und Dienstleistungen zu Verfügung stellt, aus mehreren am Wirtschaftsprozess beteiligten Individuen besteht. Nennen möchte ich hier die drei wichtigsten, das währe als erstes die Eigentümer, die das Kapital einbringen. Als zweites die Manager, die den Betrieb im Sinne der Eigentümer leiten und als drittes die Arbeitnehmer, welche das Gut bzw. eine Leistung erstellen. Diese Beziehung ist ein reines betriebsbezogenes Verhältnis, welches als „Innenverhältnis“ bezeichnet wird. Das Ziel eines Betriebes ist auf die Erlangung von anderen Werten (Geld, Rohstoffe, Informationen usw.) ausgerichtet. Hier entsteht ein Außenverhältnis, dieses wird auch als „Austauschbeziehung“ bezeichnet. Zur Regelung der Innen- und Außenverhältnisse hat der Staat bestimmte Betriebsformen vorgesehen, welche sich durch unterschiedliche Rechte und Verpflichtungen (zum Beispiel [z.B.] Haftung, Bilanzführung, innere Struktur) in verschiedene Grundtypen einordnen lassen.
1.2.1 Definition der Rechtsform
Aus dem in Punkt 1.2 ausführlich beschriebenen Sachverhalt lässt sich nun eine prägnante Definition ableiten:
Durch die Rechtsform eines Unternehmens / Betriebes wird durch gesetzliche Vorschriften, das Innen- und Außenverhältnis von Unternehmen geregelt.
1.3. allgemeine Eingrenzung der Rechtsformen
Der Gesetzgeber hat, unter Abwägung der unterschiedlichen Vorraussetzungen und Ziele der Unternehmen, Gesetze erlassen, die auf eine Vielzahl von Unternehmen angewendet werden können, wie z.B. das Handelsgesetz.
Die „Bergrechtliche Gewerkschaft“ oder der „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ sind durch ihre spezielle Zielausrichtung nur begrenzt anwendbare Rechtsformen und sollen hier nur namentlich erwähnt werden.
2. Kriterien der Rechtsformwahl
2.1 allgemeines zur Rechtsformwahl
Bei der Rechtsformwahl ist die Kenntnis über die gesetzlichen Grundlagen, z.B.: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unerlässlich. Weiterhin ist für die Entscheidungsfindung wichtig, wie viele Eigentümer (Gesellschafter) beteiligt sein werden und ob und wie viel Kapital vorhanden ist. So ist auch zu berücksichtigen, wer die Leitungsbefugnis des Unternehmens innehaben soll und welche steuerrechtlichen Belastungen zu erwarten sind. Bei größeren Unternehmen kann auch die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zur wichtigen Entscheidungsgröße werden. Jedes dieser Merkmale kann natürlich vom jeweiligen Betrachter mit einer unterschiedlichen Gewichtung versehen werden, so dass hier nur mit Hilfe der Nutzwertanalyse eine individuelle Entscheidung getroffen werden kann.
2.1.1 Definition der Nutzwertanalyse mit Bsp.
Zum besseren Verständnis, die Definition die Prof. Kronenberger in seiner Abhandlung[2] der Nutzwertanalyse zugeordnet hat:
„Die Nutzwertanalyse (NWA) ist ein allgemeines nicht-monetäres Verfahren der Alternativenbewertung. Für die NWA ist charakteristisch, dass die einzelnen Alternativen unter Berücksichtigung mehrerer Zielkriterien untersucht und entsprechend einer subjektiven Präferenzordnung bewertet werden. Die auf diese Weise ermittelten Zielerreichungsgrade werden unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung gewichtet und zu einem Gesamtwert, dem sog. Nutzwert, zusammengefasst. Dieser Nutzwert ist keine monetäre Größe, sondern ein dimensionsloser Ordnungsindex, der von den Zielsetzungen und Präferenzen der Planungs- bzw. Entscheidungsträger bestimmt wird. Von den möglichen Projektalternativen ist das Projekt am vorteilhaftesten und folglich auszuwählen, welches über den höchsten Nutzwert verfügt.“
Beispiel (Bsp.): siehe Anlage Nr. 1 Seite 1 und 2
2.2 Kriterien der Rechtsformwahl
Wie im Punkt 2.1 erwähnt, hat durch die gesetzlichen Vorschriften jede Rechtsform spezielle Merkmale, welche dem einen als Vorteil, dem anderen als Nachteil erscheinen mag. Daher habe ich aus der oben genannten Literatur die wichtigsten Kriterien herausgearbeitet.
1. Rechtsgestaltung
2. Haftung
3. Leitungsbefugnis
4. Verhältnis von Gewinn und Risiko (Verlust)
5. Finanzierung
6. Steuerbelastung
7. Publizitätsverpflichtung
8. Arbeitnehmermitbestimmung
9. Rechtsformaufwand
2.2.1 Rechtsgestaltung
Die Rechtsformen unterscheiden sich grundsätzlich in „ privatrechtliche Form“ und in „ öffentlich-rechtliche Form“. Die öffentlich-rechtliche Form kann nur als Unternehmensform gewählt werden, wenn das Unternehmen Eigentum der öffentlichen Hand ist. Die öffentlich-rechtliche Form ist aber nicht zwingend für diese Unternehmen vorgeschrieben. Das hat zur Folge, dass Unternehmen in öffentlicher Hand zwischen „öffentlich-rechtlicher Form“ und „privatrechtlicher Form“ wählen können, allen anderen ist die privatrechtliche Form vorgeschrieben.
2.2.2 Haftung
Bei der Haftung wird rechtlich zwischen Privat- und Geschäftsvermögen unterschieden.
So Haftet z.B. der Einzelunternehmer „allein und unbeschränkt“, dass heißt er haftet mit seinem gesamten privaten und geschäftlichen Vermögen gegenüber seinen Gläubigern.
Im Gegensatz dazu steht die GmbH, sie haftet nur mit den Gesellschaftsvermögen (Geschäftsvermögen) welche bei einer „Ein Personen GmbH“ mindestens 25.000 € beträgt.
Auf weitere Details und Mischformen wird später bei der Vorstellung der einzelnen Unternehmensformen eingegangen.
2.2.3 Leitungsbefugnis
Mit Leitungsbefugnis ist gemeint, wer die Entscheidungen für das Unternehmen trifft.
Bei einem Einzelunternehmen verfügt der Inhaber als alleiniger Eigentümer grundsätzlich über alle Leitungs- und Entscheidungsbefugnisse.
Dagegen sind bei der „Offenen Handelsgesellschaft (OHG)“, da mindestens zwei Gesellschafter vertraglich beteiligt sind, durch das Gesetz alle Gesellschafter zur Leitung verpflichtet und berechtigt. Hier müssen also die Leitungskompetenzen aufgeteilt werden.
2.2.4 Verhältnis von Gewinn und Risiko
Hier wird das Verhältnis zwischen dem Gewinn und dem Risiko (Verlust) bewertet. Im Allgemeinen steigt das Risiko proportional mit der Möglichkeit, einen hohen Gewinn zu erzielen.
So trägt der Einzelunternehmer allein das Risiko bei Verlust, kann aber auch den gesamten Gewinn (wenn vorhanden) selbst vereinnahmen.
Bei der OHG haftet zwar jeder Gesellschafter wie ein Einzelunternehmer, da auf mehrere Personen verteilt, besteht ein geringeres Risiko. Wird aber ein Gewinn erzielt, erfolgt eine Verzinsung seiner Kapitaleinlagen von 4 % und der Rest wird dann zu gleichen Teilen unter allen Gesellschaftern verteilt. Somit verringert sich neben dem Risiko aber auch der persönliche Gewinn.
2.2.5 Finanzierung
Jedes Unternehmen hat typische Finanzierungsmöglichkeiten, wobei je nach Form des Betriebes das Eigenkapital die Basis bildet und durch Fremdkapital bei Bedarf ergänzt werden kann. Eigenkapital sind die begrenzten Mittel, welche der Inhaber, bzw. die Gesellschafter bei Unternehmensgründung einbringen und sich durch Einbehaltung von Gewinn erhöhen lässt. Fremdkapital sind alle von außen eingebrachten Mittel, welche abhängig von der Unternehmensform, in verschiedener Höhe zur Verfügung gestellt werden.
So besteht das Eigenkapital des Einzelunternehmers aus seinem gesamten Vermögenswerten, welches er durch Fremdkapital (z.B.: Kredite) ergänzen kann.
2.2.6 Steuerbelastung
Natürlich ist es auch wichtig, wie der erwirtschaftete Gewinn vom Fiskus behandelt wird, denn die verschiedenen Steueransätze beeinflussen auch den individuellen Gewinn. Ich möchte mich hier nur auf die Zahlen aus dem Buch „Betriebswirtschaftslehre“[3] beziehen, obwohl es im Januar 2001 erhebliche Änderungen gab, wie zum Bsp. Absenkung der Körperschaftssteuer von 30% auf 25%. Nach meinen Recherchchen im Einkommenssteuergesetz (EStG) und im Internet habe ich erkannt, dass in der Frage der Steuerbelastung unbedingt ein Fachmann aus dem Steuerrecht zur Beratung hinzugezogen werden sollte.
2.2.7 Publizitätsverpflichtung
Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein Untenehmen per Gesetz zur Buchführung und Bilanzerstellung verpflichtet, ist dies der Fall muss das Unternehmen ein Jahresabschlussbericht (zum Stichtag) der Öffentlichkeit vorlegen. Dazu wurde das so genannte Publizitätsgesetz 1969 eingeführt, welches zum 1. Januar 2003 in überarbeiteter Form weiter bestand hat. Für den interessierten Leser ist dieses „Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zur Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz)“ unter http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102s2681.pdf nachzulesen.
[...]
[1] Peters, Söhnke 2002: Betriebswirtschaftslehre, Oldenbourg Verlag 11. Auflage S. 39
[2] Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und Evaluierung, 2001: Kronenberger,
http://www.fh-ludwigshafen.de/fb1/kronenberger/Dokumente
[3] Peters, Söhnke 2002: Betriebswirtschaftslehre, Oldenbourg Verlag 11. Auflage S. 39
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