Die Weimarer Verfassung und ihre Möglichkeiten zur Ausbildung einer Diktatur


Referat / Aufsatz (Schule), 2000

13 Seiten, Note: 2+


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Die Weimarer Verfassung

Der Weg zur Weimare r Verfassung

Die Weimarer Verfassung im Einzelnen

Schwächen der Weimarer Verfassung

Möglichkeiten zur Ausbildung einer Diktatur
Problematische Elemente der Weimarer Verfassung

Der Weg zum Führerstaat und seine Rechtmäßigkeit

Das Grundgesetz der BRD
Ziele bei der Entwicklung des Grundgesetzes

wesentliche Verbesserungen gegenüber der Weimarer Verfassung

Überprüfung des Grundgesetzes

Die Weimarer Verfassung

Der Weg zur Weimarer Verfassung

Die Weimarer Verfassung wurde am 31. Juli 1919 mit überwältigender Mehrheit - gegen die Stimmen von Unabhängiger SPD (USPD), der Deutschen Volks Partei (DVP) und Deutschen Nationalen Volks Partei (DNVP) angenommen. Am 14. August trat sie durch die Unterzeichnung durch den Reichspräsidenten in Kraft.

Die Weimarer Verfassung ging aus dem Deutschen Reich von 1871 hervor. Das Deutsche Reich wurde vom Kaiser , der die völkerrechtliche Vertretung des Reiches darstellte, den Oberbefehl über das Militär hatte und über Krieg und Frieden entschied, regiert. Er ernannte seinen Reichskanzler, der zusammen mit Staatssekretären die Reichsämter leitete. Der Reichskanzler saß außerdem dem Bundesrat, der Ländervertretung der 25 Bundesstaaten, vor. Der Bundesrat und der alle drei Jahre, seit 1890 alle fünf Jahre, gewählte Reichstag bilden die Gesetzgebung. Im Reichstag besitzen die sozialen Mehrheitsparteien eine Mehrheit. Der Reichstag besaß jedoch nur wenig Macht und konnte jederzeit vom Bundesrat unter Zustimmung des Kaisers aufgelöst werden.

Begonnen hatte die Bildung einer parlamentarischen Regierung mit dem kaiserlichen Parlamentierungserlaß vom 30. September 1918. Er resultierte aus der Strategie der obersten Heeresleitung (OHL), der Reichsleitung und dem Kaiser den sogenannten Mehrheitsparteien die Schuld an der Kriegsniederlage in die Schuhe zu schieben. Die neue vom Vertrauen des Reichstages getragene Regierung sollte ein Waffenstillstandsgesuch an die alliierten Streitmächte richten, was einer diplomatischen Kapitulation gleichkommen würde. Am 3. Oktober 1918 erhielt das deutsche Kaiserreich die erste parlamentarische Regierung seiner Geschichte bestehend aus: Reichskanzler Prinz Max von Baden, der bei den Mehrheitsparteien großes Ansehen genoß, je zwei Staatssekretären der Mehrheits-SPD (MSDP) und der Fortschrittspartei und drei Staatssekretären der Zentrumspartei. Auf beharrliches Drängen der OHL richtet Prinz Max noch am 3. Oktober eine Note an den amerikanischen Präsidenten Wilson, in der er Wilson bat alle kriegführenden Staaten zu Friedensverhandlungen einzuladen. Als Verhandlungsgrundlage sollte ein 14-Punkte- Friedensprogramm dienen, das Wilson seit Anfang des Jahres verkündet und ständig weiterentwickelt hatte. Die wesentlichen Elemente waren die ,,Herrschaft des Rechts und der Demokratie überall", das ,,Selbstbestimmungsrecht der Völker" sowie ,,unparteiische Gerechtigkeit und Gleichberechtigung im Leben der Völker".

Durch dieses Waffenstillstandsgesuch hatte die OHL ihr Ziel sich der Verantwortung zu entziehen erreicht. Um die deutsche Verhandlungsposition nicht zusätzlich zu schwächen konnten die Generäle nicht öffentlich kritisiert werden, da das deutsche Heer als kriegsbereit und kampffähig gelten mußte.

US-Präsident Wilson stellte in einem wochenlangen Notenwechsel Vorbedingungen für Verhandlungen. Darunter auch die Forderung eine deutsche Regierung, die zweifelsfrei demokratisch legitimierte wurde, sowie die Entmachtung des Königs von Preußen, was einer grundlegenden Verfassungsreform gleichkam. Da die militärische Situation aussichtslos war und auch im Volk der Wunsch nach Frieden immer größer wurde, kam die Forderung auf, den Monarchen und notfalls auch die Monarchie zu opfern.

Am 22. Oktober trat der Reichstag zusammen, um die inzwischen ausgearbeitete Oktoberverfassung zu beraten und zu beschließen. Sie enthielt einschneidende Veränderungen:

1. Kriegserklärungen und Friedensverträge waren nicht mehr allein Sache des Kaisers und der starken, in erster Linie von Fürsten geführten Ländervertretung, sondern bedurften der Zustimmung des Reichstages.
2. Regierungsmitglieder durften dem Reichstag angehören.
3. Der Reichskanzler und die Staatssekretäre benötigten das Vertrauens des Reichstages. Sie waren dem Reichstag und dem Bundesrat für ihre Amtsführung verantwortlich.
4. Der Reichskanzler trug die Verantwortung für alle politischen Handlungen des Kaisers.
5. Personalentscheidungen über Offiziere und Generäle erforderten die Zustimmung des Reichskanzlers.

Durch das Inkrafttreten der Reform am 28. Oktober 1918 verwandelte sich das Kaiserreich in eine parlamentarische demokratische Monarchie.

Die Haltung der Parteien zur neuen Verfassung gestaltete sich sehr unterschiedlich. Die rechten Parteien, Träger des monarchistischen Obrigkeitsstaates, lehnten eine Stärkung der Volksvertretung ab. Der linke Flügel lehnte die Reform ebenfalls ab, da man sich an der Oktoberrevolution der russischen Bolschewisten orientierte. Demgegenüber standen die Parlamentarier der wirtschaftsliberalen, mittelständischen und die industrielle Interesse vertretenden ,,Nationalliberale Partei" gegenüber. Sie stimmten aus Furcht vor einer Revolution und aus Einsicht in die Unvermeidlichkeit der Kriegsbeendigung zu. Die Mehrheitsparteien sahen sich am Ziel ihrer langgehegten Demokratisierungswünsche. Als die Marineführung einen letzten Schlag gegen die britischen Seestreitkräfte plant und auszuführen versucht, beginnt eine große Matrosenrevolte, die sich rasch zu einem landesweiten Soldaten- und Arbeiteraufstand ausweitet, der zur Bildung zahlreicher Soldaten- und Arbeiterräte führt. Der Kaiser wird aufgefordert abzudanken. Führer der MSDP stellen sich an die Spitze der Soldaten- und Arbeiterräte um ,,anarchistische Zustände" zu vermeiden. Auch in der Reichsregierung setzt sich nach einer Wilson-Note die Auffassung durch, daß ein erträglicher Friede nur erreichbar ist, wenn Kaiser und Kronprinz abdanken. Auf Druck von Friedrich Ebert übergibt Prinz Max die Regierungsgeschäfte an Ebert und gibt die vollständige Thronentsagung von Kaiser und Kronprinz bekannt. Am Nachmittag ruft Philipp Scheidemann die Deutsche Republik aus.

Ebert bemüht sich erfolgreich um ein Regierungsbündnis zwischen MSDP und USDP. Kaiser Wilhelm II und Ludendorff flohen ins Exil. Die von der USPD abgespaltene Spartakus- Gruppe unter Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg ruft eine ,,freie sozialistische Republik Deutschland" aus und ließ damit Auseinandersetzungen mit der neuen Regierung erwarten. Das Bündnis aus MSDP und USPD wird begeistert bestätigt und bekommt den Namen Rat der Volksbeauftragten. Es nahm seine Arbeit auf - sah sich dabei allerdings als ,,Konkursverwaltung des Kaiserreiches".

Es kommt zu großen Diskussionen über den richtigen Zeitpunkt zur Bildung einer verfassunggebenden Nationalverfassung und ob ein parlamentarisch demokratisches System besser als ein auf den Arbeiter- und Soldatenräten basierendes Rätesystem wäre (siehe Tabelle). Sogenannte Freikorps wurden gebildet und bekämpfen den Widerstand des Spartakusbundes (Anhänger des Rätesystems). Aus dem Spartakusbund geht die KPD hervor, deren Führer von den Freikorps brutal ermordet werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vergleich von Grundprinzipien der parlamentarischen Demokratie mit dem Rätemodell Carl Böhret u.a., Innenpolitik und politische Theorie. Opladen 1987, S. 381.

Am 19. Januar 1919 wurde die Nationalversammlung gewählt. Das Wahlalter ist auf 20 Jahre herabgesetzt und auch Frauen sind zur Wahl zugelassen. 25 Tage später wurde die erste vom ganzen deutschen Volk legitimierte parlamentarisch-demokratische Regierung aus Ministern der MSDP, der DDP und des Zentrums (,,Weimarer Koalition") vereidigt. Die Verfassungsberatungen begannen. Die Nationalversammlung, die wegen der Unruhen in Berlin nach Weimar einberufen wurde, arbeitete innerhalb weniger Monate eine Verfassung aus.

Die Weimarer Verfassung im Einzelnen

Zentrale Verfassungsprinzipien waren die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung und die Grundrechte, darunter erstmals die staatsbürgerliche und familienrechtliche Gleichstellung der Frauen. Die Grundrechte waren kein unmittelbares, die Gewalten bindendes Recht. Statt Richtschnur für die Gesetzgebung zu sein, galten sie selbst nur nach Maßgabe der Gesetze. Alle über 20jährigen Männer und Frauen erhielten das allgemeine Wahlrecht. Auf jeweils 60.000 Stimmen kam ein Mandat, womit die Zahl der Reichstagsmitglieder von der Wahlbeteiligung abhing, dadurch garantierte das Wahlsystem eine fast völlige Übereinstimmung von Stimmen- und Mandatsanteil. Jedoch zogen stets sehr viele kleine Parteien in den Reichstag ein.

Der Reichstag fungierte praktisch als alleiniger Gesetzgeber. Dem Reichsrat kam lediglich ein aufschiebendes Veto zu, daß vom Reichstag mit zweidrittel Mehrheit überstimmt werden konnte. Jedoch konnte ein Volksbegehren von zehn Prozent der Wahlberechtigten den Reichstag dazu zwingen, einen ihm zugeleiteten Gesetzentwurf unverändert zu beschließen oder einem Volksentscheid zu überlassen. Fünf Prozent der Wahlberechtigten vermochten einen Volksentscheid über ein vom Parlament bereits verabschiedetes Gesetz zu erzwingen, wenn ein Drittel der Abgeordneten verlangte, die Verkündigung um zwei Monate zu verschieben.

Dies Plebiszitäre Element sollte als Gegengewicht zum Reichstag den Staatsbürgern die Möglichkeit geben sich durch Plebiszite direkt an der staatlichen Willensbildung und Gesetzgebung zu beteiligen.

Reichskanzler und Reichsminister waren dem Reichstag gegenüber verantwortlich. Der Reichskanzler wurde vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen. Die Minister konnten durch Mißtrauensvotum vom Reichstag entlassen werden.

Um die Gefahr eines allmächtigen Parlaments zu verhindern, wurde der vom Volk auf sieben Jahre gewählte Reichspräsident mit wichtigen Funktionen betraut und dem Reichstag zur Seite gestellt. Diesen konnte er quasi beliebig, nur nicht zweimal hintereinander mit derselben Begründung auflösen. Jedes vom Reichstag verabschiedete Gesetz, mit dem er nicht einverstanden war, durfte er einem Volksentscheid überantworten - eine nie praktizierte Regelung, die gleichwohl den Parlamentarismus ständig bedrohte. Er verfügte über ausgeprägte Notverordnungs rechte. Der Reichspräsident vertat das Reich völkerrechtlich und hatte den Oberbefehl über die Streitkräfte.

Im Vergleich zum Kaiserreich machte der Sozialstaat beträchtliche Fortschritte. Die Koalitionsfreiheit wurde gewährleistet (das heißt soziale und wirtschaftliche Vereinigungsfreiheit) und verlieh damit Gewerkschaften wie Unternehmerverbänden ein verfassungsmäßiges Existenz- und Bestätigungsrecht.

Das von Bismarck begründete Sozialversicherungswesen wurde verankert. Darüber hinaus leitete Artikel 163 aus der ,,sittlichen" Arbeitspflicht des einzelnen die Verpflichtung des Staates ab, für den ,,notwendigen Unterhalt" derer zu sorgen, denen eine ,,angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann." Dies bedeutet einen Verfassungsauftrag zur Einrichtung einer staatlichen Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Nicht zuletzt legte Artikel 146 erstmals die noch heute existierende ,,für alle gemeinsame Grundschule" als Basis des darauf aufbauenden gegliederten Schulwesens fest.

Schwächen der Weimarer Verfassung

Ob das Verhältniswahlrecht den Weimarer Parlamentarismus entscheidend geschwächt hat ist höchst umstritten. Anhänger dieser These weisen darauf hin, daß das Verhältniswahlrecht, welches die Parteienzerplittung und extremen Pluralismus begünstigte, nicht zur Integration beitrug, und die unpersönliche Listenwahl die ohnehin erhebliche Parlamentsverdrossenheit der Bürger verstärkte. Bei einem relativen Mehrheitswahlrecht hätten die radikalen Parteien die Regierungsbildung kaum erschweren und kleine Interessenparteien nicht das Zünglein an der Wage spiele können.

Gegner einer solchen Auffassung wenden ein, damit werde dem Wahlsystem eine überhöhte Bedeutung zugemessen, ohne andere Faktoren gebührend zu berücksichtigen. Das Parteiengefüge der Weimarer Republik wäre wohl kaum durch ein Mehrheitswahlrecht grundlegend umgeformt worden, da es sich schon seit vielen Jahrzehnten als relativ stabil erwiesen hatte.

Die Wahlen schufen auf jeden Fall keine klaren Verhältnisse; niemals gewann eine Partei die absolute Mehrheit. Wie die Wahl auch immer ausging, das Zentrum und die Deutsche Demokratie Partei (DDP) beteiligten sich als Parteien der Mitte an fast jeder der meist komplizierten Regierungsbildungen. Für eine handlungsfähige Regierung fehlte die erforderliche Mehrheit. Erstreckte sich die Regierung von der linken bis zur rechten Mitte (SPD bis zur rechtsliberalen DVP) mangelte es ihr an der notwendigen Geschlossenheit. Die gewerkschaftsfreundliche SPD und die den Unternehmern nahestehende DVP trennten tiefe, kaum überbrückbare Gegensätze. So zeichnete ein ,,negativer" Parlamentarismus die Weimarer Republik aus: Parlamentarische Mehrheiten vermochten es zwar Regierungen zu stürzen, meist aber nicht, konstruktiv zusammenzuarbeiten. Kein Reichs tag überdauerte die gesamte Legislaturperiode.

Plebiszitäre Elemente, die Eingang in die Verfassung gefunden hatten, schwächten, ja untergruben das ohnehin labile parlamentarisch-repräsentative System, weil sie Demagogentum Tür und Tor öffneten. Insgesamt wurden in der Weimarer Republik sieben Volksbegehren gestartet, die in nur zwei Fällen zum Volksentscheid führten. Beide Volksentscheide fanden keine Mehrheit. Die plebiszitäre Komponente der Verfassung konnte in der politischen Praxis ihre eigentliche Aufgabe, nämlich ein ,,Gegengewicht zum Parteienstaat" zu bilden, nicht verwirklichen. Vielmehr wurde das Plebiszit häufig von den Gegnern der Republik als Instrument zur Manipulation der Massen mißbraucht. Das teilweise Neben- und Gegeneinander von parlamentarischer, präsidentieller und plebiszitärer Konkurrenz erwies sich als ein schwerwiegender Strukturdefekt für die Lebensfähigkeit des ungefestigten parlamentarischen Systems.

Des weiteren bestand für den Parlamentarismus die ständige Bedrohung durch den Reichspräsidenten, der den Reichstag fast beliebig auflösen und damit ständig unter Druck setzen konnte. Auch seine Möglichkeit beschlossene Gesetze einem Volksentscheid zu übergeben entmachtete den Reichstag in weiterem Maße. Der Reichstag widersetzte sic h nur zu selten dem Reichspräsidenten und hat damit nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beigetragen. Die gesamte Notstandsverordnung und die lapidare Festsetzung der Grundrechte stellte einen weiteren elementaren Schwachpunkt in der Verfassung dar, auf den ich jedoch erst später eingehen möchte.

Zusätzlich zu den genannten Konstruktionsfehlern kamen noch diverse Schwierigkeiten der Parteien und Bürger mit dem neuen System.

Die Funktionstüchtigkeit des parlamentarischen Systems der Weimarer Republik litt vor allem darunter, daß die ideologisch verhärteten Parteien für die Bedingungen eines parlamentarischen Systems nur ein unzureichendes Verständnis besaßen. Vorwiegend an der überkommenen Gewaltenteilung orientiert, fühlten sich die Parteien vor allem dazu berufen, die Regierung zu kontrollieren. Zu den Grotesken des Weimarer Parlamentarismus gehört, daß die Fraktionen manchmal auch dann gegen eine Regierungsvorlage stimmten, wenn Minister der eigenen Partei in der Regierung saßen. So lehnte die SPD-Fraktion ge gen das Votum von SPD-Kanzler Hermann geführten Regierung den Bau des Panzerkreuzers A ab. Da Hermann Müller dem Reichstag angehörte, mußte er sich entsprechend der Fraktionsdisziplin seiner Partei anschließen.

Das Parlament verstand sich eben - wie im Kaiserreich - als Widerpart der Regierung, obwohl diese jetzt der Mehrheit des Reichstages bedurfte. Zudem scheuten die vielfach koalitionsmüden und nur unzureichend vorbereiteten Parteien davor zurück, Verantwortung zu übernehmen, weil die Lösung der drückenden Probleme unpopuläre Maßnahmen erforderte und Wählerstimmen kosten konnte. Man sprach von einem ,,Abnutzungseffekt" der Regierung. Eine Minderheitsregierung, von der Mehrheit des Reichstages toleriert, gehörte zum Weimarer Parlamentarismus wie ein - für ein parlamentarisches System an sich vorgesehenes - ,,Kabinett der Fachleute" oder ein ,,Kabinett der Persönlichkeiten". Fünf der 20 Weimarer Reichsregierungen leiteten Kanzler, die weder Parlaments - noch Parteimitglieder waren. Ungefähr 40 Prozent der Minister gehörten nicht dem Reichstag an und etwa 20 Prozent nicht einmal einer Partei.

Zusammenfassend lassen sich folgende wesentliche Schwächen aufzählen:

- ideologische Verbissenheit der Parteien; Koalitionen können sich nur auf einen sehr kleinen gemeinsamen Nenner einigen; kaum Kompromißbereitschaft.

- das Wahlsystem und die damit verbundene Auslegung des Mehrparteiensystem, das zwar schön demokratisch war, aber leider nicht zur Regierungsbildung beitrug.

- schlechtes Verständnis der Parteien vom parlamentarischen System. Der Reichstag sieht sich im wesentlichen als Kontrollorgan der Regierung.

- das Nebeneinander und Gegeneinander von parlamentarischen, präsidentieller und plebiszitärer Elemente.

- ein übermäßig starker Reichspräsident der den Re ichstag stark unter Druck setzen konnte.

Sicherlich wäre es grob einseitig, den Zusammenbruch der ersten parlamentarischen

Demokratie in Deutschland allein oder vornehmlich auf Konstruktionsfehler der Verfassung zurückzuführen. Der Weg, wie es zur parlamentarischen Demokratie gekommen war, sowie der Monarchie nachtrauernde Verwaltungen, Justizorgane, Wirtschaftskreise und Reichswehr spielten eine nicht unerhebliche Rolle. Diese sogenannten Vernunftsrepublikaner standen dem Parlamentarismus zwar nicht feindselig aber doch distanziert gegenüber.

Möglichkeiten zur Ausbildung einer Diktatur

Problematische Elemente der Weimarer Verfassung

In der Weimarer Verfassung finden sich diverse Elemente, die im für eine demokratische Staatsform problematisch werden konnten, und zum Teil auch geworden sind.

Artikel 48 der Weimarer Verfassung (Notstandsgesetz)

Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.

Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche dieöffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung deröffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen. Von allen gem äß Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikel getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstages außer Kraft zu setzen. [...]

Wie bereits erwähnt stellt die Notstandsverordnung einen solchen problematischen Teil der Weimarer Verfassung dar. Dem Reichspräsidenten war es überlassen Maßnahmen (vor allem militärische) gegen ein Land zu veranlassen, daß die Verfassung oder Reichsgesetze gefährdete oder verletzte. Er entschied auch über den ,,Ausnahmezustand". Stellte er fest, daß ,,die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet" war, so durfte er gemäß Artikel Abs. 2 die ,,nötigen Maßnahmen" treffen, das heißt das Militär im Inneren einsetzen und sogar die wichtigsten Grundrechte ,,vorübergehend" außer Kraft setzen, nämlich Freiheit der Person (Artikel 114), Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 115), Postgeheimnis (Artikel 117), freie Meinungsäußerung (Artikel 118), Versammlungsfreiheit (Artikel 124) und Eigentumsrecht (Artikel 153). Der Reichstag konnte zwar mit einfacher Mehrheit die Aufhebung dieser Maßnahmen verlangen (Artikel 48 Abs. 3). Ein Ausführungsgesetz nach Artikel 48 Abs. 5 mit dem sich die Gefahr des Mißbrauchs dieser diktatorischen Befugnisse hätte beseitigen lassen, kam nie zustande. Zwar bedurften alle Anordnungen und Verfügungen der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler bzw. den zuständigen Reichsminister (Artikel 50); da aber der Präsident erheblichen Einfluß auf die Regierungsbildung nehmen konnte, war ein Versagen dieses Kontrollinstrument nicht auszuschließen.

Diese lapidare Absicherung der Grundrechte und Möglichkeit dem Reichspräsidenten die legislative Gewalt zu unterstellen ermöglicht es einer Person mehr oder weniger alleine zu herrschen. Wenn sich der Reichstag gegen die Notverordnungen stellen sollte, würde ihm mit Auflösung gedroht. Die Notverordnungen waren also für den Mißbrauch prädestiniert. Dieser Mißbrauch der Weimarer Verfassung wurde speziell von den Präsidialregierungen (1930-1933) unter Hindenburg betrieben. Es wurde ein Automatismus betrieben, der sich auf eine letztlich verfassungswidrigen Kombination der Art. 48 (Notstandsverordnung) und Art. 25 (Auflösung des Reichstages) stützte.

Reichsregierung: bringt umstrittene Gesetzesvorlage im Reichstag ein

Reichstag: lehnt Gesetzesvorlage ab

Reichspräsident: erl äß t auf Wunsch der Regierung die Gesetzesvorlage im Wege der Notverordnung nach Art. 48

Reichstag: verlangt gem äß Art. 48 die Aufhebung der Notverordnung

Reichspräsident: löst nach Art. 25 den Reichstag auf, setzt Notverordnung wieder in Kraft

Reichsregierung: regiert bis zur Neuwahl 60 Tage praktisch unkontrolliert mit Notverordnungen

Reichsregierung: bringt umstrittene Gesetzesvorlage ...

Dieser Automatismus war zwar verfassungswidrig konnte aber, da keine wirkliche judikative Kontrolle vorhanden war, von Hindenburg, der selbst die Wiedereinrichtung einer Monarchie anstrebte, betrieben werden.

Ein weiterer kritischer Punkt ist der Reichspräsident als Oberbefehlshaber der bewaffneten Macht. Dadurch war es ihm möglich enormen Druck auf Verfassungsorgane oder Gesellschaftsgruppen auszuüben.

Selbst der ,,normale" Gesetzgebungsablauf konnte vom Reichspräsident durch Erzwingen eines Volksentscheides entscheidend beeinflußt werden. Und stets blieb ihm die Möglichkeit den Reichstag aufzulösen.

Um Mißbrauch zu verhindern fehlt es der Weimarer Verfassung an einer dem Verfassungsgericht gleichwertigen judikativen Instanz. Speziell die Besetzung der Richterposten stellte für die demokratische Republik ein Problem dar. Der Großteil der Justizorgane war mit Beamten des Kaiserreichs besetzt, die der Monarch nachtrauerten und somit in einen Interessenkonflikt gerieten, der im Falle eines Prozesse zumeist positiv für rechte Gruppierungen ausfiel.

Des Weiteren wurde durch den sehr schwachen Parlamentarismus das Verlangen nach einer starken führenden Macht immer größer. Entsprechend wurde die Akzeptanz einer Diktatur im Volke wahrscheinlicher. Ein starker Reichspräsident war außerdem auf Grund der sehr instabilen Regierungskoalitionen wichtig um eine verläßliche Politik betreiben zu können.

Der Weg zum Führerstaat und seine Rechtmäßigkeit

In diesem Kapitel möchte ich auf die Vorgehensweise Hitlers bei der Bildung seines Führerstaates eingehen. Anhand des chronologischen Ablaufs möchte ich die wichtigsten Schritte auf ihre Verfassungskonformität überprüfen.

1933 30.1. Hitler wird Reichskanzler eines Präsidialkabinetts

1.2. Auflösung des Reichstages

4.2. ,,Verordnungen des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes": Einschränkung der Versammlungs- und Pressefreiheit

Dieses Vorgehen ist zwar nicht im freiheitliche und demokratischen Sinne, war jedoch zur Zeit der Präsidialkabinette üblich.

11.2. Die preußische Polizei wird durch die ,,Hilfspolizei" aus SA, SS und ,,Stahlhelm" ergänzt.

27.2. Brand des Reichstages

Durch die Ergänzung der Polizei mit SA und SS Streitkräften werden Hitlers Privatarmeen und deren Maßnahmen legalisiert. Hitler hat damit ein machtpolitisches Druckmittel, das lediglich seinem Befehl gehorcht.

28.2. ,,Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat" hebt die wesentlichen Grundrechtsartikel der Verfassung auf

Diese Verordnung ist zwar wiederum nicht im Sinne einer freiheitlichen Demokratischen Grundordnung, doch ist die Aufhebung auf die lapidare Absicherung der Grundrechte zurückzuführen. Eine solche Aufhebung ist im Zuge der Notverordnung durchaus zulässig.

5.3. Bei den Reichstagswahlen erhalten die Nationalsozialisten 288 von 647 Mandaten

5.-18.3. Umbildung von Landesregierungen und Einsetzung von ,,Reichskommissaren"

Bereits 1932 hatte Hindenburg die preußische Regierung absetzen und durch Papen und die Reichswehr regieren und im Reichsrat vertreten lassen. Auf Klage der bisherigen Regierung und einiger Süddeutsche n Länder erklärte der Staatsgerichtshof die Einsetzung von Reichskommissaren für zulässig. Die Vertretung im Reichsrat durften die Kommissare jedoch nicht übernehmen.

21.3. ,,Tag von Potsdam": feierliche Eröffnung des Reichstages in der Garnisionskirche von Potsdam

23.3. Verabschiedung des ,,Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich""(Ermächtigungsgesetz)

Die Gewaltenteilung ist aufgehoben. Das Ermächtigungsgesetz ist insofern sehr interessant, da die Legislative sich selbst entmachtete. Vom verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt gesehen ist dieser Vorgang durchaus legal. Dies stellt allerdings einen klaren Konstruktionsfehler der Verfassung dar. Die Entwickler der Verfassung wollten soviel demokratische Freiheit wie möglich lassen, haben jedoch nicht bedacht, daß diese Freiheit auch gegen die Demokratie genutzt werden könnte.

31.3. 1. Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich

7.4. 2. Gesetz zur Gleichschaltung der Länder

Diese Gleichschaltungsgesetze der Länder sind klar verfassungswidrig. Sie widerspricht dem Prinzip des Föderalismus, der in der Verfassung klar festgeschrieben ist.

7.4. ,,Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums": Ausschlußder ,,Nichtarier" und politisch Andersdenkender aus der Beamtenschaft

2.5. Auflösung der Gewerkschaften; Gründung der ,,Deutschen Arbeitsfront" (DAF) als Zwangsorganisation aller Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Auflösung der Gewerkschaften widerspricht dem Grundrecht der Versammlungs- und Vereins- bzw. Gesellschaftsbildung (Art. 123 und 124).

10.5. Beschlagnahmung des Vermögens der SPD, 22.6.: Verbot der Partei

27.6. Selbstauflösung der DNVP

5.7. Selbstauflösung des Zentrums als letzte Partei

Wie die Auflösung der Gewerkschaften widerspricht die Auflösung der Parteien den Artikeln 123 und 124 der Weimarer Verfassung. Diese Grundrechte wurden jedoch schon am 28.2.1933 im Zuge von Notstandsverordnungen aufgehoben.

14.7. ,,Gesetz gegen die Neubildung von Parteien": Die NSDAP wird einzig gesetzlich zugelassene Partei

13.9. Bildung des ,,Reichsnährstandes", der alle in der Landwirtschaft Arbeitenden zusammenfaßt

22.9. Schaffung einer ,,Reichskulturkammer", die alle im kulturellen Bereich Tätigen zwangsorganisiert

4.10. Schriftleitergesetz: Die Berufsausübung der Redakteure ist vom ,,Ariernachweis" und der politischen Zuverlässigkeit abhängig

1.12. ,,Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat": Die NSDAP wird zur Trägerin des Staatsgedanken

Das Mehrparteienprinzip wird grob gebrochen. Artikel 1 der Weimarer Verfassung ist gefährdet, da die neue Staatsform nicht mehr als Republik bezeichnet werden kann und die Staatsgewalt nicht mehr vom Volke ausgeht.

1934 20.1. ,,Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit": In der Wirtschaft wird das Führerprinzip eingeführt, die DAF wird in die NSDAP eingegliedert

30.1. ,,Gesetzüber den Neuaufbau des Reiches": Beseitigung der Landtage,Übertragung der Länderhoheitsrechte auf das Reich

14.2. Aufhebung des Reichsrates

30.6. Niederschlagung des ,,Röhmputsches"

3.7. Nachträgliche Legalisierung der Morde als Staatsnotwehr

2.8. Tod Hindenburgs; Hitlerübernimmt als ,,Führer und Reichskanzler" zugleich das Amt des Reichspräsidenten, verzichtet aber auf den Titel. Beamtenschaft und Heer werden auf seine Person vereidigt.

Leichtsinnigerweise war die Vereinigung von Reichspräsident und Reichskanzler in einer Person nicht verboten. Dies konnte sich Hitler zunutze machen und sich damit als absoluter Führer festsetzen.

Hitler hatte offenbar seit seinem Putsch von 1923 gelernt und verbreitete zumindest anfangs den Eindruck der Legalität seiner Regierung. Ihm kam zu Hilfe, daß Hindenburgs Präsidialkabinette zuvor schon eine Verfahrensweise angewandt haben, die keineswegs verfassungskonform war, sich aber schon etablierte. Außerdem war die Akzeptanz der Verfassung und der republikanischen Staatsform nie wirklich gegeben, da ihr stets der Mangel der Aufgezwungenheit durch die Siegermächte der ersten Weltkriegen anhaftete.

Das Grundgesetz der BRD

Ziele bei der Entwicklung des Grundgesetzes

Der Parlamentarische Rat versuchte eine ,,Gegenverfassung" aufzustellen, die die wesentlichen Mängel der Weimarer Verfassung bereinigte und die Möglichkeiten der Ausbildung einer Diktatur zu Nichte machte. Die neue Verfassung mußte also folgende Punkte garantieren:

- Unveräußerliche Grund- bzw. Menschenrechte
- Eine in der Verfassung festgelegte und vor Verfassungsänderungen geschützte demokratische und rechtsstaatliche Staatsform.
- Ein starkes, koaltionsfähiges Mehrparteiensystem, das die Bildung einer arbeitsfähigen Mehrheitsregierung möglich macht. Einführung einer 5-Prozent-Hürde zur Verhinderung von Splitterfraktionen im Parlament
- Ein frei gewähltes Parlament, das legislative Aufgaben übernimmt, die ihm nicht genommen werden können. Vom Parlamentsbeschlüsse müssen stark genug sein, um nicht von Randgruppen durch plebiszitäre Möglichkeiten gestürzt zu werden.
- Eine starke Regierung, die lediglich exekutive Aufgaben übernehmen darf und regelmäßig bestätigt werden muß.
- Ein respektiertes judikatives Kontrollorgan, das über die Verfassungsmäßigkeit der Regierungsmaßnahmen und der verabschiedeten Gesetze entscheidet.
- Entmachtung des Präsidenten
- Eine bewaffnete Macht, die nicht gegen das eigene Volk gerichtet werden darf.

Anhand dieser Überlegungen begannen die Verhandlungen. Ziel war eine in sich harmonische Verfassung, die jedoch nur ein provisorisches Grundgesetz darstellen sollte, da die ,,Macher" des Grundgesetzes nicht die offizielle Trennung von Ost- und Westdeutschland vollziehen wollten.

Wesentliche Verbesserungen gegenüber der Weimarer Verfassung

Die ersten 20 Artikel des Grundgesetzes von 1949 enthalten schon die wichtigsten Verbesserungen zur Weimarer Verfassung. Dort werden die Grundrechte (Menschenwürde, Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Glaubensfreiheit, Meinungsfreiheit, Schutz der Familie, Schulpflicht und Schulwesen, Versammlungsrecht, Vereinigungsrecht, Briefgeheimnis, Freizügigkeitsrecht, Recht der freien Arbeit, Kriegsdienstverweigerungsrecht, Schutz der Wohnung, Schutz des Eigentums, Staatsangehörigkeitsrecht, Asylrecht, Petitionsrecht), der Schutz der Grundrechte und die demokratische, soziale, förderalistische Staatsform festgelegt. Auch das Recht zum Widerstand gegen Feinde der Ordnung wird gewährt. Die ersten 20 Artikel des Grundgesetzes sind zusätzlich vor Verfassungsänderungen geschützt.

Wie in der Weimarer Verfassung wird die Gewaltenteilung eingeführt. Die Exekutive hat ihre Spitze im Bundeskanzler bzw. der Bundesregierung, die Legislative im Bundestag und die Judikative im Verfassungsgericht. Der Bundespräsident erhält nur noch repräsentative Aufgaben.

Dem Präsidenten ist es nicht mehr möglich das Parlament aufzulösen oder den Kanzler zu entlassen. Auch kann das Parlament nicht mehr einzelne Minister entlassen und den Kanzler nur noch er- und nicht absetzen. (konstruktives Mißtrauensvotum)

Es ist dem Präsidenten nicht mehr möglich Gesetze zu verhindern oder zu verzögern.

Beschlossene Gesetze des Bundestages bedürfen nur der Zustimmung der Ländervertretung, wenn deren Angelegenheiten durch das Gesetz betroffen sind.

Neu ist auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Es ist der oberste Gerichtshof und entscheidet über die Verfassungskonformität von Gesetzen und Handlungen der Verfassungsorgane.

Es zeigt sich die wesentlichen Mängel der Weimarer Verfassung sind behoben worden. Den Beweis hierfür möchte ich im nächsten Kapitel bringen.

Überprüfung des Grundgesetzes

Ich möchte in diesem Kapitel das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland anhand der Mängel der Weimarer Verfassung von 1918 überprüfen. Hierzu möchte ich einige besonders große Probleme der Weimarer Republik heranziehen und mit den Erfahrungen aus über 50 Jahren Bundesrepublik vergleichen.

In der Weimarer Republik wurden Kanzler ,,wie am laufenden Band produziert". So regierten in den 14 Jahren der Republik 13 verschiedene Kanzler. Auch wurde regelm äß ig das Parlament aufgelöst und Neuwahlen angesetzt.

Vergleicht man die Situation in der Bundesrepublik so sind in über 50 Jahren gerade mal sieben Kanzler gewählt und vereidigt worden. Am längsten hielt sich Helmut Kohl mit stolzen 16 Jahren. Der Bundestag kann nicht mehr aufgelöst werden.

Im Reichstag kamen praktisch nie stabile Mehrheiten zustande, die eine gemeinsame

Regierungen auf Basis einer Koalition gründen und führen konnten. Außerdem mangelte es den Parteien an Kompromißbereitschaft.

Das Verständnis der Parteien für das demokratische Prinzip hat sich grundlegend geändert. es haben sich inzwischen zahlreiche Koalitionen gebildet, die durchaus regierungsfähig waren und auch stabil bestanden. Die 5-Prozent-Hürde hat sich bewährt. Seit 1957 sind nie mehr als fünf Parteien in den Bundestag eingezogen und haben somit klare politische Verhältnisse geschaffen. Dabei sind radikale Parteien, die die Demokratie in ihrem Wesen stören könnten dem Bundestag weitgehend ferngeblieben.

Die Weimarer Verfassung wurde nie wirklich akzeptiert. Sie wurde als von den Siegermächten des ersten Weltkrieges aufgezwungen empfunden. Außerdem war sie in einem Zug mit Kriegsniederlage, Friedensvertrag und Revolutionskämpfen entstanden. Sie war immer als Sinnbild für Unterwerfung, Demütigung, Chaos und politische Willkür im Bewußtsein der Bevölkerung

Bei der Entstehung des Grundgesetzes war sehr viel mehr Zeit zwischen Kriegsniederlage und Verfassungsverkündigung. Auch fiel die Niederlage klar und deutlich aus, niemand versuchte wie in der Dolchstoßlegende jemandem die Schuld zuzuweisen. Es war offensichtlich klar welches System das Leid und die Not verursacht hatte. Somit wurde das Grundgesetz als völliger Neubeginn gesehen und startete in sehr viel besserem Licht. Die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Errungenschaften in den ersten Jahren der neuen Republik taten ihr übriges.

Anmerkung des Autors zur Verfassung von Weimar und zur Weimarer Republik

Die Weimarer Verfassung hat sich als überstürzt entworfen und viel zu frei definiert herausgestellt. Es wurde nicht die notwendige Sorgfalt aufgebracht, die aus der Verfassung ein harmonisches Ganzes macht. Auch wurde der Demokratie zu viel Freiheit gelassen. Sie bestand in der Prämisse die Volksentscheidung an sich wäre das Maximum an Gerechtigkeit, egal wie sie ausfallen würde. Dabei wurde jedoch nicht bedacht, wie abhängig von Stimmungen und sprunghaft die Wähler sind. So hat sich im Endeffekt die Demokratie selbst gestürzt.

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Details

Titel
Die Weimarer Verfassung und ihre Möglichkeiten zur Ausbildung einer Diktatur
Note
2+
Autor
Jahr
2000
Seiten
13
Katalognummer
V99789
ISBN (eBook)
9783638982269
Dateigröße
364 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Weimarer, Verfassung, Möglichkeiten, Ausbildung, Diktatur
Arbeit zitieren
Rolf Löwisch (Autor:in), 2000, Die Weimarer Verfassung und ihre Möglichkeiten zur Ausbildung einer Diktatur, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/99789

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