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Gewerbsmäßigkeit und Beabsichtigung im Recht. Handelt bereits gewerbsmäßig, wer die wiederholte Tatbegehung lediglich beabsichtigt?

Titel: Gewerbsmäßigkeit und Beabsichtigung im Recht. Handelt bereits gewerbsmäßig, wer die wiederholte Tatbegehung lediglich beabsichtigt?

Studienarbeit , 2020 , 30 Seiten , Note: 10

Autor:in: Anonym (Autor:in)

Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
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Zusammenfassung Leseprobe Details

Die Auslegung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit, die Anfang des 20. Jahrhunderts zur Zeit des Reichsgerichts für § 260 StGB entwickelt wurde, findet heute, also etwa ein ganzes Jahrhundert später, immer noch nahezu unverändert Anwendung. Ist der Begriff so eindeutig und unmissverständlich, dass er keinerlei Rechtsfragen aufwirft oder wurde sich bislang einfach noch nicht ausreichend damit befasst? Ist eine nähere Auseinandersetzung und damit einhergehend eventuell eine Änderung der Definition nicht längst überfällig? Immerhin sind die Rechtsfolgen, die der Täter bei gewerbsmäßiger Begehung einer Tat tragen muss, nicht unbeträchtlich. Regelmäßig kommt es zu einer Verdoppelung der Strafrahmenobergrenze. Doch genaue Voraussetzungen, wie man sie bei einem Merkmal, das zu derartigen Straferhöhungen führen kann, erwarten könnte, liegen bei der Gewerbsmäßigkeit augenscheinlich nicht vor. Sie erscheinen zum einen unpräzise und vor allem schwer nachweisbar. Denn es handelt sich um ein subjektiv geprägtes Merkmal: Die Absicht des Täters ist auf den ersten Blick das einzig entscheidende Kriterium. Doch kann das dem Willen des Gesetzgebers entsprechen? Ist es möglich, dass bereits gewerbsmäßig handelt, wer die wiederholte Tatbegehung lediglich beabsichtigt? Und damit einhergehend stellt sich vor allem die Frage: Ist das rechtssicher und rechtskonform? Sollten nicht zusätzlich, wie üblich und gerade in Anbetracht der deutlichen Straferhöhung, objektive Voraussetzungen erforderlich sein?

Um diese Fragen zu klären, wird zunächst die Verortung des Begriffs im Gesetz geklärt (2), danach die historische Entwicklung der Definition dargestellt (3), um dann auf den Status quo der Definition und die einzelnen Voraussetzungen genauer einzugehen und sie auf etwaige Probleme zu untersuchen (4). Danach erfolgt meine Stellungnahme (5) und zum Abschluss werden alle Ergebnisse zusammengefasst und es wird ein kurzer Ausblick gegeben (6).

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Problematik

2 Verortung der Gewerbsmäßigkeit im Gesetz

3 Historische Entwicklung

4 Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit

4.1 Absicht

4.2 Wiederholte Deliktsbegehung

4.3 Einnahmequelle

5 Stellungnahme

6 Fazit

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht kritisch die Auslegung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit im deutschen Strafrecht, insbesondere die Frage, ob bereits die bloße Absicht zur wiederholten Tatbegehung ausreicht, um den Qualifikationstatbestand zu erfüllen, oder ob zusätzliche objektive Kriterien erforderlich sind.

  • Historische Entwicklung der Definition der Gewerbsmäßigkeit
  • Analyse der subjektiven Absicht als zentrales Tatbestandsmerkmal
  • Diskussion der Notwendigkeit objektiver Voraussetzungen (Mindestanzahl an Taten)
  • Verfassungsrechtliche Aspekte wie das Analogieverbot und der Bestimmtheitsgrundsatz
  • Reformvorschläge zur Konkretisierung des Rechtsbegriffs

Auszug aus dem Buch

4.2 Wiederholte Deliktsbegehung

Die Absicht wird weiter dadurch konkretisiert, dass sie sich bei Ausübung der Tat auf eine wiederholte Tatbegehung beziehen muss. Ob sie vorliegt, wird anhand von Geständnissen, Aussagen von Zeugen und vor allem Indizien, die gezielt auf die Wiederholungsabsicht geprüft werden müssen, analysiert. Unzureichend ist es, lediglich darauf zu verweisen, dass der Täter vergleichsweise wenig oder überhaupt kein Einkommen oder Vermögen hat, er zuvor bereits straffällig wurde oder gar in diskriminierender Art und Weise von bestimmten Bevölkerungsgruppen auf die Absicht zu schließen. Die Wiederholungsabsicht muss sich gerade auf das Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch die gewerbsmäßige Begehung qualifiziert ist. Es ist also eine Gleichartigkeit der Straftaten erforderlich. Dadurch kann vom sogenannten Berufsverbrechertum abgegrenzt werden. Es soll schließlich nicht die Tätergruppe erfasst werden, die sich irgendwie auf unredliche Weise Einkommen verschafft und auch nicht die, die sich eigentlich auf ein anderes Delikt spezialisiert hat und nur bei einer sich passenden Gelegenheit ein weiteres Delikt erfüllt.

Zusammenfassung der Kapitel

1 Problematik: Einleitung in die historisch gewachsene, jedoch problematische Auslegung der Gewerbsmäßigkeit und Aufwerfen der Frage nach der Notwendigkeit objektiver Voraussetzungen.

2 Verortung der Gewerbsmäßigkeit im Gesetz: Untersuchung der uneinheitlichen Verwendung des Begriffs in zahlreichen strafrechtlichen Normen und deren unterschiedliche Auswirkungen auf das Strafmaß.

3 Historische Entwicklung: Darstellung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des BGH sowie der Versuche, den Begriff historisch und teleologisch zu definieren.

4 Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit: Detaillierte Analyse der drei Säulen Absicht, wiederholte Deliktsbegehung und Einnahmequelle unter Einbeziehung kontroverser wissenschaftlicher Ansichten.

5 Stellungnahme: Eigene Bewertung des Autors mit dem Plädoyer für eine Objektivierung und restriktivere Auslegung des Begriffs zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit.

6 Fazit: Zusammenfassende Einschätzung der Notwendigkeit einer gesetzlichen Konkretisierung oder einer restriktiven Rechtsprechung zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit.

Schlüsselwörter

Gewerbsmäßigkeit, Strafrecht, Wiederholungsabsicht, Einnahmequelle, Strafzumessung, Objektivierung, Bestimmtheitsgrundsatz, Analogieverbot, Berufsverbrechertum, Rechtsstaatlichkeit, Tatbegehung, Deliktsqualifikation, Strafschärfungsgrund, Vorsatz, Generalprävention.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Definition des Merkmals „gewerbsmäßig“ und der Frage, ob dieses Merkmal heute noch eine ausschließlich subjektive Auslegung rechtfertigt.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die Arbeit fokussiert sich auf die historischen Ursprünge des Begriffs, die aktuelle Auslegung durch die Rechtsprechung sowie die dogmatische Kritik an der fehlenden Objektivierung des Merkmals.

Was ist das primäre Ziel der Arbeit?

Das Ziel ist es, aufzuzeigen, dass die gegenwärtige Praxis der Gewerbsmäßigkeit rechtsstaatliche Probleme birgt und eine Konkretisierung durch objektive Kriterien, wie etwa eine Mindestzahl an Taten, dringend erforderlich ist.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Der Autor nutzt eine rechtsdogmatische Analyse, die historische, grammatikalische und systematische Auslegungsmethoden kombiniert und durch eine rechtsvergleichende Perspektive ergänzt.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Prüfung der Voraussetzungen Absicht, wiederholte Deliktsbegehung und Einnahmequelle, wobei die Argumente namhafter Rechtswissenschaftler intensiv diskutiert werden.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit wird maßgeblich durch die Begriffe Gewerbsmäßigkeit, Strafzumessung, Objektivierung und Rechtsstaatlichkeit geprägt.

Warum hält der Autor die aktuelle Rechtsprechung für problematisch?

Weil sie durch die rein subjektive Auslegung zu unverhältnismäßigen Strafen führen kann und dem Bestimmtheitsgebot sowie dem Analogieverbot zuwiderlaufen könnte.

Was wäre nach Ansicht des Autors eine mögliche Lösung?

Eine Lösung könnte die Einführung objektiver Kriterien wie eine Mindestanzahl von Vortaten oder eine gesetzliche Legaldefinition ähnlich dem österreichischen Strafrecht sein.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Gewerbsmäßigkeit und Beabsichtigung im Recht. Handelt bereits gewerbsmäßig, wer die wiederholte Tatbegehung lediglich beabsichtigt?
Hochschule
Universität Potsdam
Note
10
Autor
Anonym (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2020
Seiten
30
Katalognummer
V998610
ISBN (eBook)
9783346369789
ISBN (Buch)
9783346369796
Sprache
Deutsch
Schlagworte
gewerbsmäßigkeit beabsichtigung recht handelt tatbegehung
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Anonym (Autor:in), 2020, Gewerbsmäßigkeit und Beabsichtigung im Recht. Handelt bereits gewerbsmäßig, wer die wiederholte Tatbegehung lediglich beabsichtigt?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/998610
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Leseprobe aus  30  Seiten
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