Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 1
1. Das Ladenschlussgesetz - eine Einleitung 2
2. Ladenschlussgesetz - Ziel und Begründung 3-5
2.1 Zur Stellung des Ladenschlussgesetzes im Grundgesetz 3
2.2. Ansatzpunkt einer „Ökonomischen Analyse des Rechts“ 4
3. Betroffene und interessierte Gruppen 5-9
3.1. Die Interessen der Konsumenten 5
3.2. Die Interessen des Einzelhandels 5
3.3. Die Interessen der Arbeitnehmer im Einzelhandel 6
3.3.1. Exkurs: Die Interessen der Gewerkschaftsführung 6
und die der Beschäftigten im Einzelhandel
3.4. Warum eine Liberalisierung des Ladenschlussgesetzes 8
schwierig ist
4. Liberalisierung des Ladenschlussgesetzes 9-16
4.1. Argumente gegen eine Liberalisierung 9
4.2. Argumente für eine Liberalisierung 11
4.3. Ein hilfreicher Blick ins Ausland 15
5. Fazit 16
6. Literaturverzeichnis 18
7. Anhang 20
1
„Für derartige Gesetze bringe ich kein Verständnis auf, weil ich bei aller wirtschaftspolitischen Überlegung zuerst einmal an die Verbraucher denke“ (L. Erhard: Wohlstand für alle, 1957, S.159f.)
1. Das Ladenschlussgesetz - eine Einleitung
Das Ladenschlussgesetz (LSchlG) regelt die höchstzulässige Dauer und äußerste zeitliche Lage des Feilhaltens von Waren an Endverbraucher in und außerhalb von Verkaufsstellen. Historisch entstand es aus einem größtenteils religiös bedingten Bedürfnis nach Schutz des Feiertags und des Sonntags. Bei seiner Verabschiedung im Jahr 1956 konnte es nur eine knappe Mehrheit des Bundestags auf sich vereinigen und ist auch seitdem sehr umstritten gewesen 1 . Im internationalen Vergleich ist das LSchlG restriktiv, auch nach der im Jahr 1996 erfolgten Teilliberalisierung 2 .
Das LSchlG regelt generell abstrakte Ladenschlusszeiten in §3, führt jedoch eine Reihe von Ausnahmemöglichkeiten an. Diese Ausnahmen, die dem Versorgungsbedürfnis der Bürger Rechnung tragen sollen (u.a. Apotheken und Tankstellen), sind in §§4-16 geregelt. Das G esetz sieht zudem die Möglichkeit von Ausnahmebewilligung im öffentlichen Interesse nach §23 vor 3 .
Durch die vielen Ausnahmetatbestände des LSchlG, die Möglichkeit von Ausnahmebewilligung im öffentlichen Interesse sowie der Menge von unbestimmten Rechtsbegriffen kann durchaus von einer gewissen Unsicherheit darüber, was denn nun Recht ist, gesprochen werden 4 .
Das LSchlG hat zum Regulierungsgegenstand den Einzelhandel mit über 2,4 Mio. Beschäftigten und über 340Mrd. € Umsatz 5 .
1 so z.B. in Stober, R., S. 3 und George, T., S. 1
2 siehe George, T., S. 1
3 für einen ausführlichen Kommentar zum LSchlG siehe Anzinger, R.
4 dies äußert sich u.a. durch zunehmende Verstöße gegen das LSchlG, vgl. George, T., S. 3
5 siehe George, T., S. 63
2
2. Ladenschlussgesetz - Ziel und Begründung
Das LSchlG gibt selbst keine Auskunft über seinen Zweck. Wichtig bei der Frage, welchen Zweck oder Ziel das Gesetz erfüllen soll, ist daher die Begründung durch den Gesetzgeber selbst. Hier wären A rbeitnehmerschutz, Wettbewerbsneutralität und evtl. auch Verbraucherschutz anzuführen 6 .
Durch Gewährung einer ausreichenden Arbeits- und Nachtruhe sowie eines zusammenhängenden Wochenendes für das Verkaufspersonal soll dem Arbeitnehmerschutz im Einzelhandel Rechnung getragen werden.
Als Element des Wettbewerbsschutzes wird angenommen, dass es dem Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen vor allzu starker Konkurrenz großer Unternehmen dient, als Element der Wettbewerbsneutralität, dass es Geschäfte mit und ohne abhängig Beschäftigte gleichstellt 7 .
Als Element des Verbraucherschutzes könnte in Betracht kommen, dass es in seiner Eigenschaft als wettbewerbsschützende Norm über die Erhaltung einer differenzierten Lädenlandschaft für größeres Angebot und niedrigere Preise sorgt 8 .
2.1. Zur Stellung des Ladenschlussgesetzes im Grundgesetz
Ohne die Stellung des LSchlG im Grundgesetz (GG) im Gesamten zu behandeln, sind einige Punkte im Rahmen dieser Arbeit wichtig:
Das LSchlG beschränkt die Verkaufstelleninhaber in der Ausübung ihres Berufs sowie in i hrer Wettbewerbsfreiheit 9 . Eine solche Regelung ist dann zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist 10 . Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und die überwiegende Rechtsmeinung ist der Ansicht, dass der Schutz des Verkaufspersonals zur Sicherung eines
6 vgl. Stober, R., S. 13ff
7 siehe Stober, R., S. 17 sowie vgl. Zmarzlik, J., Roggendorff, P., S. 36
8 siehe George, T., S. 1
9 siehe Stober, R., S. 6 sowie George, T., S. 2
10 Stober, R., S. 6
3
freien Abends und eines zusammenhängenden Wochenendes eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls ist 11 . Es ist also festzuhalten, dass das LSchlG verfassungsgemäß nach geltender Rechtssprechung ist und einen Kompromiss zwischen den Grundrechten der verschiedenen Parteien darstellt 12 , deren Interessen unter Punkt 3. betrachtet werden.
2.2. Ansatzpunkt einer „Ökonomischen Analyse des Rechts“
In der Debatte um eine Liberalisierung der Ladenschlusszeiten ging und geht es auch weniger darum, ob den Beteiligten diese Grundrechte zugebilligt oder abgesprochen werden sollten, sondern ob das Mittel, also das LSchlG, der beste, einzige oder adäquate Weg ist, diese bestmöglich zu verwirklichen.
Diese Debatte um eine Liberalisierung des LSchlG ist daher keine rein rechtliche, sondern muss notwendigerweise über den Bereich des Rechts hinausgehen, die Interessen der Beteiligten Personengruppen mit in ein Kalkül ziehen und Prognosen darüber aufstellen, was unter kontrafaktisch angenommenen rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich des zu normierenden zu erwarten wäre.
Diesem Ansatz der „Ökonomischen Analyse des Rechts 13 “ ist auch diese Arbeit verpflichtet, indem sie zunächst die Interessen der beteiligten Akteure (Konsumenten, Einzelhandelsunternehmen und -Verbände, Gewerkschaften und Einzelhandelsbeschäftigte) unter 3. betrachtet um dann die Argumente für und wider eine Liberalisierung des LSchlG unter 4. darlegt und bewertet. Dabei wird wie in den Wirtschaftswissenschaften üblich vom allgemeinen ökonomischen Verhaltensmodell ausgegangen, dass u.a. methodologischen Individualismus sowie Eigennutzmaximierung annimmt 14 .
11 siehe BVerfG 13, S. 237
12 siehe Schädler, J., S. 1 sowie Stober, R., S. 3
13 „Die ÖAR [..] liefert eine Antwort auf die Frage wie Rechtsregeln konstruiert sein mü ssen, um eine optimale
Allokation der Ressourcen zu erreichen“ Schädler, J., S. 4; siehe auch Kirchner, C.: Ökonomische Analyse des
Rechts. Interdisziplinäre Zusammenarbeit von Ökonomie und Rechtswissenschaft, in: Assmann, H., Kirchner,
C., Schanze, E.: Ökonomische Analyse des Rechts, Tübingen, Mohr, 1993
14 siehe z.B. Blankart, C.B.: Öffentliche Finanzen in der Demokratie, München, Vahlen, 2001, S. 9ff
4
3. Betroffene und interessierte Gruppen
Eine Analyse der Partikularinteressen hat die Frage zum Gegenstand, welche Interessengruppen beteiligt sind, wie sie ihre Interessen vertreten und wieso sie gerade diese Interessen haben? In diesem Fall sind mehrere Parteien oder Gruppen involviert: Konsumenten, Gewerkschaften, Einzelhandelsangestellte, Einzelhandelsunternehmenverbände sowie kleine, mittlere und große Unternehmen der Einzelhandelsbranche. Die Gruppe der Einzelhandelsunternehmen, schon dreigeteilt, ließe sich auch noch nach Merkmalen wie City-Standort, Art der verkauften Güter etc. differenzieren.
Zunächst ist zu bemerken, dass beide Tarifpartner größtenteils gegen eine weitgehende Liberalisierung sind, während der Sachverständigenrat zur wirtschaftlichen Entwicklung und die Monopolkommission als jeweils eher nicht interessenbehaftete eher Befürworter einer Liberalisierung des LSchlG sind 15, 16 .
3.1. Die Interessen der Konsumenten
Die Interessen der Konsumenten, sichtbar zum einen im Votum der Verbraucherverbände 17 für eine Liberalisierung des LSchlG und zum zweiten ersichtlich aus Konsumentenbefragungen 18 , sind klar dergestalt, dass sie eine Ausweitung der Ladenöffnungszeiten befürworten.
Für den einzelnen Konsumenten bedeuten längere Öffnungszeiten ein Mehr an Einkaufsmöglichkeit s owie Integrierbarkeit in verschiedenartige Tageszeitpläne. Nachteile für die Verbraucher sind zunächst nicht ersichtlich.
3.2. Die Interessen des Einzelhandels
Es ist festzustellen, dass die Mehrzahl der Einzelhändler sowie die Mehrheit der Einzelhandelsvertretungen gegen eine Liberalisierung ist 19 . Dies erklärt sich u.a. daraus, dass 80% der Geschäfte keine höheren Umsätze im Falle einer Liberalisierung erwarten 20 .
15 siehe George, T., S. 1 sowie Stober, R., S.26
16 Eine weitere Interessengruppe sind die Kirchen in Deutschland, die sich in Vergangenheit stark ablehnend
bezüglich einer Liberalisierung des LSchlG geäußert haben, die jedoch im Rahmen dieser Arbeit als nicht primär
ökonomisch Betroffene nicht eingehender betrachtet werden sollen.
17 siehe Stober, R., S.26
18 55% der deutschen Konsumenten begrüßen und nutzen die seit 1. November 1996 gültigen Ladenschlusszei-
ten. So zu lesen in: Täger, U.C., Halk, K.: Wie wirkt das neue Ladenschlussgesetz auf den Einzelhandel?, S. 7
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Die Gruppe der Einzelhändler ist jedoch heterogen. So wird deutlich, dass eher beratungsintensive Branchen, Einzelhändler in Citylage sowie der Interessenverband der Filialisten und Selbstbedienungswarenhäuser sich für eine Liberalisierung aussprechen 21 . Prinzipiell gilt hierbei: je höher Umsatz einer Gruppe von Läden, umso mehr tendiert sie zur Befürwortung einer Liberalisierung 22 . Eine Ausnahme bildet die Gruppe von kleinsten Läden, die sich stark für eine Liberalisierung ausspricht. Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Zustimmung zu einer vollständigen Aufhebung des LSchlG im Verlauf der Zeit auf Seiten der Einzelhändler wächst 23 .
Es lässt sich nun die Frage stellen, warum die Interessen einzelner Ladengruppen divergieren. Unter 4. werden sich im Rahmen einer Betrachtung und Bewertung der vorgebrachten Argumente für und wider einer Liberalisierung des LSchlG und insbesondere durch vergleichenden Blick ins Ausland Antworten auf diese Frage ergeben.
3.3. Die Interessen der Arbeitnehmer im Einzelhandel
Zur Interessenlage der Arbeitnehmer im Einzelhandel, wie sie sich aus Arbeitnehmerbefragungen regelmäßig ergibt, lässt sich feststellen, dass sie mehrheitlich eine Liberalisierung ebenso ablehnen wie die sie vertretenden Gewerkschaften 24 .
Schädler(1995) bemerkt hierzu, dass die Arbeitnehmer theoretisch für Liberalisierung sein müssten, es aber größtenteils nicht sind 25 . Sein Versuch einer Erklärung soll im Folgenden als ein Beispiel einer speziellen Analyse des Verhaltens und der Interessen einzelner A kteure mittels ökonomischen Methoden und Grundannahmen 26 betrachtet werden.
Ausgehend von der Feststellung, dass eine Liberalisierung der Öffnungszeiten die Gesamtsituation der Beschäftigten im Einzelhandel verbessern würde, einer These, die wir unter 4.
19 siehe Stober, R., S. 26 sowie George, T., S. 1 und Schädler, J., S. 147ff
20 siehe Täger, U.C., Halk, K.: Wie wirkt das neue Ladenschlussgesetz auf den Einzelhandel?, S. 7
21 siehe George, T., S. 1 sowie Schädler, J., S. 148ff
22 siehe Täger, U.C., Halk, K.: Wie wirkt das neue Ladenschlussgesetz auf den Einzelhandel? S. 9
23 siehe Täger, U.C., Halk, K.: Wie wirkt das neue Ladenschlussgesetz auf den Einzelhandel? S. 9
24 siehe Stober, R., S. 26 sowie George, T., S. 1 und Schädler, J., S. 140ff
25 in Schädler, J., S. 140ff
26 siehe 2.2.
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Arbeit zitieren:
Malte C. Daniels, 2002, Liberalisierung des Ladenschlussgesetzes, München, GRIN Verlag GmbH
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Konsequenzen der Liberalisierung der Ladenschlussbestimmungen im deuts...
Diplomarbeit, 108 Seiten
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