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Vergleich der Kontrollgruppe mit der Gruppe der Ergebnisrechtfertigung
Inhaltsverzeichnis
VERZEICHNIS DER TABELLEN. II
1 EINLEITUNG 1
2 RECHTFERTIGUNGSPFLICHT IN DER PSYCHOLOGISCHEN FORSCHUNG 2
2.1 WIRKUNGEN VON RECHTFERTIGUNGSPFLICHT 2
2.2 PROZESS- UND ERGEBNISRECHTFERTIGUNG. 3
2.3 HYPOTHESE 4
3 PROJEKTSTUDIE „WURSTFABRIK“ 5
3.1 METHODE. 5
3.2 ERGEBNISSE. 7
3.2.1 STICHPROBE 7
3.2.2 MANIPULATIONSKONTROLLE DER ERGEBNISRECHTFERTIGUNG 7
3.2.3 KREUZTABELLEN 8
3.2.4 VERGLEICH KONTROLLGRUPPE - ERGEBNISRECHTFERTIGUNG 9
3.3 DISKUSSION 10
LITERATURVERZEICHNIS III
Vergleich der Kontrollgruppe mit der Gruppe der Ergebnisrechtfertigung
TABELLE 1: KREUZTABELLE INVESTITIONSENTSCHEIDUNG 1 * RECHTFERTIGUNGS-
BEDINGUNG....................................................................................... 8
TABELLE 2: KREUZTABELLE DARLEHENSENTSCHEIDUNG * RECHTFERTIGUNGS-
BEDINGUNG....................................................................................... 8
TABELLE 3: KREUZTABELLE INVESTITIONSENTSCHEIDUNG 2 * RECHTFERTIGUNGS-
BEDINGUNG....................................................................................... 9
TABELLE 4: VERGLEICH DER MITTELWERTE VON KONTROLL- UND ERGEBNISRECHT-
FERTIGUNGSGRUPPE BEI ALLEN DREI INVESTITIONSENTSCHEIDUNGEN . 10
Vergleich der Kontrollgruppe mit der Gruppe der Ergebnisrechtfertigung
1 Einleitung
Die vorliegende Arbeit ist vorrangig ein Projektbericht zum Projektseminar „Denken und Problemlösen in Entscheidungsprozessen“ im Sommersemester 2001. Das Seminar befasste sich mit der Frage, wie Individuen Entscheidungen treffen, welche gedanklichen Verarbeitungsprozesse dabei ablaufen und welche Determinanten diese Prozesse bedingen. Speziell von Interesse war die Wirkung eskalierenden Commitments auf den Entscheidungsprozess. Mit Eskalation ist dabei das Festhalten an einer einmal getroffenen Entscheidung gemeint, obwohl negatives Feedback neutral betrachtet eine Korrektur der Entscheidung nahe legen würde. Es sollte untersucht werden, ob Faktoren existieren, die dazu beitragen können, eine solche - in der Regel unerwünschte -Eskalation zu vermeiden oder zumindest in ihrer Wirkung abzuschwächen. Ziel des Seminars war daher die Konstruktion, Durchführung und Auswertung eines Eskalationsexperiments, mit dem untersucht werden sollte, ob Probanden sich unter unterschiedlichen Rechtfertigungs- und Zeitdruckbedingungen in ihrer Entscheidungsfindung unterscheiden. Zusätzlich sollte ermittelt werden, welchen Einfluss einige Persönlichkeitsmerkmale auf die Entscheidungsfindung haben. Die vorliegende Arbeit beschränkt sich auf die Betrachtung der Rechtfertigungsbedingungen und insbesondere auf einen Vergleich der Gruppe der Ergebnisrechtfertigung mit der Kontrollgruppe. Alle Aspekte der Zeitdruckbedingung sowie der Persönlichkeitsmerkmale bleiben hier unbeachtet. Die genauere Betrachtung der Unterschiede zwischen Prozessrechtfertigungs- und Kontrollgruppe sowie zwischen Prozess- und Ergebnisrechtfertigungsgruppe erfolgt in anderen Arbeiten, ebenso eine genauere Darstellung des Ablaufs und der Manipulationen des Experiments.
Um die Bedeutung der Rechtfertigungspflicht bei Denk- und Entscheidungsprozessen deutlich zu machen, wird zunächst in Abschnitt 2.1 des 2. Kapitels der theoretische Hintergrund und der Stand der Forschung auf diesem Gebiet dargestellt. Da einige Forschungen darauf hindeuten, dass Rechtfertigungspflicht nicht eindimensional zu betrachten ist, wird in Abschnitt 2.2 die Unterscheidung zwischen Prozess- und Ergebnisrechtfertigung erläutert und ihr theoretischer und empirischer Hintergrund dargestellt. Aufbauend auf diesem theoretischen Hintergrund werden dann in Kapitel 3 Konzeption und Durchführung des Experiments beschrieben und die gefundenen Ergebnisse mit dem Schwerpunkt eines Vergleichs zwischen Ergebnisrechtfertigungs- und Kontrollgruppe dargestellt und interpretiert.
Vergleich der Kontrollgruppe mit der Gruppe der Ergebnisrechtfertigung
2 Rechtfertigungspflicht in der psychologischen Forschung
Obwohl in vielen Bereichen vor allem des öffentlichen Lebens die Frage, wer wem gegenüber zu was verpflichtet ist, eine große Rolle spielt, steht die Psychologie bei der Erforschung der Rechtfertigungspflicht und ihrer Bedeutung bei Denk- und Entscheidungsprozessen noch ziemlich am Anfang (Lerner & Tetlock, 1999). Im folgenden Abschnitt dieses Kapitels sollen einige durch Lee, Herr, Kardes und Kim (1999) empirisch bestätigte Wirkungen von Rechtfertigungspflicht dargestellt werden. Da Arbeiten von Lerner und Tetlock (1999) sowie Simonson und Staw (1992) darauf hindeuten, dass Rechtfertigungspflicht nicht eindimensional betrachtet werden kann, wird danach eine Unterteilung in Prozess- und Ergebnisrechtfertigung vorgenommen.
2.1 Wirkungen von Rechtfertigungspflicht
Unter Rechtfertigungspflicht (accountability) versteht man die explizite oder implizite Erwartung eines Individuums, seine Meinungen, Gefühle und Handlungen vor anderen rechtfertigen zu müssen. Sie impliziert normalerweise, dass eine unzureichende Rechtfertigung negative Konsequenzen nach sich zieht, die von verächtlichen Blicken bis hin zum Verlust von Einkommen, Freiheit oder sogar des eigenen Lebens reichen können. (Lerner & Tetlock, 1999)
Lee et al. (1999) konnten in ihrer Studie einige Wirkungen einer expliziten Rechtfertigungspflicht auf die Entscheidungsfindung von Probanden nachweisen. Darin wurden 58 Studenten darum gebeten, aus mehreren Alternativen den geeignetsten Computertyp zur Anschaffung für ein neues Gebäude einer Business School auszuwählen. Der Hälfte der Probanden wurde gesagt, dass sie im Anschluss an ihre Auswahl ihre Entscheidung gegenüber einer Gruppe von PC-Experten rechtfertigen müssten. Die andere Hälfte erhielt keinen solchen Hinweis. Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass die Angehörigen der Gruppe, der eine explizite Rechtfertigungspflicht auferlegt worden war, im Gegensatz zu den Angehörigen der Gruppe ohne diese Manipulation dazu neigten, mehr relevante Informationen in ihre Entscheidungen mit einzubeziehen. Erstere brauchten daher auch länger, um zu einer Entscheidung zu kommen. Die zur Rechtfertigung verpflichteten Studenten neigten außerdem zu mehr kompensatorischen Auswahlverfahren und sie schieden einzelne Alternativen seltener bereits zu Beginn des Auswahlpro- zesses aus. Darüber hinaus bestätigte sich die Vermutung, dass sich zur Rechtfertigung
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verpflichtete Entscheider mehr Gedanken darüber machen, wie ihre Entscheidung von anderen aufgefasst wird. Ihre Rechtfertigungen waren integrativ komplexer, evaluativ ausgeglichener und damit leichter zu verteidigen als die von Probanden, denen nicht vorher gesagt worden war, dass sie sich am Anschluss an ihre Entscheidung vor Experten rechtfertigen müssten. Die Rechtfertigungsgruppe berichtete darüber hinaus weniger extreme Einschätzungen der Wichtigkeit einzelner Attribute der zur Auswahl stehenden PCs. Auch dies lässt sich damit erklären, dass weniger extreme Einstufungen leichter vor Experten zu verteidigen sind.
Insgesamt kommen Lee et al. (1999) zu dem Schluss, dass eine explizite Rechtfertigungspflicht Entscheider dazu veranlasst, die Maßstäbe anderer Leute in den Vorder-grund zu rücken und zwar auf Kosten der Bedeutung ihrer eigenen Wertmaßstäbe und Kriterien. Um bei der eigentlichen Rechtfertigung möglichst auf der sicheren Seite zu sein, werden beim Entscheidungsprozess Maßstäbe angesetzt, die für ein breites Spektrum möglicher Beurteiler sozial akzeptabel sind. Deshalb ist bei zu Rechtfertigung verpflichteten Personen der Aufwand bei der Auswahl und Verarbeitung der verfügbaren Informationen höher als bei Personen, die nicht damit rechnen, ihre Entscheidung rechtfertigen zu müssen.
2.2 Prozess- und Ergebnisrechtfertigung
Simonson und Staw (1992) gehen in ihrer Arbeit auf die Bedeutung von Rechtfertigungspflicht als mögliche Deeskalationsstrategie ein. Individuen halten aus verschiedenen Gründen an Entscheidungen fest, auch wenn diese überwiegend oder ausschließlich negative Ergebnisse hervorbringen. Es existieren mehrere Ansätze, die potenziell dazu geeignet scheinen, einer solchen Eskalation entgegenzuwirken. Simonson und Staw (1992) vergleichen diese Ansätze miteinander und stellen fest, dass eine Rechtfertigungspflicht als einer dieser Ansätze zwar zu einer Deeskalation beitragen kann, indem sie die Entscheider zu komplexeren Urteilen anregt und tatsächlich vorhandene Fakten in den Vordergrund rückt. Andererseits kann die Rechtfertigungspflicht aber auch genau das Gegenteil bewirken, falls sie selbst dazu führt, dass ein einmal eingeschlagener Kurs beibehalten und vehement verteidigt wird, beispielsweise weil die jeweilige Person durch eine negative Beurteilung mit schwerwiegenden Sanktionen rechnen muss. Um diese gegenläufigen Effekte der Rechtfertigungspflicht voneinander zu trennen,
Vergleich der Kontrollgruppe mit der Gruppe der Ergebnisrechtfertigung
unterscheiden Simonson und Staw (1992) zwischen der Pflicht zur Rechtfertigung der Ergebnisse von Entscheidungen (outcome accountability) und der Pflicht zur Rechtfertigung der Entscheidungsprozesse (decision process accountability). Zur Reduzierung eskalierenden Commitments ist dann die Prozessrechtfertigung der Ergebnisrechtfertigung vorzuziehen, da fundierte Entscheidungsstrategien und die Berücksichtigung aller relevanten Fakten belohnt werden sollten, egal zu welchem Ergebnis die Entscheidung letztendlich führt. Lerner und Tetlock (1999) schließen, dass Prozessrechtfertigung den Selbstrechtfertigungsdruck verringert und zu einer besseren Verarbeitung der vorhandenen Informationen führt als dies bei Ergebnisrechtfertigung der Fall ist. Empirisch konnten Simonson und Staw (1992) die genannten Hypothesen bestätigen. Prozessrechtfertigung erwies sich als geeignetes Mittel, um eskalierendem Commitment entgegenzuwirken, während Ergebnisrechtfertigung vorhandene Eskalationstendenzen eher noch verstärkte. Rechtfertigungspflicht ist demnach kein eindimensionales Konstrukt. Es lassen sich mit Prozess- und Ergebnisrechtfertigung mindestens zwei unterschiedliche Dimensionen unterscheiden, die unter Umständen gegensätzlich wirken können. Die Wirkung von Rechtfertigungspflicht ist also nicht von der Stärke, sondern von der Art des Rechtfertigungsdrucks abhängig.
2.3 Hypothese
Aus der Arbeit von Simonson und Staw (1992) lässt sich folgende Hypothese ableiten, die mit dem in Kapitel 3 beschriebenen Eskalationsexperiment überprüft werden soll.
H1: Personen, die in dem Bewusstsein handeln, sich für die Ergebnisse ihrer
Entscheidungen anschließend vor Experten rechtfertigen zu müssen, un-
terscheiden sich in ihren Entscheidungen von Personen, die glauben, sich
nicht rechtfertigen zu müssen.
Zu beachten ist hierbei der ungerichtete Charakter der Hypothese. Da das Experiment über die Arbeit von Simonson und Staw (1992) hinaus gehen soll, enthält es drei aufeinander aufbauende Entscheidungen. Über den Einfluss einer Ergebnisrechtfertigungspflicht auf zwei oder mehr aufeinanderfolgende Entscheidungen liegen jedoch noch keine Erkenntnisse vor. Die Hypothese wird deshalb einseitig formuliert, um bei allen drei Entscheidungen verwendet werden zu können.
Vergleich der Kontrollgruppe mit der Gruppe der Ergebnisrechtfertigung
3 Projektstudie „Wurstfabrik“
Um in Anlehnung an Simonson und Staw (1992) zu untersuchen, welche Wirkungen Prozessrechtfertigung und Ergebnisrechtfertigung auf den Entscheidungsprozess haben, wurde ein Eskalationsexperiment in Form eines Planspiels konzipiert und durchgeführt. Dabei sollte untersucht werden, wie eine Manipulation der unabhängigen Variable „Rechtfertigungsbedingung“ sich auf die abhängige Variable „Investitionsentscheidung“ auswirkt. Außer der Rechtfertigungspflicht waren auch die Einflüsse verschiedener Zeitdruckbedingungen sowie der Persönlichkeitsmerkmale der Probanden von Interesse. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit der Untersuchung der Rechtfertigungsbedingungen. Zeitdruck und Persönlichkeitsmerkmale bleiben hier unberücksichtigt. In den folgenden Abschnitten wird deshalb die Methode des Experiments nur insoweit beschrieben, wie sie für den Rechtfertigungsteil der Studie relevant ist. Das gleiche gilt für die dargestellten Ergebnisse.
3.1 Methode
Insgesamt wurden 109 Personen befragt, die per Zufall einer von drei Rechtfertigungsbedingungen zugewiesen wurden. Ein Versuchsleiter führte jeweils mit einer Gruppe von mehreren Probanden, die der gleichen Rechtfertigungsbedingung zugewiesen worden waren, das Experiment durch. Die 37 Angehörigen der Kontrollgruppe erhielten jeweils einen Text, in dem sie gebeten wurden, sich in die Rolle des Marketingleiters einer Wurstfabrik zu versetzen, der sich selbst dazu entschlossen hat, die Firmentätigkeit auf die USA auszudehnen. Der Text, der den ebenfalls 37 Probanden der Prozessrechtfertigungsbedingung vorgelegt wurde, glich dem der Kontrollgruppe, kündigte aber zusätzlich an, dass der Versuchsleiter im Anschluss an die Untersuchung den Entscheidungsprozess und die Vorgehensweise bei der Entscheidungsfindung mit dem Probanden diskutieren würde. Darüber hinaus wurde explizit darauf hingewiesen, dass von Interesse sei, auf welche Weise die Entscheidung getroffen wird. Die Probanden wurden zusätzlich angewiesen, den Versuchsleiter als Inhaber des Unternehmens anzusehen, vor dem am Ende das Vorgehen zu rechtfertigen sei. Die Manipulation der Ergebnisrechtfertigungsbedingung, der 35 Personen zugeteilt wurden, glich weitgehend der der Prozessrechtfertigung. Jedoch wurde hier gesagt, dass von Interesse ist, zu welchen Ergebnissen die Entscheidungen des Probanden führen.
Vergleich der Kontrollgruppe mit der Gruppe der Ergebnisrechtfertigung
Das weitere Vorgehen war für alle drei Rechtfertigungsbedingungen gleich. Den Probanden wurde per Text negatives Feedback zu ihren Entscheidungen gegeben, das heißt der aktuelle Stand der Expansion in die USA wurde überwiegend schlecht dargestellt. Anschließend sollten sie entscheiden, ob das Projekt abgebrochen oder weitergeführt wird und - falls es weitergeführt werden soll - wie viel Geld aus einem Etat von 1 000 000 DM zusätzlich investiert werden soll. Zur Auswahl standen Beträge von 200 000 DM, 400 000 DM, 600 000 DM, 800 000 DM und 1 000 000 DM. Anschließend wurden die Teilnehmer gebeten, ihre Entscheidung kurz schriftlich zu begründen.
Die Teilnehmer, die mindestens 200 000 DM investiert und sich somit für eine Fortführung des Projekts entschieden hatten, erhielten dann einen weiteren Text, in dem erhebliche Schwierigkeiten bei der Weiterführung des Projekts geschildert wurden. Am Ende war wiederum die Entscheidung zu treffen, ob das Projekt an dieser Stelle abgebrochen oder durch Aufnahme eines Darlehens in Höhe von wahlweise fünf oder zehn Millionen DM weitergeführt werden soll. Bei Weiterführung musste zusätzlich entschieden werden, ob aus dem Marketingetat nochmals Geld investiert werden soll. Zur Auswahl standen hier die Beträge 0 DM, 200 000 DM, 400 000 DM, 600 000 DM, 800 000 DM und 1 000 000 DM. Auch nach diesen Entscheidungen wurden die Probanden um eine kurze schriftliche Begründung gebeten. Um eine Manipulationskontrolle durchführen zu können, sollten die Teilnehmer zum Schluss noch durch Ankreuzen auf drei Kontrollfragen antworten. Diese Fragen lauteten:
1. „Ich hatte das Gefühl, mich für die Ergebnisse meiner Entscheidung rechtfertigen zu müssen.“
2. „Ich hatte das Gefühl, mich für die Vorgehensweise bei meinen Entscheidungen rechtfertigen zu müssen.“
3. „Ich musste mich nicht für meine Entscheidungen rechtfertigen.“ Zur Auswahl standen die Antwortalternativen „stimmt gar nicht“, „stimmt eher nicht“, „stimmt teilweise“, „stimmt eher“ und „stimmt völlig“.
Vergleich der Kontrollgruppe mit der Gruppe der Ergebnisrechtfertigung
3.2 Ergebnisse
3.2.1 Stichprobe
Insgesamt nahmen 109 Personen an dem Experiment teil. Das Durchschnittsalter lag bei 26.4 Jahren (SD = 6.6 Jahre). Die große Mehrheit, nämlich 66 % (72 Personen) war zwischen 23 und 26 Jahre alt. Nur 10 Personen (9 %) waren älter als 30 Jahre. Mit 61 Probanden (56 %) waren Männer etwas stärker vertreten als Frauen (48 Personen, 44 %). Ein großer Teil der Teilnehmer studierte zum Zeitpunkt des Experiments Betriebswirtschaftslehre oder Sozialwissenschaften (jeweils 33 Personen, 30 %), während 8 Personen (7 %) angaben, Wirtschaftspädagogik zu studieren. Student(in) eines anderen Fachs waren 20 Personen (18 %) und 15 Teilnehmer (14 %) gaben an, berufstätig zu sein.
3.2.2 Manipulationskontrolle der Ergebnisrechtfertigung
Um die Wirkung der Manipulation zu überprüfen, wird als Hypothese angenommen, dass die Personen in der Gruppe der Ergebnisrechtfertigung stärker das Gefühl hatten, sich für ihre Entscheidungen rechtfertigen zu müssen als die Personen in der Kontrollgruppe. Operationalisiert wird diese Kontrolle durch einen Vergleich des Mittelwerts der Antworten auf die Frage „Ich hatte das Gefühl, mich für die Ergebnisse meiner Entscheidung rechtfertigen zu müssen“ (siehe Abschnitt 3.1) in der Kontrollgruppe mit dem Mittelwert in der Ergebnisrechtfertigungsgruppe. In der Kontrollgruppe liegt dieser Wert bei 2.76 (SD = 1.09), verglichen mit 3.17 (SD = 1.32) in der Ergebnisrechtfertigungsgruppe. Das bedeutet, dass entsprechend der Hypothese die Personen in der Ergebnisrechtfertigungsbedingung durchschnittlich stärker das Gefühl hatten, sich für die Ergebnisse ihrer Entescheidung rechtfertigen zu müssen als die Personen in der Kontrollgruppe.
Ein T-Test für unabhängige Stichproben ergibt jedoch, dass diese Differenz der Mittelwerte nicht statistisch signifikant ist (T = -1.46, df = 70, p = .07). Streng genommen erübrigt sich damit jeder weitere Vergleich zwischen den beiden Gruppen. Da ein p-Wert von .07 jedoch nicht weit von einer statistischen Signifikanz entfernt ist und man deshalb von einer marginalen Signifikanz sprechen kann, werden im Folgenden dennoch weitere Vergleiche angestellt.
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3.2.3 Kreuztabellen
Im Folgenden ist mittels einfacher Kreuztabellen für jede der drei Investitionsentscheidungen dargestellt, wie sich die Teilnehmer unterschieden nach den drei Rechtfertigungsbedingungen auf die Investitionssummen verteilen.
Tabelle 1: Kreuztabelle Investitionsentscheidung 1 * Rechtfertigungsbedingung
Auffällig ist hier, dass insgesamt nur acht Probanden (7 %) schon bei der ersten Entscheidung das Projekt abbrechen (siehe Tabelle 1). Von diesen acht befinden sich vier in der Kontrollgruppe und jeweils zwei in der Prozess- beziehungsweise Ergebnisrechtfertigungsgruppe. Aufgrund des in Abschnitt 2.2 dargestellten theoretischen Hintergrunds wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die meisten Abbrecher in der Prozessrechtfertigungsgruppe zu finden sind.
Tabelle 2: Kreuztabelle Darlehensentscheidung * Rechtfertigungsbedingung
Auch bei der Darlehensentscheidung (siehe Tabelle 2) finden sich die meisten Ab- brecher nicht in der Prozessrechtfertigungs-, sondern in der Ergebnisrechtfertigungs-
Vergleich der Kontrollgruppe mit der Gruppe der Ergebnisrechtfertigung
gruppe, während die Prozessrechtfertigung absolut lediglich genauso viele Abbrecher aufweist wie die Kontrollgruppe.
Tabelle 3: Kreuztabelle Investitionsentscheidung 2 * Rechtfertigungsbedingung
Tabelle 3 zeigt das Entscheidungsverhalten der Teilnehmer bei der zweiten Investitionsentscheidung. Insgesamt investieren hier nur zwei Personen kein weiteres Geld in das Projekt. Dies ist deshalb wenig überraschend, weil diese zweite Investitionsentscheidung sehr eng mit der unmittelbar vorangehenden Darlehensentscheidung verknüpft ist. Die Darlehensentscheidung stellt in diesem Experiment die größte Hürde dar, so dass Personen, die sich hier für die nötige Investition von fünf oder zehn Millionen DM entschieden haben, erwartungsgemäß auch bei der anschließenden Investitionsentscheidung 2 weiter investieren.
Betrachtet man die Zahl der Personen, die bei einer der drei Entscheidungen das Projekt abgebrochen haben, ändert sich das Bild im wesentlichen kaum. Die Kontrollgruppe weist dann 13 Abbrecher (35 %) auf. In der Prozessrechtfertigungsgruppe finden sich elf (30 %) und in der Ergebnisrechtfertigungsgruppe 16 Abbrecher (46 %).
3.2.4 Vergleich Kontrollgruppe - Ergebnisrechtfertigung
Tabelle 4 zeigt die unterschiedlichen Mittelwerte von Kontroll- und Ergebnisrechtfertigungsgruppe bei allen drei Investitionsentscheidungen. Bei der Investitionsentscheidung 1 haben die Probanden mit Ergebnisrechtfertigungspflicht im Schnitt mehr investiert als die Probanden in der Kontrollgruppe. Jedoch zeigt ein T-Test für unab- hängige Stichproben, dass die Mittelwertdifferenz statistisch nicht signifikant ist
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(T = -1.27, df = 70, p = .20). Die in Abschnitt 2.3 aufgestellte Hypothese H1 konnte demnach für die Investitionsentscheidung 1 nicht bestätigt werden.
Tabelle 4: Vergleich der Mittelwerte von Kontroll- und Ergebnisrechtfertigungs-
Beider Darlehensentscheidung haben im Gegensatz zur ersten Investitionsentscheidung die Testpersonen in der Kontrollgruppe durchschnittlich höher investiert. Dieses Ergebnis ist ein Hinweis darauf, dass eine Ergebnisrechtfertigungspflicht bei komplexeren Entscheidungsprozessen, die zwei oder mehr aufeinander aufbauende Einzelentscheidungen umfassen, möglicherweise andere Auswirkungen hat als bei den bisher zum Beispiel von Simonson und Staw (1992) untersuchten simplen Einzelentscheidungen. Jedoch ist auch hier die Mittelwertdifferenz nicht signifikant (T = .97, df = 64, p = .33), so dass die H1 auch für die Darlehensentscheidung nicht als bestätigt angesehen werden kann. Bei Investition 2 dreht sich das Bild abermals um. Hier tendieren genau wie bei Investition 1 die zur Ergebnisrechtfertigung verpflichteten Probanden zu höheren Investitionen. Diese Differenz ist aber ebenfalls nicht signifikant (T = -.47, df = 41, p = .64). Damit konnte die H1 für keine der drei Entscheidungen bestätigt werden.
3.3 Diskussion
Insgesamt sind die in Abschnitt 3.2.4 dargestellten Ergebnisse auf den ersten Blick als enttäuschend anzusehen. Eine eindeutige Wirkungstendenz einer Ergebnisrechtfertigungspflicht ist nicht zu erkennen. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass, wie in Abschnitt 3.2.2 gezeigt, die Manipulation nicht im erwünschten Maße funktioniert
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hat. Wenn sich die Probanden, die zu Beginn des Experiments darauf hingewiesen wurden, dass sie sich für die Ergebnisse ihrer Entscheidungen rechtfertigen müssten, nicht stärker verpflichtet fühlten, eine solche Rechtfertigung liefern zu müssen als die Teilnehmer in der Kontrollgruppe, dann sind auch keine signifikanten Unterschiede bei den getroffenen Entscheidungen zu erwarten. Über die Gründe, warum die Manipulation fehlgeschlagen ist, kann hier nur spekuliert werden. Möglicherweise hätte eine noch deutlichere Instruktion der Probanden zu besseren Ergebnissen geführt. So wäre beispielsweise vorstellbar, im einleitenden Text genauer zu beschreiben, wie das abschließende Interview, in dem die Teilnehmer die Ergebnisse ihrer Entscheidungen rechtfertigen müssen, ablaufen soll. Da der T-Test der Manipulationskontrolle mit T = -1.46, df = 70 und p = .07 nur sehr knapp jenseits einer statistischen Signifikanz liegt, könnte eine solche vergleichsweise kleine Änderung durchaus ausreichen, um einen signifikanten Effekt der Manipulation zu bewirken. Ein weiterer möglicher Grund für den geringen Effekt der Manipulation wird von Lerner & Tetlock (1999) genannt, die darauf hinweisen, dass typische Laborbedingungen, wie sie auch beim hier beschriebenen Experiment herrschten, sich möglicherweise negativ auf Experimente zur Rechtfertigungspflicht auswirken können. So ist der Rechtfertigungsdruck in einer Situation, in der sich die Testperson vor einem ihr unbekannten Versuchsleiter rechtfertigen muss, wahrscheinlich geringer als in einer realen Situation, in der ernsthafte Konsequenzen drohen. Dieser Effekt wird vermutlich noch verstärkt, wenn die Probanden davon ausgehen können, den Versuchsleiter nur für die Dauer des Experiments zu treffen und ihn danach nie wieder zu sehen. Hier wäre es von Vorteil, wenn die Möglichkeit bestünde, den Versuchsteilnehmern ernsthafte negative Sanktionen anzudrohen für den Fall, dass die Ergebnisse beziehungsweise die Prozesse ihrer Entscheidungen negativ beurteilt werden. Ein solches Vorgehen ist jedoch in einem psychologischen Experiment ethisch zumindest fragwürdig und würde zudem die Teilnahmebereitschaft negativ beeinflussen, so dass ganz neue Probleme entstehen könnten.
Darüber hinaus liefern die gefundenen Ergebnisse auf den zweiten Blick wichtige Ansätze für die weitere Forschung. Bei der Investitionsentscheidung 1 neigen die Probanden in der Ergebnisrechtfertigungsgruppe zu höheren Investitionen, was die Ergebnisse von Simonson und Staw (1992) bestätigt. In der darauf folgenden Darlehensentscheidung kehrt sich dieser Effekt jedoch um. Hier tendieren die Personen der Ergebnisrechtfertigungsgruppe zu niedrigeren Darlehen. Dies weist darauf hin, dass
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Rechtfertigungspflicht selbst möglicherweise ein komplexeres Phänomen ist als von Simonson und Staw (1992) angenommen. Ohne Zweifel ist die Unterscheidung in Prozess- und Ergebnisrechtfertigung ein richtiger und wichtiger Schritt, der jedoch möglicherweise nicht weit genug geht. Es wäre deshalb für die weitere Forschung wünschenswert, diese Zweiteilung des Phänomens nicht als fix anzusehen und mögliche weitere Unterdimensionen zu identifizieren. Des Weiteren ist die bisherige experimentelle Operationalisierung des Entscheidungsprozesses zu überprüfen. Es erscheint denkbar, dass eine einzelne zu treffende Entscheidung nicht ausreicht, um die komplexen Wirkungen einer Rechtfertigungspflicht auf den Entscheidungsprozess vollständig zu erfassen.
Vergleich der Kontrollgruppe mit der Gruppe der Ergebnisrechtfertigung
Lee, H., Herr, P. M., Kardes, F. R. & Kim, C. (1999). Motivated Search: Effects of
Choice Accountability, Issue Involvement, and Prior Knowledge on Information
Acquisition and Use. Journal of Business Research, 45, 75-88.
Lerner, J. S. & Tetlock P. E. (1999). Accounting for the Effects of Accountability.
Psychological Bulletin, 125, 255-275.
Simonson, I. & Staw, B. M. (1992). Deescalation Strategies: A Comparison of Tech-
niques for Reducing Commitment to Losing Courses of Action. Journal of Applied
Psychology, 77, 419-426.
Eidesstattliche Erklärung
Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Hausarbeit „Projektbericht: Vergleich der Gruppe der Ergebnisrechtfertigung mit der Kontrollgruppe“ selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst und keine anderen als die in der Arbeit angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet habe. Die Arbeit hat in gleicher oder ähnlicher Form noch keinem anderem Prüfungsamt vorgelegen.
Alle Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß übernommen wurden, sind als solche gekennzeichnet.
Nürnberg, den 28. September 2001 __________________________________
(Christopher Verheyen)
Arbeit zitieren:
Christopher Verheyen, 2001, Projektbericht: Vergleich der Gruppe der Ergebnisrechtfertigung mit der Kontrollgruppe, München, GRIN Verlag GmbH
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