Holger Schwarz - Matrikel 1875 - Hausarbeit Sachenrecht
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Vorwort 4
Literaturverzeichnis 5
Abk rzungsverzeichnis 6
1. Fall: Mietverhltnis Rosig und Endlos Mobil mit Sachverhalt 7
1.1 Sachenrechtliche Rechtsposition Rosig 7
1.1.1 Pr fung des Besitzes 7
1.1.2 Pr fung des Eigentums 9
1.2 Rechtliche M glichkeiten Rosig gegen Endlos Mobil 9
1.3 Rechtliche M glichkeiten Rosig gegen Stark 12
1.3.1 possesorische Besitzschutzanspr che 12
1.3.2 Selbsthilferecht 13
2. Fall: Autonarr Freddy mit Sachverhalt 14
2.1 Pr fung sachenrechtlicher Rechtsposition Rosig 14
2.1.1 Pr fung des Besitzes 14
2.1.2 Pr fung des Eigentums 15
2.2 Rechtliche M glichkeiten Rosig gegen Freddy. 16
2.2.1 possesorische Besitzschutzanspr che 16
2.2.2 Selbsthilferecht 17
2.2.3 petitorische Anspr che 18
2.2.4 Schadensersatz 19
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3. Fall: Inline-Skates mit Sachverhalt 19
3.1 Pr fung sachenrechtlicher Rechtsposition Rosig 20
3.1.1 Pr fung des Besitzes 20
3.1.2 Pr fung des Eigentums 22
3.2 Rechtliche M glichkeiten Rosig gegen die Putzfrau 22
3.2.1 possesorische Besitzschutzanspr che 22
3.2.2 Selbsthilferecht 24
3.2.3 petitorische Anspr che 24
3.2.4 Schadensersatz 25
3.3 Rechtliche M glichkeiten Rosig gegen den Sohn 25
3.3.1 possesorische Besitzschutzanspr che 25
3.3.2 Selbsthilferecht 26
3.3.3 petitorische Anspr che 27
3.3.4 Schadensersatz 27
3.4 Rechtliche M glichkeiten Rosig gegen d. Betreiber Fitnesscenter 28
3.4.1 possesorische Besitzschutzanspr che 28
3.4.2 Selbsthilferecht 28
3.4.3 petitorische Anspr che 29
3.4.4 Schadensersatz 30
3.4.5 Haftung des redlichen Besitzers 30
Eidesstattliche Versicherung 31
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Vorwort
Die Aufgabenstellung verlangte zun&chst die Pr! fung der sachenrechtlichen Rechtsposition und welche Anspr! che und rechtlichen M $ glichkeiten sich
Wurde also z. B. in den Sachverhalten 1 bis 3 in der sachenrechtlichen Rechtsposition Besitz festgestellt, habe ich somit auch nur die sich daraus, also aus dem Besitz ergebenden Anspr! che und M$glichkeiten gepr! ft. Weitere, sich nicht aus Besitz ergebende Anspr! che wie z. B. der Vindikationsanspruch aus ( 985 BGB war in der Aufgabenstellung nicht gefordert und wurde somit nicht gepr! ft.
Ebenso habe ich eine strenge Trennung zwischen Sachenrecht und Schuldrecht vorgenommen. Sich zwar bei einer Rechtslagenpr! fung ergebende Schadensersatzanspr! che aus Besitz als )sonstigem Recht* gem. ( 823 ff. BGB oder Anspr! che aus dem Bereicherungsrecht ( 812 ff. BGB wurden nicht gepr! ft, da diese keine sachenrechtliche Grundlage haben. Sich aus sachenrechtlichen Normen ergebende Schadenersatzanspr! che z. B. aus ( 1007 Abs. 3 S. 2 BGB wurden wegen der sachenrechtlichen Zuordnung nat! rlich ber! cksichtigt.
Aus Kapazit&tsgr! nden habe ich ebenfalls, aufgrund der Verneinung von Anspruchsvoraussetzungen, nicht greifende Normen zwar genannt, jedoch wegen des Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen nicht in vollem Umfang gutachterlich gepr! ft. Gro -Umstadt im Januar 2006 Holger Schwarz
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Literaturverzeichnis:
Alpmann und Schmidt Sachenrecht 1, 13. Auflage 2002 Sachenrecht 3, 12. Auflage 2002 Alpmann und Schmidt Alpmann Brockhaus, Fachlexikon Recht 2004 Beck Beck-Texte im DTV, B! rgerliches Gesetzbuch
56. Auflage 2005 Beck Beck-Texte im DTV, Zivilprozessordnung
38. Auflage 2005 Beck M! nchener Kommentar zum Sachenrecht
4. Auflage 2004 Berlin Verlag Latein f! r Jurastudenten 3. Auflage 2001, 4. Auflage 2005 Creifelds Rechtsw$rterbuch, 17. Auflage 2002 Katko B! rgerliches Recht Schnell erfasst, 5. Auflage 2003 Palandt Kurzkommentar B! rgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage 2004 W$rlen Sachenrecht, 6. Auflage 2005
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Abkrzungsverzeichnis:
Abs. Absatz Alt... Alternative BGB B! rgerliches Gesetzbuch ff. folgende Seiten gem. gem& i.S.v. im Sinne von NJW Neue Juristische Wochenschrift Sinngem& e Zitierung eines Paragraphen in der Fu note 1 )S* vgl. vergleiche ZPO Zivilprozessordnung
1 Leitfaden f! r Haus-, Semester-, Diplomarbeiten, FH Nordhessen +Pr! fungsamt-, M&rz 2004
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1. Fall: Mietverhltnis Rosig und Endlos Mobil
Sachverhalt:
Jungunternehmerin Rosig hat sich f ! r eine 2 - w $ chige Tagung einen repr&sentativen Wagen von der Firma Endlos Mobil f! r die erste Woche gemietet. Am zweiten Abend erwartet sie, als sie gerade losfahren will, der Angestellte Stark der Firma Endlos Mobil und bittet sie nachdr! cklich um die Autoschl! ssel: Die Firma ben$tige den Wagen f! r einen Stammkunden. Rosig weigert sich. Daraufhin stellt sich Stark vor das mit dem Heck an der Hauswand parkende Auto, um dessen Benutzung durch Rosig zu verhindern. Rosig fragt sich, was sie in der aktuellen Situation f! r Rechte hat und als sie zu keinem Ergebnis kommt, f&hrt sie mit dem Taxi ins Hotel.
Zu pr! fen ist die sachenrechtliche Rechtsposition der Rosig und welche Anspr! che und rechtlichen M$glichkeiten Rosig daraus gegen Endlos Mobil und gegen Stark hatte und hat.
1.1 Sachenrechtliche Rechtsposition Rosig 1.1.1 Prfung Besitz
In Erf! llung des schuldrechtlichen Mietvertrages zwischen Rosig und Endlos Mobil k$nnte Rosig unmittelbare Besitzerin des Wagens nach ( 854 Abs. 1 BGB geworden sein. Der Anwendungsbereich des ( 854 BGB betrifft nur den Besitz von Sachen i.S. des ( 90 BGB, also k$rperliche Gegenst&nde. 2 Die Mietsache, der Wagen, erf! llt den Tatbestand der k $ rperlichen Sache gem. ( 90 BGB.
F! r den Erwerb des unmittelbaren Besitzes gem. ( 854 Abs. 1 BGB ist folgendes erforderlich: Die tats&chliche Sachherrschaft muss ! ber die Sache erlangt worden sein. 3 Dies ist der Fall, wenn eine r¨iche Beziehung zu der Sache hergestellt werden kann, die es dem Erwerber erm$glicht, tats&chlich auf die Sache einzuwirken und zudem die r¨iche Beziehung von gewisser Dauer ist, sodass
2 Beck, M! nchener Kommentar zum Sachenrecht, 4. Auflage 2004, ( 854 Abs. 1, RdNr. 2
3 )S*
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eine nur vor! bergehende Sachber! hrung nicht ausreicht. 4 Rosig hatte die Fahrzeugschl! ssel und zudem den Mietwagen schon einen Tag genutzt, so dass die r¨iche Beziehung dem Mietwagen und die Einwirkungsm$glichkeit auf den Mietwagen durch Rosig zu bejahen ist. Die r & umliche Beziehung zu dem Mietwagen ist zudem von gewisser Dauer n & mlich f ! r die Dauer des schuldrechtlichen Mietvertrages ! ber 2 Wochen vorgesehen. Rosig hatte somit die tats&chliche Sachherrschaft ! ber den Mietwagen erlangt. Rosig ist unmittelbare Besitzerin des Mietwagens gem. ( 854 Abs. 1 BGB. Der Besitz der Rosig an dem Mietwagen k$nnte allerdings gem. ( 856 Abs. 1 1. Alt. BGB durch Aufgabe der tats&chlichen Sachherrschaft beendet sein. 5 Dies erfordert ein Handeln mit dem Willen, die Sachherrschaft aufzugeben. 6 Rosig ist nicht in dem Willen mit dem Taxi nach Hause gefahren, dem Stark die Sachherrschaft an dem Mietwagen zu ! berlassen. Sie hat die Fahrzeugschl! ssel behalten was zeigt, dass Sie die Sachherrschaft ! ber den Mietwagen behalten wollte. Rosig hatte somit nicht den Willen, die Sachherrschaft ! ber den Mietwagen aufzugeben. Eine Besitzbeendigung gem. ( 856 Abs. 1 1. Alt BGB liegt nicht vor. Der Besitz der Rosig an dem Mietwagen k$nnte allerdings gem. ( 856 Abs. 1 2. Alt. BGB in anderer Weise beendet sein. 7 Hier k&me als Verlust in anderer Weise eine Besitzergreifung durch Dritte ohne den Willen des Besitzers in Frage. 8 Hierzu h&tte Stark somit Besitz, also die tats&chliche Sachherrschaft ! ber den Mietwagen ergreifen m! ssen. Tats&chliche Sachherrschaft ! ber die Sache gem. ( 854 Abs. 1 BGB erfordert u.a., dass es dem Besitzer m$glich ist, tats&chlich auf die Sache einzuwirken. 9 Eine Schl! ssel! bergabe f! hrt zu Besitz an dazugeh$rigen R&umen (z. B. Kfz; Schlesw SchlHA 97, 182; vgl. auch M! NJW-RR 93, 1466). 10 Ohne Schl! ssel! bergabe ist somit kein Besitz gegeben (argumentum e contrario -Folgerung auf das Gegenteil/Umkehrschluss) 11 . Aufgrund der fehlenden
4 Alpmann, Josef, Alpmann u. Schmidt Verlagsgesellschaft, Sachenrecht 3, 12. Auflage 2002, S. 5
5 )S*
6 Palandt Kurzkommentar zum BGB, 63. Auflage 2004, ( 856, S. 1333, RdNr. 2
7 )S*
8 Palandt Kurzkommentar zum BGB, 63. Auflage 2004, ( 856, S. 1333, RdNr. 3
9 Alpmann, Josef, Alpmann u. Schmidt Verlagsgesellschaft, Sachenrecht 3, 12. Auflage 2002, S. 5, Ziff. 1.1 A I)
10 Palandt Kurzkommentar zum BGB, 63. Auflage 2004, ( 854, S. 1331, RdNr. 5
11 Latein f! r Jurastudenten, Berlin Verlag, 3. Auflage 2001, S. 37
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Arbeit zitieren:
Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Holger Schwarz, 2006, Sachenrechtliche Rechtsposition und Ansprüche daraus, München, GRIN Verlag GmbH
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