Inhaltsübersicht Einführung
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (Nds. AG SGG) - Text - NiedersächsischesAusführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (Nds. AG SGG) - Kommentar - §1 Errichtung und Gliederung der Sozialgerichte der Sozialgerichtsbarkeit
§ 2 Gerichtsbezirke
§ 3 Bezeichnung der Gerichte
§ 4 Zahl der ehrenamtlichen Richter
§ 4 a Ausschluss des Vorverfahrens
§ 4 b Auflösung von Behörden
§ 5 Inkrafttreten Stichwortverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis
2
Einführung 1. Geschichtliche Entwicklung
Das am 1. 1. 1954 in Kraft getretene Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. 9. 1953 (BGBl. I S. 1239) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 9. 1975 (BGBl. I S. 2335), zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 22. 12. 2005 (BGBl. I S. 3686), das als Bundesgesetz das sozialgerichtliche Verfahrensrecht vereinheitlicht hat, verpflichtet die Bundesländer zum Erlass bestimmter Vorschriften über die Errichtung und die Organisation der Landessozialgerichtsbarkeit und ermächtigt sie zudem, einzelne ergänzende Regelungen zu treffen. Das Land Niedersachsen hat daher - wie viele andere Länder - ein spezielles Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (Nds. AG SGG) erlassen. Das seinerzeitige AG SGG vom 24. 11. 1953 (Nds. GVBl. Sb. I S. 451) hat seine heutige Grundstruktur durch die Neufassung vom 18. 11. 1984 (Nds. GVBl. S. 267 - VORIS 30400 01 00 00 000 -) erhalten. Das Gesetz fristete lange Jahre - jedenfalls in Bezug auf seine Rechtsrelevanz in der niedersächsischen Kommunalverwaltung - ein Schattendasein. Dies hat sich allerdings durch die Eröffnung des Rechtsweges zur Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeit Suchende (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG) und in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG) durch Artikel 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 30.12. 2003 (BGBl. I S. 3022, BGBl. 2004 I S. 3302), in Kraft getreten am 1. 1. 2005, gehörig geändert. Durch die diesbezügliche Änderung des SGG sind die genannten, zum großen Teil von den Kommunen ausgeführten Angelegenheiten nämlich aus der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO herausgelöst und der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnet worden. Diese Zuordnung führt zu Besonderheiten hinsichtlich des landesrechtlichen Ausschlusses des Widerspruchsverfahrens, welchen der Landesgesetzgeber - abweichend von § 8 a des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (Nds. AG VwGO) - in § 4 a Nds. AG SGG im Bereich des Nds. AG SGG lediglich für Verwaltungsakte nach den §§ 1 bis 12 des Bundeserziehungsgeldgesetzes angeordnet hat.
Die Regelung des § 4 a ist bis zum 31. 12. 2009 befristet und wird evaluiert werden.
3
2. Ermächtigungen zu Gunsten des Landesrechts
Das SGG enthält einige Ermächtigungen zu Gunsten des Landesgesetzgebers. Zu der nach den §§ 1, 2, 4, 7, 28 SGG notwendigen Errichtung einer Sozialgerichtsbarkeit und dem notwendigen Erlass eines förmlichen Ausführungsgesetzes s. Erl. zu § 1. Von der Ermächtigung der § 50 a, 52 SGG, nach der durch Landesgesetz bestimmt werden kann, dass u. a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeit Suchende die Sozialgerichtsbarkeit durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und des OVG ausgeübt werden kann, hat das Land keinen Gebrauch gemacht. Stattdessen sind die Sozialgerichte personell aufgestockt worden. 3. Justizkommunikationsgesetz
Am 1. 4. 2005 ist das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) in Kraft getreten. U. a. sehen die durch Art. 2 JKomG in das SGG eingefügten § 65 a Abs. 1 Satz 1 SGG und § 65 b Abs. 1 Satz 2 SGG den Erlass von Rechtsverordnungen der Landesregierungen über die Zulässigkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente an das (Sozial-) Gericht sowie die elektronische Führung der Prozessakten vor. Außerdem lässt das JKomG Bekanntmachungen durch elektronische Systeme zu. Von den Verordnungsermächtigungen hat das Land Niedersachsen derzeit keinen Gebrauch gemacht. Damit ist in nächster Zeit auch nicht zu rechnen (vgl. Nr. 4.4.3 -Niedersächsisches Justizministerium [MJ], eGovernment-Masterplan des Landes Niedersachsen 2005, Stand: Juli 2005, S. 55-57 [http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C11823606_L20.pdf]).
4
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (Nds. AG SSG) vom 18. November 1984 (Nds. GVBl. S. 267 - VORIS 30400 01 00 00 000 -), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394)
[Errichtung und Gliederung der Sozialgerichte der Sozialgerichtsbarkeit] 1 (1) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz in Aurich, Braunschweig, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Stade.
(2) Das Landessozialgericht besteht als gemeinsames Landessozialgericht des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen und hat seinen Sitz in Celle; in Bremen besteht eine Zweigstelle.
(1) Es umfassen die Bezirke
1. des Sozialgerichts Aurich die kreisfreie Stadt Emden und die Landkreise Aurich, Leer und Wittmund,
2. des Sozialgerichts Braunschweig die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel, 3. des Sozialgerichts Hannover die Region Hannover und die Landkreise Diepholz, Hameln-Pyrmont, Nienburg (Weser) und Schaumburg,
4. des Sozialgerichts Hildesheim die Landkreise Göttingen, Hildesheim, Holzminden, Northeim und Osterode am Harz,
5. des Sozialgerichts Lüneburg die Landkreise Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Soltau-Fallingbostel und Uelzen,
6. des Sozialgerichts Oldenburg (Oldenburg) die kreisfreien Städte Delmenhorst, Oldenburg (Oldenburg) und Wilhelmshaven sowie die Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg (Oldenburg), Vechta und Wesermarsch,
7. des Sozialgerichts Osnabrück die kreisfreie Stadt Osnabrück und die Landkreise Emsland, Grafschaft Bentheim und Osnabrück,
1 Nichtamtliche Überschriften.
5
8. des Sozialgerichts Stade die Landkreise Cuxhaven, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade und Verden
im jeweiligen Umfang der kommunalen Gebietskörperschaften.
(2) Beim Sozialgericht Hannover bestehen Kammern für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau. Ihr Bezirk umfasst das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen.
(2 a) Beim Sozialgericht Hannover bestehen Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts. Ihr Bezirk umfasst das Land Niedersachsen.
(3) Der Bezirk des Landessozialgerichts umfasst das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen.
(1) Die Sozialgerichte führen den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben. (2) Ändert sich der Name der Gemeinde, so ändert sich auch der Name des Sozialgerichts. (3) Das Landessozialgericht führt den Namen „Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen“.
Die Direktorin oder der Direktor des Sozialgerichts und die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts bestimmen jeweils für ihr Gericht die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Die Zahl ist so festzulegen, dass jede ehrenamtliche Richterin und jeder ehrenamtliche Richter im Laufe des Geschäftsjahres voraussichtlich zu nicht mehr als zwölf Sitzungen herangezogen wird.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage bedarf es abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes keines Vorverfahrens, wenn der Verwaltungsakt nach den §§ 1 bis 12 des Bundeserziehungsgeldgesetzes erlassen und während des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 bekannt gegeben worden ist.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Ablehnung des Verwaltungsakts nach den §§ 1 bis 12 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 bekannt gegeben worden ist.
6
Wird eine Landesbehörde aufgelöst, die einen Verwaltungsakt erlassen oder einen beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, so finden ab dem Zeitpunkt der Auflösung die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der aufgelösten Landesbehörde die Behörde tritt, auf die die Zuständigkeit zum Erlass des Verwaltungsakts übergegangen ist (Nachfolgebehörde). Ist Nachfolgebehörde eine oberste Landesbehörde, so bedarf es eines Vorverfahrens.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
(2) (weggefallen)
(3) Die bis zum 31. Dezember 1984 anhängig gewordenen Verfahren verbleiben bei den nach dem bisherigen Recht zuständigen Sozialgerichten.
7
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (Nds. AG SSG)
[Errichtung und Gliederung der Sozialgerichte der Sozialgerichtsbarkeit] 2 (1) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz in Aurich, Braunschweig, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Stade.
(2) Das Landessozialgericht besteht als gemeinsames Landessozialgericht des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen und hat seinen Sitz in Celle; in Bremen besteht eine Zweigstelle.
E r l ä u t e r u n g e n
Zu Absatz 1:
Schon auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. Art. 97 GG bedarf die Errichtung von Sozialgerichten und eines Landessozialgerichts eines (Landes-) Gesetzes im formellen Sinne. § 1 setzt diese Vorgabe um. Die Vorschrift regelt die Errichtung von acht Sozialgerichten. Die Zahl der Sozialgerichte entspricht dem Bedürfnis nach einem räumlich möglichst nahe erreichbaren Rechtsschutz im Flächenland Niedersachsen und trägt dem Geschäftsanfall Rechnung. Mit der getroffenen Regelung werden die Vorgaben der §§ 1, 2 und insbesondere des § 7 SGG erfüllt, wonach die Sozialgerichtsbarkeit durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Gerichte ausgeübt wird, deren Errichtung, Aufhebung und Sitzverlegung durch förmliches Landesgesetz ange-ordnet werden muss. Zu Absatz 2:
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen mit Sitz in Celle ist nach dem Auftrag der §§ 2, 28 Abs. 1 Satz 2 SGG als unabhängiges, von den Verwaltungsbehörden getrenntes besonderes Verwaltungsgericht durch das seinerzeitige Nds. AG SGG zum 1. 1. 1954 errichtet worden. Der Bezirk des LSG umfasst das Land Niedersachsen sowie die Freie Hansestadt Bremen. Schon durch am 1. 11. 1955 in Kraft getretenen Staatsvertrag hatten die Länder Nie-
2 NichtamtlicheÜberschriften.
8
dersachsen, Bremen und Hessen vereinbart, den Bezirk des niedersächsischen Senats für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau auf das Gebiet der Länder Bremen und Hessen auszudehnen. Diese Vereinbarung ist mit Wirkung vom 8. 5. 1990 aufgehoben, soweit das Land Hessen einbezogen war; mit dem Land Bremen wird sie fortgesetzt.
Mit der Gründung in 1954 übernahm das LSG aus dem Jahr 1953 von den acht in Niedersachsen zuvor bestehenden Oberversicherungsämtern die nicht erledigten Rechtsstreitigkeiten, damals überwiegend auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge.
Die nach § 28 Abs. 2 SGG zulässige Errichtung eines gemeinsamen Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen geht zurück auf Art. 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht und zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz vom 14. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 68), in Kraft getreten am 1. April 2002. Ausschlaggebend für die Errichtung eines gemeinsamen, länderübergreifenden Obergerichts war das Bestreben, die Zusammenarbeit beider Länder zu intensivieren und gemeinsame Einrichtungen zu schaffen, um die Bürgerfreundlichkeit zu stärken (vgl. die ausführliche Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 12. 12. 2001, LT-Drs. 14/2990, S. 8-18). Das LSG hat seinen Sitz in Celle, in Bremen wird eine Zweigstelle im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 4 SGG unterhalten. Von der Verordnungsermächtigung des § 28 Abs. 2 Satz 3 SGG ist nicht Gebrauch gemacht worden. Zur Geschichte des LSG s.
http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/master/C6278067_N6277640_L20_D0_I521 0490.html. Regelung der Gerichtsorganisation
Die Regelung der Gerichtsorganisation, insbesondere die Bestimmung der Zahl der Kammern bzw. Senate, obliegt - wie bei allen anderen Gerichtsbarkeiten auch - im Rahmen des Stellenbzw. des Haushaltsplans der staatlichen Gerichtsverwaltung, denn deren Bestimmung gehört zu den Kernaufgaben der Justizverwaltung. Die erforderlichen Regelungen sollen im Rahmen des Stellenplans sach- und ortsnah durch den Präsidenten des jeweils betreffenden Gerichts getroffen werden. Allerdings können die übergeordneten Justizverwaltungsbehörden diesbezügliche Weisungen erteilen. Der Geschäftsverteilungsplan des LSG (Stand: 1. 1. 2005) ist veröffentlicht unter http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C7255484_L20.pdf.
9
Kontakt:
Sozialgericht Aurich, Kirchstr. 15, 26603 Aurich Telefon: (04941) 9538-0, Fax: (04941) 9538-95 Sozialgericht Braunschweig, Wolfenbütteler Str. 2, 38032 Braunschweig Telefon: (0531) 48815-00, Fax: (0531) 48815-40 Sozialgericht Hannover, Calenberger Esplanade 8, 30169 Hannover Telefon: (0511) 1216-6, Fax: (0511) 1216-701 Sozialgericht Hildesheim, Kreuzstr. 8, 31134 Hildesheim Telefon: (05121) 304-0, Fax: (05121) 304-512 Sozialgericht Lüneburg, Lessingstraße 1, 21316 Lüneburg Telefon: (04131) 78966-3, Fax: (04131) 78966-40 Sozialgericht Oldenburg, Schlosswall 16, 26122 Oldenburg Telefon: (0441) 220-6701, Fax: (0441) 220-6702 Sozialgericht Osnabrück, An der Petersburg 6, 49027 Osnabrück, Telefon: (0541) 95725-0, Fax: (0541) 95725-55 Sozialgericht Stade, Am Sande 4 a, 21682 Stade Telefon: (04141) 406-0, Fax: (04141) 406-292
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle Telefon: (05141)962-0, Fax: (05141) 962-200 Internet: http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de Anschrift der Zweigstelle Bremen: Am Wall 201, 28195 Bremen Telefon: (0421) 361-4305, Fax: (0421) 361-4307
10
(1) Es umfassen die Bezirke
1. des Sozialgerichts Aurich die kreisfreie Stadt Emden und die Landkreise Aurich, Leer und Wittmund,
2. des Sozialgerichts Braunschweig die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel, 3. des Sozialgerichts Hannover die Region Hannover und die Landkreise Diepholz, Hameln-Pyrmont, Nienburg (Weser) und Schaumburg,
4. des Sozialgerichts Hildesheim die Landkreise Göttingen, Hildesheim, Holzminden, Northeim und Osterode am Harz,
5. des Sozialgerichts Lüneburg die Landkreise Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Soltau-Fallingbostel und Uelzen,
6. des Sozialgerichts Oldenburg (Oldenburg) die kreisfreien Städte Delmenhorst, Oldenburg (Oldenburg) und Wilhelmshaven sowie die Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg (Oldenburg), Vechta und Wesermarsch,
7. des Sozialgerichts Osnabrück die kreisfreie Stadt Osnabrück und die Landkreise Emsland, Grafschaft Bentheim und Osnabrück,
8. des Sozialgerichts Stade die Landkreise Cuxhaven, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade und Verden
im jeweiligen Umfang der kommunalen Gebietskörperschaften.
(2) Beim Sozialgericht Hannover bestehen Kammern für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau. Ihr Bezirk umfasst das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen.
(2 a) Beim Sozialgericht Hannover bestehen Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts. Ihr Bezirk umfasst das Land Niedersachsen.
(3) Der Bezirk des Landessozialgerichts umfasst das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen.
11
E r l ä u t e r u n g e n Zu Absatz 1:
Die Vorschrift regelt die Einteilung der Gerichtsbezirke (vgl. § 7 Abs. 1 SGG). Da der frühere Anknüpfungspunkt an die Regierungsbezirke nicht mehr vorhanden ist, hat der Gesetzgeber die Zuordnung der Gerichtsbezirke nach zugeordneten kommunalen Einheiten (Landkreise, kreisfreie Städte, Region Hannover) beschrieben. Für den Recht suchenden Bürger ist es notwendig, dass sich auch die Gerichte den staatlichen und kommunalen Verwaltungsgrenzen anpassen, dies insbesondere aus dem Grundsatz der Deckungsgleichheit von Gerichts- und Verwaltungsgrenzen (vgl. im Übrigen Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 28. 3. 1984, LT-Drs. 10/2580, S. 4-5). Von der Verordnungsermächtigung in § 7 Abs. 1 Satz 3 SGG, wonach die Abgrenzung der Gerichtsbezirke auch durch Landesrechtsverordnung geregelt werden kann, hat das Land Niedersachsen bislang keinen Gebrauch gemacht. Zu Absatz 2, 2 a:
§ 10 SGG schreibt die Bildung von Fachkammern vor. Dieser Vorgabe kommt Abs. 2 a in Bezug auf das Vertrags- (Kassen-) arztrecht (s. § 57 a SGG) nach. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 SGG kann der Bezirk einer Kammer auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt werden. Von dieser Konzentrationsermächtigung ist in Abs. 2, 2 a für die genannten Sachgebiete Gebrauch gemacht worden.
Eine Konzentration der Rechtsprechung auf diesen Gebieten hat sich durchaus bewährt, denn es handelt sich um ausgesprochene Spezialmaterien. Hinzu kommt, dass für die Besetzung dieser Spruchkörper nach § 14 Abs. 3 SGG eine besondere Auswahl der ehrenamtlichen Richter zu erfolgen hat. Die Zuständigkeiten sind daher zweckmäßigerweise bei dem größten Sozialgericht in Hannover konzentriert worden.
12
(1) Die Sozialgerichte führen den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben. (2) Ändert sich der Name der Gemeinde, so ändert sich auch der Name des Sozialgerichts. (3) Das Landessozialgericht führt den Namen „Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen“.
E r l ä u t e r u n g e n
Die Norm regelt die Bezeichnung der Sozialgerichte, die sich aus dem Namen der Sitzgemeinde ableitet. Das LSG trägt dem Staatsvertrag mit dem Land Bremen (vgl. Erl. zu § 2) Rechnung. Abs. 1 und 2 entsprechen den gleich lautenden Bestimmungen im § 3 Abs. 1, 2 Nds. AG VwGO.
13
Die Direktorin oder der Direktor des Sozialgerichts und die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts bestimmen jeweils für ihr Gericht die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Die Zahl ist so festzulegen, dass jede ehrenamtliche Richterin und jeder ehrenamtliche Richter im Laufe des Geschäftsjahres voraussichtlich zu nicht mehr als zwölf Sitzungen herangezogen wird.
E r l ä u t e r u n g e n
Gemäß § 13 Abs. 3 SGG bestimmt sich die Regelung über die Zahl der ehrenamtlichen Richter nach Landesrecht. Während nach der Fassung des Gesetzes vom 3. 9. 1953 (BGBl. I S. 1239) der Minister der Justiz die Zahl der ehrenamtlichen Richter bei den Sozialgerichten und beim Landessozialgericht zu bestimmen hatte, obliegt diese Aufgabe nun den Direktorinnen und Direktoren der Sozialgerichte und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landessozialgerichts jeweils für ihr Gericht (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der LReg vom 28. 3. 1984, LT-Drs. 10/2580, S. 8). Die Zahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter richtet sich nach der Zahl der Sitzungen und damit nach der Geschäftslast der einzelnen Gerichte. Dies muss zweckmäßigerweise ortsnah entschieden werden. Um den Sachvers-tand der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter genügend nutzen zu können und eine Kontinuität in der Besetzung der Spruchkörper zu gewährleisten, andererseits aber eine Überlastung zu vermeiden, ist eine obere Grenze für die Bemessung der erforderlichen Zahl der ehrenamtlichen Richter von voraussichtlich zu nicht mehr als zwölf Sitzungen je Geschäftsjahr festgelegt worden. Von einer Untergrenze der Mindestteilnahme an Sitzungen wurde Abstand genommen, um den Kreis der qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber zu erweitern und um der Sorge der Überlastung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter entgegenzutreten (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der LReg vom 9. 9. 1993, LT-Drs. 12/5385, S. 4-5). Die Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Aufteilung auf die vorschlagsberechtigten Verbände bleibt davon unberührt, weil eine landesgesetzliche Regelung wegen § 13 Abs. 1, § 14 SGG nicht getroffen werden kann.
14
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage bedarf es abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes keines Vorverfahrens, wenn der Verwaltungsakt nach den §§ 1 bis 12 des Bundeserziehungsgeldgesetzes erlassen und während des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 bekannt gegeben worden ist.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Ablehnung des Verwaltungsakts nach den §§ 1 bis 12 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 bekannt gegeben worden ist.
E r l ä u t e r u n g e n
1. Bedeutung der Vorschrift
§ 4 a ist eingefügt worden durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen vom 5. 11. 2004 (Nds. GVBl. S. 394). Die Norm setzt § 78 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGG in Landesrecht um. Nach dieser Vorschrift kann in Abweichung von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG durch (Bundes- oder Landes-) Gesetz bestimmt werden, dass es keines Vorverfahrens bedarf, mit dem vor Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts nachgeprüft wird. Der Vorbehalt gilt für Verwaltungsverfahren, für die das Land zuständig ist, gleichgültig, ob es sich um den Vollzug von Bundes- oder Landesrecht handelt (BVerfGE 35, 65, 75).
Mit der Entscheidung zur Abschaffung des Vorverfahrens steht Niedersachsen in der Bundesrepublik nicht alleine da. Die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen-Anhalt haben ebenfalls, wenn auch in begrenztem Umfang, Vorverfahren abgeschafft (vgl. etwa das Zweite Gesetz zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt vom 16.
7. 2003 [GVBl. LSA S. 158] und die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 4. 3. 2003 [LT-Drs. LSA 4/610 S. 21, 44]; der Erfolg der Regelung wird indes durchaus in Zweifel gezogen [vgl. Kommunalbrief 2/Mai 2004 S. 3; http://spd-lsa.de/medienservice/veroeffentlichungen/pdf/kbrief_02-2004.pdf]). Ziel des Gesetzes ist es, zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen und zur Ge-sundung der Finanzen des Landes beizutragen; die Ressourcen des Landes sollen ausge-
15
schöpft werden, indem die Leistungsfähigkeit der Behören und Dienststellen optimiert, tradierte Strukturen und staatliche Leistungen verschlankt und Arbeitsabläufe flächendeckend wirtschaftlicher gestaltet werden (vgl. Begründung A. 1. zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 15/1121, S. 15).
Der befristete Ausschluss des Widerspruchsverfahrens ist zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung erfolgt. Dem Ausschluss lag eine umfassende zu Grunde. Eine massive Verkürzung des Rechtsschutzes ist vor dem Hintergrund des seit 2005 nunmehr zweistufigen Verwaltungsaufbaus nicht ersichtlich. Das Erfordernis der Durchführung eines förmlichen Verfahrens bei der Erlassbehörde, das die Aktzeptanz der einmal getroffenen Entscheidung kaum erhöhen dürfte, würde die Entscheidung durch ein Gericht unnötig herauszögern, so die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 15/1121, S. 16 f. Vgl. im Übrigen Barthel, Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (Nds. AG VwGO). PRAXIS-Beitrag A 17, Erl. 1 bis 3, Erl. 10 zu § 8 a).
Die Bezirksregierungen waren auf Grund ihrer bisherigen kommunalaufsichtlichen Aufgabe Widerspruchsbehörde in Angelegenheiten des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG). Das Vorverfahren richtete sich auf Grund der Rechtswegzuweisung in § 13 BErzGG nach den § 78 ff. SGG. Die Entwicklung der Zahl der vor den Sozialgerichten anhängigen Klagen wird besonders sorgfältig zu beobachten sein.
Eine weiter gehende Abschaffung des Vorverfahrens in sozialrechtlichen Streitigkeiten ist durch § 4 a nicht erfolgt. Dies hat seinen Grund im Wesentlichen darin, dass - gerade nach der Einbeziehung der Sozialhilfesachen in den Katalog der sozialrechtlichen Streitigkeiten in § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG - in Massen-Verwaltungsverfahren Verwaltungsakte häufig unter einfachen Sachverhaltsermittlungs- oder Rechtsanwendungsfehlern leiden. Hier kann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit geringem Aufwand und Kosten Abhilfe geschaffen werden. Wäre dieses abgeschafft worden, hätte man den Bürger geradezu in formlose Rechtsbehelfe gezwungen: Konsequenterweise sind viele kommunale Verwaltungsbehörden im Fall des § 8 a Nds. AG VwGO (grundsätzliche Abschaffung des Vorverfahrens in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten) denn dazu übergegangen, vor der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage um Einlegung eines formlosen Rechtsbehelfs zu ersuchen, um diefrüher im Widerspruchswege initiierte - verwaltungsinterne Fehlerkorrektur auszulösen. Gerade hieran zeigt sich die begründete Notwendigkeit des Vorverfahrens in der sozialrechtli-
16
chen Massensachbearbeitung (ähnlich Gesetzentwurf der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 4. 3. 2003 [LT-Drs. LSA 4/610 S. 46] sowie Barthel, a. a. O., Erl. 10 zu § 8 a).
17
Wird eine Landesbehörde aufgelöst, die einen Verwaltungsakt erlassen oder einen beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, so finden ab dem Zeitpunkt der Auflösung die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der aufgelösten Landesbehörde die Behörde tritt, auf die die Zuständigkeit zum Erlass des Verwaltungsakts übergegangen ist (Nachfolgebehörde). Ist Nachfolgebehörde eine oberste Landesbehörde, so bedarf es eines Vorverfahrens.
E r l ä u t e r u n g e n
Die Vorschrift befasst sich mit der Auflösung von Behörden und entspricht der Regelung in § 8 b Nds. AG VwGO, wobei der Wortlaut an die Terminologie des SGG angepasst ist. Sie diente zunächst als Übergangsregelung für Widersprüche gegen (Ausgangs-) Bescheide der Bezirksregierungen, die von diesen nicht mehr vor dem 31. 12. 2004 beschieden werden konnten. § 85 Abs. 1, 2 SGG hält für diese Fälle keine Regelung bereit. An die Stelle der aufgelösten Ausgangsbehörde tritt die Behörde, die nunmehr für die Entscheidung über den streitgegenständlichen Verwaltungsakt zuständig ist. Die Vorschrift hat jedoch keinen reinen Übergangscharakter, da im Zuge der Verwaltungsmodernisierung auch künftig Behörden, die mit Widerspruchsverfahren befasst sein werden, möglicherweise aufgelöst werden (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 15/1121, S. 22).
18
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. (2) (weggefallen)
(3) Die bis zum 31. Dezember 1984 anhängig gewordenen Verfahren verbleiben bei den nach dem bisherigen Recht zuständigen Sozialgerichten.
E r l ä u t e r u n g e n
1. Zu Absatz 1:
Vorläufer des Gesetzes war das seinerzeitige namensgleiche Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (Nds. AG SGG a. F.) vom 24. November 1953 (Nds. GVBl. Sb. I S. 451), das vom 1. Januar 1954 bis zum 31. 12. 1984 galt. Die Bekanntmachung der Neufassung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz vom 18. November1984 (Nds. GVBl. S. 267) ist am 1. Januar 1985 in Kraft getreten und unterlag Änderungen:
- durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. November 1993 (Nds. GVBl. S. 587), in Kraft getreten am 14. Dezember 1993,
- durch § 80 Abs. 7 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), in Kraft getreten am 1. November 2001,
- durch Art. 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht und zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz vom 14. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 68), in Kraft getreten am 1. April 2002 und
- durch Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), in Kraft getreten am 1. Januar 2005. Evt. Änderungen sind aktuell abrufbar unter www.lexisnexis.de (link: Änderungsdokumentation).
Die Befristung der Regelung des § 4 a wird eine Evaluierung sowie ggf. eine entsprechende Gesetzesänderung zum 1. 1. 2010 notwendig machen.
19
2. Zu Absatz 3:
Absatz 3 betraf die Überleitung anhängiger Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des Gesetzes und hat keine Bedeutung mehr.
20
Abkürzungsverzeichnis a. a. O. am angegebenen Ort Abs. Absatz a. F. alte Fassung Art. Artikel BGBI. Bundesgesetzblatt BT-Drs. Bundestagsdrucksache Buchst. Buchstabe BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerwG Bundesverwaltungsgericht BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Einf. Einführung f. folgende(r) ff. fortfolgende GG Grundgesetz ggf. gegebenenfalls GVBl. LSAGesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt i. S. d. im Sinne der/des i. V. m. in Verbindung mit JKomG Justizkommunikationsgesetz Kap. Kapitel LSA Land Sachsen-Anhalt LT-Drs. Landtagsdrucksache Nds. Niedersachsen, niedersächsisch Nds. AG VwGO Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung Nds. AG SGG Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes Nds. GVBl. Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. Nummer OVG Oberverwaltungsgericht Rdnr(n). Randnummer(n) S. Seite s. siehe SGG Sozialgerichtsgesetz
21
VG Verwaltungsgericht vgl. vergleiche VwGO Verwaltungsgerichtsordnung VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
22
Literaturverzeichnis Barthel, Torsten F.
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (Nds. AG VwGO), Kommentar, PRAXIS-Beitrag A 17 Nds, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2006, Wiesbaden Jansen, Johannes (Hrsg.)
Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 2. Auflage, Freiburg i. Br. 2005 Krasney, Otto Ernst, Udsching, Peter
Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, Systematische Gesamtdarstellung, 4. Auflage, Berlin 2005 Lüdtke, Peter-Bernd (Hrsg.)
Sozialgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Auflage, Baden-Baden 2006 Meyer-Ladewig, Jens / Keller, Wolfgang / Leitherer, Stephan Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, München 2005
23
Arbeit zitieren:
Torsten F. Barthel, 2008, Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (Nds. AG SGG), München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Zweite Moderne oder Postmoderne?
Ein Architektur–Diskurs
Kunst - Architektur, Baugeschichte, Denkmalpflege
Fachbuch, 77 Seiten
Karl August Lingner - Leben und Werk eines sächsischen Großindustriell...
Geschichte Europa - Deutschland - 1848, Kaiserreich, Imperialismus
Forschungsarbeit, 125 Seiten
Russlanddeutsche Evangelikale - Band 1
Grundzüge des historischen und...
Theologie - Historische Theologie, Kirchengeschichte
Forschungsarbeit, 204 Seiten
Eignungsdiagnostisches Gutachten zur Berufseignung von Tina E.
Psychologie - Beratung, Therapie
Ausarbeitung, 78 Seiten
Kompetenz- und Motivationsentwicklung von Mitarbeitern als elementares...
Am Beispiel der Personalentwic...
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Ausarbeitung, 25 Seiten
Torsten F. Barthel's Text Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (Nds. AG SGG) ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Torsten F. Barthel hat den Text Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (Nds. AG SGG) veröffentlicht
Torsten F. Barthel hat einen neuen Text hochgeladen
Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz
Arbeitshandbuch zu Studium und...
Konrad Francke, Gernot Dörr
Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO)
Gemeindehaushaltsverordnung. N...
Dirk Hattendorf, Fritz Jahn
Niedersächsisches Gefahrenabwehrrecht
Grundriß für die Ausbildung un...
Horst Suckow, Andreas Hoge
0 Kommentare