DIE POTENTIELLE GEFAHR DER GELDWÄSCHE DURCH ZAHLUNGSSYSTEME IM INTERNET UND KOMMERZIELLEN WEBSEITEN
„Pecunia non olet“ - Geld stinkt nicht, zumindest nicht im Internet
Das das Internet eine Plattform auch für Verbrecher ist, ist sicherlich kein Geheimnis 1 . Jedoch beunruhigen die neuesten Untersuchungen im Bereich der Internet Zahlungssysteme und der kommerziellen Webseiten die Financial Action Task Force (FATF) 2 . Sie sieht in ihrer neuesten Studie vermehrte Risiken der Geldwäsche durch die Verwendung von Zahlungssystemen im Internet und den Webseiten für den Handel mit Waren 3 . Verbrecher und die Organisierte Kriminalität (OK) verwenden alle möglichen Kanäle und Mechanismen, um ihre durch Straftaten entstandenen Geldmittel und Vermögenswerte zu waschen. Neben den üblichen und bekannten Methoden, hat sich das Internet, und insbesondere der Handel mit Waren im Internet und die daraus resultierende Bezahlung, als eine potentielle Quelle für die Geldwäsche erwiesen 4 .
Obwohl in den letzten Jahren die internationale Wachsamkeit zum Thema Geldwäsche nicht nur im öffentlichen, sondern auch im privaten Sektor gestiegen ist, finden Kriminelle immer wieder „Schlupflöcher“ und Möglichkeiten, um Geld zu waschen. Durch Unterstützung der FATF, der Egmont-Group (internationales Gremium nationaler Financial Intelligence Units - FIUs 5 ) und anderer Organisationen und Gremien werden sowohl Risiken, als auch Methoden und Typologien der Geldwäsche zwar schneller und effizienter erkannt, dennoch scheit dies ein „Katz und Maus“ Spiel zwischen den betroffenen „Parteien“ zu sein.
„Katz und Maus“ - Immer einen Schritt voraus
Kriminelle erweisen sich als sehr kreativ, anpassungs- und lernfähig, wenn es darum geht, neue Kanäle und Techniken für ihre Geldwäsche zu finden. Da sie sich dabei, logischerweise, weder an Regeln noch Gesetze halten müssen, sind sie in der Regel den jeweiligen Organen zur Bekämpfung der Geldwäsche immer einen Schritt voraus. Ihr Opportunismus hat sie schon früh die „Vorteile“ des Internet erkennen lassen. Die internationale Zugänglichkeit, die Möglichkeit zur Anonymität oder zur Verschleierung der wahren Identität, der „anonyme“ Handel mit Waren und
1 Vgl. Munro, Neil: „Internet-Based Financial Services: A New Laundry?“, in: Journal of Financial Crime, 2001, Vol. 9,
No. 2, S. 132 ff
2 Bem.: Die FATF ist ein von den G7-Staaten eingesetztes unabhängiges Gremium internationaler Experten zur
Geldwäschebekämpfung.
3 Vgl. FATF-GAFI: Money Laundering & Terrorist Financing vulnerabilities of commercial websites and Internet Payment
Systems, Report, 18.06.2008
4 Vgl. Philippsohn, Steve: „The Dangers of New Technology - Laundering on the Internet“, in: Journal of Money
Laundering Control, 2001, Vol. 5, No. 1, S. 87-95
5 Bem. : FIUs sind von Regierungen eingesetzte nationale Institutionen und Zentralstellen für die Erfassung von
Geldwäscheverdachtsanzeigen. Sie dienen den Ermittlungsbehörden auch zum weltweiten Informationsaustausch.
2
deren Bezahlung und vieles mehr, ergeben Risiken im Bereich der potentiellen Geldwäsche, die schon längst als „Chancen“ von der Organisierten Kriminalität genutzt werden 6 .
Von „Kunde“ an „Kunde“ oder 3,2,1…meins
Unter „kommerziellen Webseiten“ werden im Allgemeinen Webseiten verstanden, die eine Handelsplattform für Waren bieten. Diese Webseiten können hauptsächlich in fünf Kategorien aufgeteilt werden: 1. Webseiten, bei denen Händler Waren direkt an andere Händler anbieten (z.B. über Webseiten nur für professionelle Händler).
2. Webseiten, bei denen Händler direkt Waren an Private anbieten (z.B. über eigene Webseiten). 3. Webseiten, bei denen Händler über professionelle Vermittlungsplattformen Waren an Private anbieten (z.B. auch über Versteigerungsplattformen).
4. Webseiten, bei denen Private an Private über nichtprofessionelle Vermittlungsplattformen Waren anbieten (z.B. über Bulletin Boards, d.h., die einzige „Vermittlung“ ist die Verwendung der Plattform für eine Anzeige).
5. Webseiten, bei denen Private an Private Waren anbieten, und sich dabei auch einer professionellen Vermittlungsplattform bedienen (z.B. über Versteigerungsplattformen).
Der Hauptunterschied liegt hierbei im entweder „direkten Angebot“, oder im „Angebot mittels einer Vermittlungsplattform“. Natürlich lassen sich alle fünf Kategorien für die Geldwäsche missbrauchen, jedoch ist die letzte Kategorie, bei der (vermeintliche) Private an Private mittels einer professionellen Vermittlungsplattform Waren anbieten, für Kriminelle die Interessanteste 7 .
Professionelle Vermittlungsplattformen, wie die Versteigerungsplattform „eBay“, sind öffentlich zugänglich, leicht und von überall zugänglich, international, mit hohen Transaktionsvolumina, etc., und verfügen somit über eine hohe Attraktivität für Kriminelle, um diese zu Geldwäschezwecken zu missbrauchen 8 .
Der Schatten von eBay
„…ob man es glauben mag oder nicht, von dieser Ohnmacht des Rechtssystems gegenüber eBay, …, davon profitieren die Kriminellen mit einem breiten Grinsen auf dem Gesicht….“ 9 .
Dieses Zitat von Walter Egon Glöckel, dem Autor des Buches „Die Schatten von eBay“, spiegelt wieder, mit welcher Einstellung und aus welchem Grund Kriminelle das Internet, hier insbesondere „Handelsplattformen“, für die
6 Vgl. http://www.laundryman.u-net.com/page13_future.html
7 Vgl. FATF-GAFI: Money Laundering & Terrorist Financing vulnerabilities of commercial websites and Internet Payment
Systems, Report, 18.06.2008
8 Vgl http://www.der-schatten-von-ebay.com/2006/08/18/publizierung-von-der-schatten-von-ebay-fraglich/
und http://www.der-schatten-von-ebay.com/uber/
9 Vgl. ebenda
3
Geldwäsche nutzen. Sie handeln oftmals in einem rechtsfreien Raum, wo es weder genügend Regulierung noch Kontrolle gibt.
Kommerzielle Webseiten spielen heutzutage eine wichtige Rolle in der Organisierten Kriminalität. Von gestohlenen Waren, über Drogen und Kinderpornografie, bis zu Betrug, alles kann auf kommerziellen Webseiten gefunden werden, bzw. geschieht mit Hilfe dieser Webseiten. Die Geldwäsche bei der Bezahlung mittels Internet Zahlungssystemen ist eine logische Konsequenz daraus. Insbesondere im Bereich der Nicht-Banken findet man häufig Finanzinstitutionen, die, je nach Ursprungsland, z.T. völlig unreguliert und unkontrolliert ihre Dienstleistungen im Bereich von Zahlungssystemen über das Internet anbieten. Aber selbst als seriös bekannte Unternehmen wie PayPal können zu Geldwäschezwecken missbraucht werden und müssen sich dagegen wehren. 10
Mini123 verkauft an Maxi321
Um besser den „Reiz“ der kommerziellen Webseiten für Geldwäscher zu verstehen, muss man sich die Hauptcharakteristiken dieser Handelsplattformen anschauen. Folgende Merkmale sind dabei typisch:
• Ein einfacher Internetzugang ist ausreichend, um Anbieter oder Käufer zu sein.
• Man erhält von überall auf der Welt Zugang, muss nicht am „eigenen“ PC sitzen.
• Registrierungsland und Handlungsland können unterschiedlich sein.
• Die Registrierung erfolgt über Internet, d.h., nicht physisch.
• Die Registrierung ist sehr einfach und schnell, nur sehr wenige Daten werden benötigt.
• Eine echte Verifizierung der Registrierungsdaten ist nicht immer möglich bzw. nötig.
• Anonyme e-mail Konten können verwendet werden, so z.B. Mini123 oder Maxi321
• Die Transaktionsgeschwindigkeit ist sehr hoch, Informationen gibt es über e-mail.
• Es können alle Art von Waren verkauft werden, auch Luxusgüter.
• Der Preis kann als Festpreis oder variabler Preis festgelegt werden.
• Der echte Wert (Preis) der Ware kann durch „Bieter“ manipuliert werden, z.B. nach oben.
• Man kann sich als „Teilnehmer“ beurteilen lassen.
• Man kann über ein Zahlungssystem über Internet bezahlen.
Diese Merkmale treten nicht alle gemeinsam auf, bzw. müssen nicht alle auftreten, damit sie in den Fokus von Kriminellen gelangen, jedoch sind sie ein Anzeichen dafür, das hier sehr leicht Geldwäsche betrieben werden kann und wahrscheinlich auch wird. Aus diesem Grund sieht z.B. das gerade verabschiedete neue
Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG) in Deutschland als Umsetzung der 3. EU-Geldwäscherichtlinie vom 26.10.2005 vor, dass man in Zukunft über seine „Kunden“ bestens informiert sein muss (KYC - Know Your-Client). Dies soll auch für Dienstleister wie eBay gelten, inklusive Verifizierung und Kontrolle. 11
10 Vgl. http://software.magnus.de/sicherheit/artikel/paypal.html
Vgl. http://www.capital.de/unternehmen/100003610.html?eid=100002492
11 Vgl. http://www.heise.de/tp/r4/artikel/28/28294/1.html
4
Maxi321 zahlt an Mini123
Schon bei der Identifizierung von Nutzern von Handelsplattformen und Zahlungssystemen im Internet gehen die meisten Anbieter solcher Dienstleistungen von einem „Risiko-Ansatz“ aus. D.h., je höher das Risikoprofil des Nutzers und/oder der Transaktion und/oder der Bezahlung ist, desto stärker werden KYC-Regeln und Due Diligence Regeln aufgestellt und befolgt. Natürlich versuchen Kriminelle diese zu umgehen, was ihnen durchaus je nach Standort (Land) und Anbieter auch immer wieder gelingt, schließlich gibt es genug „off-shore Zentren“, die aufgrund ihrer Rechtssysteme ein willkommenes „Zuhause“ für Straftaten liefern. Das größte Risiko der Geldwäsche liegt aber gerade in der Bezahlung. Aus diesem Grund haben viele Anbieter ihre Bestimmungen in Anlehnung an die EU-Richtlinien verschärft, so hat z.B. PayPal im Juli 2007 in Luxemburg eine Bankenlizenz erhalten und unterliegt damit strengen Regeln, Gesetzen und einer Kontrolle, die sie weitergibt. 12
Natürlich muss vor der eigentlichen Bezahlung mittels eines Internet Zahlungssystems das jeweilige Internet-Konto mit Leben, d.h. mit Geld „gefüllt“ werden. Hierbei lässt sich häufig erkennen, welche Absichten der potentielle Käufer haben kann (oft mit Wissen des Verkäufers). So gibt es Anzeichen, die auf eine Geldwäsche hindeuten könnten, wie z.B.:
• Das Internet-Konto kann und wird mit Cash aufgefüllt.
• Auf „Anonymität“ wird großer Wert gelegt (Maxi321 zahlt an Mini123).
• Der Kunde sitzt in einem Land, das Geld kommt jedoch von einem anderen Land.
• Der Überweisende ist nicht identisch mit dem Internet-Konto Inhaber.
• Das Konto wird mittels einer „Debit Kreditkarte“ aufgefüllt, die ein Guthaben aufweist (prepaid).
• Das Konto wird mittels einer Kreditkarte einer „dubiosen“ Internetbank gefüllt. Es gibt sicherlich noch weitere Anzeichen, jedoch deuten diese durchaus schon in Richtung Geldwäsche, wohlgemerkt nicht zwingend, aber durchaus eben möglich. Da, wie bereits geschildert, nicht alle Dienstleister im Bereich Internet Zahlungssysteme „geldwäschesensibel“ sind, bzw. nicht alle Länder entsprechende Gesetze und Verordnungen im Umgang mit solchen Transaktionen erlassen haben, hat die FATF für ihre Studie ihre Mitglieder (z.Z. 34 Länder) bzgl. entsprechender Gesetze und Verordnungen angefragt. Als eines der ganz wenigen Staaten hat z.B. Singapur klare und strenge Regeln, Gesetze und Grundsätze für das Bezahlen und Halten von Geldern (hier auch „stored value“ genannt) mittels Internet Zahlungssystemen. 13
Hat z.B. Mini123 über eine kommerzielle Webseite eine Ware oder eine vermeintliche Ware (muss ja nicht wirklich existieren) an Maxi321 „verkauft“ (oder versteigert), und bezahlt dann dieser mittels eines Internet Zahlungssystems, wobei er sein „Konto“ vorher in einer der o.g. Arten „gefüllt“ hat, so kann dies bereits die vollendete Geldwäsche sein. Es muss sich dabei, oder sollte sogar, ja nicht um große Beträge handeln, die schnell auffallen würden. Darüber hinaus, ist es noch besonders „günstig“, wenn man sich vermeintlich „hoch gesteigert“ hat, und womöglich
12 Vgl. https://www.paypal.com/ua/DE_de_DE/ua.pdf
Vgl. http://board.raidrush.ws/archive/t-435711.html
13 Vgl. Monetary Authority of Singapore: “Prevention of Money Laundering and Countering of Terrorism - Holders of
Stored Value Facilities”, Notice PSOA-No. 2, 2007, in: www.mas.gov.sg/resource/legislation_guidelines
Vgl. ebenda: “Payment Systems (Oversight) Act 2006, in: www.mas.gov/legislation_guidelines/payment_system/
payment_act2006/Payment_Systems_Oversight_Act_2006.html
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über viele gute „Referenzen“ bereits getätigter „Deals“ verfügt. In diesem Falle sieht doch die ganze Sache nach einem „völlig normalem Geschäft“ aus. Genau das ist das Ziel von Verbrechern.
Luxus zum halben Preis - Ein Fallbeispiel
Das oben gezeigte Fallbeispiel zeigt, wie leicht ein sonst normaler Vorgang, der „Handel“ mit einer Luxustasche über einen Internetauktionator, zur Geldwäsche missbraucht werden kann. Dabei müssen nicht alle Betroffenen unbedingt involviert sein, d.h., von den Absichten wissen. Auch „Helfer“ können missbraucht werden. Es ist auch vollkommen unerheblich, ob eine Ware mit Verlust verkauft wird. Dies wird in Kauf genommen, Hauptsache die zugrunde liegende Transaktion sieht nach einem normalem Geschäft aus. Oftmals gibt es diese „Ware“ nicht einmal, der „eingeweihte Käufer“ wird sich bestimmt nicht beschweren, wenn er keine „Ware“ erhält. Auch „fiktive Geschäfte“ dienen nur dazu, Geld angeblich aus legalem Grund zu „verschieben“ und somit zu waschen. Die Tatsache, dass es sich hierbei häufig um Grenzüberschreitende Transaktionen handelt, ist übrigens typisch. 15
14 Vgl. FATF-GAFI: Money Laundering & Terrorist Financing vulnerabilities of commercial websites and Internet Payment
Systems, Report, 18.06.2008
Vgl. FATF-GAFI: Trade Based Money Laundering, Report, 23.06.2006
15 Bem.: Die 3. EU-Geldwäsche-Richtlinie 2005/60/EG von 2005 und die Richtlinie 2006/70/EG vom 01.08.2006 sehen
Grenzen für die Barzahlung von Waren vor, diese liegen z.Z. bei EUR 15.000,-
6
Alarmzeichen
Wenn man das oben Genannte alles zusammenfasst, ergeben sich eine Reihe von „Signalen“, die sowohl die Anbieter von Handelsplattformen im Internet (kommerzielle Webseiten), als auch insbesondere die Anbieter von Zahlungssystemen im Internet alarmieren sollten. Diese Typologien können mittels entsprechender Programme festgestellt werden und, sofern es sich um einen seriösen Anbieter handelt, Sicherheits- und Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Risikomodelle und entsprechende Computer-Software werden heutzutage von allen professionellen und seriösen Anbietern verwendet. Alle Verdachtsmomente müssen und werden an die entsprechenden, nationalen FIUs gemeldet.
Folgende Indikatoren sollten als mögliche Alarmzeichen verstanden werden:
• Der Kunde eröffnet ein „Internet Konto“ in einem Land, verwendet das Konto jedoch aus einem anderen Land heraus.
• Das Konto wird in einem Land geführt, jedoch immer aus einem anderen Land „gefüllt“.
• Das Konto wird immer mit Bargeld „gefüllt“, wo und wenn es möglich ist.
• Das Konto wird von einer anderen Person als dem „Kontoinhaber“ „gefüllt“.
• Es werden eine Zeit lang kleinere Transaktionen durchgeführt, plötzlich beginnt der Kunde größere Transaktionen durchzuführen.
• Die Transaktionen des Kunden werden von einer anderen Person bezahlt.
• Der Kunde „kauft/verkauft“ Waren mit hohem Wert.
• Es werden Waren weit unter Preis angeboten.
• Die Handlungen des Kunden entsprechen nicht seinem bisherigen Kundenprofil.
• Der Kunde kauft Waren mittels (prepaid) Debit Karten.
• Der Kunde kauft und verkauft dieselben Waren ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund.
• Der Kunde kauft Waren, lässt diese jedoch an unterschiedliche Adressen liefern, auch ins Ausland.
• Der Kunde benutzt Kreditkarten für die Bezahlung, die in einem anderen Land (off-shore) als sein Domizilland ausgestellt worden sind.
• Internetkonten werden „gefüllt“ und ohne erkennbare Transaktionen (Kauf/Verkauf) nach einer Weile wieder „gelehrt“.
• Der Kunde verlangt Transaktion- und Buchungsbestätigungen, die an Dritte gesandt werden sollen. Sicherlich gibt es noch eine Vielzahl von Alarmzeichen und sicherlich bedeutet ein Alarmsignal nicht automatisch, dass Geldwäsche betrieben wird. Jedoch sollte das Auftreten mehrerer solcher Anzeichen, insbesondere wenn dies häufiger passiert, klar als sehr deutliches Alarmsignal gedeutet werden. 16 Je mehr Alarmzeichen auftreten, desto wahrscheinlicher der Missbrauch zu Geldwäschezwecken.
16 Vgl. FATF-GAFI: Report on New Payment Systems, 13.10.2006
Vgl. auch Siska, Dr.Josef: Die Geldwäsche, Lindeverlag, Wien, 2007, 2. Auflage, S. 110ff
Bem. : Siskas Ansatz lässt sich auch auf das „Internet“ verwenden.
7
Platzierung, Verschleierung, Integration - Das 3 Phasen-Modell bei Internet-Transaktionen Bei Berücksichtigung aller oben erwähnten Informationen stellt sich auch die Frage, ob hier das „klassische 3 Phasen-Modell der Geldwäsche“ einen Ansatz findet. Unter dem 3 Phasen-Modell wird allgemein folgendes verstanden: 17
1. Die Platzierung (placement): Darunter versteht man die physische Einschleusung von Bargeld in das Finanzsystem.
2. Die Verschleierung (layering): Darunter versteht man die Unkenntlichmachung der Herkunft durch möglichst komplexe Transaktionen.
3. Die Integration (integration): Der kriminell erworbene „Reichtum“ wird als „legales Vermögen“ gezeigt und wieder dem Wirtschaftskreislauf zugeführt.
Da man den Handel über kommerziellen Webseiten mit dem traditionellen Handel mit Waren vergleichen kann, und die Zahlung über Zahlungssysteme im Internet auch mit traditionellen Zahlungssystemen verglichen werden kann, stellt sich hier die Frage, welche der o.g. Alarmzeichen, Merkmale, Signale und Risiken den unterschiedlichen Phasen zugeordnet werden können (Beispiele):
1. Risiken, die der „Platzierung“ zugeordnet werden können:
2. Risiken, die der „Verschleierung“ zugeordnet werden können:
3. Risiken, die der „Integration“ zugeordnet werden können:
Während die FATF noch in ihrem „Report on New Payment Systems“ vom 13.10.2006 auf Seite 15 explizit erwähnt, dass bisher keine Fälle von Geldwäsche mittels Internet Zahlungssystemen bekannt sind („…There are no observed Money Laundering cases…with use of Internet Payment Systems.“), ist der neueste Bericht „Money Laundering & Terrorist Financing Vulnerabilities of Commercial Websites and Internet Payment Systems“ vom 18.06.2008 als reine Warnung zu verstehen.
17 Vgl. Altenkirch, Lars: Techniken der Geldwäsche und ihre Bekämpfung, Bankakademie-Verlag, Frankfurt a.M., 2. Auflage
2006, S. 29ff
8
Die Empfehlungen der FATF und weitere Risikomanagement Maßnahmen
Natürlich hat die Mehrzahl der kommerziellen Transaktionen und Zahlungen über das Internet mit größter Wahrscheinlichkeit keinen kriminellen Hintergrund. Dennoch ist die Tatsache allein, dass die Gefahr des Missbrauchs zu Geldwäschezwecken besteht, und das Internet auch von OK-Gruppierungen zu diesem Zweck vermehrt verwendet wird, Grund genug, um entsprechende Maßnahmen (Prävention/Abwehr) zu ergreifen. Als eine erste Maßnahme wurden die Regierungen aufgerufen, kommerzielle Webseiten und Internet Zahlungssysteme (besser/strenger) zu regulieren und zu kontrollieren. Des Weiteren, sind folgende Mechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche im Bereich der Kommerziellen Webseiten und der Internet Zahlungssysteme allgemein empfohlen (Auszug) und werden z.T. schon praktiziert: 18
• Keine Annahme von Bargeld.
• Keine „anonymen“ Konten, Verifizierung durch geeignete Maßnahmen aller Daten des Kunden.
• Strikte Implementierung der bekannten KYC und Due Diligence Regeln.
• Schriftliche Überprüfung der Kundenadresse.
• Schriftliche Überprüfung der Kreditkartenadresse.
• Mehr direkten Kontakt zum Kunden durch z.B. Telefonate.
• Vollständige Speicherung aller Handels- und Zahlungstransaktionen.
• Real time screening und monitoring (Überwachung) aller Transaktionen und Daten.
• Stärkere Überwachung der angebotenen Waren (keine Drogen, Waffen, etc.).
• Stärkere Anwendung von Software-Programmen zur Überwachung von Alarmzeichen.
• Überprüfung von Kundendaten mittels Abgleich mit entsprechenden Datenbanken.
• Einführung von Limiten.
• Stärkere Überwachung von grenzüberschreitenden Transaktionen.
• Verstärke Kooperation der FIUs mit „off-shore“ Ländern.
Dies sind zwar nur ein paar Beispiele für „Empfehlungen“, jedoch lassen diese schon erkennen, wie „schwer“ man es den Kriminellen machen kann, zumindest für eine gewisse Zeit (Katz und Maus).
18 Vgl. FATF-GAFI: Money Laundering & Terrorist Financing vulnerabilities of commercial websites and Internet Payment
Systems, Report, 18.06.2008
9
Fazit
Es gibt vermehrt Risiken des Missbrauchs von kommerziellen Webseiten und Internet Zahlungssystemen zu Geldwäschezwecken. Die Gefahr ist real und existent. „Anonyme“ Registrierungen ohne persönlichen Kontakt, Bargeldzahlungen, die Schnelligkeit und Einfachheit der Transaktionen an sich, die Internationalität, etc., sind alles Risikofaktoren, die den Kriminellen Chancen bieten.
Dennoch gilt es nicht, die „eBays“ und „PayPals“ dieser Welt zu verbieten, sondern vielmehr darum, die Wachsamkeit zu erhöhen. Die Erhöhung der Sensibilität gegenüber Geldwäsche und das bessere Verständnis des Themas „Geldwäsche“, die Einführung von allgemeinen „best practice“, „KYC“ und „Due Diligence“ -Richtlinien, die Einführung von gleichen oder ähnlichen Regeln und Gesetzen in den jeweiligen Ländern, etc., all die angesprochenen Möglichkeiten, wären und sind Maßnahmen, die ein geeignetes Geldwäschebekämpfungsmittel darstellen.
Insbesondere die internationale Kooperation, auch von „off-shore“ Zentren, ist ein bedeutender Hauptfaktor in der Prävention und im Kampf gegen die Geldwäsche, damit nicht das Geld, aber sehr wohl die Geldwäsche auch im Internet „stinkt“.
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Arbeit zitieren:
Dr. Francisco J. Guadamillas Cortes, 2008, Die potentielle Gefahr der Geldwäsche durch Zahlungssysteme im Internet und kommerziellen Webseiten, München, GRIN Verlag GmbH
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