I
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Seminararbeit zum Thema:
,,Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht
im Zuge des Gesetzes zur Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements"
im Rahmen des Seminars:
,,Neuere Entwicklungen im Recht der
Abgabenordnung"
Sommersemester 2008
stud. iur. Diplom-Finanzwirt (FH)
Matthias ZENGERLING
8. Fachsemester
II
Gliederung:
Seite:
A.
Einleitung:
1
B. Änderungen
im
Gemeinnützigkeitsrecht im Zuge des Gesetzes zur
Stärkung
des
bürgerschaftlichen
Engagements:
2
I.
Allgemeines
zum
Gemeinnützigkeitsrecht:
2
II.
Vergleich des § 52 AO a.F. mit dem § 52 AO n.F.:
2
1.
Zeitliche
Gültigkeit:
2
2.
Änderungen § 52 Abs. 1 AO:
3
3.
Änderungen § 52 Abs. 2 AO:
3
a)
Ursachen
für
die
Änderung:
3
b)
Die Änderungen im Überblick:
5
c.)
Einzelne Änderungen des Katalogs:
6
aa)
§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO
Förderung von Wissenschaft und Forschung:
6
bb)
§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO Förderung der Religion: 6
cc)
§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens
und der öffentlichen Gesundheitspflege,
insbesondere die Verhütung und Bekämpfung
von übertragbaren Krankheiten, auch durch
Krankenhäuser i.S.d. § 67 AO,
und
von
Tierseuchen:
6
dd)
§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO Förderung der Jugend-
und
Altenhilfe: 7
ee)
§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO Förderung von Kunst
und
Kultur:
7
ff)
§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO Förderung des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege:
8
gg)
§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO Förderung der Erziehung,
Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe: 9
hh)
§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO Förderung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne
III
des Bundesnaturschutzgesetzes und der
Naturschutzgesetze der Länder, Umweltschutzes,
des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes: 9
ii)
§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO Förderung des
Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der
amtlich anerkannten Verbände der freien
Wohlfahrtspflege (§ 23 UStDV), ihrer
Unterverbände und ihrer angeschlossenen
Einrichtungen
und
Anstalten:
10
jj)
§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO Förderung der Hilfe
für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte,
für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler,
Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene,
Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene,
Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe
für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens
an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer;
Förderung des Suchdienstes für Vermisste:
10
kk)
§ 52 Abs. 2 Nr. 11 Förderung der Rettung
aus
Lebensgefahr:
11
ll)
§ 52 Abs. 2 Nr. 12 Förderung des Feuer-,
Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes
sowie
der
Unfallverhütung:
11
mm) § 52 Abs. 2 Nr. 13 Förderung der
internationalen Gesinnung, der Toleranz
auf allen Gebieten der Kultur
und des Völkerverständigungsgedankens:
11
nn)
§ 52 Abs. 2 Nr. 14 Förderung des Tierschutzes: 12
oo)
§ 52 Abs. 2 Nr. 15
Förderung der Entwicklungszusammenarbeit:
12
pp)
§ 52 Abs. 2 Nr. 16 Förderung von
Verbraucherberatung und Verbraucherschutz:
12
qq)
§ 52 Abs. 2 Nr. 17 Förderung der
Fürsorge für Strafgefangene und
IV
ehemalige
Strafgefangene:
13
rr)
§ 52 Abs. 2 Nr. 18 Förderung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern:
13
ss)
§ 52 Abs. 2 Nr. 19 Förderung des Schutzes
von
Ehe
und
Familie:
13
tt)
§ 52 Abs. 2 Nr. 20
Förderung der Kriminalprävention:
14
uu)
§ 52 Abs. 2 Nr. 21
Förderung des Sports (Schach gilt als Sport):
14
vv)
§ 52 Abs. 2 Nr. 22
Förderung der Heimatpflege und des Heimatkunde: 15
ww) § 52 Abs. 2 Nr. 23 Förderung der Tierzucht,
der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei,
des traditionellen Brauchtums einschließlich des
Karnevals, der Fastnacht und des Faschings,
der Soldaten- und Reservistenbetreuung,
des Amateurfunkens, des Modellflugs und des
Hundesports:
15
xx)
§ 52 Abs. 2 Nr. 24 die allgemeine Förderung
des demokratischen Staatswesens im
Geltungsbereich der AO, hierzu gehören
nicht Bestrebungen, die nur bestimmte
Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen
oder die auf den kommunalpolitischen Bereich
beschränkt
sind:
16
yy)
§ 52 Abs. 2 Nr. 25 Förderung des
bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Zwecke: 16
d)
Mögliche Probleme durch die Änderung
des § 52 Abs. 2 AO:
17
aa)
abschließender Katalog des § 52 Abs. 2 AO n.F.: 17
bb)
Zuständigkeit der jeweiligen
Landesfinanzbehörde nach
V
§ 52 Abs. 2 S.3 AO n.F.:
18
cc)
rückwirkende
Änderung:
19
III.
Änderung des § 58 Nr. 3 AO:
19
IV.
Änderung des § 58 Nr. 4 AO:
20
V.
Änderung des § 61 Abs. 2 AO:
21
VI.
Änderung des § 64 Abs. 3 AO:
22
VII. Änderung des § 67a Abs. 1 AO:
23
C.
Zusammenfassung und Würdigung des Verfassers zu den Änderungen:
24
D.
Literaturverzeichnis:
26
1
A. Einleitung:
Mit der Zustimmung des Bundesrates am 29.07.2007
1
hat das vom Bundestag am
06.07.2007 beschlossene Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements
2
alle vom Grundgesetz geforderten Stufen des
Gesetzgebungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland durchlaufen und konnte
damit am 15.10.2007 im Bundesgesetzblatt
3
verkündet werden.
In Deutschland ist das bürgerliche Engagement ein Grundpfeiler des öffentlichen
Lebens. Nur durch bürgerliches Engagement ist es möglich geworden, dass es in
Deutschland ein so großes, vielfältiges und wichtiges Vereinsleben gibt.
Zum einen wird dieses große und wichtige Vereinsleben, durch den persönlichen
ehrenamtlichen Einsatz von Vereinsmitgliedern und anderen Menschen getragen,
die viel Zeit und Kraft in diese ehrenamtliche Tätigkeit stecken. Zum anderen
kann dieses Vereinsleben aber auch nur durch finanzielle Unterstützung, sei es
direkt durch Mitgliedsbeiträge, Sach- und Geldspenden sowie auch durch
indirekte Unterstützung wie steuerliche Förderungen aufrecht erhalten werden.
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements,
sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, das Gemeinnützigkeitsrecht in
Deutschland zu vereinfachen und die steuerlichen Rahmenbedingungen für die
Förderung des Gemeinwohls spürbar zu verbessern.
4
Kernziele des Gesetzes bestehen darin, die steuerlichen Anreize für ehrenamtliche
Tätigkeiten und gemeinwohlfördernde Zuwendungen weiter zu erhöhen und das
Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, insbesondere durch den Abbau
bürokratischer Hemmnisse einfacher, übersichtlicher und praktikabler zu
gestalten.
5
Hierunter fallen insbesondere die Erhöhung des
Übungsleiterfreibetrags von 1848 auf 2100 und die Einführung eines
Steuerfreibetrags in Höhe von 500 bei Einnahmen aus Tätigkeiten für
Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Durch das Gesetz wird der Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG vereinfacht
und ausgeweitet.
1
BR-Drs. 579/07.
2
BT-Drs. 16/5200, 16/5926.
3
BGBl. I 2007, S. 2332.
4
Vgl. Tiedtke, NJW 46/2007 S.3321 (S. 3321).
5
Vgl. Schauhoff/ Kirchhain, DStR 45/2007, S. 1985.
2
Im Gemeinnützigkeitsrecht wurde insbesondere der § 52 Abs. 2 AO geändert.
Diese Norm enthält jetzt abschließend alle als gemeinnützig anerkannten Zwecke.
Spendenbegünstigte und gemeinnützige Zwecke werden damit nur noch in der
Abgabenordnung definiert. Der Katalog des § 52 Abs. 2 AO wurde durch das
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements erheblich
ausgeweitet. Insbesondere mit diesen Änderungen, den Gründen für diese
Änderungen und eventuell entstehenden Problemen durch diese Änderungen, soll
sich diese Seminararbeit befassen. Dabei sollen zunächst alte und neue Regelung
vergleichen werden, und dann einzelne spezielle Regelungen aufgegriffen werden
und detailiert untersucht werden. Abschließend soll eine zusammenfassende
Würdigung der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts dargestellt werden.
B.
Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht im Zuge des Gesetzes zur
Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements:
I.
Allgemeines zum Gemeinnützigkeitsrecht:
Das Gemeinnützigkeitsrecht ist im Abschnitt ,,Steuerbegünstigte Zwecke", in den
§§ 51 68 AO, geregelt. Hier werden die Grundsätze der Gemeinnützigkeit
geregelt. Notwendig für die Anerkennung einer Körperschaft, als gemeinnützig
ist, dass ein steuerbegünstigter Zweck verfolgt wird.
6
Hierzu gehören neben den
gemeinnützigen Zwecken (§52 AO) auch die mildtätigen Zwecke (§ 53 AO) und
die kirchlichen Zwecke (§ 54 AO).
7
II.
Vergleich des § 52 AO a.F. mit dem § 52 AO n.F.:
1. Zeitliche
Gültigkeit:
Obwohl das Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements erst am
15.10.2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, gelten fast alle
Änderungen bereits rückwirkend ab dem 01.01.2007. Auch die Änderungen im
6
Vgl. Das neue Gemeinnützigkeitsrecht, S.18, Tz. 1.1.
7
Vgl. Ax, Abgabenordnung, S. 69, Rdnr. 371.
3
Gemeinnützigkeitsrecht, insbesondere die Änderungen des § 52 AO gelten
rückwirkend ab dem 01.01.2007. Damit ist der § 52 AO a.F. gültig bis zum
31.12.2006 und § 52 AO n.F. dementsprechend ab 01.01.2007 gültig.
2.
Änderungen § 52 Abs. 1 AO:
§ 52 Abs. 1 AO definiert, wann eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke
verfolgt. Dies ist gem. § 52 I S. 1 AO der Fall, wenn die Tätigkeit der
Körperschaft darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem
oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Der Kreis der Personen, denen die
Förderung zugute kommt, darf für die Gemeinnützigkeit gem. § 52 I S. 2 AO
nicht fest abgeschlossen sein. Eine Förderung der Allgemeinheit, liegt nicht
alleine deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts zuführt.
Der § 52 Abs. 1 AO ist allerdings durch das Gesetz zur Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements nicht geändert worden.
3.
Änderungen § 52 Abs. 2 AO:
a)
Ursachen für die Änderung:
Der § 52 Abs. 2 AO a.F. hat bisher in vier Nummern verschiedene Tätigkeiten
oder Zwecke aufgezählt, die als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind.
Nr. 1: Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und
Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der
Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-,
Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens.
Nr. 2: Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen
Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports.
Nr.
3: Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im
Geltungsbereich der AO; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die
nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen
oder auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.
4
Nr. 4: Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des
traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der
Fastnacht, des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung,
des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.
Diese Aufzählung, der Zwecke, die als Förderung der Allgemeinheit,
anzuerkennen sind, war bisher nur eine beispielhafte Aufzählung.
8
Dieser Katalog
der verschiedensten Zwecke war nicht abschließend und auch sehr
unübersichtlich.
Die Unübersichtlichkeit entstand vor allem dadurch, dass man völlig verschiedene
Zwecke unter einer Nummer zusammengefasst hat. Beispiele dafür, sollen die
Zwecke der Tierzucht und des traditionellen Brauchtums aus der bisherigen
Nummer vier, oder die Zwecke Wissenschaft/ Forschung und Förderung des
Heimatgedankens aus der bisherigen Nummer eins sein. Solche Zwecke waren
bisher unter einer Nummer genannt, obwohl keine Gemeinsamkeit im Zweck
bestand. Damit entstand eine gewisse Unübersichtlichkeit.
Eine weitere Ursache für die Änderung war, die bisher nur beispielhafte, nicht
abschließende Aufzählung der als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennenden
Zwecke.
Für Zweifelsfragen musste entweder der Anwendungserlass zur Abgabenordnung
zu Hilfe genommen werden, der bindend für die Verwaltung regelte, welche
Zwecke unter die jeweiligen Nummern des § 52 Abs. 2 AO a.F. zu subsumieren
waren. Eine andere Möglichkeit zur Beseitigung von Zweifelsfragen, war die
Zuhilfenahme eines Kommentars zur Abgabenordnung, der ebenfalls sämtliche
Zwecke aufführte, die unter die jeweiligen Nummern des § 52 Abs. 2 AO a.F. zu
subsumieren waren.
8
Vgl. Klein, AO, § 52 Rdnr. 15.
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