Lars Riemann: Hausarbeit Kommunale Finanzverfassung (1997) I
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I Inhaltsverzeichnis I
1. Die Finanzverfassung 1
1.1. Die Gestaltung der Finanzverfassung 1
1.2. Die Funktion und Vorgehensweise der Finanzverfassung 1
1.2.1. Gesetzgebungskompetenzen nach dem GG 1
1.2.2. Der Artikel 105 GG 2
1.2.3. Der Artikel 106 GG 3
1.2.4. Der Artikel 108 GG 5
1.3. Auswirkungen auf die Gemeinden 5
1.4. Die Bedeutung des Artikel 28 GG für die Gemeinde 6
2. Die Steuereinnahmen einer Gemeinde 7
2.1. Die Gewerbesteuer 7
2.1.1. Gründe für die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer 8
2.2. Die Umsatzsteuer 9
2.2.1. Bisherige Verteilung und Verwendung der Umsatzsteuer 9
2.2.2. Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ab 1998 10
3. Eigene Beurteilung 10
II Literaturverzeichnis 11
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1. Die Finanzverfassung 1.1 Die Gestaltung der Finanzverfassung
Die Bedeutung der Finanzverfassung läßt sich an Ihrer Verankerung im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland feststellen. Ihr ist ein eigener Abschnitt Χ. gewidmet. Dieser Abschnitt bezieht sich aber nur auf solche öffentlichen Abgaben, die eine Steuer verkörpern. Gebühren und Beiträge werden in Abschnitt Χ. nicht berücksichtigt sondern in speziellen Rechtsnormen (wie NKAG 1 , AO 2 ) reglementiert. Außer den aktuellen Änderungen der Artikel 28 und 106 des GG vom 20.10.1997, beruht die Finanzverfassung auf der Form der Finanz-reform vom 12.05.1969. 1.2 Die Funktion und Vorgehensweise der Finanzverfassung In der Finanzverfassung ist die generelle steuerliche Kompetenz zwischen den drei Ebenen Bund, Land und Gemeinde geregelt. Sie dient damit als Rechtsgrundlage für jegliche steuerliche Erhebung in der BRD. Eine Steuer läßt sich als ein übertragenes Finanzierungsmittel der öffentlichen Haushalte des Staates beschreiben 3 und benötigt im Gegensatz zu Gebühren und Beiträgen keine Gegenleistung. 4 Die rechtlichen Definitionen des Steuerbegriffes finden sich in § 1 und § 3 AO wieder. Ferner sind in der Finanzverfassung Regelungen über die Verteilung der einzelnen Steuereinnahmen an die Beteiligten der drei Ebenen aufzufinden. 1.2.1 Gesetzgebungskompetenzen nach dem GG In einem föderativen Staat muß die Einnahmen- und Ausgabenverteilung zwischen den verschiedenen Gebietskörperschaften festgelegt werden. 5 Der Abschnitt VII. des GG beinhaltet die grundlegenden
1 Niedersächsisches Kommunales Abgabengesetz (NKAG) in der Fassung vom
11.02.1992 (Nds. BVBl., S.29), geändert durch Gesetz vom 28.05.1996 (GVBl., S.
242)
2 Abgabenordnung (AO) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. 1, S.613, 1997,
S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz am 20.12.1996 (BGBl. 1, S. 2049)
3 vgl. Birk in Wassermann (1984), Rn. 3
4 vgl. Maunz in: Maunz/Dürig (1996), Rn. 12
5 vgl. Peffekoven, Rolf (1996), S. 83
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Rechtsnormen über die Gesetzgebungskompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern. Der Bund hat im Bereich der Ausschließlichen (Art. 73 GG) und der Konkurrierenden (Art. 74 GG) Gesetzgebung ein grundlegendes Recht, Steuern zu erheben. Erst wenn er von diesem Recht keinen Gebrauch macht, darf das Land im Bereich des Art. 74 GG tätig werden. Die Gemeinden haben nur dann das Recht Steuern zu erheben, wenn Ihre sonstigen Einnahmen für die Bedarfsdeckung nicht ausreichen (§ 3 (4) NKAG). Für eine genauere Betrachtung der Rechtsstellung einer Gemeinde in der Finanzverfassung eignen sich die Art. 105 GG (Gesetzgebungshoheit), Art. 106 GG (Ertragshoheit) und der Art. 108 GG (Verwaltungshoheit) im besonderen. 1.2.2 Der Artikel 105 GG
Der Art.105 GG ist für die Steuergesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern zuständig und ist somit eine spezielle Regelung und Ergänzung zum Art. 70 GG. 6 Der Art. 72 (2) GG bevollmächtigt den Bund, Steuern zu erheben um die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet anzugleichen. Weiterhin sollen in den Ländern regionale Steuerunterschiede vermieden werden, damit im gesamten Bundesgebiet gleiche wirtschaftliche Rahmenbedingungen garantiert werden können. 7 Zur Wahrnehmung der gesamtstaatlichen Interessen können nach Art. 105 (1) GG Zölle erhoben (an die EU abgegeben) und Finanzmonopole (das Branntweinmonopol ist das letzte bestehende) errichtet werden. Auch der Abs. (2) garantiert primär dem Bund das Recht auf dem Gebiet der Konkurrierenden Gesetzgebung tätig zu werden, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuer ganz oder teilweise zusteht. Mit einer Ausnahme hat also der Bund die gesamte Gesetzgebungskompetenz in der Finanzverfassung. 8 Diese Ausnahme bildet der Art. 105 (2a) GG. Hier wird den Ländern das Recht eingeräumt, die örtlichen Verbrauchs-und Aufwandsteuern festzusetzen, solange diese Steuern nicht durch
6 vgl. Birk in: Wassermann (1984), Rn. 3; Maunz in: Maunz/Dürig (1979), Rn. 2
7 vgl. Klein in: Schmidt-Bleibtreu/Klein (1983), S. 1093, Rn.1
8 vgl. Peffekoven (1996), S. 89
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eine vergleichbare Bundessteuer erhoben werden. Solche Steuern werden auch kleine Gemeindesteuern genannt. Sie verstoßen nach Auffassung des BVerfG nicht gegen bestehende Bundesgesetze und sind somit zulässig. 9 Es dürfen von Ländern und Gemeinden aber nur solche örtlichen Steuern erhoben werden, die das Gleichgewicht der einheitlichen Steuerbelastung in der BRD nicht stören würden. Da solche Einnahmen aber nur einen geringen Teil der Einnahmen einer Gemeinde darstellen, kann man nicht davon ausgehen, daß sie gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 105 (2a) GG verstoßen würden. Erst wenn diese örtliche Steuer dieselbe wirtschaftliche Quelle, nicht zu einen kleinen Teil sondern in ganz erheblichen Maße in Anspruch nehmen würde, wäre dieser Gleichheitsgrundsatz gefährdet. 10 Nach dem Art. 105 (3) GG bedürfen alle Gesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder Gemeinden zufließt, der Zustimmung des Bundesrates. Somit sind die Länder wesentlich an der steuerlichen Gesetzgebung beteiligt. Dieses kann als ein Ausgleich für die weitestgehende Verdrängung aus der steuerlichen Gesetzgebungskompetenz der Art. 105 (1), 105 (2) GG angesehen werden. Ob und wann der Bund berechtigt ist das Steueraufkommen für sich zu beanspruchen kann aber nicht aus dem Art. 105 GG geschlußfolgert werden. Hierzu benötigt man den Art. 106 GG. 1.2.3 Der Artikel 106 GG
Der Art.106 regelt die Ertragshoheit zwischen dem Bund, Ländern und Gemeinden. Beträge, die durch Steuern erhoben worden sind, werden entweder nach dem Verbundsystem oder nach dem Trennsystem auf die einzelnen Empfänger umgelegt.
Bei einer Verteilung nach dem Verbundsystem wird als erstes eine Finanzmasse aus den Einnahmen einer Ebene gebildet , die dann nach bestimmten Verteilungskriterien und Verteilungsschlüsseln (wie etwa bei der Verteilung der Gemeinschaftssteuern) auf Bereiche der drei
9 vgl. Maunz in: Maunz/Dürig (1996), Rn. 58; BVerfGE 40, 56ff.
10 vgl. Maunz in: Maunz/Dürig (1996), Rn. 61; Klein in: Schmidt-Bleibtreu/Klein (1983),
S. 1103, Rn. 17
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Lars Riemann, 1998, Zur Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer, München, GRIN Verlag GmbH
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