Studienzentrum der Sozialwirtschaft
Postgradualer Master-Fernstudiengang Sozialmanagement
Seminararbeit
Thema:
Das Arbeitszeugnis Gesetzliche Grundlagen
Vorgelegt
im
Rahmen
des
Seminars:
Arbeits-
und
Sozialrecht
von:
Antje Klemm
Berlin,
28.
November
2008
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis...3
1. Einleitung...4
2.
Voraussetzungen des Zeugnisanspruchs...5
3. Grundsätze
der
Zeugniserteilung...8
4.
Formelle Anforderungen an das Zeugnis...10
5.
Zeugnisarten und ihr Inhalt...11
5.1 Einfaches
Zeugnis...12
5.2 Qualifiziertes Zeugnis...13
6.
Widerruf und Berichtigung des Zeugnisses...15
7.
Haftung gegenüber Dritten...16
8.
Formulierungen im qualifizierten Zeugnis...17
Literaturverzeichnis...21
3
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
ArbG
Arbeitsgericht
BBiG
Berufsbildungesetz
BGB
Bürgerliches
Gesetzbuch
GewO
Gewerbeordnung
TVöD
Tarifvertrag
für
den
öffentlichen
Dienst
LAG
Landesarbeitgericht
ZDG
Gesetz
über
den
Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
§
Paragraph
4
1.
Einleitung
Das Arbeitszeugnis bildet einen bleibenden Nachweis für die berufliche Tätigkeit.
Dabei erfüllt es eine Doppelfunktion, ist es doch sowohl für den Arbeitnehmer
1
als auch
für den Arbeitgeber von großer Bedeutung.
Das Interesse des Arbeitnehmers an dieser Form der Beurteilung besteht in der Analyse
seiner beruflichen Erfahrungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Damit dient das
Arbeitszeugnis als Beurteilungsmaßstab und ist ein wichtiger Bestandteil bei der
Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz. Neben dem Bewerbungsanschreiben und dem
Curriculum Vitae gilt es gleichsam als ,,Visitenkarte" oder ,,Aushängeschild" des
Aspiranten.
Arbeitgebern, die nach geeignetem Personal suchen, dient es zur Orientierung und
Entscheidungsfindung. Die Kernaussagen eines Arbeitszeugnisses bilden ein zentrales
Kriterium bei der Entscheidung darüber, einen Bewerber zum Vorstellungsgespräch
einzuladen oder nicht. Es vermittelt einen Eindruck vom fachlichen und persönlichen
Profil eines Bewerbers. So bildet sich der Arbeitgeber anhand des Zeugnisses ein Urteil,
ob Bewerberprofil und Anforderungsprofil übereinstimmen.
Der Inhalt, der mit einem Zeugnis transportiert wird, ist somit von zentraler Bedeutung
für die beruflichen Chancen. Ebenso wichtig ist die Form, denn auch schlecht oder
missverständlich formulierte Zeugnisse können dem Berufsweg des Bewerbers
erheblich schaden.
In Deutschland gibt es ein Recht auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses innerhalb
dafür bestehender gesetzlicher Regelungen. Das Arbeitsrecht hat in Rechtsprechung und
Lehre einen Rahmen gesetzt, innerhalb dessen sich das Arbeitszeugnis bewegen muss.
Die arbeitsrechtlichen Vorgaben und deren Weiterentwicklung durch die
Rechtsprechung führten und führen dazu, dass bei der Erstellung eines
Arbeitszeugnisses zahlreiche formale und inhaltliche Aspekte zu berücksichtigen sind.
1
Im Interesse der Lesbarkeit wird in dieser Arbeit auf die weibliche Form verzichtet. Diese ist in allen
Fällen mitgedacht.
5
Darüber hinaus hat eine äußerst differenzierte Formulierungspraxis an Bedeutung
gewonnen. Somit verwundert es nicht, dass es zum Thema Arbeitszeugnis eine fast
unüberschaubare Vielzahl von Ratgebern gibt, die sowohl Arbeitgebern eine
Hilfestellung bieten, um sich im Zusammenhang mit dem Arbeitszeugnis auf einer
sicheren Grundlage zu bewegen, als auch Arbeitnehmern die Überprüfung und Analyse
ihrer Zeugnisse zu erleichtern.
Obwohl die rechtlichen Grundlagen für das Arbeitszeugnis eindeutig sind, beschäftigen
pro Jahr annähernd 30.000 Zeugnisstreitigkeiten die deutschen Arbeitsgerichte. Dabei
ist die Weigerung der Arbeitgeber zur Zeugniserteilung genauso Anlass wie formale
und inhaltliche Fehler bei der Erstellung.
2
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die rechtlichen Grundlagen und allgemeinen
Grundsätze des Arbeitszeugnisses darzustellen und auf aktuelle Rechtsprechung in dem
Zusammenhang einzugehen. Dabei steht in erster Linie die Perspektive des
Arbeitgebers und die Frage des rechtskonformen Handelns im Vordergrund.
2.
Voraussetzungen des Zeugnisanspruchs
Die gesetzlichen Grundlagen für das Arbeitszeugnis finden sich im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB), in der Gewerbeordnung (GewO) und im Berufsbildungsgesetz
(BBiG).
Die Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Arbeitszeugnisses leitet sich ab aus der
allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
3
und ist in § 630 BGB verankert: ,,Bei
der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem
anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer
fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst
zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
2
Krausser-Raether 2007.
3
Henssler 2005, § 630 BGB, Rn. 2.
6
Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung
Anwendung."
4
§ 109 Abs. 1 GewO lautet: ,,Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss
mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der
Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und
Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken."
Für Auszubildende begründet § 16 (8) BBiG den Anspruch auf Ausstellung eines
Zeugnisses bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, während für
Beschäftigte im Öffentlichen Dienst § 35 TVöD zur Anwendung kommt:
"(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein
schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung
und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses
ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten
ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen."
Ein Zeugnisanspruch besteht auch für arbeitnehmerähnliche Personen, wie z. B. freie
Mitarbeiter oder Geschäftsführer einer GmbH, die nicht gleichzeitig Gesellschafter sind.
Da sich die gesetzlichen Regelungen im Wesentlichen entsprechen, wird von einem
einheitlichen Zeugnisrecht für alle Beschäftigten ausgegangen.
5
Somit gelten alle im
Folgenden aufgeführten Bestimmungen und Grundsätze für alle Arbeitnehmer, ob
haupt- oder nebenberuflich, voll- oder teilzeitbeschäftigt, in der Probezeit oder befristet
beschäftigt. Auch Zivildienstleistende haben einen Anspruch auf ein Zeugnis (§ 46
ZDG).
Bezogen auf den Anspruch, der sich gemäß § 630 BGB aus einem ,,dauernden"
Dienstverhältnis ergibt, kann dieser auch bei einer kurzzeitigen Tätigkeit von sechs
4
Palandt 2008.
5
Schaub et al. 2007, S. 1534, Rn. 1.
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