Inhalt
Einleitung 2
1. Der US Supreme Court und die Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit 5
1.1. Wurzeln des US-amerikanischen Rechts 5
1.2. Die Parliamentary Souvereignty im englischen Recht 5
1.3. Der US Supreme Court und die Entscheidung Marbury v. Madison:
7
Die „Geburt“ der Verfassungsgerichtsbarkeit
1.3.1. Der Supreme Court als Oberster Gerichtshof 7
1.3.2. Zuständigkeiten aus der Verfassung 8
1.3.3. Der Judiciary Act von 1789 9
1.3.4. Der Fall Marbury v. Madison 10
2. Der österreichische Verfassungsgerichtshof 13
2.1. Entwicklung des Verfassungsgerichtshofes 13
2.2. Das B-VG als rechtliche Grundlage des Verfassungsgerichtshofes 14
2.3. Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofes 15
2.3.1. Allgemeines 15
2.3.2. Kausalgerichtsbarkeit 16
2.3.3. Kompetenzgerichtsbarkeit 16
2.3.4. Wahlprüfung 16
2.3.5. Staatsgerichtsbarkeit 16
2.3.6. Bescheidbeschwerde (Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit) 16
2.3.7. Prüfung von Verordnungen und Gesetzen 17
3. Die verfassungsrechtliche Normenkontrolle im Vergleich 17
3.1. Organisation und Mitglieder der Gerichtshöfe 17
3.1.1. Supreme Court 17
3.1.2. Verfassungsgerichtshof 19
3.2. Kompetenzen der Höchstgerichte 20
3.2.1. Supreme Court 20
3.2.2. Verfassungsgerichtshof 21
3.3. Instanzenzug und Antragslegitimation 21
2
3.3.1. Supreme Court 21
3.3.2. Verfassungsgerichtshof 22
3.4. Verfahrensrecht und Voraussetzungen der Normenkontrolle 24
3.4.1. Supreme Court 24
3.4.2. Verfassungsgerichtshof 24
3.5. Urteilswirkungen 25
3.5.1. Supreme Court 25
3.5.2. Verfassungsgerichtshof 26
Anhang 27
Literaturverzeichnis 28
3
Einleitung
In der vorliegenden Seminarbeit werden in rechtsvergleichender Gegenüberstellung Gemeinsamkeiten und Unterschiede zweier Höchstgerichte dargestellt. Zum einen soll eine kurze historische Übersicht über das älteste „Verfassungsgericht“ der Welt, den US Supreme Court, helfen, ein Verständnis für das am Anfang des 19. Jahrhunderts entwickelte Institut des judicial review, der Kontrolle von einfachgesetzlichen Normen, zu entwickeln. Gerade das vom kontinental-europäischen Rechtskreis so verschiedene common law ist in seiner richterrechtlichen Fortentwicklung nicht immer leicht zu erfassen. Jedoch war es gerade diese Eigentümlichkeit des case law, die mit einer in ihrer Wichtigkeit nicht zu unterschätzenden Entscheidung den Weg zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle ebnete. Zum anderen soll ein kurzer historischer Abriss des österreichischen
Verfassungsgerichtshofes die unterschiedliche Entwicklung im Gegensatz zu seinem USamerikanischen Gegenstück und dabei auch die ausführlichen verfassungsrechtlichen Regelungen des Bundes-Verfassungsgesetz aufzeigen.
Kapitel 1 („Der US Supreme Court und die Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit“) geht auf die historischen Wurzeln des US-amerikanischen Rechts im englischen Recht ein, wobei hier vor allem der Begriff der parliamentary sovereignty im Gegensatz zur constitutional supremacy im Mittelpunkt steht. Zudem soll eine ausführliche Darstellung der Entscheidung Marbury v. Madison von 1803 die „Geburt“ der Verfassungsgerichtsbarkeit erläutern. Kapitel 2 („Der österreichische Verfassungsgerichtshof“) stellt - wie bereits zuvor erwähntdie historische Entwicklung des Gerichtshofes aus dessen Vorläufern der k.u.k. Monarchie und das Bundes-Verfassungsgesetz als seine rechtliche Grundlage dar. Danach schließt sich ein Überblick über die wichtigsten Kompetenzen des Gerichtshofes an. Kapitel 3 („Die verfassungsrechtliche Normenkontrolle im Vergleich“) schließlich vergleicht die wichtigsten Eigenarten des Supreme Court und des Verfassungsgerichtshofes: Organisation und Mitglieder, Kompetenzen der Gerichtshöfe, Instanzenzug und Antragslegitimation, Verfahrensrecht und Voraussetzungen der Normenkontrolle und die jeweiligen Wirkungen der Urteile.
4
1. Der US Supreme Court und die Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit
1.1. Wurzeln des US-amerikanischen Rechts
Das Recht der Vereinigten Staaten von Amerika (mit Ausnahme des Bundesstaates Louisiana) gehört aufgrund der Vergangenheit des Landes als britische Kolonie zur Familie des common law-Rechtskreises, welches sich jedoch seit der Unabhängigkeit im Jahre 1776 in vielen Fragen eigenständig und in eine andere Richtung entwickelt hat als in England. 1 Dennoch zeigen selbst heute noch Konzeption, Rechtsdenken und das Rechtsgefühl den Einfluss der englischen Vorläufer, was in - heute nur noch seltenen - Verweisen auf englische Entscheidungen offensichtlich wird und vor allem auf die Rezeption der Commentaries on the Laws of England von William Blackstone seit 1771 zurückzuführen ist. 2 Wichtigstes gemeinsames Element dieser verwandten Rechtskreise ist das sogenannte case law, dh ein richterrechtliches Fallrechtssystem, das gesetzlich geregelte Materien überlagert und fortbildet. In diesem System sind Gerichte, welche im Instanzenzug unter anderen Gerichten stehen, nach dem Prinzip der stare decisis an die Rechtsgrundsätze früherer Entscheidungen (Präjudizien, precedents) der Obergerichte gebunden 3 , was die Richter mangels systematischer Kodifikation zur freien Rechtsschöpfung im Rahmen dieser Präjudizien berechtigt. Die enorme Wichtigkeit dieses Grundsatzes für die Entstehung der amerikanischen Normenkontrolle im Speziellen und die Verfassungsgerichtsbarkeit als Institution im Allgemeinen werden die nächsten Abschnitte zeigen, besonders in Hinblick auf die Undenkbarkeit solch einer Normenkontrollinstanz im englischen Recht als Grundstein des amerikanischen Rechtssystems.
1.2. Die Parliamentary Souvereignty im englischen Recht
In der langen demokratischen Tradition Großbritanniens ist das Parlament absoluter Souverän und hat damit weitreichende Befugnisse bei der Gesetzgebung und auch bei der Aufhebung von Gesetzen. Der englische Jurist A.V. Dicey drückte dieses Konzept der Gesetzessuprematie folgendermaßen aus: „It is a fundamental principle of English lawyers that Parliament can do everything but make a woman a man and a man a woman.” 4
Die Gerichte können das vom Parlament beschlossene Recht nur anwenden, interpretieren und auslegen, aber niemals aufheben oder für unanwendbar erklären, was auch der Richter
1 Vgl. Willibald Posch, Grundzüge fremder Privatrechtssysteme, 1995, 115.
2 Vgl. Peter Hay, US-Amerikanisches Recht, 2002 2 , 5f.
3 Vgl. ibid., 8f.
4 Jutta Limbach, The Concept of the Supremacy of the Constitution, in: The Modern Law Review, Vol. 64, 2001, No. 1, 1.
5
Lord Reid in der Entscheidung zu British Railways Bd. v. Herrington 5 unterstrich, als er meinte: „I dislike usurping the functions of Parliament.“ 6 Obgleich Großbritannien keine kodifizierte und zusammenhängende Verfassung besitzt, die man sich als Ergebnis eines formalen Aktes der „Verfassungsgesetzgebung“ und als ein in einem Stück niedergeschriebenes Verfassungsdokument vorstellen kann, existieren zahlreiche Gesetze, denen man Verfassungsrang zuschreiben kann, so zB die Magna Charta von 1215, der Habeas Corpus Act von 1679 oder die Bill of Rights von 1689 7 , aber auch zahlreiche „einfache“ Parlamentsgesetze, welche „Verfassungsrecht“ enthalten und die bei geänderten politischen Mehrheiten jederzeit abgeändert werden können. Die Einrichtung eines zentralisierten, nicht demokratisch gewählten Verfassungsgerichts, das durch bindende Entscheidungen die Rechtsakte des legitimierten Gesetzgebers zu kassieren ermächtigt ist, ist dem britischen Rechtsdenken völlig fremd, was damit auch der strikten Gewaltentrennung im Sinne Montesquieus und damit der richterlichen Unabhängigkeit und Objektivität entspricht. 8 Der Schutz der Grundrechte vor „verfassungswidrigen“ Gesetzen als Eingriffe in das traditionelle Rechtsgefüge kann daher nur durch die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte gewährleistet werden. Manche Juristen kritisieren diese Praxis oftmals als „heimliche Verfassungsgerichtsbarkeit“ 9 und lehnen sie folglich ab. Eine Überprüfung erfolgt in diesen Fällen nicht an konkreten Prüfungsmaßstäben, sondern nur über die aus der rule of law erfließenden Kriterien fairness in procedure und reasonableness in decision making 10 , jedoch nicht aufgrund der zuvor genannten in quasi-Verfassungsrang stehenden Rechtsdokumente. Eine Verfassungsgerichtsbarkeit im kontinental-europäischen oder amerikanischen Sinne ist damit zweifelsfrei nicht gegeben.
Dieser historische Hintergrund erleichtert das Verständnis für die verfassungsrechtliche Ausgangslage in den USA, wo am Ende des 18. und am Anfang des 19. Jahrhunderts dieselbe Auffassung hinsichtlich einer gerichtlichen Normenkontrolle vorherrschte und erst das richterrechtliche Präjudiziensystem solche eine Gesetzesüberprüfung ermöglichte.
5 1972, 1 All E.R. 749.
6 Alfred Noll, Internationale Verfassungsgerichtsbarkeit. Fragen der Verfassungsgerichtsbarkeit in Großbritannien, der USA, Frankreich, Italien und Japan, 1992, 18.
7 Vgl. Hans Kastendiek, Traditionelles und neues Verfassungsdenken in Großbritannien, in: Gert-Joachim Glaeßner/Charles Jeffery/Werner Reutter (Hrg.), Verfassungspolitik und Verfassungswandel in Deutschland und Großbritannien, 2001, 32.
8 Vgl. Martin Shapiro, The Success of Judicial Review and Democracy, in: Martin Shapiro/Alec Stone Sweet, On Law, Politics and Judicialization, 2002, 150.
9 Vgl. Noll, ibid., 22.
10 Vgl. ibid., 24.
6
1.3. Der US Supreme Court und die Entscheidung Marbury v. Madison:
Die „Geburt“ der Verfassungsgerichtsbarkeit
1.3.1. Der Supreme Court als Oberster Gerichtshof
Beeinflusst von den Ideen der Aufklärung und den Werken von Montesquieu und John Locke war es den Framers, den „Vätern“ der amerikanischen Verfassung, das wichtigste Anliegen, die Teilung der Staatsgewalten auch im politischen Leben verwirklicht zu sehen. So sind die drei Staatsgewalten formal getrennt in den ersten drei Artikeln der Verfassung geregelt: Art I normiert Organisation und Kompetenzen der Legislative in Form des Kongresses 11 , Art II die Exekutive in der Person des Präsidenten 12 , Art III schließlich die (in Relation zum Inhalt der ersten beiden Artikeln kurz gefasste) Gerichtsverfassung, welche sich auf die rechtlichen Grundlagen und die Einrichtung des Supreme Court bezieht. 13 Dieser lautet auszugsweise:
Diese Norm stellt lediglich einen Kompromiss im Streit zwischen den Federalists, die eine starke zentrale Staatsgewalt anstrebten, und den Anti-Federalists der Democratic-Republican Party, welche die Macht bei den einzelnen Bundesstaaten belassen wollten, beim Verfassungskonvent von Philadelphia im Jahre 1787 dar. Der Zweck dieser Regelung lag darin, den Obersten Gerichten der einzelnen Bundesstaaten ihre weitreichende Jurisdiktion zu erhalten und lediglich eine Zuständigkeit des Supreme Court bei Rechtsstreitigkeiten mit Bezug zu Bundesrecht (federal law) zu begründen. 14 Einer der berühmtesten Ko-Autoren der Verfassung, Alexander Hamilton, meinte sogar, dass es sich bei der Judikative um den „least dangerous branch“ der Staatsgewalten handle, weswegen diesem auch nicht viel Platz in der Verfassung einzuräumen sei. Diese Auffassung ging sogar so weit, dass man 1800 beim Umzug der Behörden in die neu errichtete Hauptstadt Washington, D.C. vergaß, dem Supreme Court ein Gebäude einzuräumen, worauf er für einige Jahre in einem Kellergewölbe des Kapitols seine Räumlichkeiten bezog.“ 15
11 Art I, sect 1: „All legislative Powers herein granted shall be vested in a Congress of the United States, which shall consist of a Senate and House of Representatives.“
12 Art II, sect 1: „The executive Power shall be vested in a President of the United States of America. […].”
13 Vgl. Noll, ibid., 40.
14 Vgl. William E. Nelson, Marbury v. Madison. The Origins and Legacy of Judicial Review, 2000, 55.
15 Vgl. Karen O’Connor/Larry J. Sabato, American Government. Continuity and Change, 2008, 348.
7
Durch ihre Einrichtung auf Ebene des Verfassungsrechts werden der Supreme Court und die anderen in Art III genannten Inferior Courts (dh konkret, Federal District Courts und Courts of Appeal), die durch den Kongress als Legislative eingerichtet wurden, missverständlich als constitutional courts 16 bezeichnet, was sich jedoch nur auf ihre rechtliche Grundlage, nicht aber auf eine mögliche Kompetenz zur Verfassungsgerichtsbarkeit bezieht. Weitere vom Kongress im Rahmen seiner implied powers eingesetzte Gerichte bezeichnet man dahingegen als legislative courts, die zumeist für spezielle Zwecke eingerichtet werden (so zB der Court of Military Appeals oder der US Court of Veterans Appeals). 17
1.3.2. Zuständigkeiten aus der Verfassung
Den rechtlichen Traditionen des Mutterlandes folgend, blieben die Framers bei ihren Entwürfen zur Verfassung dem englischen Recht treu, denn keine Institution sollte über der Legislative im Sinne der Parliamentary Souvereignty stehen. Folglich wurde auf eine Kompetenz des Supreme Court zur Normenkontrolle in der Verfassung verzichtet. Dennoch gab es Argumente von Seiten einiger Verfassungsautoren für die rechtliche Verankerung der Verfassungsgerichtsbarkeit, wie zB vom bereits zuvor genannten Alexander Hamilton in seinem Federalist Paper No. 78:
Darüber hinaus erklärten die Delegierten von sechs Bundesstaaten in den Staatskonventen, welche die Bundesverfassung ratifizieren sollten, verfassungswidrige Bundesgesetze seien von Richtern nicht zu befolgen. 19 Dieses Argument erregte großes Aufsehen, da Gerichte zu dieser Zeit nur als ein Teil der Exekutive betrachtet wurden und sich die Frage gar nicht stellte, ob nun Legislative oder Exekutive (gleichgültig, ob nun durch Verwaltungsbehörden oder Gerichte) die Verfassungskonformität von Gesetzen überprüfen sollten, sondern vielmehr, ob dies überhaupt irgendeine Institution tun dürfe. Der amerikanische Gelehrte
16 Vgl. ibid., 359.
17 Vgl. ibid., 360.
18 Limbach, ibid., 2.
19 Vgl. Ernst Wolf, Verfassungsgerichtsbarkeit und Verfassungstreue in den Vereinigten Staaten. Eine Untersuchung über die Entwicklung des amerikanischen Verfassungsrechts auf Grund der gerichtlichen Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bundesgesetze, 1961, 24.
8
Arbeit zitieren:
Mag.phil. Paul Gragl, 2009, Die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle im internationalen Vergleich, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Gewährleistung des menschenrechtlichen Mindeststandards
Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte
Ausarbeitung, 4 Seiten
Das Bundes-Verfassungsgesetz 1920
Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte
Hausarbeit, 34 Seiten
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Paul Gragl's Text Die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle im internationalen Vergleich ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Paul Gragl hat den Text Die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle im internationalen Vergleich veröffentlicht
Paul Gragl hat einen neuen Text hochgeladen
Die handelsrechtliche Berichterstattung über das selbsterstellte immat...
Dominic Sommerhoff, Jörg Baetge, Hans-Jürgen Kirsch
Wettbewerb und Risikostrukturausgleich im internationalen Vergleich
Erfahrungen aus den USA, der S...
Eberhard Wille, Volker Ulrich, Udo Schneider
Verfassung und Verfassungsgericht: Deutschland und Brasilien im Vergle...
Die Rolle von Verfassung und V...
Rainer Schmidt, Virgílio Afonso da Silva
50 Jahre FIL 1957 - 2007. Die Historie des Internationalen Rennrodelve...
Band 1: Geschichte. Band 2: St...
Harald Steyrer, Herbert Wurzer, Egon Theiner
V Rit Et V Rification / Wahrheit Und Verifikation: Actes Du Quatri Me ...
H. L. Van Breda, H. L. Van Breda
Bundesstaat und Europäische Union zwischen Konflikt und Kooperation. A...
Berichte und Diskussionen auf ...
Stefan Kadelbach, Christian Tietje, Eckhard Pache, Thomas Groß
0 Kommentare