Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
3
2. Definitionen der Grundbegriffe
4
2.1. Die wesentlichen Pfeiler des bundesdeutschen
Sozialversicherungssystems 4
2.1.1. Die Rentenversicherung 4
2.1.2. Die Krankenversicherung 5
2.1.3. Die Pflegeversicherung 6
2.2. Erziehungsarbeit 7
3. Die Urteile zur Berücksichtigung der Erziehungsarbeit
in der Pflegeversicherung
8
3.1. Der Sachverhalt
3.2. Das Verfahren zur sozialen Pflegeversicherung (1 BvR 1629/ 94) 9
3.2.1. Der spezielle Sachverhalt 9
3.2.2. Das Urteil 9
3.2.3. Die Gründe 10
3.3. Das Verfahren zur privaten Pflegeversicherung (1 BvR 1681/ 94) 11
3.3.1. Der spezielle Sachverhalt 11
3.3.2. Das Urteil 11
3.3.3. Die Gründe 12
3.4. Sichtweisen unterschiedlicher Interessenvertreter
4. Konsequenzen des Urteils und mögliche
Umsetzungsformen
13
4.1. Vergleich der Sozialversicherungen im Hinblick auf 14
eine mögliche Verankerung der Erziehungsarbeit
5. Fazit
15
Quellenverzeichnis 17
2
1. Einleitung
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Erziehungsarbeit in der Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist. Vor der Sprechung des Urteils sind mehrere Beschwerden beim höchsten Gericht eingegangen, in denen Kläger/innen sich bei der ursprünglichen Gestaltung des Pflegeversicherungsgesetztes in ihren Grundrechten verletzt fühlten. Sie beriefen sich dabei auf Artikel 3 Abs.1,2,3 GG und Artikel 6 Abs.1 GG.
Zu diesen Klagen hat sich das Bundesverfassungsgericht am 03.04.2001 unterschiedlich geäußert und zugleich dem Gesetzgeber eine
Umsetzungsanweisung auferlegt.
Zunächst werde ich in Form einer definitorischen Darstellung die wesentlichen Pfeiler des bundesdeutschen Sozialversicherungssystems erläutern. Außerdem möchte ich kurz auf das von mir zugrundegelegte Verständnis der Erziehungsarbeit eingehen. Im dritten Teil werde ich den wesentlichen Sachverhalt und die zwei Hauptbegründungen behandeln.
Resultierend aus dem gefällten Urteil stelle ich mir die Frage nach einer möglichen Berücksichtigung der Erziehungsarbeit auch in anderen Systemen. Abschließend sollen in diesem vierten Teil unterschiedliche Interessenvertreter beleuchtet werden, um durch Perspektivenwechsel die Brisanz dieser Thematik bewusst zu machen. Mit einer persönlichen Stellungnahme in Form eines kurzen Fazits werde ich diese Arbeit abschließen.
3
2. Definitionen der Grundbegriffe
2.1. Die wesentlichen Pfeiler des bundesdeutschen Sozialversicherungssystems
Die Sozialgesetzbücher regeln die Aufgaben und Rechte des sozialen Sicherungssystems in Deutschland.
Die Aufgaben des Sozialgesetzbuchs bestehen darin: die „(...) zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen zu gestalten.“ 1 Dieses Gesetz „(...) soll dazu beitragen, (...) die Familie zu schützen und zu fördern (...).“ 2 (Art. 1 § 1 Abs.1 SGB I) Weiter ist in Art 1 § 4 SGB I festgeschrieben, was soziale Versicherungen sind und welche Aufgaben diese haben.
Das System der Sozialversicherungen beinhaltet die Kranken-, Pflege-, Unfall-, und Rentenversicherung.
Aufgrund der marginalen Bedeutung der Unfallversicherung, gehe ich auf diese nicht näher ein.
2.1.1. Die Rentenversicherung
Die Rentenversicherung, als die gewichtigste Größe im System der sozialen Sicherung, stelle ich jetzt kurz vor, damit Unterschiede erkennbar werden und eine spätere Vergleichbarkeit erfolgen kann.
Das Sozialgesetzbuch VI zur gesetzlichen Rentenversicherung teilt den versicherten Personenkreis in Gruppen ein.
1 Adomeit, Klaus/ Sodan, Helge, Arbeits- und Sozialrecht 3. Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft,
Baden- Baden, April 2000, S. 459
2 ebd.
4
Zum einen die Gruppe der Pflichtversicherten (§§ 1 ff SGB VI), diese ist vom Gesetz angeordnet und tritt ohne Rücksicht auf den Willen des Einzelnen ein. Zum zweiten gibt es die Gruppe der freiwillig Versicherten (§ 7 SGB VI). Zum dritten besteht die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht zu befreien (§ 6 SGB VI). Die Beiträge der Rentenversicherung werden im Umlageverfahren anteilig durch Arbeitgeber (12 %) und Versicherte (7,1 %) geleistet und finanziert. Das Umlageverfahren besagt, dass die derzeitigen gemeinsamen Einzahlungen der Beitragszahler auf Basis des Bruttoentgeltes sofort als Ausgaben (Rente) verwendet werden. Das Kapital wird nicht für künftige Ansprüche gesammelt. Reichen die Einnahmen nicht aus, finanziert der Staat die Defizite. Zwischen der beitragszahlenden und der rentenempfangenden Generation (Generationenvertrag) gilt das Prinzip, dass die arbeitenden Versicherten durch Beiträge die Renten von heute finanzieren, in der Erwartung, dass die nachfolgende Generationen bereit sind, für sie das Gleiche zu tun. 3
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Finanzierung eine Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Sie ist die Höchstgrenze, bis zu der aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Rentenversicherungsbeiträge geleistet werden müssen. 4 Die Höhe der zu erwartenden Rente errechnet sich aus den Arbeitseinkommen (bis höchstens zur Beitragsbemessungsgrenze), den Beitragszeiten und der Rentenart. Erziehungszeiten werden dabei nach § 256b SGB VI als Anrechnungszeiten berücksichtigt.
2.1.2. Die Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung versichert alle Personengruppen, von denen der Gesetzgeber meint, dass sie nicht selbst für ihren Schutz sorgen können. Sie sind somit in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert (§ 5 SGB V).
3 LVA, Die Rente von A- Z, Heft Nr. 8,WDV Wirtschaftsdienst Gesellschaft für Medien &
Kommunikation mbH & Co. OHG, Bad Homburg, Januar 2002, S. 24
4 Vgl. LVA, Die Rente von A- Z, Heft Nr. 8, S.19
5
Unter bestimmten Voraussetzung ist es möglich freiwilliges Mitglied (§§ 6 ff SGB V) der gesetzlichen Krankenkasse zu werden. 5
Unterschieden werden Pflichtversicherte (jährliche Einkommensgrenze bis zur 45.900 , 2003) und freiwillig versicherte Mitglieder (§ 9 SGB V). Freiwillig versicherte sind beispielsweise Arbeitnehmer mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Selbstständige und Freiberufler. 6 Die Versicherung der Familienmitglieder regelt im SGB V der § 10. Die Finanzierung der Krankenversicherung (§§ 220 ff SGB V) 7 berechnet sich bei versicherungspflichtigen Beschäftigten aus deren Entgelt, wobei der Arbeitgeber die Hälfte trägt (§ 249 Abs. 1 SGB V). 8
Die Berechnung der Beiträge freiwilliger Mitglieder begründen sich auf der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung (§ 240 Abs. 1,2,3 SGB V). 9 Die Möglichkeit der Privatversicherung bei selbstständigen
Versicherungsunternehmen besteht bei einem Einkommen ab bzw. oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Die Berechnung der Beiträge basiert, anders als bei der gesetzlichen Krankenkasse, auf dem Prinzip der Risikokomponente.
2.1.3. Die Pflegeversicherung
Der neuste Zweig des Sozialversicherungssystems ist die soziale bzw. private Pflegeversicherung.
Durch das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) ist eine umfassende Pflichtversicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit eingeführt worden. Sie ist angelehnt an das bereits vorhandene Doppelsystem von gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Es gilt der Grundsatz: Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung.
5 Vgl. Adomeit, Klaus/ Sodan, Helge, a.a.O., S. 738 ff
6 http://www.avanturo.de/versichern/versicherungen/kv_gesetzlich.jsp, 10.12.2002
7 Vgl. Adomeit, Klaus/ Sodan, Helge, a.a.O., S. 860 ff
8 Vgl. Adomeit, Klaus/ Sodan, Helge, a.a.O., S. 869
9 Vgl. Adomeit, Klaus/ Sodan, Helge, a.a.O., S. 866
6
Arbeit zitieren:
Lars Zwahr, 2002, Berücksichtigung von Erziehungsarbeit in der Pflegeversicherung, ein Modell auch für andere Versicherungssysteme?, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Das Phänomen Mobbing mit Sch...
Psychologie - Arbeit, Betrieb, Organisation und Wirtschaft
Hausarbeit, 26 Seiten
Mobbing am Arbeitsplatz - ein Fehler im System?
BWL - Personal und Organisation
Diplomarbeit, 135 Seiten
Französische und deutsche Kulturauffassung - Die Entstehung des Gegens...
Soziologie - Kultur, Technik und Völker
Hausarbeit (Hauptseminar), 24 Seiten
Die deutsche Reichsverfassung von 1849: Eine kritische Analyse
Geschichte Europa - Deutschland - 1848, Kaiserreich, Imperialismus
Seminararbeit, 34 Seiten
Der EG - Bananenkrieg: Die EG-Bananenmarktverordnung im Urteil des BVe...
Urteil des BVerfG vom 07.06.20...
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Hausarbeit (Hauptseminar), 28 Seiten
Lars Zwahr hat den Text Berücksichtigung von Erziehungsarbeit in der Pflegeversicherung, ein Modell auch für andere Versicherungssysteme? veröffentlicht
Lars Zwahr hat einen neuen Text hochgeladen
Reform der Pflegeversicherung - Auswirkungen auf die Pflegebedürftigen...
Gerhard Igl, Gerhard Naegele, Silke Hamdorf
0 Kommentare