Inhaltsübersicht
I. Vorbemerkungen 1
II. Zum Begriff und Inhalt der Verfassung 2
III. Der Feindbegriff 6
IV. Freiheitlich demokratische Grundordnung 10
1. Die Verfassungsschutzberichtserstattung 10
2. Das Parteiverbotsverfahren 12
a) Sozialistische Reichspartei 13
b) Kommunistische Partei Deutschlands 16
c) Nationaldemokratische Partei Deutschlands 20
d) Die Parteiverbotsverfahren aus rechtspolitischer Perspektive 25
3. Das Vereinsverbot 27
V. Zur Wehrhaftigkeit der Demokratie 30
VI. Der Umgang mit dem „Verfassungsfeind“ 34
1. Der Terrorismus 36
2. Die Antiterrordatei 39
VII. Schlussbetrachtung 51
I
Literaturverzeichnis
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Bibliographisches Institut Wien Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 24,
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Denninger, Erhard „Die Trennung von Verfassungsschutz und Poli-
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Eser, Albin / Hassemer, Winfried /
Burkhardt, Björn Jahrtausendwende, München 2000
Frank, Hans / Hirschmann, Kai Die weltweite Gefahr, Terrorismus als internatio-
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Groh, Kathrin „Der NPD Verbotsantrag – eine Reanimation der
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II
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Horn, Norbert Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 4. Auflage, Heidelberg 2007
Ipsen, Jörn „Rechtsfragen des NPD-Verbots“ in: NJW 2002, S. 866–868
Isensee, Josef / Kirchhoff, Paul Heidelberg 1992
Isensee, Josef / Kirchhoff, Paul Heidelberg 1995
Maurer, Hartmut Staatsrecht I, 5. Auflage München 2007
Morlok, Martin „Parteiverbot als Verfassungsschutz - Ein unauflösbarer Widerspruch?“ in: NJW 2001, S. 2931-2942
III
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IV
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Willoweit, Dietmar Deutsche Verfassungsgeschichte, München 2005
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Hinsichtlich der verwendeten Abkürzungen wird Abkürzungen verwiesen auf: Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, Kirchner, Hildebert / Pannier, Dietrich, 6. Auflage, Berlin 2008
V
I. Vorbemerkungen
In der Rechtsprechung und in der Politik ist der Begriff „Verfassungsfeind“ ein nicht selten verwendeter Begriff. Diese Bezeichnung klingt wie eine rhetorisch personifizierende Hyperbel, wirft allerdings die Frage auf, von wem oder was die Rede sein könnte. Höchstrichterliche Rechtsprechung, Verfassungsberichterstattung und politische Äußerungen verwenden häufig den Begriff „Verfassungsfeind“ oder beschreiben bestimmte Haltungen für verfassungsfeindlich. Steckt hinter dem drohenden Charakter dieses Begriffs tatsächlich eine feindliche Gefahr oder ist es lediglich eine Figur, die eine bestimmte Politik mehrheitsfähig machen soll?
In Zeiten, in denen wieder politisch Extreme von Links und Rechts Wahlerfolge zelebrieren und auf dem Weg zu einer mehr oder minderen Salonfähigkeit sind, wird wohl die undurchschaubare Begrifflichkeit der „Verfassungsfeindlichkeit“ auch eine Etikettierungsfunktion haben.
Schließlich stellt sich die Frage, inwiefern sich der Feind von dem einfachen Gegner unterscheidet. Wie entsteht vor allem eine Feindschaft, von dem der Bürger als Mitglied einer Personenvereinigung keine Vorstellung und Kenntnis hat?
Um den Begriff des Verfassungsfeindes nicht wegen der bereits dogmatischen Unbestimmtheit und der tatsächlichen Unzugänglichkeit zu verwerfen, gilt es zunächst, die Begriffe der Verfassung und des Feindes zu untersuchen. Die Gegnerschaft zur freiheitlich demokratischen Grundordnung oder verfassungsmäßigen Ordnung wird häufig auch im Zusammenhang mit der Verfassungsfeindlichkeit erwähnt und könnte Aufschluss über den begrifflichen Sinngehalt des „Verfassungsfeindes“ geben. Angenommen die inhaltliche Frage der Verfassungsfeindschaft wäre geklärt, dann bliebe immer noch zu klären, weshalb das Bedürfnis nach diesem Terminus besteht. Fraglich ist, ob die Feindschaft als politische oder rechtliche Legitimationsgrundlage dienen soll, um von den üblichen Verfahrenswegen staatlichen Handelns abzuweichen, -also die Gleichheit in der Freiheit zu beschränken.
1
II. Zum Begriff und Inhalt der Verfassung
Eine Verfassung beschreibt, bei wörtlicher Betrachtung, einen Zustand, der sich sowohl als Soll- oder auch als Istzustand verstehen lassen kann. Allerdings ist der Verfassungsbegriff auch historisch geprägt, sodass es nicht nur bei einem sprachlichen Verständnis bleiben kann. Historisch hat die Verfassung ihr Gebilde im heutigen Verständnis erst im Zeitalter der Aufklärung angenommen. In dieser Epoche war die Verfassung durch die Idee eines Vertrages zwischen dem Herrscher und den Beherrschten legitimiert, woraus sich Rechtsvorbehalte und Rechtsgarantien, namentlich das Monopol des politischen Handelns für den Monarchen einerseits und der Schutz elementarer Menschen- und Bürgerrechte, sowie der Teilhabe an der Schaffung allgemeiner Gesetze auf der Seite des Volkes, andererseits ergaben. 1 So legte der Art. 16 der französischen Menschen-und Bürgerrechtserklärung von 1789 fest, dass eine Gesellschaft ohne Rechtsgarantien und Gewaltenteilung keine Verfassung habe. 2 Relevant ist eine Definition bzw. das jeweilige Verständnis der Verfassung für ihre Auslegungen, die jeweils von unterschiedlichen politischen Interessen geprägt sind. Diese Fragestellung findet Antworten in konkurrierenden Verfassungstheorien, sodass namentlich zwischen dem Verständnis einer positiven Verfassung, wie der von Carl Schmitt, der sie als die Gesamtentscheidung über Art und Form der politischen Einheit versteht und sich damit auf den Verfassungskern beschränkt und dem von einer totalen Verfassung von Peter Härbele, der darunter eine Ganzheit von Gesellschaft und Kultur fasst, große Unterschiede bestehen. 3 Ein Definitionsvorschlag gemäß der heutigen Auffassung ist nach Dietmar Willoweit, dass unter einer Verfassung die rechtlichen Regeln und Strukturen zu verstehen sind, die das Gemeinwesen und damit die politische Ordnung prägen, was zur Schmitt-Schule tendiert. 4 Die heutige Lehre beinhaltet im Gegensatz zum historischen Verständnis der Verfassung kaum philosophische Ansätze, was daran liegen mag, dass die Philosophie, insbesondere die Staatsphilosophie, zur Legitimation bestimmter Ansichten und Forde- 1 Vgl.Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 1.
2 Vgl. Art. 16 Erklärung der Menschen und Bürgerrechte: » Eine jede Gesellschaft, in der weder die Gewährleistung der Rechte zugesichert noch die Gewaltenteilung festgelegt ist, hat keine Verfassung «Article 16» Toute société dans laquella la garantie des droits n`est pas assurèe, ni la séparation des pouvoirs dèterminèe, n´a point de constitution«.
3 Isensee in: Isensee / Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts, Band I, § 13, Rn. 143.
4 Vgl. Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 2.
2
rungen in der Geschichte diente, wobei gegenwärtig weite Einigkeit über das Erfordernis und die Funktion einer Verfassung im weitesten Sinne herrscht. Diese gegenwärtige Lehre beschränkt sich in ihrem Verfassungsverständnis auf die grundsätzliche Qualifikation der Verfassung als Gesetz, das durch die Besonderheit des Ranges sowie der Bestandsfestigkeit geprägt ist und durch einen besonderen Akt der verfassungsgebenden bzw. konstituierenden Gewalt (pouvoir constituant) erlassen wird, was dann die konstituierte Gewalt (pouvoir constitué) schafft, die Kraft der Konstitution mit Befugnissen ausgestattet ist. 5 Emer de Vattel definiert die Verfassung schlicht als régelement fondemental, welches die Art und Weise der Ausübung der öffentlichen Gewalt bestimme 6 , was freilich alles und nichts sagend ist.
Die Verfassung im formellen Sinne stellt die förmliche Verbriefung des Ordnungsprogramms in einer Verfassungsurkunde dar, die in ihrer ältesten Form als Vertrag ausgestaltet war und nunmehr als allgemeingültiges Gesetz in den Vordergrund tritt. 7 Die Verfassung und der jeweilige Staatstypus stehen in wechselseitigen Bezügen eines Soll- und Istzustandes. Die normative Verfassung lässt sich neben der utopischen und semantischen Verfassung unter die Idealverfassung einordnen, wobei der Realverfassung als Gegenauffassung zu diesem, das ältere Verständnis vorgeht, welche die Verfassung als die konkrete Daseinsweise des Staates und der Form seiner Herrschaft ansieht und auf Aristoteles zurückgeht, der die Verfassung (Politeia) als die Ordnung des Staates (Polis) inklusive der einzelnen Ämter und der Regierung verstand. 8 Der realen Verfassung gehe somit ein Verständnis voraus, dass sie mit der Staatsform identisch sei und deskriptiv-typologischen Charakter habe, wobei den Verfassungen ein ethisches Unterscheidungsmerkmal insoweit zukomme, als sie dem allgemeinen Wohl oder dem Eigennutz der Regierenden dienen können. Auch sei die reale Verfassung nicht etwas Gesolltes, sondern stelle etwas Seiendes dar. Damit bezieht sich die reale Verfassung auf die tatsächlichen Machtverhältnisse in der Gesellschaft und auf das ethische Niveau im Gemeinwesen. 9 Als normative Verfassung wird nicht der wirkliche Zustand, sondern der gesollte Zustand eines Staates bezeichnet, dabei sind allerdings die realen Macht-
5 Maurer,Staatsrecht I, § 1, Rn. 32 f.
6 Isensee in: Isensee / Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts, Band I, § 1, Rn. 139.
7 Isensee in: Isensee / Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts, Band I, § 13, Rn. 122.
8 Isensee in: Isensee / Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts, Band I, § 13, Rn. 129 f.
9 Isensee in: Isensee / Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts, Band I, § 13, Rn. a.a.O.
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Dipl. Iur. Ali Kilic, 2009, Der "Verfassungsfeind", München, GRIN Verlag GmbH
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