Gliederung
Literaturverzeichnis. 3
A. Einleitende Punkte. 5
1. Definition Völkerrecht 5
1.1 Begriff und Geltungsbereich 5
1.2 Rechtsträger (der Staat als primäres Völkerrechtssubjekt) 6
2. Die staatliche Souveränität. 6
2.1 Staatengleichheit 6
2.2 Die Vereinten Nationen (VN, UN, UNO) 7
3. Die Menschenrechte. 7
3.1 Universeller Menschenrechtsschutz 7
3.2 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) 7
3.3 Spezielle Konventionen. 7
4. „The Responsibility to Protect“ (R2P) 8
4.1 Internationale Verantwortung „Good Governance“ 8
B. Diskussion 8
5. Darstellung der völkerrechtlichen Standards mit Blick auf den internationalen Schutz der
Menschenrechte und staatliche Souveränität 8
5.1 Geschichtlich 8
5.1.1 Souveränität. 8
5.1.2 Gewaltverbot 9
5.1.3 Menschenrechte. 9
5.2 Wandel des Völkerrechts 10
5.2.1 Interventionsgebot 10
6. Betrachtung der Pro- und Kontra-Argumentation in Bezug auf „R2P“ 13
6.1 Gewichtung von Interventionsverbot und R2P 13
6.2 Politische Einflussgrößen. 15
6.3 Ethische Einflussgrößen 17
C. Zusammenfassung 19
7. Fazit. 19
8. Weiterführende Fragestellung 20
2
Literaturverzeichnis
Nicht-digitale Einzelwerke
Artikel „Souveränität“. B. Fassbender. Hrsg. Helmut Volger.
Lexikon der Vereinten Nationen. München 2000
Der internationale Menschenrechtsschutz. Eine Einführung. E. Riedel.
Hrsg. Bundeszentrale für politische Bildung. Menschenrechte.
4. Auflage Bonn 2004
Die Souveränität des Staates als Autonomie im Rahmen der völkerrechtlichen Verfassung. B. Fassbender. Hrsg. Heinz-Peter Mansel u.a..Festschrift für Erik Jayme. München 2004
Völkerrecht. De Gruyter Lehrbuch. M. Bothe, R. Dolzer, K. Hailbronner, E. Klein, P. Kunig, M. Schröder, W. Graf Vitzthum. Hrsg. Wolfgang Graf Vitzthum.
3. Auflage Berlin 2004
Sammelbände
Aus Politik und Zeitgeschichte. UN und Menschenrechte. Hrsg. Bundeszentrale für politische Bildung. Beilage zur Wochenzeitung „Das Parlament“. November, 46/2008
• Idee und Anspruch der Menschenrechte im Völkerrecht. B. Fassbender
• Gibt es eine „Responsibility to Protect“?. C. Schaller
• Der UN-Menschenrechtsrat: Neue Kraft für den Menschenrechtsschutz?. S. Gareis
• Die Vereinten Nationen und Menschenrechtsbildung. A. Mihr
Aus Politik und Zeitgeschichte. Hrsg. Bundeszentrale für politische Bildung. Beilage zur Wochenzeitung „Das Parlament“.
3
Oktober, 43/2004
• UNO und Völkerrecht in der Weltordnungskrise. A. Märker
• Die souveräne Gleichheit der Staaten - ein angefochtenes Grundprinzip des Völkerrechts. B. Fassbender
• Gewalt und Gewaltverbot im modernen Völkerrecht. O. Dörr
• Epochenwechsel im Völkerrecht?. N. Paech
• Das humanitäre Völkerrecht in der Krise?. P. Sutter
• Die Reform der Vereinten Nationen - Weltorganisation unter Anpassungsdruck. J. Varwick
Internetmedien (Stand 16.12.08)
http://www.lexexakt.de/glossar/souveraenitaet.php
http://lexikon.calsky.com/de/txt/s/so/souvera_nita_t.php http://de.wikipedia.org/wiki/Good_Governance http://de.wikipedia.org/wiki/Responsibility_to_protect
4
A. Einleitende Punkte
In dieser Seminararbeit werde ich das Thema der Souveränität im Völkerrecht der Gegenwart behandeln und wie die staatliche Souveränität mit der zunehmenden Bedeutung der international anerkannten Menschenrechte kollidiert. Hierbei werde ich auf die aktuelle Sicht auf diese Problematik eingehen: „The Responsibility to Protect“. Im Rahmen dieser Arbeit wird dieser Begriff synonym auch mit „the Duty to Protect“ oder auch „R2P“/„D2P“ bezeichnet. Um eine sinnvolle Diskussion zu führen, ist es notwendig zuvorderst die Grundbegriffe der Thematik zu erläutern. Dies wird auch der erste Punkt meiner Arbeit sein. Nach dieser Einleitung werde ich kurz die völkerrechtlichen Standards von Souveränität und den Menschenrechten und ihre Entwicklung in der Geschichte beleuchten um dann auf positive und negative Argumente in Bezug auf die R2P zusprechen zukommen. In diesem Rahmen werden im besonderen das Interventionsverbot und die Befugnisse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im weiteren Verlauf mit VN oder UN bezeichnet) im Vordergrund stehen. Schließen wird die Arbeit mit einem knappen Fazit des Erarbeiteten und einer interessanten Fragestellung der heutigen Wissenschaft. Die Fußnoten im Text sind fortlaufend nummeriert und Titel, wie auch Autoren sind sinnvoll abgekürzt. Die genaue Bezeichnung der jeweiligen Werke, auf welche ich Bezug nehme sind dem Literaturverzeichnis zu entnehmen.
1. Definition Völkerrecht 1.1 Begriff und Geltungsbereich
Definition des Völkerrechts nach dem De Gruyter Lehrbuch „Völkerrecht“: „Angesichts der immer größeren Zahl und Vielfalt der Quellen, Akteure und Gegenstände des Völkerrechts verwundert es nicht, dass die Versuche einer generellen Definition bisher zu keiner vollständigen Übereinkunft geführt haben. [...] Die wichtigsten Ansätze stellen alternativ ab auf
die Rechtsquellen des Völkerrechts; [...] die unmittelbar aus den Quellen des Völkerrechts hervorgegangen sind [...]
die Rechtssubjekte des Völkerrechts; [...] die Beziehung zwischen den Völkerrechtssubjekten, vor allem also zwischen Staaten [...]
den Gegenstand des Völkerrechts; [...] die Gesamtheit der Rechtsnormen [...].
5
1.2 Rechtsträger (der Staat als primäres Völkerrechtssubjekt)
[Die] Begriffsbestimmung setzt [...] vor allem am Kanon des Art 38 Abs 1 IGH-Satut [an]. „Internationale Übereinkünfte“ (Art 38 Abs 1 lit a IGH-Satut) sind Absprachen zwischen Völkerrechtssubjekten mit dem Ziel, ihre hoheitlichen Beziehungen verbindlich zu regeln. Das „internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung (ebd lit b) ist die nach wie vor wichtigste Quelle des Völkerrechts. Die „von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze“ (ebd lit c) runden den Kreis der primären Rechtsquellen ab. Völkerrecht ist somit eine Ordnung, die von ihren eigenen Subjekten gesetzt wird. [...] Die Liste der Subjekte des Völkerrechts kennt keinen Numerus Clausus. [...] Bis auf weiteres bleibt das Völkerrecht im Schwerpunkt freilich Zwischenstaatenrecht.“. 1 Rechtsträger des Völkerrechts ist somit grundsätzlich (neben
Internationalen Organisationen u.a.) der Staat als primäres Völkerrechtssubjekt.
2. Die staatliche Souveränität
Wie wird nun im Kontext des Völkerrechts staatliche Souveränität definiert? „Der Begriff Souveränität wird im innerstaatlichen Recht und in der politischen Theorie verwendet, um die absolute Freiheit zur Machtausübung im Inneren eines Staates zu bezeichnen. [...] Im Völkerrecht [und damit im Kontext der VN und zwischenstaatlicher Beziehungen] wird der Begriff der Souveränität als die grundsätzliche Unabhängigkeit eines Staates von anderen Staaten ( Souveränität nach außen) und seine Selbstbestimmtheit in Fragen der eigenen staatlichen Gestaltung (Souveränität nach innen) bezeichnet. Der aus der klassischen Völkerrechtslehre stammende Souveränitätsbegriff erfährt in der modernen Völkerrechtswissenschaft eine zunehmende Beschränkung, begründet vor allem mit der zunehmenden rechtlichen wie tatsächlichen Interdependenz von Staaten, internationalen Organisationen, transnationalen Unternehmen und regierungsunabhängigen Organisationen.“. 2
„[...] Fraglich ist, ob man noch von einem souveränen Staat reden kann, wenn er einen Teil seiner Gewalt an die Organe eines Staatenbundes abgegeben hat. Solange ein Staat aber selbständig diese Abgabe der Macht bestimmen und auch wieder einschränken kann, scheint es sinnvoll weiterhin von einem souveränen Staat auszugehen.“. 3
2.1 Staatengleichheit
„Die Charta der Vereinten Nationen spricht nicht von "Souveränität" als solcher, sondern postuliert allein das „Prinzip der souveränen Gleichheit [...]“ aller Mitgliedstaaten (Art. 2 Nr. 1). [...] Da es eine Gleichheit mehrerer Staaten nur in einer Gemeinschaft geben kann, wurde
6
Arbeit zitieren:
Julian Liese, 2008, Souveränität im Völkerrecht der Gegenwart, München, GRIN Verlag GmbH
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