Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
1. Einleitung: Der „weiße Strang“ der Hobbes-Diskussion. 3
2. Thomas Hobbes und der Liberalismus 4
2.1 Gesellschaftsvertrag und Souveränität 4
2.2 Der Naturzustand. 5
3. Der Leviathan: Religion und Menschenbild Hobbes’ 8
3.1 Religion und Atheismus im Leviathan 9
4. Schluss und Ausblick: Hobbes und die Grundlagen des Liberalismus 11
5. Literaturverzeichnis 13
5.1 Monographien und Sammelbände. 13
5.2 Nachschlagewerke 13
5.3 Historische Quellen. 13
5.3.1 Gedruckte Fassungen 13
5.3.2 Online Vollausgaben 14
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1. Einleitung: Der „weiße Strang“ der Hobbes-Diskussion
Wenn man 330 Jahre nach Thomas Hobbes’ Tod von seiner Staatstheorie spricht, so gibt es laut Wolfgang Kersting im Grunde zwei Rezeptionen von Hobbes: eine schwarze und eine weiße Rezeption. Die schwarze Rezeption steht dabei für Hobbes’ Souveränitäts- und Letztinstanzlichkeitsargument, während die weiße Rezeption die Diskussionsstränge bezeichnet, die sich auf Hobbes’ Gesellschaftsvertrag beziehen. 1 Tatsächlich lehnen Menschen, die in Demokratien aufgewachsen sind, die Vorstellung uneingeschränkter und totaler Herrschaft eines Leviathan mehrheitlich ab, selbst wenn Hobbes ihnen entgegnen würde, dass sie Teil dieses Leviathan sind. Vor allem nach dem dunkelsten Kapitel der Geschichte, dem Nationalsozialismus, bereitet uns die Vorstellung ungeteilter Souveränität Unbehagen, selbst wenn sich Thomas Hobbes’ Rationalismus und Materialismus mit dem idealistischen NS-Gebäude überhaupt nicht verträgt. Hobbes entwickelte seinen Staatsaufbau aus dem Kontraktualismus, also einem Gesellschaftsvertrag, heraus, und er wäre wohl kaum damit einverstanden gewesen, dass der eine Teil seiner Lehre überleben und weiterbestehen sollte, der andere hingegen verworfen wurde. Doch genau das ist geschehen.
Diese Arbeit konzentriert sich auf den „weißen“ Strang, also den Gesellschaftsvertrag als Grundlage des Liberalismus. Daraus wird auch das Menschenbild Thomas Hobbes’ herausgestellt, vor allem anhand der (oft verkürzt widergegebenen) Behauptung, dass der Mensch dem Menschen ein Wolf sei. Der zweite Teil ergänzt dieses Menschenbild anhand der Theologie, die Thomas Hobbes im zweiten Teil des Leviathan entwickelte, um dann deren Verhältnis zur Säkularisierung der politischen Philosophie zu schildern.
1 W. Kersting, Thomas Hobbes zur Einführung, Hamburg 1992, S. 187.
3
2. Thomas Hobbes und der Liberalismus
Auf den ersten Blick haben Thomas Hobbes’ Theorien mit dem Liberalismus wenig zu tun: Hier die Hobbes’sche Theorie, die von vielen seiner Zeitgenossen als fatale Legitimation despotischer Herrschaft angesehen wurde, dort der Liberalismus als auf individuelle Freiheit gegründetes politisches Gedankengebäude, das die Verfassungen der modernen Demokratien maßgeblich geprägt hat. Stellt man Hobbes und den Liberalismus als Gegenpole einander gegenüber, scheint die Geschichte Letzterem Recht gegeben zu haben. Mit dieser Gleichung hätte sich das Thema erledigt, wenn Hobbes nicht zeitlich vor den Liberalismus fiele. Thomas Hobbes’ (1588-1679) Lebensspanne überschnitt sich zwar mit der von John Locke (1632-1704), zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von John Lockes „Two Treatises of Government“ 1690 jedoch war Hobbes schon elf Jahre tot. Damit hatte er auch die „Glorious Revolution“ 1688/89 nicht mehr erlebt. Ein Blick auf die Theorien Thomas Hobbes’ und John Lockes macht schnell deutlich, dass die eine ohne die andere schwer denkbar ist, und dass Hobbes’ Kontraktualismus tatsächlich wichtigste Grundlage des Liberalismus wurde. 2
2.1 Gesellschaftsvertrag und Souveränität
Thomas Hobbes begründet alle staatliche Gewalt auf einen
Gesellschaftsvertrag, nach dem sich eine bestimmte Gruppe von Menschen einig ist, einen Staat zu bilden:
Ein Staat wird eingesetzt genannt, wenn bei einer Menge von Menschen jeder mit jedem übereinstimmt und vertraglich übereinkommt, dass jedermann, sowohl wer dafür als auch wer dagegen stimmte, alle Handlungen und Urteile jedes Menschen oder jeder Versammlung von Menschen, denen durch die Mehrheit das Recht gegeben wird, die Person aller zu vertreten, das heißt, ihre Vertretung zu sein, in derselben Weise autorisieren soll, als wären sie seine eigenen, und dies zum Zweck eines friedlichen Zusammenlebens und zum Schutz vor anderen Menschen. 3
Die Ähnlichkeit des Gesellschaftsvertrages wird durch folgende Textstelle aus John Lockes Two Treatises of Government deutlich:
For when any number of men have, by the consent of every individual, made a community, they have thereby made that community one body, with a power to act as
2 Ebenda, S. 189.
3 T. Hobbes, Leviathan, oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates, hg.v. Iring Fetscher, übersetzt v. Walter Euchner, Berlin, Neuwied 1966, S. 136.
4
one body, which is only by the will and determination of the majority (...) and so every one is bound by that consent to be concluded by the majority. 4
Die Unterschiede zwischen Hobbes und Locke sind gewaltig, vor allem in der Frage der individuellen Freiheit. Hier wird jedoch zunächst der Vertrag an sich untersucht.
Der Gesellschaftsvertrag, also die Vorstellung, dass das Volk mit seiner eigenen Zustimmung regiert, ist eine an sich moderne Vorstellung. Herrschten im Mittelalter noch die Vorstellung des Gottesgnadentums und Streitereien, ob Kaiser oder Papst über mehr Macht verfügten, standen im Europa der frühen Neuzeit andere Paradigmen auf der Tagesordnung. Hobbes’
Gesellschaftsvertrag war nicht unumstritten, und die Vorstellung des Gottesgnadentums von Herrschern war mitnichten ausgestorben: Jakob I machte keinen Hehl daraus, wo nach seiner Auffassung seine politische Autorität herrührte, und dass er außer Gott niemandem Rechenschaft schuldig sei. 5 Auch unterschied die Annahme, dass es eine ungeteilte, oder, je nach Standpunkt gar absolute Herrschaft geben sollte, die politische Philosophie der Neuzeit von jener des Mittelalters, für welche ein „einheitlicher Herrschaftsträger“ eine fremde Vorstellung gewesen wäre. 6 Obwohl Hobbes mit dem Gesellschaftsvertrag eine philosophische Tradition eher wiederbelebte, als dass er sie neu erfunden hätte, und obwohl die Forderung nach ungeteilter Souveränität ebenfalls nicht seine Urheberschaft trug, so waren doch die Begründung und Verbindung des einen mit dem anderen ganz seine Ideen. 7
2.2 Der Naturzustand
Um zur Frage zu kommen, wie Hobbes zu einem Gesellschaftsvertrag kam, und vor allem warum er die Notwendigkeit dafür sah, ist ein Blick auf seine Ausgangsbedingung nötig. Diese ist der sogenannte Naturzustand: ein hypothetisches Konstrukt zum Zweck der Theoriebildung, nicht eine historische
4 J. Locke, Two Treatises of Government, 2. Buch, Kapitel VIII, §96, online Vollausgabe unter http://oll.libertyfund.org/Texts/Locke0154/TwoTreatises/0057_Bk.html#hd_lf057.head.028, heruntergeladen am 10.8.2005, 12:43.
5 J.H. Burns, The Cambridge History of Political Thought 1450-1700, Cambridge 1991, S. 247.
6 J. Miethke, Souveränität, in: LMA 7, Stuttgart 1999, Sp 2068.
7 R. Speeth, Thomas Hobbes, in: P. Massing u. G. Breit (Hg.), Demokratie-Theorien von der Antike bis zur Gegenwart, Schwalbach 2 2002, S. 98.
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Arbeit zitieren:
Nicholas Williams, 2005, Gesellschaftsvertrag und Menschenbild bei Thomas Hobbes, München, GRIN Verlag GmbH
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