B. Verursacherprinzip
Aufgabe des Umweltrechtes ist es ebenfalls, die Verantwortung, wer Umweltschäden abzuwehren bzw. Vorsorge zu betreiben, zu benennen. In Deutschland wie auch Europa kommt das Verursacherprinzip, ohne Verschuldensfrage, zur Anwendung. Unterschieden wird ja nach Fall, zwischen dem Handlungsverantwortlichen und der Zu-standsverantwortlichen. C. Kooperationsprinzip
Damit ist die Zusammenarbeit des Gesetzgebers/Staates mit den weiteren Akteuren im Bereich des Umweltschutzes gemeint. So gibt es z.BSp. die Vereinsbeteiligung, Anhörungen beteiligter Kreise oder auch den Betriebsbeauftragten für den Umweltschutz. Einerseits wird dadurch die Verwaltung entlastet, es muss aber darauf geachtet werden, das starke Akteure mit eigenen Interessen, Eintscheidungen zu eig. Gunsten bzw. zu Lasten des Umweltschutz herbeiführen oder beeinflussen. D. Informationsprinzip
Durch das UIG hat der Gesetzgeber den freien Zugang zu behördlichen UmweltIn-formationen ermöglicht. Gem. UIG ) (§ 4 Abs. 1 Satz 1)hat jedermann auf Antrag einen Anspruch auf freien Zugang zu hinreichend bestimmten Informationen über die Umwelt, soweit sie bei einer Behörde oder einem unter staatlicher Aufsicht stehenden Dritten vorhanden sind. Ein besonderes Interesse wird nicht vorausgesetzt. Über diesen Antrag muss innert zwei Monaten entschieden werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 U-IG). Als Form für die Auskunfserteilung, kommen Auskünfte, Akteneinsicht oder Zurverfügungstellung von Informationsträgern in Frage. Dieser Anspruch ist jedoch nicht unbegrenzt (§§ 7 und 8 UIG). Während eines Gerichts-, Ermittlungs- oder Diziplinarverfahren sowie Ordnungswidrigkeitenverfahrens werden Daten, die nur aufgrund des Verfahrens vorliegen, nicht öffentlich gemacht. Auch sollen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die als solche gekennzeichnet sind, veröffentlicht werden. 2. Das europäische Emmissionshandelssystem und seine Umsetzung in
Deutschland
Im sog. Kyoto-Protokoll haben sich 1997 die beteiligten Industriestaaten verpflichtet, den Ausstoß klimaschädlicher Gase bis zum Zeitfenster 2008-2012 um 5% gegenüber dem Bezugsjahr 1990 zu senken. Die europäische Union hat für diesen Zeit-
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raum in Summe 8% zugesagt. Auf Deutschland entfallen darauf im Rahmen des sog. „Burden Share“ 21% Reduktion seines Verbrauches in diesem Zeitraum bezogen auf 1990 2 .
Das Kyoto-Protokoll hat zur Zielerreichung folgende Bereiche vorgesehen. Den E-missionshandel(ET), die gemeinsame Umsetzung( JI) und den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) 3 .
Die Idee des Emissionshandels liegt die Erkenntnis der begrenzten natürlichen Ressourcen, in diesem Fall die Atmosphäre, zugrunde. Durch die Bewertung und Schaffung einer Währung und Kosten, muss der jeweilige Verursacher nun die „Benutzung“ dieser Ressource mit in seine Kalkulation einbeziehen. Die Idee basiert auf der Einschätzung, das durch dieses marktwirtschaftliche Instrument, die vereinbarten Ziele kostenmäßig effizienter/günstiger als durch ordnungspolitische Instrumente erreicht werden können 4 .
Der Emissionshandel in Europa wurde durch die EG-Emissionshandelsrichtline 2003/87 EG und nachfolgende RL und VO geschaffen und umgesetzt. Damit wurde in Europa die Verpflichtung der Staaten nach dem Kyoto-Protokoll auf die von der Richtlinie betroffenen Unternehmen übertragen. In Deutschland wurde dieses durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), das Zuteilungsgesetz (ZUG) und nachfolgende Verordnungen und Gesetze in nationales Recht umgesetzt. Wer Emissionen verursacht, ohne die notw. Zertifikate zu besitzen bzw. über seine Mengen hinausgeht, muss Strafe zahlen. Über JI und CDM Projekte u.a. im Ausland können inzw. Gutschriften bzw. weitere Mengen erreicht werden 5 . Dem liegt die Einschätzung zu Grunde, das CO2 ein weltweites Problem ist und das es damit gleichgültig sei, ob das CO2 hier oder woanders eingespart würde. Nach einer Testphase bis 2003 mit quasi komplett kostenfreier Zuteilung zu Anlagen/Verursachern wurde für den Zeitraum 2004-2007(NAP I) und für 2008-2012 (NAP II) im Rahmen von Allokationsplänen die absolute Menge an Emissionen und
2 KLIMASCHUTZ: DER EMISSIONSHANDEL IM ÜBERBLICK, Deutsches Umweltministerium 2004
3 http://www.jiko-bmu.de/basisinformationen/einfuehrung_cdm_und_ji/aktuell/64.php
4 http://www.uni-koeln.de/wiso-fak/eekhoff/ss04/folien/ReferatKyoto130504.pdf
5
KLIMASCHUTZ: DER EMISSIONSHANDEL IM ÜBERBLICK, Deutsches Umweltministerium 2004
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Ihre Zuteilung festgelegt. Wobei teilweise die zugrundeliegenden Zertifikate kostenfrei und auch teilweise kostenpflichtig waren/sind bzw. versteigert wurden/werden. In Deutschland wurde entsprechend der EG-Richtlinie ein elektronisches Register über die Zertifikate, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHST) 6 , eingerichtet. Zunächst wurde nur der Handel für CO2 Emissionen eingerichtet. Die Emissionen wurden zunächst auch nur für bestimmte Industrien begrenzt. Private Haushalte, Verkehr, chemische Industrie und Luftfahrt waren ausgenommen 7 . Die Idee des Marktes mit Angebot und Nachfrage sowie entsprechender Preisbildung, setzt aber insbesondere eine Reduktion des Angebotes voraus. Dies war in den ersten Jahren nicht ausreichend reduziert, was aber wohl auch an der unzureichenden Datenbasis wie aber auch insbesondere an massiver Lobbyarbeit lag. Gerne wird deshalb von der Test- oder Einführungsphase gesprochen. Die Reduktion und damit die Nachfrage und Preisbildung hat dann im zweiten NAP deutlich zugenommen. 8
Im Rahmen der geplanten, neuen Richtline zum Emissionshandel (EU-ETS Richtlinie für 2013-2020) sind einige Neuerungen enthalten. Bis auf wenige Ausnahmen soll der Bereich Emissionszertifikate für Stromproduktion weitgehend auktioniert werden. Industrieunternehmen erhalten nur noch einen abnehmenden Anteil kostenlos, der zu auktionierende Anteil steigt. Es gibt einen Umverteilungs/Solidaritätsanteil. Die Nutzung der möglichen Projektgutschriften aus JI/CDM Projekten wird neu geregelt und die Hälfte der Aukionseinnahmen soll zweckgebunden für Klimaschutzmaßnahmen verwendet werden müssen 9 .
Die Haupttpunkte von Kritikern, nicht nur in Deutschland, sind die ihrer Meinung nach nicht ausreichende Verknappung des Gutes Emissionsrecht, die Nicht-Einbeziehung von bestimmten Branchen, die Nicht-Einbeziehung weiterer Emissionen, sowie die teilweise kostenlose Zuteilung von Kontingenten für bestimmte Indust- 6 www.dehst.de
7 http://www.uni-oldenburg.de/inep/download/Schafhausen2007.pdf
8 http://www.uni-oldenburg.de/inep/download/Schafhausen2007.pdf
9 www.erneuerbare-energien.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/hintergrund_ets_richtilinie.pdf
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rien 10 .
Gegenargument ist meist, dass bei weiterer Verknappung und Einbeziehung weiterer Branchen und Emissionen sowie kpl. Auktionierung die Kosten und damit die (Verbraucher-)Preise steigen und insb. die Wettbewerbsfähigkeit leidet. Es bleibt jedoch festzuhalten, das nicht der Emissionshandel zu Kosten/ Preiserhöhungen führt, sondern die Erkenntnis, das die Umwelt keine unbegrenzte, kostenlose Ressource ist. Die Ratifizierung des Kyoto-Protokolls und in Folge dessen der Emis-sionshandel sind Ausdruck dieser Erkenntnis und nicht die Ursache.
10 http://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/pdf_misc-alt/klima/23.pdf
und http://www.gruene-
bundestag.de/cms/beschluesse/dokbin/135/135543.beschluss_nap_ii.pdf
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Arbeit zitieren:
Frank Winnenbrock, 2007, Grundprinzipen des deutschen Umweltrechtes im Lichte der europäischen Rahmenvorgaben, München, GRIN Verlag GmbH
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