Inhalt
Inhalt 2
1. Einleitung 4
2. Abgrenzung des Arbeitsvertrag vom Dienstvertrag und verwandten Verträgen 4
3. Arbeitsverträge 6
3.1. Untergliederung von Arbeitsverträgen 6
3.2 Befristete Arbeitsverträge 7
3.2.1 Unterscheidung von unbefristeten und befristeten Arbeitsverhältnissen 7
3.2.2 Befristungen ohne Sachgrund 9
3.2.3 Befristungen mit Sachgrund 10
4. Teilzeitverträge 12
4.1 Teilzeitarbeitsverhältnisse 12
4.2 Job-Sharing 12
4.3 BAVAZ 13
5. Schlussbemerkung 14
Literaturverzeichnis 15
2
Abkürzungsverzeichnis
Aufl. Auflage
BAG Bundesarbeitsgericht
BAVAZ Bedarfsabhängige variable Arbeitszeit
BErzGG Bundeserziehungsgeldgesetz
BeschFG Beschäftigungsförderungsgesetz
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
f. folgende
ff. fortfolgende
Hrsg. Herausgeber
KAPOVAZ Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit
KSchG Kündigungsschutzgesetz
TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz
vgl. vergleiche
3
1. Einleitung
Das Arbeitsrecht ist eine Notwendigkeit im alltäglichen Wirtschaftsleben. Die Wirtschaft wächst durch die voranschreitende Spezialisierung zu einem breit gefächerten Netz an Aufgabenbereichen. Die unterschiedlichen Aufgabenbereiche können nur durch Arbeitsteilung abgedeckt werden. Es entstehen Arbeitsplätze die nach einer unterschiedlichen Ausgestaltung im Arbeitsrecht verlangen um den verschiedenen Anforderungen an dem Arbeitsplatz Rechnung zu tragen. Durch eine Vielzahl von Ausgestaltungsmöglichkeiten im Arbeitsvertragsrecht werden die Rahmenbedingungen zur Regelung der Arbeitsteilung geschaffen.
Der Arbeitsvertrag ist die privatrechtliche Grundlage, auf der sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu gegenseitigen Leistungen verpflichten. 1 Hier soll kurz darauf eingegangen werden, in welcher Hinsicht und in welchen Merkmalen sich der Arbeitsvertrag vom Dienstvertrag und Werksvertrag unterscheidet, in erster Linie jedoch, welche Ausgestaltungsmöglichkeiten den Vertragsparteien zur Verfügung stehen, um den Arbeitsbedarf eines Arbeitgebers in seinen unterschiedlichen Quantitätsausprägungen abzudecken. Es werden die Regelungen für das befristete und das unbefristete Arbeitsverhältnis dargestellt sowie die Vertragsarten und Regelungen für die Kurzarbeit, Teilzeitarbeit, das Job-Sharing, und BAVAZ angesprochen. In der Schlussbemerkung wird abschließend von mir zu der Frage Stellung genommen, ob die Gesetzgeber und die Rechtsprechung dem Arbeitsmarkt ein ausreichendes Fundament an Arbeitsvertragsgestaltung zur Verfügung stellen.
2. Abgrenzung des Arbeitsvertrag vom Dienstvertrag und ver-
wandten Verträgen
Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrages. 2 Es sind die Vorschriften der §§ 611 ff. BGB anzuwenden. Für beide Vertragsarten gelten demnach die allgemeinen Vorschriften des BGB über die Nichtigkeit und die Anfechtung. Die Abgrenzung zum Dienstvertrag ist jedoch notwendig, da das arbeitsrechtliche Sonderrecht in Form von Tarif- und Betriebsverfassungsrecht sowie das Arbeitsgerichtsgesetz und das Kündigungsschutzrecht nicht auf den Dienstvertrag anzuwenden sind.
Zur Abgrenzung werden in der Literatur materielle und formelle Merkmale angeführt, die nur in ihrer gesamtheitlichen Betrachtung eine Einordnung in die Vertragsarten des Arbeits- oder Dienstvertrages erlauben.
1 Vgl. Definition nach A. Hueck aus dem Arbeitsrechtshandbuch von G. Schaub S.211 §29 (RN 1)
2 Vgl. Schaub, G. Arbeitsrechtshandbuch S.211 §29 (RN 3)
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Es ist in materieller Hinsicht zu prüfen, ob dem Dienstpflichtigen Weisung erteilt werden darf oder er gänzlich selbständig Arbeit verrichtet. Eine ausschließliche Weisungsabhängigkeit ist für einen Arbeitsvertrag typisch. Des Weiteren ist zu fragen, ob bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten sind, sowie, ob die gesamte Arbeitkraft in Anspruch genommen wird. Ist das bei beiden Merkmalen der Fall, so spricht dies ebenfalls für einen Arbeitsvertrag. Der Ort der Beschäftigung, die Pflicht zur Berichterstattung und die Anteilnahme am Unternehmerrisiko sind weitere Merkmale, die zwischen einem Arbeitsvertrag und einem Dienstvertrag entscheiden. Ist der Beschäftigungsort festgelegt und besteht ein Zwang zur Berichterstattung ist wohl eher ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden als ein Dienstvertrag. Bei einer Beteiligung am Unternehmerrisiko ist davon auszugehen, dass kein Arbeitsvertrag vorliegt, denn eben die Abtretung der Arbeitskraft und damit die Abhängigkeit vom Unternehmer, definieren den Arbeitnehmerbegriff. Nicht entscheidend ist hingegen die Art der Vergütung. Es ist durchaus üblich den Arbeitnehmer am Erfolg des Unternehmens in Form von Sonderzahlungen oder anderem teilhaben zu lassen, dennoch trägt er dadurch nicht das Unternehmerrisiko mit oder kann über den Unternehmensgewinn bestimmen.
Formelle Hinweise zur Klassifizierung der Vertragsart ergeben sich aus dem Vertrag und der Vertragsform selbst. So deuten die Abführung von Lohnsteuer und das Entrichten der Sozialversichungsbeiträge eher auf ein Arbeitsverhältnis hin. 3 Der Werkvertrag unterscheidet sich insoweit vom Arbeits- und Dienstvertrag, dass er einen völlig anderen Inhalt von Leistungspflichten an die Tätigkeiten des Verpflichteten knüpft.
Wird im Arbeits- und Dienstvertrag lediglich ein Wirken als Leistung gefordert, so verlangt der Werksvertrag als Leistung das Werk. Hieraus ergibt sich, dass die §§ 611 ff. BGB keine Anwendung finden. Die §§ 631 ff. BGB sind für einen Werkvertrag anzuwenden. Im Einzelnen kann ein Dienst- oder Werkvertrag jedoch auf ein und dieselbe Berufsgruppe Anwendung finden. Nämlich immer dann, wenn die gleiche Tätigkeit eine Abwicklung über eine der beiden Vertragsarten zulässt. Dies kann zum Beispiel bei einem Arzt, Rechtsanwalt oder Architekten der Fall sein. Hier kann selbst entschieden werden, ob ein Tätigwerden über einen Dienst- oder Werkvertrag erfolgen soll.
3 Vgl. Schaub, G. Arbeitsrechtshandbuch S.274 § 36 (RN 15)
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Arbeit zitieren:
Christian Simon, 2008, Die Arten des Arbeitsvertrages in einer kurzen Darstellung, München, GRIN Verlag GmbH
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