Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
BGH
BGHSt
BVerfG
BVerfGE
DDR
DDR-DDR-GrenzG
DDR-StGB
DDR-Verf.
DV
EGStGB
EV
f.
ff.
FAZ
Fn.
GG
LG
NVR
OGH
OGHSt
S.
StGB
WStG
Roman Pelzel - Seminararbeit zu BVerfGE 95,96 Seite V
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung 1
B. Ausgangspunkt der Entscheidung. 2
I. Zur Verfassungsbeschwerde des Grenzsoldaten. 2
1. Hintergrund 2
2. Urteil des LG Berlin. 3
3. Urteil des BGH. 3
II. Zu den Verfassungsbeschwerden der Mitglieder des NVR 4
1. Urteil des LG. 6
2. Urteil des BGH. 7
C. Die anstehenden Rechtsfragen. 7
I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden 7
II. Begründetheit der Verfassungsbeschwerden 7
1. Fortwirkende Immunität. 7
2. Verletzung von Art. 103 Abs. II GG. 8
3. Verletzung des Schuldgrundsatzes. 8
D. Die Genese der anstehenden Rechtsfragen. 8
I. Verletzung des Schuldgrundsatzes. 8
1. Historische Würdigung 9
2. Eingrenzung 9
3. Die Bewertung staatlichen Unrechts. 10
4. Bisherige Rechtsprechung. 10
a) Beurteilung nationalsozialistischen Unrechts 10
aa) OGH und BGH. 11
bb) Bundesverfassungsgericht 11
b) Beurteilung von SED-Unrecht durch den BGH. 12
5. Bisherige Literatur 12
E. Analyse der Entscheidungsbegründung 13
I. Argumentationskomplexe 13
1. Zu Abschnitt C.I - Fortwirkende Immunität. 13
2. Zu Abschnitt C.II - Verletzung von Art. 103 Abs. II GG 14
a) Zu Unterabschnitt C.II.1. 14
aa) C II 1 a und b 14
Roman Pelzel - Seminararbeit zu BVerfGE 95,96 Seite VI
bb) Einschränkung des Art. 103 Abs. 2 GG von Verfassungs wegen. 14
b) Zu Unterabschnitt C.II.2. 15
c) Zu Unterabschnitt C.II.3. 15
3. Zu Abschnitt C.III - Übrige verfassungsrechtliche Einwände 16
a) Zu Unterabschnitt C.III.1 16
b) Zu Unterabschnitt C.III.2 16
II. Bezug zum Rechtsstaatsprinzip 17
1. Argumentationskomplex C.III.2 17
2. Argumentationskomplex C.II.1.a. 17
a) Aussagen zum Rechtsstaatsprinzip 17
b) Konkretisierung. 18
c) Weiterentwicklung 18
d) Schwächung des Rechtsstaatsprinzips 19
e) Lösungsbeitrag 19
III. Binnenanalyse zu C.II.1.a 20
1. Einigungsvertrag als Begründungsansatz 20
2. Rechtsstaatliche Rechtfertigung des Art. 103 Abs. 2 GG. 20
3. Radbruch’sche Formel 21
IV. Stil der Argumentation. 21
F Konsequenzen 22
A. Einführung
Mit der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 trat die DDR dem Geltungsbereich des GG bei. Dadurch trägt Deutschland heute die ausschließliche Verantwortung für die Art und Weise des legislativen und justiziellen Umgangs mit der DDR-Vergangenheit. 1 Im Rahmen der Aufarbeitung dieser mussten die Gerichte zu der Frage Stellung nehmen, wie die Strafbarkeit von Grenzsoldaten zu bewerten sei, die im Glauben an und im Vertrauen auf die Rechtslage in der DDR den Tod von Republikflüchtlingen an der innerdeutschen Grenze zu verantworten hatten. Weiterhin musste entschieden werden, ob die Befehlsgeber, als mittelbare Täter, strafrechtlich für die Tötungen an der innerdeutschen Grenze zur Verantwortung gezogen werden konnten.
Der BGH hat im Jahre 1992 mit seinem ersten Mauerschützenurteil die Strafbarkeit von Grenzsoldaten bejaht 2 und seit dem an dieser Rechtsprechung festgehalten. 3 Die Frage nach der Strafbarkeit von DDR-Funktionären wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft bejahte der BGH im Jahr 1994 ebenfalls. 4 Am 24. Oktober 1996 erklärte das BVerfG die Rechtsprechung des BGH für verfassungsgemäß. 5
Im Rahmen der vorliegenden Arbeit soll dieses Urteil nun vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips betrachtet werden. Hierzu findet zunächst eine Darstellung des Ausgangspunktes der Entscheidung (Abschnitt B) statt. Anschließend folgt eine pointierte Zusammenfassung der anstehenden Rechtsfragen (Abschnitt C). Nach einer Betrachtung der Genese der anstehenden Rechtsfragen (Abschnitt D) folgt eine Analyse der Entscheidungsbegründung (Abschnitt E), wobei der Schwerpunkt auf den Argumentationskomplexen mit Rechtsstaatsbezug liegt. Mit Betrachtung der Folgen für die weitere Rechtsprechung und juristische Dogmatik (Abschnitt F) endet diese Arbeit.
1 Knut Seidel, 1999, S.14.
2 BGHSt 39, 1.
3 BGHSt 39, 168; 39, 199; 39, 353; 40, 48; 40, 113; 40, 218; 40, 241; 41, 10; 41, 101; 41, 149; BGH, StV 1996,
479 (Alexy, 1997, Beschluß, Fn. 2).
4 BGHSt 40, 218.
5 BVerfGE 95, 96.
B. Ausgangspunkt der Entscheidung
B. Ausgangspunkt der Entscheidung
Der Entscheidung des BVerfG liegen insgesamt vier Verfassungsbeschwerden gegen Urteile des LG Berlin und des BGH zugrunde. Beschwerdeführer waren drei ehemalige Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates der DDR sowie ein ehemaliger Grenzsoldat.
I. Zur Verfassungsbeschwerde des Grenzsoldaten
Der Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1852/94 Karl-Heinz Winkler wurde durch das Urteil des LG wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
1. Hintergrund
Der 1952 geborene Karl-Heinz Winkler war in der Nacht vom 14. zum 15 Februar 1972 als Postenführer einer aus ihm und einer weiteren Person gebildeten Grenzstreife in Berlin im Bereich zwischen dem Reichtagsufer und der Rudower Chaussee zur Sicherung des Grenzabschnitts eingesetzt. Gegen 22.30 Uhr versuchte ein 29 Jahre alter Mann die Spree in Richtung auf das Kreuzberger Ufer zu durchschwimmen, um so die entlang der Spree verlaufende Grenze zu überwinden. Auf ein Zurufen durch die Grenzstreife reagierte dieser nicht. Diese schossen aus einer Entfernung von ca. 40 m nahezu gleichzeitig mit mehreren Feuerstößen, ihrer auf Dauerfeuer eingestellten Maschinenpistolen, und verletzten den Schwimmer tödlich. Durch die Beweisaufnahme konnte nicht widerlegt werden, dass es sich bei den ersten Feuerstößen nicht um Warnschüsse gehandelt hat. Beide Soldaten haben jedoch die tödliche Verletzung des Mannes billigend in Kauf genommen. Es blieb ungeklärt, von welchem Soldaten letztlich der tödliche Schuss abgegeben wurde. 6 Das Handeln beider Soldaten wurde durch die Befolgung des bei der Vergatterung erhaltenen Befehls bestimmt, wonach einen Grenzdurchbruch zu verhindern und den Schutz der Staatsgrenze unter allen Bedingungen zu gewährleisten sei. 7 Die beiden Grenzsoldaten wurden noch in der selben Nacht von ihrem Posten abgelöst und erhielten am Tage darauf sowohl eine Prämie von 150 Mark als auch das Leistungsabzeichen der Grenztruppen. Der Witwe des Getöteten wurde vier Wochen nach dem Geschehen mitgeteilt, dass die Leiche bereits eingeäschert sei und es sich um einen Selbstmord gehandelt hätte. 8
6 BGHSt 40, 241
7 BGHSt 40, 241 f.
8 Der Mutter des Opfers wurde nach Erstatten einer Vermisstenanzeige mitgeteilt, das Opfer sei nähe der Muse-
umsinsel mit 1,9 ‰ Blutalkoholkonzentration gefunden worden, BGH Urteil Az: 5 StR 167/94 in DRsp Nr.
1994/2889 RN 5.
Arbeit zitieren:
Roman Pelzel, 2009, Leitentscheidungen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsstaatsprinzip, München, GRIN Verlag GmbH
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