Inhalt
Die Verfassungskonformität der Tarifsatzung der Berliner Bäder-Betriebe
I. Einleitung und Problemstellung 1
1. Einleitung 1
2. Problemstellung 1
II. Gesetzliche Grundlagen der Berliner Bäder-Betriebe 3
1. Rechtsform und Aufbau nach dem Bäder-Anstaltsgesetz (BBBG) 3
2. Kompetenz der Entgeltfestsetzung 4
3. Ergebnis 4
III. Der Gleichheitssatz in Art. 3 GG 5
1. Feststellung der einschlägigen Prüfungsnorm(en) 5
2. Der Vergleich und seine Anknüpfungspunkte 6
a) Alter als Differenzierungskriterium 6
b) Altersbedingte Vergleichsgruppen 6
c) Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Entgeltermäßigung 7
3. Die Anforderungen des Art. 3 I GG 8
a) Statusgleichheit 8
b) Sachgerechtigkeit und Folgerichtigkeit 9
c) Objektivität 10
4. Ergebnis 11
IV. Verfassungskonformität der Tarifsatzung der Berliner Bäder-Betriebe? 12
Literatur
Die Verfassungskonformität der Tarifsatzung der Berliner Bäder-Betriebe I. Einleitung und Problemstellung 1. Einleitung
Die Lebenswirklichkeit verschiedener Individuen ist so groß wie ihre Zahl. Die einzelne Lebensgestaltung wird jeweils von den unterschiedlichsten Interessen, Neigungen, Möglichkeiten, aber auch Zwängen determiniert. Daher ist offensichtlich, dass Menschen auch unterschiedliche Freiheits- und Schutzbedürfnisse haben.
Der Gesetzgeber wiederum muss die gleichmäßige Durchsetzung von Recht gewährleisten. Er tut dies auf dem Wege der Gesetzgebung, aber auch der Erlass von Verordnungen und Satzungen zählt hierunter. Beispielhaft sei an dieser Stelle die Abgabenordnung aus dem Steuerrecht oder die Tarifsatzung eines öffentlichen Schwimmbades genannt. Dabei tritt der Gesetzgeber, aufgrund der oben angesprochenen Vielfältigkeit der Lebenswirklichkeiten, allerdings in ein Spannungsfeld ein. Einerseits muss er den Freiheits-und Schutzinteressen des Einzelnen gerecht werden, andererseits muss er aber auch einen praktikablen Normenvollzug gewährleisten und er darf ebenso das Interesse der Allgemeinheit nicht aus dem Blick verlieren.
Summiert man nun beide Seiten, Einzelinteresse und gesetzgeberische Allgemeinregelung, so kann dies durchaus konfliktbehaftet sein. Es ist dabei immanent, dass sich Einzelne zugunsten der Masse zurückgesetzt fühlen und sich ungleich behandelt sehen. Isensee sieht deshalb die Gleichheit, anstelle der Freiheit, als das „(...) eigentliche grundrechtliche Schlachtfeld (...).“ 1
2. Problemstellung
Für das im vorangegangenen Abschnitt aufgezeigte Spannungsfeld zwischen Regelungsbedürftigkeit und Einzelinteresse steht beispielhaft die „Tarifsatzung der Berliner Bäder-Betriebe“ für ihre „(...) allgemein zugänglichen Schwimmbäder (...) im Rahmen des öffentlichen Badebetriebs.“ 2
In dieser sind die zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung festgelegt. Die Tarifsatzung vom 1. Oktober 2005 räumt unter Punkt 2 „Ermäßigungstarife“ bestimmten Personengruppen eine Ermäßigung ein. Der Kreis der zur Inanspruchnahme berechtigten, umfasst Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, Schüler bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
1 Isensee, Die typisierende Verwaltung, 1976, S.141
2 Tarifsatzung der Berliner Bäder-Betriebe, Pkt. 1 „Allgemeines“
Auszubildende und Studierende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Wehr- und Zivildienstleistende, sowie Empfänger von ALG II und Bezieher von Leistungen nach SGB II beziehungsweise SGB XII. Die Zugehörigkeit zu einer dieser Personengruppen muss entsprechend nachgewiesen werden. 3
Im Rahmen dieser Untersuchung wird exemplarisch insbesondere die Personengruppe der Studierenden, sowie die Tatsache, dass innerhalb dieser Gruppe eine Differenzierung nach dem Altersmerkmal vorgenommen wird, im Mittelpunkt stehen.
Die allgemeine Studienberechtigung an einer Hochschule des Landes Berlin ist nicht an eine Altersbeschränkung gebunden. Als Zugangsvoraussetzung wird lediglich die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife und der Status als Deutscher im Sinne des Art. 116 GG, sowie diesen nach anderen Rechtsvorschriften gleichgestellte Personen, gefordert. 4 Der Gesetzgeber differenziert in diesem Fall also nicht nach bestimmten Altersmerkmalen. Es ist daher fraglich, warum das Land Berlin, als Gewährträger der Berliner Bäder-Betriebe, eine Differenzierung bei der Entrichtung von Entgelten bei der Nutzung seiner Anstalten vorgibt. Vor allem stellt sich aber die Frage nach der Konformität einer solchen Regelung mit dem Grundgesetz. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 I GG, „alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“, spräche zunächst einmal dagegen. Zusätzlich käme bei der Prüfung der Verfassungskonformität noch Absatz III des Art. 3 GG in Betracht. Zwar wird dort das Merkmal „Alter“ nicht explizit genannt, aber die dort aufgeführten Merkmale sind personale Eigenschaften, so dass zu prüfen ist, ob diese nur wie angegeben als Maßstab heranzuziehen oder die Eigenschaften einer Person in einem weiterem Sinne zu fassen sind. Die Untersuchung vollzieht sich dabei in zwei Schritten: Im ersten Schritt werden die gesetzlichen Grundlagen der Berliner Bäder-Betriebe anhand des „Bäder-Anstaltsgesetz“ (BBBG) dargestellt. Hierbei ist insbesondere zu eruieren, wer die Kompetenz zur Festlegung der Nutzungsentgelte besitzt.
In einem zweiten Schritt wird die Prüfung der Verfassungskonformität der Tarifsatzung mit dem Grundgesetz erfolgen. Innerhalb dieser werden die Erfordernisse dargestellt, die der Maßstab des Art. 3 GG verlangt. Hierbei ist unter anderem auch zu berücksichtigen, welche Relevanz eine Altersgrenze von 27 vollendeten Lebensjahren in anderen Gesetzen hat. Abschließend werden beide Teilschritte miteinander verknüpft und das Ergebnis dargestellt und beurteilt.
3 Vgl. Tarifsatzung der Berliner Bäder-Betriebe, Pkt. 2 „Ermäßigungstarife“
4 Vgl. § 10 BerlHG i.V. m. § 26 II SchulG
II. Gesetzliche Grundlagen der Berliner Bäder-Betriebe
1. Rechtsform und Aufbau nach dem Bäder-Anstaltsgesetz (BBBG)
Gesetzliche Grundlage für die Berliner Bäder-Betriebe ist das Berliner „Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe (Bäder-Anstaltsgesetz - BBBG)“ vom 25. September 1995, 5 zuletzt geändert am 10. Mai 2007. 6
Die Rechtsform der Berliner Bäder-Betriebe nach diesem Gesetz ist als „(...) rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (...)“ 7 mit Sitz in Berlin festgelegt. Zweck der Berliner Bäder-Betriebe ist der Betrieb von Schwimmbädern, nebst angeschlossener Einrichtungen. Die Aufgaben der Anstalt erstrecken sich auf die „(...) Planung, Errichtung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung von Schwimmbädern (...).“ 8 Mittels dieser sollen „(...) für die Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen (...)“ 9 Freizeitmöglichkeiten angeboten und dem
Förderungsauftrag von Schul- und Leistungssport nachgekommen werden. Mit der Bereitstellung dieser Schwimmbäder soll eine Grundversorgung der Nutzer gewährleistet werden, wie in §§ 1 II u. 2 I u. IV BBBG angegeben ist.
Dabei sind der Anstalt Vorgaben hinsichtlich der Durchführung ihrer Aufgaben gemacht worden. Die Beachtung der Regeln des kaufmännischen Geschäftsverkehrs fällt hierbei ebenso darunter, wie das Ziel „(...) einer kostengünstigen, benutzer- und umweltfreundlichen Leistungserbringung.“ 10 Zur Regelung der Angelegenheiten der Anstalt kann diese Satzungen erlassen.
Das Land Berlin unterhält die Anstalt und ist ihr Gewährträger. 11 Somit haftet das Land Berlin uneingeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Anstalt. Des weiteren werden der Anstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zuschüsse vom Land Berlin gewährt, soweit sie dazu nicht selbst in der Lage ist. 12 Die Organe der Anstalt der Berliner Bäder-Betriebe sind die Gewährträgerversammlung, der Aufsichtsrat, der Vorstand und die regionalen Beiräte. 13 Die Gewährträgerschaft, und eine unter Umständen notwendige Subventionierung durch
5 GVBl. S.617
6 GVBl. S.195
7 § 1I BBBG
8 § 3 I S.1 BBBG
9 § 3 I S.2 BBBG
10 § 3 IV S.2 BBBG
11 Vgl. § 4 I BBBG
12 Vgl. § 4 II BBBG
13 § 5 BBBG; Aufgaben und Zusammensetzung der Organe: vgl. §§ 6, 7 I, 8 III, 9 I, 10, 12 I BBBG
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Markus Böde, 2009, Die Verfassungskonformität der Tarifsatzung der Berliner Bäder-Betriebe, München, GRIN Verlag GmbH
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