Abs. Absatz
Art. Artikel
BGBl. Bundesgesetzblatt
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
(Band, Seite)
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Band,
Seite)
BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
DDR Deutschen Demokratischen Republik
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
f. folgende
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
m. Nw. Mit Nachweis
S. Seite
WRV Weimarer Reichsverfassung
Seite III
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung 1
B. Das Rechtsstaatsprinzip. 3
I. Erklärungsansatz nach Habermas 4
II. Definition nach Scheuner 5
III. Definition nach Stern. 5
IV. Betrachtung nach Sobota 6
1. Listenkonzeptionen 6
2. Neuordnung nach Sobota. 7
a) Rechtsstaatliche Konstitution: Maßgebung 7
b) Rechtsstaatliche Nomokratie: Regelmaß 7
c) Rechtsstaatliche Relationalität: Angemessenheit 8
3. Darstellung der Neuordnung. 8
a) Organisationsprinzip 8
b) Rechtsstaatsprinzipien. 9
V. Zusammenfassung 10
C. Das Rückwirkungsverbot 11
I. Die nicht strafrechtliche Rückwirkung 11
1. Echte oder retroaktive Rückwirkung 11
2. Unechte oder retrospektive Rückwirkung 12
II. Das strafrechtliche Rückwirkungsverbot. 13
1. Die Entstehung des nullum-crimen-Prinzips 13
2. Die vier Einzelprinzipien des nullum-crimen-
Prinzips 14
a) Das Analogieverbot 15
b) Das Verbot strafbegründenden und -
sch ärfenden Gewohnheitsrechts. 15
c) Das Verbot unbestimmter Strafgesetze. 15
d) Das (strafrechtliche) Rückwirkungsverbot 16
3. Verfassungsrechtliche Garantie 18
4. Art. 103 Abs. 2 im Lichte des Art. 7 EMRK 19
a) Artikel 7 EMRK. 19
b) Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland 21
D. Das Rechtsstaatsprinzip im Lichte der
Menschenrechte............................................................................................................... 35 bb) Internationaler Pakt über bürgerliche und
politische Rechte ............................................................................................................. 35 cc) Die Europäische Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten ............................................................................ 36 dd) Wesentliche Menschenrechte im Sinne von
BVerfGE 95, 96 .............................................................................................................. 36 (1) Das „Römische Statut des Internationalen
Strafgerichtshofs“.......................................................................................................... 37
A. Einführung
„Recht und Staat sind eins. Mit dem Aufkommen einer Rechtsordnung sind die natürlichen primitiven Horden und Stämme zu Staaten geworden. In den neuen Staaten hat sich die Rechtsordnung entwickelt. Der Begriff des Rechtsstaates ist jünger. Er stammt, gebildet in bewußtem [sic] Gegensatz zum damaligen absoluten Staat aus der Zeit der englischen Bürgerkriege, der Aufklärung und der französischen Revolution. Auch unser neuer Staat soll und muß [sic] ein Rechtsstaat sein. Ihn dazu zu machen gebietet uns die Liebe zu unserm Volke. Nur der Staat, in dem das Recht herrscht, ist auf die Dauer gesund und stark. Nur der Staat, der im Innern fest auf Recht und Gerechtigkeit gegründet ist, fügt sich nicht nur gezwungen, sondern als freies Mitglied in die Gemeinschaft der Völker ein.“, so proklamiert Friedrich Buchwald 1947 nach den Wirren des zweiten Weltkrieges. 1 Der Rechtsstaatsgedanke, so Buchwald weiter, muss sich dabei in besonderen politischen Prozessen bewähren. 2 Mit der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 wurde die bundesrepublikanische Justiz erneut vor die Aufgabe gestellt, solche besonderen Prozesse zu führen und Taten eines fremden Rechtssystems unter bundesdeutschem Recht zu beurteilen. Herausforderung hierbei war es, getragen von Recht und Gesetz, das dem GG zugrunde liegende Prinzip der Rechtsstaatlichkeit 3 mit der Gerechtigkeit in Einklang zu bringen. Der aus diesen Prozessen hervorgegangene BVerfGE 95, 96 kann als „Abschluss“ der Mauerschützenprozesse angesehen werden und ist vor dem Hintergrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots viel diskutiert worden. Die vorliegende Arbeit will das Urteil nun im Hinblick auf seinen Beitrag zur Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips untersuchen. Hierzu erfolgt zunächst im Abschnitt B eine grundlegende Einführung in das Rechtsstaatsprinzip. Darauf aufbauend wird in Abschnitt C das Rückwirkungsverbot mit besonderem Augenmerk auf das strafrechtliche Rückwirkungsverbot dargestellt. Nachdem der theoretische Boden für die weitere Untersuchung bereitet wurde, erfolgt die Hauptarbeit im Abschnitt D. Hier wird zunächst der für diese Arbeit maßgebliche Entscheid 95, 96 dargestellt.
1 (Buchwald, F 1947, S. 14).
2 (Buchwald, F 1947, S. 30).
3 BVerfGE 20, 323 (331).
Dabei wird neben dem Sachverhalt auch die durch den Leitsatz gegebene maßgebliche Begründung des Urteils sowie die Hauptkritik wiedergegeben. Aus dem Urteil werden die vom BVerfG gesehenen Wege herausgearbeitet, die zu einer Einschränkbarkeit von Art. 103 Abs. 2 GG führen können. Diese Wege werden dargestellt, wobei der Radbruchschen Formel und der Philosophie Radbruchs wegen ihrer maßgebenden Bedeutung für die Rechtspraxis dahin gehend Tribut gezollt wird, dass eine kurze Einleitung in die Philosophie Radbruchs erfolgt, aus der zu sehen ist, wie Radbruch die Verfassungsrechtsprechung beeinflusst hat. Nach dieser Darstellung erfolgt eine konsolidierte Vorstellung der gegen diese Möglichkeiten zu Felde getragenen Kritik, bevor die vorgestellten Wege im Hinblick auf ihren Beitrag zum Rechtsstaatsprinzip untersucht werden. Hierzu erfolgt vor der Bewertung eine kurze Einführung in die Prinzipientheorie, aus der das für diese Arbeit wesentliche Verständnis des Art. 103 Abs. 2 GG abgeleitet wird. Dieses Verständnis begründet letztendlich die Richtung der Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips. Zusammenfassung und Ausblick runden die Arbeit abschließend ab.
B. Das Rechtsstaatsprinzip
Wurde das Recht und das Rechtsdenken unter der nationalsozialistischen Diktatur geradezu pervertiert, setzte das GG vom 23. Mai 1949 die festen und unverrückbaren Pfeiler einer gerechten Ordnung neu. Hierzu wurden bewährte Elemente deutscher Rechtskultur inklusive naturrechtlicher Ideen einbezogen. 4 Ziel war die Wiederherstellung des Rechtsstaates, also Herrschaft des Rechts und der Gerechtigkeit, die Mäßigung der Staatsgewalt sowie die Sicherung der Bürgerfreiheit. 5
Das BVerfG bewertet das Rechtsstaatsprinzip als zu den Leitideen des GG gehörend, die den Gesetzgeber unmittelbar binden, was sich aus einer Zusammenschaut der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 6 über die Einzelgewalten und der Art. 1 Abs. 3, 19 Abs. 4, 28 Abs. 1 Satz 1 GG sowie aus der Gesamtkonzeption des GG ergibt. 7 Es stellt auch fest, dass dieses Prinzip keine für jeden Sachverhalt eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang bereithält, sondern eine Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten fordert. Dabei sind aber die fundamentalen Elemente des Rechtsstaates und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen zu erhalten. 8 Weiterhin bescheinigt das Gericht dem Rechtsstaatsprinzip eine gewisse Weite und Unbestimmtheit. 9
Das Bundesverwaltungsgericht verwendet das Rechtsstaatsprinzip bzw. die Prinzipien des Rechtsstaates als Sammelbegriff für einzelne rechtsstaatliche Normen (Art. 80, Art. 1, 19, 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 und 3, 129 Abs. 3 GG; den Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 80 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 5 GG, Art. 92 GG, Art. 19 Abs. 4 GG). 10
4 (Laufs 2006, S. 431).
5 (Laufs 2006, S. 430).
6 Hierdurch wird nach allgemeiner Meinung ein enger Gesetzespositivismus abgelehnt.
Durch diese Norm kommt zum Ausdruck, dass sich Gesetz und Recht zwar faktisch im
allgemeinen, aber nicht notwendig und immer decken. Das Recht ist nicht mit der Gesamt-
heit der geschriebenen Gesetze identisch. Gegenüber den positiven Satzungen der Staats-gewalt kann unter Umständen ein Mehr an Recht bestehen, das seine Quelle in der verfas-sungsmäßigen Rechtsordnung als einem Sinnganzen besitzt und dem geschriebenen Gesetz
gegenüber als Korrektiv zu wirken vermag; es zu finden und in Entscheidungen zu verwirk-
lichen, so Alexy, ist Aufgabe der Rechtsprechung, Alexy 2005, S. 23.
7 BVerfGE 45, 187 (246).
8 BVerfGE 45, 187(246).
9 BVerfGE 50, 250 (276).
10 Alle (Kunig 1986, S. 134) mit Nw.
Die Frage nach dem Rechtsstaatsprinzip ist vor allem eines - nicht einheitlich zu beantworten. So wird bezweifelt, ob das Unterfangen „Rechtsstaatsprinzip“ zu definieren, ihm gar einen subsumtionsfähigen Inhalt zu geben, überhaupt gelingen könnte. 11 Zu abstrakt, so vertritt Kunig, bliebe jede Formel, die sämtliche oder auch nur zahlreiche der als „rechtsstaatlich“ diskutierten normativen Phänomene einbeziehen wollte, wobei er jedoch einer engeren Begrenzung ebenfalls keine Chance einräumt. 12 Kunig und andere vertreten die Auffassung, dass die Bedeutung des Rechtsstaatsprinzips über die Summe der einzelnen, verfassungstheoretisch ausdifferenzierten und verfassungsrechtlich gewährleisteten Komponenten nicht hinausgehe und deshalb als Verfassungsbegriff verzichtbar sei 13 , was jedoch zum Teil heftig kritisiert wird. 14 Sobota kommt zu einem diametralen Ergebnis 15 , nach dem das Rechtsstaatsprinzip ein tragendes Element in der Architektur des GG darstellt. Es ist allen tragenden Elementen gemeinsam, dass eine Entfernung destabilisierend auf das Gesamtsystem wirkt. 16 Vor allem sind viele elementare Aussagen, die Rechtsstaatlichkeit ausmachen, nicht grundgesetzlich positiviert und würden somit in ihrer Verfassungsrechtsqualität zumindest ohne einen übergeordneten Bezugspunkt doch fraglich werden. 17 Sie stellt hervor, dass mit dem Rechtsstaatsprinzip die Verbindungen zu den gelungensten Einrichtungen der deutschen Verfassungstradition bewahrt werden und neben diesen Tauglichkeitsgesichtspunkten die Kriterien rechtsdogmatischer Richtigkeit - Normtext, systematische, historische und genetische Interpretation - gegen einen Verzicht auf das Rechtsstaatsprinzip sprechen. 18
I. Erklärungsansatz nach Habermas
Nach Habermas 19 sollen sich die Prinzipien des Rechtsstaats zu einer Architektonik zusammenfügen. Maxime dieser Prinzipien ist die Idee, dass die Organisation des Rechtsstaates letztlich der politisch autonomen Selbstor-
11 (Kunig1986, S. 4 f.), (Sobota 1997, S. 21).
12 (Kunig 1986, S. 4 f.).
13 (Unruh 2002, S. 472); (Anderheiden 2006, S. 221); (Kunig 1986, u. a. S. 399 f.).
14 So bspw. (Buchwald, D 1996).
15 (Sobota 1997, S. 523, S. 527 f.); aber auch (Leisner 2002, S. 348).
16 (Sobota 1997, S. 527).
17 (Sobota 1997, S. 527).
18 (Sobota 1997, S. 527 f.).
19 (Habermas 2006, S. 217, S. 209).
ganisation einer Gemeinschaft dienen soll, die sich mit dem System der Rechte als eine Assoziation freier und gleicher Rechtsgenossen konstituiert hat. Das sich hieraus ergebende Prinzip der Volkssouveränität, nach der alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, bildet das Scharnier zwischen dem System der Rechte und dem Aufbau eines demokratischen Rechtsstaates. Hieraus lassen sich die Prinzipien eines umfassenden individuellen Rechtsschutzes, einer unabhängigen Justiz, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mit einer gerichtlichen und parlamentarischen Verwaltungskontrolle sowie die Trennung von Staat und Gesellschaft ableiten. 20
II. Definition nach Scheuner
Eine der Form nach taugliche Definition legt Scheuner vor, nach der der Rechtsstaat in sich den Schutz der persönlichen und politischen Freiheit des Bürgers, die Mäßigung und rechtliche Bindung aller öffentlichen Machtausübung verkörpert. 21 Allerdings, so Sobota, scheint der Inhalt nicht konsensfähig gewesen zu sein, da bspw. ein einflussreicher Kommentator wie Herzog sich lieber Sterns Erklärungsversuchen angeschlossen hat, die mehr auf eine juristisch klingende Begrifflichkeit anstelle auf rechtsphilosophische Systeme verweisen. 22
III. Definition nach Stern
„Rechtsstaatlichkeit bedeutet Ausübung staatlicher Macht auf der Grundlage von verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit.“ 23 Die sich auch hieraus ableiten lassenden Grundideen des Prinzips Rechtsstaat, dass Staatlichkeit rechtskonstruiert ist, Gesetze und nicht Menschen herrschen sollen und letztlich, dass das gesetzliche Recht auch verhältnisgerecht umzusetzen ist, werden von keinem der anderen Hauptprinzipien des GG zum Ausdruck gebracht. Sie können sowohl für die grundgesetzliche
20 Das ist notwendig, um zu verhindern, dass soziale Macht ungefiltert in administrative
Macht ohne die Schleusen einer kommunikativen Machtbildung, umgesetzt wird, (Haber-mas 2006, S. 209).
21 Zitiert nach (Sobota 1997, S. 24).
22 (Sobota 1997, S.24).
23 Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band I, Grundbegriffe und
Grundlagen des Staatsrechts, Strukturprinzipien der Verfassung, 2. Auflage, S. 781, zitiert
nach (Sobota 1997, S. 22).
Konzeption in ihrem staatsorganisations- und grundrechtlichen Teil als auch in hohem Maße bezeichnend angesehen werden. 24
IV. Betrachtung nach Sobota
Die Erklärungs- und Definitionsansätze abschließen soll die Untersuchung von Sobota. 25 Sie stellt in einer umfassenden Analyse vorhandene Merkmale des Prinzips Rechtsstaat zusammen. Diese Analyse prüft die Merkmale auf Validität und stellt sie in einem Ursache - Wirkungszusammenhang neu dar. Durch diese Vorgehensweise wird nicht nur die Flut von Einzelmerkmalen eingedämmt, sondern sie stellt ebenfalls ein valides Mittel zur Überprüfung zukünftiger Merkmale dar. Aus diesem Grund wird dem Modell der entsprechende Platz eingeräumt.
1. Listenkonzeptionen
Neben den Listenkonzeptionen von Stern, Jarass/Pieroth, Benda, Schmidt-Jortzig und Kunig 26 , auf die hier nicht weiter eingegangen wird, legt Sobota die wohl umfangreichste Zusammenstellung rechtsstaatlicher Prinzipien vor. Sie identifiziert insgesamt 142 Einzelaspekte 27 im Gegensatz zu den sechs bis zwölf Elementen, die normalerweise zur Erklärung des Prinzips herangezogen werden. Ihre Bestandsaufnahme zeigt deutlich, dass mit der Fülle der Gesichtspunkte der Rechtsstaatsbegriff an Elastizität gewonnen hat, die Konturen jedoch nicht geschärft werden konnten. 28 Dieser Auffassung ist hier genauso beizupflichten, wie die Feststellung, dass eine solche Begrifflichkeit nicht handhabbar ist. 29 Die Untersuchung kommt zu der Feststellung, dass die Dogmatik des Rechtsstaats von Grund auf überdacht werden müsse, da Reparaturversuche an einzelnen Elementen wenig Erfolg versprechen. Führt man sich vor Augen, dass der Begriff des einzelnen Elements in Gänze noch ungeklärt ist, ist es mit einem einfachen Umsortieren der 142
24 (Sobota 1997, S. 524).
25 Deren Ergebnisse insoweit auch heute immer noch Anerkennung erfahren, als dass bspw.
sich eine aktuelle Kommentierung zu Art. 20 GG auf die Listenkonzeption beruft, vgl.
Huster/Rux Rn. 113 zu Artikel 20 GG in Epping/Hillgruber (Hrsg.) 2009, Beck'scher Onli-
nekommentar GG.
26 Alle (Buchwald, D 1996, S. 188 ff.).
27 (Sobota 1997, S. 257).
28 (Sobota 1997, S. 256).
29 (Sobota 1997, S. 257).
Gesichtspunkte nicht getan. Sobota postuliert die Entwicklung neuer Kriterien, mit deren Hilfe, der gesamte Stoff neu zu organisieren sei. 30
2. Neuordnung nach Sobota
Hierzu werden unter den Gesichtspunkten der besonderen Wertstiftungs-und Ordnungsleistungen des Rechtsstaatsprinzips drei Typen von Normen deutlich: 31
a) Rechtsstaatliche Konstitution: Maßgebung
Die Elemente des ersten Typs erschaffen staatliche Gewalt und geben dem Staat seine rechtsförmige Gestalt. Dabei etablieren sie Begriffe, Formen und Institutionen, die mit Hilfe des Rechts eine Grenze zwischen einem unge-ordneten Zustand und einer rechtlich geformten Organisation ziehen. 32 Dieser Idee können die Art. 20 Abs. 2 und 3 GG sowie Art. 1 Abs. 3 GG zugeordnet werden. Es wird alle staatliche Gewalt als verfassungskonform gedacht und im weiteren Sinne an die Verfassung gebunden. 33
b) Rechtsstaatliche Nomokratie: Regelmaß
Nomokratie von griechisch „nomos“, das Gesetz und „kratos“, die Macht oder Herrschaft bedeutet eine Herrschaft von Regeln und Gesetzen statt menschlicher Willkür. Hierdurch wird Herrschaft objektiviert und somit berechenbar und verlässlich gemacht, und eine planmäßige Organisation des Staatslebens ermöglicht. 34 Regelmaß meint in diesem Zusammenhang eine über ein regelgerechtes Entscheiden hinausgehende Kontinuität der Orientierung. Das bedeutet, dass Gebote und Regeln, die mit dem Begriff der Rechtssicherheit verbunden werden, ebenfalls zu den nomokratischen Elementen zählen wie die Rückwirkungsverbote. Weiterhin lassen sich unter dem Nomokratiegedanken noch die allgemeine Justizgewährungspflicht, Distanzgebote (Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Organwalter) sowie das Bestimmtheitsgebot zusammenfassen. 35
30 (Sobota 1997, S. 258).
31 (Sobota 1997, S. 462).
32 (Sobota 1997, S. 463).
33 (Sobota 1997, S. 463).
34 (Sobota 1997, S. 464).
35 (Sobota 1997, S. 464).
c) Rechtsstaatliche Relationalität: Angemessenheit
Elemente des dritten Typs betreffen das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern. Angemessen in diesem Zusammenhang sind rechtliche Regeln und Normen, wenn sie dem jeweiligen Regelungsverhältnis Rechnung tragen. 36
3. Darstellung der Neuordnung
Mit den Rubriken Konstituierung, Nomokratisierung und Relationierung sowie den jeweiligen Funktionen Maßgebung, Regelmaß und Angemessenheit handelt es sich keinesfalls um eine rein formale, begriffsorganisatorische Gliederung. Vielmehr steht hier ein Konzept, mit dem sowohl die inhaltliche Klärung des Hauptprinzips erfolgt als auch die materiellen Vorgaben des GG aufgenommen und gegen verfassungswidrige Strukturierungen Position bezogen wird. 37
a) Organisationsprinzip
Die zuvor identifizierten 142 Einzelmerkmale werden im Hinblick auf eine Zuordnung zu den drei Kriterien mit Hilfe von vier weiteren Gewichtungen analysiert. Es ist zunächst festzustellen, ob es sich um ein wesentliches Merkmal, ein kennzeichnendes oder nur ein gelegentliches Merkmal von Rechtsstaatlichkeit handelt oder ob das betreffende Merkmal nicht zu den Unterbegriffen des Rechtsstaatsprinzips gerechnet werden sollte. 38 Die sich hieraus ergebenden Kategorien werden mit (A) Wesentliche Merkmale 39 , (B) Kennzeichnende Merkmale 40 , (C) Gelegentliche Merkmale 41 und (D) Unspezifische Merkmale 42 bezeichnet. Exemplarisch ergibt sich anhand dieses Bewertungsschemas für die Rückwirkungsverbote 43 folgende Darstellung: 44
36 (Sobota 1997, S. 464 f.).
37 (Sobota 1997, S. 469).
38 (Sobota 1997, S. 471).
39 Wesentliche Merkmale sind solche, die als Elemente des Hauptprinzips Rechtsstaat gel-
ten und werden als unverzichtbare Merkmale des Rechtsstaatsbegriffs von der Garantie des
Art. 79 Abs. 3 GG erfasst, (Sobota 1997, S. 472).
40 Kennzeichnende Merkmale erscheinen als unterbegriffliche Ausformung der Rechts-
staatselemente und wirken bei der Auslegung des Hauptprinzips richtungsweisend. Ihre
Änderungsbeständigkeit ergibt sich nur insoweit, als dass sie begrifflich in einem Rechts-staatselement enthalten sind, (Sobota 1997, S. 472).
41 Durch Gelegentliche Merkmale werden Voraussetzungen oder rechtliche Folgen benannt,
die sich aus der Anwendung des Rechtsstaatselements ergeben, (Sobota 1997, S. 472).
42 Unspezifische Merkmale sind solche, die keinen Platz "im dogmatischen System des
Prinzips Rechtsstaat" erhalten sollen, (Sobota 1997, S. 472).
43 Als Merkmal 96 und 97 der 142 Einzelmerkmale gem. (Sobota 1997, S. 507 f.).
44 (Sobota 1997, S. 521).
N Element (A)
o Rechtssicherheit N Ausformung (B)
N Anwendung / Voraussetzung (C)
o Vertrauensschutz
b) Rechtsstaatsprinzipien
Mittels dieser Systematik ermittelt Sobota aus den 142 Einzelmerkmalen 17 Prinzipien des Rechtsstaats, die sich wiederum den drei Hauptelementkate-gorien zuordnen lassen: 45 N Konstituierende Elemente - Maßgebung
1. Verfassungsbindung
2. Rechtsbindung
3. Konstitutive Differenzierung
4. Gesetzmäßige Verwaltung
5. Gerichtsschutz gegen öffentliche Gewalt
6. Rechtsfriede
7. Begründungszwang N Nomokratisierende Elemente - Regelmaß
8. Gesetzesbindung
9. Willkürverbot
10. Rechtmäßigkeitsrestitution
11. Rechtssicherheit
12. Allgemeine Justizgewährungspflicht
13. Distanzgebot
14. Bestimmtheitsgebot N Relationalisierende Elemente - Angemessenheit
15. Verhältnisgerechtigkeit
45 (Sobota 1997, S. 517 f.).
16. Verhältnismäßigkeit der Mittel 17. Öffentlichkeit
Diese 17 Prinzipien werden von der Garantie des Art. 79 Abs. 3 GG erfasst und sind Oberbegriffe für Normen, für die grundgesetzliche Rechtsstaatlichkeit nicht unbedingt wesentlich, aber zumindest kennzeichnend sind. 46
V. Zusammenfassung
Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile, diese Feststellung traf bereits Aristoteles. 47 Diese Feststellung passt ebenfalls auf das Rechtsstaatsprinzip, da die Inhalte des Prinzips nicht alle in konkreten Normen niedergelegt werden können und somit das Rechtsstaatsprinzip einem summarischen Rechtsstaatsverständnis gegenübergestellt wird. 48 Das Rechtsstaatsprinzip steht als verbindende Leitidee über den einzelnen Sätzen der positivierten Verfassung. 49 Um die Grundidee des Rechtsstaats - also, dass statt Menschen das Recht herrschen soll, damit Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit gewährleistet werden können - bedarf das Rechtsstaatsprinzip der näheren Ausformung und Konkretisierung. 50 Dieses erfolgt sowohl durch Regelungen und Institute aus dem GG selbst sowie durch Rechtsprechung und Lehre. Maßgeblich ist eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls, da nicht alles, was richtig und gerecht ist auch rechtsstaatlich verlangt wird. 51 Der Rang und die Wertigkeit des Rechtsstaatsprinzips wird nicht zuletzt durch die vom BVerfG verwendeten Bezeichnungen wie „Grundentscheidung“, „leitendes“ oder „elementares Prinzip“, „fundamentaler Grundsatz“ oder „Leitidee“ deutlich zum Ausdruck gebracht. 52
46 (Sobota 1997, S. 531).
47 Verkürzte Darstellung. Vgl. Aristoteles Metaphysik Buch VII, 1041b.
48 (Anderheiden 2006, S. 223).
49 (Hübner 1983, S. 242 f.).
50 (Wróblewski 2005, S. 51).
51 (Wróblewski 2005, S. 51 f.).
52 BVerfGE 3, 225 (237); BVerfGE 6, 55 (72); BVerfGE 20, 323 (331); BVerfGE 25, 269
(290); BVerfGE 22, 387 (429); Vgl. (Wróblewski 2005, Fn. 194).
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Roman Pelzel, 2009, Die Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips durch die Rechtsprechung zum Rückwirkungsverbot unter Berücksichtigung von BVerfGE 95, 96, München, GRIN Verlag GmbH
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