Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Literaturverzeichnis III
Teil 1 Einleitung 1
Teil 2 Hauptteil 2
Teil 2 A Das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten
Verantwortlichkeit 2
Teil 2 A I. Die Grundidee des Konzeptes der gemeinsamen, aber
differenzierten Verantwortlichkeit 2
Teil 2 A II. Der Inhalt des Konzeptes der gemeinsamen, aber
differenzierten Verantwortlichkeit 6
Teil 2 A III. Die Rechtsnatur des Konzeptes der gemeinsamen,
aber differenzierten Verantwortlichkeit 8
Teil 2 A III. 1. Die Voraussetzungen der
völkergewohnheitsrechtlichen Verbindlichkeit 8
Teil 2 A III. 2. Die Subsumtion des Konzeptes der
gemeinsamen , aber differenzierten Verantwortlichkeit unter
die Voraussetzungen der völkergewohnheitsrechtlichen
Verbindlichkeit 11
Teil 2 B Das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten
Verantwortlichkeit als Grundprinzip der Klimarahmenkonvention 13
Teil 2 B I. Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen 13
I
Literaturverzeichnis
Bail, Christoph Das Klimaschutzregime nach Kyoto
in: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 15 (1998), S. 457ff.
Beyerlin, Ulrich Umweltvölkerrecht München 2000
(zitiert: Beyerlin, Umweltvölkerrecht)
ders. Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung im Umweltvölkerrecht nach der Rio Konferenz 1992: Forschungsbericht 101 06 072 Berlin 1997 (zitiert: Beyerlin, Rechtsetzung)
ders.-Rio-Konferenz 1992: Beginn einer neuen globalen Umweltrechtsordnung?
in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 54 (1994), S. 124ff. (zitiert: Beyerlin, ZaöRV 1994)
Biermann, Frank Völkerrecht und Weltumweltpolitik. Von der absoluten staatlichen Souveränität zur „gemeinsamen Sorge der Menschheit“ in: Simonis (Hrsg.), Weltumweltpolitik. Grundriß und Bausteine eines neuen Politikfeldes, Berlin 1996, S. 243ff.
Freestone, David The Road from Rio: International Environmental Law after the Earth Summit
Journal of Environmental Law 6 (1994), S. 193ff.
French, Duncan 1997 Kyoto Protocol to the 1992 UN Framework Convention on Climate Change
Journal of Environmental Law 10 (1998), S. 227ff.
III
Herdegen, Matthias Völkerrecht 8. Auflage, München 2009
Hohmann, Harald Ergebnisse des Erdgipfels von Rio - Weiterentwicklung des Umweltvölkerrechts durch die UN-Umweltkonferenz von 1992 in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 4 (1993), S. 311ff.
Kellersmann, Bettina Die gemeinsame, aber differenzierte Verantwortlichkeit von Industriestaaten und Entwicklungsländern für den Schutz der globalen Umwelt Berlin et al. 2000
Kreuter-Kirchhof, Charlotte Dynamisierung des internationalen Klimaschutzregimes durch Institutionalisierung
in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 65 (2005), S. 967ff.
Mittendorf, Marcus Ökonomie der internationalen Klimapolitik. Die besondere Herausforderung durch den Clean Development Mechanism Münster 2004
Zugl. Diss. Univ. der Bundeswehr München 2004
Pirker, Anna Hemma Emissionszertifikaterecht
in: Holoubek/Potacs (Hrsg.), Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Auflage, Wien/New York 2007, S. 2452ff.
Schipulle, Hans Peter Das Rio-Paradigma der ‘gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortung‘
in: Entwicklung & Zusammenarbeit 38 (1997), S.235ff.
Schröder, Meinhard et al. Klimavorhersage und Klimavorsorge Berlin 2002
IV
Simonis, Udo Ernst Klimaprotokoll - Zu den Verteilungsproblemen der Weltumweltpolitik in: Simonis (Hrsg.), Weltumweltpolitik. Grundriß und Bausteine eines neuen Politikfeldes, Berlin 1996, S. 37ff.
Staiß, Frithjof Jahrbuch Erneuerbare Energien 2002/2003 Radebeul 2003
Stein, Torsten/von Buttlar, Christian Völkerrecht
11. Auflage, Köln/Berlin/München 2005
UNFCCC http://unfccc.int/essential_background/convention/items/2627.php, letzter Aufruf am 07.07.2009
V
Teil 1 Einleitung
Die Abwehr bzw. Abschwächung der Gefahren des Klima-wandels stellt eine wichtige Aufgabe der gesamten Menschheit dar. 1 Die Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro vom 3.-14. Juli 1992 beschloss mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderung (im folgenden: Klimarahmenkonvention oder FCCC) den ersten völkerrechtlich verbindlichen multilateralen Vertrag zur Bewältigung der Klimaproblematik. Ein zentrales Element der Klimarahmenkonvention bildet das Konzept „der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit von Industriestaaten und Entwicklungsländern“ (im folgenden: Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit oder Konzept). 2 Es ist für das Verhältnis von Industriestaaten und Entwicklungsländern im internationalen umweltrechtlichen Kontext von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Zwar ist es gelungen, durch die Anwendung des Konzeptes der gemeinsamen, aber differenzierten Ver-antwortlichkeit, die Entwicklungsländer entgegen ihrem eigentlichen Interesse in den internationalen Umweltschutz einzubinden, aber jedoch nur nach Zusicherung entsprechender Gegenleistungen der Industriestaaten. Ob die durch das Konzept angestoßenen Bemühungen der Entwicklungsländer angesichts der drohenden Klimakatastrophe ausreichend sind, ist fraglich.
Ziel dieser Arbeit ist es, die grundsätzliche Idee und die inhaltliche Ausgestaltung dieses Konzeptes darzustellen. Von besonderem Interesse ist hier die Frage der Rechtsnatur des Konzeptes. Der Fokus soll auf der Frage liegen, ob es sich bei dem Konzept um einen Bestandteil des Völkergewohn-
1 Beyerlin,Umweltvölkerrecht, Rd. 361.
2 Beyerlin, Umweltvölkerrecht, Rd. 362.
1
heitsrechts handelt. Diese ist insofern von Bedeutung, dass sich somit der Geltungsbereich des Konzeptes über die Klimarahmenkonvention hinaus erstrecken würde. 3 Zwar ist festzustellen, dass zum momentanen Zeitpunkt nicht alle Kriterien für das Entstehen von Völkergewohnheitsrecht vorliegen, aber dies nicht für alle Zeit ausgeschlossen ist.
Weiter ist zu untersuchen, inwieweit sich das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit innerhalb der Klimarahmenkonvention wiederfindet. Die vorangegangen theoretischen Überlegungen zum Konzept sollen an dieser Stelle am praktischen Beispiel der Klimarahmenkonvention dargestellt werden. Gerade die besonderen Verpflichtungen der Industriestaaten stellen eine eindeutige Implementierung des Konzeptes der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit im Rahmen der FCCC dar.
Teil 2 Hauptteil
Teil 2 A Das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit
Teil 2 A I. Die Grundidee des Konzeptes der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit
Das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verant-wortlichkeit ist als Versuch einer Antwort auf die Frage zu verstehen, wie eine gerechte Verteilung der Lasten des Umweltschutzes auf globaler Ebene zu konzipieren ist. 4 Es ent-
3 Beyerlin,Umweltvölkerrecht, Rd. 105.
4 Kellersmann, Verantwortlichkeit, S. 35.
2
springt zum einen dem Solidaritätsprinzip des allgemeinen Völkerrechts und zum anderen der Anerkennung der speziellen und berücksichtigungswürdigen Sonderinteressen der Entwicklungsländer hinsichtlich des internationalen Umweltrechts. 5
Der Begriff der Gerechtigkeit ist hier eine zu vernachlässigende Größe, vielmehr stellt das Konzept der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit eine, den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende, Einschätzung der Belastungsgrenzen der beteiligten Staaten dar. 6
Die Grundidee des Konzeptes basiert auf der Feststellung, dass Industriestaaten sowie Entwicklungsländer die globale Umweltgefährdung gemeinsam zu verantworten haben. 7 In diesem Zusammenhang wird den Industriestaaten ein wesentlich größerer Anteil 8 und den Entwicklungsländern analog ein stetig wachsender Anteil zugerechnet. 9 Die Nichteinbeziehung der Entwicklungsländer könnte also langfristig zu einer Unterlaufung der Wirkung der Maßnahmen zum Umweltschutz der Industriestaaten führen. Folglich ist die Notwendigkeit einer gemeinsamen Verantwortlichkeit von Industriestaaten und Entwicklungsländern gegeben. 10
Allerdings stellt sich hier die Frage der Verteilung der Lasten der Umweltschutzmaßnahmen. Einer Belastung von Industriestaaten und Entwicklungsländern in gleicher Höhe stehen mehrere Gründe entgegen.
Zum einen ist das geographische Faktum zu berücksichtigen, dass die Hauptzahl der Ressourcen biologischer Vielfalt sich in den Entwicklungsländern wiederfindet und die Indust-
5 Kellersmann,Verantwortlichkeit, S. 35.
6 Kellersmann, Verantwortlichkeit, S. 36f.
7 Kreuter-Kirchhof ZaöRV 2005, 972, 977; Kellersmann, Verantwortlich-
keit, S. 37.
8 Hohmann, NVwZ 1993, 311, 317.
9 Mittendorf, Ökonomie, S. 36f; Kellersmann, Verantwortlichkeit, S. 37.
10 Mittendorf, Ökonomie, S. 37; Kellersmann, Verantwortlichkeit, S. 37.
3
Arbeit zitieren:
André Fietkau, 2009, Die „gemeinsame, aber differenzierte Verantwortlichkeit von Industriestaaten und Entwicklungsländern“ als Grundprinzip des Klimaschutzes unter dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 1992 , München, GRIN Verlag GmbH
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Einbetten
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