I. Inhaltsverzeichnis
I. INHALTSVERZEICHNIS 2
II. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 3
III. VORBEMERKUNG 5
IV. DEFINITION DER NICHTTERRITORIALEN SELBSTVERWALTUNG 8
V. DIE VERFASSUNGSRECHTLICHEN GRUNDLAGEN DER SELBSTVERWALTUNG
VOR DER B-VG NOVELLE BGBL I 2008/2 11
VI. DIE B-VG NOVELLE BGBL I 2008/2 15
1. ART 120A ABS 1 - EINRICHTUNG VON SELBSTVERWALTUNGSKÖRPERN UND DEREN
PFLICHTMITGLIEDSCHAFT 15
2. ART 120A ABS 2 - VERANKERUNG DER SOZIALPARTNERSCHAFT 17
2.1. BUNDESVERFASSUNGSRECHTLICHE GARANTIE FÜR BERUFLICHE
SELBSTVERWALTUNGSKÖRPER? 1 8
2.2. DIE ANERKENNUNG DER ROLLE DER SOZIALPARTNER 19
3. ART 120B ABS 1 - WEISUNGSFREIHEIT, GESETZESERGÄNZENDES VERORDNUNGSRECHT
UND RECHTSAUFSICHT 22
3.1. GESETZESERGÄNZENDES VERORDNUNGSRECHT
UND
WEISUNGSFREIHEIT
3.2. RECHTSAUFSICHT
4. ART 120B ABS 2 - EIGENER
UND ÜBERTRAGENER
WIRKUNGSBEREICH
5. ART 120B ABS 3 - MITWIRKUNG AN STAATLICHER VOLLZIEHUNG
6. ART 120C ABS 1 - DEMOKRATISCHE LEGITIMATION DER ORGANE
7. ART 120C ABS 2 - FINANZIERUNG
8. ART 120C ABS 3 - SELBSTVERWALTUNGSKÖRPER ALS SELBSTÄNDIGE
WIRTSCHAFTSKÖRPER 38
VII. ZUSAMMENFASSUNG 39
VIII. INTERVIEW ZUR B-VG NOVELLE BGBL I 2008/2 41
IX. LITERATURVERZEICHNIS 49
2
II. Abkürzungsverzeichnis
AB Ausschussbericht Abs Absatz AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AK Arbeiterkammer ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz Art Artikel ÄrzteG Ärztegesetz B Burgenland BGBl Bundesgesetzblatt BlgNR Beilage(-n) zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates B-VG Bundes-Verfassungsgesetz bzw beziehungsweise bzgl bezüglich dB der Beilage(-n) dh das heißt EGV Vertrag über die Europäische Gemeinschaft EU Europäische Union f, ff folgende gem gemäß GP Gesetzgebungsperiode Hrsg Herausgeber HSG Hochschülerinnen und Hochschülerschaftsgesetz idF in der Fassung ieS im engeren Sinn iSd im Sinne des/der iVm in Verbindung mit JRP Journal für Rechtspolitik K Kärnten ME Ministerialentwurf
3
NÖ Niederösterreich NR Nationalrat OÖ Oberösterreich ÖH Österreichische Hochschülerschaft Sbg Salzburg Stmk Steiermark RdA Recht der Arbeit Rz Randzahl T T i r o l ua unter anderem UOG Universitäts-Organisationsgesetz usw und so weiter va vor allem VfGH Verfassungsgerichtshof VfSlg Sammlung der Erkenntnisse und wichtigsten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vgl vergleiche VwGH Verwaltungsgerichtshof W W i e n WKG Wirtschaftskammergesetz WKO Wirtschaftskammer Österreich Z Ziffer zB zum Beispiel ZfV Zeitschrift für Verwaltung
4
III. Vorbemerkung
Um die vorliegende Bachelorarbeit und die darin bearbeitete Thematik besser verständlich zu machen, sollen die folgenden, einleitenden Worte einen grundlegenden Überblick zur Ausgangssituation und Problemstellung darstellen.
In den vergangenen zwei Jahrzehnten kam es zu wiederholten Versuchen die österreichische Bundesverfassung an die geänderten Anforderungen, wie etwa durch den Beitritt zur Europäischen Union, anzupassen beziehungsweise auch bestehendem Reformbedarf Rechnung zu tragen.
Als Beispiel kann hier die als „Strukturreformkommission“ bezeichnete Expertengruppe für Fragen der Neuordnung der bundesstaatlichen
Kompetenzverteilung genannt werden, welche im Jahr 1989 eingesetzt wurde. Im Jahr 1992 wurde eine Vereinbarung getroffen, mit der die wichtigsten verfassungspolitischen Leitlinien für eine weit reichende Änderung des B-VG fixiert wurden. Für die Mehrzahl der strittigen Fragen konnten einvernehmliche Standpunkte formuliert und ein Entwurf einer B-VG-Novelle ausgearbeitet werden. Zu einer Umsetzung dieser Verfassungsreform ist es letztlich aber nicht gekommen. 1
Der Europäische Konvent zur Erarbeitung eines Vertrags über eine Verfassung für Europa hat der österreichischen Verfassungsreformdiskussion wichtige Impulse und wieder Auftrieb gegeben. Unter dem Vorsitz des damaligen Präsidenten des Rechnungshofes, Dr. Franz Fiedler, ist am 30. Juni 2003 der Österreich-Konvent zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten. Dieser Konvent sollte gemäß den formulierten Grundsätzen seines Gründungskomitees Vorschläge für eine grundlegende Staats- und Verfassungsreform erarbeiten, welche eine zukunftsorientierte, kostengünstige, transparente und bürgernahe Erfüllung der Staatsaufgaben ermöglichen sollte. Ziel war es, einen neuen, knappen aber sämtliche Verfassungsbestimmungen enthaltenden Verfassungstext unter
Aufrechterhaltung der geltenden Baugesetze der österreichischen Bundesverfassung zu schaffen. Der Österreich-Konvent tagte knapp über 1,5 Jahre, in denen die aufgegebenen Themen umfassend beraten wurden. Es kam zu zahlreichen
1 Vgl 94/ME XXIII. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Vorblatt und Erläuterungen S. 2.
5
Textvorschlägen, eine Einigung über einen Gesamtentwurf einer neuen Verfassung konnte aber nicht erreicht werden, wobei allerdings in einer Vielzahl von Einzelbereichen Konsens erzielt werden konnte. 2
Der Bericht des Österreich-Konvents wurde - nach Kenntnisnahme durch die Bundesregierung -vom Bundeskanzler dem Nationalrat zur
geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorgelegt. Im Nationalrat wurde unter dem Vorsitz seines damaligen Präsidenten, Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol, ein Besonderer Ausschuss zur Vorberatung des Berichts des Österreich-Konvents eingesetzt, in dem die Beratungen fortgesetzt, weitere Textvorschläge ausgearbeitet und Gegenüberstellungen der vorliegenden Vorschläge erarbeitet worden sind. Der Bericht des Besonderen Ausschusses (1584 dB XXII.GP) ist vom Nationalrat einstimmig zur Kenntnis genommen worden. In einer Entschließung hat sich der Nationalrat für die Fortsetzung der Arbeiten an einer umfassenden Reform der österreichischen Bundesverfassung ausgesprochen und die Bundesregierung aufgefordert, die Arbeiten an einer zukünftigen modernen Bundesverfassung auf der Grundlage der Ergebnisse des Österreich-Konvents und des Besonderen Ausschusses voranzutreiben (209/E XXII.GP). 3
Im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode wurde unter dem Kapitel Staats- und Verwaltungsreform vorgesehen, dass auf der Grundlage der Arbeiten des Österreich-Konvents und des diesbezüglichen Besonderen Ausschusses eine Verfassungsreform vorzubereiten ist. Daraufhin wurde zu diesem Thema beim Bundeskanzleramt eine Expertengruppe eingerichtet. Diesem Gremium gehörten Dr. Franz Fiedler, Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol, Dr. Peter Kostelka und Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger sowie zwei Vertreter der Länder an. Von Seiten der Länder wurden in weiterer Folge Landeshauptfrau Mag. Gabi Burgstaller und Landeshauptmann Dr. Herbert Sausgruber entsendet, die jedoch von Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin (für Landeshauptfrau Mag. Gabi Burgstaller) sowie Vizepräsident des Bundesrates Jürgen Weiss (für Landeshauptmann Dr. Herbert Sausgruber) vertreten wurden. Darüber hinaus wurde der Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, von Bundeskanzler Dr. Alfred Gusenbauer mit der Vorsitzführung in der Expertengruppe
2 Vgl 94/ME XXIII. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Vorblatt und Erläuterungen S. 2.
3 Vgl 94/ME XXIII. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Vorblatt und Erläuterungen S. 2.
6
betraut und ersucht, die Betreuung der Arbeit der Expertengruppe durch den Verfassungsdienst sicherzustellen. Zur Unterstützung in der Expertengruppe wirkten von Seiten des Verfassungsdienstes neben dem Vorsitzenden der stellvertretende Leiter Dr. Harald Dossi und Dr. Clemens Mayr mit. Die Expertengruppe ist am 9. Februar 2007 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammengetreten und hat bis zum 10. Juli 2007 insgesamt 15 Sitzungen abgehalten. 4
Mit Ausnahme des Vorsitzenden waren alle Mitglieder der Expertengruppe bereits Mitglieder des Österreich-Konvents. Drei davon (Dr. Franz Fiedler, Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol sowie Dr. Peter Kostelka) waren sogar Mitglieder des Präsidiums des Österreich-Konvents. Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol war darüber hinaus Vorsitzender des Besonderen Ausschusses zur Vorberatung des Berichts des Österreich-Konvents. Durch die Zusammensetzung der Expertengruppe wurde somit in hohem Ausmaß eine Kontinuität zwischen Österreich-Konvent, „Besonderer Ausschuss des Nationalrates“ und nunmehr Expertengruppe sichergestellt und man verfügte dadurch auch über einen großen Erfahrungsschatz sowie zahlreiche Textvorschläge und Unterlagen aus den vorangegangen Gremien. 5
Durch das Regierungsprogramm 2007 wurde der Expertengruppe zur Staats- und Verwaltungsreform eine Vielzahl von Beratungsthemen zur Behandlung übertragen. Der erste Entwurf beziehungsweise der erste Teil der Verfassungsreform basiert auf den diesbezüglichen Beratungsergebnissen der Expertengruppe. Darin enthalten ist unter anderem der Bereich der nichtterritorialen Selbstverwaltung samt ihren wesentlichen Strukturelementen, mit dem sich diese Arbeit auch näher beschäftigen wird.
4 Vgl 94/ME XXIII. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Vorblatt und Erläuterungen S. 2.
5 Vgl 94/ME XXIII. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Vorblatt und Erläuterungen S. 3.
7
IV. Definition der nichtterritorialen Selbstverwaltung
Bevor näher auf die Neuregelung beziehungsweise Änderung im Bereich der nichtterritorialen Selbstverwaltung eingegangen wird, soll nun zunächst ganz allgemein der Begriff der Selbstverwaltung erläutert werden.
Selbstverwaltung wird bei Kahl/Weber 6 und Stolzlechner 7 als „eine Form dezentralisierter, demokratisch legitimierter und relativ unabhängiger öffentlicher Verwaltung, die von eigenen Rechtsträgern besorgt wird“ definiert. Stolzlechner 8 beschreibt den Begriff „Selbstverwaltung“ dahingehend, dass „öffentliche Aufgaben mit engem Sachbezug zum in der Selbstverwaltungskörperschaft
zusammengefassten Personenkreis von Organen des Selbstverwaltungsträgers eigenverantwortlich besorgt werden („eigener Wirkungsbereich“).“ Wesentlich für die Selbstverwaltung ist also die weisungsfreie Besorgung ihrer Aufgaben durch eigene Rechtsträger. Die weisungsfreie Besorgung der Aufgaben wird im eigenen (selbstständigen) Wirkungsbereich vollzogen. Innerhalb des jeweiligen
Selbstverwaltungskörpers gilt jedoch der Grundsatz der Weisungsgebundenheit. 9 Darüber hinaus werden Selbstverwaltungskörper meist auch durch Gesetz mit der Besorgung von (Staats-)Aufgaben anderer Rechtsträger betraut. In diesem Bereich handeln die Selbstverwaltungskörper im übertragenen Wirkungsbereich, werden funktionell als Bundes- oder Landesorgane tätig und sind den übergeordneten staatlichen Verwaltungsorganen gegenüber auch weisungsgebunden. Weiters besteht hier auch in der Regel ein Instanzenzug an die Staatsorgane. 10
Die wesentlichen juristischen Merkmale der Selbstverwaltung sind also: 11
• Träger ist eine eigene juristische Person (Rechtsträger), eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
• Der Träger der Selbstverwaltung besitzt einen eigenen Wirkungsbereich, in dem er weisungsfrei ist, allerdings der staatlichen Aufsicht unterliegt. In der
6 Vgl Kahl/Weber 2007, S. 80f.
7 Vgl Stolzlechner 2007, S. 296.
8 Vgl Stolzlechner 2007, S. 296.
9 Vgl VfSlg 13304/1992.
10 Vgl Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer 2007, S. 411.
11 Vgl Öhlinger 2007, S. 237.
8
Regel ist auch ein Instanzenzug an staatliche Behörden ausgeschlossen. Ein solcher besteht nur, wenn er ausdrücklich angeordnet ist. 12
Innerhalb der Selbstverwaltung kann man nach der österreichischen Bundesverfassung zwischen territorialer Selbstverwaltung (Gemeindeverwaltung) und eben nichtterritorialer oder funktionaler Selbstverwaltung unterscheiden.
Die funktionale Selbstverwaltung umfasst: 13
• die wirtschaftliche Selbstverwaltung der Berufsgruppen in „Kammern“ (zB Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Landwirtschaftskammer). Zur wirtschaftlichen Selbstverwaltung gehören aber auch zB die durch Gesetz eingerichteten regionalen Fremdenverkehrsverbände.
• die kulturelle/wissenschaftliche Selbstverwaltung (Österreichische
Hochschülerschaft und Akademie der Wissenschaften)
• die soziale Selbstverwaltung (Anstalten der Sozialversicherung als gemeinsame Selbstverwaltung der wirtschaftlichen Selbstverwaltungskörper, also Gebietskrankenkassen, Pensionsversicherungsanstalten sowie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt)
• die sonstige Selbstverwaltung (personen- und sachbezogene Zweckverbände) wie z.B. die Landesjagdverbände, die Landes-Feuerwehrverbände, Wasserverbände und -genossenschaften, Agrargemeinschaften usw
Sowohl für territoriale, wie auch für nichtterritoriale Selbstverwaltung bestehen nach Kahl/Weber 14 neben bereits genannten auch noch weitere strukturelle Merkmale, die sie kennzeichnen, jedoch in unterschiedlichem Ausmaß vorkommen
beziehungsweise ausgeprägt sind. Sie müssen aber trotzdem alle vorhanden sein, um einen Organisationstypen als Selbstverwaltungskörper bezeichnen zu können.
12 Vgl VwGH 21.12.2005, 2002/08/0253.
13
Vgl Stolzlechner 2007, S. 297f;
14 Vgl Kahl/Weber 2007, S. 81.
9
Präsident Universitätsprofessor Dr. Korinek hat dazu acht typische organisatorische Merkmale herausgearbeitet: 15
• Errichtung als juristische Person (Körperschaft öffentlichen Rechts) mit personalem Substrat
• Einrichtung durch Gesetz oder einen anderen Hoheitsakt
• Staatsaufsicht
• Obligatorische Mitgliedschaft
15 Vgl Korinek 1970, Kahl/Weber 2007, S. 81.
10
Arbeit zitieren:
Christian Weiss, 2010, Die Verankerung der nichtterritorialen Selbstverwaltung in der österreichischen Bundesverfassung und ihre Auswirkungen, München, GRIN Verlag GmbH
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