Inhalt
1. Einleitung 1
2. Zur Subsidiarität 2
2.1. Zur Herkunft der Subsidiarität 2
2.2. Das Subsidiaritätsprinzip in der EU 2
3. Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinie 3
3.1. Definition „Diskriminierung“ 3
3.2. Hintergrund der Antidiskriminierungsrichtlinie 4
3.3. Umfang der Richtlinie 5
4. Zur Subsidiarität der Richtlinie 8
4.1. Schutz vor Diskriminierung, ein öffentliches Gut? 8
4.2. Subsidiaritätsprüfung 9
5. Ausblick 10
6. Quellenverzeichnis 11
1
1. Einleitung
Die Europäische Union (EU) feiert ihr 50jähriges Bestehen. Am 25. März 1957 wurde der Vertrag von Rom zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft unterzeichnet. Die EU verfolgt seither das Ziel, für fast 500 Millionen BürgerInnen in mittlerweile 27 Mitgliedstaaten einen Raum der Freiheit, Demokratie, Rechtstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte zu verwirklichen.
Aber inwiefern werden von diesen Grundsätzen in der Praxis Gebrauch gemacht? Immer wieder stoßen wir innerhalb der EU auf Fälle von Diskriminierung. Dies geschieht auf vielen Ebenen, von der Gleichberechtigung der Frauen bis hin zu Diskriminierung von Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft oder religiöser Bekennung. Inwieweit ist hier das von der EU aufgestellte Subsidiaritätsprinzip, das mit der Begründung zur Dezentralisierung eingeführt wurde, für den europäischen Integrationsprozess förderlich oder eventuell sogar ein Hindernis? Die vorliegende Arbeit soll zeigen, wozu die EU in der Lage ist und wie sie ihre Macht ausübt.
Im nachfolgenden Teil wird der Begriff der Subsidiarität erläutert und seine Bedeutung in der EU dargelegt. Trotz der hohen Relevanz dieses Prinzips, kann in dieser Arbeit wegen der umfangreichen Thematik leider nicht näher darauf eingegangen werden.
Anschließend wird sich mit der Erfordernis einer Antidiskriminierungsrichtlinie und deren Umsetzung ins nationale Recht befasst. Hierfür wird kurz erläutert, wie es zu dieser Richtlinie kam und warum sie für die EU für notwendig befunden wurde. Zuletzt, wird das Subsidiaritätsprinzip aus einer anderen Perspektive betrachtet. Aufgrund dessen, das keine präzisen Angaben für die Kompetenzabgrenzung bestehen, kann im Rahmen dieser Arbeit nur oberflächlich die Thematik behandelt werden.
2
2. Zur Subsidiarität
2.1. Zur Herkunft der Subsidiarität
Der Begriff der Subsidiarität wurde von der katholischen Soziallehre geprägt und findet seinen Ursprung im lateinischen Wort „subsidium“, was soviel bedeutet wie Beistand und Hilfe. 1
Im Biblischen Buch Exodus 700 v. Chr. wurde erstmalig der Sinn des Subsidiaritätsprinzip festgehalten. Dort habe Jetro seinem Schwiegersohn Mose seine Verantwortung mit ausgewählten Personen zu teilen, um sich so selber zu entlasten, geraten.
Gemäß dieser Bibelaussage, wird in der deutlich die Delegation von Verantwortung in einer Gesellschaft umschrieben wird, hat das Prinzip seine prägende Form in der Enzyklika „Quadragesimo anno“ 2 (Ziffer 79) gefunden. Hier wird erstmalig der Name genannt und eine klassische Formulierung wiedergeben. Der Subsidiaritätsbegriff kann aber nicht nur auf die katholische Soziallehre zurückgeführt werden. Sein Inhalt hat lange Tradition und ist „allgemeines Klugheitsprinzip“. 3 Auch in der Philosophiegeschichte bestehen Formulierungen des Grundsatzes der Subsidiarität u.a. durch Aristoteles, Montesquieu und Thomas von Aquin.
2.2. Das Subsidiaritätsprinzip in der EU
Das Subsidiaritätsprinzip wurde erstmalig durch die Ausformulierung im Vertrag über die EU, dem so genannten Maastrichter Vertrag, ein Schlagwort in der Europäischen Politik. Die Aufgabe des Prinzips besteht darin, als Ordnungsprinzip die Kompetenzabgrenzung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu gewährleisten um ein bürgernahes Europa zu schaffen. 4 So handelt die EU in den Bereichen, die nicht ausschließlich in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nur dann wenn ihre Maßnahmen wirksamer sind, als
1
Vgl. Roth, Markus (2007):
2 Anm. „Quadragesimo anno“ veröffentlicht am 15. Mai 1931 von Papst Pius XI.
3
siehe Politikwissen (URL):
4 Vgl. Art. 1 EUV
3
die auf nationaler Ebene. Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), ist der Tätigkeit des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unterstellt, die Justitiabiltät 5 des Subsidiaritätsprinzips ist jedoch sehr umstritten und eher zu verneinen. Dies ist darauf zurück zurückzuführen, dass der Artikel 5 nicht eindeutig formuliert ist. Der erste und dritte Absatz dieses Artikels, sind hingegen eindeutiger. Der erste Absatz enthält das Prinzip der Einzelermächtigung. Dieser sagt aus, dass die Kompetenz bei den Mitgliedstaaten bleibt und die Gemeinschaft auf die ihre zugewiesene Kompetenz beschränkt. Der dritte Absatz, stellt eine Kompetenzausübungsregel dar, das so genannte Verhältnismäßigkeitsprinzip. Dieses besagt, dass Maßnahmen, d.h. insbesondere Rechtsakte, nur in dem Ausmaß erfolgen dürfen, die zur Erfüllung des Zweckes notwendig sind. 6 Fünf Jahre später, mit der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam im Jahre 2007, wurde das Prinzip der Subsidiarität vertraglich konkretisiert.
3. Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinie
3.1. Definition „Diskriminierung“
Diskriminierung (lat. (Unter-)Scheidung) stellt eine unrechtmäßige Behandlung, also jene ohne sachlichen Grund, bzw. eine Ungleichbehandlung von Personen oder Gruppen, aufgrund eines bestimmten geschützten Merkmals, dar. Die wichtigsten Merkmale sind in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) genannt. Demnach sind Benachteiligungen aufgrund Geschlecht, Abstammung, ethnischer Herkunft, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben und religiösen oder politischen Anschauungen verboten und stellen eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. 7
Des Weiteren wird unterschieden zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung.
5 Anm.: Justitiabiltät ist die Überprüfbarkeit eines Rechstverhältisses
6 Vgl. Ronge (1998), S. 167 f.
7 Vgl. Informations- und Dokumentationszentrum für Antirassismusarbeit in Nordrhein-Westfalen
(2005):
Arbeit zitieren:
Zeynep Demir, 2007, Zur Subsidiarität der Antidiskriminierungsrichtlinie, München, GRIN Verlag GmbH
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