INHALTSVERZEICHNIS
A. EINFÜHRUNG 1
B. MAßSTAB DER STPO. 3
I. BRECHMITTEL. 3
1. Rechtsgrundlage. 4
a) § 102 StPO. 5
b) § 81a StPO 5
2. Materielle Voraussetzungen des § 81a StPO. 6
a) Feststellung von verfahrenserheblichen Tatsachen 6
b) Körperliche Untersuchung 7
c) Von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst 7
d) Keine Nachteile für die Gesundheit des Beschuldigten. 8
e) Ist Zwang von § 81a StPO mit umfasst? 13
3. Grundsätze der StPO 16
a) Nemo-tenetur-Grundsatz 16
b) § 136a StPO 17
c) Menschenwürde, Art. 1 I GG 18
d) Zwischenergebnis. 18
II. VERBOTENE VERNEHMUNGSMETHODEN 19
1. Allgemeines. 19
2. § 136a StPO. 19
a) Anwendbarkeit 20
b) Geschütztes Rechtsgut 20
c) Charakter des § 136a StPO 20
d) Misshandlung 21
e) Körperliche Eingriffe 21
f) Quälerei 21
g) Drohung 22
h) Zwang. 22
3. Waterboarding. 22
a) Was ist Waterboarding? 23
b) Geschichte 23
c) Heutige Anwendung. 24
d) Wirkung auf den zu Vernehmenden 24
e) Subsumtion unter § 136a StPO. 25
f) Grundsätze der StPO 26
4. Folterdrohung 27
a) Begriff. 27
b) Subsumtion unter § 136a StPO. 27
c) Grundsätze der StPO 28
5. Konsequenzen von Waterboarding und Folterdrohung 28
6. Absolutheit des Folterverbots 28
7. Rettungsfolter 29
a) Szenarien. 30
b) Bekannte Fälle. 31
c) Problematik. 31
d) Handlungsgrundlage. 32
e) Gefahr des inflationären Gebrauchs 36
8. Stellungnahme 37
9. Lösungsansatz. 38
C. MAßSTAB DER EMRK 38
I. ART. 3 EMRK 38
1. Stufenfolge 39
a) Folter 39
b) Unmenschliche Behandlung 40
c) erniedrigende Behandlung 40
2. Übertragung auf die konkreten Beispiele 41
a) Brechmittel. 41
b) Waterboarding. 42
c) Folterdrohung 42
II. ART. 15 EMRK 43
III. DIE EMRK ZUR RETTUNGSFOLTER 44
D. MESSUNG DER STPO AN DER EMRK. 44
I. ANWENDUNGSBEREICH 45
II. ART DER VERBOTENEN METHODEN. 45
III. SCHUTZGÜTER 46
IV. VERGLEICH DER VERBOTSSCHWELLEN 46
E. ABSCHLIEßENDE BETRACHTUNG. 47
ANHANG
Glossar I
Literaturverzeichnis V
Umfrage 2009 XVIII
Zitierte Normen und Gesetze XXIII
A. Einführung
Foltern, das war früher, hört man immer wieder. Da gab es die Geißelung, die Garotte mit Würgschraube, die Streckbank, den Wasserkäfig und andere Arten des Beinahe-Ertränkens, um nur wenige zu nennen. Meist kennt man die Foltermethoden nur aus Schauermärchen, Filmen oder Ausstellungen in Museen. Es gibt sie, seit es die Menschheit gibt 1 . Vor allem aber aus dem Mittelalter und der Inquisition kennt man die Folter. Damals war sie sogar fast durchgängig gesetzlich legitimiert 2 .
1740 wurde die Folter von Friedrich II. in Preußen und als letztes 1828 in Coburg-Gotha 3 vollständig verboten, was wohl auf die ungezügelte Praxis zurückzuführen ist 4 .
Das ist eine lange Zeit her. Aber Verbrechen, Kriege und die damit einhergehende Grausamkeit gibt es in jeder Epoche, so auch heutzutage. Manche behaupten, dass die Folter damals zwar formell abgeschafft und praktisch auch reduziert wurde, aber dass sie nie völlig verschwunden sei 5 . Gibt es sie womöglich in Deutschland noch? Oder erlebt sie etwa eine Renaissance in einer Zeit, in der Menschenrechte in der Verfassung fest und unumstößlich verankert sind und der gesamte Staat mit Legislative, Exekutive und Judikative nach Art. 1 III GG daran gebunden ist? In der sich ganz Europa mittels der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dem Menschenrechtsschutz verschreibt, der durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) überwacht und durchgesetzt wird? In der diese Prinzipien überragende Geltung beanspruchen und bis ins einfachgesetzliche Recht hinein wirken? Diesen Fragen will die vorliegende Arbeit unter anderem nachgehen.
Was genau ist aber die Folter? Die gängigste Definition findet sich in Art. 1 I eines UN-Übereinkommens 6 , in dem es heißt, Folter sei „jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein
1 Richter, Geschichte der Folter und Hinrichtung, S. 11; Breuer, in: Rückkehr der Folter (Hrsg.
Beestermöller), S. 13.
2 Wie beispielsweise 1250 in den Statuten von Bologna; Zagolla, Im Namen der Wahrheit, S. 36.
3 Seebode, Folterverbot und Beweisverbot, in: FS Otto, S. 999.
4 Lisken, Foltern im „Aufklärungsnotstand“?, in: FS Tondorf, S. 215; Schmoeckel, Humanität und
Staatsraison, S. 75.
5 Breuer, in: Rückkehr der Folter (Hrsg. Beestermöller), S. 13.
6 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984, in: BGBl. 1990, S. 246.
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Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Schmerzen oder Leiden, die sich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind, werden davon ausgeschlossen“.
Heutzutage werden - im Gegensatz zum Mittelalter und den düsteren Zeiten des 20. Jahrhunderts - hauptsächlich psychologische Methoden angewandt, weniger reine körperliche Misshandlung. Bedingt durch die weltweite Ächtung der Folter wird verstärkt darauf geachtet, subtiler vorzugehen und keine äußerlichen Spuren beim Opfer zu hinterlassen 7 . Exemplarisch für die heutigen Foltermethoden lassen sich Lärmbeschallung, Stresspositionen, Elektroschocks, Scheinertränken und Schlafbzw. Nahrungsentzug anführen 8 .
Gibt es diese moderne Art der Folter in der westlichen Welt? Viele Menschen halten das für unmöglich. Zumindest in Europa. Die USA greifen spätestens seit dem 11. September 2001 auf solche Methoden zurück 9 .
Aus diesem Anlass führte die Verfasserin im Februar eine Umfrage zum Thema Waterboarding durch, an der 234 Menschen teilnahmen 10 . Waterboarding ist ein Beispiel für moderne Folter und seit einiger Zeit aufgrund seiner Anwendung durch die ehemalige US-amerikanische Regierung unter George W. Bush 11 sehr stark in der massenmedialen Diskussion vertreten. Daher wussten auch 48,3% der Befragten gleich, dass es sich hierbei um eine Foltermethode handelt. Immerhin 19,2% hielten es für eine Wassersportart, was allerdings bei dem euphemistischen Begriff „Waterboarding“ nicht verwundert.
7 Richter, Geschichte der Folter und Hinrichtung, S. 124.
8 Vgl. Kurnaz, Fünf Jahre meines Lebens; Wellmann, Welt der Wunder 11/08, S. 72 (75 ff.); Koch, Die CIA-
Lüge.
9 Vgl. Koch, Die CIA-Lüge.
10 Genauere Informationen zur Umfrage würden hier den Rahmen sprengen, finden sich aber im Anhang
und in der Präsentation dieser Arbeit.
11 Vgl. Koch, Die CIA-Lüge.
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In derselben Umfrage zeigte sich, dass nur 96,5% derjenigen, die Waterboarding als Foltermethode eingestuft hatten, diese auch für in Deutschland verboten erachteten. Der Bürger ist sich seiner Rechte durchaus bewusst. Das zeigt sich auch daran, dass lediglich 14,2% von ebendiesen Antworten, diese spezielle Art von Folter (meist mit der Erweiterung auf Folter im Allgemeinen) in Deutschland überhaupt für möglich hielten.
Die vorliegende Arbeit handelt von Brechmitteln, Waterboarding und Folterdrohungen. Diese Eingriffe sollen analysiert und auf ihre Rechtsstaatlichkeit hin überprüft werden. Dabei wird vor allem auf ihre Deckung durch die StPO Rücksicht genommen. Anschließend soll, darauf aufbauend und anhand dieser Beispiele die StPO an Art. 3 EMRK gemessen werden.
Dabei ist freilich auch die Frage zu klären, inwiefern es sich dabei um Folter und um eine erniedrigende Behandlung von Personen durch Strafverfolgungs- und Gefahrabwehrorgane handelt.
B. Maßstab der StPO
Anhand der folgenden Beispiele soll der Maßstab der StPO bezogen auf die drei zu erörternden Maßnahmen ermittelt werden.
I. Brechmittel
Brechmittel werden heutzutage vor allem Drogendealern und Drogenkurieren verabreicht, die im Zuge einer Festnahme durch die Polizei ihre Drogenbömbchen (in Plastikfolie verschweißte Kokain- oder Crackkügelchen 12 ) verschlucken, um Beweismittel für begangene Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) im Körperinneren zu verstecken und sie so der Beschlagnahme zu entziehen 13 . Durch die Brechmittel sollen die Drogenbömbchen erbrochen werden und auf diese Weise den Körper des Verdächtigen wieder verlassen 14 .
Der Transport und Schmuggel von Rauschmittel im Körperinneren, ist ein Phänomen, das seit 1982 in Deutschland bekannt ist 15 . Diese Art des Drogenschmuggels stellte die Polizei vor neue Probleme bei dem Versuch, die Drogenkriminalität in den Griff
12 Binder/ Seemann, NStZ 2002, S. 234.
13 Weßlau, StV 1997, S. 341.
14 Schumann, StV 2006, S. 661.
15 Zimmermann, Kriminalistik 1995, S. 556.
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zu bekommen. Lösungsansätze der Polizei umfassten vorerst das Abwarten auf die natürliche Ausscheidung 16 . Diese Methode wirft wiederum Fragen der Rechtmäßigkeit der damit einhergehenden Freiheitsentziehung auf 17 . Schließlich kann sich diese Prozedur über mehrere Tage hinziehen, wenn der Beschuldigte sich innerlich dagegen wehrt 18 . Als neue Methode etablierte sich 1991 in einigen deutschen Bundesländern die Brechmittelvergabe 19 , um den Vorgang zu beschleunigen. Die Wirkzeit von Brechmitteln liegt im Gegensatz zur natürlichen Ausscheidung bei wenigen Minuten 20 . Das Rechtmäßigkeitsproblem der Freiheitsentziehung entfällt dadurch, denn diese ist im Rahmen des § 128 I 1 StPO bis zum nächsten Tag zulässig.
Die Brechmittelvergabe steht dennoch seit es aufgrund ihres Einsatzes zwei Todesfälle gegeben hat in der Kritik. Auch der EGMR hat ein Augenmerk auf die hauptsächlich in Deutschland vorherrschende Praxis gerichtet 21 .
Vorstellbar ist die Verabreichung von Brechmitteln als Foltermethode im Rahmen einer Vernehmung zur Schwächung des Beschuldigten mit dem Ziel, seine Widerstandsfähigkeit und seinen Willen zu brechen 22 . Darüber liegen aber zumindest für Deutschland keine gesicherten Kenntnisse vor. Wenn, dann könnte es sich höchstens um einzelne Missbrauchsfälle prozessordnungswidriger Anwendung handeln, denn eine solche demütigende Behandlung ist nach Art. 104 I GG und als Vernehmungsmethode nach § 136a I 1 Alt. 3, 4 StPO verboten. Im Mittelpunkt der Diskussion steht also die Anordnung der Verabreichung von Brechmitteln an Drogendealer durch Drogenfahnder, die dadurch den Verlust von Beweismaterial verhindern wollen 23 und deren Ausführung durch Ärzte.
1. Rechtsgrundlage
Diskussionsgrundlage ist der folgende Sachverhalt: einem Drogenkurier wird unter Anwendung von polizeilichem Zwang ein Brechmittel verabreicht, woraufhin er unter
16 Zimmermann, Kriminalistik 1995, S. 556ff.
17 OLG Bremen, NStZ-RR 2000, S. 270; Zaczyk, StV 2002, S. 125 (127).
18 Zimmermann, Kriminalistik 1995, S. 556 (559).
19 Ufer, Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln, S. 9.
20 Ufer, Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln, S. 48.
21 EGMR, Urt. v. 11.7.2006 (Jalloh/ Deutschland), Rn. 53.
22 Einige Beispiele, zu denen sich die Brechmittelvergabe gut gesellen würde, nennt Murat Kurnaz aus
eigener Erfahrung in seinem Buch „Fünf Jahre meines Lebens. Ein Bericht aus Guantánamo“.
23 Birkholz et al., Kriminalistik 1997, S. 277.
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Beobachtung mehrerer Polizisten erbricht. Außer Zweifel steht, dass die zwangsweise Vergabe von Brechmitteln einen Eingriff in Grundrechte darstellt. Die Verletzung der Menschenwürde aus Art. 1 I GG ist nicht eindeutig geklärt 24 . Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG kann jedoch bereits bei oberflächlicher Prüfung bejaht werden. Dieser Eingriff kann nur durch ein formelles Gesetz gerechtfertigt sein, Art. 2 II 3 GG. Die StPO nennt an mehreren Stellen Maßnahmen, die den Betroffenen möglicherweise in Grundrechten verletzen. Das Ziel der Brechmittelvergabe ist es, Gegenstände, die im Körperinneren des Beschuldigten vermutet werden, zu Tage zu fördern, um sie zu beschlagnahmen und sie als Beweismittel im Betäubungsmittelstrafverfahren zu verwenden. Es geht also um die Suche nach Gegenständen im Körper des Betroffenen.
a) § 102 StPO
Es könnte sich um eine Durchsuchung nach § 102 StPO handeln. Bei der Durchsuchung einer Person wird nach Sachen oder Spuren in und unter der Kleidung, auf der Körperoberfläche und in natürlichen Körperöffnungen gesucht 25 , wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, § 102 StPO.
Das OLG Frankfurt stellt auf die anschließende Sicherstellung der Rauschgiftpäckchen ab und subsumiert aus diesem Grund die Brechmittelvergabe unter die §§ 102, 94 ff. StPO. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass bei der Anwendung eines Brechmittels nicht am Körper bzw. in zugänglichen natürlichen Körperöffnungen (wie Mund, Ohren, After) 26 gesucht wird, sondern ein Mittel in den Körper gelangen muss, um unzugängliche Gegenstände hervorzuholen. § 102 StPO scheidet somit als Rechtsgrundlage aus.
b) § 81a StPO
Bei einer körperlichen Untersuchung nach § 81a StPO wird die Beschaffenheit des Körpers oder einzelner Körperteile festgestellt 27 . Dabei dürfe ein Arzt eine körperliche Untersuchung und sogar einen Eingriff durchführen 28 , was gerade durch
24 Grüner, JuS 1999, S. 122 (125); OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647 (1648); dazu weiter unten.
25 Joecks, StPO, § 102, Rn. 7.
26 Beulke, Strafprozessrecht, Rn. 241.
27 Beulke, Strafprozessrecht, Rn. 241.
28 Binder/ Seemann, NStZ 2002, S. 234 (235).
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die Einführung des § 81a StPO im Jahre 1933 ermöglicht werden sollte 29 . Vorher wurden körperliche Eingriffe mangels Bestimmtheit des § 102 StPO, der damals als Rechtsgrundlage herangezogen wurde, nicht einheitlich als vom Gesetz gedeckt angesehen 30 . Der Sinn des § 81a StPO ist also gerade der Eingriff in den Körper.
In der Literatur wird als zusätzliches Kriterium teilweise angeführt, dass der Einsatz eines Arztes zum Schutz des Betroffenen erforderlich sein muss 31 . Wenn es um den Einsatz von Medikamenten geht, wie dies beim provozierten Erbrechen durch Brechmittel der Fall ist, kann es immer Nebenwirkungen geben, die gegen die Anwendung des jeweiligen Mittels sprechen 32 , sodass ein Arzt zum Gesundheitsschutz anwesend sein muss.
Nach dem Willen des Gesetzgebers und dem zusätzlichen Kriterium der Literatur ist somit § 81a StPO die einschlägige Rechtsgrundlage.
2. Materielle Voraussetzungen des § 81a StPO
Nach § 81a StPO sind körperliche Untersuchungen des Beschuldigten zur Feststellung von verfahrenserheblichen Tatsachen auch gegen seinen Willen zulässig, solange sie ein Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vornimmt und kein Nachteil für die Gesundheit des Beschuldigten zu befürchten ist.
a) Feststellung von verfahrenserheblichen Tatsachen
Unter verfahrenserheblichen Tatsachen versteht man Tatsachen, die mittelbar oder unmittelbar für die Bestimmung der Schuld und/oder der Rechtsfolge des zu ermittelnden Delikts von Bedeutung sind 33 . Darunter versteht man im Falle des § 81a StPO die äußere und innere körperliche Beschaffenheit des Beschuldigten einschließlich der in den Körper geratenen Fremdkörper 34 . Gerade die Fremdkörper in Form von Rauschgiftbömbchen sind bei der Brechmittelvergabe die gesuchten Beweismittel, um die es den Ermittlungsbehörden geht. Von Bedeutung sind sie für das Verfahren dann, wenn es sich um „nicht geringe Mengen“ des enthaltenen Rauschgifts handelt. Dies grenzt ein Vergehen (§ 29 BtMG i.V.m. § 12 II StGB) von
29 Rogall, NStZ 1998, S.66.
30 Beling, ZStW 15, S. 471 (473).
31 Beulke, Strafprozessrecht, Rn. 241, m.w.N.
32 Vgl. Birkholz et al., Kriminalistik 1997, S. 277 (279); Zaczyk, StV 2002, S. 125.
33 BeckOK-Ritzert, StPO, § 81a, Rn 2.
34 BGHSt 5, 332 (336).
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einem Verbrechen (§ 29 a I Nr. 2 BtMG i.V.m. § 12 I StGB) auf der Schuldseite ab und hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsfolgen. Die Grenze zur nicht geringen Menge hat die Rechtsprechung für die aus der Hanfpflanze gewonnenen Rauschmittel Haschisch und Marihuana bei einem Wirkstoffgehalt von 7,5g Tetrahydrocannabiol (THC) festgesetzt 35 . Bei anderen Rauschmitteln liegt die Grenze bei 1,5g Heroinhydrochlorid für Heroin (Diacetylmorphin) 36 , 5g Kokainhydrochlorid für Kokain und die Kokainzubereitung „Crack“ 37 und 5g Metamfetaminbase bzw. 6,2g Metamfetaminhydrochlorid für sämtliche Zubereitungsformen des Metamfetamins 38 .
Zur Ermittlung, ob diese Grenze überschritten wurde, ist es erforderlich, die transportierten Rauschgiftmengen zu Tage zu fördern und zu bestimmen. Man könnte meinen, diese Grenze könne beim reinen Körpertransport ohnehin aus Platzgründen nicht überschritten werden. Das widerlegen Untersuchungen, denen zufolge ein Drogenkurier bis zu 200 Bömbchen à 2 bis 5g Rauschgift schlucken und im Magen aufbewahren kann 39 .
Gerade weil hierüber Streit herrscht und es ein großer Unterschied ist, je nach dem wie viel Rauschgift geschluckt wurde, wird man die Verfahrenserheblichkeit der genauen Mengenbestimmung bejahen müssen. Schließlich geht es darum, einen Straßendealer von einem gewerbsmäßig und in größerem Umfang Handel treibenden Drogenhändler abzugrenzen.
b) Körperliche Untersuchung
Zu diesem Aspekt kann auf die Ausführungen weiter oben unter Punkt B. I. 1. b) verwiesen werden.
c) Von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst
Die Voraussetzung, dass ein Arzt den medizinischen Eingriff vornehmen muss, ist in allen bekannten Fällen erfüllt 40 . Die Schulung des jeweiligen Arztes auf dem speziellen Gebiet der Emetika (Brechmittel) wird allerdings nicht genau vorausgesetzt. So kommt es bisweilen vor, dass der handelnde Arzt keine genaue
35 BGHSt 33, 8.
36 BGH NStZ 1984, S. 221; Forth, Pharmakologie und Toxikologie, S. 212.
37 BGH NJW 1985, S. 2771; Forth, Pharmakologie und Toxikologie, S. 187.
38 BGH Urteil vom 3.12.2008 - 2 StR 86/08. Bei allen genannten Mitteln handelt es sich nach § 1 I BtMG
i.V.m. Anlagen I-III des BtMG um Betäubungsmittel und Betäubungsmittelzubereitungen, die alle dem
BtMG unterfallen.
39 Zimmermann, Kriminalistik 1995, S. 556f; vgl. auch Hellebrand, Drogen und Justiz, S. 136.
40 Binder/ Seemann, NStZ 2002, S. 234 (235); OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647.
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Kenntnis über die Wirkungsweise und die Nebenwirkungen der verabreichten Medikamente hatte 41 . Bei einem therapeutisch nicht indizierten körperlichen Eingriff aufgrund einer strafprozessualen Befugnis, der dem alleinigen Zweck der Beweismittelgewinnung dient, wird jedoch die verfassungskonforme Auslegung des § 81a StPO gewisse Grundkenntnisse auf dem speziellen Fachgebiet von dem Arzt verlangen. Dafür dürfte aber eine Notfallausbildung genügen 42 . § 81a StPO ist also dahingehend zu lesen, dass der Arzt für den Eingriff geeignet sein muss. Nach den Regeln der ärztlichen Kunst müssen vor einem Brechmitteleinsatz eine Anamnese und eine dokumentierte ärztliche Untersuchung auf Vorerkrankungen durchgeführt werden 43 , um festzustellen, ob die einzusetzenden Medikamente überhaupt verwendet werden können.
Die beschuldigten Drogendealer sind meist der deutschen Sprache nicht oder nur bruchstückhaft mächtig und sprechen auch nicht ausreichend Englisch 44 . Eine Anamnese gestaltet sich daher meistens schwierig. Wenn sich der Beschuldigte dann zudem unkooperativ zeigt, ist sie unmöglich 45 .
Denn es ist die Aufgabe der Ermittlungsbehörden, den Schutz des Beschuldigten in dieser Situation zu gewährleisten. Entweder müssen sie einen Dolmetscher bestellen oder die natürliche Ausscheidung abwarten und auf die Beschleunigung durch den Brechmitteleinsatz verzichten.
Wird eine Anamnese nicht durchgeführt und verwirklicht sich das dadurch erhöhte Gesundheitsrisiko des Beschuldigten in einer durch die Vorerkrankung begünstigten Nebenwirkung, so ist die Maßnahme nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen worden und nicht von § 81a StPO gedeckt.
d) Keine Nachteile für die Gesundheit des Beschuldigten
Grundsätzlich ist die Brechmittelvergabe zulässig und bei Einhaltung der Voraussetzungen auch von der StPO gedeckt, wenn gesundheitliche Risiken für den Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
41 Das ist zumindest im Fall des OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647 und in den beiden Fällen mit
Todesfolge 2001 und 2005 anzunehmen; Binder/ Seemann, NStZ 2002, S. 234, dazu weiter unten.
42 Birkholz et al., Kriminalistik 1997, S. 277.
43 Birkholz et al., Kriminalistik 1997, S. 277; Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR 2000, S. 316 (319).
44 Binder/ Seemann, NStZ 2002, S. 234 (235); OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647.
45 Weßlau, StV 1997, S. 341 (342); Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR 2000, S. 316 (319); OLG Frankfurt,
NJW 1997, S. 1647 (1649).
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werden können 46 . Letztlich entscheidend sind sowohl der Gesundheitszustand des Betroffenen, als auch die Art des Eingriffs 47 .
Bei der Vergabe von Brechmitteln gibt es eine Reihe von Vorgehensschritten, die durchaus jeweils ihre Risiken bergen.
Gefahren, die sich aus den Umständen ergeben aa)
So können sich allein aus dem Erbrechen selbst bereits erhebliche Gesundheitsrisiken ergeben. Durch die Anstrengung beim Erbrechen kann es zu Blutungen kommen oder es können Teile des Erbrochenen aspiriert 48 werden, das heißt sie können in die Atemwege und bis zur Lunge gelangen 49 , was zum Ersticken oder später zu einer möglicherweise tödlichen Lungenentzündung führen kann 50 . Diese Gefahr besteht besonders bei Beschuldigten, deren Schutzreflexe aufgrund einer
Bewusstseinstrübung ausgeschaltet oder nur vermindert aktiv sind 51 . Daher würde das OLG Frankfurt den Brechmitteleinsatz nur beim „gesunden, bewusstseinsklaren, kooperationswilligen Menschen“ als risikolos in Erwägung ziehen 52 . Eine zusätzliche Gefahr ist das Auftreten des Mallory-Weiss-Syndroms, das sich in Schleimhauteinrissen der Speiseröhre und des Mageneingangs äußert 53 . Bei dieser Komplikation spielen Vorbelastungen des Organismus, beispielsweise durch Röntgenstrahlen 54 oder übermäßigen Konsum von Alkohol oder Arzneimitteln wie Aspirin und weitere Schmerzmittel, die nichtsteroidale Antiphlogistika (Entzündungshemmer) enthalten, eine entscheidende Rolle 55 . Diese Erkrankung kann bei jedem Erbrechen auftreten. Sie bestätigt daher die Wichtigkeit einer genauen vorherigen Anamnese für die weitere Vorgehensweise.
Gefahren, die in den Mitteln selbst angelegt sind bb)
Wie jedes Medikament, haben auch Emetika ihre Nebenwirkungen, die zum Teil so beträchtlich sind, dass die Verabreichung zu strafprozessualen Zwecken teilweise
46 Meyer-Goßner, StPO-Kommentar, § 81a, Rn. 17.
47 Meyer-Goßner, StPO-Kommentar, § 81a, Rn. 17.
48 Fremdwörter und nichtjuristische Fachbegriffe werden im Glossar erklärt.
49 Ufer, Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln, S.45.
50 Dallmeyer, StV 1997, S. 606 (607).
51 Dallmeyer, StV 1997, S. 606 (607).
52 OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647.
53 Ufer, Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln, S. 46.
54 Birkholz et al., Kriminalistik 1997, S. 277 (279).
55 Die bekanntesten nicht steroidalen Antiphlogistika sind Acetylsalicylsäure und Ibuprofen. Forth,
Pharmakologie und Toxikologie, S. 219f.; Ufer, Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln, S. 46
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ganz untersagt wird 56 . Um eine genauere juristische Würdigung zu ermöglichen, ist zuerst ein Blick auf die medizinisch-pharmakologischen Hintergründe zu werfen.
aaa) Sirup Ipecacuanha
Am häufigsten verwendet wird der wegen seiner angeblichen medizinischen Unbedenklichkeit 57 so beliebte Sirup Ipecacuanha.
Er ist ein aus der lateinamerikanischen Brechwurzel gewonnenes Emetikum, dessen Hauptbestandteile die Alkaloide Emetin und Cephaelin sind 58 . Der erstere ist der Wirkstoff, der auf die sensorischen Vagusfasern in der Magenschleimhaut einen lokal irritativen, das heißt reizenden, Effekt hat und gleichzeitig das Brechzentrum im Gehirn erregt 59 .
Zeigt sich bei der Untersuchung, dass der Beschuldigte eine starke Bewusstseinstrübung, Schilddrüsenüberfunktion, Bluthochdruck,
Herzrhythmusstörungen oder eine manifeste Herz- oder Ateminsuffizienz aufweist oder sind die medizinischen Überwachungsmöglich-keiten nur mangelhaft, so wird von der Anwendung des Sirups abgeraten 60 .
Zu den Nebenwirkungen des Ipecacuanha-Sirups zählen unstillbares Erbrechen, Durchfall, Lethargie, Muskelschwäche und -steifheit, Herzrhythmusstörungen, Entzündung der Speiseröhrenschleimhaut und allmähliche innere Austrocknung (Dehydratation) 61 . In höheren Dosen, also wenn mehr als die therapeutisch empfohlene Einzeldosis von 30ml für Menschen ab 4 Jahren 62 verabreicht wird, können Herz- und Skelettmuskulatur toxisch geschädigt werden 63 . Das kann besonders dann problematisch werden, wenn der behandelnde Arzt dem Beschuldigten von vornherein eine Dosis von 100ml gibt, wie dies im Fall des OLG Frankfurt geschehen ist 64 .
Ipecacuanha-Sirup wird entweder verdünnt getrunken oder mittels Magensonde durch die Nase eingeführt 65 .
56 So beispielsweise zwischenzeitlich in Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen; Niedersächsischer
Landtag, Drucksache 14/ 3056 vom 21.1.2002; Weßlau, StV 1997, S. 341 (342).
57 Binder/ Seemann, NStZ 2002, S. 234 (235); Weßlau, StV 1997, S. 341 (343).
58 Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR 2000, S. 316 (319).
59 Forth, Pharmakologie und Toxikologie, S. 217, 529; Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR 2000, S. 316 (319).
60 Forth, Pharmakologie und Toxikologie, S. 217, 819; Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR 2000, S. 316 (319).
61 Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR 2000, S. 316 (319).
62 Forth, Pharmakologie und Toxikologie, S. 819.
63 Forth, Pharmakologie und Toxikologie, S. 217; Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR 2000, S. 316 (319).
64 OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647.
65 OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647; Binder/ Seemann, NStZ 2002, S. 234 (236); Dettmeyer/ Musshoff/
Madea, MedR 2000, S. 316; KG, NStZ-RR 2001, S. 204.
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Nach der Verabreichung des Sirups und dem einige Minuten später 66 eintretenden Erbrechen sollte dafür gesorgt werden, dass alle Reste des Brechmittels aus dem Körper entfernt werden 67 und der Beschuldigte noch mindestens vier Stunden lang beaufsichtigt wird 68 .
Fazit: Grundsätzlich ist Ipecacuanha-Sirup beim gesunden Menschen in der richtigen Dosierung medizinisch unbedenklich 69 , aber es kann bei Vorschädigungen sehr schnell erhebliche Probleme geben 70 .
bbb) Apomorphin
Ebenso wird das Morphiumderivat Apomorphin angewandt 71 . Dieses wirkt durch Stimulation der Dopamin-Rezeptoren im Brechzentrum direkt auf das Zentrale Nervensystem ein 72 und löst so den als Schutzreflex vor Intoxikationen dienenden Brechreflex aus 73 . Innerhalb weniger Minuten bewirkt es ein langanhaltendes, krampfhaftes Erbrechen 74 .
Apomorphin wird meist intravenös verabreicht 75 , was die Verwendbarkeit vor allem bei Widerstand des Beschuldigten erleichtert 76 . Zu den zahlreichen Nebenwirkungen des Apomorphins zählen Kreislaufkollaps, Atemhemmung 77 , Blutdruckabfall und durch abnorme Schläfrigkeit begründete Bewusstseinstrübung, bis hin zu einer Atemlähmung und Krämpfen bei Überdosierung 78 .
Zum Ausgleich der blutdrucksenkenden Wirkung des Apomorphins sollten gleichzeitig Norfenefrin 79 und gegen die atmungshemmende Wirkung nach dem Erbrechen das Gegenmittel Naloxon verabreicht oder zumindest bereitgehalten werden 80 . Sind diese Mittel nicht vorhanden, muss von der Injektion des Apomorphins abgesehen werden.
66 Ufer, Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln, S. 48.
67 Notfalls durch eine Magenspülung, Forth, Pharmakologie und Toxikologie, S. 819.
68 Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR 2000, S. 316 (319).
69 KG, NStZ-RR 2001, S. 204 (205).
70 Grüner, JuS 1999, S. 122 (124).
71 Binder/ Seemann, NStZ 2002, S. 234 (236); OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647.
72 Forth, Pharmakologie und Toxikologie, S. 529; Ufer, Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln,
S. 53.
73 Forth, Pharmakologie und Toxikologie, S. 529.
74 Ufer, Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln, S. 53; OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647.
75 Ufer, Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln, S. 53.
76 Ufer, Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln, S. 54.
77 Forth, Pharmakologie und Toxikologie, S. 529.
78 Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR 2000, S. 316 (319).
79 Binder/ Seemann, NStZ 2002, S. 234 (236).
80 Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR 2000, S. 316 (319); Ufer, Die zwangsweise Vergabe von Brechmitteln,
S. 225.
11
Als ärztliche Sorgfaltspflicht wird zudem eine anschließende bis zu sechs Stunden lange Überwachung angesehen, die notwendig ist, um eventuell erforderliche Beatmungsmaßnahmen einzuleiten 81 .
Einige Stimmen halten Apomorphin bei richtiger Anwendung weiterhin für ungefährlich 82 . Mittlerweile geht aber die überwiegende Ansicht davon aus, dass Apomorphin zu viele schwerwiegende Nebenwirkungen aufweist, um zwangsweise verabreicht zu werden 83 .
Hinzu kommt, dass Apomorphin bei Heroinabhängigen keinen Brechreiz hervorruft und nur eine Belastung für den Betroffenen darstellt 84 , ohne den Ermittlungsbeamten zu nützen. Dies spielt vor allem bei Kleindealern eine große Rolle, die den Drogenhandel brauchen, um den eigenen Konsum finanzieren zu können 85 . Diese Art von Dealern ist nicht selten selbst heroinabhängig 86 .
Gefahren, die sich aus der Kombination mehrerer Emetika ergeben cc)
Es kommt vor, dass Apomorphin noch injiziert wird, nachdem der Betroffene schon Ipecacuanha-Sirup verabreicht bekommen hat 87 . Die folgende Darstellung beschränkt sich auf die viel diskutierte Verbindung allein dieser beiden Mittel, die in Deutschland fast ausschließlich verwendet werden. Ihre Kombination ist trotzdem noch wenig erforscht und lässt das Auftreten unerwünschter Synergieeffekte befürchten 88 . Die Abschätzung der Wechsel- und Nebenwirkungen wird dem behandelnden Arzt zusätzlich dadurch erschwert, dass es sich um Medikamente handelt, die auf jeweils andere Art und Weise in den Körper gelangen, dort aber beide auf dieselbe Hirnregion unterschiedlich wirken 89 .
So war der Beschuldigte im Fall des OLG Frankfurt im Anschluss an das Erbrechen körperlich in einer so schlechten Verfassung, dass er als nicht haftfähig eingestuft wurde und sogar ein Notarzt hinzugezogen werden musste 90 . Ohne Erhöhung der
81 Ufer, Die zwangsweise Vergabe von Brechmitteln, S. 53; OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647.
82 So etwa die deutsche Regierung in EGMR, Urt. v. 11.7.06 (Jalloh/ Deutschland), Rn. 62.
83 Ufer, Die zwangsweise Vergabe von Brechmitteln, S. 53; Binder/ Seemann, NStZ 2002, S. 234 (236); OLG
Frankfurt, NJW 1997, S. 1647 (1649).
84 Vgl. Issekutz, in: Pflügers Archiv European Journal of Physiology, 5/1912, S. 441.
85 Hellebrand, Drogen und Justiz, S. 137f.; http://www.drug-encyclopedia.eu/DW_GE/dealer.shtml; am
10.4.09.
86 Hellebrand, Drogen und Justiz, S. 135-138; http://www.drug-encyclopedia.eu/DW_GE/dealer.shtml; am
10.4.09.
87 OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647.
88 Grüner, JuS 1999, S. 122 (124); OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647.
89 Ufer, Die zwangsweise Vergabe von Brechmitteln, S. 54; Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR 2000, S. 316
(320).
90 OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647.
12
gesundheitlichen Risiken ist eine solche gleichzeitige oder kurz nacheinander erfolgende Verabreichung der beiden Emetika nicht möglich und damit unzulässig 91 .
Gefahren, die sich aus der zwangsweisen Verabreichung ergeben dd)
Besonders gefährlich ist die Brechmittelvergabe, wenn sich der Beschuldigte wehrt und die Polizei Zwang anwendet 92 .
Dann kann es nämlich schon bei der Fixierung des Beschuldigten durch Polizisten vor und während der Brechmittelvergabe bei diesem zu Prellungen kommen 93 . Aber auch beim Einsatz einer Magensonde zur Verabreichung des Ipecacuanha-Sirups kann es Komplikationen geben, wenn sie gegen den Widerstand des Beschuldigten gewaltsam durch die Nase in den Magen geführt wird 94 . Einerseits könnte die Verpackung der verschluckten Drogen durch die Sonde durchstoßen werden, was zu einer Rauschmittelvergiftung führen würde 95 . Andererseits kann Flüssigkeit in die Lunge eintreten und zum Ersticken führen, wenn die Magensonde falsch ausgerichtet ist 96 . Beispielsweise bei krankhaften Veränderungen von Speiseröhre oder Magen sollte die Verwendung der Magensonde und das erzwungene Erbrechen generell unterbleiben 97 .
Gesamtbetrachtung der Risiken ee)
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vergabe von Brechmitteln in keiner der oben aufgeführten Varianten frei von gesundheitlichen Risiken ist. Diese Risiken sind so beträchtlich, dass die Verabreichung von Emetika gegen den Willen des Beschuldigten nach § 81 a StPO nicht zulässig ist.
e) Ist Zwang von § 81a StPO mit umfasst?
Der Anregung der freiwilligen Einnahme eines Brechmittels unter Hinweis auf die drohende Vergiftung durch eventuell im Magen aufplatzende Drogenbömbchen stehen gesetzliche Bedenken nicht entgegen, solange nicht gleichzeitig mit der Anwendung von Zwang gedroht wird, wenn der Beschuldigte das Brechmittel nicht
91 Ufer, Die zwangsweise Vergabe von Brechmitteln, S. 54.
92 Binder/ Seemann, NStZ 2002, S. 234 (236).
93 OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647; Dallmeyer, StV 1997, S. 606 (607).
94 Binder/ Seemann, NStZ, 2002, S. 234 (236); Weßlau, StV 1997, S. 341 (343).
95 EGMR, Urt. v. 11.7.06 (Jalloh/ Deutschland), Rn. 44.
96 EGMR, Urt. v. 11.7.06 (Jalloh/ Deutschland), Rn. 44.
97 OLG Frankfurt, NJW 1997, S. 1647 (1649).
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Arbeit zitieren:
Tanja Niedernhuber, 2009, Brechmittel, Waterboarding, Folterdrohung, München, GRIN Verlag GmbH
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