Inhalt
0. Szenario 3
1. Einleitung. 5
2. Das Modell „Pflegestützpunkt“ 6
2.1. Gesetzliche Grundlagen 6
2.2. KDA- Modellprojekt. 8
3. Die Sächsische Herangehensweise. 11
3.1. Politischer Hintergrund 11
3.2. (Geplante) Praktische Umsetzung. 14
4. Vergleich von Vor- und Nachteilen. 16
5. Fazit. 19
6. Literatur 21
6.1. Gesetze/ Richtlinien. 21
6.2. Monographien/ Sammelbände 21
6.3. Zeitschriften/ Zeitungen 21
6.4. Internet/ Vorträge. 22
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0. Szenario
Sommer 2009 in einer ländlichen Region im Freistaat Sachsen: Eine 69jährige Frau befindet sich in vollstationärer Behandlung auf einer psychiatrischen Station in einem Krankenhauses der Regelversorgung. Da der gewünschte Behandlungserfolg nicht eintritt, planen ihre Angehörigen die Entlassung der Frau nach Hause und die dortige Weiterversorgung. Die Ärzte im Krankenhaus lehnen grundsätzlich ab und meinen, dass „ihre Patientin“ innerhalb von 5 Tagen sowieso wieder eingewiesen ist.
Die Angehörigen sind hilflos und wissen nicht, wie sie sich nunmehr verhalten sollen und auf welche Hilfsangebote man zu Hause zurückgreifen kann. Ein Anruf bei der neuen Sächsischen Pflegehotline sollte weiterhelfen. Der freundliche Herr am Telefon hat ihnen die Nummer und Ansprechpartner der nächstgelegenen Betreuungsbehörde, eine Einrichtung des Landratsamtes, welche vorrangig beim Einsatz gesetzlich bestellter Betreuer tätig wird, genannt. Dort konnte man den Ratsuchenden keine Lösung bieten. Nochmals bei der Pflegehotline angerufen und gezielt, weil Freunde das Wort „Psychiatrische häusliche Krankenpflege“ ins Spiel brachten, nach Häuslicher psychiatrischer Krankenpflege und möglichen Leistungserbringern gefragt, erhielt man die Auskunft, dass die Pflegehotline nur für die Pflegeversicherung zuständig sei.
Langsam wurden die Angehörigen unsicher, zumal die Zeit für die eigeninitiierte Entlassung drängte. Als neue Frage kam für die Angehörigen hinzu, ob es vielleicht auch hilfreich ist, eine Pflegestufe für die 69jährige zu beantragen? Denn während der Zeit im Krankenhaus ist diese fixiert und sämtliche Verrichtungen des täglichen Lebens werden von den Schwestern und Pflegern übernommen.
Nunmehr folgt durch die Angehörigen der Anruf bei der Krankenkasse. Dies haben sie anfangs vermieden, da sie oft zu hören bekamen, dass die Kassen immer nur kürzen und selbst notwendige Leistungen nicht bewilligen.
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Dort brachte man am Telefon wiederum zwei Möglichkeiten ins Spiel: Soziotherapie oder Häusliche Psychiatrische Krankenpflege. Worin besteht aber nun der Unterschied?
Mittlerweile hatten die Angehörigen die 69jährige Frau zurück in ihr häusliches Umfeld geholt und deckten bereits seit sieben Tagen die Rund-um-Betreuung der psychiatrisch eingeschränkten Person ab. Die Zeit drängte und man bat schnellstmöglich um einen Hausbesuch des Pflegeberaters vor Ort. Diesem Wunsch konnte mit Verweis, dass es nunmehr gerade Freitag Mittag und die entsprechende Kollegin außerdem im Urlaub sei, nicht entsprochen werden. Innerhalb der folgenden sieben Tage war es nicht möglich, einen Hausbesuch zu vereinbaren.
Letztendlich über private Kontakte und Beziehungen zu professionell im Pflegebereich Tätigen war es den Angehörigen möglich, in Rücksprache mit der Krankenkasse, eine langfristige Versorgung zu Hause sicherzustellen. Die anfangs von den Klinikärzten prophezeite Wiederaufnahme konnte vermieden werden; es kam zu Kosteneinsparungen für die Kasse und die 69jährige hat sich wieder in ihrem Haushalt eingerichtet.
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1. Einleitung
Ausgehend von dem voran gestellten Szenario wird sich die vorliegende Hausarbeit eingehender mit dem Begriff der Pflegestützpunkte respektive Pflegeberatung beschäftigen. Angeregt wurde diese Themenstellung, welche im Kontext zum Seminar „Komplexe Versorgungssysteme in der Pflege“ steht, durch die aktuellen Entwicklungen und gesetzlichen Veränderungen 1 im Gesundheits- wie Pflegebereich. Da der Freistaat Sachsen in Bezug auf Pflegeberatung einen eigenen Weg beschreitet, soll die sächsische Herangehensweise dem Bundesmodellprojekt „Pflegestützpunkt“ gegenübergestellt werden. Daraus resultiert auch der Titel dieser Hausarbeit „Pflegestützpunkte versus Pflegeberatung auf Sächsisch“. Zwei Fragestellungen stehen dabei im Mittelpunkt: Warum und Weshalb etabliert man Pflegestützpunkte? Inwiefern erfüllt die sächsische Herangehensweise die politisch mit den Pflegestützpunkten beabsichtigen Ziele? Aufgrund des gewählten Themas werden diese Fragen im Rahmen der Pflegewissenschaften/ Pflegeforschung vorrangig pflegepolitisch bearbeitet. 2 Hinsichtlich der Daten stützt sich die Darstellung im Wesentlichen auf Zeitschriftenbeiträge, Internetpublikationen, Gesetzestexte sowie Vorträge im Rahmen von wissenschaftlichen Symposien (z.B. Deutscher Pflegekongress 2009). Die Auswahl der Artikel setzt am 1. Januar 2008 ein und reicht bis zum Sommer 2009. Einen Schwerpunkt bildet dabei das Magazin „ProAlter“ des Kuratoriums für Deutsche Altershilfe (KDA).
Die Bearbeitung der beiden Leitfragen wird chronologisch erfolgen. So wird im nächsten Kapitel das vom KDA getragene Modell der Pflegestützpunkte vorgestellt. Danach wird die in Sachsen begonnene Umsetzung der Pflegeberatung genauer betrachtet. Im Teil vier dieser Arbeit werden beide Wege hinsichtlich ihrer subjektiven bzw. objektiven Vor- und Nachteile gegenübergestellt. Am Schluss sollen die Ergebnisse in Bezug auf die zwei Fragen zusammengefasst und reflektiert werden.
1 Vgl. u. a. Pflegeweiterentwicklungsgesetz (PfWG) vom 28. Mai 2008.
2 Vgl. Brandenburg/ Dorschner (2008), S. 47. Seite 5 von 22
2. Das Modell „Pflegestützpunkt“
2.1. Gesetzliche Grundlagen
Mit der von der großen Koalition getragenen Reform der Pflegeversicherung, welche im Mai 2008 in das „Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung“, kurz Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG), mündete, wurde erstmal der Begriff „Pflegestützpunkt“ in ein deutsches Gesetz aufgenommen. Mit dem politisch von der bisherigen Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt favorisierten Konstrukt verfolgt man das Ziel, „die Beratung und Begleitung von Menschen mit Pflegebedarf so umzusetzen, dass eine wirklich neue Qualität von Beratung entstehen kann.“ 3 In der Praxis will man damit Lücken im Beratungssystem schließen, damit für jeden Bürger ein flächendeckendes und einfach zu begreifendes Beratungssystem, nicht nur „Rund ums Alter“, zur Verfügung steht.
Grundsätzlich ist die Pflicht zur Beratung im Sozialgesetzbuch (SGB) nicht neu. So ist diese durch den Bundesgesetzgeber bereits seit langer Zeit im SGB I, § 14 verankert und gilt für alle Sozialgesetzbücher. 4 Problem dabei war zumindest für den Bereich der Pflege, damit sind an dieser Stelle explizit das SGB V, SGV XI und SGB XII gemeint, dass diese Beratungspflicht noch nicht dafür gesorgt hat, dass jeder Bedürftige die richtige ihm zustehende Leistung am richtigen Ort erhält.
Dazu wurde im PfWG mit dem § 7a ein neuer Punkt aufgenommen. Dieser räumt Personen, welche unter das SGB XI fallen, seit dem 1. Januar 2009 einen Rechtsanspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater ein. Diese professionellen Kräfte sollen unterstützend bei der Auswahl und Inanspruchnahme von im Bundes- oder Landesrecht vorgesehenen Sozialleistungen wirken. Dabei ist explizit auf die spezifische gesundheitliche, pflegerische und soziale Situation der betroffenen Menschen einzugehen. 5 Damit wird gleichzeitig der Rechtsanspruch auf ein individuelles Fallmanagement festgeschrieben. 6
3 Großjohann (2008), S. 18.
4 Vgl. SGB I, § 14 Beratung.
5 Vgl. PfWG, § 7 (3).
6 In Bezug dazu sein an dieser Stelle der Begriff „Case-Management“ erwähnt. Seite 6 von 22
Arbeit zitieren:
Stefan Vogler, 2009, Pflegestützpunkte versus Pflegeberatung auf Sächsisch, München, GRIN Verlag GmbH
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