Literaturverzeichnis
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RS C 480/06 EuGH- Urteil vom 9 Juni 2009
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft stellt mit ihrer Klage das Gesuch, daß die Bundesrepublik Deutschland, aufgrund der Tatsache, daß die Landkreise Rotenburg / Wümme, Stade, Soltau-Fallingborstel und Harburg der Stadtreinigung Hamburg direkt einen Auftrag zur Abfallentsorgung erteilt haben, ohne diesen in einem förmlichen Verfahren gemeinschaftsweit auszuschreiben, gegen die Verpflichtungen aus Art. 8 in Verbindung mit den Abschnitten III bis VI der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 verstoßen hat 1 .
Inhalt des EuGH-Urteils
Die vier niedersächsische Landkreise Rotenburg / Wümme, Soltau-Fallingborstel, Harburg und Stade schlossen mit der Stadtreinigung Hamburg, am 18.12.1995, einen Vertrag über Abfallentsorgungsleistungen 2 . Der angefallene Unrat sollte in einer dafür neu errichteten Müllverbrennungsanlage in Hamburg, welche bis zum 15.04.1999 zu errichten war, entsorgt werden. Gemäß dem geschlossenen Vertrag würde Hamburg den Landkreisen, gegen Entgelt, eine Kapazität von 120 000 Tonnen zur Verfügung stellen 3 . Die Geldleistung, welche die Landkreise an die Stadtreinigung Hamburg entrichten würden, würde über die Stadtreinigung an den Anlagenbetreiber weitergeleitet. Somit würde kein direktes Vertragsverhältnis zwischen den Landkreisen und dem Anlagebetreiber bestehen 4 . Obwohl der gewichtige Schwellenwert für eine europaweite Ausschreibung überschritten wurde, wurde der Vertrag, zwischen der Stadtreinigung und den Landkreisen, ohne die
1 http://curia.europa.eu/jurisp/cgibin/gettext.pl?where=&lang=de&
num=79909390C19060480&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET. Zugriff: 19.02.2010.
2 http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=
79909390C19060480&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET, Zugriff: 20.02.2010.
3 http://kanzlei-szk.de/archiv/oeffentliche-auftraege/ausnahmeausschreibungspflicht.html.
Zugriff: 20.02.2010.
4 jurisPR-ITR 22/2009 Anm.4. Zugriff 21.02.2010.
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Anwendung des in der Richtlinie 92/50/ EWG vorgesehene Ausschreibungsverfahren, geschlossen 5 .
Die Bundesrepublik Deutschland erklärte, daß ihrer Meinung nach durch die Vertragsverhältnisse ausschließlich öffentliche Aufgaben wahrgenommen würden, und daß solche verwaltungsinterne Vorgänge nicht der Anwendung der Richtlinie 92/50/EWG unterliegen. Desweiteren sei die Stadtreinigung Hamburg nicht als Dienstleister, der gegen Bezahlung agiert anzusehen, sondern als ein öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger, welcher durch kommunale Zusammenarbeit seinen benachbarten Landkreisen Hilfestellung gibt, damit diese ihre öffentlichen Aufgaben erfüllen können. Hierfür erhebt die Stadtreinigung die Erstattung seiner Betriebskosten 6 .
Auch die Niederlande argumentierten, daß unter dem Begriff Dienstleistung ausschließlich Dienstleistungen zu verstehen sind, die unter bestimmten Vorraussetzungen von Wirtschaftssubjekten auf dem Markt angeboten werden, und beriefen sich auf das Urteil C-380/98, Slg. 2000, I-8035 7 . Sowohl die Niederlande als auch die Bundesrepublik Deutschland sind der Auffassung, daß der geschlossene Vertrag zwischen den vier Landkreisen und der Stadtreinigung Hamburg, über die Begrifflichkeit Dienstleistungsauftrag gemäß der Richtlinie 92/50 hinausgeht, da in diesem Vertrag geregelt ist, daß die Landkreise der Stadtreinigung Hamburg, quasi als Gegenleistung, ihre nicht genutzten Entsorgungskapazitäten entgeltlich zur Verfügung stellen, damit die Stadtreinigung Hamburg die Problematik der Entsorgung des Abfalles ihrer Stadt, aufgrund fehlender Entsorgungskapazitäten, beseitigen könnte, wenn dieses denn von Nöten wäre.
Der Europäische Gerichtshof wies die Klage der Kommission ab.
5 jurisPR-ITR 22/2009 Anm.4. Zugriff 21.02.2010.
6 http://kanzlei-skz.de/archiv/oeffentlicheauftraege/ausnahmenausschreibungspflicht.html.
Zugriff: 20.02.2010 .
7 http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=
79909390C19060480&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET. Zugriff: 19.02.2010.
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Der Hintergrund der Entscheidung
Bevor der EuGH sein Urteil begründete, wies er darauf hin, daß in diesem Verfahren lediglich der geschlossene Vertrag, welcher die Zusammenarbeit zwischen den vier Landkreisen und der Stadtreinigung Hamburg, in Bezug auf die Gewährleistung der Abfallentsorgung, zu beurteilen war. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens war die Beurteilung der Beziehung zwischen der Stadtreinigung und dem Betreiber der Müllverwertungsanlage 8 . Gemäß der Richtlinie 92/50 EWG Art. 1 gehören u.a. Gebietskörperschaften, wozu Landkreise zählen, zu den öffentlichen Auftraggebern. In der genannten Richtlinie sind schriftliche entgeltliche geschlossene Verträge zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Dienstleistungserbringer als öffentlicher Dienstleistungsauftrag deklariert. Desweiteren sind gemäß dieser Richtlinie sowohl natürliche, als auch juristische Personen, die eine Dienstleistung anbieten, Dienstleistungserbringer 9 .
Bislang war für die Freistellung von vergaberechtlichen Bedingungen u.a. die Einhaltung der sogenannten Teckal-Kriterien richtungsgebend 10 . In dem vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß mit dem Vertrag eine Zusammenarbeit geschlossen wurde, die dafür Sorge trägt, daß alle obliegende Aufgaben, hier die Abfallentsorgung, sicherstellt. Gemäß der Richtlinie 75/442/EWG sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Abfallbewirtschaftungspläne zu konzipieren, in denen die Maßnahmen für die Rationalisierung, Sortierung und Behandlung von Abfällen festgelegt ist. Nachdem die Richtlinie geändert wurde, ist der Abfall zur Entsorgung in die nächstgelegene Müllverbrennungsanlage zu transportieren 11 . Ferner geht aus dem Vertrag hervor, daß mit der interkommunalen Zusammenarbeit der vier Landkreise und der Stadtreinigung Hamburg die Abfallentsorgung gewährleistet ist, weil in dem Vertrag niedergeschrieben wurde, daß der Stadt Hamburg die Gelegenheit der Erbauung und Inbetriebnahme der
Müllverwertungsanlage gegeben wird, und diese unter den bestmöglichen ökonomischen Gesichtspunkten zu betreiben, d.h., daß die vier Landkreise ihren
8 http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79909390C19060480
&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET. Zugriff: 20.02.2010.
9 http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexdoc!
prod!CELEXnumdoc&numdoc=31992L0050&model=lex&lg=de. Zugriff: 20.02.2010.
10 jurisPR-ITR 22/2009 Anm.4. Zugriff 21.02.2010.
11 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62006J0480:DE:NOT.
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Arbeit zitieren:
Tanja Juchert, 2010, Urteilsbesprechung der Entscheidung des EuGH in der RS C 480, München, GRIN Verlag GmbH
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