Inhaltsübersicht
1. Einleitung 3
2. Herrschaft des Beamtentums 5
3. Die Beamtenherrschaft: Politische Verselbstständigung 11
3.1. Historische Einordnung: Das politische System des 11
Deutschen Reichs
3.2. Der degenerierte Herrschaftstyp 13
4. Webers Lösungsvorschläge für ein neues System der Herrschaft 20
5. Fazit: Das Dilemma der Herrschaft des Beamtentums 25
Literaturverzeichnis 27
1. Einleitung
Max Weber, geboren am 21. April 1864 in Erfurt, gestorben am 14. Juni 1920 in München, war einer der bedeutendsten deutschen Wissenschaftler seiner Zeit. Seine zahlreichen Schriften, Reden und Erkenntnisse prägen bis heute diverse Forschungsfelder, namentlich zum Beispiel die Volksökonomie, die Soziologie und die politische Systemtheorie. Die wichtigsten Reden und Schriften für diese Forschungsfelder und diese Arbeit sind „Parlament und Regierung im neugeordneten Deutschland“ (1918), „Wissenschaft als Beruf“, „Politik als Beruf“ (je 1919) sowie „Wirtschaft und Gesellschaft“ (1922, posthum veröffentlicht). Webers übergeordnetes Forschungsfeld in vielen seiner Schriften ist die Rationalisierung der abendländischen Welt, also die stetig steigende Durchsetzung einer methodischen Lebensführung, als Antwort auf immer neue Regeln und Gesetze, die in einer sich entwickelnden und industrialisierten Gesellschaft unvermeidbar sind. Diese Lebensführung gipfelt für ihn in der legalen Herrschaft, welche sich durch eine Zweckrationalität ihrer Ausführung sowie ihrer Strukturen und Verfahrensweisen auszeichnet. Die Rechtssprechung in einer solchen Gesellschaft ist nicht willkürlich, sondern abstrakt festgehalten und steht sowohl über den Beherrschten, als auch über den Herrschern. Die bürokratische Verwaltung ist dabei seit jeher ein zentraler Akteur der Politik und Gesellschaftsordnung. Sie sorgt für die regelgebundene, kontinuierliche, sachliche und effiziente Ausübung der staatlichen Macht. Allerdings gibt es in all modernen politischen Systemen das „Bestreben anwachsender bürokratischer Apparate, sich politisch von jeglicher Herrschaft zu verselbstständigen und sich gegenüber gesellschaftlichen Impulsen abzukapseln“ 1 , also sich jeglicher Kontrolle anderer gesellschaftlicher oder politischer Akteure zu entziehen. Dies stößt auf harte Kritik von Weber. Diese Arbeit soll sich auf Webers politische Überlegungen zum deutschen Beamtentum im späten Kaiserreich konzentrieren, welche er in seinem Werk „Parlament und Regierung im neugeordneten Deutschland. Zur politischen Kritik des Beamtentums und Parteiwesens“ niedergeschrieben hat, auf welches sich hier hauptsächlich, aber nicht ausschließlich bezogen wird. Bei der Periode von 1917 bis 1919 handelt es sich für Deutschland aufgrund des Übergangs von der Monarchie zur Republik um eine Periode des politischen und
1 Siehe Hans Mommsen 1976. Beamtentum und demokratischer Verfassungsstaat, in: Edmund Brandt
(Hg.). Die politische Treuepflicht. Rechtsquellen zur Geschichte des deutschen Beamtentums.
Karlsruhe: C.F. Müller, 17.
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sozialen Umbruchs. Mit diesem Beitrag zur künftigen Verfassungsform Deutschlands nach dem ersten Weltkrieg, thematisiert er die Vorteile der modernen Bürokratie, bringt aber ebenso seine Missbilligung der genannten politischen Verselbstständigung der Bürokratie und der durch sie wirkenden Beamtenschaft zum Ausdruck. Diese aufgreifend, legt er eine Theorie unter anderem über die institutionell einzurichtende Zähmung oder Eingrenzung der faktischen Macht der Beamten, durch Kontrolle und Wahl der politischen Führer dar. Seine Reden zeichnen sich durch eine enorme Bestimmtheit aus, was sie für Schluchter zu politischen Reden macht: „Sie sind dies freilich in einem emphatischeren Sinne als es Stellungnahmen zu tagespolitischen Stellungnahmen sein könnten. Weber wendet die ihm angetragenen Themen ins Grundsätzliche, löst sie ab von der vordergründigen Aktualität und nutzt sie gerade so zu einer Standortbestimmung der Gegenwart: Die Distanzierung von Tagesproblemen, ihre Verfremdung durch historischen Vergleich dient also dieser Absicht: zu einem grundsätzlichen Gegenwartsproblem vorzustoßen, um auf seinen Hintergrund die volle Tragweite der tagespolitischen Schwierigkeiten sichtbar zu machen.“ 2 Die Überlegungen Webers zu den oben genannten Problemen stammen aus einer Zeit, die man als Höhepunkt der „Nach-Bismarck-Zeit“ betrachten kann, in der die politische Mobilisierung an Dynamik gewann, die Wahlen als Indikator für Bürgerwille stärker in Betracht kamen und das Parlament vom Wachstum der neuen Staatsaufgaben profitierte.
Um seine Theorie aufzuzeigen, soll in dieser Arbeit zunächst die historisch entwickelte Herrschaft des Beamtentums dargestellt und auf ihre Ursachen und Machtbasis analysiert werden. Im darauf folgenden Abschnitt soll die von Weber scharf kritisierte Beamtenherrschaft in Form der politischen Verselbstständigung der Bürokratie aufgezeigt werden. Dafür wird zunächst eine kurze historische Einordnung der Problemstellung vollzogen, um daraufhin Webers Meinung der Genese der Beamtenherrschaft als degenerierte Form der Herrschaft über das Deutsche Reich zu untersuchen. In Kapitel vier werden Webers Vorschläge für die Umstrukturierung des Systems erarbeitet. Im Fazit wird das Dilemma des Systems zwischen den beiden genannten Formen der Machtausübung noch einmal zusammenfassend dargestellt.
2 Siehe Wolfgang Schluchter 1980. Rationalismus der Weltbeherrschung. Studien zu Max Weber.
Frankfurt: Suhrkamp, 44f.
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2. Herrschaft des Beamtentums
Mit dem Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794 wurde erstmals ein Berufsbeamtentum im politischen System Deutschlands institutionalisiert. Durch dieses wurden die Rechte und Pflichten der Beamten festgeschrieben und eine Transformation ihrer Rolle von der eines persönlichen Angestellten des Monarchen zu der eines dem Staat Dienenden kodifiziert. Nach Gründung des zweiten Deutschen Reiches wurde 1873 das Reichsbeamtengesetz mit den Bestimmungen und Grundsätzen für die zu bildenden, gesamtstaatlichen Behörden erlassen, welches hauptsächlich auf den preußischen Vorschriften aus dem vorangegangenen Jahrhundert basierte. 3
Mit der Herrschaft des Beamtentums endete nach Weber die jahrhunderte alte Tradition, welche das Gewaltmonopol eines Staates in die Hände des Adels legte. Für ihn drückt sich dieses Gewaltmonopol, also die wirkliche Herrschaft, in der Handhabung der Verwaltung aus und obliegt, als Grundlage von modernen Staaten, dem Beamtentum. Besagter Staat vollzieht, ganz gleich ob demokratisch oder monarchisch, die Funktion, die Verwaltung durch feudale, patrimoniale, patrizische oder andere ehrenamtliche Honoratioren, zugunsten festangestellter, bezahlter Beamter abzulösen. 4
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die uns heute nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als „hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums“ bekannten Aspekte des Staatsdienstes zu einem großen Teil mit den hier noch zu nennenden Grundprinzipien von Max Weber übereinstimmen. Daran erkennt man die Tragweite und Qualität, die Webers Schriften und Überlegungen kennzeichnen. Zu diesen Prinzipien gehören: Formal freie Kontrahierung, Trennung von Haushalt und Beruf als Grundlage für die Entwicklung der Hauptamtlichkeit, Geldentlohnung, Kompetenzverteilung durch Spezialisierung und Fachschulung, Ernennung nach objektiven Kriterien, Unpersönlichkeit, Regelorientierung, Schriftlichkeit, Disziplin und Gehorsam innerhalb des Dienstweges in einer monokratischen Organisation sowie das Laufbahnprinzip. Im Folgenden sollen die Vorteile und Wirkungen dieser Prinzipien, sowie teilweise auch
3 Vgl. Hans-Ulrich Derlien 2003. German Public Administration: Weberian Despite „Modernization“,
in: Krishna K. Tummala (Hg.). Comparative Bureaucratic Systems. Lanham: Lexington Books, 104.
4 Vgl. Max Weber 1918 (zitiert nach Wissenschaftlicher Verlag - Ausgabe 1995). Parlament und
Regierung im neugeordneten Deutschland. Zur politischen Kritik des Beamtentums und Parteiwesens.
Berlin: Duncker und Humblot, 39.
deren Verknüpfungen untereinander dargestellt werden, um die Überlegenheit und somit auch die Unvermeidlichkeit der Einführung der modernen Bürokratie gegenüber anderen Herrschaftsformen, aufzuzeigen.
Allgemein gesprochen bildet stets das fest angestellte, spezialisierte Beamtentum den Kern der Verwaltung von Massenverbänden. Die Disziplin, also auch das, was wir heute als Regelgebundenheit und Unterordnung in inner-organisatorische Arbeitshierarchien verstehen, gilt dabei als die unumgängliche Vorbedingung des Erfolgs des betreffenden Verbandes. Je größer der Herrschaftsverband und je komplizierter seine Aufgaben dabei sind, desto mehr Gewicht fällt auf diese Grundsätze. Die Arbeit der Beamten wird nach Weber darüber hinaus formal am effektivsten in einer rationalen, arbeitsteiligen und fachmäßig geschulten bürokratischen Organisation aller Herrschaftsverbände geleistet, was die Schaffung einer derartigen Bürokratie unvermeidlich macht. Die Bürokratie bildet demnach den Hörigkeitsrahmen, in den sich die Beherrschten begeben müssen. Das fortschreitend Unausweichliche dieser Entwicklung drückt sich schon darin aus, dass ein Fachexamen von Universitäten, technischen Hochschulen oder Fachschulen aller Arten in der betreffenden Zeit zur Jahrhundertwende immer mehr die Grundlage aller Ansprüche und Vorraussetzung aller guten und lohnenswerten Amtsanstellungen bedeutet. Neben diese Unvermeidlichkeit stellt Weber die Unablösbarkeit der bürokratischen Herrschaft und Unzerbrechlichkeit der Macht des Beamten und führt dies auf die Tatsache zurück, dass die ganze Organisation auf die Leistung des modernen und geschulten Fachbeamten zugeschnitten und an sie und sein Wissen gebunden ist. Weiter spricht er von der Unentrinnbarkeit der Bürokratie, welche sich in Abgrenzung zu anderen historischen Formen der Lebensordnung darin äußert, dass sie als Herrschaftsform nicht wieder verschwindet, sobald sie einmal eingeführt wurde, es sei denn die ganze, sie tragende Kultur geht unter. Als Ursache für diese Unentrinnbarkeit und als Vorteil der modernen Bürokratie gelten wieder die Nutzen aus der rationalen fachlichen Spezialisierung und Einschulung. Weiter gehören dazu die durch die Fachschulung bedingte Abgrenzung der Kompetenzen, die Regelgebundenheit der Beamten und die hierarchisch abgestuften Gehorsamsverhältnisse 5 , welche Transparenz und Rationalität im
Entscheidungsvollzug fördern.
5 Vgl. Weber. Parlament und Regierung im neugeordneten Deutschland, 51ff.
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Die einzelnen Bürokratiemerkmale und vor allem die verschiedenen Verknüpfungen und kausalen Folgerungen untermauern nach Weber die technische Überlegenheit der bürokratischen Organisationsform, begründen demnach also die hier thematisierte Herrschaft des Beamtentums. So zeichnet sie sich durch Präzision, Schnelligkeit, Eindeutigkeit, Aktenkundigkeit, Kontinuierlichkeit, Diskretion, Einheitlichkeit, straffe Unterordnung und weniger Reibungen durch geschulte Beamte aus. Dabei ist die qualitative und quantitative Vermehrung der vom Staat zu leistenden Aufgaben (nicht zuletzt durch die Entwicklung des Interventions- und Sozialstaats) ein zu erwähnender Aspekt. Denn je komplizierter die durch die Verwaltung zu verrichtenden Arbeiten sind, desto effektiver und billiger ist es, sie durch hauptamtliche und mit Geld entlohnte Beamte auszuführen, da diese auch besser und schneller auf neue Situationen oder Problemlagen in der Gesellschaft reagieren können. Im Gegensatz dazu wäre eine nebenberufliche oder ehrenamtliche Beamtenschaft langsamer, formloser, unpräziser und uneinheitlicher. Die durch die Spezialisierung entstehende funktionale Differenzierung ermöglicht darüber hinaus eine bessere Berechenbarkeit von Verwaltungshandeln, da die Arbeit schneller und einfacher einer bestimmten Dienststelle zugeordnet werden kann. Eine weitere Verknüpfung findet sich zwischen der Fachschulung, der Unpersönlichkeit und der Regelgebundenheit, welche sich durch eine Verrechtlichung der bürokratischen Arbeit zeigt. Durch diese Verbindung wird nach Weber die notwendige Sachlichkeit von Verwaltungshandeln gewährleistet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Verwaltungsakte und deren Ausgestaltung nicht von persönlicher Gunst oder Missgunst zum Bürger geprägt sind, sondern jeder auf die gleiche Weise und nach den gleichen Regeln behandelt wird. Darüber hinaus bilden sie den Grundstock für die fachlich und rechtlich gesicherte Machtbasis zur Herrschaft. Die Regelgebundenheit garantiert die rechtmäßige und korruptionsfreie Arbeit und die Fachqualifikation ermöglicht und erleichtert die Legitimierung der Kompetenz- und Befehlsgewaltzuordnung. 6 Im Zuge der Etablierung des bürgerlichen Rechtsstaats wurde sie in Art. 10 des Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 festgeschrieben, durch welches jedem Reichsbeamten die Verpflichtung auferlegt wurde, „das ihm übertragene Amt der Verfassung und den
6 Vgl. Max Weber 1922 (zitiert nach 5. rev. Auflage 1976). Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der
verstehenden Soziologie.2. Halbband. Tübingen: Mohr (Siebeck); 561ff.
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Arbeit zitieren:
Michael Meyer, 2007, Politische Verselbstständigung: Herrschaft des Beamtentums und Beamtenherrschaft , München, GRIN Verlag GmbH
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