Genderkonforme Bezeichnungen unterbleiben aus Gründen der Textökonomie. Die nachstehend verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen umfassen daher Frauen und Männer gleichermaßen.
1
Die Abkürzungen und Zitate entsprechen dem Regelwerk AZR 6 (2008):
ABl Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C: Mitteilungen und Bekanntmachungen
Abs Absatz AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AHG Amtshaftungsgesetz BGBl 1949/20 AK Arbeiterkammer Anm Anmerkung der Verfasserin ASoK Arbeits- und Sozialrechtskartei
BezVBeh Bezirksverwaltungsbehörde BG Bundesgesetz BGBl Bundesgesetzblatt BHG Bundeshaushaltsgesetz BGBl 1986/213 BKA Bundeskanzleramt BM Bundesministerium
BMF Bundesministerium für Finanzen BMLFUW BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
BMWA Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit BMWFJ Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend B-VG Bundes-Verfassungsgesetz BGBl 1930/1
dzt derzeit EAP Einheitliche(r) Ansprechpartner EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften etc et cetera EU Europäische Union gem gemäß GZ Geschäftszahl GP Gesetzgebungsperiode hrsg herausgegeben
2
Hrsg Herausgeber IMI-G BG über das Internal Marktet Information System (dzt in parlamentarischer Behandlung) IT Information Technology, Informationstechnologie iSd im Sinne des, - der IV Industriellenvereinigung iZm im Zusammenhang mit KWT Kammer der Wirtschaftstreuhänder LH Landeshauptmann lit litera LKÖ Landwirtschaftskammer Österreich mE meines Erachtens nö niederösterreichisch, -e, -er, -es OÖ Oberösterreich ÖGB Österreichischer Gewerkschaftsbund
RAK Rechtsanwaltskammer USP Unternehmensserviceportal USP-G Unternehmensserviceportalgesetz BGBl 2009/52 VKI Verein für Konsumenteninformation
WKÖ
Z Ziffer
3
INHALTSVERZEICHNIS
Abk ürzungsverzeichnis 3
1. Die Entstehung der Dienstleistungsrichtlinie im Überblick 6
1.1. Die Genese bei den Institutionen der EU 6
1. 2. Die Genese der Umsetzung in Österreich 7
2. Die Ausgestaltungsvarianten des EAP 9
2.1. Der EAP als Koordinator 9
2.2. Der EAP mit Behördenkompetenz 10
2.3. Der EAP als Verfahrensmanager 10
2.4. Die Interessensvertretungen als EAP 11
3. Der EAP im österreichischen Umsetzungsgesetz 12
3.1. Der EAP in der Regierungsvorlage aus Mai 2008 12
3.2. Der EAP in der Regierungsvorlage aus Februar 2009 13
3.3. Der EAP, wie er nun eingerichtet ist 17
4. Rechtsfragen iZm dem EAP 20
4.1. Probleme iZm dem Internetauftritt des EAP 21
4.2. Amtshaftungsansprüche bei Pflichtverletzungen des EAP? 22
4.3. Rechtschutzmöglichkeit bei Untätigkeit des EAP? 26
4.4. Manuduktionspflicht des EAP? 29
5. Conclusio 30
Literaturverzeichnis 34
4
1. Die Entstehung der Dienstleistungsrichtlinie im Überblick
1.1. Die Genese bei den Institutionen der EU
Im Jahr 2002 legte die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über den Stand des Binnenmarktes für Dienstleistungen vor, woraus hervorkam, dass die Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten - etwa wegen der Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren oder unverständlicher Leitfäden der Behörden - den Unternehmen die Markterschlie-
1
ßung und das Agieren am Markt anderer Mitgliedstaaten erschwerte. „Übertriebener Forma-
lismus, Länge und Kosten der Verfahren und fehlende Transparenz“ wurde in diesem Bericht ebenso als Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit und für die Dienstleistungsfreiheit ange-
2
führt. Die Schranken, welche die Erbringung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen behindern, wurden vom Bericht der Kommission als
„Bremsklotz für die europäische Wirt-
schaft und ihr Wachstums-, Wettbewerbs- und Beschäftigungspotenzial“ dem Ziel, zur wettbewerbsstärkster Region des Weltmarktes zu werden, abträglich sind. Die
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Existenz von Schranken bringt Zeitverzögerungen , die verantworten, dass die Dienstleis-
tungserbringer anderer Mitgliedstaaten durch verspäteten Markteintritt einen Wettbewerbsnachteil erleiden oder gar der Möglichkeit eines Markteintritts gänzlich benommen sind.
5
Schranken verursachen zusätzliche Kosten , welche bei der Preisgestaltung an den Konsumenten weitergeben werden, wodurch sich die Leistung für den Endverbraucher verteuert.
6
Dieser Bericht war die Initialzündung für die Ausarbeitung der Dienstleistungsrichtlinie - am 7 13.01.2004 unterbreitete die Kommission einen Vorschlag.
Die österreichische Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2006 gab dem Text und der Richtung der RL maßgebliche Inputs. Die RL trägt der Lissabon-Strategie Rechnung: zur Verwirklichung des sehr ambitionierten Zieles, die Europäische Union bis 2010 zum wettbe-
1
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, Der Stand des Binnenmarktes für Dienstleistungen, Bericht im Rahmen der 1. Stufe der Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor, KOM (2002) 441 endg. vom 30.7.2002, 50
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2002:0441:FIN:DE:PDF (Stand: 15.5.2010). 2
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament 51. 3
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament 10. 4
Hissnauer, Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie auf das deutsche Genehmigungsverfahren (2009) 34. 5
Hissnauer, Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie 34. 6
RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006.
5
werbsstärksten Markt der Welt zu machen, bedurfte es der Harmonisierung der rechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten, um den Unternehmern das Agieren am Markt zu erleich- 89 selbstständige wirtschaftliche tern. Die RL wird auf „Dienstleistungen“ iSd Art 57 AEUV
Tätigkeiten, die gegen Entgelt erbracht werden, angewendet. Ausnahmen bilden nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Finanzdienstleistungen, Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation, Verkehrsdienstleistungen, Leiharbeit, Gesundheitswesen, Audiovisuelle Dienste, Glücksspielaktivitäten, Bereich der Ausübung öffentlicher Gewalt, Soziale Dienstleistungen, Private Sicherheitsdienste, Tätigkeiten von Notaren sowie Dienstleistungen im Steuerbereich.
1.2. Die Genese der Umsetzung in Österreich
Es galt, die RL bis zum 28. Dezember 2009 in die nationalen Rechtsordnungen zu transfor-
10
mieren. Österreich ist derzeit säumig, da das bezughabende Dienstleistungsgesetz (DLG) noch in parlamentarischer Behandlung ist. Den Erläuternden Bemerkungen im Vorblatt ist zu entnehmen, dass laut einer Studie der Wirtschaftsuniversität Wien die Richtlinienumsetzung positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich haben werde. Weiters führt das Vorblatt der derzeit in parlamentarischer Behandlung befindlichen Regierungsvorlage eine niederländische Studie an, wonach Österreich zu jenen Mitgliedstaaten zählt, welche am stärksten von der Richtlinienumsetzung profitiere.
Als positiven Beitrag für den Wirtschaftsstandort Österreich streiche ich hier den „Einheitli-
chen Ansprechpartner“ (EAP)
gang zu den Behörden erleichtert, einen „Guide“ durch die fremde Rechtsordnung und Verwaltungsverfahren darstellt und andererseits den Verbrauchern elektronisch abrufbare allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form anbietet, sodass dem Konsument die Wahl eines Dienstleistungserbringers erleichtert wird.
7
Karas, Die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Anwaltstag 2005, AnwBl 2006, 60. 8
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl C 115/47. 9
Anm: Der EGV wurde mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt erhielt eine neue Artikelabfolge. Bis zum 30.11.2009 war daher der Dienstleistungsbegriff im Art 50 EG-V (ex-Art 60 EG-V) geregelt. 10
BG, mit dem ein BG über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz - DLG) und ein Bundesgesetz über das Internal Market Information System (IMI) (IMI-Gesetz - IMI-G) erlassen, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert und einige Bundesgesetze aufgehoben werden, dzt in parlamentarischer Behandlung.
6
Zunächst wurde die Dienstleistungsrichtlinie von inländischen Unternehmern am Dienstleis-tungssektor und Konsumenten wegen des „Herkunftslandprinzips“ gefürchtet, welches vorsah, dass ein im anderen Mitgliedstaat tätiges Unternehmen bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes gebunden ist. Dieses Prinzip wurde unter österreichischer Ratspräsidentschaft zugunsten des „Bestimmungslandsprinzips“ aufgegeben. Nun haben die Dienstleistungserbringer die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in welchem sie unternehmerisch tätig werden, einzuhalten. Einem Lohn- und Sozialdumping wird
währleistungsrecht) unbenommen. Um den Dienstleistungserbringern anderer Mitgliedstaaten
13
zum Einen ein rechtskonformes Agieren gem § 2 ABGB zu erleichtern und zum Anderen
den Markteintritt bzw die Dienstleistungserbringung im anderen Staat möglichst kostengünstig zu halten, sieht die RL das Instrument des EAP vor, welcher als „Guide“ durch die Verwaltungsverfahren begleitet. Dabei lässt die RL offen, wie die Mitgliedstaaten ihre EAP organisieren und bei welchen Behörden welcher Gebietskörperschaft diese lokalisiert werden. Im Erwägungsgrund (48) zur RL wird festgehalten, dass die Zahl der EAP von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat - je nach regionalen oder lokalen Zuständigkeiten oder Tätigkeiten - unterschiedlich sein kann. Wie die Ausgestaltung des EAP - ob als Behörde oder nur als Unter- 14 stützer dieser - vorgenommen wird, überlässt die RL den nationalen Gesetzgebern.
Zur Genese der Umsetzung der RL in die österreichische Rechtsordnung ist festzuhalten, dass der Erstentwurf der Regierungsvorlage im Mai 2008 als „BG über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz - DLG)“ beabsichtigt war. Das BMWFJ und das BKA legten im Mai 2008 den Bundesländern diesen ersten Entwurf vor, womit die Umsetzung der horizontalen Elemente (Einrichtung des EAP und Verwaltungszusammenarbeit) beabsichtigt war. Die Umsetzung der übrigen Bestimmungen sollte in den Materiengesetzen erfolgen. Die
Kritiken des Begutachtungsverfahrens mündeten im Zweitentwurf
11 Art 6 ff der Richtlinie. 12
Vortrag an den Ministerrat TOP 46/30, XXIII. GP 2 13
„Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm dasselbe nicht bekannt geworden ist.“ 14
Siehe Erwägungsgrund (48): „Den EAP kommt eine wichtige Unterstützerfunktion gegenüber den Dienstleistungserbringern zu, entweder als Behörde, die für die Ausstellung der für die der Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Dokumente unmittelbar zuständig ist, oder als Mittler zwischen dem Dienstleistungserbringer und den unmittelbar zuständigen Behörden.“ 15
Anm: Langtitel des Entwurfs: „BG, mit dem ein BG über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz -DLG) udn ein BG über das Internal market Information System (IMI) (IMI-Gesetz - IMI-G) erlassen, das AVG 1991, das VStG 1991 und das VVG 1991 geändert und einige Bundesgesetze aufgehoben werden“. Dieser Titel wurde auch in der aktuellen Fassung der Regierungsvorlage beibehalten. 32/ME XXIV. GP.
7
aus März 2009. Weitere durch die Begutachtung bewirkte Änderungen wurden in der aktuel-
len Regierungsvorlage 16
317 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP.
8
2. Die Ausgestaltungsvarianten des EAP
In einem das Thema „Bürgernahe Verwaltung“ behandelnden deutschen Sammelband aus dem Jahre 1979 steht zu lesen, dass sich mancher Bürger in einem Verwaltungsverfahren ei-
17
nes Fachmannes bedienen würde. Bürgernähe ist nur ein Grund für die New Public Ma-
nagement-Bewegung der letzten Jahre. Die Dienstleistungsrichtlinie verwirklicht mit dem EAP den Wunsch nach einer hilfsbereiten, serviceorientierten und kooperativen Verwaltung, wo Bürger und Unternehmer nicht als zu beamtshandelnde Objekte, sondern als „Kunden“, wahrgenommen werden. ISd One-Stop-Shop-Prinzips sollen die Dienstleistungserbringer den EAP als „Single Contact Point“ vorfinden, welcher bei der Abwicklung aller dienstleistungsbezogenen Formalitäten (Einreichung der notwendigen Unterlagen, Setzung erforderlicher Schritte durch Kontaktaufnahme und Weiterleitung der Unterlagen an die zuständigen Behörden) zur Verfügung steht. Wenn sich ein Dienstleistungserbringer des EAP bedient, so erfolgt die gesamte Verfahrensabwicklung und Kommunikation zwischen Behörde und Dienstleistungserbringer im Wege des EAP. Seine Aufgabe ist es also, zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung beizutragen.
Lebenssachverhalte, welche mit Hilfe des EAP rascher, effizienter abgewickelt werden, sind Gründung, Auflösung und Erweiterung eines Dienstleistungsbetriebs, Frage zur Ausbildung und Anerkennung von in anderen Staaten erworbenen Ausbildungen, Umgründung und Fortführung eines Betriebs. Einer Vollmacht für sein Tätigwerden bedarf es nicht, da er (nach Inkrafttreten der Rechtsgrundlage DLG) ex lege zu seinem Tätigwerden ermächtigt ist. Das der EAP für einen Dienstleistungserbringer tätig wurde/tätig ist, ist aus den Bestätigungen, 18 Z 1 eine Bestätigung über den Empfang des welche die zuständige Behörde iSd § 6 Abs 3 Antrags auf Genehmigung nach § 13 ausstellt, ersichtlich.
17
Hohner/Schöller, Regeln für den Umgang mit dem Bürger - Pragmatische Ansätze zur Sicherung der Interkationsfähigkeit der Verwaltung, in Hoffmann-Riem (Hrsg), Bürgernahe Verwaltung? Analysen über das Verhältnis von Bürger und Verwaltung (Reihe Demokratie und Rechtsstaat. Kritische Abhandlungen zur Rechtsstaatlichkeit in der Bundesrepublik, hrsg von Wassermann Rudolf/Rasehorn Theo/Benseler Frank, Band 50), (1979) 167. 18
Anm: die verba legalia lauten auf „zuständige Stelle“.
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Arbeit zitieren:
Tanja E. Lackner, 2010, Die kommunikative Verwaltung: Der Einheitliche Ansprechpartner als Behördenlotse nach der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG, München, GRIN Verlag GmbH
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