Inhaltsverzeichnis
Der behördliche Datenschutzbeauftragte nach der Richtlinie 95/46/EG
A. Einführung 1
I. Gegenstand der Untersuchung 1
II. Gang der Untersuchung 2
B. Behördlicher DSB vor der EG-Datenschutzrichtlinie 3
I. Aufgaben des bDSB 3
1. Beratung der öffentlichen Stelle 4
2. Kontrolle und Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher
Regelungen 5
a) Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der DV-
Programme 5
b) Kontrolle der Verarbeitung aller personenbezogenen Daten6
3. Schulung und Ausbildung der Mitarbeiter 7
4. Ansprechpartner für Betroffene 7
II. Person und Stellung des bDSB 8
1. Qualifikation 8
2. Stellung 10
C. Behördlicher DSB nach der EG-Datenschutzrichtlinie 11
I. Das Kontrollsystem der EG-DSRL 11
1. Kontrollstellen 11
2. Kontrollinstrumente 12
a) Meldung und Meldepflicht 12
b) Vorabkontrolle 13
II. Zusätzliche Aufgaben des bDSB 14
1. Meldung und Verzeichnisführung 14
2. Publikation 15
3. Vorabkontrolle 15
III. Gewandelte Stellung des bDSB 17
1. Bestellung und Abberufung 18
2. Funktionsausübung 19
3. Unterstützung 20
II
4. Weitere Vorkehrungen 20
D. Behördlicher DSB und die Anforderungen der EG-Datenschutzrichtlinie 21
I. Anrufungsrecht des bDSB gegenüber dem BfDI 21
1. Anrufung des BfDI 22
2. Exkurs: Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden für den nicht-
öffentlichen Bereich 23
3. Anrufung des BfDI im Rahmen der Vorabkontrolle 27
II. Publikationspflicht und Transparenz 27
III. Kontrollbereich des bDSB 28
E. Résumé 29
III
Literaturverzeichnis
Abel, Ralf B. Der behördliche Datenschutzbeauftragte MMR 2002, 289 ff.
Brühann, Ulf Fortschritte des EG-Datenschutzrechts und Auswirkungen auf die betriebliche Kontrolle RDV 1993, Sonderbeilage I ff.
Dammann, Ulrich EG-Datenschutzrichtlinie: Kommentar Simitis, Spiros Baden-Baden 1997
Ehmann, Eugen Datenschutzkontrolle beim Betriebsrat CR 1998, 331 ff.
Ehmann, Eugen EG-Datenschutzrichtlinie: Kurzkommentar Helfrich, Marcus Köln 1999
Engelien-Schulz, Thomas Der behördliche Datenschutzbeauftragte - Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnisse, BWV 2001, 241 ff.
Engelien-Schulz, Thomas Die Aufgaben des Leiters einer Dienststelle aus datenschutzrechtlicher Sicht VR 2006, 289 ff.
Engelien-Schulz, Thomas Die Vorabkontrolle gemäß § 4d Abs. 5 und Abs. 6 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) RDV 2003, 270 ff.
Gola, Peter Bundesdatenschutzgesetz: Kommentar Schomerus, Rudolf 9. Auflage, München 2007
IV
Gola, Peter Der behördliche Datenschutzbeauftragte: Zu einem Aspekt der Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie in Hessen DuD 1999, 341 ff.
Haaz, Heiko Tätigkeitsfeld Datenschutzbeauftragter 2. Auflage, Frechen 2003
Klug, Christoph BDSG-Interpretation: Materialien zur EU-konformen Auslegung 3. Auflage, Frechen 2007
Klug, Christoph Die Vorabkontrolle - Eine neue Aufgabe für betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte RDV 2001, 12 ff.
Pahlen-Brandt, Ingrid Mehr Kompetenzen für den behördlichen Datenschutzbeauftragten: Unzureichende Umsetzung der EG-DatSchRL DuD 2003, 637 ff.
Schild, Hans-Hermann Der behördliche Datenschutzbeauftragte DuD 2001, 31 ff.
Schild, Hans-Hermann Die mangelhafte vollständige Unabhängigkeit des behördlichen Datenschutzbeauftragten im Vollzuge des Hessischen Datenschutzgesetzes und die möglichen Folgen JurPC Web-Dok. 184/2007, Abs. 1 ff.
Simitis, Spiros (Hrsg.) Bundesdatenschutzgesetz: Kommentar 6. Auflage, Baden-Baden 2006
V
Weber, Martina Der betriebliche Datenschutzbeauftragte im Lichte der EG-Datenschutzrichtlinie DuD 1995, 698 ff.
Weidemann, Jürgen Kontrollbefugnis des Datenschutzbeauftragten bei Betriebs- und Personalräten ZBVR 1998, 74 ff.
Zöllner, Dieter Der Datenschutzbeauftragte im Verfassungssystem: Grundsatzfragen der Datenschutzkontrolle Berlin 1995
VI
Der behördliche Datenschutzbeauftragte nach der
Richtlinie 95/46/EG (EG-DSRL)
A. Einführung
I. Gegenstand der Untersuchung
In den vergangenen rund 30 Jahren hat die Institution des Datenschutzbeauftragten 1 eine bemerkenswerte Karriere gemacht. In der Einsicht, dass das Ziel eines hohen Datenschutzniveaus ohne Kontrollinstanzen nicht zu erreichen ist, wurde zunächst im nicht-öffentlichen Bereich die Figur des DSB eingeführt. Zugleich wurde mit dieser Entscheidung auch dem dualen Kontrollsystem, bestehend aus einer internen Kontrollinstanz und einer externen Kontrollinstanz, der Aufsichtsbehörde, der Vorzug gewährt. So wäre es durchaus möglich gewesen, allein auf eine externe, staatliche Kontrolle zu setzen, wie es mit Ausnahme Schwedens alle übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) handhaben. 2 Die Entscheidung, ein duales System zu etablieren, erklärt sich vor dem Hintergrund der damaligen Positionierung der betroffenen Wirtschaftsakteure, eine unternehmensinterne Kontrolle einer externen, staatlichen zu bevorzugen. Aber auch die Länder sahen in dieser Lösung einen Weg, den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Schließlich sah man in der internen Kontrolle aber auch einen besonders flexiblen und vermeintlich effizienten Weg der datenschutzrechtlichen Kontrolle. Der in jedem Unternehmen und jedem Betrieb anders strukturierte Umgang mit personenbezogenen Daten lässt sich von einer zum Betrieb gehörenden Person sehr viel besser erschließen, steuern und kontrollieren, als allein von einer externen Aufsichtsbehörde. Dass diese Einschätzung zutrifft, ist vor dem Hintergrund der in jüngster und jüngerer Zeit zahlreich bekannt gewordenen Datenschutzverstöße in Unternehmen fraglich geworden. Das Konzept setzte sich zunächst dennoch durch, so dass
1 Im Folgenden wird nur der Lesbarkeit halber ausschließlich der maskuline Genus
verwendet. Zugleich wird der Begriff des Datenschutzbeauftragten mit „DSB“ abge-kürzt.
2 Klug, RDV 2001, 12, 13. In Schweden ist die Selbstkontrolle freiwillig. Maßgeblich
ist die vollständig ausgebaute staatliche Kontrolle.
1
im Laufe der Zeit immer mehr Länder dazu übergingen, auch behördliche DSB 3 fakultativ oder obligatorisch vorzusehen. Einen wirklich verbesserten Stellenwert erfuhr der DSB jedoch im Zuge der Umsetzung der RL 95/46/EG (EG-Datenschutzrichtlinie) 4 in deutsches Recht. Die deutsche Delegation bei den Verhandlungen zur EG-DSRL bewirkte, dass die Person des DSB Eingang in die EG-DSRL fand. Andernfalls hätte die stark am französischen Modell der datenschutzrechtlichen Kontrolle orientierte EG-DSRL zur Abschaffung des deutschen dualen Kontrollsystems geführt. So aber konnte der betriebliche DSB beibehalten werden. 5 Mehr noch: Im Zuge der Umsetzung der EG-DSRL wurde im Bundesdatenschutzgesetz 6 mit kleinen Ausnahmen die Bestellung eines bDSB für alle Bundesbehörden obligatorisch vorgeschrieben. Auch in den allermeisten Ländern ist mittlerweile die Bestellung mindestens eines bDSB je Behörde Pflicht. Seitdem haben die Aufgaben des bDSB weiter an Kontur gewonnen, so dass mittlerweile sogar von einem Berufsbild gesprochen werden kann. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat erst im letzten Jahr die Stellung des DSB erneut gestärkt, indem er im Zuge der BDSG-Novelle II den Abberufungsbzw. Kündigungsschutz des DSB nach vielfacher Forderung gestärkt hat, um seine Unabhängigkeit zu garantieren.
II. Gang der Untersuchung
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem bDSB, wobei aufgrund derselben gesetzlichen Regelungen auch Aussagen getroffen werden, die für den betrieblichen DSB Geltung beanspruchen können. In einem ersten kurzen Teil wird die Stellung des bDSB beschrieben, wie sie vor der EG-DSRL war. Im folgenden Teil werden die heutigen Aufgaben, Rechte und Pflichten und die Stellung des bDSB dargestellt und dabei insbesondere die Vorgaben der EG-DSRL berücksichtigt sowie das deutsche duale datenschutzrechtliche Kontrollsystem genauer analysiert.
3 Im Folgenden wird der Begriff des behördlichen DSB mit bDSG abgekürzt.
4 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31, im Folgenden abge-
kürzt als „EG-DSRL“.
5 Vgl. Brühann, RDV 1993 (5/6), I, II f. und Weber, DuD 1995, 698, 699.
6 Bundesdatenschutzgesetz vom 14. 1. 2003, BGBl. I, S. 66); Im Folgenden wird das
Bundesdatenschutzgesetz mit „BDSG“ abgekürzt.
2
In einem letzten Teil wird geprüft, ob die Ausgestaltung des bDSB im BDSG den Anforderungen der Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf die Unabhängigkeit des bDSB, genügt. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse schließt die Untersuchung ab.
B. Der behördliche DSB vor der EG-Datenschutzrichtlinie Bereits vor der Umsetzung der EG-DSRL in deutsches Recht sahen einige Ländergesetze und das BDSG die Möglichkeit vor, interne Datenschutzbeauftragte, also behördliche Datenschutzbeauftragte, zu bestellen. 7 Eine Pflicht zur Bestellung gab es jedoch nicht, genauso wenig wie klare Aufgaben- und Kompetenzbeschreibungen. 8
I. Aufgaben des bDSB
Bereits das erste Bundesdatenschutzgesetz von 1977 führte den Begriff des Datenschutzbeauftragte an. 9 Damals wie heute hat der Datenschutzbeauftragte die Einhaltung der Datenschutzregelungen sicherzustellen bzw. darauf hinzuwirken. 10 Schon die Änderung der Wortwahl deutet das problematische Verhältnis zwischen den Aufgaben und den Kompetenzen sowie seiner Unabhängigkeit an. 11 Hierauf wird an späterer Stelle vertieft eingegangen.
Unabhängig von der genauen Wortwahl des Gesetzgebers wird deutlich, dass gerade die zentrale Funktion des behördlichen Datenschutzbeauftragten nicht abschließend mit der Beschreibung seiner Aufgaben konkretisiert werden kann. 12 Als interne Kontrollinstanz innerhalb von Behörden ist der bDSB in die konkrete Arbeitsweise und die eigentümlichen Verwaltungsprozesse der einzelnen Behörde eingepasst. Die Verwaltungsabläufe der bestimmten Behörde wirken daher prägend auf die Aufgabenwahrnehmung des bDSB ein. Daneben ist die (automatisierte) Datenverarbeitung eine sich schnell wandelnde und weiterentwickelnde Materie. Die Aufgaben des bDSB und die Art und Weise ihrer Erfüllung sind mit der Entwicklung datenverarbeitender Prozesse eng verbun- 7 Vgl. Weber, DuD1995, 698, 699.
8 Vgl. Abel, MMR 2002, 289.
9 Vgl. Haaz, S. 71 f.
10 §§ 29, S. 1 BDSG 77; 37 Abs. 1 S. 1 BDSG 90; 4g Abs. 1 S. 1 BDSG 01.
11 Vgl. Pahlen-Brandt, DuD 2003, 637 ff.
12 Simitis, in: Simitis, BDSG, § 4g Rn 2.
3
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Anastasios Sivridis, 2010, Der behördliche und betriebliche Datenschutzbeauftragte nach der RL 95/46/EG (EU-DSRL), München, GRIN Verlag GmbH
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