-II-
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis IV
Tabellenverzeichnis V
Abk ürzungsverzeichnis VI
1. Einleitung 1
2. Grundlagen 3
2.1. Begriff Konzern und Konzernarten 3
2.1.1. Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung 3
2.1.2. Befreiung von der Konzernrechnungslegung 4
2.2. Exkurs: DAX 30 Unternehmen 5
3. Konsolidierungsmaßnahmen im Konzernabschluss 5
3.1. Begriff Konsolidierung 5
3.2. Exkurs: Gestaltungsmöglichkeiten durch Konzernleitung 6
3.3. Konsolidierungskreis 6
3.3.1. Konsolidierungswahlrechte 7
3.3.2. Konsolidierungsverbot 7
3.3.3. Vergleich Konsolidierungskreis nach HGB, IAS und US- 8
GAAP
3.4. Unternehmenserwerb 9
3.5. Konsolidierungsmethoden 10
3.5.1. Kapitalkonsolidierung 11
3.5.1.1. Vollkonsolidierung 11
3.5.1.1.1. Erwerbsmethode 12
3.5.1.1.2. Interessenzusammenführungsmethode 13
3.5.1.2. Quotenkonsolidierung 14
3.5.1.3. Equity-Methode 15
-IV- Abbildungsverzeichnis
Seite
Abb. 1 Konzernarten 3
Abb. 2 Konsolidierungsmethoden im Konzernabschluss 11
Abb. 3 Schema zur Berechnung des Equity-Wertansatzes 15
-V- Tabellenverzeichnis
Seite
Tab. 1 Konsolidierungspflicht, -wahlrecht und -verbot im Vergleich zwischen 9 HGB, IAS und US-GAAP
Tab. 2 Konzernbeziehungen und Konsolidierungsweise nach HGB 10
Tab. 3 Ausweis von Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss 18
Tab. 4 Beispiel zur Umsatzrentabilität bei verschiedenen Konsolidierungs-22 methoden
-VI- Abkürzungsverzeichnis
AaG Anteile anderer Gesellschafter Abs. Absatz Abschn. Abschnitt AG Aktiengesellschaft Anlagev. Anlagevermögen assoz. assoziiert Aufw. Aufwand betr. betrieblicher Bil. Bilanz bzw. beziehungsweise d.h. das heißt DAX Deutscher Aktien Index div. diverse EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche f folgende ff fortfolgende GE Geldeinheiten Gew. Gewinn gez. gezeichnetes GFW Geschäfts- und Firmenwert GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GoB Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung GuV Gewinn- und Verlustrechnung HBII Handelsbilanz II HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber i.V.m. in Verbindung mit IAS International accounting standards Jahresüb. Jahresüberschuss Kap Kapital KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien Kons. Konsolidierung
-VII-m.E. meines Erachtens RL Rücklagen S. Seite SFAS Statement of Financial Standards sog. so genannte/n sonst. sonstige Tab. Tabelle TransPuG Transparenz- und Publititätsgesetz TU Tochterunternehmen Tz. Textziffer u.a. unter anderem u.U. unter Umständen Umb. Umbuchung Umlv. Umlaufvermögen US-GAAP United States - Generally Accepted Accounting Principles v.U. verbundenes Unterenehmen Verbindl. Verbindlichkeiten vgl. vergleiche
-1- 1.Einleitung
Der Zusammenschluss von Unternehmen hat in der heutigen Wirtschaft eine herausragende Rolle erlangt. So gab es bis zum Beginn der 90er Jahre einen starken Hang zur Diversifikation, um die geschäftlichen Risiken breit zu „streuen“. In den 90er Jahren wurde diese Entwicklung teilweise rückgängig gemacht und es fand eine Konzentration auf die Kernkompetenzen (core competencies), welche noch immer anhält, statt. Dabei werden Unternehmen, welche nicht in das Portfolio eines Konzerns passen, verkauft und dafür andere Unternehmen, bei denen die Realisation von Synergieeffekten oder Skaleneffekte (economies of scale) zu erwarten sind, aufgenommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Unternehmen zu 100% übernommen werden muss. Welche Strategie auch immer mit einer Beteiligung oder Übernahme verfolgt wird, es wird auf jeden Fall eine Veränderung in der Konzernbilanz stattfinden. Für den Bilanzleser ergeben sich daraus weitreichende Konsequenzen. Dies soll Thema der vorliegenden Arbeit sein.
Dazu erfolgt zunächst eine Darstellung des Begriffes Konzern und daran anschließend eine Betrachtung, welche Unternehmen überhaupt zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind. Wenn eine Konzernrechnungslegungspflicht vorliegt, so sind die einzelnen Konzernunternehmen auf eine bestimmte Art und Weise in den Konzernabschluss aufzunehmen. Mit diesen sog. Konsolidierungsmethoden und den Konsequenzen für den Bilanzleser beschäftigt sich der Hauptteil dieser Arbeit. Anschließend erfolgt eine Darstellung zur Konzernbilanzanalyse. Den Abschluss der Arbeit bildet dann die Schlussbetrachtung.
Auf eine vollständige Darstellung der Funktionsweise der Konsolidierungsmethoden wurde verzichtet, da dies den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde. Lediglich deren bilanzielle Auswirkungen wurden erläutert, um die Konsequenzen für den Bilanzleser darzustellen.
Auf eine Beschreibung der Auswirkungen der Schuldenkonsolidierung wird verzichtet, da diese zwischen den Rechnungslegungsstandards bzw. zwischen den Konsolidierungsmethoden auf die Konzernbilanz nicht sehr unterschiedlich sind. Auf die Angabe von Paragraphen und Gesetzesgrundlagen wurde ebenso weitestgehend verzichtet. Lediglich bei grundlegenden Regelungen wurden die Paragraphen angegeben, um dem Leser ein eventuelles Nachschlagen im Gesetzestext zu ermöglichen.
-2-Hinter den Überschriften sind teilweise Nummern, eingeschlossen in Brackets zu finden. Diese weisen auf ein Beispiel zu der jeweiligen Konsolidierungsmethode, welches im Anhang 2 zu diesem Aufsatz zu finden ist, hin.
-3- 2.Grundlagen
2.1. Begriff Konzern und Konzernarten
In einem Konzern sind rechtlich selbstständige Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst 1 . Der Begriff des Konzerns ist in §18 AktG geregelt. Durch die einheitliche Leitung werden rechtlich selbstständige Unternehmen zu einer vereinigt 2 . wirtschaftlichen Einheit Es wird unterschieden zwischen
Gleichordnungskonzernen und Unterordnungskonzernen, welche wiederum in Faktische, Vertrags- und Eingliederungskonzerne unterteilt werden. Einen Überblick hierzu gibt die folgende Abbildung:
Abb.1: Konzernarten
Quelle: Wöhe, Einführung, S. 334
Bei einem Unterordnungskonzern besteht ein Abhängigkeitsverhältnis, welches die Grundlage für eine einheitliche Leitung darstellt. Bei einem Gleichordnungskonzern besteht kein solches Abhängigkeitsverhältnis und die einheitliche Leitung ist nicht näher umschrieben, so dass sie anhand allgemeiner rechtlicher Vorschriften von Fall zu Fall festzustellen ist 3 . Der Konzernabschluss setzt sich aus der Konzernbilanz, der Konzernerfolgsrechnung und dem Konzernanhang zusammen. 4
2.1.1. Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung
Die Definition des Konzerns nach § 18 AktG ist für die Bestimmung der Rechnungslegungspflicht nicht vollständig übertragbar, da nicht alle Konzerne verpflichtet sind, einen Konzernabschluss aufzustellen. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht laut § 290 Abs. 1 HGB, wenn wenigstens
1 Küting/Weber, Handbuch, Band II, S. 290
2 Wöhe, Einführung, S. 333
3 Kresse, Bilanz S. 96
4 Wöhe, Einführung, S. 1.025
-4-ein Tochterunternehmen unter einheitlicher Leitung eines Mutterunternehmens steht. Dabei muss das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft, d.h. eine Aktiengesellschaft (AG), eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 5 , mit Sitz im Inland, sein. Weiterhin muss das Mutterunternehmen eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB an dem Tochterunternehmen besitzen. Im Zweifel gilt eine Beteiligungsabsicht als gegeben, wenn sich 20% der Anteile im Besitz des Mutterunternehmens befinden 6 . Nach § 290 Abs. 2 HGB ergibt sich die Pflicht zur Konzernrechnungslegung auch dann, wenn dem Mutterunternehmen die rechtliche Beherrschungsmöglichkeit zusteht, unabhängig davon, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht. 7 Die rechtliche Beherrschungsmöglichkeit ist gegeben, wenn dem Mutterunternehmen
- die Mehrheit der Stimmrechte zusteht,
- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzurufen, zusteht und sie Gesellschafter ist oder
- auf Grund eines Beherrschungsvertrages oder einer Satzungsbestimmung des Tochterunternehmens das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben.
Dieses Konzept wird auch als Control-Konzept bezeichnet.
2.1.2. Befreiung von der Konzernrechnungslegung
Es wird zwischen sachlichen und größenabhängigen Befreiungen unterschieden. Eine größenabhängige Befreiung ist in § 293 HGB vorgesehen. Die sachlichen Befreiungen sind in den §§ 291 bis 292a HGB vorgesehen. Hierauf soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, da dies nicht Hauptgegenstand dieser Arbeit ist. In § 292a HGB wird darauf abgestellt, dass ein Mutterunternehmen, welches an einem organisierten Markt im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes gelistet ist, seinen Konzernabschluss nach anderen international anerkannten Rechnungslegungs-grundsätzen aufstellen kann. Dies ist deswegen von Bedeutung, weil damit die Konzernabschlüsse dieser Unternehmen nach den Vorschriften der IAS und US-GAAP legitimiert werden, was die Fülle der Bilanzierungsmethoden erheblich ausdehnt und eine weitgehende Kenntnis dieser Rechnungslegungsvorschriften voraussetzt.
5 Bestmann, Kompendium, S. 25ff
6 Kremin, International, S. 113
7 Wöhe, Einführung, S. 1.032ff
-5-Die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten dieser Rechnungslegungsvorschriften erschweren jedoch nicht nur den Vergleich der Abschlüsse auf internationaler, sondern auch auf nationaler Ebene. 8
2.2. Exkurs: DAX 30 Unternehmen
Die im DAX gelisteten Konzerne erstellen ihren Jahresabschluss mittlerweile fast alle nach US-GAAP oder IAS. Dies geschieht durch einen dualen Konzernabschluss, in dem die Wahlrechte nach dem HGB so ausgeübt werden, dass sie den Vorschriften nach dem jeweiligen internationalen Rechnungslegungsstandard entsprechen, was sich in der Praxis als sehr schwer praktikabel erweist. Eine weitere Möglichkeit ist ein paralleler Abschluss, bei dem dass Unternehmen einen Abschluss nach HGB und nach US-GAAP oder IAS aufstellt. Die dritte Möglichkeit ist ein befreiender Konzernabschluss nach § 292a HGB, wie im vorherigen Punkt dargestellt. 9 Diese Entwicklung trägt der zunehmenden Internationalisierung und dem Zusammenwachsen der verschiedenen nationalen Kapitalmärkte zu einem globalen Markt Rechnung. 10
Eine Übersicht über die Rechnungslegung nach IAS, US-GAAP und HGB der DAX 30 Unternehmen gibt Anhang 1 zu diesem Aufsatz.
3. Konsolidierungsmaßnahmen im Konzernabschluss
3.1. Begriff Konsolidierung
Unter einer konsolidierten Bilanz wird die Zusammenfassung der Einzelbilanzen sowie der Gewinn- und Verlustrechnungen von Unternehmungen, die zu einem Konzern gehören, verstanden. 11
Eine Addition der einzelnen Bilanzen der Tochterunternehmen führt zu einer Gemeinschaftsbilanz. Diese ist nicht geeignet, Einblicke in die wirtschaftliche Lage eines Konzerns zu geben. Die konsolidierte Bilanz besteht zwar ebenso aus den Einzelbilanzen der zum Konzern gehörenden Unternehmen, weicht aber von einer durch bloße Aufrechnung ermittelten Gemeinschaftsbilanz, dadurch ab, dass die einzelnen Positionen, die eine Folge der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Konzernunternehmen sind, gegeneinander aufgerechnet werden. Somit wird eine Verlängerung der Bilanzsumme und eine Doppelzählung vermieden. Die
8 Küting/Weber, Bilanz, S. 546
9 Kremin, International, S. 7
10 Küting/Weber, Bilanz, S. 546
11 Gabler, Wirtschaftslexikon, S. 2.208
-6-Konsolidierung ist notwendig, weil aus den Einzelbilanzen der Gesellschaften die tatsächliche wirtschaftliche Lage, aufgrund der zwischen den Gesellschaften getätigten Umsätze, nicht zu erkennen ist. Daraus folgt, dass Gewinne oder Verluste einer Gesellschaft des Konzens nicht unbedingt Gewinne oder Verluste des gesamten Konzerns sind. 12
3.2. Exkurs: Gestaltungsmöglichkeiten durch Konzernleitung
An dieser Stelle ergibt sich auch das Problem der Verrechnungspreise für Leistungen zwischen den einzelnen Gesellschaften, welches insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung immer wieder zu Diskussionen führt. Zwar sind speziell internationale Konzernverrechnungspreise durch die GoB und gesetzlichen Vorschriften, wie dem Außenwirtschaftsgesetz beschränkt, dennoch gibt es Ermessensspielräume. 13 Somit kann es zu Gewinn- und Liquiditätsverlagerungen kommen, welche zwar keinen Einfluss auf die Höhe des Gewinns in der Konzernbilanz, wohl aber in den Einzelbilanzen der Gesellschaften haben. Außerdem kann die Konzernleitung bestimmte Zahlungsziele bei den Konzerngesellschaften veranlassen, was Auswirkungen auf die Liquidität zum Bilanzstichtag hätte. 14 Dies zeigt, das selbst wenn neben dem Konzernabschluss auch die Einzelabschlüsse der Gesellschaften vorliegen, eine Analyse der Gewinnbeiträge der einzelnen Gesellschaften immer eine gewisse Unsicherheit mit sich bringt.
3.3. Konsolidierungskreis
„Der Konsolidierungskreis regelt die Frage, welche Unternehmen in einem Konzernabschluss einzubeziehen sind und welche nicht.“ 15 Im Konzernabschluss werden alle Konzernunternehmen konsolidiert, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland oder Ausland haben. Es gilt das Weltabschlussprinzip nach § 294 HGB. Ausnahmen davon bilden bestimmte Tochterunternehmen, für die ein Konsolidierungswahlrecht oder ein Konsolidierungsverbot besteht. 16 Eine Konsolidierungspflicht besteht für alle Unternehmen, die zur
Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, d.h. die die nach § 290 HGB aufgestellten Kriterien, wie in Punkt 2.1.1. beschrieben, erfüllen.
12 Wöhe, Einführung, S. 1.025
13 Busse von Colbe, Rechnungswesen, S. 731
14 Wöhe, Einführung, S. 1.026
15 Auer, Rechnungslegung, S. 353
16 Kresse, Bilanz, S. 100
-7-Für den Bilanzleser gilt es darüber hinaus darauf zu achten, ob Konsolidierungswahlrechte oder Konsolidierungsverbote, wie im folgenden beschrieben, in der Konzernrechnungslegung vorliegen.
3.3.1. Konsolidierungswahlrechte
Laut § 296 HGB braucht ein Tochterunternehmen nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Mutterunternehmen wird erheblich und ausdauernd in der Ausübung der Rechte in Bezug auf das Vermögen und die Geschäftsführung des Tochterunternehmens beschränkt.
- Die erforderlichen Angaben für die Aufstellung des Konzernabschlusses sind nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten.
- Die Anteile des Tochterunternehmens werden ausschließlich zur Weiterveräußerung gehalten.
- Ein Tochterunternehmen ist für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung.
Konsolidierungswahlrechte müssen laut § 296 Abs. 3 HGB im Anhang zur Konzernbilanz begründet werden.
Eine solche Begründung gibt dem Bilanzleser somit einen ersten Hinweis auf diesbezügliche Maßnahmen. Dies ermöglicht es, bei einer Bilanzanalyse die Tatsache, dass ein Konsolidierungswahlrecht dazu geführt hat ein Tochterunternehmen nicht im Konzernabschluss voll zu konsolidieren, zu berücksichtigen. Der Umfang und die Auswirkungen dieses Wahlrechtes werden jedoch in der Regel nicht bekannt sein, da die Einzelabschlüsse dem Konzernabschluss nicht beigefügt werden müssen, so dass die Unsicherheit über die Höhe der im bilanzanalytischen Sinne zu verändernden Bilanzposten steigt 17 . Des weiteren ist zu beachten, dass das Tochterunternehmen in diesem Fall zwar nicht vollkonsolidiert wird, jedoch auf Basis einer der anderen noch vorzustellenden Methoden oder als Beteiligung im Konzernabschluss erscheinen kann. 18
3.3.2. Konsolidierungsverbot
Im § 295 HGB sind die Konsolidierungsverbote geregelt. Ein Konsolidierungsverbot besteht, wenn sich die Tätigkeit des Tochterunternehmens von der Tätigkeit aller
17 Gräfer/Scheld, Konzern, S. 49
18 Auer, Rechnungslegung, S. 354
-8-anderen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen derart unterscheidet, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch die Einbeziehung nicht mehr realisiert werden kann. Eine unterschiedliche Tätigkeit ist gegeben, wenn das Mutterunternehmen ein Industrie-oder Dienstleistungsunternehmen und das Tochterunternehmen eine Bank oder Versicherung ist und umgekehrt. Als unterschiedliche Tätigkeiten gelten nicht Industrie- und Dienstleistungsunternehmen. 19 Die Gründe für die Nichteinbeziehung eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss müssen im Konzernanhang angegeben werden. Darauf weist § 295 Abs. 3 HGB ausdrücklich hin.
Bei einem Konsolidierungsverbot sollte angegeben werden, warum und in welchen Posten des Konzernabschlusses die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns bei einer Einbeziehung beeinträchtigt würde. 20 Ist dies nicht der Fall, so stellt sich auch hier die Frage nach der Aussagefähigkeit des vorliegenden Konzernabschlusses. In § 295 HGB Abs. 3 Satz 2 wird verlangt, dass der Einzelabschluss einer nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Tochtergesellschaft gemeinsam mit dem Konzernabschluss zum Handelsregister eingereicht werden muss. Da das Handelsregister ein öffentliches Register 21 ist, stehen zwar jedem externen Betrachter die Daten nun zur Verfügung, jedoch ist nicht bekannt, in welchem Umfang, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Konzernunternehmen gegeneinander aufgerechnet werden müssten. Außerdem heißt Konsolidierungsverbot nicht, dass das Tochterunternehmen gar nicht im Konzernabschluss auftaucht. Es erfolgt lediglich wie bei dem Konsolidierungswahlrecht keine Vollkonsolidierung, sondern eine Konsolidierung nach einer anderen Methode, welche weiter unten noch vorgestellt wird. 22
3.3.3. Vergleich Konsolidierungskreis nach HGB, IAS und US-GAAP Nach den international gültigen Rechnungslegungsstandards sind die Kriterien für das Vorliegen einer Konsolidierungspflicht, eines Konsolidierungswahlrechts oder eines Konsolidierungsverbots sehr unterschiedlich. Einen Vergleich zwischen HGB, IAS und US-GAAP liefert die folgende Tabelle.
19 Auer, Rechnungslegung, S. 356
20 Wöhe, Einführung, S. 1.036
21 Gabler, Wirtschaftslexikon, S. 1.712
22 Auer, Rechnungslegung, S. 354
Quelle: Auer, Rechnungslegung, S. 357
Bezüglich des Konsolidierungskreises stimmen die Vorschriften nach IAS und US-GAAP weitestgehend überein. Die Abweichung zu den Regelungen nach HGB ist jedoch beträchtlich, was die Vergleichbarkeit der Bilanzen nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften erschwert. Es ist darauf zu achten, nach welchen Vorschriften ein Konzernabschluss aufgestellt wurde und welche Tochterunternehmen tatsächlich vollkonsolidiert wurden.
3.4. Unternehmenserwerb
Beim Kauf eines Unternehmens wird zwischen dem sog. "asset deal“ und dem sog.“share deal“ unterschieden.
Bei einem „asset deal“ werden die erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden durch Einzelrechtsnachfolge auf den neuen Rechtsträger, also das Käuferunternehmen übertragen. 23 In diesem Fall werden die Anschaffungskosten der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden durch die Zahlung eines Kaufpreises auf eine neue Basis gestellt. Dadurch können vom übernommenen Unternehmen selbst hergestellte, bisher nicht aktivierungsfähige immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden. Außerdem können stille Reserven aufgelöst werden. Ein über diese Beträge hinaus gezahlter Kaufpreis kann als entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert, sog. derivativer Firmenwert, aktiviert werden. 24 Ein „share deal“ wird durch den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen begründet. Die rechtliche Identität des übernommenen Unternehmens bleibt somit
23 Hölters, Unternehmenskauf, S. 322
24 Coenenberg, Jahresabschluß, S. 568
-10-bestehen. 25 Es liegt eine wirtschaftliche Einheit, zweier rechtlich selbstständiger Unternehmen, vor. Der bezahlte Kaufpreis wird im Einzelabschluss des Erwerbers als ein Vermögensgegenstand ausgewiesen, da es sich hier um eine Beteiligung handelt. Eine Konsolidierung ist nur im Falle eines share deals, nicht jedoch bei einem asset deal notwendig. 26
Der Unternehmenserwerb mittels eines share deal wird auch als Erwerbsmethode bezeichnet, welche später noch genauer beschrieben wird.
3.5. Konsolidierungsmethoden
Während der Konsolidierungskreis die Frage regelt, welche Unternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, regeln die Konsolidierungsmethoden die Frage nach dem wie. An die jeweiligen Konsolidierungswahlrechte und
Konsolidierungsverbote sind, wie weiter oben bereits angedeutet, bestimmte Konsolidierungsmethoden gebunden. 27 Einen Überblick über die Einbeziehungsgründe in den Konzernabschluss und die entsprechenden Konsolidierungsmethoden nach HGB gibt die folgende Abbildung.
Quelle: Kremin, International, S. 114
25 Hölters, Unternehmenskauf, S. 322
26 Coenenberg, Jahresabschluß, S. 568
27 Auer, Rechnungslegung, S. 358
-11-Diese Konsolidierungsmethoden lassen sich nach dem folgenden Schema weiter unterteilen.
Abb.2: Konsolidierungsmethoden im Konzernabschluss
Quelle: Coenenberg, Jahresabschluß, S. 571
Nach den internationalen Konzernrechnungslegungsvorschriften IAS und US-GAAP werden Tochterunternehmen (subsidiaries) ebenfalls vollkonsolidiert. Ein Wahlrecht gibt es nach IAS bei Joint Ventures zwischen Quotenkonsolidierung und Equity-Methode, während nach US-GAAP die Equity-Methode vorgeschrieben ist. Die Equity-Methode ist nach IAS und US-GAAP in der Regel bei assoziierten Unternehmen (associates) anzuwenden, wenn die Beteiligungsquote zwischen 20% und 50% beträgt und ein maßgeblicher Einfluss (significant influence) auf das Unternehmen ausgeübt wird. 28
Im Folgenden werden zuerst die Konsolidierungsmethoden nach HGB und deren Konsequenzen dargestellt und daran anschließend die Konsequenzen nach IAS und US-GAAP.
3.5.1. Kapitalkonsolidierung
3.5.1.1. Vollkonsolidierung
Die Vollkonsolidierung unterteilt sich in zwei Konsolidierungsmethoden, die Erwerbsmethode, welche sich wiederum in die Buchwertmethode und die Neubewertungsmethode unterteilen lässt, und die Interessenzusammenführungsmethode.
28 Coenenberg, Jahresabschluß, S. 571
Arbeit zitieren:
Steffen Kolod, 2003, Konsolidierungsmethoden im Konzernabschluss nach HGB IAS und US-GAAP und Konsequenzen für den Bilanzleser [Hausarbeit plus Präsentation], München, GRIN Verlag GmbH
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