Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Areal- und Objektnetze 2
2.1 Begrifflichkeiten 2
2.2 Objektnetze i.S.d. §110 I EnWG 4
2.2.1 Betriebsnetze 4
2.2.2 Dienstleistungsnetze 6
2.2.3 Eigenversorgungsnetze 8
2.2.4 Objektnetzantrag gem. §110 IV EnWG 10
2.2.5 Sonstige Voraussetzungen für Objektnetzbetreiber 12
2.3 Arealnetze 13
2.3.1 Fallkonstellationen der Arealnetze 16
3 Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes 18
3.1 Das Rechtsbeschwerdeverfahren 18
3.2 Die Entscheidung des EuGH 20
3.3 Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden 23
3.3.1 Folgen für §110 I 1 EnWG 23
3.3.2 Folgen für §110 I 2 EnWG 24
3.4 Diskussion über den Beschluss des OLG Dresden 26
3.5 Vollständige Unanwendbarkeit der Betriebsnetzregelung 30
3.6 Übertragbarkeit des Urteils auf §110 I 2, 3 EnWG 32
4 Das neue Energiebinnenmarktkonzept 35
4.1 Geschlossene Verteilernetze i.S.d. Art. 28 EltRL und GasRL 35
4.1.1 Begrenzung auf Industrie- und Gewerbegebiete 35
4.1.2 Das Kriterium der geographischen Begrenzung 36
4.1.3 Die Einschränkung für Haushaltskunden 37
4.1.3.1 Die gelegentliche Nutzung des Verteilernetzes 38
4.1.3.2 Die geringe Anzahl der Haushaltskunden 39
4.1.4 Die Verknüpfung der Tätigkeiten oder Produktionsverfahren 40
4.1.5 Die direkte Energieversorgung konzernverwandter Netze 41
4.2 Privilegierungsumfang der Art. 28 II EltRL und GasRL 44
4.2.1 Ausgleichsleistungen der Netzbetreiber i.S.d. EltRL 44
4.2.2 Freistellung von der Ex-ante- Netzentgeltgenehmigung 45
4.3 Die Vereinbarkeit des §110 I EnWG mit dem neuen Energiebinnenmarktkonzept 47
5 Folgen für Arealnetzbetreiber 48
6 Ausblick 49
Anhang 1
Abbildung 1 Anhang 2
Rechtsgrundlagen für Objektnetze im Rahmen des Dritten Energiebinnenmarktpakets Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden war im Jahre 2006 mit einem Rechtsstreit zwischen dem Energieversorgungsunternehmen 1 citiworks AG und dem als Landesregulierungsbehörde tätigen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit in Sachsen betraut. Durch den Bescheid vom 12. Juli 2006 hatte die Landesregulierungsbehörde Sachsen das Energieversorgungsnetz der Flughafen Leipzig/Halle GmbH (FLH) als Objektnetz i.S.d. §110 1, 2 EnWG anerkannt. Die citiworks AG belieferte seit dem Jahr 2004 einige, auf dem Flughafengelände ansässige Unternehmen und wurde a.G. des Objektnetzstatus der FLH vom Netzzugang ausgeschlossen. 2 Dagegen legte sie am 17. Juli 2006 Beschwerde am OLG Dresden mit dem Hinweis darauf ein, dass die Objektnetzregelung des §110 I 1 EnWG nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sei. Da das OLG Dresden zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls Zweifel an der Europarechtskonformität dieser Regelung hatte, legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gem. Art. 234 EGV, die Frage zur Vorabentscheidung vor. 3 Dieser urteilte, dass „[...] Art. 20 I der Richtlinie 2003/54/EG [..] einer Bestimmung wie § 110 I 1 [...] EnWG entgegensteht, nach der bestimmte Betreiber von Energieversorgungsnetzen von der Verpflichtung, Dritten freien Netzzugang zu gewähren, ausgenommen sind [...]“. 4 Infolge dieses Urteils entstanden unter Rechtswissenschaftlern und auch Netzbetreibern (NB) Fragen hinsichtlich einer teilweisen oder vollständigen Europarechtswidrigkeit des §110 EnWG, sondern auch einer etwaigen Nachfolgeregelung. Nach einer einleitenden Beschreibung der Areal- und Objektnetze, werden u.a. das Urteil des EuGH, der daraus folgende Beschluss des OLG Dresden und das neue Energiebinnenmarktkonzept thematisiert, um Antworten auf diese Fragen geben zu können.
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1 vgl. §3 Nr.18 EnWG
2 vgl. §110 I Hs.1 EnWG
3 Beschluss des OLG Dresden, Az. W 1109/06 Kart, S.4
4 Urteil des EuGH (Dritte Kammer), C-439/06
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2 Areal- und Objektnetze
2.1 Begrifflichkeiten
Grundsätzlich wird für Energieanlagen zwischen Direktleitungen, Kunden-und Speicheranlagen, sowie Energieversorgungsnetzen differenziert. 5 Dabei umfasst der Begriff der Energie sowohl Elektrizität, als auch Gas. 6 Unter einer Direktleitung fasst der Gesetzestext drei verschiedene Fallkonstellationen zusammen. Erstens, wenn ein einzelner Kunde 7 mit nur einem Produktionsstandort verbunden wird. Zweitens, wenn ein Elektrizitäts-versorgungsunternehmen und ein Stromversorger zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, dem Tochterunternehmen oder deren Kunden verbunden werden und drittens, wenn eine zusätzliche, zum bestehenden Verbundnetz errichtete Gasleitung, der Versorgung einzelner Kunden dient. 8
Des Weiteren ist der Begriff der Kundenanlage zu erläutern. Bei dieser energietechnischen Anlage handelt es sich um die Gesamtheit verschiedener netztechnischer Elemente, wie z.B. Zählanlagen oder Hausanschlusssicherungen, welche die Grenze zwischen vorgelagertem Energie-versorgungsnetz und der Energieentnahmestelle eines Letztverbrauchers 9 bilden. Dabei ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine solche Kundenanlage durch den weiteren Ausbau und Anschluss mehrerer Letztverbraucher als Netz definiert werden könnte. Denkbar sind solche Fälle z.B. für Anlagen, die auf großen Werksgeländen installiert und fortlaufend ausgebaut wurden.
Die soeben dargestellten Direktleitungen und Kundenanlagen sind, wie auch Speicheranlagen, nicht nach §110 EnWG privilegierungsfähig, 10 d.h. sie werden nicht durch §110 EnWG vor der Anwendung umfangreicher Pflichten, die das EnWG insbes. für Netzbetreiber (NB) vorsieht, geschützt. Speicheranlagen sind gemäß §3 Nr.31 EnWG solche Anlagen, die einem Gasversorgungsunternehmen gehören oder von einem solchen zur Speicherung von Gas betrieben werden. """""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""" "
5 vgl. Riedel / Schroeder-Czaja / Jacobshagen, Objekt- und Arealnetze, S.52
6 vgl. §3 Nr.13 EnWG
7 vgl. §3 Nr.24 EnWG
8 vgl. §3 Nr.12 EnWG
9 vgl. §3 Nr.25 EnWG
10 Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.1
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Die Direktleitungen und auch Kunden- und Speicheranlagen werden durch den Gesetzestext definitionsgemäß vom Begriff des Netzes abgegrenzt. Ein Netz liegt dem Gesetzestext zufolge nur dann vor, wenn die Gesamtheit aller miteinander verbundener Anlagen, dem Transport von Energie dienen. Ferner ist das Netz als Versorgungsnetz zu deklarieren, wenn darüber andere, vom NB verschiedene, Kunden mit Energie versorgt werden. 11 Demzufolge umfasst der Begriff des Energieversorgungsnetzes „Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen“. 12 Nur diese können unter Berücksichtigung verschiedener Anforderungen gem. §110 EnWG als Objektnetze bezeichnet werden und infolgedessen privilegierungsfähig sein, sprich, sich den Anforderungen des EnWG- Pflichtenkataloges entziehen.
Bezogen auf Objektnetze umfasst dieser die Teile 2 und 3, sowie die §§4, 52 und 92 des EnWG. 13 Diese legen die Rechtspflichten der Entflechtung, 14 der Regulierung des Netzbetriebes, 15 der Genehmigung des Netzbetriebes, 16 sowie der Meldepflichten bei Versorgungsstörungen 17 und die des Beitrages 18 fest. Darüber hinaus unterliegen Objektnetzbetreiber auch weiterhin den §§49 ff. EnWG, welche die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energie-versorgung, sowie die Missbrauchsaufsicht i.S.d. des allgemeinen Kartellrechts regeln. 19 Unberührt bleibt jedoch auch für Energieversorgungsunternehmen §5 EnWG. So müssen diese, wie auch Objektnetzbetreiber, die Energielieferungen an ihre Letztverbraucher unverzüglich der Regulierungsbehörde anzeigen. 20
Im Folgenden werden, beginnend mit den hierarchisch gegliederten Begrifflichkeiten, die für eine Objektnetzprivilegierung nach §110 I EnWG nötigen Anforderungen an Energieversorgungsnetze, erläutert. Dabei soll das im Anhang dargestellte Organigramm den beschriebenen Aufbau
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11 vgl. §3 Nr.36 EnWG
12 vgl. §3 Nr.16 EnWG
13 vgl. §110 I Hs.1 EnWG
14 vgl. Teil 2, §§6 bis 10 EnWG
15 vgl. Teil 3, §§11 bis 35 EnWG
16 vgl. §4 EnWG
17 vgl. §52 EnWG
18 vgl. §92 EnWG
19 Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.7
20 vgl. §5 S.1 EnWG
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"
visualisieren. 21 Wie in Abb.1 zu sehen ist, bestehen auf Seiten der Energieversorgungsnetze sowohl Netze, die der allgemeinen Versorgung 22 dienen, als auch Individualnetze, die außerhalb der allgemeinen Versorgung liegen. Die Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung bedürfen einer Konzession, d.h., einer Genehmigung durch „die nach Landesrecht zuständige Behörde“ 23 , andernfalls stellen sie Arealnetze der allgemeinen Versorgung dar, da deren Existenz gerade keine Konzession voraussetzt. Auf Seiten der Individualnetze unterscheidet der Gesetzgeber zwischen objektlosen Individualnetzen, also solchen Netzen deren Aufgabe es eben nicht ist, einem bestimmten Objekt zu dienen und Objektnetzen i.S.d. §110 I EnWG. 24 In dieser Regelung unterscheidet das EnWG drei verschiedene Arten von Objektnetzen. Den sogenannten Betriebs- 25 , Dienstleistungs- und Eigenversorgungsnetzen. Im Folgenden sollen die Eigenschaften dieser Objektnetze näher erläutert werden.
2.2 Objektnetze i.S.d. §110 I EnWG
2.2.1 Betriebsnetze
Als Betriebsnetze definiert der Gesetzgeber „Energieversorgungsnetze, die sich auf einem räumlich zusammengehörendem Betriebsgebiet befinden“ und „überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu [..]“ 26 vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen 27 dienen. Das Tatbestandsmerkmal der räumlichen Zusammengehörigkeit eines Betriebsgebiets gilt nicht nur für industrielle Produktionsstätten, sondern auch für Dienstleistungsbetriebe, wie z.B. Flughäfen, Bahnhöfe oder Bürokomplexe. 28 Der Gesetzgeber ersetzte in der Neufassung des EnWG im Jahre 2005 ganz bewusst den Wortlaut des „zusammenhängenden“ durch den des „zusammengehörenden“ Betriebsgebiets, 29 da es so für die Objektnetzausnahme i.S.d. §110 I 1 EnWG unerheblich ist, ob sich
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21 siehe Anhang 1, S.52
22 vgl. §3 Nr.17 EnWG
23 §4 I EnWG
24 de Wyl / Becker, ZNER 2006, Heft 2, S.101 f.
25 auch: „Unternehmensnetze“, vgl. de Wyl / Becker, ZNER 2006, Heft 2, S.101 f.
26 vgl. §110 I 1 EnWG
27 vgl. §3 Nr.38 EnWG
28 Danner / Theobald, Energierecht, 61. Ergänzungslieferung 2008, Rn.14
29 BT-Drs. 15/5736 (neu), S.7
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ein Betriebsgebiet über mehrere Grundstücke erstreckt oder öffentliche Straßen, bzw. Wege dieses durchqueren. Entscheidend sind demnach nur die unternehmerische Zweckrichtung und eine funktionelle Verbindung zwischen den Grundstücken. 30
Neben der räumlichen Zusammengehörigkeit charakterisiert ein Betriebsnetz ferner, dass es „überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens [...]“ oder dem Transport zu verbundenen Unternehmen dient. 31 Diese Bedingung ist dann erfüllt, wenn der Objektnetzeigentümer die Energie selbst verbraucht, d.h. wenn das Energie verbrauchende Unternehmen und der NB eine juristische Person sind. Weiterhin dient es genau dann einem verbundenen Unternehmen, wenn andere, auf dem Betriebsgelände ansässige, verbundene Unternehmen über das Betriebsnetz mitversorgt werden. 32 Die Objektnetzausnahme des §110 I 1 EnWG setzt zusätzlich ein „Überwiegen“ voraus. Nach der Gesetzesbegründung kommt es dabei nicht auf die Anzahl der versorgten Unternehmen an, sondern auf den Umfang der Liefermengen. 33 Das bedeutet, dass der Anteil der transportierten Energie an das eigene Unternehmen größer sein muss, als der Anteil der an dritte Unternehmen transportiert wird. Der Gesetzgeber spricht hierbei von einer hinreichenden Prüfungssicherheit, wenn der NB für einen Zeitraum von drei Jahren für die Vergangenheit und die Zukunft darlegen kann, dass 60% der transportierten Energiemenge durch das eigene Unternehmen oder durch die verbundenen Unternehmen verbraucht wird. 34 Diese Prognosen müssen vor allem Veränderungen in der Kundenstruktur und das daraus resultierende Abnahmeverhalten berücksichtigen, da durch eventuelle Schwankungen das Tatbestandsmerkmal des Überwiegens nicht mehr erfüllt werden könnte. Nicht ausschlaggebend sind Veränderungen in der Gesellschafterstruktur des Unternehmens, dass das Energienetz betreibt. Denn die Betreiber eines solchen Netzes sind nicht die Gesellschafter in Person, sondern die Gesellschaft an sich, als juristische und somit rechtlich selbstständige Person. Somit
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30 Danner / Theobald, Energierecht, 61. Ergänzungslieferung 2008, Rn.14
31 vgl. §110 I 1 EnWG
32 Riedel / Schroeder-Czaja / Jacobshagen, Objekt- und Arealnetze, S.58
33 vgl. BT-Drs. 15/3917, S.75
34 Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.3 f.
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muss auch nur dieser Inhaber des Energie verteilenden Unternehmens sein, um letztendlich durch die Objektnetzausnahme des §110 I 1 EnWG privilegiert werden zu können. 35
2.2.2 Dienstleistungsnetze
Gleichberechtigt neben der gesetzlichen Ausnahme für Betriebsnetze steht diejenige der Dienstleistungsnetze i.S.d. §110 I 2 EnWG. Zwischen diesen beiden Ausnahmen besteht ausdrücklich kein Subsidiaritätsverhältnis, d.h., dass die Regelung der Dienstleistungsnetze nicht erst dann eintritt, wenn die Merkmale der Betriebsnetze nicht greifen. 36 Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Demnach sollen Versorgungskonstellationen wie etwa die des Dienstleistungsbereiches genauso behandelt werden, wie die der industriellen Arealversorgung, da eine Ungleichbehandlung ordnungspolitisch nicht vertretbar sei. 37
Als Dienstleistungsnetze versteht der Gesetzgeber räumlich zusammengehörende private Gebiete, die „dem Netzbetreiber oder einem Beauftragten dazu dienen, durch einen gemeinsam übergeordneten Geschäftszweck […] bestimmbare Letztverbraucher mit Energie zu versorgen“, vorausgesetzt der Geschäftszweck geht „über reine Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse“ hinaus und eine Anwendung der Teile 2 und 3, sowie der §§4, 52 und 92 des EnWG erschweren die Energieversorgung der bestimmbaren Letztverbraucher in unzumutbarer Art und Weise. 38 Im Folgenden sollen die fünf relevanten Tatbestandsmerkmale dieser Objektnetzausnahme näher erläutert werden.
Ähnlich wie bei Betriebsnetzen muss das Gebiet, auf dem die Energie trans-portiert wird, „räumlich zusammengehörend“ sein, jedoch mit dem Unterschied, dass sich ein Dienstleistungsnetz auf private Gebiete beschränkt. Dass Kriterium des privaten Gebietes ist dann gegeben, wenn es nicht „lediglich eine öffentlich- rechtliche Funktion erfüllt“, sondern wenn der mit dem Netzbetrieb verfolgte privat(-wirtschaftlich)e Zweck mit dem einer industriellen Nutzung vergleichbar ist. Das bedeutet, dass das Gebiet nicht jedermann """""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""" "
35 Danner / Theobald, Energierecht, 61. Ergänzungslieferung 2008, Rn.19
36 de Wyl / Becker, ZNER 2006, Heft 2, S.107
37 BR-Drs. 248/1/05, S.10
38 vgl. §110 I 2 EnWG
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uneingeschränkt zugänglich und es nicht ausschließlich dem Gemeingebrauch gewidmet sein darf, wie es z.B. bei öffentlichen Straßen oder Plätzen ist. 39 Dabei ist es für das Vorliegen eins Dienstleistungsnetzes i.S.d. §110 I 2 EnWG unerheblich, ob öffentliche Straßen oder Wege dieses durchqueren, da die Anwendbarkeit des §110 I 2 EnWG andernfalls vom Zufall des örtlichen Straßen- und Wegenetzes abhängen würde. 40 Des Weiteren ist es für die Objektnetzeigenschaft des §110 I 2 EnWG unerheblich, wenn der Eigentümer des Dienstleistungsnetzes eine Person des privaten Rechts ist, ganz im Gegensatz zu den Betriebsnetzen. 41 Somit käme auch eine natürliche Person als NB in Frage, was zur Folge hätte, dass generell alle „Gebiete“ Grundstücke zu qualifizieren wären, somit auch die der öffentlichen Hand. 42 Der NB kann zur Erfüllung seiner Pflichten überdies eine Hilfsperson beauftragen, die ihn rechtlich wirksam vertritt. 43 Wichtig dabei ist nur, dass beide Parteien während ihrer Tätigkeiten, sowohl als Energienetzbetreiber, als auch -lieferanten für die auf dem Gebiet ansässigen Letztverbraucher auftreten. 44
Des Weiteren stellt die Objektnetzausnahme des §110 I 2 EnWG verschiedene Anforderungen 45 an den gemeinsam übergeordneten Geschäftszweck, anhand dessen die Letztverbraucher bestimmbar sein sollen. Über den Geschäftszweck sollen sowohl der NB, bzw. dessen Beauftragter mit den auf dem Dienstleistungsnetz ansässigen Letztverbrauchern miteinander verb-unden sein, als auch die Letztverbraucher untereinander. Überdies muss der Geschäftszweck über reine Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse hinausgehen, was den Anwendungsbereich des §110 I 2 EnWG weiter eingrenzt, da es bei solchen Beziehungen regelmäßig an einem übergeordneten Geschäftszweck, der allen gemeinsam ist, fehlt. Der Geschäftszweck muss dabei vom NB und den Letztverbrauchern dauerhaft und gemeinschaftlich verfolgt werden. 46 Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn sie nach außen hin als Gemeinschaft auftreten um so ein gemeinsames Ziel """""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""""" "
39 Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.4
40 Riedel / Schroeder-Czaja / Jacobshagen, Objekt- und Arealnetze, S.62
41 Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.4
42 de Wyl / Becker, ZNER 2006, Heft 2, S.107
43 vgl. §662 ff. BGB
44 Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.4
45 vgl. §110 I 2 lit. a und lit. b EnWG
46 Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.4
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verfolgen zu können. 47 Bei einem Flughafen zeichnet sich dieser gemeinsam übergeordnete Geschäftszweck durch den Betrieb des Flughafens und dem daraus entstehendem Angebot an Waren- und Dienstleistungen aus. Letztlich stellt auch die Unzumutbarkeit der Geschäftserfüllung des NB, ein weiteres Tatbestandmerkmal für die Objektnetzausnahme des
§110 I 2 EnWG dar. Dies meint, dass der Geschäftszweck bei Anwendung des EnWG- Pflichtenkataloges in unzumutbarer Art und Weise erschwert werden müsse, damit der Energienetzbetreiber in den Genuss der Objektnetzprivilegierung gelangen könne. 48 Dies ist dann anzunehmen, wenn die Erschwernis einen „übermäßigen, nicht mehr zu rechtfertigenden Eingriff in seinen Rechts- und Interessenkreis zur Folge hat“. Also die Nachteile, der am Geschäftszweck Beteiligten, größer sind, als die Vorteile die der Allgemeinheit oder den betroffenen Letztverbrauchern, bei einer uneingeschränkten Anwendung des EnWG- Pflichtenkanons, entstünden. 49
2.2.3 Eigenversorgungsnetze
Den dritten Unterfall der Objektnetze stellen die sog. „Eigenversorgungsnetze“ i.S.d §110 I 3 EnWG dar. Wie auch Betriebs- und Dienstleistungsnetze muss sich das Eigenversorgungsnetz auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden. Nur mit dem Unterschied, dass es sich hierbei um ein „räumlich eng“ zusammengehörendes Gebiet handeln muss. 50 Daher sind öffentliche Wege und Straßen nur in geringem Maße zulässig, da sie „im Verhältnis zum Gesamteindruck nicht ins Gewicht fallen“ dürfen. 51 Damit sind z.B. landwirtschaftliche Nutzflächen, oder Siedlungen, die das Energie-versorgungsnetz durchqueren, nicht zulässig. 52 Jedoch ist es für das Vorliegen eines Eigenversorgungsnetzes unschädlich, wenn es sich nicht auf einem betrieblichen oder privaten Gebiet befindet. Vielmehr sei jegliche Art von Gebieten möglich. 53 Dieser recht offene Tatbestand des §110 I 3 EnWG wird jedoch durch die Begriffsbestimmung des §110 III EnWG eingegrenzt.
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47 de Wyl / Becker, ZNER 2006, Heft 2, S.107
48 vgl. §110 I 2 lit. b EnWG
49 Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.5
50 vgl. §110 I 3 EnWG
51 Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.5
52 Riedel / Schroeder-Czaja / Jacobshagen, Objekt- und Arealnetze, S.69
53 de Wyl / Becker, ZNER 2006, Heft 2, S.109
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Gemäß dieser Legaldefinition ist eine Eigenversorgung „die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung von bestimmbaren Letztverbrauchern errichtet und betrieben wird“. Die Versorgung wird dann als „unmittelbar“ bezeichnet, wenn die Energie aus den Erzeugungsanlagen direkt in das Objektnetz eingespeist wird und von dort aus an den Letztverbraucher gelangt. 54 Diese unmittelbare Eigenversorgung kann nur über zwei verschiedene Alternativen betrieben werden. Entweder über eine Eigenbedarfs- 55 oder eine Drittversorgungsanlage 56 . Der Begriff der Eigenbedarfsanlage wird in §3 Nr.13 EnWG näher beschrieben. Demnach darf diese nicht von einem Energieversorgungsunternehmen betrieben werden und nur die Menge an Elektrizität erzeugen, die den Eigenbedarf deckt. 57 Diese Definition schließt jedoch eine Gasversorgung aus, da der Tatbestand dieser Regelung ausschließlich die Versorgung durch Elektrizität vorsieht. Ferner schränkt der Begriff des „Eigenbedarfes“ die Anzahl der zu versorgenden Letztverbraucher ein. So darf die Anlage nur für die Versorgung eines Letztverbrauchers zuständig sein, eine Mitversorgung Dritter, z.B. der Bewohner von Nachbarhäusern, ist somit nicht erlaubt. Da sich der Letztverbraucher durch seine Eigenbedarfsanlage selbst versorgt, ist er nicht nur Verbraucher, sondern zugleich auch Betreiber dieser Anlage. 58 Er kann jedoch auch im Zuge des sog. „Contractings“ einen sachkundigen Dritten mit der Errichtung und dem Betrieb einer Energieerzeugungsanlage beauftragten. 59 Der Contractor versorgt den Letztverbraucher dann über einen vertraglich festgelegten Zeitraum mit elektrischer Energie. Wesentlich dabei ist, dass diese Drittversorgungsanlage auf dem Gebiet des Letztverbrauchers errichtet und betrieben wird. Eine Versorgung des Letztverbrauchers aus anderen Anlagen, die ein Dritter betreibt, z.B. aus Umspannanlagen, würde
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54 Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.5
55 vgl. §110 I 3 EnWG i.V.m. §110 III 1.Alt. EnWG
56 vgl. §110 I 3 EnWG i.V.m. §110 III 2.Alt. EnWG
57 vgl. §3 Nr.13 EnWG
58 Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.5
59 vgl. §110 III 2.Alt. EnWG
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ein Eigenversorgungsnetz ausschließen, die dieser Fall nicht mehr im Anwendungsbereich des §110 I 3 EnWG liegt. 60 Die ausschließliche oder überwiegende Versorgung des „bestimmbare(n) Letztverbraucher(s)“ 61 ist eine weitere, normative Voraussetzung für eine Drittversorgungsanlage. 62 Bereits bei Errichtung der Anlage muss der Letztverbraucher „nach objektiven Kriterien bestimmbar sein“. Dabei bezieht sich der Begriff des „bestimmbaren“ Letztverbrauchers nicht auf eine bestimmte Person. Der Begriff ist dabei vielmehr „funktional verbrauchsbezogen“ zu verstehen. Das bedeutet, dass die Person an sich wechseln kann, der Letztverbraucher i.S.e Verbrauchsstelle eines Konzernverbundes 63 jedoch gleich bleiben muss. 64 So kann z.B. die Person des Geschäftsführers wechseln, das Unternehmen an sich muss aber bestehen bleiben, um durch §110 I 3 EnWG privilegiert werden zu können.
Bezüglich der überwiegenden Versorgung muss ein Letztverbraucher der von der Möglichkeit der Drittversorgungsanlage Gebrauch macht, folglich ein „doppeltes Überwiegen“ vorweisen. 65 Denn einerseits muss das Eigen-versorgungsnetz „überwiegend der Eigenversorgung dienen“ 66 und andererseits müssen mindestens 50,1% der in der Drittversorgungsanlage erzeugten elektrischen Energie der Versorgung bestimmbarer Letztverbraucher dienen. 67
2.2.4 Objektnetzantrag gem. §110 IV EnWG
Durch die Regelung des Absatzes 4 entscheidet die Regulierungsbehörde auf Antrag, ob Objektnetze die Tatbestände des §110 I EnWG erfüllen und infolgedessen nicht der Regulierung des EnWG unterliegen. 68 Dabei stellte sich lange die Frage, ob diesem Antrag ein konstitutiver oder deklaratorischer Charakter zukommt. D.h. ob er eine rechtsbegründende oder rechtsbestätigende Wirkung hat. Im ersten Fall, in dem der Antrag als echter
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60 Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.6
61 vgl. §110 I 3 Hs.2 EnWG
62 vgl. §110 III Hs.2 EnWG
63 vgl. §3 Nr.38 EnWG i.V.m. Art. 3 II FKVO
64 Riedel / Schroeder-Czaja / Jacobshagen, Objekt- und Arealnetze, S.71
65 de Wyl / Becker, ZNER 2006, Heft 2, S.109
66 vgl. §110 I 3 EnWG
67 Merkblatt der Regulierungsbehörde für Anträge nach §110 IV EnWG, S.6
68 vgl. §110 IV EnWG
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