Inhalt
1. Kontext 3
2. Theorie 3
2.1 Gesellschaftsvertrag und Volkssouveränität 4
2.2 Gemeinwille, Sonderwille und Gesamtwille. 5
2.3 Demokratie. 6
2.4 Würdigung. 7
3. Praktische Umsetzung im Unterricht 10
4. Literaturverzeichnis 11
2
1. Kontext
Jean-Jacques Rousseau wurde 1712 im calvinistischen Genf, der kleinsten Republik Europas, geboren und verstarb 1778 in der Nähe von Paris. 1 Rousseau war bereits in der französischen Gesellschaft des Ancien Regime zu einer berühmten Figur der Aufklärung geworden und beeinflusste mit seinem Gesellschaftsvertrag, einer 1762 entstandenen Schrift, bis ins 20. Jahrhundert den Diskurs über die Demokratie. Die Aufmerksamkeit der gebildeten Welt zog Rousseau 1750 mit der Preisschrift der Akademie von Dijon „Discours sur les scienes et les arts“ und fünf Jahre später mit dem „Discours sur l`origine et les fondements de l`inégalité parmi les hommes“ auf sich, in welchem er seine Kulturkritik an der sich entfaltenden bürgerlichen Konkurrenzgesellschaft entwickelte. In seinen Schriften beklagte Rousseau das Elend des armen Volkes, geißelte die Zustände der zeitgenössischen Gesellschaft, kritisierte die Monarchie und den Adel. 2 Er griff den Fortschrittsglauben der Aufklärung an, da Vernunft, Wissenschaft und die Künste zur Umformung des ursprünglich natürlichen und tugendhaften Menschen zu einem lasterhaften, sittenlosen und rohen Wesen beitragen. Die Zivilisation bringt nicht Fortschritt, sondern Unheil, sodass die moderne Gesellschaft den ursprünglich guten und freien Menschen versklavt.
2. Theorie
Rousseaus Kritik an den gesellschaftlichen Zuständen gründet er auf die Lehre vom Naturzustand, in dem die Menschen friedlich zusammen gelebt hätten. Hier entwirft Rousseau einen Gegenentwurf zum Naturzustand in Hobbes Theorie, in welchem der Mensch dem anderem ein Wolf ist. Bei Rousseau wird der Mensch dies durch die Gesellschaft. Das Unheil beginnt mit der Eigentumsbildung, die zu sozialer Ungleichheit führt.
Der Mensch, der aus dem zivilisatorischen Prozess hervorgeht, ist für Rousseau nicht ein vernunftbegabtes Wesen, sondern ein entartetes Tier. 3 Im Naturzustand zeichnet Rousseau ein idyllisches Bild des natürlichen Menschen, der frei von allen zivilisatorischen Einflüssen friedlich und zufrieden lebt. Die einzige Sorge des solitär lebenden Menschen ist seine Selbsterhaltung. Der Mensch kennt weder Laster noch
1 Im Folgenden angelehnt an: Speth, Rudolf: Jean-Jacques Rousseau. In: Massing, Peter/ Breit, Gott-
hard (Hg.): Demokratie-Theorien. Von der Antike bis zur Gegenwart. Texte und Interpretationen. Bonn
2005, S.121.
2 Vgl. Schmidt, Manfred: Demokratietheorien. Eine Einführung. Opladen 2008, S.80.
3 Ebd., S.82.
3
Tugenden und lebt in diesem Zustand materiell autark und isoliert. Es gab keinerlei Fortschritt im Naturzustand, welcher durch Freiheit und Gleichheit gekennzeichnet ist. 4
Der Austritt aus dem Zustand der Gleichheit und Freiheit erfolgt nach Rousseau nicht freiwillig, sondern aufgrund des zufälligen Zusammentreffens mehrerer äußerer Ursachen, die der einzelne autark lebende Naturmensch nicht mehr allein bewältigen konnte. Rousseau beschreibt damit eine Verfalls- und Depravationsgeschichte. 5 Er ist sich jedoch bewusst, dass der Weg zurück in den vorgesellschaftlichen Zustand nicht mehr möglich ist. Daher entwirft er den Gesellschaftsvertrag. Mit dessen Hilfe soll ein staatlicher Zustand möglich werden, der den wahren Bedürfnissen der Menschen am nächsten kommt und ihnen zugleich ihre Freiheit zurückgibt. 6 Im Gesellschaftsvertrag geht es deshalb vorrangig um die Rechtmäßigkeit der politischen Ordnung und die Legitimierung der gesellschaftlichen Ketten. 7 Dies kann nach Rousseau nur durch die Vereinbarung aller mit allen geschehen, wodurch das Volk erst zum Volk wird. In der Lehre vom Gesellschaftsvertrag dominieren drei Denkfiguren. Die erste ist ein dem Hobbes´schen Staatsvertrag verwandter Entäußerungsvertrag, welcher die völlige Entäußerung jedes Mitglieds mit allen seinen Rechten an das Gemeinwesen als Ganzes vorsieht. 8 Dafür erhalten die Individuen das Recht auf den absoluten politischen Gehorsam aller anderen. 9 Sie sind Herrschaftsunterworfene und gleichberechtigte Herrschaftsteilhaber und gewinnen durch die Entäußerung ihrer ursprünglichen Freiheit ihre bürgerliche Freiheit. Die zweite Denkfigur ist die unveräußerliche, nicht delegierbare, unteilbare, absolute Volkssouveränität und die dritte die Unterscheidung zwischen Gemeinwillen, Sonderwillen und Gesamtwillen. 10
2.1 Gesellschaftsvertrag und Volkssouveränität
Der Vertragsgedanke und die Souveränitätslehre wurden während der europäischen Religions- und Bürgerkriege entwickelt. Beide sind Antworten auf die Schwäche politischer und gesellschaftlicher Institutionen, Krieg, Elend und ungezügelter Gewalt,
4 Vgl. Speth (2005), S.121.
5 Ebd., S.122.
6 Vgl. Bevc, Tobias: Politische Theorie. Konstanz 2007, S.38.
7 Vgl. Speth (2005), S.122.
8 Vgl. Vom Gesellschaftsvertrag I, 6.
9 Vgl. Kersting, Wolfgang: Die Republik der Tugend. Jean-Jacques Rousseaus Staatsverständnis.
Baden-Baden 2003, S.17.
10 Vgl. Schmidt (2008), S.83.
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Arbeit zitieren:
Christian Töreki, 2009, Rousseau und sein Beitrag zur Demokratietheorie, München, GRIN Verlag GmbH
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